opencaselaw.ch

E-4537/2012

E-4537/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4537/2012 Urteil vom 20. September 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. März 2009 ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers samt Vollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2012 abwies (E-2203/2009), dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2012 eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der [iranische Partei] vom 5. Mai 2009, Internetfotos einer Kundgebung aus dem Jahre 2009, eine Taufurkunde vom 29. März 2009, eine Bewilligung für eine politische Standaktion am 4. Dezember 2010 sowie ein Pressecommuniqué der [iranische Partei] [Schweizer Sektion] aus dem Jahre 2009 zu den Akten reichte, dass er dazu geltend machte, das Profil des Beschwerdeführers sei im Internet abrufbar und auf seine Aktivitäten seien schwere Strafen ausgesetzt, weshalb er darum ersuche, dass die Eingabe als neues Asylgesuch entgegengenommen werde, dass das BFM die Eingabe zwecks Prüfung unter revisionsrechtlichen Aspekten dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dieses jedoch seine Zuständigkeit negierte, da mit der Eingabe ausdrücklich keine Revisionsgründe geltend gemacht würden, sondern um Behandlung als erneutes Asylgesuch gebeten werde, und da die eingereichten Beweisunterlagen allesamt aus der Zeit vor dem Beschwerdeurteil datierten und stellenweise mit diesem bereits beurteilt worden seien, weshalb es sich bei der Eingabe offensichtlich nicht um ein Revisionsgesuch handle (vgl. E-3424/2012), dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Juli 2012 mitteilte, seiner Eingabe könnten keine genügend substanziierten neuen Asylgründe und auch keine Wiedererwägungsgründe entnommen werden, dass der Rechtsvertreter in einer weiteren Eingabe vom 23. Juli 2012 geltend machte, der Beschwerdeführer habe sehr wohl neue Tatsachen vorgebracht, und er sei als bekannter Sportler in seiner Provinz bekannt, weshalb seiner Konvertierung und seinem politischen Engagement mehr Gewicht zuzuschreiben sei, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in seiner Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 als aussichtlos bezeichnete und einen Gebührenvorschuss erhob, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2012, eröffnet am 27. August 2012, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, dass es ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asylgesuch durchlaufen und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es das zweite Asylgesuch als nicht näher substanziiert, höchst pauschal und summarisch bezeichnete, dass der Rechtsvertreter geltend gemacht habe, die politischen Aktivitäten, unter anderem die Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, die Konvertierung, die verschiedenen Demonstrationsteilnamen und nicht zuletzt die Bewilligungen für politische Veranstaltungen seien allesamt im Internet abrufbar, dass der Eingabe verschiedene Kopien von Dokumenten (Parteibestätigung, Taufurkunde, Bewilligung Stadtpolizei) und Internetausdrucke beigelegen hätten, die aus den Jahren 2009 und 2010 datierten, dass der Rechtsvertreter damit Sachverhalte geltend gemacht habe, die dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt waren und im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen und teilweise auch bereits geltend gemacht worden seien, dass es sich aber klarerweise nicht um Ereignisse handle, welche sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ergeben hätten, und daher die Eintretensvoraussetzungen fehlten, dass das BFM weiter erwog, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. August 2012 unter Beilage diverser Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die Verfügung des BFM vom 23. August 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es seien kein Kostenvorschuss und keine Gerichtsgebühren zu erheben, dass auf die Begründung der Eingabe in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. September 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und für die Begehren auf einen späteren Zeitpunkt verwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde - unter nachfolgen­dem Vorbehalt - legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - un­ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu­kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be­schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts­staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe­nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2008 mit Verfügung vom 3. März 2009 abwies und dieser Entscheid mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-2203/2009 vom 5. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Hei­mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretens­entscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass das BFM diesem Gebot mit der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. August 2012 geltend macht, er sei politisch sehr aktiv, dass es nicht nur um seine früheren Aktivitäten, sondern vielmehr auch um seine aktuellen intensiven Bemühungen mit [oppositionelle Bewegung] gegen das iranische Regime gehe, dass eine Wegweisung deshalb einem Geschenk an die aggressive islamische Regierung gleichkomme, dass [oppositionelle Bewegung] verhasst seien und intensiv verfolgt würden, dass selbst die Moslembrüder in Ägypten mit Präsident Ahmadinejad und Ayatollah Khamenei klarkämen, dass rein spekulativ sei, dass von einem verständnisvollen Umgang mit abgewiesenen Asylbewerbern ausgegangen werden könne, zumal das aktuell herrschende Klima besonders gewalttätig und grob sei, dass Folter und Misshandlung das Wenigste sei, das auf die Heimkehrer warte, dass die beiliegenden Bilder, die polizeilichen Bewilligungen, die Weblogartikel, die weiteren Kommentare und die DVD das intensive Engagement des Beschwerdeführers belegen würden, dass der Beschwerdeführer sehr bekannt und als Anhänger [oppositionelle Bewegung] für das iranische Regime besonders attraktiv sei, dass der Beschwerdeführer bereits eine dritte Standaktion für den (...) September 2012 geplant habe, dass der Beschwerdeführer insgesamt an unzähligen Demonstrationen der [oppositionelle Bewegung] sowie an allen sonstigen Aktionen gegen das iranisch-islamische Regime teilgenommen habe, dass die eingereichten Bilder bloss ausgewählte Belege darstellten und keinesfalls abschliessend seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr daher mit schlimmsten Folgen wie Übergriffen an Leib und Leben zu rechnen habe. dass der Rechtsvertreter seine Vorbringen mit einer DVD, beinhaltend einen Bericht vom (...). Juli 2012 eines lokalen welschen Fernsehsenders über (...), sowie mit Auszügen aus dem Internet betreffend eine Kundgebung vom (...). August 2012, ebenfalls im Zusammenhang mit (...), zu untermauern versuchte, dass der Beschwerdeführer in beiden Beweismittel unter vielen anderen Teilnehmern abgebildet ist, dass der Rechtsvertreter als weiteres Beweismittel der politischen Aktivität des Beschwerdeführers zwei Bewilligungen des Polizeiamtes (...) für den (...). Juli und (...). August 2012, ausgestellt auf seinen Namen, für einen Infostand über das Regime im Iran und den "Tod Aytollah Khamnej" einreichte, dass der Rechtsvertreter sodann weitere Fotos aus dem Internet betreffend eine Standaktion einreichte, auf welchen der Beschwerdeführer teilweise abgelichtet ist, dass der Eingabe weiter ein Infoblatt (in doppelter Ausführung), ein Internetbericht über Ali Chamene'i, ein Infoblatt "vierunddreissig Jahre Massaker und Folter einer Nation" beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits zentraler Bestandteil des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war und die im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismittel sich inhaltlich kaum von den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln unterscheiden (Fotos von Kundgebungen, Infoblätter) oder sogar identisch sind (Taufbescheinigung), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 einlässlich mit dem Vorbringen des Glaubenswechsels einerseits und dem exilpolitischen Engagement andererseits auseinandergesetzt hat, dass das Gericht bei der Würdigung des exilpolitischen Engagements insbesondere auch bereits den Umstand mitberücksichtigt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein bekanntes ehemaliges Mitglied der [Sport]mannschaft handeln soll, dass das Gericht in Würdigung des eingereichten Beweismaterials erwogen hat, das Dossier des Beschwerdeführers zu den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hebe sich nicht von den üblichen exilpolitischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute ab, dass er insbesondere keine markanten Führungsaufgaben wahrgenommen habe, dass die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes werden könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach den Eingaben im Rahmen des zweiten Asylgesuchs und denjenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren an dieser Betrachtungsweise festhält, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel mit dem BFM festzustellen ist, dass ein Grossteil auf die Jahre 2009 und 2010 zurückdatiert und diesen Dokumenten somit hinsichtlich der Prüfung der Frage der zwischenzeitlichen Ereignisse seit dem Urteilsdatum (5. Juni 2012) von Vornherein keine Relevanz zukommen kann, dass aber auch die die Zeitspanne nach dem Urteilsdatum betreffenden Beweismittel, so die eingereichte DVD, die Internetauszüge von Kundgebungen und Standaktionen sowie die jüngsten Standbewilligungen, zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers führen, dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Beweismitteln unter einer Vielzahl anderer Kritiker figuriert und allein aus den Bildern nicht auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die an den Beschwerdeführer erteilten Standbewilligungen würden den heimatlichen Behörden bekannt, und der Rechtsvertreter diesbezüglich keine näheren Angaben macht, dass aus dem dreissig Sekunden dauernden Beitrag im [lokales Fernsehen] vom (...). Juli 2012, in welchem der Beschwerdeführer während wenigen Sekunden ohne Namensnennung bei einer Kundgebung (...) zu sehen ist, praxisgemäss ebenfalls nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann, dass an dieser Stelle nochmals an die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern ist, welche davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene bezie­hungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen, dass das im zweiten Asylgesuch erwähnte und dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger - wie vom BFM zu Recht festgestellt - offensichtlich nicht übersteigt, dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten den Behörden seines Heimatstaates - zumal noch als früher bekannter Sportler - bekannt, nichts zu ändern vermag, dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten und - was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten angeblich eingehen soll - weitgehend spekulativen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit - seit dem Urteil E-2203/2009 vom 5. Juni 2012 - eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan­ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: