opencaselaw.ch

D-387/2014

D-387/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-387/2014 Urteil vom 5. März 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat am 29. September 2009 zusammen mit ihrer Familie verliessen und am 6. Oktober 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der damals in Kraft stehenden Fassung auf die Asylgesuche vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be­schwerde vom 16. November 2009 mit Urteil D-7132/2009 vom 27. Januar 2010 guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid kassierte, dass zur Begründung hervorgehoben wurde, die Anhörung hätte den Vater betreffend in einem reinen Männerteam erfolgen beziehungsweise fortgesetzt werden müssen, dass für weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die Akten zu verweisen ist, II. dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. März 2010 verschiedene Beweismittel einreichten (gemäss Auflistung ein Schreiben der mongolischen Polizei und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Vaters; vgl. vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis A 49), dass die Beschwerdeführerinnen im Beisein ihres Vaters am 5. Dezember 2013 angehört wurden, dass A._______ vorbrachte, als junge Frau in der Mongolei benachteiligt zu sein, dass es insbesondere am Abend gefährlich sei, ausser Haus zu gehen, dass ihre Eltern sehr gelitten hätten und ihre Familie vor Ort keine Perspektive habe, dass ihre Situation in der Schweiz sehr gut sei, dass B._______ ebenfalls darlegte, in der Schweiz bleiben zu wollen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 24. Dezember 2013 - gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass am gleichen Tag auch ablehnende Verfügungen bezüglich der übrigen Familienmitglieder (Vater, Mutter und Bruder) ergingen, dass die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des BFM mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Januar 2014 beim BFM anfochten, dass sie die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit einer Neubeurteilung beantragten, dass sie ferner um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchten, dass der Eingabe Schuldokumente beilagen, dass auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerinnen, die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass eine Drittperson mit Eingabe vom 27. Januar 2014 an das Gericht gelangte und darin Ausführungen zur Situation der Familie machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des nachfolgend thematisierten Begehrens - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt, dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zusammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung wie namentlich auch einer Härtefallbewilligung besteht, dass es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden - mit Zustimmung des Bundesamtes - fällt, einer im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dass die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel daher allenfalls in einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein werden und hier keine Relevanz zu entfalten vermögen, dass auf das entsprechende Begehren mithin nicht einzutreten ist, dass die als "Verwaltungsbeschwerde" eingereichte Eingabe einer Drittperson vom 24. Januar 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert und keine Vollmacht der Beschwerdeführerinnen respektive ihres Vaters beigelegt wurde, dass ihr im vorliegenden Verfahren demnach keine entscheidende Bedeutung zukommt und auf die prozessualen Anträge nicht einzugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Sachverhalt auch im Vollzugspunkt vollständig abgeklärt wurde und der - fälschlicherweise subeventualiter gestellte - Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zutreffend festhält, die Beschwerdeführerinnen hätten keine gezielte Verfolgung geltend gemacht, dass den Akten in der Tat auch keine Anhaltspunkte für begründete Furcht im Falle der Wiedereinreise zu entnehmen sind, zumal die Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerinnen mit Urteilen heutigen Datums entgegen den dortigen Beschwerdevorbringen für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet werden, dass vor diesem Hintergrund eine Anschlussverfolgung der Beschwerdeführerinnen nicht nachvollzogen werden kann, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass auch die Eltern der Beschwerdeführerinnen mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid erhalten und die Familie die Schweiz gemeinsam verlassen wird, wobei auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei - die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher erklärt wurden - als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1), dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten ist, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren Eltern und dem Bruder in ihren Heimatstaat zurückkehren, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (A 2/11 S. 2), dass auch die Mutter der Beschwerdeführerinnen über Arbeitserfahrung verfügt und verschiedene soziale Anknüpfungspunkte erwähnt, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführerinnen und ihre Familie gerieten nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, dass zwar unbestritten ist, dass die Rückkehr für die Mädchen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein werden, zumal sie inzwischen über vier Jahre in der Schweiz leben, sie hier die Schule besucht haben und diese Jahre einen überaus prägenden Einfluss gehabt haben dürften, dass die Beschwerdeführenden als adoleszente Schülerinnen in der Schweiz nicht nur durch den Familienkern, sondern auch durch soziale Kontakte ausserhalb der Familie gebunden sind, dass die Situation jedoch nicht als derart gravierend erscheint, als dass von einer Existenzgefährdung auszugehen wäre, diesen Umständen jedoch allenfalls im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung getragen werden könnte, dass diese Bestimmung jedoch, wie bereits erwähnt, nicht im vorliegenden Asylverfahren zum Tragen kommen kann, dass den Beschwerdeführerinnen mithin zuzumuten ist, mit der Familie in die Mongolei zu reisen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bereits im Verfahren des Vaters Verfahrenskosten auferlegt wurden, weshalb im vorliegenden Verfahren, das nur aus technischen Gründen von denjenigen der Eltern getrennt wurde, keine Verfahrenskosten zu sprechen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: