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E-4003/2012

E-4003/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4003/2012 Urteil vom 15. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Februar 2012 verliess, indem sie mit dem Zug über Moskau in ein ihr unbekanntes russisches Dorf gereist und nach einer Woche Aufenthalt mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, wo sie am 13. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 19. März 2012 und der Anhörung vom 6. Juni 2012 im Wesentlichen ausführte, sie stamme aus C._______ und sei buddhistischen Glaubens, dass sie seit zehn Jahren Probleme mit ihrem Konkubinatspartner habe, die sich in den letzten fünf bis sechs Jahren verstärkt hätten, dass dieser ihr verboten habe, ihren Glauben zu praktizieren und von ihr verlangt habe, zum Islam überzutreten, dass er - der zudem einen hohen Alkoholkonsum gehabt hätte - sie deshalb ständig geschlagen, ihr beide Beine gebrochen und mutmasslich für vier Fehlgeburten verantwortlich sei, indem er beziehungsweise seine Mutter ihr jeweils etwas ins Essen getan habe, dass ihr Partner sie ausserdem mehrfach vergewaltigt habe, dass auch die Mutter sowie die Schwester ihres Partners sie wiederholt geohrfeigt hätten, dass sie sich mehrmals zu einer Freundin geflüchtet habe, von ihrem Partner jedoch wieder gefunden worden sei, dass sie zudem zweimal, im Juni und im August 2011, zur Polizei gegangen sei, von dieser jedoch keinen Schutz erhalten habe, dass die Polizei ihren Partner beim ersten Mal für einen Tag zur Ausnüchterung in Haft genommen habe, ihr dann aber mitgeteilt habe, es handle sich um eine Familienangelegenheit, die sie mit ihm selber regeln müsse, dass sie (Beschwerdeführerin) beim zweiten Mal bei der Polizei geltend gemacht habe, sie werde ständig von ihrem Partner geschlagen, woraufhin dieser zwar einvernommen worden, aber nichts weiter geschehen sei, da sie keine sichtbaren (sondern nur innere) Verletzungen gehabt habe, dass ihr Partner danach noch aggressiver geworden sei, weshalb sie sich nicht mehr getraut habe, sich an die Behörden zu wenden, dass ihr auch eine Menschenrechtsorganisation in ihrem Wohnquartier D._______, welche Minderjährige betreue, nicht geholfen, sondern mitgeteilt habe, sie sei erwachsen und solle selber zu sich schauen, dass sie - nachdem ihr Partner sie erneut massiv auf Beine und Füsse geschlagen habe - zu einer Nachbarin gegangen sei, die ihr vom Besuch eines Arztes oder Spitals abgeraten habe, da ihr Mann sie dort zuerst suchen würde und die Nachbarin ihr versprochen habe, sie weit wegzubringen, dass sie nach 20 Tagen Aufenthalt bei ihrer Nachbarin ausgereist sei, dass sie noch immer an den zuletzt zugefügten Verletzungen leide, dass das BFM die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens, wonach sie an Beinen und Füssen verletzt sei, mit Schreiben vom 7. Juni 2012 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG aufforderte, vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen und diesen von seiner Schweigepflicht zu entbinden, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht vernehmen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2012 - eröffnet am 10. Juli 2012 - gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 30. Juli 2012 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. August 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien ungeachtet der zweifelhaften Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant, da die erwähnten Vorkommnisse von ihrem Partner ausgehende häusliche Gewalt ohne politischen Hintergrund darstellen würden, dass dem internationalen Schutz im Vergleich zum nationalen subsidiärer Charakter zukomme, wenn Letzterer vorhanden sei, sich als effizient erweise und ohne Beschränkung zugänglich sei, dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden ausgegangen und die bestehende Schutzinfrastruktur als genügend erachtet werde, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und in der Mongolei seit 2005 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft sei, welches von den Behörden umgesetzt worden sei und angewendet werde, dass der Zugang zur Polizei der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, und sie zweimal Anzeige gegen ihren Partner habe erheben können, wodurch die Polizei ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit bekräftigt habe, dass im Falle der Beschwerdeführerin Aussage gegen Aussage gestanden habe und ihr Partner deshalb weder verhaftet noch verurteilt worden sei, und sich daraus nicht ableiten lasse, die Sicherheitsbehörden seien ihrer Verpflichtung zur Schutzgewährung nicht nachgekommen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich unter Vorlage von Beweismitteln (Arztberichte, Zeugenaussagen) an eine obere Instanz hätte gelangen können, dass sie die nationalen Schutzmöglichkeiten indes nicht ausgeschöpft, daher keinen Anspruch auf internationalen Schutz habe und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen Beschwerdeschrift vorbringt, ihr Leben sei in der Mongolei in Gefahr, da ihr Partner und seine Familie sie ständig unterdrückt, er sie geschlagen, vergewaltigt und beleidigt habe und sie dränge, seine Religion anzunehmen, dass sie zur Polizei gegangen und ihn angezeigt, dies jedoch nicht geholfen habe, weshalb sie geflohen sei, dass sich die Beschwerde zusammenfassend in der erneuten Schilderung des Sachverhalts erschöpft, dass gemäss geltender Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3865/2008 vom 7. Mai 2012 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1), dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3416/2009 vom 11. April 2012 E. 3.2 und D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.4), dass die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben während zehn Jahren häuslicher Gewalt ausgesetzt war, sich zwei Mal an die Polizei wandte, welche ihren Schutzwillen konkret zum Ausdruck brachte, indem sie den Partner der Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen konfrontierte und diesbezüglich einvernahm, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich mit Beweismitteln, insbesondere ärztlichen Attesten, ein weiteres Mal an die Polizei zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich beim National Centre Against Violence (NCAV), einer Institution für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen im Distrikt Chingeltei in Ulaanbaatar (vgl. den Jahresbericht 2010-2011 des NCAV, http://www.safefuture.mn/en/wp-content/uploads/ 2011/11/XEYT-tailan_angli_hevleh-eh1.pdf, besucht am 6. August 2012), um physischen Schutz (allenfalls durch Unterbringung in einem Frauenhaus) sowie um psychologische und rechtliche Unterstützung hätte ersuchen können (vgl. das Urteil D-1068/2012, a.a.O., E. 6.3), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin unter anderem unter Berücksichtigung der nicht erfolgten Einreichung eines Arztberichts bejahte und auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem NCAV sowie allenfalls der Beantragung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG hinwies, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände gegen die Ausführungen der Vorinstanz erhebt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei - die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher erklärt wurde - als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1), dass weiter keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch auf Beschwerdeebene keine Arztberichte einreichte, so dass in medizinischer Hinsicht keine Wegweisungshindernisse bestehen, dass sie zudem während acht Jahren die Schule besuchte und einige Jahre als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik für Backwaren arbeitete, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich - sofern notwendig mit Unterstützung in Form von Rückkehrhilfe und/oder Dienstleistungen des NCAV - ein eigenes Leben in C._______ wird aufbauen können, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: