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E-2250/2014

E-2250/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2250/2014 Urteil vom 30. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, alle Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) verliessen und über die Türkei und ihnen unbekannte Länder gleichentags in die Schweiz einreisten, dass sie am 14. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, am 27. März 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A3/12) und am 8. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in den Akten BFM: A17/15), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen gelten machten, der Ehemann habe nach seiner Schulzeit die (...) abgeschlossen und sei danach als (...) an verschiedenen Orten tätig gewesen (vom [...] bis zu seiner Ausreise im [...] in seinem Geburtsort D._______), dass die (...) des Beschwerdeführers E._______ von ihrem Ehemann namens F._______ am (...) in der Provinz D._______ ermordet worden sei, und der mutmassliche Täter sich nach der Tat in Richtung G._______ abgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer den mutmasslichen Täter in seiner Funktion als (...) zusammen mit anderen Polizeibeamten in G._______ verhaftet und zurück nach D._______ gebracht habe, dass der Beschwerdeführer die Leiche (...) identifiziert und anlässlich der Verhaftung den mutmasslichen Mörder aufgrund seiner starken Bestürzung mit dem Tod bedroht habe, dass sich der mutmassliche Mörder (...) etwa zwei Wochen nach seiner Verhaftung im Gefängnis durch (...) suizidiert habe, dass Angehörige des Verstorbenen - seine Mutter und sein Bruder - den Beschwerdeführer für den Suizid verantwortlich gemacht hätten und ihn und seine Frau darauf hin unter Druck gesetzt bzw. beide mit dem Tod bedroht hätten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vorgesetzten ein Gesuch um Versetzung in die Provinz eingereicht und gehofft habe, so auch den Drohungen der Angehörigen zu entgehen, dass das Gesuch auch bewilligt worden sei und ihm im (...) die Rückkehr in die Provinz ermöglicht habe, dass die Drohungen aber keineswegs aufgehört, sondern sich sogar noch verschlimmert hätten, wobei die Beschwerdeführenden täglich bedroht worden seien, dass ca. Mitte (...) ihr Haus und am (...) das Auto des Beschwerdeführers abgebrannt sei, dass die Beschwerdeführenden diese beiden Vorkommnisse der örtlichen Polizeidienststelle in H._______ vier- bis fünfmal telefonisch und persönlich gemeldet hätten, worauf die Polizei die Aussagen schriftlich protokolliert habe, dass die Familienangehörigen des mutmasslichen Täters von der Polizei mehrfach vorgeladen und zu den Vorfällen einvernommen worden seien, dass die Polizei ihnen aber mitgeteilt habe, sie könne aufgrund der fehlenden Beweise nichts unternehmen, dass die Aufnahme allfälliger Ermittlungen darüber hinaus durch den Einfluss von Angehörigen des mutmasslichen Täters auf die Polizeibehörde erschwert worden sei, dass auch die Versetzung in einen anderen Teil der Mongolei nichts gebracht hätte, da das Land klein sei, wenige Einwohner habe und die Drohungen weiter gegangen wären, dass die Beschwerdeführenden nicht daran gedacht hätten, einen Rechtsbeistand beizuziehen, was sie jedoch, wäre Schlimmeres passiert, getan hätten, dass die Beschwerdeführenden aus Angst um ihr Leben schliesslich die Wohnung verkauft hätten und Ende (...) ausgereist seien, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. April 2014 - eröffnet am 17. April 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden sei jederzeit gewährleistet gewesen, was der Ehemann selbst mit seinen Aussagen untermauert habe, dass die zuständigen Beamten auf dem einschlägigen Polizeiposten sich bemüht hätten, die einzelnen Vorfälle zu registrieren und schriftlich, inklusive Unterschrift des Beschwerdeführers, zu protokollieren, und die Familienangehörigen des Täters zudem mehrfach vorgeladen und zur Sache einvernommen worden seien, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in der Mongolei Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, und der mongolische Staat solche Übergriffe weder dulde noch unterstütze, dass den Beschwerdeführenden bei allfälligem Fehlverhalten von Behördenvertretern - wie dem Verzicht auf das Einleiten von Untersuchungsmassnahmen trotz mehrfacher Intervention - die Möglichkeit offen gestanden hätte, an eine höhere oder andere Polizei- bzw. Gerichtsinstanz zu gelangen, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, keine zusätzlichen Schritte unternommen zu haben zumal es "nur" um verbale Drohungen gegangen sei und er auch nicht daran gedacht habe, einen Rechtsanwalt einzuschalten, dass insgesamt festzustellen sei, dass die mongolischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachkämen und die Beschwerdeführenden auch Zugang zu diesem Schutz hätten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung vom 15. April 2014 sei aufzuheben, ihre Asylgesuche seien unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz wegen derzeitiger Unzumutbarkeit der Rückschaffung in die Mongolei vorläufig aufzunehmen, dass sie in formeller Hinsicht begehrten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass sie sich die Nachreichung einer weiteren Begründung vorbehielten, zumal ihnen nur eine kurze Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden habe, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, die geltend gemachten Asylgründe seien im Sinne glaubhaft dargelegt und mit zahlreichen Beweismitteln belegt worden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf den Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird, dass sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt erweist, dass das BFM - entgegen der Annahme in der Beschwerde - an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden keine Zweifel hegte und auch das Bundesverwaltungsgericht dazu keinen Anlass sieht, dass private Verfolgung, wie vorliegend von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz besteht, dass ein Schutz als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass diese Struktur dem Betroffenen auch zugänglich sein muss (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.w.H.), dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2 - 6.4 sowie D-388/2014 vom 5. März 2014), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet hat, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nachkommen und dazu auch willig sind, dass vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und insbesondere zu betonen ist, dass die Beschwerdeführenden den zur Verfügung stehenden Schutz offenbar noch nicht ausgeschöpft haben, zumal sie selbst eingestehen, nicht daran gedacht zu haben, einen Rechtsbeistand beizuziehen, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches dagegen vorbringen und es ihnen insgesamt nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der Mongolei ein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im oben umschriebenen Sinne schliessen lassen, zumal es sich bei der Mongolei, wie erwähnt, um ein safe country handelt und die Beschwerdeführenden offensichtlich über eine solide wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügen, dass der Vollzug schliesslich möglich ist, da keine faktischen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden gültige Identitätskarten eingereicht haben und es im Übrigen ohnehin ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 VGKE), dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und - unabhängig von einer Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren nämlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, zumal eine summarische Prüfung der Akten bei Eingang des Gesuches angesichts der offensichtlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden bereits solches ergab, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- demzufolge den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand: