Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 1997 und reiste in die B._______. Von dort aus flog er nach seinen Aussagen am 25. Dezember 1997 nach C._______. Aus den Akten ergibt sich, dass er am 31. Dezember 1997 im Kanton D._______ erkennungsdienstlich behandelt wurde, danach begab er sich zurück nach C._______. Am 19. März 1998 erfolgte eine Anhörung durch das (...) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den (...) Behörden am 30. April 1998 dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons E._______ überstellt. Am 2. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer mündlich, mit Eingabe vom 5. Mai 1998 schriftlich ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 12. Mai 1998 wurde eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ durchgeführt. Die Fremdenpolizei des Kantons G._______ hörte den Beschwerdeführer am 10. August 1998 zu seinen Asylgründen an. Am 18. Dezember 1998 wurde eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zweierlei geltend. Einerseits sei er homosexuell, was im Quartier bekannt gewesen sei. Deshalb hätten die "Hizbollahis" ihn und die Familie nicht ausstehen können und nach einer Gelegenheit gesucht, ihn auf frischer Tat zu ertappen. Als er am (...) (iranische Zeitrechnung) zu Hause mit seinem Freund zusammen gewesen sei, habe es plötzlich an der Hoftür geklopft und er habe gehört, dass viele Personen vor dem Haus gewesen seien. Daraufhin hätten sie beide das Haus sofort verlassen, und er sei nach H._______ zu seiner Tante geflüchtet. Dort habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass "Hizbollahis" in das Haus eingedrungen seien und sein Zimmer durchsucht hätten. Sie hätten ein Foto von ihm und seine Militärkarte mitgenommen. Später habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass die "Hizbollahis" ein Protokoll mit dem Inhalt erstellt hätten, er sei ein Homosexueller und verdiene die Steinigung. Dieses Protokoll sei der Bezirksmoschee abgegeben worden. Anderseits sei er Ende 1993 durch seinen Onkel mit der monarchistischen N.I.D. (Wächter des ewigen Iran) in Kontakt gekommen. Für diese Organisation habe er zunächst Briefe von I._______ nach H._______ gebracht. Nach dem (...) habe er in einer Wohnung der Organisation mitgeholfen, Reden des Thronfolgers, die sie über Fax und auf Tonbändern aus J._______ erhalten hätten, zu vervielfältigen und zu verpacken. Diese Päckchen seien dann gemäss Verabredung an verschiedene Personen weitergegeben worden. Am (...) sei er ungefähr um 11.00 Uhr vormittags mit einem Taxi zum Haus gefahren, in dem sich die Wohnung befunden habe. Dort habe er gesehen, dass das Haus von Beamten, unter denen sich auch Uniformierte befunden hätten, umzingelt gewesen sei. Er sei deshalb gar nicht ausgestiegen, sondern gleich weiter zu einem Freund gefahren. Am (...) sei er nach K._______ und dann weiter zur Grenze gefahren. Daraufhin habe er die Grenze zur B._______ in einem mehrstündigen Fussmarsch überschritten. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und einen Aufruf gegen die Regierung Khatami unterzeichnet. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 19. Januar 1999 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Vertretung in H._______ um Abklärungen. Die vom 28. April 1999 datierten Abklärungsergebnisse trafen beim Bundesamt am 3. Mai 1999 ein, worauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 1999 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingabe vom 1. Juni 1999 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Mit Eingaben vom 18. August und 14. September 1999 sowie vom 14. Februar 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und reichte diverse Unterlagen - insbesondere Fotos - ein, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Demonstrationen iranischer Oppositioneller zeigen. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2000 - eröffnet am 23. Februar 2000 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung in H._______ sei es nicht nur unüblich, sondern eigentlich unmöglich, dass eine Hizbollah-Gruppe in der geltend gemachten Weise ein Haus überfalle und dann der lokalen Moschee ein Protokoll übergebe. Dabei stelle sich auch die Frage, wie die Mutter des Beschwerdeführers überhaupt von diesem Protokoll habe erfahren können. Im Weiteren bedürfe es für die Einleitung eines Verfahrens wegen Homosexualität gemäss den islamischen Vorschriften und dem iranischen Strafgesetz, welche gleichermassen die Beweisanforderungen regeln würden, auch der Anwesenheit des zweiten Beteiligten. Zudem gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung hervor, dass er nicht wisse, wie seine Mutter von der Existenz eines Protokolls gegen ihn habe erfahren können; er habe es nicht übers Herz gebracht, ihr diese Frage zu stellen. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermöge aber nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des Botschaftsberichtes und der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers könne diesem nicht geglaubt werden, dass es einen Zwischenfall gegeben habe, der ein Vorgehen der Behörden gegen ihn wegen seiner Homosexualität zur Folge gehabt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ungefähr vier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran für die monarchistische Organisation N.I.D. tätig geworden zu sein. Er wolle für diese Organisation Briefe nach H._______ transportiert und später in H._______ Faxdokumente und Tonbänder vervielfältigt haben. Gemäss Botschaftsbericht vom 28. April 1999 sei aber die N.I.D. im Iran nicht bekannt. Dieser Einschätzung werde zwar in der Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegengehalten, es sei dem oppositionellen Untergrund eigen, in Zellen zu operieren und nicht in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Diesem Einwand könne aber nicht gefolgt werden, zumal die nach den Schilderungen des Beschwerdeführers mit erheblichem Aufwand betriebene Arbeit mit Propagandamaterial nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn sie auch öffentlichkeitswirksam geworden wäre. Der Umstand, dass im Iran keine entsprechenden Feststellungen hätten gemacht werden können, lasse deshalb daran zweifeln, dass es im Iran systematisch betriebene Aktivitäten der geltend gemachten Art gebe. Gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer der Festnahme deshalb entkommen, weil er bemerkt habe, dass das Haus, in dem sich die konspirative Wohnung befunden habe, von teilweise uniformierten Beamten umzingelt gewesen sei. Im Bericht der Schweizer Vertretung werde ausdrücklich festgehalten, dass die Sicherheitspolizei bei Festnahmen nicht in einer Weise vorgehe, die Aufsehen errege und damit als Warnung für andere Beteiligte dienen könne. In der Stellungnahme werde demgegenüber eingewandt, es sei davon auszugehen, dass in einem Staat, in dem das Justizsystem in der Hand einer einzigen Gruppierung sei, jede erdenkliche Art der Vorgehensweise gegen Verfolgte vorstellbar sei. Dieser Einwand gehe jedoch am wesentlichen Punkt vorbei. Auch wenn sich tatsächlich vielerlei Arten von Vorgehensweisen gegen Verfolgte vorstellen liessen, so sei trotzdem davon auszugehen - und dies besonders bei Sicherheitsorganen mit jahrelanger Erfahrung in der Ausübung von Repression -, dass diese auch mit grösstmöglicher Effizienz zum Ziel führen sollten. Eine Vorgehensweise - wie die vom Beschwerdeführer beschriebene - würde indessen dieser Zielsetzung mit Sicherheit nicht gerecht und müsse als eigentlich dilettantisch bezeichnet werden. Die iranische Führung hätte sich indessen mit Sicherheit nicht bereits so lange an der Macht halten können, falls sich ihre Sicherheitsorgane dilettantischer Methoden bedienen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Schilderung des Beschwerdeführers über die Entdeckung der konspirativen Wohnung überwiegenden Zweifeln unterliege. Als Beleg für seine Aktivitäten im Iran habe der Beschwerdeführer eine vom 22. April 1998 datierte Bestätigung der Organisation N.I.D. eingereicht. Der Beweiswert einer solchen Bestätigung sei grundsätzlich als gering anzusehen. So seien von dieser Organisation nachweislich auch schon für Personen, die gar nie für diese Bewegung tätig gewesen seien, Bestätigungen ausgestellt worden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung und der übrigen Erwägungen über die angeblichen Aktivitäten des Gesuchstellers sei die eingereichte Bestätigung deshalb nicht geeignet, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation N.I.D. im Iran zu belegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten auch nicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Laut Art. 141 des Gesetzes Qesas und Hodud (Bestrafung und Vergeltung/Sühne) stehe im Iran auf Homosexualität die Todesstrafe. Für "Lesbianismus" sei im Art. 161 eine ähnliche Strafrechtsbestimmung aufgenommen worden. Gemäss zuverlässigen Erkenntnissen zeige sich im Gegensatz zu den restriktiven gesetzlichen Vorschriften indessen in der Praxis, dass die Behörden bestrebt seien, Strafverfolgungen wegen Homosexualität und "Lesbianismus" soweit als möglich zu verhindern und die Parteien durch den Richter häufig dazu gedrängt würden, solche Fälle mittels gütlicher Einigung zu regeln. Diese Praxis sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Beweisanforderungen hoch seien (vierfaches Bekenntnis des Angeschuldigten, Art. 145; Zeugnis von vier rechtschaffenen Bürgern, welche die homosexuelle Tat beobachtet hätten, Art. 148). Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass bei falscher Anschuldigung (Art. 149) eine Strafverfolgung eingeleitet und eine Verurteilung zur Auspeitschung (Art. 170) erfolgen könne. Dies führe dazu, dass in solchen Fällen als Zeugen aufgerufene Personen keine grosse Bereitschaft mehr zeigten, entsprechende Aussagen zu machen. Theoretisch sei eine Verurteilung allenfalls auch dann möglich, wenn der Sharia-Richter aus eigener Beurteilung zum Schluss gelange, dass eine Straftat vorliege. Solche Fälle seien indessen nicht bekannt. Anders als die restriktive Gesetzgebung dies vermuten liesse, bestehe auch keine permanente Repression gegen homosexuelle Personen. So existiere denn auch in H._______ ein allgemein bekannter Ort, der homosexuellen Personen als Begegnungsstätte diene, ohne dass die Ordnungskräfte eingreifen würden. Man könne daher von einer eigentlichen Duldung der Homosexualität durch die Behörden sprechen. Dies erkläre sich auch dadurch, dass die Homosexualität in der iranischen Gesellschaft kein ungewöhnliches Phänomen sei. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten, heterosexuelle Beziehungen pflegen zu können, würden die ersten sexuellen Erfahrungen nicht selten im homosexuellen Bereich gemacht. Damit stellten homosexuelle Praktiken nicht etwas absolut Ungewöhnliches und Seltenes dar. Wie aus diesen Ausführungen hervorgehe, sei bei homosexuellen Personen im Iran nicht von einer systematischen Verfolgung auszugehen. Es sei vielmehr im Rahmen des individuellen Sachverhaltes zu prüfen, ob die geltend gemachte Homosexualität entscheidrelevante Aspekte aufweise. Vor diesem Hintergrund betrachte das Bundesamt homosexuelle und lesbische Personen aus dem Iran nicht als "soziale Gruppe". Diese Beurteilung des Bundesamtes vermöge auch die vom Beschwerdeführer angeführte Auffassung des niederländischen Botschafters in den USA nicht zu entkräften, der Iran sei für Homosexuelle kein sicheres Land. So würden im entsprechenden Zeitungsartikel keine Tatsachen aufgeführt, die die diesbezüglichen Erkenntnisse des Bundesamtes in Frage zu stellen vermöchten. Somit weise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität keine asylrelevanten Aspekte auf. Allein wegen seiner Homosexualität könne dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Iran zugestanden werden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und auch einen Aufruf oppositioneller Organisationen unterzeichnet habe. Was die Teilnahme an Demonstrationen angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Vorstellungen (des Beschwerdeführers), die mit der Frage verbunden seien, ob Aktivitäten im Ausland tatsächlich zur Kenntnis der iranischen Behörden gelangen würden, als realitätsfremd zu bezeichnen seien. Diese setzten nämlich voraus, dass der Iran in der Schweiz über ein flächendeckendes Netz von Informanten verfüge, das in der Lage sei, jegliche antiiranische Regung sofort festzustellen. Die darüber verfügbaren Informationen aus zuverlässiger Quelle würden die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht zutreffe, als--erheblich höher erscheinen lassen als diejenige für eine gegenteilige Annahme. Ferner sei auf die praktischen Schwierigkeiten hinzuweisen, gezielt Teilnehmer einer grossen Versammlung identifizieren zu können, wenn diese nicht schon vorher bekannt seien. Letzteres sei aufgrund der Akten und der bisherigen Ausführungen nicht anzunehmen, womit der Beschwerdeführer allenfalls als Mitläufer bezeichnet werden könne. Dafür, dass Personen mit einem solchen Profil die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würden, seien indessen keine konkreten Hinweise auszumachen. Was schliesslich den erwähnten Aufruf betreffe, so habe der Beschwerdeführer selber anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung ausgeführt, sein Name sei in diesem Zusammenhang nicht publiziert worden. Bis heute würden auch keine sonstigen Belege vorliegen, die eine gegenteilige Annahme zuliessen. Die übrigen Belege wie Bestätigungen des BVIW (Bündnis zur Verteidigung der Iranischen Widerstandsbewegung), Resolutionen usw. seien ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von Aktivitäten in der Schweiz zu belegen. D. Mit Beschwerde vom 24. März 2000 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde vollständige Einsicht in den Bericht der Schweizer Vertretung vom 28. April 1999 sowie in sämtliche entscheidrelevanten Quellen beantragt, verbunden mit dem Recht auf Stellungnahme. Auf die Begründung sowie auf die weiteren Eingaben (inkl. Repliken) wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 3. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 11. April 2000. F. Die Vorinstanz beantragte mit ihren Vernehmlassungen vom 21. Juni 2000 und 5. Dezember 2001 die Abweisung der Beschwerde. G. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens zahlreiche textliche und bildliche Beweismittel zu den Akten. In der Hauptsache beinhalten diese Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen in der Schweiz. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer von verschiedenen Privatpersonen mittels schriftlicher Bestätigungen eine gute Integration in der Schweiz bescheinigt. Für relevante Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das Bundesamt am 23. Januar 2006 das Amt für Migration des Kantons G._______ an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) erfüllt seien. Die zuständigen kantonalen Behörden verneinten mit Schreiben vom 13. März 2006 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 teilte die Vorinstanz mit, ihres Erachtens seien die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. I. Mit Schreiben vom 1. August 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Brief vom 8. August 2007. J. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an das Amt für Migration des Kantons G._______ und bat um Rückmeldung, ob die kantonale Behörde angesichts der neuen gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Eingabe vom 22. November 2007 teilte das Amt für Migration mit, es wäre bereit, für den Beschwerdeführer beim BFM einen entsprechenden Antrag einzureichen. Da der Beschwerdeführer zunächst erklärt habe, aufgrund seiner Bekanntheit in der Schweiz komme ein Vorsprechen bei der iranischen Botschaft zwecks Beschaffung eines Reisepasses nicht in Frage, sei der Antrag zunächst pendent behalten worden. Inzwischen habe der Beschwerdeführer mitteilen lassen, dass er den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abwarten und auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - vorerst - verzichten wolle, weshalb die kantonale Behörde zurzeit keinen entsprechenden Antrag beim BFM einreiche. K. Mit Eingaben vom 1. Mai 2008 und 14. August 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals nach dem Verfahrensstand und ersuchte, baldmöglichst einen Entscheid zu fällen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren, es seien ihm sowohl der Botschaftsbericht als auch die weiteren Quellen und Informationen des Bundesamtes in Bezug auf deren Herkunft und Inhalt vollständig offenzulegen. Zudem wendet er ein, indem diese Offenlegung nicht schon durch die Vorinstanz erfolgt sei, liege eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör vor.
E. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist etwa hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Schützenswert sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269). Einen genügenden Verweigerungsgrund stellt auch dar, wenn bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuweisen ist. Anderseits ist auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zwar nicht wörtlich, aber zusammengefasst zur Kenntnis gebracht (vgl. A26/2). Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Insofern kann offen bleiben, ob es vorliegend nicht vorzuziehen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den relativ kurzen Abklärungsbericht (eine Seite) wörtlich beziehungsweise vollständig zu übermitteln, selbstverständlich ohne Angabe des Verfassers. Gesamthaft betrachtet ist eine Verletzung des Gehörsanspruches zu verneinen.
E. 4.4 Soweit sich die Vorinstanz auf "zuverlässige Quellen" stützt, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen, nimmt sie damit auf allgemein zugängliche Informationsquellen Bezug, wie Medien (beispielsweise Zeitungen, Fernsehen, aber auch Internet) oder aber Berichte der verschiedensten Organisationen, insbesondere der Nichtregierungsorganisationen. Es wäre zwar wünschenswert, wenn die Vorinstanz die Grundlagen ihres Entscheides genauer nennen würde, doch sind im vorliegenden Verfahren die Verweise auf "zuverlässige Quellen" gesamthaft betrachtet nicht derart, dass eine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör anzunehmen wäre.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer nennt seine Homosexualität als einen für seine Flucht aus dem Iran relevanten Grund. Vom Bundesamt wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei.
E. 5.2 Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes zieht der homosexuelle Verkehr in der Tat die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem Willen gehandelt haben. Gemäss Art. 114 ff. des iranischen Strafgesetzes sind ferner als gerichtliche Beweismittel für den Beweis nötig:
a) viermaliges Geständnis oder
b) Zeugnis von vier rechtschaffenen Männern oder
c) eigene Einsicht des Scharia-Richters, basierend auf gangbaren Methoden. Folgt man nun dieser Regelung, wäre gemäss dem Gesetzeswortlaut - entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - vorliegend nicht von einer Verhängung der Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen, da dieser den Akten zufolge weder Geständnisse abgelegt hat noch vier Zeugen aufgebracht werden könnten, die eine gleichgeschlechtliche Handlung des Beschwerdeführers hätten beobachten können. Den schweizerischen Asylbehörden sind überdies keine Fälle bekannt, in welchen lediglich aufgrund der Einschätzung des Scharia-Richters geurteilt worden wäre (vgl. weiter unten). Vorliegend fehlen demnach genügend Anhaltspunkte, welche überhaupt zu einem Beweis der in Frage stehenden "Verfehlung" des Beschwerdeführers führen könnten. Die ARK hat ferner in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran anerkannt; die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Verfolgungsintensität allein wegen des angedrohten Strafmasses anzunehmen, lässt - wie oben und unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel bereits ausgeführt - die zu beachtenden Beweisregeln völlig ausser Acht, die es grundsätzlich schwierig machen, überhaupt eine Verurteilung herbeizuführen. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht hat, welche belegen könnten, dass effektiv irgendein Verfahren in der erwähnten Angelegenheit gegen ihn eingeleitet worden wäre. Überdies ist anzufügen, dass nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden die Praxis der iranischen Strafbehörden dahingeht, Strafverfolgungen wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern und die Parteien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt werden. In diesem Zusammenhang weisen die Richter dabei nicht selten auf die schwere Beweisführung (vier Zeugen) sowie auf die möglichen Konsequenzen für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die Anklage nicht erhärten sollte. Überdies wurden in der Vergangenheit weder strafrechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliesslich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. zum Ganzen Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Bulletin, Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. April 2008).
E. 5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zum Überfall durch die "Hizbollahis" könnten nicht geglaubt werden. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Nach dem vorstehend Gesagten könnte ein solcher Überfall nur ein Ziel gehabt haben, nämlich den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Freund "in flagranti" zu überführen. Entsprechend wird auch in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) ausgeführt, es mache aus polizeitaktischen Überlegungen nur Sinn, polizeilich einzugreifen, wenn gewisse Aussicht bestehe, eine Gesetzesübertretung tatsächlich nachweisen zu können. Dies lässt sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, die "Hizbollahis" hätten zuerst geklopft (A17/20 S. 8) beziehungsweise geklingelt (A17/20 S. 6; A22/18 S. 7), nicht vereinbaren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Zwischenfall, obschon ausdrücklich danach gefragt, ob seine Homosexualität für ihn irgendwelche negativen Folgen gehabt habe, anlässlich der ersten Befragung nicht erwähnte (A2/9 S. 5). Überdies machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen über die Umstände der Flucht. So gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll (A17/20 S. 7), nach der Flucht aus dem Haus habe er sich von seinem Freund verabschiedet und ein Taxi genommen. Bei der Befragung durch das BFF machte er hingegen geltend, er und sein Freund hätten zur Fortsetzung der Flucht ein Taxi genommen (A22/18 S. 7). Zudem wirkt die geltend gemachte Flucht über den Hinterhof stereotyp.
E. 5.4 Damit ergibt die Prüfung der Vorbringen, gemäss welchen der Beschwerdeführer infolge seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem anderen Mann und den daraus angeblich eingeleiteten behördlichen Schritten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Iran ausgesetzt werden könnte, dass sich die geäusserten Befürchtungen in casu als unbegründet erweisen.
E. 6 Als zweiten Fluchtgrund nennt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die oppositionelle Organisation N.I.D. im Iran.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe der von ihm eingereichten Bestätigung der N.I.D., datiert vom 22. April 1998, zu Unrecht lediglich einen geringen Beweiswert zugestanden, wenn sie erwäge, von dieser Organisation seien nachweislich auch schon für Personen, die gar nie für diese Bewegung tätig gewesen seien, solche Bestätigungen ausgestellt worden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung zutrifft. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, die Bestätigung sei nicht geeignet, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die N.I.D. im Iran zu belegen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Die fragliche "Bescheinigung" (A1/1 Beilage 1) beinhaltet nämlich keinerlei Angaben über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation im Iran. Es wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mitglied sei und seine Ankunft in L._______ von M.______ aus mitgeteilt habe. Auch dass der Beschwerdeführer über seine letzten Aktivitäten berichtet habe, besagt nichts über die Art der behaupteten Aktivitäten im Iran. Eine Bestätigung der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich aus der Bescheinigung aus den genannten Gründen nicht ableiten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die zur Schlussfolgerung führenden Überlegungen des Bundesamtes, es müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an den geschilderten Aktivitäten, nämlich der Herstellung und Verbreitung monarchistischen Propagandamaterials grösseren Umfangs, beteiligt gewesen sei. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vorinstanz diesbezüglich im Ergebnis zuzustimmen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Argumentation des Bundesamtes, soweit sie sich auf den Botschaftsbericht abstützt, fragwürdig erscheint. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Botschaftsauskunft davon aus, die N.I.D. sei im Iran nicht bekannt und es gebe im Iran keine ernstzunehmende monarchistische Organisationen, weil in der Bevölkerung gar kein Interesse dafür bestehe. Dabei äussert sich das Bundesamt nicht zum Umstand, dass diese Auskunft gar nicht Gegenstand der Botschaftsanfrage bildete. Zur Beantwortung wurde nämlich (nur) die Frage vorgelegt, ob die Schilderung (des Beschwerdeführers) über das Vorgehen der Sicherheitskräfte beim Ausheben der konspirativen Wohnung als nachvollziehbar erscheine (A23/2 S. 2). Nach dem Bestehen oppositioneller Gruppierungen in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sinne wurde nicht gefragt, was den Schluss nahelegt, dass das BFF selber vom Bestehen solcher ausging. Bei dieser Sachlage genügt es nicht, wenn die Vorinstanz ohne nähere Begründung die - wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht - apodiktisch und knapp gehaltene Auffassung gemäss Botschaftsauskunft übernimmt. Insoweit überzeugt die vorinstanzliche Argumentation nicht vollumfänglich. Im Weiteren bleibt einerseits unklar, von welchem Umfang an Propagandamaterial die Vorinstanz ausgeht, fehlen doch konkrete Angaben des Beschwerdeführers hierzu. Anderseits erscheint kaum abschätzbar und deshalb spekulativ, welcher Umfang an Propagandamaterial in einem Land wie Iran notwendig wäre, um in der Bevölkerung bemerkt zu werden. Diese Überlegungen ändern - wie bereits erwähnt - jedoch nichts daran, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an solchen Aktivitäten beteiligt gewesen sei, der Kritik des Beschwerdeführers letztlich standhält. Entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe überzeugen die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Tätigkeit nicht. So fällt auf, dass er - nach konkreten Namen oder Adressen gefragt - auswich und behauptete, seine Ausbildung erlaube ihm solche Auskünfte nicht (vgl. A2/9 S. 5; A17/20 S. 10 und 14). Angesichts einer tatsächlichen Verfolgungssituation erscheint dies wenig nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den Inhalt des Propagandamaterials äusserst vage ausfielen. Zunächst gab er lediglich allgemein an, es seien Aussagen des Shah Reza II. gewesen. Dort sei auch gestanden, "was man machen müsse, wie man vorgehen müsse usw.". Selbst auf die Frage nach Beispielen blieb der Beschwerdeführer allgemein, indem er angab, "dort sei geschrieben worden, dass man mit den Menschen Kontakt aufnehmen solle, dass man an Versammlungen sprechen und die Leute aufklären solle. Man solle nicht Angst haben, aber auch nicht zu unvorsichtig sein" (vgl. A17/20 S. 20 auf Frage 91 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde keine Angaben über den Verbleib der anderen Gruppenmitglieder im Iran machen konnte (vgl. A17/20 S. 15 Frage 116). Zudem gab der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Anhörung durch das BFF an, es seien - wenn auch nicht von ihm persönlich - auch Parolen auf Wände "geschmiert" worden (A22/18 S. 6 Antwort zu Frage 66). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer Angaben darüber machte, wie er in Kontakt zur Organisation N.I.D. gekommen sei, welche Arbeiten er ausgeführt und wer die Dokumente oder Tonträger übermittelt habe, doch vermögen diese Angaben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu zerstreuen. Insbesondere überzeugt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, er habe beabsichtigt, nach N._______ zu reisen, weil dort die Organisation eine Vertretung habe, nachdem er selber angab, mit der Organisation in J._______ in Kontakt gewesen zu sein (vgl. A2/9 S. 4). Mit der Vorinstanz muss deshalb bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an den von ihm behaupteten Aktivitäten beteiligt war.
E. 6.3 Schliesslich kann offen bleiben, wie das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei der behaupteten Aushebung einer konspirativen Wohnung einzuschätzen ist, beziehungsweise ob auf die entsprechende Botschaftsauskunft abgestützt werden kann. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragungen lediglich an, als er im Taxi zum "Teamhouse" zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass das Haus umzingelt gewesen sei (vgl. A2/9 S. 4; A22/18 S. 10). Dort seien Autos gestanden und Beamte umhergegangen (vgl. A17/20 S. 5). Einen konkreten Bezug zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten in den Räumlichkeiten des fraglichen Hauses ergibt sich aus den Akten in keiner Weise. Der Beschwerdeführer gab selber an, es habe sich um ein vierstöckiges Haus gehandelt, in welchem sie die oberste Etage gemietet hätten (A22/18 S. 10). Es gibt damit keinerlei Beleg dafür, dass sich die behauptete Aktion überhaupt auf die Räumlichkeiten in der obersten Etage des fraglichen Gebäudes bezog. Es ergeben sich aus den Akten zudem auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gesucht worden wäre (vgl. A17/20 S. 16). Selbst wenn Auslandgespräche überwacht werden, werden notorischerweise Mittel und Wege gefunden, derart wichtige Informationen weiterzuleiten. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht geeignet, die von ihm behauptete oppositionelle Tätigkeit im Iran zu belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 6.4 In einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch allfällige regimekritische Äusserungen in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
E. 7.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 7.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass sich dieser exilpolitisch betätigt und dabei insbesondere an verschiedensten Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen hat beziehungsweise teilnimmt, über welche in diversen Medien (seit einiger Zeit auch im Internet) berichtet wurde und wird. Für die Einzelheiten der Aktivitäten des Beschwerdeführers wird auf die zahlreichen zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen.
E. 7.3 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Dabei kann zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. C vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
E. 7.3.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb diesbezüglich eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
E. 7.3.2 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung(en) ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten beziehungsweise eingereichten Beweismitteln nicht ergibt, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer innerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation eine ausserordentliche Funktion beziehungsweise eine Führungsposition zukäme. Auf einem Gesuch um Bewilligung eines Informationsstandes ist der Beschwerdeführer zwar als "IUR"-Vertreter (International Union of Refugees) aufgeführt, sein Name fehlt jedoch auf der in der Folge ausgestellten Bewilligung. Auf diversen Fotos ist der Beschwerdeführer sodann anlässlich von Kundgebungen als "Parolenrufer" abgebildet. Zu sehen ist er auch als Teilnehmer von Standaktionen. In einem Zeitungsartikel wird der Beschwerdeführer namentlich als Regimekritiker erwähnt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
E. 7.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Es kann nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.2.1 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Iran im Jahre 1997 (...)-jährig verliess, über Berufserfahrung im Iran wie in der Schweiz sowie über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran (vgl. A17/20 S. 4) verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.2.2 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte - und von verschiedenen Personen bestätigte - gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [G._______]) vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: 2 Videokassetten, Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7284/2006 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Februar 2000 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 1997 und reiste in die B._______. Von dort aus flog er nach seinen Aussagen am 25. Dezember 1997 nach C._______. Aus den Akten ergibt sich, dass er am 31. Dezember 1997 im Kanton D._______ erkennungsdienstlich behandelt wurde, danach begab er sich zurück nach C._______. Am 19. März 1998 erfolgte eine Anhörung durch das (...) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den (...) Behörden am 30. April 1998 dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons E._______ überstellt. Am 2. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer mündlich, mit Eingabe vom 5. Mai 1998 schriftlich ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 12. Mai 1998 wurde eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ durchgeführt. Die Fremdenpolizei des Kantons G._______ hörte den Beschwerdeführer am 10. August 1998 zu seinen Asylgründen an. Am 18. Dezember 1998 wurde eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zweierlei geltend. Einerseits sei er homosexuell, was im Quartier bekannt gewesen sei. Deshalb hätten die "Hizbollahis" ihn und die Familie nicht ausstehen können und nach einer Gelegenheit gesucht, ihn auf frischer Tat zu ertappen. Als er am (...) (iranische Zeitrechnung) zu Hause mit seinem Freund zusammen gewesen sei, habe es plötzlich an der Hoftür geklopft und er habe gehört, dass viele Personen vor dem Haus gewesen seien. Daraufhin hätten sie beide das Haus sofort verlassen, und er sei nach H._______ zu seiner Tante geflüchtet. Dort habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass "Hizbollahis" in das Haus eingedrungen seien und sein Zimmer durchsucht hätten. Sie hätten ein Foto von ihm und seine Militärkarte mitgenommen. Später habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass die "Hizbollahis" ein Protokoll mit dem Inhalt erstellt hätten, er sei ein Homosexueller und verdiene die Steinigung. Dieses Protokoll sei der Bezirksmoschee abgegeben worden. Anderseits sei er Ende 1993 durch seinen Onkel mit der monarchistischen N.I.D. (Wächter des ewigen Iran) in Kontakt gekommen. Für diese Organisation habe er zunächst Briefe von I._______ nach H._______ gebracht. Nach dem (...) habe er in einer Wohnung der Organisation mitgeholfen, Reden des Thronfolgers, die sie über Fax und auf Tonbändern aus J._______ erhalten hätten, zu vervielfältigen und zu verpacken. Diese Päckchen seien dann gemäss Verabredung an verschiedene Personen weitergegeben worden. Am (...) sei er ungefähr um 11.00 Uhr vormittags mit einem Taxi zum Haus gefahren, in dem sich die Wohnung befunden habe. Dort habe er gesehen, dass das Haus von Beamten, unter denen sich auch Uniformierte befunden hätten, umzingelt gewesen sei. Er sei deshalb gar nicht ausgestiegen, sondern gleich weiter zu einem Freund gefahren. Am (...) sei er nach K._______ und dann weiter zur Grenze gefahren. Daraufhin habe er die Grenze zur B._______ in einem mehrstündigen Fussmarsch überschritten. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und einen Aufruf gegen die Regierung Khatami unterzeichnet. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 19. Januar 1999 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Vertretung in H._______ um Abklärungen. Die vom 28. April 1999 datierten Abklärungsergebnisse trafen beim Bundesamt am 3. Mai 1999 ein, worauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 1999 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingabe vom 1. Juni 1999 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Mit Eingaben vom 18. August und 14. September 1999 sowie vom 14. Februar 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und reichte diverse Unterlagen - insbesondere Fotos - ein, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Demonstrationen iranischer Oppositioneller zeigen. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2000 - eröffnet am 23. Februar 2000 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung in H._______ sei es nicht nur unüblich, sondern eigentlich unmöglich, dass eine Hizbollah-Gruppe in der geltend gemachten Weise ein Haus überfalle und dann der lokalen Moschee ein Protokoll übergebe. Dabei stelle sich auch die Frage, wie die Mutter des Beschwerdeführers überhaupt von diesem Protokoll habe erfahren können. Im Weiteren bedürfe es für die Einleitung eines Verfahrens wegen Homosexualität gemäss den islamischen Vorschriften und dem iranischen Strafgesetz, welche gleichermassen die Beweisanforderungen regeln würden, auch der Anwesenheit des zweiten Beteiligten. Zudem gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung hervor, dass er nicht wisse, wie seine Mutter von der Existenz eines Protokolls gegen ihn habe erfahren können; er habe es nicht übers Herz gebracht, ihr diese Frage zu stellen. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermöge aber nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des Botschaftsberichtes und der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers könne diesem nicht geglaubt werden, dass es einen Zwischenfall gegeben habe, der ein Vorgehen der Behörden gegen ihn wegen seiner Homosexualität zur Folge gehabt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ungefähr vier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran für die monarchistische Organisation N.I.D. tätig geworden zu sein. Er wolle für diese Organisation Briefe nach H._______ transportiert und später in H._______ Faxdokumente und Tonbänder vervielfältigt haben. Gemäss Botschaftsbericht vom 28. April 1999 sei aber die N.I.D. im Iran nicht bekannt. Dieser Einschätzung werde zwar in der Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegengehalten, es sei dem oppositionellen Untergrund eigen, in Zellen zu operieren und nicht in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Diesem Einwand könne aber nicht gefolgt werden, zumal die nach den Schilderungen des Beschwerdeführers mit erheblichem Aufwand betriebene Arbeit mit Propagandamaterial nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn sie auch öffentlichkeitswirksam geworden wäre. Der Umstand, dass im Iran keine entsprechenden Feststellungen hätten gemacht werden können, lasse deshalb daran zweifeln, dass es im Iran systematisch betriebene Aktivitäten der geltend gemachten Art gebe. Gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer der Festnahme deshalb entkommen, weil er bemerkt habe, dass das Haus, in dem sich die konspirative Wohnung befunden habe, von teilweise uniformierten Beamten umzingelt gewesen sei. Im Bericht der Schweizer Vertretung werde ausdrücklich festgehalten, dass die Sicherheitspolizei bei Festnahmen nicht in einer Weise vorgehe, die Aufsehen errege und damit als Warnung für andere Beteiligte dienen könne. In der Stellungnahme werde demgegenüber eingewandt, es sei davon auszugehen, dass in einem Staat, in dem das Justizsystem in der Hand einer einzigen Gruppierung sei, jede erdenkliche Art der Vorgehensweise gegen Verfolgte vorstellbar sei. Dieser Einwand gehe jedoch am wesentlichen Punkt vorbei. Auch wenn sich tatsächlich vielerlei Arten von Vorgehensweisen gegen Verfolgte vorstellen liessen, so sei trotzdem davon auszugehen - und dies besonders bei Sicherheitsorganen mit jahrelanger Erfahrung in der Ausübung von Repression -, dass diese auch mit grösstmöglicher Effizienz zum Ziel führen sollten. Eine Vorgehensweise - wie die vom Beschwerdeführer beschriebene - würde indessen dieser Zielsetzung mit Sicherheit nicht gerecht und müsse als eigentlich dilettantisch bezeichnet werden. Die iranische Führung hätte sich indessen mit Sicherheit nicht bereits so lange an der Macht halten können, falls sich ihre Sicherheitsorgane dilettantischer Methoden bedienen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Schilderung des Beschwerdeführers über die Entdeckung der konspirativen Wohnung überwiegenden Zweifeln unterliege. Als Beleg für seine Aktivitäten im Iran habe der Beschwerdeführer eine vom 22. April 1998 datierte Bestätigung der Organisation N.I.D. eingereicht. Der Beweiswert einer solchen Bestätigung sei grundsätzlich als gering anzusehen. So seien von dieser Organisation nachweislich auch schon für Personen, die gar nie für diese Bewegung tätig gewesen seien, Bestätigungen ausgestellt worden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung und der übrigen Erwägungen über die angeblichen Aktivitäten des Gesuchstellers sei die eingereichte Bestätigung deshalb nicht geeignet, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation N.I.D. im Iran zu belegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten auch nicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Laut Art. 141 des Gesetzes Qesas und Hodud (Bestrafung und Vergeltung/Sühne) stehe im Iran auf Homosexualität die Todesstrafe. Für "Lesbianismus" sei im Art. 161 eine ähnliche Strafrechtsbestimmung aufgenommen worden. Gemäss zuverlässigen Erkenntnissen zeige sich im Gegensatz zu den restriktiven gesetzlichen Vorschriften indessen in der Praxis, dass die Behörden bestrebt seien, Strafverfolgungen wegen Homosexualität und "Lesbianismus" soweit als möglich zu verhindern und die Parteien durch den Richter häufig dazu gedrängt würden, solche Fälle mittels gütlicher Einigung zu regeln. Diese Praxis sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Beweisanforderungen hoch seien (vierfaches Bekenntnis des Angeschuldigten, Art. 145; Zeugnis von vier rechtschaffenen Bürgern, welche die homosexuelle Tat beobachtet hätten, Art. 148). Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass bei falscher Anschuldigung (Art. 149) eine Strafverfolgung eingeleitet und eine Verurteilung zur Auspeitschung (Art. 170) erfolgen könne. Dies führe dazu, dass in solchen Fällen als Zeugen aufgerufene Personen keine grosse Bereitschaft mehr zeigten, entsprechende Aussagen zu machen. Theoretisch sei eine Verurteilung allenfalls auch dann möglich, wenn der Sharia-Richter aus eigener Beurteilung zum Schluss gelange, dass eine Straftat vorliege. Solche Fälle seien indessen nicht bekannt. Anders als die restriktive Gesetzgebung dies vermuten liesse, bestehe auch keine permanente Repression gegen homosexuelle Personen. So existiere denn auch in H._______ ein allgemein bekannter Ort, der homosexuellen Personen als Begegnungsstätte diene, ohne dass die Ordnungskräfte eingreifen würden. Man könne daher von einer eigentlichen Duldung der Homosexualität durch die Behörden sprechen. Dies erkläre sich auch dadurch, dass die Homosexualität in der iranischen Gesellschaft kein ungewöhnliches Phänomen sei. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten, heterosexuelle Beziehungen pflegen zu können, würden die ersten sexuellen Erfahrungen nicht selten im homosexuellen Bereich gemacht. Damit stellten homosexuelle Praktiken nicht etwas absolut Ungewöhnliches und Seltenes dar. Wie aus diesen Ausführungen hervorgehe, sei bei homosexuellen Personen im Iran nicht von einer systematischen Verfolgung auszugehen. Es sei vielmehr im Rahmen des individuellen Sachverhaltes zu prüfen, ob die geltend gemachte Homosexualität entscheidrelevante Aspekte aufweise. Vor diesem Hintergrund betrachte das Bundesamt homosexuelle und lesbische Personen aus dem Iran nicht als "soziale Gruppe". Diese Beurteilung des Bundesamtes vermöge auch die vom Beschwerdeführer angeführte Auffassung des niederländischen Botschafters in den USA nicht zu entkräften, der Iran sei für Homosexuelle kein sicheres Land. So würden im entsprechenden Zeitungsartikel keine Tatsachen aufgeführt, die die diesbezüglichen Erkenntnisse des Bundesamtes in Frage zu stellen vermöchten. Somit weise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität keine asylrelevanten Aspekte auf. Allein wegen seiner Homosexualität könne dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Iran zugestanden werden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und auch einen Aufruf oppositioneller Organisationen unterzeichnet habe. Was die Teilnahme an Demonstrationen angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Vorstellungen (des Beschwerdeführers), die mit der Frage verbunden seien, ob Aktivitäten im Ausland tatsächlich zur Kenntnis der iranischen Behörden gelangen würden, als realitätsfremd zu bezeichnen seien. Diese setzten nämlich voraus, dass der Iran in der Schweiz über ein flächendeckendes Netz von Informanten verfüge, das in der Lage sei, jegliche antiiranische Regung sofort festzustellen. Die darüber verfügbaren Informationen aus zuverlässiger Quelle würden die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht zutreffe, als--erheblich höher erscheinen lassen als diejenige für eine gegenteilige Annahme. Ferner sei auf die praktischen Schwierigkeiten hinzuweisen, gezielt Teilnehmer einer grossen Versammlung identifizieren zu können, wenn diese nicht schon vorher bekannt seien. Letzteres sei aufgrund der Akten und der bisherigen Ausführungen nicht anzunehmen, womit der Beschwerdeführer allenfalls als Mitläufer bezeichnet werden könne. Dafür, dass Personen mit einem solchen Profil die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würden, seien indessen keine konkreten Hinweise auszumachen. Was schliesslich den erwähnten Aufruf betreffe, so habe der Beschwerdeführer selber anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung ausgeführt, sein Name sei in diesem Zusammenhang nicht publiziert worden. Bis heute würden auch keine sonstigen Belege vorliegen, die eine gegenteilige Annahme zuliessen. Die übrigen Belege wie Bestätigungen des BVIW (Bündnis zur Verteidigung der Iranischen Widerstandsbewegung), Resolutionen usw. seien ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von Aktivitäten in der Schweiz zu belegen. D. Mit Beschwerde vom 24. März 2000 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde vollständige Einsicht in den Bericht der Schweizer Vertretung vom 28. April 1999 sowie in sämtliche entscheidrelevanten Quellen beantragt, verbunden mit dem Recht auf Stellungnahme. Auf die Begründung sowie auf die weiteren Eingaben (inkl. Repliken) wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 3. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 11. April 2000. F. Die Vorinstanz beantragte mit ihren Vernehmlassungen vom 21. Juni 2000 und 5. Dezember 2001 die Abweisung der Beschwerde. G. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens zahlreiche textliche und bildliche Beweismittel zu den Akten. In der Hauptsache beinhalten diese Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen in der Schweiz. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer von verschiedenen Privatpersonen mittels schriftlicher Bestätigungen eine gute Integration in der Schweiz bescheinigt. Für relevante Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das Bundesamt am 23. Januar 2006 das Amt für Migration des Kantons G._______ an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) erfüllt seien. Die zuständigen kantonalen Behörden verneinten mit Schreiben vom 13. März 2006 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 teilte die Vorinstanz mit, ihres Erachtens seien die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. I. Mit Schreiben vom 1. August 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Brief vom 8. August 2007. J. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an das Amt für Migration des Kantons G._______ und bat um Rückmeldung, ob die kantonale Behörde angesichts der neuen gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Eingabe vom 22. November 2007 teilte das Amt für Migration mit, es wäre bereit, für den Beschwerdeführer beim BFM einen entsprechenden Antrag einzureichen. Da der Beschwerdeführer zunächst erklärt habe, aufgrund seiner Bekanntheit in der Schweiz komme ein Vorsprechen bei der iranischen Botschaft zwecks Beschaffung eines Reisepasses nicht in Frage, sei der Antrag zunächst pendent behalten worden. Inzwischen habe der Beschwerdeführer mitteilen lassen, dass er den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abwarten und auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - vorerst - verzichten wolle, weshalb die kantonale Behörde zurzeit keinen entsprechenden Antrag beim BFM einreiche. K. Mit Eingaben vom 1. Mai 2008 und 14. August 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals nach dem Verfahrensstand und ersuchte, baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren, es seien ihm sowohl der Botschaftsbericht als auch die weiteren Quellen und Informationen des Bundesamtes in Bezug auf deren Herkunft und Inhalt vollständig offenzulegen. Zudem wendet er ein, indem diese Offenlegung nicht schon durch die Vorinstanz erfolgt sei, liege eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör vor. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist etwa hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Schützenswert sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269). Einen genügenden Verweigerungsgrund stellt auch dar, wenn bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuweisen ist. Anderseits ist auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zwar nicht wörtlich, aber zusammengefasst zur Kenntnis gebracht (vgl. A26/2). Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Insofern kann offen bleiben, ob es vorliegend nicht vorzuziehen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den relativ kurzen Abklärungsbericht (eine Seite) wörtlich beziehungsweise vollständig zu übermitteln, selbstverständlich ohne Angabe des Verfassers. Gesamthaft betrachtet ist eine Verletzung des Gehörsanspruches zu verneinen. 4.4 Soweit sich die Vorinstanz auf "zuverlässige Quellen" stützt, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen, nimmt sie damit auf allgemein zugängliche Informationsquellen Bezug, wie Medien (beispielsweise Zeitungen, Fernsehen, aber auch Internet) oder aber Berichte der verschiedensten Organisationen, insbesondere der Nichtregierungsorganisationen. Es wäre zwar wünschenswert, wenn die Vorinstanz die Grundlagen ihres Entscheides genauer nennen würde, doch sind im vorliegenden Verfahren die Verweise auf "zuverlässige Quellen" gesamthaft betrachtet nicht derart, dass eine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör anzunehmen wäre. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer nennt seine Homosexualität als einen für seine Flucht aus dem Iran relevanten Grund. Vom Bundesamt wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. 5.2 Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes zieht der homosexuelle Verkehr in der Tat die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem Willen gehandelt haben. Gemäss Art. 114 ff. des iranischen Strafgesetzes sind ferner als gerichtliche Beweismittel für den Beweis nötig:
a) viermaliges Geständnis oder
b) Zeugnis von vier rechtschaffenen Männern oder
c) eigene Einsicht des Scharia-Richters, basierend auf gangbaren Methoden. Folgt man nun dieser Regelung, wäre gemäss dem Gesetzeswortlaut - entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - vorliegend nicht von einer Verhängung der Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen, da dieser den Akten zufolge weder Geständnisse abgelegt hat noch vier Zeugen aufgebracht werden könnten, die eine gleichgeschlechtliche Handlung des Beschwerdeführers hätten beobachten können. Den schweizerischen Asylbehörden sind überdies keine Fälle bekannt, in welchen lediglich aufgrund der Einschätzung des Scharia-Richters geurteilt worden wäre (vgl. weiter unten). Vorliegend fehlen demnach genügend Anhaltspunkte, welche überhaupt zu einem Beweis der in Frage stehenden "Verfehlung" des Beschwerdeführers führen könnten. Die ARK hat ferner in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran anerkannt; die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Verfolgungsintensität allein wegen des angedrohten Strafmasses anzunehmen, lässt - wie oben und unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel bereits ausgeführt - die zu beachtenden Beweisregeln völlig ausser Acht, die es grundsätzlich schwierig machen, überhaupt eine Verurteilung herbeizuführen. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht hat, welche belegen könnten, dass effektiv irgendein Verfahren in der erwähnten Angelegenheit gegen ihn eingeleitet worden wäre. Überdies ist anzufügen, dass nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden die Praxis der iranischen Strafbehörden dahingeht, Strafverfolgungen wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern und die Parteien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt werden. In diesem Zusammenhang weisen die Richter dabei nicht selten auf die schwere Beweisführung (vier Zeugen) sowie auf die möglichen Konsequenzen für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die Anklage nicht erhärten sollte. Überdies wurden in der Vergangenheit weder strafrechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliesslich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. zum Ganzen Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Bulletin, Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. April 2008). 5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zum Überfall durch die "Hizbollahis" könnten nicht geglaubt werden. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Nach dem vorstehend Gesagten könnte ein solcher Überfall nur ein Ziel gehabt haben, nämlich den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Freund "in flagranti" zu überführen. Entsprechend wird auch in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) ausgeführt, es mache aus polizeitaktischen Überlegungen nur Sinn, polizeilich einzugreifen, wenn gewisse Aussicht bestehe, eine Gesetzesübertretung tatsächlich nachweisen zu können. Dies lässt sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, die "Hizbollahis" hätten zuerst geklopft (A17/20 S. 8) beziehungsweise geklingelt (A17/20 S. 6; A22/18 S. 7), nicht vereinbaren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Zwischenfall, obschon ausdrücklich danach gefragt, ob seine Homosexualität für ihn irgendwelche negativen Folgen gehabt habe, anlässlich der ersten Befragung nicht erwähnte (A2/9 S. 5). Überdies machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen über die Umstände der Flucht. So gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll (A17/20 S. 7), nach der Flucht aus dem Haus habe er sich von seinem Freund verabschiedet und ein Taxi genommen. Bei der Befragung durch das BFF machte er hingegen geltend, er und sein Freund hätten zur Fortsetzung der Flucht ein Taxi genommen (A22/18 S. 7). Zudem wirkt die geltend gemachte Flucht über den Hinterhof stereotyp. 5.4 Damit ergibt die Prüfung der Vorbringen, gemäss welchen der Beschwerdeführer infolge seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem anderen Mann und den daraus angeblich eingeleiteten behördlichen Schritten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Iran ausgesetzt werden könnte, dass sich die geäusserten Befürchtungen in casu als unbegründet erweisen. 6. Als zweiten Fluchtgrund nennt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die oppositionelle Organisation N.I.D. im Iran. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe der von ihm eingereichten Bestätigung der N.I.D., datiert vom 22. April 1998, zu Unrecht lediglich einen geringen Beweiswert zugestanden, wenn sie erwäge, von dieser Organisation seien nachweislich auch schon für Personen, die gar nie für diese Bewegung tätig gewesen seien, solche Bestätigungen ausgestellt worden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung zutrifft. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, die Bestätigung sei nicht geeignet, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die N.I.D. im Iran zu belegen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Die fragliche "Bescheinigung" (A1/1 Beilage 1) beinhaltet nämlich keinerlei Angaben über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation im Iran. Es wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mitglied sei und seine Ankunft in L._______ von M.______ aus mitgeteilt habe. Auch dass der Beschwerdeführer über seine letzten Aktivitäten berichtet habe, besagt nichts über die Art der behaupteten Aktivitäten im Iran. Eine Bestätigung der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich aus der Bescheinigung aus den genannten Gründen nicht ableiten. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die zur Schlussfolgerung führenden Überlegungen des Bundesamtes, es müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an den geschilderten Aktivitäten, nämlich der Herstellung und Verbreitung monarchistischen Propagandamaterials grösseren Umfangs, beteiligt gewesen sei. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vorinstanz diesbezüglich im Ergebnis zuzustimmen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Argumentation des Bundesamtes, soweit sie sich auf den Botschaftsbericht abstützt, fragwürdig erscheint. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Botschaftsauskunft davon aus, die N.I.D. sei im Iran nicht bekannt und es gebe im Iran keine ernstzunehmende monarchistische Organisationen, weil in der Bevölkerung gar kein Interesse dafür bestehe. Dabei äussert sich das Bundesamt nicht zum Umstand, dass diese Auskunft gar nicht Gegenstand der Botschaftsanfrage bildete. Zur Beantwortung wurde nämlich (nur) die Frage vorgelegt, ob die Schilderung (des Beschwerdeführers) über das Vorgehen der Sicherheitskräfte beim Ausheben der konspirativen Wohnung als nachvollziehbar erscheine (A23/2 S. 2). Nach dem Bestehen oppositioneller Gruppierungen in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sinne wurde nicht gefragt, was den Schluss nahelegt, dass das BFF selber vom Bestehen solcher ausging. Bei dieser Sachlage genügt es nicht, wenn die Vorinstanz ohne nähere Begründung die - wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht - apodiktisch und knapp gehaltene Auffassung gemäss Botschaftsauskunft übernimmt. Insoweit überzeugt die vorinstanzliche Argumentation nicht vollumfänglich. Im Weiteren bleibt einerseits unklar, von welchem Umfang an Propagandamaterial die Vorinstanz ausgeht, fehlen doch konkrete Angaben des Beschwerdeführers hierzu. Anderseits erscheint kaum abschätzbar und deshalb spekulativ, welcher Umfang an Propagandamaterial in einem Land wie Iran notwendig wäre, um in der Bevölkerung bemerkt zu werden. Diese Überlegungen ändern - wie bereits erwähnt - jedoch nichts daran, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an solchen Aktivitäten beteiligt gewesen sei, der Kritik des Beschwerdeführers letztlich standhält. Entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe überzeugen die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Tätigkeit nicht. So fällt auf, dass er - nach konkreten Namen oder Adressen gefragt - auswich und behauptete, seine Ausbildung erlaube ihm solche Auskünfte nicht (vgl. A2/9 S. 5; A17/20 S. 10 und 14). Angesichts einer tatsächlichen Verfolgungssituation erscheint dies wenig nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den Inhalt des Propagandamaterials äusserst vage ausfielen. Zunächst gab er lediglich allgemein an, es seien Aussagen des Shah Reza II. gewesen. Dort sei auch gestanden, "was man machen müsse, wie man vorgehen müsse usw.". Selbst auf die Frage nach Beispielen blieb der Beschwerdeführer allgemein, indem er angab, "dort sei geschrieben worden, dass man mit den Menschen Kontakt aufnehmen solle, dass man an Versammlungen sprechen und die Leute aufklären solle. Man solle nicht Angst haben, aber auch nicht zu unvorsichtig sein" (vgl. A17/20 S. 20 auf Frage 91 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde keine Angaben über den Verbleib der anderen Gruppenmitglieder im Iran machen konnte (vgl. A17/20 S. 15 Frage 116). Zudem gab der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Anhörung durch das BFF an, es seien - wenn auch nicht von ihm persönlich - auch Parolen auf Wände "geschmiert" worden (A22/18 S. 6 Antwort zu Frage 66). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer Angaben darüber machte, wie er in Kontakt zur Organisation N.I.D. gekommen sei, welche Arbeiten er ausgeführt und wer die Dokumente oder Tonträger übermittelt habe, doch vermögen diese Angaben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu zerstreuen. Insbesondere überzeugt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, er habe beabsichtigt, nach N._______ zu reisen, weil dort die Organisation eine Vertretung habe, nachdem er selber angab, mit der Organisation in J._______ in Kontakt gewesen zu sein (vgl. A2/9 S. 4). Mit der Vorinstanz muss deshalb bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an den von ihm behaupteten Aktivitäten beteiligt war. 6.3 Schliesslich kann offen bleiben, wie das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei der behaupteten Aushebung einer konspirativen Wohnung einzuschätzen ist, beziehungsweise ob auf die entsprechende Botschaftsauskunft abgestützt werden kann. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragungen lediglich an, als er im Taxi zum "Teamhouse" zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass das Haus umzingelt gewesen sei (vgl. A2/9 S. 4; A22/18 S. 10). Dort seien Autos gestanden und Beamte umhergegangen (vgl. A17/20 S. 5). Einen konkreten Bezug zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten in den Räumlichkeiten des fraglichen Hauses ergibt sich aus den Akten in keiner Weise. Der Beschwerdeführer gab selber an, es habe sich um ein vierstöckiges Haus gehandelt, in welchem sie die oberste Etage gemietet hätten (A22/18 S. 10). Es gibt damit keinerlei Beleg dafür, dass sich die behauptete Aktion überhaupt auf die Räumlichkeiten in der obersten Etage des fraglichen Gebäudes bezog. Es ergeben sich aus den Akten zudem auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gesucht worden wäre (vgl. A17/20 S. 16). Selbst wenn Auslandgespräche überwacht werden, werden notorischerweise Mittel und Wege gefunden, derart wichtige Informationen weiterzuleiten. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht geeignet, die von ihm behauptete oppositionelle Tätigkeit im Iran zu belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen. 6.4 In einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch allfällige regimekritische Äusserungen in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. 7.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass sich dieser exilpolitisch betätigt und dabei insbesondere an verschiedensten Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen hat beziehungsweise teilnimmt, über welche in diversen Medien (seit einiger Zeit auch im Internet) berichtet wurde und wird. Für die Einzelheiten der Aktivitäten des Beschwerdeführers wird auf die zahlreichen zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. 7.3 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Dabei kann zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. C vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt: 7.3.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb diesbezüglich eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. 7.3.2 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung(en) ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten beziehungsweise eingereichten Beweismitteln nicht ergibt, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer innerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation eine ausserordentliche Funktion beziehungsweise eine Führungsposition zukäme. Auf einem Gesuch um Bewilligung eines Informationsstandes ist der Beschwerdeführer zwar als "IUR"-Vertreter (International Union of Refugees) aufgeführt, sein Name fehlt jedoch auf der in der Folge ausgestellten Bewilligung. Auf diversen Fotos ist der Beschwerdeführer sodann anlässlich von Kundgebungen als "Parolenrufer" abgebildet. Zu sehen ist er auch als Teilnehmer von Standaktionen. In einem Zeitungsartikel wird der Beschwerdeführer namentlich als Regimekritiker erwähnt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. 7.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Es kann nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Iran im Jahre 1997 (...)-jährig verliess, über Berufserfahrung im Iran wie in der Schweiz sowie über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran (vgl. A17/20 S. 4) verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.2.2 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte - und von verschiedenen Personen bestätigte - gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [G._______]) vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: 2 Videokassetten, Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: