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D-891/2013

D-891/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im Sommer 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2008 um Asyl nach­suchte. Am 4. November 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 6. Juni 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - gemäss seinen Aussagen ein konvertierter Perser protestantischen Glau­bens aus B._______ - machte geltend, homosexuell zu sein. Er stamme aus einer einflussreichen Familie. So arbeiteten zwei Onkel beim Informationsamt Etelaat; ein weiterer Onkel sei Universitätsleiter. Sein Vater sei als Sicherheitsverantwortlicher eines Flugha­fens ein einflussreicher Mann. Von der Familie habe niemand von seiner Homosexualität ge­wusst. Den Militärdienst habe er bisher nicht leisten müssen, fürchte aber im Falle der Rückkehr ein Auf­gebot für die Armee. Vor einigen Jahren sei er im Rahmen einer religiö­sen Zeremonie im Haus eines Freundes der neuen Glaubensgemein­schaft beigetreten. Er sei selten in der Kirche gewesen, habe aber bereits während der Schulzeit Schwierigkeiten wegen seiner Dis­tanz zum islamischen Glauben gehabt. In der Familie habe nur sein Bru­der von seiner neuen religiösen Zugehörigkeit gewusst. Als (...) habe er oft an ausschweifenden Festen in B._______ teilgenommen und Musik auf­gelegt. Deswegen habe ihn ein Onkel geschlagen und ihm die Haare ra­siert. Er sei aus unterschiedlichen Gründen - so wegen Alkoholkon­sums und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall - wiederholt festge­nommen und maximal vier Tage in Haft behalten worden. Wegen sei­nes Lippenrings, seiner Piercings und Tätowierungen habe er dabei den Argwohn der Beamten geweckt. Einmal hätten die Beamten ein Pier­cing weggerissen. Dank der Vermittlung seines Vaters oder eines Onkels sei er jeweils wieder freigekommen. Die Festnahmen seien nicht im Zusam­menhang mit seiner Homosexualität gestanden. Er habe eine in­time Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt. Dessen Ehefrau habe davon erfahren und ihm unter Drohungen gesagt, dass sie ihn ange­zeigt habe respektive ihr Bruder - ein Polizist - ihn suchen würde. Ihr Mann sei bereits in Haft. Sie verfüge über Beweismaterial der homosexu­ellen Beziehung. In Anbetracht dieser Sachlage habe er befürch­tet, dass die Onkel und sein Vater von seiner sexuellen Veranla­gung erfahren würden. Er habe insbesondere auch damit rechnen müs­sen, dass ihn sein Vater wegen Homosexualität töten würde, und das Land einige Monate später verlassen. Seine Onkel hätten nach ihm ge­sucht und vor kurzem erfahren, dass er das Land verlassen habe. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 11/15 Antworten 5 und 78 f., A 13 sowie S. 2 der angefochtenen Verfügung). B. Am 4. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand beziehungsweise um einen baldigen Ent­scheid. Das Ersuchen wurde durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2012 erneuert. Dieser beantragte am 20. November 2012 beim BFM Akteneinsicht, welche ihm am 4. Januar 2013 gewährt wurde. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lings­ei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Rahmen der Befragungen habe der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme der Ehe­frau seines Freundes im Iran bezüglich Anzahl der Anrufe der Frau bei ihm und deren Verhaltensweise am Telefon nicht übereinstimmend geschil­dert. Ferner sei es ihm nicht gelungen, seine Vorgehensweise re­spektive Aufenthalte nach Erhalt des angeblichen Telefonats in örtlicher und chronologischer Hinsicht schlüssig zu präsentieren. So habe er bei der Summarbefragung geltend gemacht, auf seiner Flucht mit dem Bus di­rekt von B._______ nach C._______ gefahren zu sein. Einen Aufenthalt bei Freunden oder im Norden des Landes habe er nicht vorgebracht. Ge­mäss Anhörung sei er aber nach dem Telefonat mit der Frau eineinhalb Mo­nate bei verschiedenen Freunden in B._______ D._______ versteckt gewe­sen und habe sich danach eine Woche oder zehn Tage im Norden des Landes aufgehalten. Daraufhin sei er nach C._______ gereist und habe das Land von dort aus zehn Tage später verlassen. Ferner müsse auf­grund seiner Aussagen in der Summarbefragung geschlossen werden, zwi­schen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Flucht seien vier oder fünf Monate vergangen, derweil laut seinen Vorbringen bei der Anhörung le­diglich noch zwei Monate bis zur Flucht verstrichen sein sollten. C.b Im Weiteren sei in den Protokollen eine Diskrepanz zwischen dem ge­schilderten Verhalten beziehungsweise dem Lebensstil des Beschwerde­führers und der angeblich zu befürchteten Verfolgung durch die Familie auszumachen. So könnten seinen Schilderungen keinerlei An­haltspunkte dafür entnommen werden, dass er geeignete Sicherheitsvorkeh­rungen getroffen hätte, um seinen Lebenswandel vor den Familienangehörigen und den iranischen Behörden zu verbergen. Ange­sichts der Aussage, seine Onkel seien mächtige Männer bei der Ete­laat und sehr religiös und der Vater würde ihn umbringen, falls er Kennt­nis von seiner Homosexualität habe, wirke sein unbekümmertes Verhal­ten nicht nachvollziehbar. Ungereimt sei ferner, weshalb ausgerechnet diese streng religiösen Onkel immer wieder seine Haftentlassung bewirkt ha­ben sollten. Desgleichen erwiesen sich zentrale Aussagen des Beschwer­deführers zu seinem Vater und den Onkeln als ausweichend und wenig plausibel. Er habe vorgebracht, sie hätten zu seinen Verhaftun­gen nichts sagen können, da er jeweils an Partys festgenom­men worden sei. Dies passe nicht ins von ihm vorgebrachte Bild einer sehr strengen Familie, die einen massgeblichen Druck und eine asylrele­vante Verfolgung auszuüben in der Lage wäre. Ausserdem falle das auswei­chende Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf, indem er die Frage nach der Reaktion der Familienangehörigen auf die Verhaftungen im Iran nur mit zwei wenig aussagekräftigen Sätzen beantwortet habe, um danach völlig unvermittelt zu seinen Auftritten als (...) in der Schweiz ab­zuschweifen. Auch zu Fragen im Hinblick auf den Ausreisegrund, wel­chen er dem Vater angegeben habe, seien ausweichende Antworten er­folgt. Von einer Person, die tatsächlich befürchtet, ihre homosexuelle Orien­tierung könnte durch die Familie entdeckt werden beziehungsweise be­reits entdeckt worden sein, wäre gerade in diesem Punkt eine substanzi­ierte Antwort, welche von einer differenzierten Auseinanderset­zung mit den familiären Schwierigkeiten zeuge, zu erwarten gewesen. Letzt­lich stünden auch die Angaben über die vom Vater erhaltene Hilfe - das Bezahlen der Ausreisekosten und das Nachsenden eines Ausweisdo­kuments - sowie die gemäss seinen Aussagen nach seiner Ausreise di­verse Male ohne weitere Zwischenfälle erfolgten Telefonate mit dem Vater im Widerspruch zu seiner Behauptung, die Familie könnte bereits von sei­ner Homosexualität erfahren haben. Es entstehe der Eindruck einer Unver­einbarkeit zwischen der Beschreibung eines verhältnismässig leichtfer­tigen Lebensstils und der Charakterisierung der Familienangehöri­gen als potenziell gefährliche Verfolger. Folglich ergä­ben sich massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Le­bensumstände und/oder der familiären Verhältnisse des Beschwerdefüh­rers im Iran. Entsprechend könne das Vorbringen, die On­kel hätten nach seiner Ausreise vergebens nach ihm gesucht und seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt, nicht geglaubt werden. C.c Was die Vorbringen wegen des Militärdienstes anbelange, habe sich der Beschwerdeführer zu einer allfällig drohenden Einziehung wiederholt un­gereimt und unlogisch geäussert. Unter anderem habe er angegeben, nie ein Aufgebot erhalten zu haben, obwohl er nach Erreichen der Volljährig­keit noch sechs Jahre im Land geblieben sei. Ferner sei er mehr­mals verhaftet worden; die Behörden hätten ihn mithin problemlos ein­ziehen können, wenn sie dies tatsächlich gewollt hätten. Es erscheine als zweifelhaft, dass sich die iranischen Behörden allein wegen seiner gel­tend gemachten Ausbildung von einem Aufgebot hätten abhalten las­sen. Dies führe zum Schluss, dass er sich auf andere Weise - beispiels­weise durch Beziehungen - dem Militärdienst habe entziehen können. C.d Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer somit nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden oder durch seine Familienangehörigen glaubhaft zu machen. C.e Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Rele­vanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen. Seinen Aussagen seien nicht die geringsten Hin­weise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden oder seine Famili­enangehörigen seine Homosexualität entdeckt und entsprechende Verfolgungsmassnahmen eingeleitet hätten. Nebst den vorstehend für un­glaubhaft erachteten Vorbringen habe er keine anderen Ereignisse, die auf eine asylrelevante Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in den Iran schliessen würden, dargelegt. Die von ihm ferner geltend ge­machte Konversion habe er nicht als Asylgrund vorgebracht. Es seien sei­nen Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass er deswegen vor der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hätte. Die zu Protokoll gegebe­nen Probleme während der Schulzeit lägen zum einen schon weit zu­rück und entbehrten zudem einer relevanten Verfolgungsintensität. Zu­dem wisse nur sein Bruder vom Glaubenswechsel. Im Fall der Rückkehr sei somit nicht davon auszugehen, dass er aus religiösen Gründen asylrele­vante Nachteile erleiden würde. C.f Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zuläs­sig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe einen Gymna­sialabschluss und sei offenbar nie mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert gewesen. C.g Dem Gesuch des Rechtsvertreters vom 24. Januar 2013 um Einsicht in eine weitere Verfahrensakte (Foto) entsprach das BFM am 29. Januar 2013. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Februar 2013 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Ferner ersuchte er um Zustellung der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereich­ten Beweismittel (Akte A 13) verbunden mit Frist zur Stellungnahme. D.b Zur Be­grün­dung seiner Begehren legte der Beschwerdeführer im Sinne von Vorbemerkungen dar, er habe sich bei der Summarbefragung ge­stresst gefühlt; es sei zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmet­scher gekommen. Die Vorinstanz zweifle nicht grundsätzlich an seiner ho­mosexuellen Veranlagung. Diese sei auch ohne weiteres erkennbar: Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz sei er eine Partnerschaft und Wohnge­meinschaft mit einem Schweizer Bürger eingegangen. Die Bezie­hung habe mehrere Jahre gedauert. Im Weiteren zeige ihn das einge­reichte Foto im Iran mit seinen homosexuellen Freunden. Es dürfte un­bestritten sein, dass Menschen mit homosexueller Orientierung im Iran schwerwiegende Diskriminierungen hinnehmen, oftmals ein Doppelleben führen und in Einzelfällen gar mit Bestrafung oder Lynchjustiz rechnen müssten. D.c Der Beschwerdeführer habe seine rund einjährige Beziehung zu ei­nem verheirateten Mann im Iran plausibel geschildert. Die vom BFM hervor­gehobene Differenz in der angegebenen Anzahl der Telefonate der Ehefrau dieses Mannes dürfte - so auch in Anbetracht des summari­schen Charakters der Erstbefragung - wohl kaum wesentlich für die Glaub­haftigkeit der Beziehung sein. Dies gelte umso mehr, als er den Ge­halt der Äusserungen der Ehefrau in den Kernpunkten bei beiden Befragun­gen übereinstimmend und mit Realkennzeichen versehen geschil­dert habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Ehefrau sei­nes iranischen Freundes tatsächlich in der geltend gemachten Form ge­gen ihn vorgegangen sei. Ferner verkenne das BFM, dass namentlich in Grossstädten in wohlhabenderen und mittelständischen Kreisen Szenen be­stünden, die sich in jeder Hinsicht von den Zielen der islamischen Revolu­tion verabschiedet hätten. Die Behauptung des BFM, es entstehe der Eindruck einer Unvereinbarkeit zwischen der Beschreibung eines ver­hältnismässig leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung der Fami­lienangehörigen als potenziell gefährliche Verfolger, könne so nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die De­tails seines Lebenswandels in der Freizeit - homosexuelle Beziehung, Mu­sik- und Partyszene - zu einem guten Teil vor seinen Angehörigen habe geheim halten können. Demgegenüber sei die Aufdeckung seiner Part­nerschaft eine reale Bedrohung gewesen. Die kurzen Festnahmen und die umgehende Freilassung auf Anordnung der einflussreichen Onkel könnten mit dem massenhaften kulturellen Bruch mit der herrschenden Staatsideologie und der faktischen Unmöglichkeit, diesen zu kitten, erklärt werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach aussen hin im Rah­men der Staatsideologie und den Erwartungen seiner Familie durch­aus zufriedenstellend "funktioniert": Während er tagsüber zur Schule gegan­gen sei beziehungsweise sein Studium betrieben habe, sei sein Par­tyleben bloss versteckt abends beziehungsweise an den Wochenen­den erfolgt. Dagegen stelle seine homosexuelle Orientierung und deren lange Praxis für die Elterngeneration seiner Familie einen derart grossen Bruch mit der herrschenden Moral (und dem Strafrecht) dar, dass er im Mo­ment seines Weggangs vom Elternhaus zu Recht um sein Leben habe fürchten müssen. Im Übrigen habe er zu seinem Vater eine sehr zwiespäl­tige Beziehung gehabt. Zum einen habe er sich als Sohn geliebt und akzeptiert gefühlt. Zum anderen habe ihn dieser vor den Behelligun­gen der beiden Onkel in keiner Weise in Schutz genommen. Diese hätten dank ihrer dominanten Stellung schalten und walten können, wie sie es für richtig gehalten hätten; sein Vater sei bei jeder Verfehlung seiner Söhne zu Strenge und harten Strafen gezwungen worden. Solche habe er anlässlich der Anhörung nur beispielhaft angeführt. Im Alter von (...) Jah­ren sei er durch einen Onkel massiv misshandelt worden und habe ei­nen Ellenbogenbruch erlitten. Schliesslich treffe nicht zu, dass er lediglich ausweichend auf Fragen zu Belangen seines Vaters geäussert habe. Er habe ihm gegenüber kein coming out bezüglich seiner Homosexualität riskie­ren können. Im Übrigen habe nicht sein Vater allein, sondern nament­lich auch seine Mutter ihn im Hinblick auf die Deckung der Kosten der illegalen Ausreise finanziell und später durch Nachsenden eines Doku­ments unterstützt. D.d Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens die Militär­dienstpflicht nie als eigentlichen Fluchtgrund angegeben. Er habe le­diglich deutlich gemacht, dass er diesen wegen seiner Homosexualität nicht leisten wolle. Wegen des nicht geleisteten Dienstes werde ihm kein Reisepass ausgestellt. Hingegen habe er sich andere persönliche Aus­weise ausstellen lassen können. Im Falle der Rückkehr befürchte er ein Auf­gebot für die Armee. D.e Im Iran befürchte der Beschwerdeführer, wegen der Entdeckung sei­ner homosexuellen Beziehung durch die Ehefrau seines früheren Freun­des von Seiten seines Vaters und der beiden Onkel, welche für die Staatssi­cherheit tätig seien, ernsthafte Nachteile zu erleiden. Betrachte man diese Befürchtungen im Zusammenhang mit den weiteren Umstän­den, namentlich mit der Flucht seines Bruders und seiner Konversion zum Christentum, erschienen diese als durchaus begründet. Das Bundes­verwaltungsgericht gehe davon aus, dass Homosexualität im Iran il­legal sei. Es komme aber in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der speziellen Verfolgungssituation von ei­ner drohenden Strafverfolgung auszugehen. D.f Unter Hinweis auf entsprechende Beweismittel machte der Beschwerde­führer ferner geltend, sein Bruder habe den Iran als Flücht­ling ebenfalls verlassen müssen. Er kenne die Fluchtgründe nicht im Einzel­nen. Der Bruder sei mittlerweile (...) Staatsbürger. Im Falle der Rückkehr riskiere er wegen seines Bruders eine Reflexverfolgung durch die Etelaat-Onkel. Diesem Bruder habe er vor einigen Monaten seine Homosexualität telefonisch mitgeteilt. Im Weiteren habe er sich (...) tätowieren lassen. Dies mache seine Konversion unmissverständlich deutlich und sei Ausdruck sei­nes festen Glaubens an Jesus Christus. Im Falle der Rückkehr könnte er die Tätowierung nicht verheimlichen und wäre asylrelevanten Behelligun­gen ausgesetzt. Mindestens seit Anfang 2009 habe er zudem verschie­dene iranische Gruppen, welche in der Schweiz exilpolitisch tätig seien, un­terstützt. Er nehme regelmässig in der Öffentlichkeit an Standaktionen und Kundgebungen teil. Schliesslich sei es ihm gelungen, sich innert kur­zer Zeit in der Schweiz gut zu integrieren. D.g Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er we­gen seiner aktiv gelebten Homosexualität und der besonderen familiä­ren Konstellation - Bruder als Flüchtling im Ausland, mehrere Onkel als Be­amte der Etelaat - begründete Furcht vor Verfolgung habe, falls er in den Iran zurückkehren müsse. Es drohten Folterung und Inhaftierung durch den Etelaat verbunden mit einer erheblichen Freiheitsstrafe. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die rele­vanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Eine erneute Schutzge­währung durch die Onkel, welche von seiner Rückkehr erfahren würden, erscheine in Anbetracht der dargelegten Situation als sehr zweifel­haft. D.h Der Eingabe lagen Unterlagen des Bruders des Beschwerdeführers, Fotos einer Tätowierung (...) des Beschwerdeführers, eine E-Mail des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter, Belege für die exilpoliti­schen Aktivitäten in der Schweiz und Leumundsakten bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige ge­mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Unter Fristansetzung zur all­fälligen Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der beim BFM eingereichten Beweismittel zugesendet. Die Stellungnahme ging am 15. März 2013 beim Gericht ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Iran be­reits vor ungefähr acht Jahren verlassen. Im erstinstanzlichen Verfah­ren habe er keinerlei Probleme wegen seines Bruders geltend gemacht; es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass solche nun nach sei­ner Wiedereinreise in asylrelevanter Weise entstehen würden. Im Weite­ren habe er die Konversion nicht als Asylgrund vorgebracht. Eine (...) Tätowierung lasse noch nicht auf ein aktives religiöses Engagement ver­bunden mit einer Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts schliessen, zumal er für den Zeitraum vor der Ausreise keine relevanten Probleme wegen der Konversion vorgebracht habe. In politischer Hinsicht habe er sich gemäss den eingereichten Be­weismitteln nicht ernsthaft an regimefeindlichen Aktionen beteiligt. Auch in diesem Lichte gesehen bestünden keine Anhaltspunkte für subjektive Nach­fluchtgründe. G. Mit Replik vom 16. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Eine objektivierte Sichtweise ergebe für ihn in Anbetracht der illegalen Ausreise und dem persönlichen familiären Hinter­grund ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. Die Tätowierung werde durch ein beiliegendes Handy-Foto belegt. Sie sei grossflächig und eindeutig und könne entsprechend nur schlecht versteckt werden. Es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass sie bei der Einreise den Sicherheitskräften auf­falle. Ferner legte er dar, sein exilpolitisches Engagement weiterzuführen. Es sei bekannt, dass die Exilopposition von im Ausland tätigen Agenten des Regimes überwacht werde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes zieht der homosexu­elle Verkehr die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem Willen gehandelt ha­ben. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundes­verwaltungsgericht anschloss, keine Kollektivverfolgung von Homo­sexuellen im Iran anerkannt; in diesem Zusammenhang wurde dar­auf hingewiesen, gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehör­den gehe die Praxis der iranischen Strafbehörden dahin, Strafverfolgun­gen wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern, wobei die Parteien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt wür­den. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter nicht selten auf die schwere Beweisführung (vier Zeugen) sowie auf die möglichen Konsequen­zen für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die An­klage nicht erhärten sollte. Überdies seien in der Vergangenheit weder straf­rechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliess­lich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. BVGE D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 mit Quellenangaben).

E. 4.2 In Berücksichtigung neuster Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Situation Homosexueller vor Ort eher verschlechtert hat. Es ist davon auszugehen, dass offen gelebte Homosexualität - insbe­sondere von Männern - im Iran ein erhebliches, in jüngster Zeit eher an­steigendes Gefährdungspotential für (vornehmlich) staatliche Verfolgung berge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. März 2012 / Az. B 3 K 11.30113). Es wird auch ausgeführt, dass sich dieses Potential gerade im Kontext mit sonstigen uner­wünschten "Freiheitsäußerungen" zu einer beachtlichen Wahrscheinlich­keit asylrelevanter Bedrohung verdichten könne; maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles (Urteil des Verwaltungsgerichts Beyreuth, a.a.O. E. 47).

E. 4.3 Anhaltspunkte für eine sich akzentuierende Gefährdung Homosexuel­ler im Iran finden sich sodann in der Publikation Home Office, UK Border Agency, Iran, Country of Origin Information (COI) Report vom 16. Januar 2013, wel­che sich ihrerseits auf ein breites Quellenangebot stützt: So sollen An­fang September 2011 zum ersten Mal seit längerer Zeit drei Männer ge­stützt auf die Artikel 108 und 110 des iranischen Strafgesetzes und mithin explizit wegen ihrer Sexualität hingerichtet worden sein. Es sei indes im­mer wieder vorgekommen, dass Personen mit Affinität zu Homosexualität wegen angeblicher Vergewaltigungsdelikte verurteilt worden seien. Die Ver­gewaltigung sei im Urteil jeweils aufgenommen worden, um die "Akzep­tanz" der Hinrichtungen zu erhöhen und um allzu grosses internatio­nales Aufsehen zu verhindern. Ahmadinejad, welcher die Exis­tenz von Schwulen im Iran öffentlich verneinte, soll mit dieser Aussage eine aktive Verfolgung von Homosexuellen im Land bewirkt haben (vgl. S. 182 f.). Generell seien in Sodomie-Verfahren die Rechte der Angeschuldig­ten immer wieder massiv verletzt worden. Genaue Zahlen, wie viele Iraner wegen ihrer sexuellen Orientierung in Verfahren verwi­ckelt und exekutiert wurden, seien zwar kaum erhältlich. Es sei indes von mindestens 1000 beziehungsweise 400 bis 5000 Opfern seit der Revolu­tion von 1979 auszugehen. Die genannte Taktik der Verfolgungsorgane, Homosexuellen in Verfahren auch andere Delikte unterzuschieben, verun­mögliche eine genaue Statistik. Im Jahr 2011 seien bei einer Organisa­tion der Homosexuellen indes zahlreiche Berichte für Exekutio­nen gestützt auf Art. 108 des Strafgesetzbuches eingegangen. Exekutionen, welche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientie­rung der Betroffenen stünden und bekannt würden, machten nur die Spitze eines Eisberges aus; auf jeden bekannt gewordenen Fall kämen zwölf weitere, nicht öffentlich bekannt gewordene Fälle (a.a.O. S. 180 f.). Laut einem Pressebericht aus dem Jahr 2012 sollen vier Männer aus der Stadt Choram wegen Sodomie verurteilt worden sein. Die Verurteilung ver­bunden mit der Todesstrafe sei vom High Court bestätigt worden (a.a.O. S. 183). Im Iran müssten Personen, welche von den Sicherheitskräften der Homose­xualität verdächtigt würden, immer wieder damit rechnen, in Parks und Gaststätten festgenommen zu werden. Zudem drohten Haus­durchsuchungen und Überwachung des Internet-Verhaltens der Betroffe­nen. Diese Aktionen der Sicherheitskräfte müssten als gezieltes Vorge­hen gegen sexuelle Minderheiten im Iran gewertet werden. Gewisse Behelli­gungen durch die Sicherheitskräfte seien aufgrund ihrer Intensität als Folter zu bezeichnen. Homosexuelle hätten keine Chancen, sich ge­gen Übergriffe zu wehren; eine funktionierende Schutzinfrastruktur be­stehe nicht. In den letzten Jahren sei es wiederholt zu (Mas­sen)verhaftungen von Personen verbunden mit Inhaftierungen und Miss­handlungen gekommen (a.a.O. S. 184 ff. mit Zitationen aus zahlreichen weiteren Quellen).

E. 4.4 In der jüngsten Publikation des Home Office vom 26. Septem­ber 2013 wird die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran bestätigt. Gemäss den Artikeln 232/233 des Entwurfs des neuen Strafgesetzes drohe nach wie vor die Todesstrafe bei einvernehmlichen ho­mosexuellen Akten (vgl. S. 69 f. und 180). Im Mai 2012 seien vier Män­ner unter homosexuellen Anklagen hingerichtet worden (a.a.O. S. 182). Aus­sagen von Homosexuellen bestätigten die andauernde Repression we­gen der sexuellen Orientierung. Betroffene hätten auch von Misshandlun­gen durch Angehörige berichtet. Diese Übergriffe hätten sie den Behörden nicht melden können, da sie diesfalls mit einer Anklage hät­ten rechnen müssen (a.a.O. S. 187). Ein hoher iranischer Beamter habe Homosexualität als Krankheit bezeichnet, nachdem er von einem UN-Berichterstatter auf die systematische Verfolgung sexueller Minderhei­ten vor Ort angesprochen worden sei (a.a.O. S. 189). Einer weite­ren Quelle zu­folge hätten viele junge Schwule Behelligungen (auch) durch Angehörige erlitten (a.a.O. S. 190).

E. 4.5 Ob sich diese angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist schon insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte. So befindet sich die Justiz fest in der Hand der Konservativen; gemäss An­gaben von Menschenrechtsorganisationen sind seit der Wahl von Präsi­dent Rohani im Juni 2013 erneut mindestens 125 Personen hingerichtet worden (vgl. NZZ am Sonn­tag vom 8. Dezember 2013 S. 2).

E. 5 Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich im Folgenden zunächst die Frage, ob aufgrund der aktuellen Situation vor Ort von einer Verfolgungssituation aller Homosexuellen, einer sogenannten Kollektivverfolgung auszugehen ist.

E. 5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes sehr hoch. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zuge­hörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. So­dann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfol­gung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hi­nausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergrif­fen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beur­teilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufwei­sen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinn von Artikel 3 Ab­satz 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer indivi­duell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die kör­perliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkun­gen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensi­ven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollek­tivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Ver­folgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von ei­ner genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f.).

E. 5.2 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde grundsätzlich festgehalten, homosexuelle Asyl­suchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfol­gung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwar­tet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfol­gung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexua­lität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Ein­griff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Pra­xis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Ge­richte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausge­sprochen werde.

E. 5.3 Festzuhalten ist, dass im Iran Homosexuellen nicht nur eine Frei­heitsstrafe, sondern auch die Todesstrafe drohen kann. So sind Personen wegen gelebter oder bloss vorgeworfener sexueller Lebensweise hingerichtet worden. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezielt­heit und die Intensität solcher Verfolgung ist dabei nicht in Abrede zu stellen. Inwie­fern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen einzig wegen Homo­sexualität verhängt werden, ist aber nicht einfach festzustellen. So werden in Ur­teilen gegen Homosexuelle oftmals (noch) andere Delikte aufgeführt, um die "Akzeptanz" des Entscheids zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 4.3). Die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Homosexu­ellen in dem Sinne, dass jeder Schwule im Iran wegen seiner se­xuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen jedoch nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu einigen Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte - selbst in Berücksichtigung der erwähn­ten Schwierigkeiten bei der Quantifizierung - nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Von einer Kollektivverfolgung ist auch aus heutiger Sicht damit nicht auszugehen. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwer­deführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu wer­ten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

E. 6.1 Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist vom BFM nicht für un­glaubhaft erachtet worden; auch das Bundesverwaltungsgericht hat kei­nen Anlass, an dessen sexueller Ausrichtung zu zweifeln. Ein Gutachten zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist mithin nicht erforder­lich. Ein solches würde ohnehin keine geeignete Methode zur Fest­stellung der sexuellen Orientierung einer asylsuchenden Person dar­stellen (vgl. Sabine Jansen/Thomas Spijkerboer, Fleeing Homophobia. Asylanträge mit Bezug zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidenti­tät in Europa, Amsterdam 2011 S. 60).

E. 6.2 Weiter stellt sich die Frage nach dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers. Das BFM bezweifelt seine entsprechenden Aussagen, dass von der Familie tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung ausgehen könnte, falls sie von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren sollte. Es führt dies implizit darauf zurück, dass der Beschwerdeführer einen verhältnismässig leichtfertigen Lebensstil gelebt haben will ohne geeignete Massnahmen zur Heimlichkeit getroffen zu haben. Dieser Vermutung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich anschliessen. So hat sich der Beschwerdeführer offenbar darauf beschränkt, lediglich nachts und an Anlässen in privaten Villen der E._______ Szene teilzunehmen (A 11/15 Antworten 72 ff.). Dass er es wagte, sich im geschilderten Outfit in der iranischen Gesellschaft zu bewe­gen, ist zwar vor seinem geltend gemachten verwandtschaftlichen Hin­tergrund mit dem gemäss seinen Aussagen homophoben Vater und den streng religiösen Onkeln tatsächlich in einem gewissen Ausmass erstaunlich; ande­rerseits gab er an, er sei mit seinem Vater, welcher gerne Alkohol trinke, gut befreundet (A 11/15 Antwort 59), und konnte so in Anbetracht der familiären Bande offenbar auf ein gewisses Verständnis für eine "westli­che" Lebensweise verbunden mit Hilfe bei allfälligen Festnahmen we­gen Alkohols rechnen. Dies umso mehr, als keine seiner Festnahmen mit Homosexualität in Zusammenhang gestanden haben soll (A 11/15 Ant­wort 38). Ein gewisses Risikoverhalten kann sodann durchaus mit der Persönlichkeitsstruktur ei­nes - auch homosexuellen - Menschen in Verbindung gebracht und er­klärt werden. In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewie­sen, namentlich in Grossstädten des Irans hätten sich in wohlhabenderen und mittelständischen Kreisen Szenen gebildet, die sich in jeder Hinsicht von den Zielen der islamischen Revolution verabschiedet hätten. Die Be­hauptung des BFM, es entstehe der Eindruck einer Unvereinbarkeit zwi­schen der Beschreibung eines verhältnismässig leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung der Familienangehörigen als potenziell gefährli­che Verfolger, ist nach dem Gesagten durch gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar. Das sich Outen lediglich in der privaten E._______ Party-Szene verbunden mit einer ansonsten sexu­ell nicht auffälligen Lebensweise kann aber durchaus auch einer gewissen jugendli­chen Unbekümmertheit beziehungsweise Notlage zugeordnet werden (vgl. dazu auch NZZ vom 20. Dezember 2013 S. 20). Die Einschät­zung, die Aufenthalte in einer solchen "gemischten" Szene dienten auch als Ablenkung für die tatsächlich bestehende Homosexualität, wäre somit nicht als abwegig zu beurteilen. So hat der Beschwerdeführer differenziert dargelegt, in welchen Bereichen - etwa der Religion und beim Alkoholkon­sum - er bei seinem einflussreichen Vater auf Verständnis ge­stossen sei und in welchem Bereich - nämlich der Homosexualität - ein Ta­buthema bestanden habe (A 11/15 Antworten 59 und 67). Dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen nach aussen hin im Rahmen der Staats­ideologie und den Erwartungen seiner Familie gerade noch akzeptabel "funktioniert" hat, ist mithin nicht von der Hand zu weisen.

E. 6.3 Einig zu gehen ist mit dem BFM jedoch darin, dass die geschilderte Bedrohungslage durch die betrogene Ehefrau seines Partners in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft erscheint. Das BFM lastet dem Beschwerdeführer diesbezüglich an, seine Aufenthalte respektive Reiseroute nach dem erhaltenen Anruf der Gattin seines Partners im Iran nicht übereinstimmend geschildert zu haben. Tatsächlich ergeben sich in diesem Punkt Ungereimtheiten. So führt der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung aus, er sei von (...) mit dem Bus nach F._______ gefahren, wo er zehn Tage geblieben sei, und von dort sei er ausgereist. Einen Aufenthalt bei Freunden oder im Norden des Landes erwähnt er nicht (vgl. A 1/9 S. 5 f.). Zu bemerken ist immerhin, dass er dabei nur auf die Frage nach den Umständen der Ausreise antwortete und aus den vorgängigen Antworten sehr wohl deutlich wird, dass zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis (sechs oder sieben Monate vor der Befragung) und der Ausreise (drei Monate vor der Befragung) einige Monate vergangen sind (vgl. A1/9 S. 5 mitte) und der Beschwerdeführer seine angestammte Adresse bereits anfangs Sommer (also ca. sechs Monate vor der Befragung) verlassen hatte (vgl. A1/9 S. 1). Die Nachfrage nach den Aufenthaltsorten zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise hätte sich damit offensichtlich aufgedrängt. In der Anhörung führt er dazu aus, er sei ca. eine Woche im Norden gewesen, um nicht in (...) zu bleiben. Im Übrigen habe er sich einen oder eineinhalb Monate lang bei verschiedenen Freunden in (...) aufgehalten (A 11/15 Ant­worten 13, 14, 36 und 58). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es handle sich nicht um einen Widerspruch, da sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise über F._______ bei Freunden (...) aufgehalten habe (Beschwerdeeingabe S. 6). Tatsächlich befindet sich der Stadtteil (...) am nördlichsten Rand der Stadt. Ganz aufzulösen vermag jedoch auch dieser Einwand die Ungereimtheiten nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung diesbezüglich ausdrücklich aussagte, er sei in den Norden gegangen, "um nicht in (...) zu bleiben" und später ausführte "Einen Monat blieb ich bei den Freunden zuhause. Eine Woche oder zehn Tage ging (ich) in den Norden, und zehn Tage blieb ich (in) F._______ an der Grenze". Immerhin ist aber festzuhalten, dass diese Ungereimtheiten in Berücksichtigung des vom Be­schwerdeführer zu Recht erwähnten Summarcharakters der Erstbefra­gung nicht überbewertet werden sollen. Hinzu kommt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Anzahl der Telefonanrufe widersprach. Während in der Anhörung von nur einem Kontakt mit der Ehefrau seines Freundes die Rede ist (A 1/9 S. 4; A 11/15 Antwort 46), geht aus dem Protokoll der Summarbefragung hervor, diese habe "einige Male" angerufen. Die Ehefrau sei "jeweils" sehr freundlich gewesen, bis sie "einmal" die Geduld verloren und ihn beschimpft habe (vgl. A 1/9 S. 4). Nachgefragt wurde auch hierzu nichts. Dass es sich dabei, wie geltend gemacht wird, um Missverständnisse in der Übersetzung handelt, kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf entsprechende Probleme hinwies. Andererseits erscheint ein Missverständnis aufgrund der verschiedenen Worte, die auf einen mehrmaligen Kontakt hinweisen, und aufgrund der erfolgten Rückübersetzung eher unwahrscheinlich (A 1/9 S. 6 f.; A 11/15 Antworten 2 und S. 13). Ausserdem wirken die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Telefonat eher stereotyp und - so zu den Beweismitteln der Gattin - vage und spekulativ (A 11/15 Antworten 44 ff.). Das Beschwerdeargu­ment, wonach er den Gehalt der Äusserungen der Ehefrau in den Kern­punkten übereinstimmend geschildert habe, überzeugt entsprechend nicht. Es erstaunt denn auch, dass er über das Schicksal seines Freundes keinerlei Aussagen zu machen vermag. Ausserdem hatte er Mühe, die Zeitpunkte des angeblichen Telefo­nats und der Ausreise genau anzugeben, obwohl er dazu bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz befragt wurde (A 1/9 S. 1 und 5 Mitte). Wäre er tatsächlich in der geltend gemachten Form bedroht wor­den, hätte eine genauere zeitliche Einordnung dieser Ereignisse erwartet werden können. Hinzu kommen die vom BFM erwähnten Abweichungen bei der Angabe der Zeitspanne zwischen Telefonat und Ausreise, die er we­der bei der Anhörung noch in der Beschwerde befriedigend zu erklären vermochte (vier oder fünf Monate beziehungsweise lediglich zwei Mo­nate; vgl. A 1 S. 1 und 5; A 11/15 Antworten 36, 58 und 62). Die Zweifel an der ernsthaften Bedrohungslage von Seiten einer betrogenen Ehefrau werden auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise offenbar nicht bei sich zu Hause offiziell und unter dem Vorwurf homosexuelle Handlungen begangen zu haben gesucht worden ist, andernfalls er von seinen Eltern entsprechend informiert worden wäre. Wäre die Ehefrau des Freundes in der vorgebrachten Form gegen den Beschwerdeführer vorgegangen beziehungsweise wäre es ihr möglich gewesen, seine Identität in Erfahrung zu bringen und Beweismittel vorzulegen, hätte dies zweifellos zu behördlichen Nachforschungen an seiner Wohnadresse geführt. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit eine ernsthafte Bedrohung von Seiten der Ehefrau seines Beziehungspartners nicht glaubhaft darzutun.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der E._______ Party-Szene verkehrte und dort Kontakte pflegte. Seine Homose­xualität an sich ist auch vom BFM nicht in Frage gestellt worden und erschien im Rahmen der Anhörung als offensichtlich (vgl. A 11/15 Ant­wort 72). Die nicht im Zusammenhang mit der Homosexualität stehen­den Kurzfestnahmen sind indes nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, und die in der Beschwerde geltend ge­machte mas­sive Misshandlung durch einen Onkel im Alter von (...) Jahren kann nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden. Ferner war der Beschwerde­führer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht von konkre­ten Verfolgungshandlungen wegen seiner Religion oder des bevorste­henden Militärdienstes betroffen. Auch wegen seines Bruders wurde den Akten zufolge nicht gegen ihn vorgegangen. In Anbetracht der ungereimten Aussagen unglaubhaft ist namentlich auch die angebliche Be­drohungslage durch die Ehefrau eines Beziehungspartners. So ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der vorgebrachten Weise von der Ehefrau seines Partners identifiziert und bedroht worden ist. Vor die­sem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rech­nen musste, seine Homosexualität werde durch den Staat oder seine Ange­hörigen entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet oder es ergäben sich kon­krete Verfolgungshandlungen aus den ferner erwähnten Gründen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie­sen.

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal­ten nach der Ausreise eine zukünftige Verfolgung durch die irani­schen Behörden oder Angehörige zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht­lingseigenschaft erfüllt.

E. 8.2 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine allfäl­lige Verfolgung kann auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die Men­schenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O. E. 7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein Urteil des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be­stätigt (Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012; Nr. 52077/10).

E. 8.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh­rers heben sich kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab. Im aktuellen Zeitpunkt und mithin mehr als fünf Jahre nach Ein­reichung des Asylgesuchs steht aber fest, dass er in der Schweiz offen schwul lebt, eine mehrjährige Beziehung einging und sich in der (...) in G._______ offenbar besonders hervorgetan hat. Dabei soll er auch (...) und mithin einem schwulen Anlass in Erschei­nung getreten sein. Unbe­sehen der Tatsache, ob seine Onkel tatsächlich bei der Etalaat arbei­ten, müsste er aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit mit ei­ner eingehenden Kontrolle bei der Wiedereinreise in den Iran rechnen. Da­bei würde auch seine (...) Tätowierung entdeckt wer­den. Dass seinem Vater und den Onkeln die Homosexualität des Soh­nes respektive Neffen auch im jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewusst ist oder sie diese allenfalls im Sinne allfälliger blosser Mutmassungen wie mög­licherweise vor der Ausreise nach wie vor nicht zur Kenntnis nehmen und ihm sogar helfen würden, ist insofern kaum realistisch, als er bei der Wiedereinreise in einem völlig anderen Kontext kontrolliert würde als vor oder nach dem Besuch einer privaten Party in der E._______ Szene. Insge­samt weist er - auch ohne missionarischem Eifer im christlichen Glau­ben (zur Konversion im Iran vgl. BVGE 2009/28 und E-6679/09 vom 11. Dezember 2012 sowie den bereits zitierten COI-Report vom 16. Ja­nuar 2013 S. 141 ff.) - nunmehr ein persönliches Profil auf, welches den Arg­wohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber langjährigen und insbe­sondere auch schwulen Regimegegner erweckt haben dürfte. Er ver­mittelt demnach insge­samt das Bild einer kommunikationsprofilierten Per­son mit klar defi­nier­ten Vorstellun­gen einer Lebensweise, wie sie im Iran im öffentlichen Rahmen undenkbar ist. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hinter­grund der greifbaren In­formationen zur Menschenrechts­lage und namentlich der Situation Schwuler im Iran, dass der Be­schwerde­führer be­rech­tigterweise befürchten muss, bei einer Rück­kehr ins Heimatland straf­rechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrecht­lich relevanten Ge­fähr­dung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu wer­den. Da­mit erfüllt er sämtliche ku­mu­lativ erfor­derlichen Krite­rien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini­tion von Art. 3 AsylG (vgl. dazu das Urteil D-4300/2006 vom 22. Dezember 2008 E. 6.2).

E. 9 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti­ver Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaub­haft zu ma­chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerken­nung der Flücht­lingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Ak­tenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwerde­führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei­sung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verlet­zung des flüchtlings­rechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) so­wie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausge­gangen wer­den muss, dass er im Falle sei­ner Rückkehr in den Iran mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit men­schenrechtswidriger Behand­lung ausgesetzt wäre.

E. 12 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewäh­rung der vorläufi­gen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei­sungsvollzugs bean­tragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif­fern 1, 4 und 5 des Dispo­sitivs der Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 sind aufzuhe­ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläu­fig aufzunehmen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf­grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver­fah­renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 gutge­heissen wurde, ist auf die Auferle­gung von Verfahrenskosten zu ver­zichten. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so­dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwal­tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis­gemäss redu­zierte Entschädigung für die ihm notwen­digerweise er­wachsenen Partei­kosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not­wendige Vertretungs­aufwand auf­grund der Akten­lage hinreichend zu­verlässig abschätzen lässt, ist die­se anteilsmässig auf Fr. 1'800.- (in­klusive Auslagen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­set­zen und von der Vorinstanz zu ent­richten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Ja­nuar 2013 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie­sen, den Be­schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desver­waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-891/2013 Urteil vom 17. Januar 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im Sommer 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2008 um Asyl nach­suchte. Am 4. November 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 6. Juni 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - gemäss seinen Aussagen ein konvertierter Perser protestantischen Glau­bens aus B._______ - machte geltend, homosexuell zu sein. Er stamme aus einer einflussreichen Familie. So arbeiteten zwei Onkel beim Informationsamt Etelaat; ein weiterer Onkel sei Universitätsleiter. Sein Vater sei als Sicherheitsverantwortlicher eines Flugha­fens ein einflussreicher Mann. Von der Familie habe niemand von seiner Homosexualität ge­wusst. Den Militärdienst habe er bisher nicht leisten müssen, fürchte aber im Falle der Rückkehr ein Auf­gebot für die Armee. Vor einigen Jahren sei er im Rahmen einer religiö­sen Zeremonie im Haus eines Freundes der neuen Glaubensgemein­schaft beigetreten. Er sei selten in der Kirche gewesen, habe aber bereits während der Schulzeit Schwierigkeiten wegen seiner Dis­tanz zum islamischen Glauben gehabt. In der Familie habe nur sein Bru­der von seiner neuen religiösen Zugehörigkeit gewusst. Als (...) habe er oft an ausschweifenden Festen in B._______ teilgenommen und Musik auf­gelegt. Deswegen habe ihn ein Onkel geschlagen und ihm die Haare ra­siert. Er sei aus unterschiedlichen Gründen - so wegen Alkoholkon­sums und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall - wiederholt festge­nommen und maximal vier Tage in Haft behalten worden. Wegen sei­nes Lippenrings, seiner Piercings und Tätowierungen habe er dabei den Argwohn der Beamten geweckt. Einmal hätten die Beamten ein Pier­cing weggerissen. Dank der Vermittlung seines Vaters oder eines Onkels sei er jeweils wieder freigekommen. Die Festnahmen seien nicht im Zusam­menhang mit seiner Homosexualität gestanden. Er habe eine in­time Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt. Dessen Ehefrau habe davon erfahren und ihm unter Drohungen gesagt, dass sie ihn ange­zeigt habe respektive ihr Bruder - ein Polizist - ihn suchen würde. Ihr Mann sei bereits in Haft. Sie verfüge über Beweismaterial der homosexu­ellen Beziehung. In Anbetracht dieser Sachlage habe er befürch­tet, dass die Onkel und sein Vater von seiner sexuellen Veranla­gung erfahren würden. Er habe insbesondere auch damit rechnen müs­sen, dass ihn sein Vater wegen Homosexualität töten würde, und das Land einige Monate später verlassen. Seine Onkel hätten nach ihm ge­sucht und vor kurzem erfahren, dass er das Land verlassen habe. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 11/15 Antworten 5 und 78 f., A 13 sowie S. 2 der angefochtenen Verfügung). B. Am 4. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand beziehungsweise um einen baldigen Ent­scheid. Das Ersuchen wurde durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2012 erneuert. Dieser beantragte am 20. November 2012 beim BFM Akteneinsicht, welche ihm am 4. Januar 2013 gewährt wurde. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lings­ei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Rahmen der Befragungen habe der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme der Ehe­frau seines Freundes im Iran bezüglich Anzahl der Anrufe der Frau bei ihm und deren Verhaltensweise am Telefon nicht übereinstimmend geschil­dert. Ferner sei es ihm nicht gelungen, seine Vorgehensweise re­spektive Aufenthalte nach Erhalt des angeblichen Telefonats in örtlicher und chronologischer Hinsicht schlüssig zu präsentieren. So habe er bei der Summarbefragung geltend gemacht, auf seiner Flucht mit dem Bus di­rekt von B._______ nach C._______ gefahren zu sein. Einen Aufenthalt bei Freunden oder im Norden des Landes habe er nicht vorgebracht. Ge­mäss Anhörung sei er aber nach dem Telefonat mit der Frau eineinhalb Mo­nate bei verschiedenen Freunden in B._______ D._______ versteckt gewe­sen und habe sich danach eine Woche oder zehn Tage im Norden des Landes aufgehalten. Daraufhin sei er nach C._______ gereist und habe das Land von dort aus zehn Tage später verlassen. Ferner müsse auf­grund seiner Aussagen in der Summarbefragung geschlossen werden, zwi­schen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Flucht seien vier oder fünf Monate vergangen, derweil laut seinen Vorbringen bei der Anhörung le­diglich noch zwei Monate bis zur Flucht verstrichen sein sollten. C.b Im Weiteren sei in den Protokollen eine Diskrepanz zwischen dem ge­schilderten Verhalten beziehungsweise dem Lebensstil des Beschwerde­führers und der angeblich zu befürchteten Verfolgung durch die Familie auszumachen. So könnten seinen Schilderungen keinerlei An­haltspunkte dafür entnommen werden, dass er geeignete Sicherheitsvorkeh­rungen getroffen hätte, um seinen Lebenswandel vor den Familienangehörigen und den iranischen Behörden zu verbergen. Ange­sichts der Aussage, seine Onkel seien mächtige Männer bei der Ete­laat und sehr religiös und der Vater würde ihn umbringen, falls er Kennt­nis von seiner Homosexualität habe, wirke sein unbekümmertes Verhal­ten nicht nachvollziehbar. Ungereimt sei ferner, weshalb ausgerechnet diese streng religiösen Onkel immer wieder seine Haftentlassung bewirkt ha­ben sollten. Desgleichen erwiesen sich zentrale Aussagen des Beschwer­deführers zu seinem Vater und den Onkeln als ausweichend und wenig plausibel. Er habe vorgebracht, sie hätten zu seinen Verhaftun­gen nichts sagen können, da er jeweils an Partys festgenom­men worden sei. Dies passe nicht ins von ihm vorgebrachte Bild einer sehr strengen Familie, die einen massgeblichen Druck und eine asylrele­vante Verfolgung auszuüben in der Lage wäre. Ausserdem falle das auswei­chende Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf, indem er die Frage nach der Reaktion der Familienangehörigen auf die Verhaftungen im Iran nur mit zwei wenig aussagekräftigen Sätzen beantwortet habe, um danach völlig unvermittelt zu seinen Auftritten als (...) in der Schweiz ab­zuschweifen. Auch zu Fragen im Hinblick auf den Ausreisegrund, wel­chen er dem Vater angegeben habe, seien ausweichende Antworten er­folgt. Von einer Person, die tatsächlich befürchtet, ihre homosexuelle Orien­tierung könnte durch die Familie entdeckt werden beziehungsweise be­reits entdeckt worden sein, wäre gerade in diesem Punkt eine substanzi­ierte Antwort, welche von einer differenzierten Auseinanderset­zung mit den familiären Schwierigkeiten zeuge, zu erwarten gewesen. Letzt­lich stünden auch die Angaben über die vom Vater erhaltene Hilfe - das Bezahlen der Ausreisekosten und das Nachsenden eines Ausweisdo­kuments - sowie die gemäss seinen Aussagen nach seiner Ausreise di­verse Male ohne weitere Zwischenfälle erfolgten Telefonate mit dem Vater im Widerspruch zu seiner Behauptung, die Familie könnte bereits von sei­ner Homosexualität erfahren haben. Es entstehe der Eindruck einer Unver­einbarkeit zwischen der Beschreibung eines verhältnismässig leichtfer­tigen Lebensstils und der Charakterisierung der Familienangehöri­gen als potenziell gefährliche Verfolger. Folglich ergä­ben sich massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Le­bensumstände und/oder der familiären Verhältnisse des Beschwerdefüh­rers im Iran. Entsprechend könne das Vorbringen, die On­kel hätten nach seiner Ausreise vergebens nach ihm gesucht und seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt, nicht geglaubt werden. C.c Was die Vorbringen wegen des Militärdienstes anbelange, habe sich der Beschwerdeführer zu einer allfällig drohenden Einziehung wiederholt un­gereimt und unlogisch geäussert. Unter anderem habe er angegeben, nie ein Aufgebot erhalten zu haben, obwohl er nach Erreichen der Volljährig­keit noch sechs Jahre im Land geblieben sei. Ferner sei er mehr­mals verhaftet worden; die Behörden hätten ihn mithin problemlos ein­ziehen können, wenn sie dies tatsächlich gewollt hätten. Es erscheine als zweifelhaft, dass sich die iranischen Behörden allein wegen seiner gel­tend gemachten Ausbildung von einem Aufgebot hätten abhalten las­sen. Dies führe zum Schluss, dass er sich auf andere Weise - beispiels­weise durch Beziehungen - dem Militärdienst habe entziehen können. C.d Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer somit nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden oder durch seine Familienangehörigen glaubhaft zu machen. C.e Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Rele­vanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen. Seinen Aussagen seien nicht die geringsten Hin­weise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden oder seine Famili­enangehörigen seine Homosexualität entdeckt und entsprechende Verfolgungsmassnahmen eingeleitet hätten. Nebst den vorstehend für un­glaubhaft erachteten Vorbringen habe er keine anderen Ereignisse, die auf eine asylrelevante Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in den Iran schliessen würden, dargelegt. Die von ihm ferner geltend ge­machte Konversion habe er nicht als Asylgrund vorgebracht. Es seien sei­nen Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass er deswegen vor der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hätte. Die zu Protokoll gegebe­nen Probleme während der Schulzeit lägen zum einen schon weit zu­rück und entbehrten zudem einer relevanten Verfolgungsintensität. Zu­dem wisse nur sein Bruder vom Glaubenswechsel. Im Fall der Rückkehr sei somit nicht davon auszugehen, dass er aus religiösen Gründen asylrele­vante Nachteile erleiden würde. C.f Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zuläs­sig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe einen Gymna­sialabschluss und sei offenbar nie mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert gewesen. C.g Dem Gesuch des Rechtsvertreters vom 24. Januar 2013 um Einsicht in eine weitere Verfahrensakte (Foto) entsprach das BFM am 29. Januar 2013. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Februar 2013 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Ferner ersuchte er um Zustellung der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereich­ten Beweismittel (Akte A 13) verbunden mit Frist zur Stellungnahme. D.b Zur Be­grün­dung seiner Begehren legte der Beschwerdeführer im Sinne von Vorbemerkungen dar, er habe sich bei der Summarbefragung ge­stresst gefühlt; es sei zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmet­scher gekommen. Die Vorinstanz zweifle nicht grundsätzlich an seiner ho­mosexuellen Veranlagung. Diese sei auch ohne weiteres erkennbar: Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz sei er eine Partnerschaft und Wohnge­meinschaft mit einem Schweizer Bürger eingegangen. Die Bezie­hung habe mehrere Jahre gedauert. Im Weiteren zeige ihn das einge­reichte Foto im Iran mit seinen homosexuellen Freunden. Es dürfte un­bestritten sein, dass Menschen mit homosexueller Orientierung im Iran schwerwiegende Diskriminierungen hinnehmen, oftmals ein Doppelleben führen und in Einzelfällen gar mit Bestrafung oder Lynchjustiz rechnen müssten. D.c Der Beschwerdeführer habe seine rund einjährige Beziehung zu ei­nem verheirateten Mann im Iran plausibel geschildert. Die vom BFM hervor­gehobene Differenz in der angegebenen Anzahl der Telefonate der Ehefrau dieses Mannes dürfte - so auch in Anbetracht des summari­schen Charakters der Erstbefragung - wohl kaum wesentlich für die Glaub­haftigkeit der Beziehung sein. Dies gelte umso mehr, als er den Ge­halt der Äusserungen der Ehefrau in den Kernpunkten bei beiden Befragun­gen übereinstimmend und mit Realkennzeichen versehen geschil­dert habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Ehefrau sei­nes iranischen Freundes tatsächlich in der geltend gemachten Form ge­gen ihn vorgegangen sei. Ferner verkenne das BFM, dass namentlich in Grossstädten in wohlhabenderen und mittelständischen Kreisen Szenen be­stünden, die sich in jeder Hinsicht von den Zielen der islamischen Revolu­tion verabschiedet hätten. Die Behauptung des BFM, es entstehe der Eindruck einer Unvereinbarkeit zwischen der Beschreibung eines ver­hältnismässig leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung der Fami­lienangehörigen als potenziell gefährliche Verfolger, könne so nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die De­tails seines Lebenswandels in der Freizeit - homosexuelle Beziehung, Mu­sik- und Partyszene - zu einem guten Teil vor seinen Angehörigen habe geheim halten können. Demgegenüber sei die Aufdeckung seiner Part­nerschaft eine reale Bedrohung gewesen. Die kurzen Festnahmen und die umgehende Freilassung auf Anordnung der einflussreichen Onkel könnten mit dem massenhaften kulturellen Bruch mit der herrschenden Staatsideologie und der faktischen Unmöglichkeit, diesen zu kitten, erklärt werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach aussen hin im Rah­men der Staatsideologie und den Erwartungen seiner Familie durch­aus zufriedenstellend "funktioniert": Während er tagsüber zur Schule gegan­gen sei beziehungsweise sein Studium betrieben habe, sei sein Par­tyleben bloss versteckt abends beziehungsweise an den Wochenen­den erfolgt. Dagegen stelle seine homosexuelle Orientierung und deren lange Praxis für die Elterngeneration seiner Familie einen derart grossen Bruch mit der herrschenden Moral (und dem Strafrecht) dar, dass er im Mo­ment seines Weggangs vom Elternhaus zu Recht um sein Leben habe fürchten müssen. Im Übrigen habe er zu seinem Vater eine sehr zwiespäl­tige Beziehung gehabt. Zum einen habe er sich als Sohn geliebt und akzeptiert gefühlt. Zum anderen habe ihn dieser vor den Behelligun­gen der beiden Onkel in keiner Weise in Schutz genommen. Diese hätten dank ihrer dominanten Stellung schalten und walten können, wie sie es für richtig gehalten hätten; sein Vater sei bei jeder Verfehlung seiner Söhne zu Strenge und harten Strafen gezwungen worden. Solche habe er anlässlich der Anhörung nur beispielhaft angeführt. Im Alter von (...) Jah­ren sei er durch einen Onkel massiv misshandelt worden und habe ei­nen Ellenbogenbruch erlitten. Schliesslich treffe nicht zu, dass er lediglich ausweichend auf Fragen zu Belangen seines Vaters geäussert habe. Er habe ihm gegenüber kein coming out bezüglich seiner Homosexualität riskie­ren können. Im Übrigen habe nicht sein Vater allein, sondern nament­lich auch seine Mutter ihn im Hinblick auf die Deckung der Kosten der illegalen Ausreise finanziell und später durch Nachsenden eines Doku­ments unterstützt. D.d Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens die Militär­dienstpflicht nie als eigentlichen Fluchtgrund angegeben. Er habe le­diglich deutlich gemacht, dass er diesen wegen seiner Homosexualität nicht leisten wolle. Wegen des nicht geleisteten Dienstes werde ihm kein Reisepass ausgestellt. Hingegen habe er sich andere persönliche Aus­weise ausstellen lassen können. Im Falle der Rückkehr befürchte er ein Auf­gebot für die Armee. D.e Im Iran befürchte der Beschwerdeführer, wegen der Entdeckung sei­ner homosexuellen Beziehung durch die Ehefrau seines früheren Freun­des von Seiten seines Vaters und der beiden Onkel, welche für die Staatssi­cherheit tätig seien, ernsthafte Nachteile zu erleiden. Betrachte man diese Befürchtungen im Zusammenhang mit den weiteren Umstän­den, namentlich mit der Flucht seines Bruders und seiner Konversion zum Christentum, erschienen diese als durchaus begründet. Das Bundes­verwaltungsgericht gehe davon aus, dass Homosexualität im Iran il­legal sei. Es komme aber in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der speziellen Verfolgungssituation von ei­ner drohenden Strafverfolgung auszugehen. D.f Unter Hinweis auf entsprechende Beweismittel machte der Beschwerde­führer ferner geltend, sein Bruder habe den Iran als Flücht­ling ebenfalls verlassen müssen. Er kenne die Fluchtgründe nicht im Einzel­nen. Der Bruder sei mittlerweile (...) Staatsbürger. Im Falle der Rückkehr riskiere er wegen seines Bruders eine Reflexverfolgung durch die Etelaat-Onkel. Diesem Bruder habe er vor einigen Monaten seine Homosexualität telefonisch mitgeteilt. Im Weiteren habe er sich (...) tätowieren lassen. Dies mache seine Konversion unmissverständlich deutlich und sei Ausdruck sei­nes festen Glaubens an Jesus Christus. Im Falle der Rückkehr könnte er die Tätowierung nicht verheimlichen und wäre asylrelevanten Behelligun­gen ausgesetzt. Mindestens seit Anfang 2009 habe er zudem verschie­dene iranische Gruppen, welche in der Schweiz exilpolitisch tätig seien, un­terstützt. Er nehme regelmässig in der Öffentlichkeit an Standaktionen und Kundgebungen teil. Schliesslich sei es ihm gelungen, sich innert kur­zer Zeit in der Schweiz gut zu integrieren. D.g Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er we­gen seiner aktiv gelebten Homosexualität und der besonderen familiä­ren Konstellation - Bruder als Flüchtling im Ausland, mehrere Onkel als Be­amte der Etelaat - begründete Furcht vor Verfolgung habe, falls er in den Iran zurückkehren müsse. Es drohten Folterung und Inhaftierung durch den Etelaat verbunden mit einer erheblichen Freiheitsstrafe. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die rele­vanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Eine erneute Schutzge­währung durch die Onkel, welche von seiner Rückkehr erfahren würden, erscheine in Anbetracht der dargelegten Situation als sehr zweifel­haft. D.h Der Eingabe lagen Unterlagen des Bruders des Beschwerdeführers, Fotos einer Tätowierung (...) des Beschwerdeführers, eine E-Mail des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter, Belege für die exilpoliti­schen Aktivitäten in der Schweiz und Leumundsakten bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige ge­mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Unter Fristansetzung zur all­fälligen Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der beim BFM eingereichten Beweismittel zugesendet. Die Stellungnahme ging am 15. März 2013 beim Gericht ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Iran be­reits vor ungefähr acht Jahren verlassen. Im erstinstanzlichen Verfah­ren habe er keinerlei Probleme wegen seines Bruders geltend gemacht; es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass solche nun nach sei­ner Wiedereinreise in asylrelevanter Weise entstehen würden. Im Weite­ren habe er die Konversion nicht als Asylgrund vorgebracht. Eine (...) Tätowierung lasse noch nicht auf ein aktives religiöses Engagement ver­bunden mit einer Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts schliessen, zumal er für den Zeitraum vor der Ausreise keine relevanten Probleme wegen der Konversion vorgebracht habe. In politischer Hinsicht habe er sich gemäss den eingereichten Be­weismitteln nicht ernsthaft an regimefeindlichen Aktionen beteiligt. Auch in diesem Lichte gesehen bestünden keine Anhaltspunkte für subjektive Nach­fluchtgründe. G. Mit Replik vom 16. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Eine objektivierte Sichtweise ergebe für ihn in Anbetracht der illegalen Ausreise und dem persönlichen familiären Hinter­grund ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. Die Tätowierung werde durch ein beiliegendes Handy-Foto belegt. Sie sei grossflächig und eindeutig und könne entsprechend nur schlecht versteckt werden. Es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass sie bei der Einreise den Sicherheitskräften auf­falle. Ferner legte er dar, sein exilpolitisches Engagement weiterzuführen. Es sei bekannt, dass die Exilopposition von im Ausland tätigen Agenten des Regimes überwacht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes zieht der homosexu­elle Verkehr die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem Willen gehandelt ha­ben. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundes­verwaltungsgericht anschloss, keine Kollektivverfolgung von Homo­sexuellen im Iran anerkannt; in diesem Zusammenhang wurde dar­auf hingewiesen, gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehör­den gehe die Praxis der iranischen Strafbehörden dahin, Strafverfolgun­gen wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern, wobei die Parteien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt wür­den. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter nicht selten auf die schwere Beweisführung (vier Zeugen) sowie auf die möglichen Konsequen­zen für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die An­klage nicht erhärten sollte. Überdies seien in der Vergangenheit weder straf­rechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliess­lich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. BVGE D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 mit Quellenangaben). 4.2 In Berücksichtigung neuster Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Situation Homosexueller vor Ort eher verschlechtert hat. Es ist davon auszugehen, dass offen gelebte Homosexualität - insbe­sondere von Männern - im Iran ein erhebliches, in jüngster Zeit eher an­steigendes Gefährdungspotential für (vornehmlich) staatliche Verfolgung berge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. März 2012 / Az. B 3 K 11.30113). Es wird auch ausgeführt, dass sich dieses Potential gerade im Kontext mit sonstigen uner­wünschten "Freiheitsäußerungen" zu einer beachtlichen Wahrscheinlich­keit asylrelevanter Bedrohung verdichten könne; maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles (Urteil des Verwaltungsgerichts Beyreuth, a.a.O. E. 47). 4.3 Anhaltspunkte für eine sich akzentuierende Gefährdung Homosexuel­ler im Iran finden sich sodann in der Publikation Home Office, UK Border Agency, Iran, Country of Origin Information (COI) Report vom 16. Januar 2013, wel­che sich ihrerseits auf ein breites Quellenangebot stützt: So sollen An­fang September 2011 zum ersten Mal seit längerer Zeit drei Männer ge­stützt auf die Artikel 108 und 110 des iranischen Strafgesetzes und mithin explizit wegen ihrer Sexualität hingerichtet worden sein. Es sei indes im­mer wieder vorgekommen, dass Personen mit Affinität zu Homosexualität wegen angeblicher Vergewaltigungsdelikte verurteilt worden seien. Die Ver­gewaltigung sei im Urteil jeweils aufgenommen worden, um die "Akzep­tanz" der Hinrichtungen zu erhöhen und um allzu grosses internatio­nales Aufsehen zu verhindern. Ahmadinejad, welcher die Exis­tenz von Schwulen im Iran öffentlich verneinte, soll mit dieser Aussage eine aktive Verfolgung von Homosexuellen im Land bewirkt haben (vgl. S. 182 f.). Generell seien in Sodomie-Verfahren die Rechte der Angeschuldig­ten immer wieder massiv verletzt worden. Genaue Zahlen, wie viele Iraner wegen ihrer sexuellen Orientierung in Verfahren verwi­ckelt und exekutiert wurden, seien zwar kaum erhältlich. Es sei indes von mindestens 1000 beziehungsweise 400 bis 5000 Opfern seit der Revolu­tion von 1979 auszugehen. Die genannte Taktik der Verfolgungsorgane, Homosexuellen in Verfahren auch andere Delikte unterzuschieben, verun­mögliche eine genaue Statistik. Im Jahr 2011 seien bei einer Organisa­tion der Homosexuellen indes zahlreiche Berichte für Exekutio­nen gestützt auf Art. 108 des Strafgesetzbuches eingegangen. Exekutionen, welche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientie­rung der Betroffenen stünden und bekannt würden, machten nur die Spitze eines Eisberges aus; auf jeden bekannt gewordenen Fall kämen zwölf weitere, nicht öffentlich bekannt gewordene Fälle (a.a.O. S. 180 f.). Laut einem Pressebericht aus dem Jahr 2012 sollen vier Männer aus der Stadt Choram wegen Sodomie verurteilt worden sein. Die Verurteilung ver­bunden mit der Todesstrafe sei vom High Court bestätigt worden (a.a.O. S. 183). Im Iran müssten Personen, welche von den Sicherheitskräften der Homose­xualität verdächtigt würden, immer wieder damit rechnen, in Parks und Gaststätten festgenommen zu werden. Zudem drohten Haus­durchsuchungen und Überwachung des Internet-Verhaltens der Betroffe­nen. Diese Aktionen der Sicherheitskräfte müssten als gezieltes Vorge­hen gegen sexuelle Minderheiten im Iran gewertet werden. Gewisse Behelli­gungen durch die Sicherheitskräfte seien aufgrund ihrer Intensität als Folter zu bezeichnen. Homosexuelle hätten keine Chancen, sich ge­gen Übergriffe zu wehren; eine funktionierende Schutzinfrastruktur be­stehe nicht. In den letzten Jahren sei es wiederholt zu (Mas­sen)verhaftungen von Personen verbunden mit Inhaftierungen und Miss­handlungen gekommen (a.a.O. S. 184 ff. mit Zitationen aus zahlreichen weiteren Quellen). 4.4 In der jüngsten Publikation des Home Office vom 26. Septem­ber 2013 wird die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran bestätigt. Gemäss den Artikeln 232/233 des Entwurfs des neuen Strafgesetzes drohe nach wie vor die Todesstrafe bei einvernehmlichen ho­mosexuellen Akten (vgl. S. 69 f. und 180). Im Mai 2012 seien vier Män­ner unter homosexuellen Anklagen hingerichtet worden (a.a.O. S. 182). Aus­sagen von Homosexuellen bestätigten die andauernde Repression we­gen der sexuellen Orientierung. Betroffene hätten auch von Misshandlun­gen durch Angehörige berichtet. Diese Übergriffe hätten sie den Behörden nicht melden können, da sie diesfalls mit einer Anklage hät­ten rechnen müssen (a.a.O. S. 187). Ein hoher iranischer Beamter habe Homosexualität als Krankheit bezeichnet, nachdem er von einem UN-Berichterstatter auf die systematische Verfolgung sexueller Minderhei­ten vor Ort angesprochen worden sei (a.a.O. S. 189). Einer weite­ren Quelle zu­folge hätten viele junge Schwule Behelligungen (auch) durch Angehörige erlitten (a.a.O. S. 190). 4.5 Ob sich diese angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist schon insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte. So befindet sich die Justiz fest in der Hand der Konservativen; gemäss An­gaben von Menschenrechtsorganisationen sind seit der Wahl von Präsi­dent Rohani im Juni 2013 erneut mindestens 125 Personen hingerichtet worden (vgl. NZZ am Sonn­tag vom 8. Dezember 2013 S. 2).

5. Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich im Folgenden zunächst die Frage, ob aufgrund der aktuellen Situation vor Ort von einer Verfolgungssituation aller Homosexuellen, einer sogenannten Kollektivverfolgung auszugehen ist. 5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes sehr hoch. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zuge­hörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. So­dann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfol­gung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hi­nausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergrif­fen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beur­teilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufwei­sen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinn von Artikel 3 Ab­satz 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer indivi­duell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die kör­perliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkun­gen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensi­ven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollek­tivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Ver­folgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von ei­ner genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f.). 5.2 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde grundsätzlich festgehalten, homosexuelle Asyl­suchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfol­gung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwar­tet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfol­gung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexua­lität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Ein­griff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Pra­xis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Ge­richte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausge­sprochen werde. 5.3 Festzuhalten ist, dass im Iran Homosexuellen nicht nur eine Frei­heitsstrafe, sondern auch die Todesstrafe drohen kann. So sind Personen wegen gelebter oder bloss vorgeworfener sexueller Lebensweise hingerichtet worden. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezielt­heit und die Intensität solcher Verfolgung ist dabei nicht in Abrede zu stellen. Inwie­fern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen einzig wegen Homo­sexualität verhängt werden, ist aber nicht einfach festzustellen. So werden in Ur­teilen gegen Homosexuelle oftmals (noch) andere Delikte aufgeführt, um die "Akzeptanz" des Entscheids zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 4.3). Die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Homosexu­ellen in dem Sinne, dass jeder Schwule im Iran wegen seiner se­xuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen jedoch nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu einigen Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte - selbst in Berücksichtigung der erwähn­ten Schwierigkeiten bei der Quantifizierung - nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Von einer Kollektivverfolgung ist auch aus heutiger Sicht damit nicht auszugehen. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwer­deführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu wer­ten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. 6. 6.1 Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist vom BFM nicht für un­glaubhaft erachtet worden; auch das Bundesverwaltungsgericht hat kei­nen Anlass, an dessen sexueller Ausrichtung zu zweifeln. Ein Gutachten zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist mithin nicht erforder­lich. Ein solches würde ohnehin keine geeignete Methode zur Fest­stellung der sexuellen Orientierung einer asylsuchenden Person dar­stellen (vgl. Sabine Jansen/Thomas Spijkerboer, Fleeing Homophobia. Asylanträge mit Bezug zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidenti­tät in Europa, Amsterdam 2011 S. 60). 6.2 Weiter stellt sich die Frage nach dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers. Das BFM bezweifelt seine entsprechenden Aussagen, dass von der Familie tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung ausgehen könnte, falls sie von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren sollte. Es führt dies implizit darauf zurück, dass der Beschwerdeführer einen verhältnismässig leichtfertigen Lebensstil gelebt haben will ohne geeignete Massnahmen zur Heimlichkeit getroffen zu haben. Dieser Vermutung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich anschliessen. So hat sich der Beschwerdeführer offenbar darauf beschränkt, lediglich nachts und an Anlässen in privaten Villen der E._______ Szene teilzunehmen (A 11/15 Antworten 72 ff.). Dass er es wagte, sich im geschilderten Outfit in der iranischen Gesellschaft zu bewe­gen, ist zwar vor seinem geltend gemachten verwandtschaftlichen Hin­tergrund mit dem gemäss seinen Aussagen homophoben Vater und den streng religiösen Onkeln tatsächlich in einem gewissen Ausmass erstaunlich; ande­rerseits gab er an, er sei mit seinem Vater, welcher gerne Alkohol trinke, gut befreundet (A 11/15 Antwort 59), und konnte so in Anbetracht der familiären Bande offenbar auf ein gewisses Verständnis für eine "westli­che" Lebensweise verbunden mit Hilfe bei allfälligen Festnahmen we­gen Alkohols rechnen. Dies umso mehr, als keine seiner Festnahmen mit Homosexualität in Zusammenhang gestanden haben soll (A 11/15 Ant­wort 38). Ein gewisses Risikoverhalten kann sodann durchaus mit der Persönlichkeitsstruktur ei­nes - auch homosexuellen - Menschen in Verbindung gebracht und er­klärt werden. In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewie­sen, namentlich in Grossstädten des Irans hätten sich in wohlhabenderen und mittelständischen Kreisen Szenen gebildet, die sich in jeder Hinsicht von den Zielen der islamischen Revolution verabschiedet hätten. Die Be­hauptung des BFM, es entstehe der Eindruck einer Unvereinbarkeit zwi­schen der Beschreibung eines verhältnismässig leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung der Familienangehörigen als potenziell gefährli­che Verfolger, ist nach dem Gesagten durch gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar. Das sich Outen lediglich in der privaten E._______ Party-Szene verbunden mit einer ansonsten sexu­ell nicht auffälligen Lebensweise kann aber durchaus auch einer gewissen jugendli­chen Unbekümmertheit beziehungsweise Notlage zugeordnet werden (vgl. dazu auch NZZ vom 20. Dezember 2013 S. 20). Die Einschät­zung, die Aufenthalte in einer solchen "gemischten" Szene dienten auch als Ablenkung für die tatsächlich bestehende Homosexualität, wäre somit nicht als abwegig zu beurteilen. So hat der Beschwerdeführer differenziert dargelegt, in welchen Bereichen - etwa der Religion und beim Alkoholkon­sum - er bei seinem einflussreichen Vater auf Verständnis ge­stossen sei und in welchem Bereich - nämlich der Homosexualität - ein Ta­buthema bestanden habe (A 11/15 Antworten 59 und 67). Dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen nach aussen hin im Rahmen der Staats­ideologie und den Erwartungen seiner Familie gerade noch akzeptabel "funktioniert" hat, ist mithin nicht von der Hand zu weisen. 6.3 Einig zu gehen ist mit dem BFM jedoch darin, dass die geschilderte Bedrohungslage durch die betrogene Ehefrau seines Partners in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft erscheint. Das BFM lastet dem Beschwerdeführer diesbezüglich an, seine Aufenthalte respektive Reiseroute nach dem erhaltenen Anruf der Gattin seines Partners im Iran nicht übereinstimmend geschildert zu haben. Tatsächlich ergeben sich in diesem Punkt Ungereimtheiten. So führt der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung aus, er sei von (...) mit dem Bus nach F._______ gefahren, wo er zehn Tage geblieben sei, und von dort sei er ausgereist. Einen Aufenthalt bei Freunden oder im Norden des Landes erwähnt er nicht (vgl. A 1/9 S. 5 f.). Zu bemerken ist immerhin, dass er dabei nur auf die Frage nach den Umständen der Ausreise antwortete und aus den vorgängigen Antworten sehr wohl deutlich wird, dass zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis (sechs oder sieben Monate vor der Befragung) und der Ausreise (drei Monate vor der Befragung) einige Monate vergangen sind (vgl. A1/9 S. 5 mitte) und der Beschwerdeführer seine angestammte Adresse bereits anfangs Sommer (also ca. sechs Monate vor der Befragung) verlassen hatte (vgl. A1/9 S. 1). Die Nachfrage nach den Aufenthaltsorten zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise hätte sich damit offensichtlich aufgedrängt. In der Anhörung führt er dazu aus, er sei ca. eine Woche im Norden gewesen, um nicht in (...) zu bleiben. Im Übrigen habe er sich einen oder eineinhalb Monate lang bei verschiedenen Freunden in (...) aufgehalten (A 11/15 Ant­worten 13, 14, 36 und 58). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es handle sich nicht um einen Widerspruch, da sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise über F._______ bei Freunden (...) aufgehalten habe (Beschwerdeeingabe S. 6). Tatsächlich befindet sich der Stadtteil (...) am nördlichsten Rand der Stadt. Ganz aufzulösen vermag jedoch auch dieser Einwand die Ungereimtheiten nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung diesbezüglich ausdrücklich aussagte, er sei in den Norden gegangen, "um nicht in (...) zu bleiben" und später ausführte "Einen Monat blieb ich bei den Freunden zuhause. Eine Woche oder zehn Tage ging (ich) in den Norden, und zehn Tage blieb ich (in) F._______ an der Grenze". Immerhin ist aber festzuhalten, dass diese Ungereimtheiten in Berücksichtigung des vom Be­schwerdeführer zu Recht erwähnten Summarcharakters der Erstbefra­gung nicht überbewertet werden sollen. Hinzu kommt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Anzahl der Telefonanrufe widersprach. Während in der Anhörung von nur einem Kontakt mit der Ehefrau seines Freundes die Rede ist (A 1/9 S. 4; A 11/15 Antwort 46), geht aus dem Protokoll der Summarbefragung hervor, diese habe "einige Male" angerufen. Die Ehefrau sei "jeweils" sehr freundlich gewesen, bis sie "einmal" die Geduld verloren und ihn beschimpft habe (vgl. A 1/9 S. 4). Nachgefragt wurde auch hierzu nichts. Dass es sich dabei, wie geltend gemacht wird, um Missverständnisse in der Übersetzung handelt, kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf entsprechende Probleme hinwies. Andererseits erscheint ein Missverständnis aufgrund der verschiedenen Worte, die auf einen mehrmaligen Kontakt hinweisen, und aufgrund der erfolgten Rückübersetzung eher unwahrscheinlich (A 1/9 S. 6 f.; A 11/15 Antworten 2 und S. 13). Ausserdem wirken die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Telefonat eher stereotyp und - so zu den Beweismitteln der Gattin - vage und spekulativ (A 11/15 Antworten 44 ff.). Das Beschwerdeargu­ment, wonach er den Gehalt der Äusserungen der Ehefrau in den Kern­punkten übereinstimmend geschildert habe, überzeugt entsprechend nicht. Es erstaunt denn auch, dass er über das Schicksal seines Freundes keinerlei Aussagen zu machen vermag. Ausserdem hatte er Mühe, die Zeitpunkte des angeblichen Telefo­nats und der Ausreise genau anzugeben, obwohl er dazu bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz befragt wurde (A 1/9 S. 1 und 5 Mitte). Wäre er tatsächlich in der geltend gemachten Form bedroht wor­den, hätte eine genauere zeitliche Einordnung dieser Ereignisse erwartet werden können. Hinzu kommen die vom BFM erwähnten Abweichungen bei der Angabe der Zeitspanne zwischen Telefonat und Ausreise, die er we­der bei der Anhörung noch in der Beschwerde befriedigend zu erklären vermochte (vier oder fünf Monate beziehungsweise lediglich zwei Mo­nate; vgl. A 1 S. 1 und 5; A 11/15 Antworten 36, 58 und 62). Die Zweifel an der ernsthaften Bedrohungslage von Seiten einer betrogenen Ehefrau werden auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise offenbar nicht bei sich zu Hause offiziell und unter dem Vorwurf homosexuelle Handlungen begangen zu haben gesucht worden ist, andernfalls er von seinen Eltern entsprechend informiert worden wäre. Wäre die Ehefrau des Freundes in der vorgebrachten Form gegen den Beschwerdeführer vorgegangen beziehungsweise wäre es ihr möglich gewesen, seine Identität in Erfahrung zu bringen und Beweismittel vorzulegen, hätte dies zweifellos zu behördlichen Nachforschungen an seiner Wohnadresse geführt. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit eine ernsthafte Bedrohung von Seiten der Ehefrau seines Beziehungspartners nicht glaubhaft darzutun. 6.4 Nach dem Gesagten ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der E._______ Party-Szene verkehrte und dort Kontakte pflegte. Seine Homose­xualität an sich ist auch vom BFM nicht in Frage gestellt worden und erschien im Rahmen der Anhörung als offensichtlich (vgl. A 11/15 Ant­wort 72). Die nicht im Zusammenhang mit der Homosexualität stehen­den Kurzfestnahmen sind indes nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, und die in der Beschwerde geltend ge­machte mas­sive Misshandlung durch einen Onkel im Alter von (...) Jahren kann nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden. Ferner war der Beschwerde­führer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht von konkre­ten Verfolgungshandlungen wegen seiner Religion oder des bevorste­henden Militärdienstes betroffen. Auch wegen seines Bruders wurde den Akten zufolge nicht gegen ihn vorgegangen. In Anbetracht der ungereimten Aussagen unglaubhaft ist namentlich auch die angebliche Be­drohungslage durch die Ehefrau eines Beziehungspartners. So ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der vorgebrachten Weise von der Ehefrau seines Partners identifiziert und bedroht worden ist. Vor die­sem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rech­nen musste, seine Homosexualität werde durch den Staat oder seine Ange­hörigen entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet oder es ergäben sich kon­krete Verfolgungshandlungen aus den ferner erwähnten Gründen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie­sen. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal­ten nach der Ausreise eine zukünftige Verfolgung durch die irani­schen Behörden oder Angehörige zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht­lingseigenschaft erfüllt. 8.2 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine allfäl­lige Verfolgung kann auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die Men­schenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O. E. 7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein Urteil des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be­stätigt (Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012; Nr. 52077/10). 8.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh­rers heben sich kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab. Im aktuellen Zeitpunkt und mithin mehr als fünf Jahre nach Ein­reichung des Asylgesuchs steht aber fest, dass er in der Schweiz offen schwul lebt, eine mehrjährige Beziehung einging und sich in der (...) in G._______ offenbar besonders hervorgetan hat. Dabei soll er auch (...) und mithin einem schwulen Anlass in Erschei­nung getreten sein. Unbe­sehen der Tatsache, ob seine Onkel tatsächlich bei der Etalaat arbei­ten, müsste er aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit mit ei­ner eingehenden Kontrolle bei der Wiedereinreise in den Iran rechnen. Da­bei würde auch seine (...) Tätowierung entdeckt wer­den. Dass seinem Vater und den Onkeln die Homosexualität des Soh­nes respektive Neffen auch im jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewusst ist oder sie diese allenfalls im Sinne allfälliger blosser Mutmassungen wie mög­licherweise vor der Ausreise nach wie vor nicht zur Kenntnis nehmen und ihm sogar helfen würden, ist insofern kaum realistisch, als er bei der Wiedereinreise in einem völlig anderen Kontext kontrolliert würde als vor oder nach dem Besuch einer privaten Party in der E._______ Szene. Insge­samt weist er - auch ohne missionarischem Eifer im christlichen Glau­ben (zur Konversion im Iran vgl. BVGE 2009/28 und E-6679/09 vom 11. Dezember 2012 sowie den bereits zitierten COI-Report vom 16. Ja­nuar 2013 S. 141 ff.) - nunmehr ein persönliches Profil auf, welches den Arg­wohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber langjährigen und insbe­sondere auch schwulen Regimegegner erweckt haben dürfte. Er ver­mittelt demnach insge­samt das Bild einer kommunikationsprofilierten Per­son mit klar defi­nier­ten Vorstellun­gen einer Lebensweise, wie sie im Iran im öffentlichen Rahmen undenkbar ist. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hinter­grund der greifbaren In­formationen zur Menschenrechts­lage und namentlich der Situation Schwuler im Iran, dass der Be­schwerde­führer be­rech­tigterweise befürchten muss, bei einer Rück­kehr ins Heimatland straf­rechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrecht­lich relevanten Ge­fähr­dung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu wer­den. Da­mit erfüllt er sämtliche ku­mu­lativ erfor­derlichen Krite­rien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini­tion von Art. 3 AsylG (vgl. dazu das Urteil D-4300/2006 vom 22. Dezember 2008 E. 6.2).

9. Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti­ver Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaub­haft zu ma­chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerken­nung der Flücht­lingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Ak­tenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwerde­führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei­sung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verlet­zung des flüchtlings­rechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) so­wie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausge­gangen wer­den muss, dass er im Falle sei­ner Rückkehr in den Iran mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit men­schenrechtswidriger Behand­lung ausgesetzt wäre.

12. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewäh­rung der vorläufi­gen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei­sungsvollzugs bean­tragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif­fern 1, 4 und 5 des Dispo­sitivs der Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 sind aufzuhe­ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläu­fig aufzunehmen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf­grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver­fah­renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 gutge­heissen wurde, ist auf die Auferle­gung von Verfahrenskosten zu ver­zichten. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so­dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwal­tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis­gemäss redu­zierte Entschädigung für die ihm notwen­digerweise er­wachsenen Partei­kosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not­wendige Vertretungs­aufwand auf­grund der Akten­lage hinreichend zu­verlässig abschätzen lässt, ist die­se anteilsmässig auf Fr. 1'800.- (in­klusive Auslagen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­set­zen und von der Vorinstanz zu ent­richten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Ja­nuar 2013 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie­sen, den Be­schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desver­waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: