Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ ist eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2008 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und seiner C._______ von E._______ über die Grenze an einen ihm unbekannten Ort in Russland gereist. Dort sei ihnen ihre Tasche mit allen wichtigen Dokumenten und Identitätspapieren geraubt worden. Nach einer Stunde Aufenthalt an jenem Ort seien sie in einen weissen Kleinbus umgestiegen. Zehn Tage später seien sie in F._______ angekommen, wo sie am 7. April 2008 um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 17. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) getrennt befragt; am 29. April 2008 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Familie aufgrund der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers - er sei in E._______ als (...) der (...) produzierenden Firma "H._______" tätig gewesen - einerseits von Unbekannten bedroht worden sei; die Ehefrau sei von - ebenfalls unbekannten - in Zivil gekleideten Männern in Anwesenheit ihrer Tochter C._______ vergewaltigt worden. Anderseits fürchte sich der Beschwerdeführer auch vor der Polizei, da der ehemalige Justizminister der Mongolei in die Affäre involviert sei, die sie zur Flucht veranlasst habe. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Am 2. Mai 2008 wurde die Tochter C._______ im (...)spital I._______ aufgrund der vorgeblichen Vergewaltigung der Mutter auf mögliche Übergriffe untersucht. Dabei kamen die Ärztinnen gemäss ihrem Bericht vom 6. Mai 2008 zum Schluss, das Kind zeige einen sehr guten Allgemeinzustand und genital sowie anal würden sich äusserlich keine auffälligen Befunde eruieren lassen. Gemäss weiteren ärztlichen Berichten vom 5. Mai 2008 des (...).spitals I._______ und vom 9. Mai 2008 von Dr. med. J._______([G._______]) sei bei der Beschwerdeführerin B._______ nach dem vorgeblichen sexuellen Übergriff kein auffälliger Befund feststellbar. Indes wurde eine psychologische Beratung und Betreuung empfohlen. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das BFM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dargelegten Übergriffe seien Straftaten, so das Bundesamt, die von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er sich nicht der Polizei anvertraue, vermöge nicht zu überzeugen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden weiteren Verfolgungsmassnahmen auch durch eine geeignete Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb der Mongolei ausweichen können. Die Vorbringen seien daher als nicht asylrelevant zu werten. Ferner würden die Aussagen teilweise Widersprüche aufweisen. Weiter sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden weder zu ihrer Identität noch zu den geltend gemachten Asylgründen irgendwelche Beweismittel zu den Akten gereicht hätten. Die Wegweisung erweise sich darüber hinaus als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit einer Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2008 (Poststempel) in mongolischer Sprache an das Bundesverwaltungsgericht - die deutsche Übersetzung wurde nach einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung am 23. Juni 2008 nachgereicht - beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei. Zudem seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Begründet wurde diese Eingabe mit dem Argument, dass sie in der Mongolei keine Chance auf ein ruhiges Leben hätten, da die Leute sie umbringen wollten. Der Beschwerde lag eine Kopie einer schweizerischen Identitätskarte - ausgestellt auf K._______ (geboren am [...]) - bei. Auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, wurde nicht eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung erklärte das Bundesamt am 5. August 2008, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Hinsichtlich einer möglichen vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erläuterte das BFM, dass sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Risiko ergebe. Auch würden weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe gegen eine Wegweisung sprechen. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 19. August 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden ein, eine Replik einzureichen. Die Frist verstrich unbenutzt. H. Aus den Akten ist erkennbar, dass am (...) der Sohn D._______ in der Schweiz zur Welt gekommen ist.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das am (...) geborene Kind wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des Asylgesuchs vor, dass die Firma "H._______", für welche er als (...) tätig gewesen sei und welche (...) wie z.B. (...) herstelle, zusammen mit einer anderen Firma aus der Volksrepublik China (...) bezogen habe. Anfang Januar 2008 seien ca. zehn Personen an einer (...)vergiftung gestorben, worauf die Regierung nach einer polizeilichen Untersuchung ein (...)verbot erlassen habe. Kurz vor dem mongolischen Neujahr habe man indes drei Firmen erlauben wollen, wieder (...) zu verkaufen. Eines Abends seien der Beschwerdeführer und sein Chef nach L._______ gefahren, wo schon ein Auto mit einem Regierungsnummernschild, bzw. ein Parlamentarier (und [...]) namens M._______, gewartet habe. Nachdem der Direktor und M._______ einige Papiere unterschrieben hätten, habe Letzterer eine schwarze Tasche vom Ersteren überreicht bekommen. Ca. zwei Wochen später sei der Beschwerdeführer mit seinem Chef wieder nach L._______ gefahren, wo sie wieder M._______ getroffen hätten und wo es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Männern gekommen sei. Am 18. März 2008 habe der Chef dem Beschwerdeführer eine Tasche überreicht und ihn aufgefordert, diese zu verstecken - was er auch getan habe. Am 21. März 2008 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen und ihn über die Firma und seinen Chef ausgefragt. Am 24. März 2008 sei er wieder freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Ehefrau ihm erzählt, dass am 22. März 2008 Polizisten ihre Wohnung durchsucht hätten. Noch am selben Tag seien abends in Zivil gekleidete Männer erschienen, welche die Ehefrau ausgefragt und die ganze Wohnung durcheinander gebracht hätten. Sie hätten ferner die Ehefrau vergewaltigt und bedroht. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer zwei Mal telefonisch von Fremden bedroht worden; einmal sei er sogar von Unbekannten in einen Park mitgenommen und bedroht worden. Am 25. März 2008 seien ferner in der Wohnung der Familie drei Schüsse abgegeben worden. Die alarmierte Polizei habe daraufhin eine Untersuchung eingeleitet. Mit der Hilfe eines Nachbarn habe er schliesslich die Ausreise aus der Mongolei für sich und seine Familie organisiert. 4.2. Die ablehnende Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde vom BFM mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründet. Die geltend gemachten Bedrohungen, die Mitnahme durch Unbekannte sowie die nächtlichen Schüsse seien als Übergriffe Dritter zu werten, welche indes nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall könne indes den Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt Schutz gesucht hätten. Dies habe der Beschwerdeführer mit der Angst vor der Macht begründet, die der in die (...)-Affäre verwickelte Politiker M._______ habe. Dies vermöge indes das BFM nicht zu überzeugen, da die Polizei - indem sie nach der Schussabgabe ihre Untersuchungspflichten wahrgenommen und überdies die Beschwerdeführenden aufgefordert habe, nicht mehr in die eigene Wohnung, sondern zu Verwandten zu gehen - um den Schutz der Familie besorgt gewesen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden sich nicht vorschriftsmässig verhalten hätten. In diesem Sinne sei auch der geltend gemachte Überfall auf die Beschwerdeführerin sowie die Vergewaltigung auszulegen. Diese Ereignisse hätte sie der Polizei melden müssen, damit eine Untersuchung hätte eingeleitet und die Täter vor Gericht hätten gebracht werden können. Hinsichtlich des geltend gemachten dreitägigen Aufenthalts des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten und der polizeilichen Hausdurchsuchung sei anzufügen, dass diese jeweils im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung erfolgt und als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der unbekannten Personen vorübergehend durch eine geeignete Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Mongolei - z.B. N._______, wo die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2006 eine eigene Jurte besessen habe - ausweichen können. Neben der Asylrelevanz sei zudem auf Widersprüche hinzuweisen, die berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen lassen würden. Ferner sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behauptung, die mitgeführte Tasche sei mit allen Beweismitteln und Ausweispapieren auf der Reise gestohlen worden, als höchst konstruiert zu werten, zumal der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nicht einmal wissen, durch welche Länder sie gereist seien. 4.3. In der Vernehmlassung vom 5. August 2008 erläuterte das BFM insbesondere, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer Gefahr nach Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Auch lasse die allgemeine Menschenrechtslage in der Mongolei den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erscheinen. Ferner seien keine individuellen Gründe erkennbar, die einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen würden, da aus den Akten nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr aus wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Sicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Die empfohlene psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin könne auch bei ihrer Rückkehr in der Mongolei in Anspruch genommen werden. 5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1). 5.2. Der Beschwerdeführer hat als (...) der Firma "H._______" gearbeitet und in Ausführung dieser Tätigkeit verschiedene mutmasslich illegale Machenschaften seines Chefs am Rande mitbekommen. Wohl aufgrund dieser Position wurde er am 21. März 2008 im Rahmen von Ermittlungen von der Polizei zum Staatsuntersuchungsamt gebracht und dort über seinen Chef ausgefragt. Die Hausdurchsuchung, die in der Zwischenzeit bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit stattfand, ist vermutlich auch auf dieselbe polizeiliche Ermittlung zurückzuführen. Da er, wie er selber ausführte, praktisch nichts über diese ganze (...)-Affäre wusste, liessen sie ihn am 24. März 2008 wieder frei. Die Tasche mit den Dokumenten, die der Direktor ihm überreicht und die er bei sich zu Hause versteckt hatte, händigte er der Polizei weder aus (A9, S. 5) noch wurde sie seiner Erzählung entsprechend während der Hausdurchsuchung gefunden. Die Polizei hat - nachdem auch (...) der Firma erstochen in seiner Garage aufgefunden wurde (A9, S. 5 und 7) - im Rahmen ihrer Pflicht und ihrer Ermittlungsbefugnisse den Beschwerdeführer für drei Tage vorläufig festgehalten und zur Sachverhaltsermittlung über seinen verschwundenen Chef befragt. Es liegen keine Angaben von körperlicher Misshandlung durch die Polizei vor. Nach der in der Mongolei üblichen Höchstdauer einer vorläufigen Festnahme - gemäss Auskunft der Polizei darf diese einen Zeugen oder einen Verdächtigen für 72 Stunden in Untersuchungshaft nehmen (A9, S. 7) - wurde der Beschwerdeführer wieder freigelassen. Die Hausdurchsuchung scheint sich in einem rechtstaatlichen Rahmen zu bewegen, da sich die zwei Polizisten der Ehefrau auswiesen und einen Durchsuchungsbefehl zeigten (A9, S. 5; A10, S. 4). Ebenso sind die Messungen der Polizei nach den Schüssen in der Wohnung der Beschwerdeführenden zu werten, die sie - nachdem Nachbarn sie gerufen hatten - durchführte. Die Polizeibeamten nahmen den Beschwerdeführer und seine Familie nach der Untersuchung des Tathergangs mit auf den Polizeiposten und befragten ihn über mögliche Täter; anschliessend empfahlen sie ihm, vorläufig zu Verwandten zu gehen (A9, S. 5; A10, S. 5). Anscheinend hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zudem erwähnt, dass seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, worauf die Polizei die Beschwerdeführerin in ein Zimmer brachte und sie über das Erlebte befragte. Jedoch war sie gemäss ihren Aussagen nicht fähig gewesen, etwas darüber zu erzählen (A10, S. 7). Dies zeigt, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich, d.h. wenn sie um Hilfe gebeten werden, nicht nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, sondern auch Schutz und Hilfe anbieten. An der Schutzfähigkeit und -willigkeit des mongolischen Staates kann folglich nicht gezweifelt werden. 5.3. Aufgrund der weiteren Aussagen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Misshandlungen, welche die Ehefrau während der Abwesenheit des Beschwerdeführers durch in Zivil gekleidete Männer durchlitt (A9, S. 5; A10, S. 4 f.), die telefonischen Bedrohungen (A9, S. 5; A10, S. 4 f.) und die Schüsse, die mitten in der Nacht in der Wohnung abgefeuert wurden (A9, S. 5; A10, S. 5), von unbekannten Personen - nicht von Polizeibeamten - ausgeführt wurden. Diese Übergriffe hatten wohl auch das Ziel, Informationen über den verschwundenen Chef zu erhalten (A9, S. 9). Die Ehefrau gab jedoch an, sie hätte nichts über die Vorfälle der Polizei sagen können, weil sie annahm, dass diese ihre Aussagen nicht ernst nehmen würde (A10, S. 6). Der Beschwerdeführer begründete seinen Verzicht, die Polizei über die Geschehnisse zu informieren, damit, dass - da der Politiker M._______ involviert sei - dies nichts bringen würde (A1, S. 8; A9, S. 6). Er hatte Angst, dass man ihn ins Gefängnis stecken würde (A1, S. 9). Wie vorgehend erwähnt, wird die Schutzfähigkeit und -willigkeit des mongolischen Staates vorliegend nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführenden verzichteten indes auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden, indem sie die Vorfälle bei der Polizei nicht angezeigt haben, obschon die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Polizei bemüht, im Rahmen ihrer Befugnisse Rückhalt zu bieten. Die Begründung, es hätte nichts geholfen oder man befürchtete eine staatliche Misshandlung, vermag aufgrund der Erfahrung, welche die Beschwerdeführenden mit der Polizei gemacht hatten, nicht zu überzeugen. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG einugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Zu differenzieren ist freilich, ob sich das Kind noch in einem jungen, stark von der Familie und vom Elternhaus geprägten Alter befindet und demnach durch einen Wegweisungsvollzug weniger stark entwurzelt würde, als dies für einen Jugendlichen bereits im adoleszenten Alter zutreffen würde, der sich im Aufenthaltsstaat, wo er seine massgebliche Erziehung erhalten hat, bereits stark in sein Umfeld eingebunden hat, namentlich soziale Kontakte geknüpft hat und aufgrund dessen seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 7.3.1. Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die nach Art. 34 AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Gefährdung durch eine Gewaltsituation als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. 7.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der über zehn Jahre Schulbildung verfügt und der vor seiner Ausreise ca. zwei Jahre als (...) gearbeitet hat und so - während seine Ehefrau als Hausfrau amtete - seine Familie gut ernähren konnte (A1, S. 3). Zwar verfügt die Familie über kein eigentliches familiäres Netz in der Mongolei, da einzig die Mutter des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim ausserhalb E._______ lebt (A1, S. 4). Doch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - insbesondere da der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in E._______ verbracht hat (A1, S. 1) - über ein soziales Netz von Freunden und Nachbarn verfügen. Aufgrund dieser Feststellungen ist hinsichtlich einer Wiedereingliederung in der Mongolei nicht mit erheblichen Hindernissen zu rechnen, zumal die Dauer der Landesabwesenheit nicht von ausserordentlicher Bedeutung ist. Folglich sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Familie nach ihrer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würde. 7.3.3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz - wie dies gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten des Jahres 2008 empfohlen wurde - sich einer psychologischen Betreuung oder Beratung unterzogen hat. Falls eine solche Betreuung oder Beratung nach einer Rückkehr in die Mongolei nötig wird, wird sie diese dort auch in Anspruch nehmen können. In E._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gewohnt haben, stehen dazu gemäss dem Bundesamt verschiedene Spitäler zur Verfügung, so dass sie nicht auf das medizinische System in der Schweiz angewiesen ist. 7.3.4. Die beiden Kinder sind zum jetzigen Zeitpunkt zwei und vier Jahre alt und noch vorwiegend durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie geprägt. Die beiden Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und werden durch eine Rückkehr nicht aus ihrer Lebensstruktur herausgerissen, so dass vorliegend nicht von einer Entwurzelung die Rede sein kann. Es ist folglich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls den beiden Kindern zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. 7.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3865/2008 Urteil vom 7. Mai 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ ist eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2008 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und seiner C._______ von E._______ über die Grenze an einen ihm unbekannten Ort in Russland gereist. Dort sei ihnen ihre Tasche mit allen wichtigen Dokumenten und Identitätspapieren geraubt worden. Nach einer Stunde Aufenthalt an jenem Ort seien sie in einen weissen Kleinbus umgestiegen. Zehn Tage später seien sie in F._______ angekommen, wo sie am 7. April 2008 um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 17. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) getrennt befragt; am 29. April 2008 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Familie aufgrund der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers - er sei in E._______ als (...) der (...) produzierenden Firma "H._______" tätig gewesen - einerseits von Unbekannten bedroht worden sei; die Ehefrau sei von - ebenfalls unbekannten - in Zivil gekleideten Männern in Anwesenheit ihrer Tochter C._______ vergewaltigt worden. Anderseits fürchte sich der Beschwerdeführer auch vor der Polizei, da der ehemalige Justizminister der Mongolei in die Affäre involviert sei, die sie zur Flucht veranlasst habe. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Am 2. Mai 2008 wurde die Tochter C._______ im (...)spital I._______ aufgrund der vorgeblichen Vergewaltigung der Mutter auf mögliche Übergriffe untersucht. Dabei kamen die Ärztinnen gemäss ihrem Bericht vom 6. Mai 2008 zum Schluss, das Kind zeige einen sehr guten Allgemeinzustand und genital sowie anal würden sich äusserlich keine auffälligen Befunde eruieren lassen. Gemäss weiteren ärztlichen Berichten vom 5. Mai 2008 des (...).spitals I._______ und vom 9. Mai 2008 von Dr. med. J._______([G._______]) sei bei der Beschwerdeführerin B._______ nach dem vorgeblichen sexuellen Übergriff kein auffälliger Befund feststellbar. Indes wurde eine psychologische Beratung und Betreuung empfohlen. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das BFM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dargelegten Übergriffe seien Straftaten, so das Bundesamt, die von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er sich nicht der Polizei anvertraue, vermöge nicht zu überzeugen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden weiteren Verfolgungsmassnahmen auch durch eine geeignete Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb der Mongolei ausweichen können. Die Vorbringen seien daher als nicht asylrelevant zu werten. Ferner würden die Aussagen teilweise Widersprüche aufweisen. Weiter sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden weder zu ihrer Identität noch zu den geltend gemachten Asylgründen irgendwelche Beweismittel zu den Akten gereicht hätten. Die Wegweisung erweise sich darüber hinaus als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit einer Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2008 (Poststempel) in mongolischer Sprache an das Bundesverwaltungsgericht - die deutsche Übersetzung wurde nach einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung am 23. Juni 2008 nachgereicht - beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei. Zudem seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Begründet wurde diese Eingabe mit dem Argument, dass sie in der Mongolei keine Chance auf ein ruhiges Leben hätten, da die Leute sie umbringen wollten. Der Beschwerde lag eine Kopie einer schweizerischen Identitätskarte - ausgestellt auf K._______ (geboren am [...]) - bei. Auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, wurde nicht eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung erklärte das Bundesamt am 5. August 2008, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Hinsichtlich einer möglichen vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erläuterte das BFM, dass sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Risiko ergebe. Auch würden weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe gegen eine Wegweisung sprechen. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 19. August 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden ein, eine Replik einzureichen. Die Frist verstrich unbenutzt. H. Aus den Akten ist erkennbar, dass am (...) der Sohn D._______ in der Schweiz zur Welt gekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das am (...) geborene Kind wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des Asylgesuchs vor, dass die Firma "H._______", für welche er als (...) tätig gewesen sei und welche (...) wie z.B. (...) herstelle, zusammen mit einer anderen Firma aus der Volksrepublik China (...) bezogen habe. Anfang Januar 2008 seien ca. zehn Personen an einer (...)vergiftung gestorben, worauf die Regierung nach einer polizeilichen Untersuchung ein (...)verbot erlassen habe. Kurz vor dem mongolischen Neujahr habe man indes drei Firmen erlauben wollen, wieder (...) zu verkaufen. Eines Abends seien der Beschwerdeführer und sein Chef nach L._______ gefahren, wo schon ein Auto mit einem Regierungsnummernschild, bzw. ein Parlamentarier (und [...]) namens M._______, gewartet habe. Nachdem der Direktor und M._______ einige Papiere unterschrieben hätten, habe Letzterer eine schwarze Tasche vom Ersteren überreicht bekommen. Ca. zwei Wochen später sei der Beschwerdeführer mit seinem Chef wieder nach L._______ gefahren, wo sie wieder M._______ getroffen hätten und wo es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Männern gekommen sei. Am 18. März 2008 habe der Chef dem Beschwerdeführer eine Tasche überreicht und ihn aufgefordert, diese zu verstecken - was er auch getan habe. Am 21. März 2008 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen und ihn über die Firma und seinen Chef ausgefragt. Am 24. März 2008 sei er wieder freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Ehefrau ihm erzählt, dass am 22. März 2008 Polizisten ihre Wohnung durchsucht hätten. Noch am selben Tag seien abends in Zivil gekleidete Männer erschienen, welche die Ehefrau ausgefragt und die ganze Wohnung durcheinander gebracht hätten. Sie hätten ferner die Ehefrau vergewaltigt und bedroht. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer zwei Mal telefonisch von Fremden bedroht worden; einmal sei er sogar von Unbekannten in einen Park mitgenommen und bedroht worden. Am 25. März 2008 seien ferner in der Wohnung der Familie drei Schüsse abgegeben worden. Die alarmierte Polizei habe daraufhin eine Untersuchung eingeleitet. Mit der Hilfe eines Nachbarn habe er schliesslich die Ausreise aus der Mongolei für sich und seine Familie organisiert. 4.2. Die ablehnende Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde vom BFM mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründet. Die geltend gemachten Bedrohungen, die Mitnahme durch Unbekannte sowie die nächtlichen Schüsse seien als Übergriffe Dritter zu werten, welche indes nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall könne indes den Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt Schutz gesucht hätten. Dies habe der Beschwerdeführer mit der Angst vor der Macht begründet, die der in die (...)-Affäre verwickelte Politiker M._______ habe. Dies vermöge indes das BFM nicht zu überzeugen, da die Polizei - indem sie nach der Schussabgabe ihre Untersuchungspflichten wahrgenommen und überdies die Beschwerdeführenden aufgefordert habe, nicht mehr in die eigene Wohnung, sondern zu Verwandten zu gehen - um den Schutz der Familie besorgt gewesen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden sich nicht vorschriftsmässig verhalten hätten. In diesem Sinne sei auch der geltend gemachte Überfall auf die Beschwerdeführerin sowie die Vergewaltigung auszulegen. Diese Ereignisse hätte sie der Polizei melden müssen, damit eine Untersuchung hätte eingeleitet und die Täter vor Gericht hätten gebracht werden können. Hinsichtlich des geltend gemachten dreitägigen Aufenthalts des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten und der polizeilichen Hausdurchsuchung sei anzufügen, dass diese jeweils im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung erfolgt und als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der unbekannten Personen vorübergehend durch eine geeignete Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Mongolei - z.B. N._______, wo die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2006 eine eigene Jurte besessen habe - ausweichen können. Neben der Asylrelevanz sei zudem auf Widersprüche hinzuweisen, die berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen lassen würden. Ferner sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behauptung, die mitgeführte Tasche sei mit allen Beweismitteln und Ausweispapieren auf der Reise gestohlen worden, als höchst konstruiert zu werten, zumal der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nicht einmal wissen, durch welche Länder sie gereist seien. 4.3. In der Vernehmlassung vom 5. August 2008 erläuterte das BFM insbesondere, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer Gefahr nach Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Auch lasse die allgemeine Menschenrechtslage in der Mongolei den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erscheinen. Ferner seien keine individuellen Gründe erkennbar, die einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen würden, da aus den Akten nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr aus wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Sicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Die empfohlene psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin könne auch bei ihrer Rückkehr in der Mongolei in Anspruch genommen werden. 5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1). 5.2. Der Beschwerdeführer hat als (...) der Firma "H._______" gearbeitet und in Ausführung dieser Tätigkeit verschiedene mutmasslich illegale Machenschaften seines Chefs am Rande mitbekommen. Wohl aufgrund dieser Position wurde er am 21. März 2008 im Rahmen von Ermittlungen von der Polizei zum Staatsuntersuchungsamt gebracht und dort über seinen Chef ausgefragt. Die Hausdurchsuchung, die in der Zwischenzeit bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit stattfand, ist vermutlich auch auf dieselbe polizeiliche Ermittlung zurückzuführen. Da er, wie er selber ausführte, praktisch nichts über diese ganze (...)-Affäre wusste, liessen sie ihn am 24. März 2008 wieder frei. Die Tasche mit den Dokumenten, die der Direktor ihm überreicht und die er bei sich zu Hause versteckt hatte, händigte er der Polizei weder aus (A9, S. 5) noch wurde sie seiner Erzählung entsprechend während der Hausdurchsuchung gefunden. Die Polizei hat - nachdem auch (...) der Firma erstochen in seiner Garage aufgefunden wurde (A9, S. 5 und 7) - im Rahmen ihrer Pflicht und ihrer Ermittlungsbefugnisse den Beschwerdeführer für drei Tage vorläufig festgehalten und zur Sachverhaltsermittlung über seinen verschwundenen Chef befragt. Es liegen keine Angaben von körperlicher Misshandlung durch die Polizei vor. Nach der in der Mongolei üblichen Höchstdauer einer vorläufigen Festnahme - gemäss Auskunft der Polizei darf diese einen Zeugen oder einen Verdächtigen für 72 Stunden in Untersuchungshaft nehmen (A9, S. 7) - wurde der Beschwerdeführer wieder freigelassen. Die Hausdurchsuchung scheint sich in einem rechtstaatlichen Rahmen zu bewegen, da sich die zwei Polizisten der Ehefrau auswiesen und einen Durchsuchungsbefehl zeigten (A9, S. 5; A10, S. 4). Ebenso sind die Messungen der Polizei nach den Schüssen in der Wohnung der Beschwerdeführenden zu werten, die sie - nachdem Nachbarn sie gerufen hatten - durchführte. Die Polizeibeamten nahmen den Beschwerdeführer und seine Familie nach der Untersuchung des Tathergangs mit auf den Polizeiposten und befragten ihn über mögliche Täter; anschliessend empfahlen sie ihm, vorläufig zu Verwandten zu gehen (A9, S. 5; A10, S. 5). Anscheinend hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zudem erwähnt, dass seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, worauf die Polizei die Beschwerdeführerin in ein Zimmer brachte und sie über das Erlebte befragte. Jedoch war sie gemäss ihren Aussagen nicht fähig gewesen, etwas darüber zu erzählen (A10, S. 7). Dies zeigt, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich, d.h. wenn sie um Hilfe gebeten werden, nicht nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, sondern auch Schutz und Hilfe anbieten. An der Schutzfähigkeit und -willigkeit des mongolischen Staates kann folglich nicht gezweifelt werden. 5.3. Aufgrund der weiteren Aussagen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Misshandlungen, welche die Ehefrau während der Abwesenheit des Beschwerdeführers durch in Zivil gekleidete Männer durchlitt (A9, S. 5; A10, S. 4 f.), die telefonischen Bedrohungen (A9, S. 5; A10, S. 4 f.) und die Schüsse, die mitten in der Nacht in der Wohnung abgefeuert wurden (A9, S. 5; A10, S. 5), von unbekannten Personen - nicht von Polizeibeamten - ausgeführt wurden. Diese Übergriffe hatten wohl auch das Ziel, Informationen über den verschwundenen Chef zu erhalten (A9, S. 9). Die Ehefrau gab jedoch an, sie hätte nichts über die Vorfälle der Polizei sagen können, weil sie annahm, dass diese ihre Aussagen nicht ernst nehmen würde (A10, S. 6). Der Beschwerdeführer begründete seinen Verzicht, die Polizei über die Geschehnisse zu informieren, damit, dass - da der Politiker M._______ involviert sei - dies nichts bringen würde (A1, S. 8; A9, S. 6). Er hatte Angst, dass man ihn ins Gefängnis stecken würde (A1, S. 9). Wie vorgehend erwähnt, wird die Schutzfähigkeit und -willigkeit des mongolischen Staates vorliegend nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführenden verzichteten indes auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden, indem sie die Vorfälle bei der Polizei nicht angezeigt haben, obschon die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Polizei bemüht, im Rahmen ihrer Befugnisse Rückhalt zu bieten. Die Begründung, es hätte nichts geholfen oder man befürchtete eine staatliche Misshandlung, vermag aufgrund der Erfahrung, welche die Beschwerdeführenden mit der Polizei gemacht hatten, nicht zu überzeugen. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG einugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Zu differenzieren ist freilich, ob sich das Kind noch in einem jungen, stark von der Familie und vom Elternhaus geprägten Alter befindet und demnach durch einen Wegweisungsvollzug weniger stark entwurzelt würde, als dies für einen Jugendlichen bereits im adoleszenten Alter zutreffen würde, der sich im Aufenthaltsstaat, wo er seine massgebliche Erziehung erhalten hat, bereits stark in sein Umfeld eingebunden hat, namentlich soziale Kontakte geknüpft hat und aufgrund dessen seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 7.3.1. Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die nach Art. 34 AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Gefährdung durch eine Gewaltsituation als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. 7.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der über zehn Jahre Schulbildung verfügt und der vor seiner Ausreise ca. zwei Jahre als (...) gearbeitet hat und so - während seine Ehefrau als Hausfrau amtete - seine Familie gut ernähren konnte (A1, S. 3). Zwar verfügt die Familie über kein eigentliches familiäres Netz in der Mongolei, da einzig die Mutter des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim ausserhalb E._______ lebt (A1, S. 4). Doch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - insbesondere da der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in E._______ verbracht hat (A1, S. 1) - über ein soziales Netz von Freunden und Nachbarn verfügen. Aufgrund dieser Feststellungen ist hinsichtlich einer Wiedereingliederung in der Mongolei nicht mit erheblichen Hindernissen zu rechnen, zumal die Dauer der Landesabwesenheit nicht von ausserordentlicher Bedeutung ist. Folglich sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Familie nach ihrer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würde. 7.3.3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz - wie dies gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten des Jahres 2008 empfohlen wurde - sich einer psychologischen Betreuung oder Beratung unterzogen hat. Falls eine solche Betreuung oder Beratung nach einer Rückkehr in die Mongolei nötig wird, wird sie diese dort auch in Anspruch nehmen können. In E._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gewohnt haben, stehen dazu gemäss dem Bundesamt verschiedene Spitäler zur Verfügung, so dass sie nicht auf das medizinische System in der Schweiz angewiesen ist. 7.3.4. Die beiden Kinder sind zum jetzigen Zeitpunkt zwei und vier Jahre alt und noch vorwiegend durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie geprägt. Die beiden Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und werden durch eine Rückkehr nicht aus ihrer Lebensstruktur herausgerissen, so dass vorliegend nicht von einer Entwurzelung die Rede sein kann. Es ist folglich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls den beiden Kindern zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. 7.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: