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E-2539/2014

E-2539/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 13. August 2013 summarisch befragt. Am 30. Januar 2014 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, iranischer Staatsbürger zu sein und von einem Arbeitskollegen auf das Christentum aufmerksam gemacht worden zu sein. Er habe ihn am 1. Juni 2013 zu einer privaten christlichen Versammlung mitgenommen, wo er dem Veranstalter eine Kopie seines Ausweises abgeben musste. Nach zehn Minuten hätten iranische Sicherheitsleute die Versammlung gestürmt, worauf er die Flucht ergriffen habe. Aus Furcht, mit dem Tod bestraft zu werden - weil die Sicherheitskräfte im Besitz seiner Ausweiskopie seien -, habe der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert, worauf er am 3. Juni 2013 den Iran verlassen habe. Sein Arbeitgeber sei danach von den Behörden über seinen Aufenthaltsort ausgefragt worden. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Standaktionen und Demonstrationen in Zürich und Bern teilgenommen. Ausserdem besuche er regelmässig die Kirche, sei jedoch noch nicht offiziell zum Christentum konvertiert. Zwei Monate vor der Anhörung habe er sich in der Schweiz ein christliches Symbol tätowieren lassen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2014 - eröffnet am 16. April 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer gab eine persönliche Erklärung, eine Bestätigung für eine anstehende Taufe sowie zwei Fotos der Tätowierung zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4 Im Unterschied zur Vorinstanz hält das Gericht die wesentlichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht für a priori unglaubhaft. Seine Vorbringen erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff. So können den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Vorkommnisse entnommen werden, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen oder die Furcht vor einer solchen als begründet erscheinen lassen. Die interessehalber erfolgte, einmalige Teilnahme an einer privaten christlichen Versammlung kann dem Beschwerdeführer noch nicht als Glaubensübertritt ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst dargelegt, dass er zwar sein Wissen über das Christentum weiter vertiefen möchte, derzeit aber noch nicht konvertiert sei. Sollte sich der Beschwerdeführer dereinst zur Konversion entschliessen, darf festgehalten werden, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (BVGE 2009/28 E. 7.3.5).

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).

E. 5.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. In der Tat heben sich die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh­rers kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab. Er hat sich in den letzten zehn Monaten an einigen Standaktionen und Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt, ohne dabei als zentrale Figur in Erscheinung zu treten. Ein "hoher Exponiertheitsgrad", wie ihn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen will, ist jedenfalls nicht zu erkennen, zumal er auf den der Vorinstanz beweishalber eingereichten Abbildungen auch nur schwer zu identifizieren ist.

E. 5.4 In Bezug auf die christliche Tätowierung auf dem Unterarm des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Es gib kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive. Jedenfalls gehört ein Tattoo - egal welcher Art - zumindest im christlichen Kontext nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung. Sollte der Beschwerdeführer infolge der Tätowierung Probleme mit den iranischen Behörden befürchten, wäre es ihm also durchaus zuzumuten, das Tattoo insgesamt oder die wenigen religionstypischen Motive der Tätowierung - Kreuz und Text - wieder zu entfernen. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe im Urteil des BVGer D-891/2013 vom 17. Januar 2014 eine Anerkennung als Flüchtling aufgrund einer christlich orientierten Tätowierung erkennen will, ist dieses unbehelflich; erfolgte die Flüchtlingsanerkennung dort doch vielmehr aufgrund einer langjährig manifestierten Regimegegnerschaft und offen gelebten Homosexualität, wobei die christliche Tätowierung eine gänzlich untergeordnete Rolle spielte.

E. 5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann mit Berufserfahrung, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er über Bekannte verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr im Heimatland unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben und die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen wurde (Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2539/2014 Urteil vom 4. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 13. August 2013 summarisch befragt. Am 30. Januar 2014 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, iranischer Staatsbürger zu sein und von einem Arbeitskollegen auf das Christentum aufmerksam gemacht worden zu sein. Er habe ihn am 1. Juni 2013 zu einer privaten christlichen Versammlung mitgenommen, wo er dem Veranstalter eine Kopie seines Ausweises abgeben musste. Nach zehn Minuten hätten iranische Sicherheitsleute die Versammlung gestürmt, worauf er die Flucht ergriffen habe. Aus Furcht, mit dem Tod bestraft zu werden - weil die Sicherheitskräfte im Besitz seiner Ausweiskopie seien -, habe der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert, worauf er am 3. Juni 2013 den Iran verlassen habe. Sein Arbeitgeber sei danach von den Behörden über seinen Aufenthaltsort ausgefragt worden. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Standaktionen und Demonstrationen in Zürich und Bern teilgenommen. Ausserdem besuche er regelmässig die Kirche, sei jedoch noch nicht offiziell zum Christentum konvertiert. Zwei Monate vor der Anhörung habe er sich in der Schweiz ein christliches Symbol tätowieren lassen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2014 - eröffnet am 16. April 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer gab eine persönliche Erklärung, eine Bestätigung für eine anstehende Taufe sowie zwei Fotos der Tätowierung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

4. Im Unterschied zur Vorinstanz hält das Gericht die wesentlichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht für a priori unglaubhaft. Seine Vorbringen erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff. So können den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Vorkommnisse entnommen werden, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen oder die Furcht vor einer solchen als begründet erscheinen lassen. Die interessehalber erfolgte, einmalige Teilnahme an einer privaten christlichen Versammlung kann dem Beschwerdeführer noch nicht als Glaubensübertritt ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst dargelegt, dass er zwar sein Wissen über das Christentum weiter vertiefen möchte, derzeit aber noch nicht konvertiert sei. Sollte sich der Beschwerdeführer dereinst zur Konversion entschliessen, darf festgehalten werden, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (BVGE 2009/28 E. 7.3.5). 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). 5.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. In der Tat heben sich die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh­rers kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab. Er hat sich in den letzten zehn Monaten an einigen Standaktionen und Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt, ohne dabei als zentrale Figur in Erscheinung zu treten. Ein "hoher Exponiertheitsgrad", wie ihn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen will, ist jedenfalls nicht zu erkennen, zumal er auf den der Vorinstanz beweishalber eingereichten Abbildungen auch nur schwer zu identifizieren ist. 5.4 In Bezug auf die christliche Tätowierung auf dem Unterarm des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Es gib kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive. Jedenfalls gehört ein Tattoo - egal welcher Art - zumindest im christlichen Kontext nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung. Sollte der Beschwerdeführer infolge der Tätowierung Probleme mit den iranischen Behörden befürchten, wäre es ihm also durchaus zuzumuten, das Tattoo insgesamt oder die wenigen religionstypischen Motive der Tätowierung - Kreuz und Text - wieder zu entfernen. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe im Urteil des BVGer D-891/2013 vom 17. Januar 2014 eine Anerkennung als Flüchtling aufgrund einer christlich orientierten Tätowierung erkennen will, ist dieses unbehelflich; erfolgte die Flüchtlingsanerkennung dort doch vielmehr aufgrund einer langjährig manifestierten Regimegegnerschaft und offen gelebten Homosexualität, wobei die christliche Tätowierung eine gänzlich untergeordnete Rolle spielte. 5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann mit Berufserfahrung, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er über Bekannte verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr im Heimatland unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben und die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen wurde (Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: