Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-389/2014 Urteil vom 5. März 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. September 2009 zusammen mit seiner Familie verliess und über Russland und ihm unbekannte Staaten am 6. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Oktober 2009 summarisch befragt und am 26. Oktober 2009 einlässlich angehört wurde, dass er bei der Anhörung geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der damals in Kraft stehenden Fassung auf das Asylgesuch vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2009 mit Urteil D-7132/2009 vom 27. Januar 2010 guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid kassierte, dass zur Begründung hervorgehoben wurde, die Anhörung hätte in einem reinen Männerteam erfolgen beziehungsweise fortgesetzt werden müssen, dass für weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die Akten zu verweisen ist, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 verschiedene Beweismittel einreichte (gemäss Auflistung ein Schreiben der mongolischen Polizei und Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand; vgl. vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis A 49), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 einen Sohn gebar, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 erneut angehört wurde, dass er anlässlich der Summarbefragung und der beiden Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, unter Druck seines Arbeitgebers - eines einflussreichen Geschäftsmannes (G.) - gestanden zu sein, dass er in B._______ in einem Gastwirtschaftslokal tätig gewesen sei, dass G. den mongolischen Teil eines koreanisch-mongolischen Unternehmens geführt habe und einflussreiches Mitglied der revolutionären Partei sei, dass G. gegen seinen koreanischen Geschäftspartner vorgegangen sei, dass er (der Beschwerdeführer) Kenntnis von unsauberen Machenschaften von G. gehabt habe, dass er Blut an dessen Fahrzeug bemerkt und dies mit einem Gewaltverbrechen in Verbindung gebracht habe, dass ihn G. deswegen bedroht und eine Anzeige bei der Polizei deponiert habe, dass er wiederholt zusammengeschlagen worden sei, dass der koreanische Geschäftspartner mit dem Vorwurf des Drogenhandels inhaftiert worden sei, dass auch er am 20. Juli 2009 festgenommen und inhaftiert worden sei, dass man ihm angelastet habe, zusammen mit dem besagten Koreaner in Drogengeschäfte verwickelt zu sein, dass er während der Haftzeit massive - auch sexuelle - Gewalt erlitten habe, dass ihm im September 2009 die Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam gelungen sei und er in Anbetracht der geschilderten Situation das Land zusammen mit seiner Familie wenig später verlassen habe, dass seine Schwester und sein Vater im Jahr 2012 mutmasslich durch von G. beauftragte Schergen umgebracht worden seien, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 aufforderte, vom behandelnden Arzt einen Bericht erstellen zu lassen, dass beim BFM ein Arztbericht vom 14. Oktober 2013 einging, dass am 24. Oktober 2013 ein weiterer solcher Bericht samt Begleitschreiben einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 24. Dezember 2013 - gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass am gleichen Tag auch ablehnende Verfügungen bezüglich der übrigen Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) ergingen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Januar 2014 beim BFM anfocht, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit einer Neubeurteilung beantragte, dass er ferner um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchte, dass der Eingabe ärztliche Unterlagen und zwei Schuldokumente - die Töchter betreffend - beilagen, dass auf weitere Aussagen des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass eine Drittperson mit Eingabe vom 27. Januar 2014 an das Gericht gelangte und darin Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des nachfolgend thematisierten Begehrens - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zusammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung wie namentlich auch einer Härtefallbewilligung besteht, dass es vielmehr in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden - mit Zustimmung des Bundesamtes - fällt, einer im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dass die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel daher allenfalls in einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein werden und hier keine Relevanz zu entfalten vermögen, dass auf das entsprechende Begehren mithin nicht einzutreten ist, dass die als "Verwaltungsbeschwerde" eingereichte Eingabe einer Drittperson vom 24. Januar 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert und keine Vollmacht des Beschwerdeführers beigelegt wurde, dass ihr im vorliegenden Verfahren demnach keine entscheidende Bedeutung zukommt und auf die prozessualen Anträge nicht einzugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Sachverhalt auch im Vollzugspunkt vollständig abgeklärt wurde und der - fälschlicherweise subeventualiter gestellte - Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitlich angeschlagen ist und offenbar schlecht hört, dass er bei der Anhörung vom 9. Oktober 2013 aber angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, und am Schluss die Korrektheit des ihm rückübersetzten Protokolls bestätigte, weshalb entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von Äusserungs- oder Verständigungsproblemen auszugehen ist, welche für Ungereimtheiten in den Vorbringen verantwortlich wären, dass er obenstehende Erklärungen auch im Rahmen der Anhörung vom 26. Oktober 2009 machte und insoweit auch dieses Protokoll zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit an sich beigezogen werden kann, dass diese Anhörung gemäss kassierendem Urteil des Gerichts aber insofern mangelhaft war, als sich der Beschwerdeführer nicht in einem ausschliesslich mit männlichen Personen agierenden Team zur geltend gemachten sexuellen Gewalt äussern konnte, dass tatsächlich erlebte sexuelle Gewalt von Betroffenen durchaus auch aus nachvollziehbaren Gründen nicht bereits bei der Summarbefragung geltend gemacht wird, dass die Vorhalte des BFM, der Beschwerdeführer habe die sexuelle Gewalt trotz der männlichen Befragungsperson nicht bereits bei der Summarbefragung erwähnt beziehungsweise die Schilderungen der Gewaltszenen seien anlässlich der beiden Anhörungen nicht übereinstimmend ausgefallen, nach dem Gesagten nur bedingt für die Unglaubhaftigkeit des (angeblich) Erlebten sprechen, dass das BFM denn auch einräumt, bei der ersten Anhörung sei eine Vertiefung der sexuellen Gewalt aufgrund des fehlenden gleichgeschlechtlichen Teams nicht möglich gewesen, dass die differenzierte Konklusion der Vorinstanz, (abweichende) Angaben bei den Anhörungen zu den Umständen, nicht aber zum eigentlichen Akt der sexuellen Gewalt seien zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit verwertbar, indes als gerechtfertigt erscheint, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfolgung unter anderem angab, er habe Blutspuren, welche auf einen Mord zurückzuführen seien, am Wagen von G. gesehen, dass das BFM dazu erwog, die angebliche Vorgehensweise von G. gegen den Beschwerdeführer könne nicht nachvollzogen werden, dass er den Beschwerdeführer zum Schweigen habe bringen wollen und ihn andererseits bei der Polizei angezeigt haben solle, wodurch er aber Aussagen des Beschwerdeführers bei den Behörden gegen ihn riskiert hätte, dass diese Sichtweise nachvollzogen werden kann und die Beschwerdeargumentation, aufgrund der Korruption in der Mongolei habe G. bei seiner Vorgehensweise nicht mit ihm schadenden Aussagen des Beschwerdeführers rechnen müssen, nicht überzeugt, dass im Weiteren krass widersprüchliche Angaben zum Tod des Vaters vorlägen und er erst bei der Anhörung dessen Ableben mit G. in Verbindung gebracht habe, dass auch diese Unstimmigkeiten, welche entgegen den Beschwerdevorbringen nicht bloss auf die jeweilige Fragestellung zurückgeführt werden können, gegen die Wahrheit des Vorgebrachten sprechen, dass die vom BFM ferner erwähnten Ungereimtheiten bei der Schilderung der Haftumstände, der juristischen Unterstützung durch eine Fachperson und der Situation nach der Flucht aus dem Gewahrsam die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen erhärten und stichhaltige Beschwerdegegenargumente fehlen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den Haftumständen zudem wiederholt stereotyp wirken und nur bedingt Realkennzeichen aufweisen (A 60/19 Antworten 18 ff.), dass gemäss BFM dem Haftbefehl der mongolischen Polizei als internem Verwaltungsdokument und blosser Fotokopie keine Beweiskraft zukomme, dass darin im Übrigen insbesondere von einer Haftentlassung und nicht von einer Flucht aus dem behördlichem Gewahrsam die Rede sei, dass mit der Vorinstanz in der Tat nicht von hinreichendem Beweiswert dieses Dokuments für die Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal das BFM auch auf eine geografische Unstimmigkeit im Dokument bezüglich Adresse des Barlokals hinweist, und triftige Gegenargumente in der Rechtsschrift erneut fehlen, dass gemäss geltender Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, dass das BFM dazu festhält, den Verfolgungshandlungen von G. komme in Anbetracht der Situation vor Ort (ohnehin) keine Asylrelevanz zu, dass diese Einschätzung zu teilen ist, zumal der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete, dass so grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3416/2009 vom 11. April 2012 E. 3.2 und D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.4), dass es dem Beschwerdeführer mithin entgegen den pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihm zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, dass er dies im Zusammenhang mit G. bisher unterliess und mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, in seinem Fall würden die staatlichen Organe versagen (A 60/19 Antwort 139), dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid erhalten und der Beschwerdeführer die Schweiz gemeinsam mit diesen verlassen wird, wobei auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei - die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher erklärt wurden - als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1), dass der Beschwerdeführer beim Gericht weitere medizinische Unterlagen einreichte und er diesen zufolge am 20. November 2013 an der Hand operiert wurde, dass weder im Operationsbericht noch im Spitalaustrittsbericht Hinweise dafür enthalten sind, er sei nach dem offenbar gut verlaufenen Eingriff auf eine Nachbehandlung in der Schweiz zwingend angewiesen, dass im ferner eingereichten ärztlichen Schreiben vom 23. Oktober 2013 erhebliche somatische sowie psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwähnt werden, dass aber weder in den im vorinstanzlichen Verfahren noch den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt werden müssen und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizinischen Gründen bewirken könnten, dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und das BFM zu Recht auf Ärzte vor Ort zur Behandlung (auch) des rezividierenden Ohrenleidens und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinweist, dass keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass das BFM in diesem Zusammenhang festhält, aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers dürfe von einem Beziehungsnetz vor Ort ausgegangen werden (vgl. S. 6 oben der angefochtenen Verfügung), dass diese Erwägung insoweit zutrifft, als die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen findet, womit nicht davon ausgegangen werden muss, er und seine Familie seien nach der Rückkehr auf sich alleine gestellt (zu Verwandten der Ehefrau vgl. A 1/10 S. 3 ), dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (A 2/11 S. 2), dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, er und seine Familie gerieten nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, auch wenn nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Rückkehr der fünfköpfigen Familie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: