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E-6522/2013

E-6522/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben geboren und aufgewachsen in B._______, habe seinen Heimatstaat im Oktober 2011 verlassen und sei per Personenwagen und Bus über C._______ und D._______ gereist und am 21. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 2. November 2011 zur Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten BFM A7/10), und am 9. Oktober 2013 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten BFM A15/11). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinem Heimatstaat wegen seiner Homosexualität schikaniert und mehrmals tätlich angegriffen worden. Während mehrerer Jahre habe er eine sexuelle Beziehung zu einem früheren (...)kollegen F._______ geführt; sie hätten sich immer heimlich getroffen. Seine Familie, (...), hätten vor rund (...) Jahren herausgefunden, dass er homosexuell sei und ihn rausgeschmissen. Einmal, vor mehreren Jahren, habe er sich mit F._______ in (...) getroffen, wo (...) sie durch das Fenster (...) gesehen hätten, in die (...) eingebrochen seien und sie geschlagen hätten. Die Gerüchte hätten sich schnell verbreitet und er sei auf der Strasse angeschrien, mit dem Messer gestochen sowie auf den Kopf geschlagen worden. Fast alle zehn Tage habe er eine Verletzung erlitten; einmal habe er operiert werden müssen, weil er (...); zuletzt hätten ihn fünf Jungen mit einem Holzstück (...). Er habe sich wegen dieser Übergriffe nie an die mongolischen Behörden gewendet, weil er überzeugt gewesen sei, dass sie untätig bleiben würden. Ebensowenig habe er sich an eine Nichtregierungsorganisation (NGO) gewandt. Diese Angriffe seien seit (...) Jahren vor seiner Ausreise hauptsächlich von der Bewegung (...) ausgegangen, die aus gesellschaftlichen Gründen gegen Homosexuelle sei und gegen diese vorgehe. (...) Jahre vor seiner Ausreise hätten sie ihn auf der Strasse angehalten und gesagt, er müsse sterben, sie hätten ihn geschlagen und gesagt, er werde sich entweder selbst umbringen oder die Mongolei verlassen. Sie seien auf ihn aufmerksam geworden, weil ihnen entweder jemand gesagt habe, er sei gerade auf der Strasse, oder weil ein Foto von ihm aus seiner Grundschulzeit mit dem Text: "Seien Sie vorsichtig vor diesem Homosexuellen." verbreitet worden sei. Danach habe er sich entschieden, ins Ausland zu gehen. Sein Bruder, der ein kleines (...) habe, habe ihn gerettet; er habe während (...) Jahre bei ihm gelebt bzw. rund (...) auf der (...) geschlafen und sein Bruder habe ihm nur bei der Finanzierung der Ausreise geholfen. F._______ sei (...) vor seiner Ausreise verschwunden und er befürchte, dass er getötet worden sei. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 22. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Darüber hinaus vermöchten sie auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. November 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in seinem Heimatstaat sowohl von staatlicher als auch von privater Seite erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Statt Schutz habe er vermutlich im Rahmen polizeilicher Kontrollen ebenfalls Übergriffe erlebt. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Jugend Diskriminierung erlebt, er habe weder ein soziales Netz, das ihn bei der Rückkehr auffangen könne, noch Zugang zu Sozialleistungen, weshalb er in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von (...), (...), und zwei Artikel zur allgemeinen Situation der LGBT in der Mongolei zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung, Standort Wetzikon, vom 21. November 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil seine Ausführungen zu den Ereignissen, welche zu seinen Verletzungen geführt hätten, substanzlos geschildert worden und ausweichend ausgefallen seien. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Einwand in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten könnten mit der grossen Verunsicherung des Beschwerdeführers erklärt werden, nicht von der Hand zu weisen ist. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM an der Homosexualität des Beschwerdeführer nicht zweifelt und das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, dies zu tun, zumal der Beschwerdeführer seine Lebensgeschichte in weiten Teilen glaubhaft zu schildern vermag (vgl. z.B. die freie Schilderung seiner Entwicklung vom Kind zum Jugendlichen, die Realzeichen, wie etwa die Erwähnung unwesentlicher Details, enthält, A15/11 S. 2, F7 oder ebd. S. 5, F33, wo er ungefragt erklärend anführt, die (...) hätten wahrscheinlich Wasser von ihnen gewollt). Zwar wurden in den letzten Jahren - insbesondere von Seiten diverser NGO - vermehrt Anstrengungen unternommen, der gesellschaftlichen Ächtung von Homosexuellen in der Mongolei entgegenzuwirken. Dennoch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das feindlich eingestellte Umfeld den rund (...) Beschwerdeführer intensiv geprägt hat; eine gewisse Unsicherheit wird durchaus aus den Protokollen ersichtlich, der Beschwerdeführer verweist auch auf seinen Stress und seine Vergesslichkeit, weil er sich immer unwohl fühle wegen seines Lebens als Homosexueller (vgl. A15/11 S. 8, F74). Auf der anderen Seite ergeben sich aber aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüche, die damit nicht erklärt werden können, so etwa, wenn er einmal aussagt, er habe während (...) Jahre vor seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt (A15/11 S. 6, F46), und danach angibt, er habe nur einmal seinen Bruder um Hilfe gebeten und ansonsten (...) Jahre bzw. (...) auf der (...) geschlafen (ebd. F49 und 51). Auf Beschwerdestufe vermag er diese Unstimmigkeit nicht zu beseitigen, zumal er in diesem Zusammenhang nun geltend macht, der eigentliche Auslöser der Flucht sei das Verschwinden seines Freundes F._______ gewesen, (...) vor seiner Ausreise. Weil er mit ihm vereinbart habe, dass sie sich in Sicherheit ins Ausland begeben würden, sobald dem einen etwas zustosse bzw. einer verschwinden würde, habe er dann seinen Bruder angerufen, der ihm Geld für die Ausreise gegeben habe (vgl. Bericht von (...) S. 2). Auch in zeitlicher Hinsicht lässt sich das nicht vereinbaren mit der an der Anhörung gemachten Aussage, er habe (...) vor der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinem Freund F._______ gehabt (vgl. A15/11 S. 8, F65). Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in allen Punkten glaubhaft sind, allerdings keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in der Mongolei schikaniert worden ist und auch körperliche Übergriffe erlitten hat.

E. 5.2 Zu Recht hat aber das BFM geschlossen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.

E. 5.2.1 Dazu hat es im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer berufe sich auf seine Homosexualität und auf mehrere in diesem Zusammenhang stattgefundene Gewaltereignisse von Seiten dritter Personen. Grundsätzlich werde jedoch vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden ausgegangen und die bestehende Schutzinfrastruktur als genügend erachtet.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist ein Bedürfnis nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.). Zwar ist die Gesellschaft in der Mongolei Homosexuellen gegenüber feindlich eingestellt, und sie sind vielfältigen Diskriminierungen, Anfeindungen und bisweilen tätlichen Angriffen ausgesetzt (vgl. u.a. US State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia). Allerdings konnte in den letzten Jahren eine gewisse Verbesserung der Situation festgestellt werden. Seit 1999 gibt es die Organisation "Tavilan" und seit 2009 setzt sich das LGBT Centre für die Rechte von Homosexuellen ein und führt Sensibilisierungskampagnen (darunter auch bei der mongolischen Polizei) durch. Auch das mongolische Parlament setzte sich vermehrt mit der Thematik auseinander und beteiligte sich zusammen mit internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretern im September 2013 an der ersten Pride Week des Landes (vgl. US State Department, a.a.O.; Bilerico Project, An LGBT Centre in Ulaanbaatar, Mongolia, 6.3.2011; Urteil des BVGer E-6320/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Massgebliche Kriterien für eine solche Bezeichnung sind die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Diesbezüglich ist jüngst positiv zu vermerken, dass die gegenwärtige Regierung der Mongolei unter dem 2013 wiedergewählten Präsidenten Elbegdorj weiterhin auf eine moderate Reformpolitik setzt, wobei unter anderem als wichtiges Element die Rechtsstaatlichkeit gilt und positive Entwicklungen in der Korruptionsbekämpfung vermeldet werden (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS], Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt, 3.7.2013). Im Sinne einer Regelvermutung ist demnach grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2-6.4 m.w.H.).

E. 5.2.3 Homosexualität ist in der Mongolei nicht verboten und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewaltereignisse sind strafrechtlich relevant. Gemäss eigenen Angaben brachte er aber weder den Vorfall in (...) noch die anderen tätlichen Übergriffe auf seine Person zur Anzeige. Eine gewisse Scheu des Beschwerdeführers, sich an die mongolischen Sicherheitsbehörden zu wenden, ist zwar aufgrund der erwähnten, in der mongolischen Gesellschaft weit verbreiteten feindlichen Einstellung gegenüber Homosexuellen verständlich. Dennoch gelingt es mit seinen nur allgemeinen Hinweisen auf Beschwerdestufe auf die Situation der LGBT in der Mongolei nicht, die Regelvermutung, die staatlichen mongolischen Behörden seien schutzwillig und - fähig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung, umzustossen; vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen, bzw. ist es dies auch in Zukunft, die mongolischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen, allenfalls mit Hilfe seines Bruders oder einer einschlägigen NGO. Soweit er auf Beschwerdestufe nun plötzlich geltend macht, er sei auch von Seiten der Polizeibehörden tätlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 mit Hinweis), führt dies zu keiner anderen Einschätzung, ist doch dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten, nachdem er anlässlich der BzP ausdrücklich verneint hatte, mit Behörden oder Organisationen Probleme gehabt zu haben (vgl. A7/10 S. 7), und solches auch anlässlich der Anhörung nicht geltend machte. Diesbezüglich vermag er auch aus einer gewissen allgemeinen Unsicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht dort offensichtlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Wie an anderer Stelle bereits anerkannt, mag eine Rückkehr für den Beschwerdeführer aufgrund der gesellschaftlichen Umstände in seinem Heimatland nicht einfach sein. Dennoch ist auch in seinen individuellen Umständen kein Vollzugshindernis im Sinne einer konkreten Gefährdung zu sehen. In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte es ihm gelingen, nach einer Rückkehr in die Mongolei, wieder eine Arbeit als (...) zu finden, zumal er angegeben hatte, früher als solche (...) gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe sein Bruder ein kleines (...). Trotz des Zerwürfnisses mit seiner Familie kann auch davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über soziale Bindungen im Heimatstaat, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte, unter anderem zu seinem Bruder, der ihn vor der Ausreise unterstützt hatte, in welcher Form auch immer. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, der Bruder sei inzwischen erkrankt, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Partner F._______ wieder Kontakt aufnehmen kann, zumal seine Angaben zu dessen Verschwinden ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werden können (vgl. oben E. 5.1).

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 gutgeheissen und aus den Akten ergibt sich keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6522/2013 Urteil vom 15. Oktober 2014 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Mongolei, vertreten durch Liliane Blum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben geboren und aufgewachsen in B._______, habe seinen Heimatstaat im Oktober 2011 verlassen und sei per Personenwagen und Bus über C._______ und D._______ gereist und am 21. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 2. November 2011 zur Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten BFM A7/10), und am 9. Oktober 2013 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten BFM A15/11). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinem Heimatstaat wegen seiner Homosexualität schikaniert und mehrmals tätlich angegriffen worden. Während mehrerer Jahre habe er eine sexuelle Beziehung zu einem früheren (...)kollegen F._______ geführt; sie hätten sich immer heimlich getroffen. Seine Familie, (...), hätten vor rund (...) Jahren herausgefunden, dass er homosexuell sei und ihn rausgeschmissen. Einmal, vor mehreren Jahren, habe er sich mit F._______ in (...) getroffen, wo (...) sie durch das Fenster (...) gesehen hätten, in die (...) eingebrochen seien und sie geschlagen hätten. Die Gerüchte hätten sich schnell verbreitet und er sei auf der Strasse angeschrien, mit dem Messer gestochen sowie auf den Kopf geschlagen worden. Fast alle zehn Tage habe er eine Verletzung erlitten; einmal habe er operiert werden müssen, weil er (...); zuletzt hätten ihn fünf Jungen mit einem Holzstück (...). Er habe sich wegen dieser Übergriffe nie an die mongolischen Behörden gewendet, weil er überzeugt gewesen sei, dass sie untätig bleiben würden. Ebensowenig habe er sich an eine Nichtregierungsorganisation (NGO) gewandt. Diese Angriffe seien seit (...) Jahren vor seiner Ausreise hauptsächlich von der Bewegung (...) ausgegangen, die aus gesellschaftlichen Gründen gegen Homosexuelle sei und gegen diese vorgehe. (...) Jahre vor seiner Ausreise hätten sie ihn auf der Strasse angehalten und gesagt, er müsse sterben, sie hätten ihn geschlagen und gesagt, er werde sich entweder selbst umbringen oder die Mongolei verlassen. Sie seien auf ihn aufmerksam geworden, weil ihnen entweder jemand gesagt habe, er sei gerade auf der Strasse, oder weil ein Foto von ihm aus seiner Grundschulzeit mit dem Text: "Seien Sie vorsichtig vor diesem Homosexuellen." verbreitet worden sei. Danach habe er sich entschieden, ins Ausland zu gehen. Sein Bruder, der ein kleines (...) habe, habe ihn gerettet; er habe während (...) Jahre bei ihm gelebt bzw. rund (...) auf der (...) geschlafen und sein Bruder habe ihm nur bei der Finanzierung der Ausreise geholfen. F._______ sei (...) vor seiner Ausreise verschwunden und er befürchte, dass er getötet worden sei. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 22. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Darüber hinaus vermöchten sie auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. November 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in seinem Heimatstaat sowohl von staatlicher als auch von privater Seite erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Statt Schutz habe er vermutlich im Rahmen polizeilicher Kontrollen ebenfalls Übergriffe erlebt. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Jugend Diskriminierung erlebt, er habe weder ein soziales Netz, das ihn bei der Rückkehr auffangen könne, noch Zugang zu Sozialleistungen, weshalb er in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von (...), (...), und zwei Artikel zur allgemeinen Situation der LGBT in der Mongolei zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung, Standort Wetzikon, vom 21. November 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil seine Ausführungen zu den Ereignissen, welche zu seinen Verletzungen geführt hätten, substanzlos geschildert worden und ausweichend ausgefallen seien. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Einwand in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten könnten mit der grossen Verunsicherung des Beschwerdeführers erklärt werden, nicht von der Hand zu weisen ist. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM an der Homosexualität des Beschwerdeführer nicht zweifelt und das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, dies zu tun, zumal der Beschwerdeführer seine Lebensgeschichte in weiten Teilen glaubhaft zu schildern vermag (vgl. z.B. die freie Schilderung seiner Entwicklung vom Kind zum Jugendlichen, die Realzeichen, wie etwa die Erwähnung unwesentlicher Details, enthält, A15/11 S. 2, F7 oder ebd. S. 5, F33, wo er ungefragt erklärend anführt, die (...) hätten wahrscheinlich Wasser von ihnen gewollt). Zwar wurden in den letzten Jahren - insbesondere von Seiten diverser NGO - vermehrt Anstrengungen unternommen, der gesellschaftlichen Ächtung von Homosexuellen in der Mongolei entgegenzuwirken. Dennoch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das feindlich eingestellte Umfeld den rund (...) Beschwerdeführer intensiv geprägt hat; eine gewisse Unsicherheit wird durchaus aus den Protokollen ersichtlich, der Beschwerdeführer verweist auch auf seinen Stress und seine Vergesslichkeit, weil er sich immer unwohl fühle wegen seines Lebens als Homosexueller (vgl. A15/11 S. 8, F74). Auf der anderen Seite ergeben sich aber aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüche, die damit nicht erklärt werden können, so etwa, wenn er einmal aussagt, er habe während (...) Jahre vor seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt (A15/11 S. 6, F46), und danach angibt, er habe nur einmal seinen Bruder um Hilfe gebeten und ansonsten (...) Jahre bzw. (...) auf der (...) geschlafen (ebd. F49 und 51). Auf Beschwerdestufe vermag er diese Unstimmigkeit nicht zu beseitigen, zumal er in diesem Zusammenhang nun geltend macht, der eigentliche Auslöser der Flucht sei das Verschwinden seines Freundes F._______ gewesen, (...) vor seiner Ausreise. Weil er mit ihm vereinbart habe, dass sie sich in Sicherheit ins Ausland begeben würden, sobald dem einen etwas zustosse bzw. einer verschwinden würde, habe er dann seinen Bruder angerufen, der ihm Geld für die Ausreise gegeben habe (vgl. Bericht von (...) S. 2). Auch in zeitlicher Hinsicht lässt sich das nicht vereinbaren mit der an der Anhörung gemachten Aussage, er habe (...) vor der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinem Freund F._______ gehabt (vgl. A15/11 S. 8, F65). Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in allen Punkten glaubhaft sind, allerdings keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in der Mongolei schikaniert worden ist und auch körperliche Übergriffe erlitten hat. 5.2 Zu Recht hat aber das BFM geschlossen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. 5.2.1 Dazu hat es im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer berufe sich auf seine Homosexualität und auf mehrere in diesem Zusammenhang stattgefundene Gewaltereignisse von Seiten dritter Personen. Grundsätzlich werde jedoch vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden ausgegangen und die bestehende Schutzinfrastruktur als genügend erachtet. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist ein Bedürfnis nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.). Zwar ist die Gesellschaft in der Mongolei Homosexuellen gegenüber feindlich eingestellt, und sie sind vielfältigen Diskriminierungen, Anfeindungen und bisweilen tätlichen Angriffen ausgesetzt (vgl. u.a. US State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia). Allerdings konnte in den letzten Jahren eine gewisse Verbesserung der Situation festgestellt werden. Seit 1999 gibt es die Organisation "Tavilan" und seit 2009 setzt sich das LGBT Centre für die Rechte von Homosexuellen ein und führt Sensibilisierungskampagnen (darunter auch bei der mongolischen Polizei) durch. Auch das mongolische Parlament setzte sich vermehrt mit der Thematik auseinander und beteiligte sich zusammen mit internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretern im September 2013 an der ersten Pride Week des Landes (vgl. US State Department, a.a.O.; Bilerico Project, An LGBT Centre in Ulaanbaatar, Mongolia, 6.3.2011; Urteil des BVGer E-6320/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Massgebliche Kriterien für eine solche Bezeichnung sind die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Diesbezüglich ist jüngst positiv zu vermerken, dass die gegenwärtige Regierung der Mongolei unter dem 2013 wiedergewählten Präsidenten Elbegdorj weiterhin auf eine moderate Reformpolitik setzt, wobei unter anderem als wichtiges Element die Rechtsstaatlichkeit gilt und positive Entwicklungen in der Korruptionsbekämpfung vermeldet werden (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS], Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt, 3.7.2013). Im Sinne einer Regelvermutung ist demnach grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2-6.4 m.w.H.). 5.2.3 Homosexualität ist in der Mongolei nicht verboten und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewaltereignisse sind strafrechtlich relevant. Gemäss eigenen Angaben brachte er aber weder den Vorfall in (...) noch die anderen tätlichen Übergriffe auf seine Person zur Anzeige. Eine gewisse Scheu des Beschwerdeführers, sich an die mongolischen Sicherheitsbehörden zu wenden, ist zwar aufgrund der erwähnten, in der mongolischen Gesellschaft weit verbreiteten feindlichen Einstellung gegenüber Homosexuellen verständlich. Dennoch gelingt es mit seinen nur allgemeinen Hinweisen auf Beschwerdestufe auf die Situation der LGBT in der Mongolei nicht, die Regelvermutung, die staatlichen mongolischen Behörden seien schutzwillig und - fähig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung, umzustossen; vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen, bzw. ist es dies auch in Zukunft, die mongolischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen, allenfalls mit Hilfe seines Bruders oder einer einschlägigen NGO. Soweit er auf Beschwerdestufe nun plötzlich geltend macht, er sei auch von Seiten der Polizeibehörden tätlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 mit Hinweis), führt dies zu keiner anderen Einschätzung, ist doch dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten, nachdem er anlässlich der BzP ausdrücklich verneint hatte, mit Behörden oder Organisationen Probleme gehabt zu haben (vgl. A7/10 S. 7), und solches auch anlässlich der Anhörung nicht geltend machte. Diesbezüglich vermag er auch aus einer gewissen allgemeinen Unsicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. 5.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht dort offensichtlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Wie an anderer Stelle bereits anerkannt, mag eine Rückkehr für den Beschwerdeführer aufgrund der gesellschaftlichen Umstände in seinem Heimatland nicht einfach sein. Dennoch ist auch in seinen individuellen Umständen kein Vollzugshindernis im Sinne einer konkreten Gefährdung zu sehen. In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte es ihm gelingen, nach einer Rückkehr in die Mongolei, wieder eine Arbeit als (...) zu finden, zumal er angegeben hatte, früher als solche (...) gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe sein Bruder ein kleines (...). Trotz des Zerwürfnisses mit seiner Familie kann auch davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über soziale Bindungen im Heimatstaat, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte, unter anderem zu seinem Bruder, der ihn vor der Ausreise unterstützt hatte, in welcher Form auch immer. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, der Bruder sei inzwischen erkrankt, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Partner F._______ wieder Kontakt aufnehmen kann, zumal seine Angaben zu dessen Verschwinden ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werden können (vgl. oben E. 5.1). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 gutgeheissen und aus den Akten ergibt sich keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: