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E-2508/2014

E-2508/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dorno-Gobi; Angabe bei der Befragung), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte mit dem Zug nach Russland und von dort in einem Lastwagen am 5. Oktober 2013 in die Schweiz. Er suchte am 10. Oktober 2013 um Asyl nach. Am 29. Oktober 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 21. November 2013 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner Homosexualität schikaniert worden. Bis (...) habe niemand in seinem Umfeld von seiner Homosexualität gewusst. Als er im (...) mit seinem damaligen Freund in C._______ an einem Fest gewesen sei, habe dessen Exfreund sie verbal und beinahe auch tätlich angegriffen. Sie hätten danach in einem Hotel übernachtet, und als er am übernächsten Tag nach Hause gefahren sei, habe er erfahren, dass jemand ein Video von ihm und seinem Freund in das Internet gestellt habe; (...). Dadurch hätten seine Eltern erfahren, dass er homosexuell sei. Seine Mutter habe wie verrückt geschrien, und der Vater habe wild um sich geschlagen und ihn für alles Unglück in ihrem Leben verantwortlich gemacht. Die Familie habe ihn verstossen. Im Zug nach C._______ hätten alle Bescheid gewusst und ihn zusammengeschlagen. Er sei zu seinem Freund gezogen, dessen Geschwister die Löschung des Videos veranlasst hätten. Er habe sein Studium abgebrochen, in einer Bar als Kellner gearbeitet und eine Mietwohnung bezogen. Es sei ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Im (...) seien er und sein Freund nach einem Kinobesuch vor seinem Wohnblock von vier Männern zusammengeschlagen und bestohlen worden, weil diese sie Hand in Hand gesehen hätten. Da sein Freund wie eine Frau gekleidet gewesen sei, habe die Polizei sie nicht ernst genommen und gesagt, sie seien selber schuld. Seither hätten sie über das Internet versucht, möglichst viele Leute davon zu überzeugen, dass Homosexualität keine Krankheit sei. Sie seien deshalb von einer nationalistischen Bewegung namens D._______ bedroht worden. Anlässlich eines Treffens von Politikern verschiedener Staaten (...) hätten sie eine Demonstration organisieren wollen, welche indessen nicht bewilligt worden sei. Sie hätten dennoch demonstriert, seien aber nach kurzer Zeit von mehreren Männern in Autos gezerrt und weggefahren worden. Bei einem Friedhof seien sie ausgestiegen, und die Männer hätten ihnen gesagt, sie würden jetzt sterben, und hätten sie ununterbrochen geschlagen. Ein Kollege sei in Ohnmacht gefallen. Ihn selber hätten sie in eine Grube geworfen und gesagt, sie würden ihn lebendig begraben. Als er versucht habe, aus der Grube zu steigen, habe ihm einer der Männer mit der Schaufel auf den Kopf gehauen, worauf er ohnmächtig geworden sei. Im Haus des Friedhofwächters sei er wieder zu sich gekommen, seine beiden Kollegen seien auch dort gewesen. Auf Bitten des Wächters hätten sie die Polizei nicht benachrichtigt. Er sei enttäuscht gewesen, und es sei ihm klar geworden, dass ihn weder die Gesellschaft noch seine Familie akzeptieren würde. Deshalb habe er einen Abschiedsbrief geschrieben und versucht, sich umzubringen. Als es nicht geklappt habe, habe er es bereut und nicht den Mut gehabt, es noch einmal zu versuchen. Daraufhin habe er sich entschieden, in das Ausland zu fliehen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit am 10. April 2014 eröffneter Verfügung vom 7. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 10. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2014 wurde eine Beschwerdeverbesserung nachgereicht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden könne und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsartikels mit englischer Übersetzung ein. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher dem Gericht am 11. Juni 2014 überwiesen wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und führte aus, der eingereichte Zeitungsartikel beziehe sich nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer und vermöge dessen Vorbringen nicht zu belegen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Juli 2014 das Original des Zeitungsartikels, die Kopie eines Schreibens seiner Anwältin aus C._______ vom (...) inklusive Übersetzung, eine Kopie der Anwaltsvollmacht vom (...) inklusive Übersetzung sowie Ausweiskopien der Anwältin zu den Akten und verzichtete auf eine Replik. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde eine Bestätigung des Gouverneurs von B._______ inklusive Übersetzung eingereicht, wonach in der Mongolei der Name des Vaters als Nachname verwendet werde. G. Am 5. August 2014 hielt das Bundesamt an seiner Einschätzung fest, der eingereichte Zeitungsartikel vermöge die geltend gemachte Entführung nicht zu beweisen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unlogisch. Es sei erstaunlich, dass er von der Schweiz aus keinen Kontakt mit seinem Partner aus der Mongolei mehr pflege, weshalb starke Zweifel darüber bestünden, ob er tatsächlich jemals eine Beziehung mit diesem geführt habe. Zudem habe es ihn nicht besonders interessiert, mit wem sein Freund an einer Neujahrsparty Streit gehabt habe, obwohl diese Person danach - wie der Beschwerdeführer vermute - ein Video von ihm und seinem Freund veröffentlicht und ihn damit in Schwierigkeiten gebracht habe, was nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich würden die Vorbringen, wonach er mit weiteren Teilnehmern einer Demonstration von Mitgliedern der Gruppe D._______ entführt und auf unerklärliche Weise gerettet worden sei, sehr abenteuerlich anmuten. Es sei darauf hinzuweisen, dass der angebliche Vorfall nicht asylrelevant sei. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Adresse, sondern lediglich das Quartier in C._______ habe angeben können. Überdies sei er nicht imstande gewesen, das genaue Datum und den Namen des Hotels zu nennen, wo die besagten Videoaufnahmen entstanden sein sollen. Ohne Detaillierungsgrad seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Er habe anlässlich der BzP angegeben, bis (...) in der Bar seines Freundes gearbeitet zu haben, bei der Anhörung dagegen von (...) gesprochen. Dieses widersprüchliche Vorbringen sei nicht glaubhaft. Homosexualität sei in der Mongolei nicht verboten. Zwar seien Diskriminierungen im öffentlichen und privaten Sektor in der Mongolei endemisch, aber sie vermöchten keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Die Organisation Mongolian LGBT (lesbian, gay, bisexual, transgender) Centre führe Aktivitäten zugunsten von Homosexuellen und Sensibilisierungskampagnen - beispielsweise bei der Polizei - durch, und das mongolische Parlament habe sich vermehrt mit der Thematik auseinandergesetzt. Im Jahr 2013 habe sogar eine Pride Week stattgefunden. Staatliche Verfolgung liege nicht vor. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Problem mit der D._______ sei, abgesehen von den Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit, grundsätzlich nicht asylrelevant, da es sich um eine Drittverfolgung handle, vor welcher er nicht bei den staatlichen Behörden um Schutz ersucht habe. Zudem habe er nach den Ereignissen (...) eigenen Angaben zufolge noch bis (...) unbehelligt in der Mongolei gelebt. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich sei der Vorfall vor seinem Haus, als die Polizei die Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, zwar problematisch, aber nicht ausreisrelevant gewesen, sei er doch danach noch knapp ein Jahr im Heimatland geblieben. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es mute willkürlich an, die Beziehung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, bloss weil bis anhin keine Kontaktaufnahme erfolgt sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Ursachen für eine Flucht mit Spannung und Abenteuer verbunden seien, jedoch bedeute abenteuerlich nicht unglaubwürdig. Er sei bedroht und geschlagen worden und habe einen schweren Angriff nur mit Glück überlebt. Der Staat biete keinen Schutz für Homosexuelle. Die Erklärung, dass Homosexualität nicht gesetzeswidrig sei, bedürfe der Akzeptanz und einer klaren Durchsetzungsmöglichkeit. Im Ergebnis komme es auf das gleiche heraus, ob der Staat selbst Gewalt anwende oder die Betroffenen nicht vor solcher schütze. Der Beschwerdeführer habe die Situation klar geschildert, und es seien Narben sowie Spuren vorhanden, welche die Richtigkeit seiner Schilderungen untermauern würden. Dass er sich an den Namen des Hotels und an Daten aus den Jahren (...) nicht mehr genau erinnern könne, erscheine nicht aussergewöhnlich und mache seine Vorbringen nicht unglaubhaft, vielmehr habe er seine Lage glaubwürdig dargestellt. Es sei notorisch, dass Homosexuelle in Ländern mit anderem kulturellem Hintergrund verfolgt würden und Randgruppen mit Gewalt begegnet werde, auch wenn nach aussen kommuniziert werde, Homosexualität sei legal. Tatsächlich werde gegen Homosexuelle Gewalt angewendet, und es bestehe kein staatlicher Schutz. Eine Rückführung in die Mongolei bedeute für ihn eine ernsthafte Bedrohung. Die Fluchtgründe seien daher asylrelevant, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ausschlussgründe würden keine vorliegen.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Ganze gesehen nicht anschliessen. Die geschilderte Entführung (...) ist angesichts des eingereichten Zeitungsartikels nicht als abenteuerlich und damit unglaubhaft von der Hand zu weisen. Vielmehr erscheinen diese Schilderungen des Beschwerdeführers in sich konsistent und detailreich. Das Gericht bezweifelt denn auch nicht, dass es sich beim im Artikel genannten Namen um den Beschwerdeführer handelt, hat dieser doch bereits auf dem Personalienblatt "E._______" als Familienname und Name seines Vaters angegeben (vgl. Akten BFM A1/2). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers können, wenngleich das Bundesamt zu Recht auf gewisse Ungenauigkeiten bezüglich Daten, Hotelnamen und der Adresse des Beschwerdeführers hinwies, ebenfalls nicht ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden.

E. 5.2 Wie das Bundesamt festhielt, sind die geltend gemachten Nachteile indessen nicht asylrelevant.

E. 5.2.1 Homosexualität ist in der Mongolei nicht gesetzlich verboten. Die Gesellschaft ist jedoch Homosexuellen gegenüber grundsätzlich feindlich eingestellt, und sie sind vielfältigen Diskriminierungen, Anfeindungen und bisweilen tätlichen Angriffen ausgesetzt. Polizeilicher Schutz vor solchen Angriffen ist oft schwer erhältlich (vgl. US State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220215; Mongolia: LGBT Activists Cheered by potential Gay Rights Gain, 14. Dezember 2010, http://www.eurasianet.org/node/62573). In den letzten Jahren konnte jedoch eine Verbesserung der Situation festgestellt werden. Seit 1999 gibt es die Organisation "Tavilan" und seit 2009 setzt sich das LGBT Centre für die Rechte von Homosexuellen ein und führt Sensibilisierungskampagnen durch. Auch das mongolische Parlament hat sich vermehrt mit dieser Thematik auseinandergesetzt und beteiligte sich zusammen mit internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretern im September 2013 an der ersten Pride Week des Landes (vgl. US State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia, a.a.O.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6320/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, von staatlichen Organen verfolgt worden zu sein, sondern macht eine Verfolgung durch Dritte geltend, vor welcher ihn der mongolische Staat nicht beziehungsweise ungenügend schütze. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, weshalb im Sinne einer Regelvermutung grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2-6.4 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen unbelegten und weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen zum fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Gemäss eigenen Angaben brachte er den fluchtauslösenden Vorfall (...) nicht zur Anzeige, und dem Schreiben seiner Anwältin aus der Mongolei zufolge konnte in diesem Fall eine aussergerichtliche Einigung mit den Tätern erzielt werden, während im Zusammenhang mit dem Video, welches in das Internet gestellt worden sei, dank einer Zahlung die Löschung habe erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorfälle, welche sich beinahe zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben, nicht als ausreiserelevant bezeichnet werden können.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise selbständig in C._______ gelebt sowie als Kellner gearbeitet, nachdem er sein Studium abgebrochen hatte. Es kann trotz des Zerwürfnisses mit seiner Familie davon ausgegangen werden, dass er über ein gewisses Beziehungsnetz in der Heimat verfügt. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Aktenlage gesund. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und in der Mongolei ohne grössere Probleme wieder integrieren kann.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2508/2014 Urteil vom 19. August 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Markus Härdi, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dorno-Gobi; Angabe bei der Befragung), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte mit dem Zug nach Russland und von dort in einem Lastwagen am 5. Oktober 2013 in die Schweiz. Er suchte am 10. Oktober 2013 um Asyl nach. Am 29. Oktober 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 21. November 2013 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner Homosexualität schikaniert worden. Bis (...) habe niemand in seinem Umfeld von seiner Homosexualität gewusst. Als er im (...) mit seinem damaligen Freund in C._______ an einem Fest gewesen sei, habe dessen Exfreund sie verbal und beinahe auch tätlich angegriffen. Sie hätten danach in einem Hotel übernachtet, und als er am übernächsten Tag nach Hause gefahren sei, habe er erfahren, dass jemand ein Video von ihm und seinem Freund in das Internet gestellt habe; (...). Dadurch hätten seine Eltern erfahren, dass er homosexuell sei. Seine Mutter habe wie verrückt geschrien, und der Vater habe wild um sich geschlagen und ihn für alles Unglück in ihrem Leben verantwortlich gemacht. Die Familie habe ihn verstossen. Im Zug nach C._______ hätten alle Bescheid gewusst und ihn zusammengeschlagen. Er sei zu seinem Freund gezogen, dessen Geschwister die Löschung des Videos veranlasst hätten. Er habe sein Studium abgebrochen, in einer Bar als Kellner gearbeitet und eine Mietwohnung bezogen. Es sei ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Im (...) seien er und sein Freund nach einem Kinobesuch vor seinem Wohnblock von vier Männern zusammengeschlagen und bestohlen worden, weil diese sie Hand in Hand gesehen hätten. Da sein Freund wie eine Frau gekleidet gewesen sei, habe die Polizei sie nicht ernst genommen und gesagt, sie seien selber schuld. Seither hätten sie über das Internet versucht, möglichst viele Leute davon zu überzeugen, dass Homosexualität keine Krankheit sei. Sie seien deshalb von einer nationalistischen Bewegung namens D._______ bedroht worden. Anlässlich eines Treffens von Politikern verschiedener Staaten (...) hätten sie eine Demonstration organisieren wollen, welche indessen nicht bewilligt worden sei. Sie hätten dennoch demonstriert, seien aber nach kurzer Zeit von mehreren Männern in Autos gezerrt und weggefahren worden. Bei einem Friedhof seien sie ausgestiegen, und die Männer hätten ihnen gesagt, sie würden jetzt sterben, und hätten sie ununterbrochen geschlagen. Ein Kollege sei in Ohnmacht gefallen. Ihn selber hätten sie in eine Grube geworfen und gesagt, sie würden ihn lebendig begraben. Als er versucht habe, aus der Grube zu steigen, habe ihm einer der Männer mit der Schaufel auf den Kopf gehauen, worauf er ohnmächtig geworden sei. Im Haus des Friedhofwächters sei er wieder zu sich gekommen, seine beiden Kollegen seien auch dort gewesen. Auf Bitten des Wächters hätten sie die Polizei nicht benachrichtigt. Er sei enttäuscht gewesen, und es sei ihm klar geworden, dass ihn weder die Gesellschaft noch seine Familie akzeptieren würde. Deshalb habe er einen Abschiedsbrief geschrieben und versucht, sich umzubringen. Als es nicht geklappt habe, habe er es bereut und nicht den Mut gehabt, es noch einmal zu versuchen. Daraufhin habe er sich entschieden, in das Ausland zu fliehen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit am 10. April 2014 eröffneter Verfügung vom 7. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 10. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2014 wurde eine Beschwerdeverbesserung nachgereicht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden könne und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsartikels mit englischer Übersetzung ein. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher dem Gericht am 11. Juni 2014 überwiesen wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und führte aus, der eingereichte Zeitungsartikel beziehe sich nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer und vermöge dessen Vorbringen nicht zu belegen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Juli 2014 das Original des Zeitungsartikels, die Kopie eines Schreibens seiner Anwältin aus C._______ vom (...) inklusive Übersetzung, eine Kopie der Anwaltsvollmacht vom (...) inklusive Übersetzung sowie Ausweiskopien der Anwältin zu den Akten und verzichtete auf eine Replik. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde eine Bestätigung des Gouverneurs von B._______ inklusive Übersetzung eingereicht, wonach in der Mongolei der Name des Vaters als Nachname verwendet werde. G. Am 5. August 2014 hielt das Bundesamt an seiner Einschätzung fest, der eingereichte Zeitungsartikel vermöge die geltend gemachte Entführung nicht zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unlogisch. Es sei erstaunlich, dass er von der Schweiz aus keinen Kontakt mit seinem Partner aus der Mongolei mehr pflege, weshalb starke Zweifel darüber bestünden, ob er tatsächlich jemals eine Beziehung mit diesem geführt habe. Zudem habe es ihn nicht besonders interessiert, mit wem sein Freund an einer Neujahrsparty Streit gehabt habe, obwohl diese Person danach - wie der Beschwerdeführer vermute - ein Video von ihm und seinem Freund veröffentlicht und ihn damit in Schwierigkeiten gebracht habe, was nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich würden die Vorbringen, wonach er mit weiteren Teilnehmern einer Demonstration von Mitgliedern der Gruppe D._______ entführt und auf unerklärliche Weise gerettet worden sei, sehr abenteuerlich anmuten. Es sei darauf hinzuweisen, dass der angebliche Vorfall nicht asylrelevant sei. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Adresse, sondern lediglich das Quartier in C._______ habe angeben können. Überdies sei er nicht imstande gewesen, das genaue Datum und den Namen des Hotels zu nennen, wo die besagten Videoaufnahmen entstanden sein sollen. Ohne Detaillierungsgrad seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Er habe anlässlich der BzP angegeben, bis (...) in der Bar seines Freundes gearbeitet zu haben, bei der Anhörung dagegen von (...) gesprochen. Dieses widersprüchliche Vorbringen sei nicht glaubhaft. Homosexualität sei in der Mongolei nicht verboten. Zwar seien Diskriminierungen im öffentlichen und privaten Sektor in der Mongolei endemisch, aber sie vermöchten keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Die Organisation Mongolian LGBT (lesbian, gay, bisexual, transgender) Centre führe Aktivitäten zugunsten von Homosexuellen und Sensibilisierungskampagnen - beispielsweise bei der Polizei - durch, und das mongolische Parlament habe sich vermehrt mit der Thematik auseinandergesetzt. Im Jahr 2013 habe sogar eine Pride Week stattgefunden. Staatliche Verfolgung liege nicht vor. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Problem mit der D._______ sei, abgesehen von den Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit, grundsätzlich nicht asylrelevant, da es sich um eine Drittverfolgung handle, vor welcher er nicht bei den staatlichen Behörden um Schutz ersucht habe. Zudem habe er nach den Ereignissen (...) eigenen Angaben zufolge noch bis (...) unbehelligt in der Mongolei gelebt. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich sei der Vorfall vor seinem Haus, als die Polizei die Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, zwar problematisch, aber nicht ausreisrelevant gewesen, sei er doch danach noch knapp ein Jahr im Heimatland geblieben. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es mute willkürlich an, die Beziehung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, bloss weil bis anhin keine Kontaktaufnahme erfolgt sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Ursachen für eine Flucht mit Spannung und Abenteuer verbunden seien, jedoch bedeute abenteuerlich nicht unglaubwürdig. Er sei bedroht und geschlagen worden und habe einen schweren Angriff nur mit Glück überlebt. Der Staat biete keinen Schutz für Homosexuelle. Die Erklärung, dass Homosexualität nicht gesetzeswidrig sei, bedürfe der Akzeptanz und einer klaren Durchsetzungsmöglichkeit. Im Ergebnis komme es auf das gleiche heraus, ob der Staat selbst Gewalt anwende oder die Betroffenen nicht vor solcher schütze. Der Beschwerdeführer habe die Situation klar geschildert, und es seien Narben sowie Spuren vorhanden, welche die Richtigkeit seiner Schilderungen untermauern würden. Dass er sich an den Namen des Hotels und an Daten aus den Jahren (...) nicht mehr genau erinnern könne, erscheine nicht aussergewöhnlich und mache seine Vorbringen nicht unglaubhaft, vielmehr habe er seine Lage glaubwürdig dargestellt. Es sei notorisch, dass Homosexuelle in Ländern mit anderem kulturellem Hintergrund verfolgt würden und Randgruppen mit Gewalt begegnet werde, auch wenn nach aussen kommuniziert werde, Homosexualität sei legal. Tatsächlich werde gegen Homosexuelle Gewalt angewendet, und es bestehe kein staatlicher Schutz. Eine Rückführung in die Mongolei bedeute für ihn eine ernsthafte Bedrohung. Die Fluchtgründe seien daher asylrelevant, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ausschlussgründe würden keine vorliegen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Ganze gesehen nicht anschliessen. Die geschilderte Entführung (...) ist angesichts des eingereichten Zeitungsartikels nicht als abenteuerlich und damit unglaubhaft von der Hand zu weisen. Vielmehr erscheinen diese Schilderungen des Beschwerdeführers in sich konsistent und detailreich. Das Gericht bezweifelt denn auch nicht, dass es sich beim im Artikel genannten Namen um den Beschwerdeführer handelt, hat dieser doch bereits auf dem Personalienblatt "E._______" als Familienname und Name seines Vaters angegeben (vgl. Akten BFM A1/2). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers können, wenngleich das Bundesamt zu Recht auf gewisse Ungenauigkeiten bezüglich Daten, Hotelnamen und der Adresse des Beschwerdeführers hinwies, ebenfalls nicht ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden. 5.2 Wie das Bundesamt festhielt, sind die geltend gemachten Nachteile indessen nicht asylrelevant. 5.2.1 Homosexualität ist in der Mongolei nicht gesetzlich verboten. Die Gesellschaft ist jedoch Homosexuellen gegenüber grundsätzlich feindlich eingestellt, und sie sind vielfältigen Diskriminierungen, Anfeindungen und bisweilen tätlichen Angriffen ausgesetzt. Polizeilicher Schutz vor solchen Angriffen ist oft schwer erhältlich (vgl. US State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220215; Mongolia: LGBT Activists Cheered by potential Gay Rights Gain, 14. Dezember 2010, http://www.eurasianet.org/node/62573). In den letzten Jahren konnte jedoch eine Verbesserung der Situation festgestellt werden. Seit 1999 gibt es die Organisation "Tavilan" und seit 2009 setzt sich das LGBT Centre für die Rechte von Homosexuellen ein und führt Sensibilisierungskampagnen durch. Auch das mongolische Parlament hat sich vermehrt mit dieser Thematik auseinandergesetzt und beteiligte sich zusammen mit internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretern im September 2013 an der ersten Pride Week des Landes (vgl. US State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia, a.a.O.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6320/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2). 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, von staatlichen Organen verfolgt worden zu sein, sondern macht eine Verfolgung durch Dritte geltend, vor welcher ihn der mongolische Staat nicht beziehungsweise ungenügend schütze. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, weshalb im Sinne einer Regelvermutung grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2-6.4 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen unbelegten und weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen zum fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Gemäss eigenen Angaben brachte er den fluchtauslösenden Vorfall (...) nicht zur Anzeige, und dem Schreiben seiner Anwältin aus der Mongolei zufolge konnte in diesem Fall eine aussergerichtliche Einigung mit den Tätern erzielt werden, während im Zusammenhang mit dem Video, welches in das Internet gestellt worden sei, dank einer Zahlung die Löschung habe erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorfälle, welche sich beinahe zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben, nicht als ausreiserelevant bezeichnet werden können. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise selbständig in C._______ gelebt sowie als Kellner gearbeitet, nachdem er sein Studium abgebrochen hatte. Es kann trotz des Zerwürfnisses mit seiner Familie davon ausgegangen werden, dass er über ein gewisses Beziehungsnetz in der Heimat verfügt. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Aktenlage gesund. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und in der Mongolei ohne grössere Probleme wieder integrieren kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub