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E-3375/2009

E-3375/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, verliess zusammen mit ihrer Halbschwester ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 2. Dezember 2008, reiste über Russland und Tschechien am 21. Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 7. Januar 2009 wurde sie im Transitzentrum B._______ zur Person befragt, am 27. April 2009 zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 (eröffnet am 19. Mai 2009) trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Glarus mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eine angemessene Parteientschädigung. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte das Gericht das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Mai 2009 auf. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juni 2009 wurde sie der Beschwerdeführerin zur Replik zugestellt, welche am 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit im Beschwerdeverfahren Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie keine Reise- oder Identitätspapiere innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abgegeben hat. Hingegen beruft sie sich zunächst auf entschuldbare Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, weil sie in Eile das Haus habe verlassen müssen, und es ihr nicht zuzumuten sei, mit der einzigen Bezugsperson im Heimatland (...) Kontakt aufzunehmen (nachfolgend E. 4). Sodann stellt sie sich auf den Standpunkt, es lägen nicht offensichtlich unbegründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Damit wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 c AsylG auf das Asylgesuch eintreten und weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft treffen müssen (nachfolgend E. 5). Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als unzumutbar (nachfolgend E. 6).

E. 4.1 Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).

E. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe - sie habe in Eile das Haus verlassen müssen, und es sei ihr nicht zuzumuten, mit der einzigen Bezugsperson im Heimatland (...) Kontakt aufzunehmen - sind nicht geeignet, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern sie sich ohne Verzug und ernsthaft darum bemüht hat, ein Reise- oder Identitätspapier innert angemessener Frist zu beschaffen. Freilich stand ihr dafür seit der Einreise in die Schweiz am 21. Dezember 2008 genügend Zeit zur Verfügung. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Begründung der überstürzten Flucht aus dem Haus unglaubhaft erscheint, zumal die Misshandlungen seit Jahren angedauert haben sollen und die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb ihre Halbschwester und sie gerade zu diesem Zeitpunkt die Flucht ergriffen haben. Die Papierlosigkeit bleibt unentschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Beschwerdeführerin sich um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.

E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2009 sowie der Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der zweifelhaften Glaubwürdigkeit, nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, jahrelang von (...) geschlagen und von (...) vergewaltigt worden zu sein, habe die Vorkommnisse jedoch nie gemeldet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe deshalb asylrechtlich nicht relevant sind, weil grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist und die geltend gemachten Vorkommnisse Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund darstellen. Auf die Studie des Nation Centre Against Violence (NCAV) aus dem Jahre 2004 braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Seit dieser Studie hat sich in der Mongolei viel zum Schutz vor häuslicher Gewalt getan und das Bundesverwaltungsgericht erachtet die bestehende Schutzinfrastruktur für genügend (vgl. dazu auch ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3). Soweit auf Beschwerdeebene weiter geltend gemacht wird, aufgrund der Vorkommnisse lägen zwingende Gründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, kann der Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf sogenannte "raisons impérieuses" kann sich nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5. und BVGE 2009/51 E. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen dazu und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2009 sowie in der Replik vom 25. Juni 2009 vor, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, weil sie eine alleinstehende Frau sei, ohne Schul- und Berufsbildung und in ihrem Heimatland über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge (mit Ausnahme ihrer Halbschwester). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund ist. Da sie vor ihrer Ausreise stets ein sicheres Auskommen (...) hatte, ist anzunehmen, dass sie trotz schwieriger Umstände in der Mongolei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen in der Lage ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Prozessführung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird deshalb von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um angemessene Parteientschädigung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Das Gesuch um Parteientschädigung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3375/2009 Urteil vom 14. Mai 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, verliess zusammen mit ihrer Halbschwester ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 2. Dezember 2008, reiste über Russland und Tschechien am 21. Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 7. Januar 2009 wurde sie im Transitzentrum B._______ zur Person befragt, am 27. April 2009 zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 (eröffnet am 19. Mai 2009) trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Glarus mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eine angemessene Parteientschädigung. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte das Gericht das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Mai 2009 auf. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juni 2009 wurde sie der Beschwerdeführerin zur Replik zugestellt, welche am 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit im Beschwerdeverfahren Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3.3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie keine Reise- oder Identitätspapiere innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abgegeben hat. Hingegen beruft sie sich zunächst auf entschuldbare Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, weil sie in Eile das Haus habe verlassen müssen, und es ihr nicht zuzumuten sei, mit der einzigen Bezugsperson im Heimatland (...) Kontakt aufzunehmen (nachfolgend E. 4). Sodann stellt sie sich auf den Standpunkt, es lägen nicht offensichtlich unbegründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Damit wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 c AsylG auf das Asylgesuch eintreten und weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft treffen müssen (nachfolgend E. 5). Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als unzumutbar (nachfolgend E. 6). 4. 4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6). 4.2. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe - sie habe in Eile das Haus verlassen müssen, und es sei ihr nicht zuzumuten, mit der einzigen Bezugsperson im Heimatland (...) Kontakt aufzunehmen - sind nicht geeignet, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern sie sich ohne Verzug und ernsthaft darum bemüht hat, ein Reise- oder Identitätspapier innert angemessener Frist zu beschaffen. Freilich stand ihr dafür seit der Einreise in die Schweiz am 21. Dezember 2008 genügend Zeit zur Verfügung. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Begründung der überstürzten Flucht aus dem Haus unglaubhaft erscheint, zumal die Misshandlungen seit Jahren angedauert haben sollen und die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb ihre Halbschwester und sie gerade zu diesem Zeitpunkt die Flucht ergriffen haben. Die Papierlosigkeit bleibt unentschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Beschwerdeführerin sich um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. 5. 5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 5.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2009 sowie der Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der zweifelhaften Glaubwürdigkeit, nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, jahrelang von (...) geschlagen und von (...) vergewaltigt worden zu sein, habe die Vorkommnisse jedoch nie gemeldet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe deshalb asylrechtlich nicht relevant sind, weil grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist und die geltend gemachten Vorkommnisse Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund darstellen. Auf die Studie des Nation Centre Against Violence (NCAV) aus dem Jahre 2004 braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Seit dieser Studie hat sich in der Mongolei viel zum Schutz vor häuslicher Gewalt getan und das Bundesverwaltungsgericht erachtet die bestehende Schutzinfrastruktur für genügend (vgl. dazu auch ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3). Soweit auf Beschwerdeebene weiter geltend gemacht wird, aufgrund der Vorkommnisse lägen zwingende Gründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, kann der Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf sogenannte "raisons impérieuses" kann sich nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5. und BVGE 2009/51 E. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen dazu und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2009 sowie in der Replik vom 25. Juni 2009 vor, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, weil sie eine alleinstehende Frau sei, ohne Schul- und Berufsbildung und in ihrem Heimatland über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge (mit Ausnahme ihrer Halbschwester). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund ist. Da sie vor ihrer Ausreise stets ein sicheres Auskommen (...) hatte, ist anzunehmen, dass sie trotz schwieriger Umstände in der Mongolei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen in der Lage ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Prozessführung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird deshalb von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um angemessene Parteientschädigung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Das Gesuch um Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: