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D-388/2014

D-388/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-388/2014 Urteil vom 5. März 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. September 2009 zusammen mit ihrer Familie verliess und über Russland und ihr unbekannte Staaten am 6. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 19. Oktober 2009 summarisch befragt und am 26. Oktober 2009 einlässlich angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der damals in Kraft stehenden Fassung auf das Asylgesuch vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be­schwerde vom 16. November 2009 mit Urteil D-7132/2009 vom 27. Januar 2010 guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid kassierte, dass zur Begründung hervorgehoben wurde, die Anhörung hätte den Ehemann betreffend in einem reinen Männerteam erfolgen beziehungsweise fortgesetzt werden müssen, dass für weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die Akten zu verweisen ist, II. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2010 verschiedene Beweismittel einreichte (gemäss Auflistung ein Schreiben der mongolischen Polizei und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Ehemannes; vgl. vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis A 49), dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2011 einen Sohn gebar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, im Zusammenhang mit den Vorbringen ihres Gatten Verfolgung erlitten zu haben, dass Ende Juli 2009 Personen - mutmasslich im Auftrag von G. - in ihrem Haus vorgesprochen und sie genötigt hätten, ihren inhaftierten Gatten zu einem Geständnis wegen Drogenhandels zu bringen, dass sie sich geweigert habe und die Eindringlinge unter Drohungen abgezogen seien, dass diese nach ungefähr zehn Tagen erneut erschienen seien und sie vergewaltigt hätten, dass sie mit weiteren Repressalien gedroht hätten, falls sie das Vorgefallene behördlich melde oder sich in Spitalpflege begebe, dass sie im August 2009 ein weiteres Mal vergewaltigt worden sei, dass sie aufgrund des Vorgefallenen ihr Haus verkauft hätten und ausser Landes geflohen seien, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 24. Dezember 2013 - gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass am gleichen Tag auch ablehnende Verfügungen bezüglich der übrigen Familienmitglieder (Ehemann und Töchter beziehungsweise Vater und Schwestern) ergingen, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Januar 2014 beim BFM anfochten, dass sie die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit einer Neubeurteilung beantragten, dass sie ferner um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchten, dass der Eingabe Schuldokumente - die Töchter der Beschwerdeführerin betreffend - beilagen, dass auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass eine Drittperson mit Eingabe vom 27. Januar 2014 an das Gericht gelangte und darin Ausführungen zur Situation der Familie machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des nachfolgend thematisierten Begehrens - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zusammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung wie namentlich auch einer Härtefallbewilligung besteht, dass es vielmehr in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden - mit Zustimmung des Bundesamtes - fällt, einer im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dass die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel daher allenfalls in einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein werden und hier keine Relevanz zu entfalten vermögen, dass auf das entsprechende Begehren mithin nicht einzutreten ist, dass die als "Verwaltungsbeschwerde" eingereichte Eingabe einer Drittperson vom 24. Januar 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert und keine Vollmacht der Beschwerdeführerin beigelegt wurde, dass ihr im vorliegenden Verfahren demnach keine entscheidende Bedeutung zukommt und auf die prozessualen Anträge nicht einzugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Sachverhalt auch im Vollzugspunkt vollständig abgeklärt wurde und der - fälschlicherweise subeventualiter gestellte - Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM die geltend gemachte sexuelle Gewalt der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet, weil sie nicht bereits nach dem ersten Vorfall den Schutz eines Freundes ihres Ehemannes in Anspruch genommen habe, dass diese Sichtweise zu teilen ist, zumal die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (A 13/14 Antworten 73 ff.) und in der Beschwerde mangels Logik beziehungsweise Substanziierung nicht zu überzeugen vermögen, dass namentlich ihre Behauptung, den Wohnortwechsel wegen des Hundes der Familie nicht vollzogen zu haben, Fragen aufwirft (A 1/10 S. 6), dass das BFM der Beschwerdeführerin vorhält, sie habe ihr Kommunikationsverhalten dem Ehemann gegenüber betreffend die Drohungen und Vergewaltigungen nicht übereinstimmend dargelegt, dass diese Einschätzung nachvollzogen werden kann, zumal sie im Gegensatz zur Summarbefragung bei der Anhörung darlegte, ihr Mann habe von den Vorsprachen zuhause gewusst (A 1/10 S. 6 Mitte; A 13/14 Antwort 80), dass diese Ungereimtheit entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf die Fragestellung zurückzuführen, aufgrund des Summarcharakters der Erstbefragung indes auch nicht allzu gewichtig ist, dass die Beschwerdeführerin darlegte, ausschliesslich wegen ihres Mannes in den Fokus von G. und dessen Entourage geraten zu sein, dass es ihrem Mann aber gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-389/2014 heutigen Datums nicht gelungen ist, diese Verfolgung in der geltend gemachten Form glaubhaft zu präsentieren, dass vor diesem Hintergrund auch die Anschlussverfolgung der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden kann, dass Gewaltopfer mitunter nicht in der Lage sind, ihre Erlebnisse mit Sub-stanz zu schildern, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ereignissen aber nicht nur teilweise unsubstanziiert, sondern wiederholt auch stereotyp wirken und nur sehr bedingt Realkennzeichen aufweisen (A 13/14 Antworten 19 ff.), dass die weitere Erwägung des BFM, die Beschwerdeführerin habe seit den angeblichen Vergewaltigungen keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, was gegen tatsächlich Vorgefallenes spreche, zwar nicht überzeugt, aber aufgrund vorstehender Erwägungen ohnehin von der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen auszugehen ist, weshalb es sich erübrigt, auf dieses Zusatzargument und die Gegenargumente in der Beschwerde näher einzugehen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überdies an sich offen gelassen werden könnte, dass nämlich gemäss geltender Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, dass das BFM dazu festhält, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen komme in Anbetracht der Situation vor Ort insbesondere auch keine Asylrelevanz zu, dass diese Einschätzung zu teilen ist, zumal der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete, dass so grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3416/2009 vom 11. April 2012 E. 3.2 und D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.4), dass es der Beschwerdeführerin mithin entgegen den pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihr zuzumuten gewesen wäre, im Bedarfsfall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, dass sie dies bisher offenbar unterliess und mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, in ihrem Fall würden die staatlichen Organe versagen, dass es der Beschwerdeführerin somit auch nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass auch die Familienmitglieder der Beschwerdeführenden mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid erhalten und die Familie die Schweiz gemeinsam verlassen wird, wobei auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerenden aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei - die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher erklärt wurden - als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1), dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten ist, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass bei der Beurteilung zu differenzieren ist , ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Ju­gendlichen handelt, dass bei einem adoleszenten Kind abzuwägen ist, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. m.w.H.), dass der Sohn der Beschwerdeführerin gut zweijährig und entsprechend durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie gebunden ist, dass ihn eine Ansiedlung in der Mongolei nicht aus seiner Lebensstruktur herausreisst, womit er auch nicht der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt ist, dass ihm grundsätzlich zuzumuten ist, mit der Familie in die Mongolei zu reisen, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (A 2/11 S. 2), dass auch die Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung verfügt und verschiedene soziale Anknüpfungspunkte erwähnt, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführenden und ihre Familie gerieten nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bereits im Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden Kosten erhoben wurden, weshalb im vorliegenden Verfahren, das nur aus technischen Gründen von den übrigen Familienmitgliedern getrennt wurde, keine Kosten zu sprechen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: