opencaselaw.ch

E-3416/2009

E-3416/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und fuhren zunächst mit dem Zug von (...) nach (...), bevor sie nach der Weiterreise mit dem Auto durch ihnen unbekannte Länder am 16. März 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchten. Die summarischen Befragungen fanden am 20. März 2009 statt und die Anhörungen erfolgten am 1. April 2009. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz [...]). Der Beschwerdeführer gab an, er habe als Schichtführer in einer staatlichen (...) gearbeitet. Am (...) habe sich während seiner Schicht ein Unfall ereignet, bei dem ein (...) explodiert sei und (...) Arbeiter getötet worden seien. Er sei dabei verletzt und mit (...) ins Spital eingeliefert worden. Während seines Spitalaufenthaltes seien Leute der (...) zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeworfen, den Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben, er habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Explosion im Büro aufgehalten. Sein Vorgesetzter habe ihm vorgeschlagen, ein Geständnis abzulegen, als Gegenleistung würde sich die Fabrikverwaltung um seine Familie kümmern. Am (...) sei er nach seinem Spitalaustritt zu Hause verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft sei er wiederholt vom Wachpersonal und von den Mitgefangenen geschlagen und dazu angehalten worden, ein Geständnis abzulegen. Die Mitgefangenen hätten ihm sein Essen weggenommen und ihn anschliessend verprügelt. Zudem sei ihm untersagt worden, auf den am Boden liegenden Holzbrettern zu schlafen. Am (...) sei er dank der Bürgschaft seiner Ehefrau und gegen Bezahlung einer von ihr geleisteten Kaution von (...) (...) aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anfang (...) sei er erneut von der Polizei befragt und darüber informiert worden, dass er sich zur Verfügung der Behörden halten müsse und das Land nicht verlassen dürfe. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und führte ergänzend aus, während der Untersuchungshaft ihres Ehemannes seien sie und ihr (...) von Unbekannten verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sie habe damals unter grossem Stress gestanden und nicht in Ruhe arbeiten können, weil sie ihren Sohn immer zur (...) gebracht und wieder abgeholt habe. Eines Tages hätten Unbekannte ein Bild ihres Sohnes mit zerstochenen Augen an die Türe genagelt. Am späten Abend habe jemand an die Türe geklopft und ihr sowie ihrem Sohn gedroht, man werde sie umbringen, wenn ihr Mann nicht gestehe, was ihm vorgeworfen werde. Nach der Arbeit habe sie auf dem Heimweg gespürt, dass sie verfolgt werde. Anfang (...) habe sie ein Unbekannter auf dem Weg zur Arbeit gepackt, in einen Keller gezerrt, ihr ein Messer an den Hals gesetzt und gedroht, wenn ihr Mann nicht gestehe, werde sie zuerst zusehen müssen, wie ihr Sohn umgebracht werde, bevor sie selber getötet werde. Zudem habe er von ihr verlangt, ihren Ehemann im Gefängnis zu besuchen und ihm seine Worte auszurichten. Sie habe die Polizei wegen dieser Vorfälle zweimal, das erste Mal im (...), um Schutz ersucht. Obwohl der zuständige Beamte ihr versichert habe, es würde jemand zu ihrem Schutz abgestellt werden, habe sie nie einen Polizeibeamten bemerkt. Am (...) habe sie ihren Sohn aus Sicherheitsgründen zu ihren Eltern in die Provinz (...) gebracht. Nach ihrer Rückkehr am (...) sei sie nicht mehr nach Hause gegangen, sie habe sich fortan bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten. Eine Freundin habe für sie einen Schlepper organisiert. Als sie ihren Mann im Gefängnis besucht habe, sei sie bei seinem Anblick erschrocken, weil er mindestens (...) Gewicht verloren und sehr krank ausgesehen habe. Sie habe ihn über das Gespräch mit ihrer Freundin und auch darüber informiert, dass sie ihren Sohn in Sicherheit gebracht habe. Am (...) habe sie die gemeinsame Wohnung für (...) Tugrik (...) an einen Käufer namens (...) verkauft. Am (...) sei ihr Mann aus der Untersuchungshaft entlassen worden, nachdem sie bei den zuständigen Behörden schriftlich eine Bürgschaftserklärung abgegeben und eine Kaution von (...) Tugrik bezahlt habe. Sie seien am (...) ohne ihren Sohn ausgereist, weil die Zeit knapp gewesen sei und sie gedacht habe, wenn ihr Sohn bei ihren Eltern auf dem Land sei, würde ihm nichts Böses geschehen. A.d Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2009 beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und bei einer Gutheissung der Beschwerde die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Stützung ihrer Vorbringen stellten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Weiter forderte er die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 26. Juni 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert gleicher Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums einreichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2009, die den Beschwerdeführenden bislang noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F. Am 9. September 2009 (Eingang beim Gericht) reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung seines eigenhändig verfassten Berichts vom 16. August 2009 zu den Zuständen in der Fabrik, in der er gearbeitet hatte, zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 16. November 2010 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ein, das Gericht bis zum 1. Dezember 2010 über ihre aktuellen Verhältnisse zu orientieren. Gleichzeitig teilte er ihnen mit, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. Die Beschwerdeführenden gaben dem Gericht mit Eingabe vom 30. November 2010 (Poststempel) ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse bekannt und reichten mehrere Dokumente (...) ein. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr(...) (...) (...) zur Welt. I. Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mit, ihr in der Mongolei zurückgebliebener Sohn (...) sei mit Hilfe eines von dessen (...) bezahlten Mannes, der sie am (...) telefonisch über dessen Einreise informiert habe, in die Schweiz gelangt und befinde sich bei ihnen. Gleichzeitig ersuchten sie um Einbezug ihres Sohnes in ihr Asylverfahren und um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen. J.Mit Urteil vom 30. November 2011 (...) hob das Bundesverwaltungsgericht unter Gutheissung der Beschwerde des Vaters den ablehnenden Entscheid des BFM vom 19. Oktober 2011 über das "Asylgesuch" von (...) auf und wies die Sache zwecks Einbezug in das Asylverfahren seiner Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das Bundesamt zurück. K.Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, ihr Sohn werde antragsgemäss in deren Asylverfahren einbezogen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht plausibel dargelegt, wes-halb sein Arbeitgeber ausgerechnet ihn für die Explosion verantwortlich gemacht habe. Seine Erklärung, ihm sei vorgeworfen worden, sich im Büro vor der Explosion versteckt zu haben, sei unsinnig, zumal es unter anderem auch seine Aufgabe als Schichtführer gewesen sei, Büroarbeiten zu erledigen. Zudem sei weder ein Motiv für eine solche Tat ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb die Fabrikbehörde diesen strafrechtlich verfolgen sollte. Aufgrund der geltend gemachten Geschehnisse sei offensichtlich, dass die Verantwortung bei der Firma liege, welche für die Betriebssicherheit und für das Einholen der notwendigen Bewilligungen zuständig sei. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles hätte zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Dieser habe denn auch unstimmige Aussagen zu den strafrechtlichen Anschuldigungen gemacht, ein Mal habe er Missbrauch der Arbeitsstelle, ein anderes Mal Sabotage und ein weiteres Mal fahrlässige Tötung angegeben. Des Weiteren sei realitätsfremd, dass er erst zu Hause und nicht schon im Spital verhaftet worden sei. Die Zweifel an der geltend gemachten Untersuchungshaft würden durch den Umstand verstärkt, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel eingereicht hätten und ihnen nicht geglaubt werden könne, die mongolischen Behörden hätten - insbesondere bezüglich der Vorladung nach der Haftentlassung und der geleisteten Kaution - keine Dokumente abgegeben. Des Weiteren sei festzustellen, dass sie keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hätten, weshalb weder ihre Identität noch die effektiven Reisedaten noch die tatsächliche Reiseroute belegt seien und ihre Asylvorbringen vorliegend nicht abgeklärt werden könnten. Angesichts der erheblichen Zweifel an der geltend gemachten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seien auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Nachstellungen durch Unbekannte zu bezweifeln. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass sie erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, einmal von einem Unbekannten in einen Keller gezerrt und mit dem Messer bedroht worden zu sein, da davon auszugehen sei, dass solche Ereignisse nicht vergessen und bei erster Gelegenheit geltend machen würden. Zudem habe sie keine Beweismittel zu den angeblichen Nachstellungen eingereicht, obwohl sie beispielsweise ausgesagt habe, einmal sei ein Bild ihres Sohnes an die Haustüre geheftet worden. Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzustellen, dass diesen auch kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege, weil die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden zwecks Abklärung des allenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in Untersuchungshaft genommen worden, welche Massnahme rechtsstaatlich legitim und nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt sei. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. In der Mongolei seien Anwälte und Menschrechtsorganisationen durchaus in der Lage, sich erfolgreich für ihre Mandanten einzusetzen. Die staatlicherseits ins Leben gerufene "National Human Rights Commission of Mongolia" nehme individuelle Klagen entgegen und führe mit Erfolg Prozesse gegen Fehlurteile, Korruption und Fehlverhalten der Behörden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen die Anschuldigungen zur Wehr gesetzt habe. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Ihren Aussagen könne entnommen werden, dass die Polizei auf Anzeige hin Massnahmen erwogen und einen Polizisten zu ihrem Schutz abgestellt habe, was auf die grundsätzliche Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden schliessen lasse. Zwar habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe nie etwas von einem Polizisten bemerkt, aber das Bundesamt gehe vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates aus. Die Mongolei sei als "Safe Country" eingestuft, was unter anderem bedeute, dass in der Regel asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der sinngemässe Hinweis der Beschwerdeführerin, die Behörden würden die Bürger nicht schützen, weil diese nur die Interessen der Mächtigen und des Staates wahrnähmen, treffe nicht zu. So seien beispielsweise im Zusammenhang mit den Unruhen bei den letzten Wahlen, anlässlich derer Demonstranten zu Tode gekommen seien, Polizisten verhaftet worden, um den Sachverhalt abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe auch die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe eines Anwaltes bei den Behörden vorstellig zu werden. Festzuhalten sei indessen auch, dass ein vollumfänglicher Schutz der Bürger durch den Staat nicht möglich sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere ist vorab mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführenden nach wie vor nicht belegt ist, da sie keine für deren Nachweis tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht oder wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung dokumentiert haben. Des Weiteren erweist sich die Entgegnung in der Beschwerde, es sei durchaus plausibel, dass die Firmenleitung dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, die Explosion absichtlich herbeigeführt zu haben, um sich auf diese Weise bei den Behörden reinzuwaschen, angesichts der auch aus der Sicht der Untersuchungsbehörden offensichtlichen Haltlosigkeit eines solchen Vorwurfs als wenig stichhaltig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten in dieser Hinsicht übereinstimmende Aussagen gemacht, vermag nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin beim Unfall nicht zugegen war, sondern lediglich das wiederholte, was ihr der Beschwerdeführer über die Geschehnisse erzählte. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine schwankenden Angaben zu den strafrechtlichen Anschuldigungen gemacht, erweist sich bei näherem Hinsehen als nicht begründet, da er in der Tat jeweils unterschiedliche Angaben gemacht hat (vgl. Akten BFM A9/16 S. 6, 10 und 12). Hinzu kommt, dass sich das weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei erst nach der Spitalentlassung zu Hause verhaftet worden, angesichts seiner unmissverständlichen Aussage (vgl. A9/16 S. 4 F26) als klar aktenwidrig erweist. Als wenig überzeugend erweist sich sodann die Behauptung, die Behörden hätten den Beschwerdeführenden keine Dokumente ausgehändigt, da es auch den Erkenntnissen des Gerichts entspricht, dass mongolische Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in der Lage sind, im Asylverfahren behördliche Dokumente wie beispielsweise polizeiliche Vorladungen abzugeben. Der weitere Einwand, die Beschwerdeführerin habe ausser der Bedrohung im Keller sämtliche anderen Vorbringen auch bei der Kurzbefragung erwähnt, ausserdem komme dieser nur ein beschränkter Beweiswert zu, diene sie doch in erster Linie dazu, eine erste Triage vorzunehmen und zu prüfen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliege, erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass diese nach ihrem freien Bericht zu den Asylgründen die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, die zu ihrer Ausreise aus der Mongolei geführt hätten, ausdrücklich verneinte (vgl. A2/9 S. 5). Sie hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, dieses für sie einschneidende Erlebnis bereits bei der Kurzbefragung im EVZ vorzubringen. Da es sich bei der erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Aussage um ein zentrales Vorbringen und nicht bloss um eine Konkretisierung von schon bei der Kurzbefragung geltend gemachten Ereignissen handelt, muss diese als nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden. Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist und es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen um kriminelle Machenschaften Dritter ohne politischen Hintergrund handelt. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich angesichts der vorstehenden Erwägungen, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie auf die zur Stützung der Vorbringen zitierten Berichte und die eingereichten Dokumente (...) einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts kann allein aufgrund der allgemeinen Situation in der Mongolei nicht auf Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs geschlossen werden.

E. 5.5.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen. Sie verfügen beide über eine abgeschlossene Berufslehre (...) und waren vor ihrer Ausreise aus der Mongolei berufstätig (vgl. A1/8 S. 2 und A2/9 S. 2). Zudem werden sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht auf sich allein gestellt sein, sondern können beim Aufbau einer neuen Existenz auf die Hilfe ihrer dort wohnhaften Verwandten (vgl. A1/8 S. 2 und A2/9 S. 2), insbesondere auf (...), die sich bis letztes Jahr um deren (...) gekümmert haben, zählen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in der Mongolei ebenfalls erleichtern (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Situation der Beschwerdeführenden festzustellen, dass sowohl das Kindeswohl des sich erst seit Juli 2011 in der Schweiz befindlichen bald (...)jährigen Sohnes als auch dasjenige seine(...) am (...) in der Schweiz geborenen (...) in der Mongolei, dem angestammten Kulturkreis ihrer Eltern, sichergestellt erscheint. Des Weiteren ergeben sich aus den Ausführungen in der Eingabe vom 29. November 2010 zu den persönlichen Verhältnissen keine Anhaltspunkte dafür, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...) könnten nicht auch in der Mongolei behandelt werden. Die Beschwerdeführenden haben es zudem trotz der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen, einen diesbezüglichen ärztlichen Bericht einzureichen, weshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe mittlerweile keine ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Probleme mehr.

E. 5.5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gerieten in der Mongolei in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist.

E. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen, dass nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb die am 11. Juni 2009 verfügte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden von der Be-zahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3416/2009 Urteil vom 11. April 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und fuhren zunächst mit dem Zug von (...) nach (...), bevor sie nach der Weiterreise mit dem Auto durch ihnen unbekannte Länder am 16. März 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchten. Die summarischen Befragungen fanden am 20. März 2009 statt und die Anhörungen erfolgten am 1. April 2009. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz [...]). Der Beschwerdeführer gab an, er habe als Schichtführer in einer staatlichen (...) gearbeitet. Am (...) habe sich während seiner Schicht ein Unfall ereignet, bei dem ein (...) explodiert sei und (...) Arbeiter getötet worden seien. Er sei dabei verletzt und mit (...) ins Spital eingeliefert worden. Während seines Spitalaufenthaltes seien Leute der (...) zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeworfen, den Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben, er habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Explosion im Büro aufgehalten. Sein Vorgesetzter habe ihm vorgeschlagen, ein Geständnis abzulegen, als Gegenleistung würde sich die Fabrikverwaltung um seine Familie kümmern. Am (...) sei er nach seinem Spitalaustritt zu Hause verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft sei er wiederholt vom Wachpersonal und von den Mitgefangenen geschlagen und dazu angehalten worden, ein Geständnis abzulegen. Die Mitgefangenen hätten ihm sein Essen weggenommen und ihn anschliessend verprügelt. Zudem sei ihm untersagt worden, auf den am Boden liegenden Holzbrettern zu schlafen. Am (...) sei er dank der Bürgschaft seiner Ehefrau und gegen Bezahlung einer von ihr geleisteten Kaution von (...) (...) aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anfang (...) sei er erneut von der Polizei befragt und darüber informiert worden, dass er sich zur Verfügung der Behörden halten müsse und das Land nicht verlassen dürfe. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und führte ergänzend aus, während der Untersuchungshaft ihres Ehemannes seien sie und ihr (...) von Unbekannten verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sie habe damals unter grossem Stress gestanden und nicht in Ruhe arbeiten können, weil sie ihren Sohn immer zur (...) gebracht und wieder abgeholt habe. Eines Tages hätten Unbekannte ein Bild ihres Sohnes mit zerstochenen Augen an die Türe genagelt. Am späten Abend habe jemand an die Türe geklopft und ihr sowie ihrem Sohn gedroht, man werde sie umbringen, wenn ihr Mann nicht gestehe, was ihm vorgeworfen werde. Nach der Arbeit habe sie auf dem Heimweg gespürt, dass sie verfolgt werde. Anfang (...) habe sie ein Unbekannter auf dem Weg zur Arbeit gepackt, in einen Keller gezerrt, ihr ein Messer an den Hals gesetzt und gedroht, wenn ihr Mann nicht gestehe, werde sie zuerst zusehen müssen, wie ihr Sohn umgebracht werde, bevor sie selber getötet werde. Zudem habe er von ihr verlangt, ihren Ehemann im Gefängnis zu besuchen und ihm seine Worte auszurichten. Sie habe die Polizei wegen dieser Vorfälle zweimal, das erste Mal im (...), um Schutz ersucht. Obwohl der zuständige Beamte ihr versichert habe, es würde jemand zu ihrem Schutz abgestellt werden, habe sie nie einen Polizeibeamten bemerkt. Am (...) habe sie ihren Sohn aus Sicherheitsgründen zu ihren Eltern in die Provinz (...) gebracht. Nach ihrer Rückkehr am (...) sei sie nicht mehr nach Hause gegangen, sie habe sich fortan bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten. Eine Freundin habe für sie einen Schlepper organisiert. Als sie ihren Mann im Gefängnis besucht habe, sei sie bei seinem Anblick erschrocken, weil er mindestens (...) Gewicht verloren und sehr krank ausgesehen habe. Sie habe ihn über das Gespräch mit ihrer Freundin und auch darüber informiert, dass sie ihren Sohn in Sicherheit gebracht habe. Am (...) habe sie die gemeinsame Wohnung für (...) Tugrik (...) an einen Käufer namens (...) verkauft. Am (...) sei ihr Mann aus der Untersuchungshaft entlassen worden, nachdem sie bei den zuständigen Behörden schriftlich eine Bürgschaftserklärung abgegeben und eine Kaution von (...) Tugrik bezahlt habe. Sie seien am (...) ohne ihren Sohn ausgereist, weil die Zeit knapp gewesen sei und sie gedacht habe, wenn ihr Sohn bei ihren Eltern auf dem Land sei, würde ihm nichts Böses geschehen. A.d Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2009 beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und bei einer Gutheissung der Beschwerde die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Stützung ihrer Vorbringen stellten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Weiter forderte er die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 26. Juni 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert gleicher Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums einreichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2009, die den Beschwerdeführenden bislang noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F. Am 9. September 2009 (Eingang beim Gericht) reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung seines eigenhändig verfassten Berichts vom 16. August 2009 zu den Zuständen in der Fabrik, in der er gearbeitet hatte, zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 16. November 2010 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ein, das Gericht bis zum 1. Dezember 2010 über ihre aktuellen Verhältnisse zu orientieren. Gleichzeitig teilte er ihnen mit, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. Die Beschwerdeführenden gaben dem Gericht mit Eingabe vom 30. November 2010 (Poststempel) ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse bekannt und reichten mehrere Dokumente (...) ein. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr(...) (...) (...) zur Welt. I. Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mit, ihr in der Mongolei zurückgebliebener Sohn (...) sei mit Hilfe eines von dessen (...) bezahlten Mannes, der sie am (...) telefonisch über dessen Einreise informiert habe, in die Schweiz gelangt und befinde sich bei ihnen. Gleichzeitig ersuchten sie um Einbezug ihres Sohnes in ihr Asylverfahren und um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen. J.Mit Urteil vom 30. November 2011 (...) hob das Bundesverwaltungsgericht unter Gutheissung der Beschwerde des Vaters den ablehnenden Entscheid des BFM vom 19. Oktober 2011 über das "Asylgesuch" von (...) auf und wies die Sache zwecks Einbezug in das Asylverfahren seiner Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das Bundesamt zurück. K.Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, ihr Sohn werde antragsgemäss in deren Asylverfahren einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht plausibel dargelegt, wes-halb sein Arbeitgeber ausgerechnet ihn für die Explosion verantwortlich gemacht habe. Seine Erklärung, ihm sei vorgeworfen worden, sich im Büro vor der Explosion versteckt zu haben, sei unsinnig, zumal es unter anderem auch seine Aufgabe als Schichtführer gewesen sei, Büroarbeiten zu erledigen. Zudem sei weder ein Motiv für eine solche Tat ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb die Fabrikbehörde diesen strafrechtlich verfolgen sollte. Aufgrund der geltend gemachten Geschehnisse sei offensichtlich, dass die Verantwortung bei der Firma liege, welche für die Betriebssicherheit und für das Einholen der notwendigen Bewilligungen zuständig sei. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles hätte zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Dieser habe denn auch unstimmige Aussagen zu den strafrechtlichen Anschuldigungen gemacht, ein Mal habe er Missbrauch der Arbeitsstelle, ein anderes Mal Sabotage und ein weiteres Mal fahrlässige Tötung angegeben. Des Weiteren sei realitätsfremd, dass er erst zu Hause und nicht schon im Spital verhaftet worden sei. Die Zweifel an der geltend gemachten Untersuchungshaft würden durch den Umstand verstärkt, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel eingereicht hätten und ihnen nicht geglaubt werden könne, die mongolischen Behörden hätten - insbesondere bezüglich der Vorladung nach der Haftentlassung und der geleisteten Kaution - keine Dokumente abgegeben. Des Weiteren sei festzustellen, dass sie keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hätten, weshalb weder ihre Identität noch die effektiven Reisedaten noch die tatsächliche Reiseroute belegt seien und ihre Asylvorbringen vorliegend nicht abgeklärt werden könnten. Angesichts der erheblichen Zweifel an der geltend gemachten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seien auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Nachstellungen durch Unbekannte zu bezweifeln. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass sie erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, einmal von einem Unbekannten in einen Keller gezerrt und mit dem Messer bedroht worden zu sein, da davon auszugehen sei, dass solche Ereignisse nicht vergessen und bei erster Gelegenheit geltend machen würden. Zudem habe sie keine Beweismittel zu den angeblichen Nachstellungen eingereicht, obwohl sie beispielsweise ausgesagt habe, einmal sei ein Bild ihres Sohnes an die Haustüre geheftet worden. Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzustellen, dass diesen auch kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege, weil die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden zwecks Abklärung des allenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in Untersuchungshaft genommen worden, welche Massnahme rechtsstaatlich legitim und nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt sei. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. In der Mongolei seien Anwälte und Menschrechtsorganisationen durchaus in der Lage, sich erfolgreich für ihre Mandanten einzusetzen. Die staatlicherseits ins Leben gerufene "National Human Rights Commission of Mongolia" nehme individuelle Klagen entgegen und führe mit Erfolg Prozesse gegen Fehlurteile, Korruption und Fehlverhalten der Behörden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen die Anschuldigungen zur Wehr gesetzt habe. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Ihren Aussagen könne entnommen werden, dass die Polizei auf Anzeige hin Massnahmen erwogen und einen Polizisten zu ihrem Schutz abgestellt habe, was auf die grundsätzliche Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden schliessen lasse. Zwar habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe nie etwas von einem Polizisten bemerkt, aber das Bundesamt gehe vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates aus. Die Mongolei sei als "Safe Country" eingestuft, was unter anderem bedeute, dass in der Regel asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der sinngemässe Hinweis der Beschwerdeführerin, die Behörden würden die Bürger nicht schützen, weil diese nur die Interessen der Mächtigen und des Staates wahrnähmen, treffe nicht zu. So seien beispielsweise im Zusammenhang mit den Unruhen bei den letzten Wahlen, anlässlich derer Demonstranten zu Tode gekommen seien, Polizisten verhaftet worden, um den Sachverhalt abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe auch die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe eines Anwaltes bei den Behörden vorstellig zu werden. Festzuhalten sei indessen auch, dass ein vollumfänglicher Schutz der Bürger durch den Staat nicht möglich sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. 3.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere ist vorab mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführenden nach wie vor nicht belegt ist, da sie keine für deren Nachweis tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht oder wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung dokumentiert haben. Des Weiteren erweist sich die Entgegnung in der Beschwerde, es sei durchaus plausibel, dass die Firmenleitung dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, die Explosion absichtlich herbeigeführt zu haben, um sich auf diese Weise bei den Behörden reinzuwaschen, angesichts der auch aus der Sicht der Untersuchungsbehörden offensichtlichen Haltlosigkeit eines solchen Vorwurfs als wenig stichhaltig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten in dieser Hinsicht übereinstimmende Aussagen gemacht, vermag nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin beim Unfall nicht zugegen war, sondern lediglich das wiederholte, was ihr der Beschwerdeführer über die Geschehnisse erzählte. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine schwankenden Angaben zu den strafrechtlichen Anschuldigungen gemacht, erweist sich bei näherem Hinsehen als nicht begründet, da er in der Tat jeweils unterschiedliche Angaben gemacht hat (vgl. Akten BFM A9/16 S. 6, 10 und 12). Hinzu kommt, dass sich das weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei erst nach der Spitalentlassung zu Hause verhaftet worden, angesichts seiner unmissverständlichen Aussage (vgl. A9/16 S. 4 F26) als klar aktenwidrig erweist. Als wenig überzeugend erweist sich sodann die Behauptung, die Behörden hätten den Beschwerdeführenden keine Dokumente ausgehändigt, da es auch den Erkenntnissen des Gerichts entspricht, dass mongolische Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in der Lage sind, im Asylverfahren behördliche Dokumente wie beispielsweise polizeiliche Vorladungen abzugeben. Der weitere Einwand, die Beschwerdeführerin habe ausser der Bedrohung im Keller sämtliche anderen Vorbringen auch bei der Kurzbefragung erwähnt, ausserdem komme dieser nur ein beschränkter Beweiswert zu, diene sie doch in erster Linie dazu, eine erste Triage vorzunehmen und zu prüfen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliege, erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass diese nach ihrem freien Bericht zu den Asylgründen die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, die zu ihrer Ausreise aus der Mongolei geführt hätten, ausdrücklich verneinte (vgl. A2/9 S. 5). Sie hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, dieses für sie einschneidende Erlebnis bereits bei der Kurzbefragung im EVZ vorzubringen. Da es sich bei der erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Aussage um ein zentrales Vorbringen und nicht bloss um eine Konkretisierung von schon bei der Kurzbefragung geltend gemachten Ereignissen handelt, muss diese als nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden. Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist und es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen um kriminelle Machenschaften Dritter ohne politischen Hintergrund handelt. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich angesichts der vorstehenden Erwägungen, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie auf die zur Stützung der Vorbringen zitierten Berichte und die eingereichten Dokumente (...) einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5. 5.5.1. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts kann allein aufgrund der allgemeinen Situation in der Mongolei nicht auf Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs geschlossen werden. 5.5.2. Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen. Sie verfügen beide über eine abgeschlossene Berufslehre (...) und waren vor ihrer Ausreise aus der Mongolei berufstätig (vgl. A1/8 S. 2 und A2/9 S. 2). Zudem werden sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht auf sich allein gestellt sein, sondern können beim Aufbau einer neuen Existenz auf die Hilfe ihrer dort wohnhaften Verwandten (vgl. A1/8 S. 2 und A2/9 S. 2), insbesondere auf (...), die sich bis letztes Jahr um deren (...) gekümmert haben, zählen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in der Mongolei ebenfalls erleichtern (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Situation der Beschwerdeführenden festzustellen, dass sowohl das Kindeswohl des sich erst seit Juli 2011 in der Schweiz befindlichen bald (...)jährigen Sohnes als auch dasjenige seine(...) am (...) in der Schweiz geborenen (...) in der Mongolei, dem angestammten Kulturkreis ihrer Eltern, sichergestellt erscheint. Des Weiteren ergeben sich aus den Ausführungen in der Eingabe vom 29. November 2010 zu den persönlichen Verhältnissen keine Anhaltspunkte dafür, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...) könnten nicht auch in der Mongolei behandelt werden. Die Beschwerdeführenden haben es zudem trotz der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen, einen diesbezüglichen ärztlichen Bericht einzureichen, weshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe mittlerweile keine ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Probleme mehr. 5.5.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gerieten in der Mongolei in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. 5.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen, dass nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb die am 11. Juni 2009 verfügte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden von der Be-zahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: