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E-2203/2009

E-2203/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2008 aus dem Iran aus und reichte am 10. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem er polizeilich aufgriffen worden war. Am 21. November 2008 wurde er zur Person befragt, am 8. Dezember 2008 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und kein Kostenvorschuss bzw. keine Gerichtsgebühr zu erheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde. E. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2009 zur Replik zugestellt, welche am 7. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend als unwahrscheinlich erachtet, dass unzählige Mitglieder der B._______ von 2000 bis 2002 ca. 50 Mal versucht haben sollen, den Beschwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades (er soll (...) ein (...) gewesen sein) für ihre Gruppierung zu gewinnen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der bislang politisch wenig interessierte Beschwerdeführer aufgrund von "verschiedenen Untersuchungen der B._______ auf der Strasse" Anfang 2008 zum Politaktivist geworden sein soll. Diese vage Begründung der Entfachung seines politischen Aktivismus erscheint insbesondere in Anbetracht des hohen Risikos, welches der Beschwerdeführer dazu einzugehen bereit gewesen sein muss, unglaubhaft. Die Ausführungen zu seinem politischen Engagement, seinen Motivationsgründen und über die Inhalte der Reden des Regimekritikers Reza Fazeli fielen für einen angeblichen Politaktivisten äusserst substanzarm aus. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist von einem Politaktivisten durchaus zu erwarten, dass er das Gedankengut seines politischen Vorbilds detailliert wiedergeben kann. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert und politisch äusserst aktiv. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und habe einmal eine Rede gehalten. Bilder dieser Demonstration seien weltweit in unzähligen Fernsehkanälen ausgestrahlt worden.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG (Marginalie:"subjektive Nachfluchtgründe") wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

E. 4.2 Betreffend Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist zu beachten, dass solche Übertritte nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten "organisiert" werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken. Ein derart organisierter "Glaubenswechsel" würde aber nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist (BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Der Beschwerdeführer wurde am (...) in der Schweiz durch den Pastor getauft, was durch die eingereichte Taufzertifikate und ein Video der Taufe belegt wird. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Mangels anderer Hinweise ist aufgrund Akten zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handelt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 4.3 Betreffend exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz ist bei iranischen Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an diversen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, als bekannte Persönlichkeit ([...]) sogar eine Rede gehalten und überdies ein (...) sowie eine (...) über C._______ auf (...) publiziert. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen. Das Dossier des Beschwerdeführers zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz hebt sich von den üblichen exilpolitischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute nicht ab. Er hat keine markanten Führungsaufgaben wahrgenommen. Die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werden könnte.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der eine gute Schulbildung genossen hat, jahrelang (...) gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2203/2009 Urteil vom 5. Juni 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Reza Shahrdar, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2008 aus dem Iran aus und reichte am 10. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem er polizeilich aufgriffen worden war. Am 21. November 2008 wurde er zur Person befragt, am 8. Dezember 2008 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und kein Kostenvorschuss bzw. keine Gerichtsgebühr zu erheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde. E. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2009 zur Replik zugestellt, welche am 7. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend als unwahrscheinlich erachtet, dass unzählige Mitglieder der B._______ von 2000 bis 2002 ca. 50 Mal versucht haben sollen, den Beschwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades (er soll (...) ein (...) gewesen sein) für ihre Gruppierung zu gewinnen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der bislang politisch wenig interessierte Beschwerdeführer aufgrund von "verschiedenen Untersuchungen der B._______ auf der Strasse" Anfang 2008 zum Politaktivist geworden sein soll. Diese vage Begründung der Entfachung seines politischen Aktivismus erscheint insbesondere in Anbetracht des hohen Risikos, welches der Beschwerdeführer dazu einzugehen bereit gewesen sein muss, unglaubhaft. Die Ausführungen zu seinem politischen Engagement, seinen Motivationsgründen und über die Inhalte der Reden des Regimekritikers Reza Fazeli fielen für einen angeblichen Politaktivisten äusserst substanzarm aus. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist von einem Politaktivisten durchaus zu erwarten, dass er das Gedankengut seines politischen Vorbilds detailliert wiedergeben kann. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

4. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert und politisch äusserst aktiv. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und habe einmal eine Rede gehalten. Bilder dieser Demonstration seien weltweit in unzähligen Fernsehkanälen ausgestrahlt worden. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG (Marginalie:"subjektive Nachfluchtgründe") wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 4.2 Betreffend Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist zu beachten, dass solche Übertritte nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten "organisiert" werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken. Ein derart organisierter "Glaubenswechsel" würde aber nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist (BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Der Beschwerdeführer wurde am (...) in der Schweiz durch den Pastor getauft, was durch die eingereichte Taufzertifikate und ein Video der Taufe belegt wird. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Mangels anderer Hinweise ist aufgrund Akten zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handelt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 4.3 Betreffend exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz ist bei iranischen Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an diversen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, als bekannte Persönlichkeit ([...]) sogar eine Rede gehalten und überdies ein (...) sowie eine (...) über C._______ auf (...) publiziert. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen. Das Dossier des Beschwerdeführers zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz hebt sich von den üblichen exilpolitischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute nicht ab. Er hat keine markanten Führungsaufgaben wahrgenommen. Die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werden könnte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der eine gute Schulbildung genossen hat, jahrelang (...) gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: