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E-4156/2017

E-4156/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kermanshah), verliess den Iran nach eigenen Angaben im Oktober 2015 und reiste über die Türkei unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Am 8. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die iranischen Behörden hätten ihm Probleme gemacht, weil er zur religiösen Minderheit der Yaresan angehört habe, und hätten sich für ihn nicht interessiert. Es habe dort keine Strassen, die zu seinem Wohnort führen würden und kein sauberes Wasser. Er sei gezwungen worden, in der Schule zu beten, obschon man dies in seiner Religion nicht müsse, und sei deswegen sowie auch wegen seines Akzents und des Schnurrbarts von seinen Mitschülern ausgelacht und beleidigt worden. Im September/Oktober 2015 habe er Streit mit seinem Bruder gehabt, weil dieser zu Hause den Koran laut gelesen habe. Am folgenden Tag sei er in die Schule seines Bruders gegangen und habe den Koran zerrissen. Der Lehrer habe ihn geschlagen und aus der Schule geworfen. Zuhause habe er dies seiner Mutter erzählt, worauf sie ihm zu Flucht geraten habe. Er sei nach Teheran geflüchtet, und habe sich bei seiner Tante aufgehalten, deren Ehemann ihm einen Pass besorgt habe. In der Folge habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass drei oder vier Männer nach ihm gesucht hätten. Anschliessend sei er von Teheran aus mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er sich mit weiteren Verwandten getroffen habe, und sei in die Schweiz gereist, wo er ein weiteres Mal einen Koran zerrissen habe, weshalb er sich nun von den anderen Asylsuchenden fürchte. Er sei homosexuell und habe im Iran einmal eine Beziehung zu einem Mann gehabt, ansonsten habe er Freundinnen gehabt. Wegen seiner Homosexualität sei er nicht verfolgt worden. B.Mit Verfügung vom 26. Juni 2017, eröffnet am 1. Juli 2017, lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können. So habe er zum Pass, mit welchem er ausgereist sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, in Teheran selbst den Pass beantragt zu haben, als er habe ausreisen wollen, während er in der Anhörung geltend gemacht habe, der Ehemann seiner Tante habe den Pass nach dem Vorfall mit dem Koran innerhalb von ein oder zwei Tagen beschafft. Er habe ihn nicht aufgemacht und daher nicht gewusst, welcher Name im Pass gestanden habe. Gemäss anderen Aussagen sei der Pass ins Meer gefallen beziehungsweise er habe ihn ins Meer geworfen. Da der Beschwerdeführer den Pass während seiner Ausreise beim Flug in die Türkei bei sich getragen habe, sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, auf welchen Namen er gelautet habe. Daher sei davon auszugehen, dass er den iranischen Pass auf seine Personalien lautend regulär erworben habe. Der Umstand, dass er mit seinem Pass über den Flughafen von Teheran ausgereist sei, deute darauf hin, dass er keine Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchtet habe. Weiter lege das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass die Angaben bezüglich des Vorfalls mit dem Koran und der darauffolgenen Suche nach ihm konstruiert seien. Bei der BzP habe er nämlich zunächst die Probleme, welche die iranischen Behörden ihnen (wohl den Yaresan gemeint) bereiten würden sowie die Vernachlässigung durch die iranischen Behörden als Ausreisegründe genannt. Erst auf Nachfrage habe er als Hauptproblem angegeben, dass er den Koran zerrissen habe. Von einer Suche der Behörden habe er noch nichts gesagt. Bei der Anhörung habe er zunächst den Vorfall mit dem Koran und die Flucht nach Teheran erwähnt und erst auf Nachfrage erklärt, seine Mutter habe ihn telefonisch über die Suche nach ihm informiert. Von weiteren Behördenbesuchen bei der Mutter sei nicht die Rede gewesen. Erst später habe er angegeben, dass Geheimdienstmitarbeiter nach seiner Ausreise erneut zu seiner Mutter gegangen seien. In der Anhörung seien die Asylgründe anders gewichtet worden als in der BzP. Diese alles lege den Schluss nahe, dass er den Vorfall mit dem Koran nachgeschoben und im Laufe der Anhörung um weitere Elemente ergänzt habe. Schliesslich seien die diesbezüglichen Ausführungen undifferenziert geschildert worden. Die geschilderten Probleme als Angehöriger der Yaresan würden sodann den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31] nicht standhalten. Einerseits fehle es an der Intensität andererseits am Kausalzusammenhang zur Ausreise. Ferner habe er wegen seiner Homosexualität keine Probleme mit den Behörden gehabt weshalb nicht davon auszugehen sei, es würden sich bei seiner Rückkehr wegen seiner sexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen verwirklichen. C.Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 liess er Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D.Mit einer Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten kann.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde unter Wiederholung seiner bisherigen Aussagen ein, dass das Zerreissen des Korans sein Hauptproblem sei. Hierzu ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer das Zerreissen des Korans und die anschliessende Suche nach ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Beweggründe, die zum Zerreissen des Korans geführt haben sollen, nicht überzeugend dargelegt wurden. So soll sich der Beschwerdeführer aufgeregt haben, weil sein Bruder zu Hause laut den Koran gelesen habe, während er Fernsehen geschaut habe. Er habe auch deswegen mit der Mutter gestritten. Hätte es sich tatsächlich so zugetragen, so hätte er den Koran gleich zu Hause zerrissen und nicht erst am nächsten Tag in der Öffentlichkeit vor Zeugen, im Wissen, dass er für eine solche Tat mit einer hohen Strafe zu rechnen hätte. Unklar und oberflächlich bleibt auch die Schilderung des unmittelbaren Ereignisses in der Schule. So hat er trotz Fragen nicht nachvollziehbar erklärt, was er dem Lehrer am nächsten Tag gesagt habe, über was sie gestritten hätten, dass er sich schliesslich zum Zerreissen des Korans habe hinreissen lassen. Auch die anschliessende Flucht aus der Schule wurde unsubstanziiert geschildert. Dies alles deutet auf eine erfundene Geschichte hin. Hinzu kommt, dass er zwar behauptete, Anhänger der Yeresan-Glaubensgemeinschaft zu sein, einen Schnurrbart getragen zu haben und deswegen ausgelacht, beschimpft und geschlagen worden zu sein. Es fällt aber auf, dass er in der Schweiz, wo er seine Religion frei ausüben könnte, bei der Anhörung keinen Schnurrbart mehr trug und auch kein Foto vorlegen konnte, das ihn mit Schnurrbart zeigen würde (vgl. A17/21 Fragen 42 ff.). Ferner kann aufgrund seiner Aussagen darauf geschlossen werden, dass er von seiner Religion keineswegs so sehr überzeugt war, da er erklärte, darüber unglücklich zu sein und diese sogar zu hassen (vgl. A17/21 Fragen und Antworten 47-49). Vor diesem Hintergrund kann weder geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer den Koran in der Schule öffentlich zerrissen hat, noch, dass er wegen der Ausübung seiner Religion in der geschilderten Art und Weise belästigt worden ist.

E. 5.2 Vielmehr wird aufgrund seiner Aussagen ersichtlich, dass es andere Gründe gewesen sein müssen, die ihn zur Ausreise aus dem Iran bewogen haben, wie zum Beispiel, dass er den Militärdienst nicht habe leisten (A17/21 Fragen und Antworten 53-55) und offenbar auch nicht studieren wollen (vgl. Antwort 20).

E. 5.3 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf seine Homosexualität beziehungsweise Bisexualität näher einzugehen, da er diesbezüglich keine Verfolgung geltend machte und somit die sexuelle Orientierung, entgegen dem Einwand in der Beschwerde, die Sicherheitskräfte hätten Kenntnis davon gehabt, asylrechtlich nicht relevant ist. Auch die eingereichten Dokumente aus dem Internet über die religiösen Minderheiten im Iran sowie über die dortige Menschenrechtslage vermögen an der gesamten Einschätzung nichts zu ändern, da sie den Beschwerdeführer nicht betreffen und offensichtlich nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Yeresan-Gemeinschaft im Iran ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

E. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006 vom 31. März 2009, E. 9.2). Ohnehin machte der Beschwerdeführer, der sich selbst als bisexuell beschrieb, wie vorne ausgeführt keine diesbezüglichen Probleme geltend.

E. 7.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Auch muss er aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er die Matur gemacht, d.h. zwölf Jahre die Schule besucht und danach noch ein Jahr ein Vorstudium absolviert. Ausserdem hat er als Landwirt gearbeitet, da die Familie einen Olivengarten und 30 bis 40 Schafe besitzt. Sodann hat er eine durch seinen Onkel, welcher (...) eine Stelle gehabt, bei der er nicht viel arbeiten musste und dennoch hundert Prozent Lohn bekam (vgl. A17/21 Antwort 18). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm daher möglich sein, sich nach einer Rückkehr in den Iran wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Mutter, seine zwei verheirateten Schwestern und verschiedene Tanten und Onkel nach wie vor im Iran. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4156/2017 Urteil vom 1. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kermanshah), verliess den Iran nach eigenen Angaben im Oktober 2015 und reiste über die Türkei unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Am 8. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die iranischen Behörden hätten ihm Probleme gemacht, weil er zur religiösen Minderheit der Yaresan angehört habe, und hätten sich für ihn nicht interessiert. Es habe dort keine Strassen, die zu seinem Wohnort führen würden und kein sauberes Wasser. Er sei gezwungen worden, in der Schule zu beten, obschon man dies in seiner Religion nicht müsse, und sei deswegen sowie auch wegen seines Akzents und des Schnurrbarts von seinen Mitschülern ausgelacht und beleidigt worden. Im September/Oktober 2015 habe er Streit mit seinem Bruder gehabt, weil dieser zu Hause den Koran laut gelesen habe. Am folgenden Tag sei er in die Schule seines Bruders gegangen und habe den Koran zerrissen. Der Lehrer habe ihn geschlagen und aus der Schule geworfen. Zuhause habe er dies seiner Mutter erzählt, worauf sie ihm zu Flucht geraten habe. Er sei nach Teheran geflüchtet, und habe sich bei seiner Tante aufgehalten, deren Ehemann ihm einen Pass besorgt habe. In der Folge habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass drei oder vier Männer nach ihm gesucht hätten. Anschliessend sei er von Teheran aus mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er sich mit weiteren Verwandten getroffen habe, und sei in die Schweiz gereist, wo er ein weiteres Mal einen Koran zerrissen habe, weshalb er sich nun von den anderen Asylsuchenden fürchte. Er sei homosexuell und habe im Iran einmal eine Beziehung zu einem Mann gehabt, ansonsten habe er Freundinnen gehabt. Wegen seiner Homosexualität sei er nicht verfolgt worden. B.Mit Verfügung vom 26. Juni 2017, eröffnet am 1. Juli 2017, lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können. So habe er zum Pass, mit welchem er ausgereist sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, in Teheran selbst den Pass beantragt zu haben, als er habe ausreisen wollen, während er in der Anhörung geltend gemacht habe, der Ehemann seiner Tante habe den Pass nach dem Vorfall mit dem Koran innerhalb von ein oder zwei Tagen beschafft. Er habe ihn nicht aufgemacht und daher nicht gewusst, welcher Name im Pass gestanden habe. Gemäss anderen Aussagen sei der Pass ins Meer gefallen beziehungsweise er habe ihn ins Meer geworfen. Da der Beschwerdeführer den Pass während seiner Ausreise beim Flug in die Türkei bei sich getragen habe, sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, auf welchen Namen er gelautet habe. Daher sei davon auszugehen, dass er den iranischen Pass auf seine Personalien lautend regulär erworben habe. Der Umstand, dass er mit seinem Pass über den Flughafen von Teheran ausgereist sei, deute darauf hin, dass er keine Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchtet habe. Weiter lege das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass die Angaben bezüglich des Vorfalls mit dem Koran und der darauffolgenen Suche nach ihm konstruiert seien. Bei der BzP habe er nämlich zunächst die Probleme, welche die iranischen Behörden ihnen (wohl den Yaresan gemeint) bereiten würden sowie die Vernachlässigung durch die iranischen Behörden als Ausreisegründe genannt. Erst auf Nachfrage habe er als Hauptproblem angegeben, dass er den Koran zerrissen habe. Von einer Suche der Behörden habe er noch nichts gesagt. Bei der Anhörung habe er zunächst den Vorfall mit dem Koran und die Flucht nach Teheran erwähnt und erst auf Nachfrage erklärt, seine Mutter habe ihn telefonisch über die Suche nach ihm informiert. Von weiteren Behördenbesuchen bei der Mutter sei nicht die Rede gewesen. Erst später habe er angegeben, dass Geheimdienstmitarbeiter nach seiner Ausreise erneut zu seiner Mutter gegangen seien. In der Anhörung seien die Asylgründe anders gewichtet worden als in der BzP. Diese alles lege den Schluss nahe, dass er den Vorfall mit dem Koran nachgeschoben und im Laufe der Anhörung um weitere Elemente ergänzt habe. Schliesslich seien die diesbezüglichen Ausführungen undifferenziert geschildert worden. Die geschilderten Probleme als Angehöriger der Yaresan würden sodann den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31] nicht standhalten. Einerseits fehle es an der Intensität andererseits am Kausalzusammenhang zur Ausreise. Ferner habe er wegen seiner Homosexualität keine Probleme mit den Behörden gehabt weshalb nicht davon auszugehen sei, es würden sich bei seiner Rückkehr wegen seiner sexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen verwirklichen. C.Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 liess er Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D.Mit einer Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde unter Wiederholung seiner bisherigen Aussagen ein, dass das Zerreissen des Korans sein Hauptproblem sei. Hierzu ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer das Zerreissen des Korans und die anschliessende Suche nach ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Beweggründe, die zum Zerreissen des Korans geführt haben sollen, nicht überzeugend dargelegt wurden. So soll sich der Beschwerdeführer aufgeregt haben, weil sein Bruder zu Hause laut den Koran gelesen habe, während er Fernsehen geschaut habe. Er habe auch deswegen mit der Mutter gestritten. Hätte es sich tatsächlich so zugetragen, so hätte er den Koran gleich zu Hause zerrissen und nicht erst am nächsten Tag in der Öffentlichkeit vor Zeugen, im Wissen, dass er für eine solche Tat mit einer hohen Strafe zu rechnen hätte. Unklar und oberflächlich bleibt auch die Schilderung des unmittelbaren Ereignisses in der Schule. So hat er trotz Fragen nicht nachvollziehbar erklärt, was er dem Lehrer am nächsten Tag gesagt habe, über was sie gestritten hätten, dass er sich schliesslich zum Zerreissen des Korans habe hinreissen lassen. Auch die anschliessende Flucht aus der Schule wurde unsubstanziiert geschildert. Dies alles deutet auf eine erfundene Geschichte hin. Hinzu kommt, dass er zwar behauptete, Anhänger der Yeresan-Glaubensgemeinschaft zu sein, einen Schnurrbart getragen zu haben und deswegen ausgelacht, beschimpft und geschlagen worden zu sein. Es fällt aber auf, dass er in der Schweiz, wo er seine Religion frei ausüben könnte, bei der Anhörung keinen Schnurrbart mehr trug und auch kein Foto vorlegen konnte, das ihn mit Schnurrbart zeigen würde (vgl. A17/21 Fragen 42 ff.). Ferner kann aufgrund seiner Aussagen darauf geschlossen werden, dass er von seiner Religion keineswegs so sehr überzeugt war, da er erklärte, darüber unglücklich zu sein und diese sogar zu hassen (vgl. A17/21 Fragen und Antworten 47-49). Vor diesem Hintergrund kann weder geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer den Koran in der Schule öffentlich zerrissen hat, noch, dass er wegen der Ausübung seiner Religion in der geschilderten Art und Weise belästigt worden ist. 5.2 Vielmehr wird aufgrund seiner Aussagen ersichtlich, dass es andere Gründe gewesen sein müssen, die ihn zur Ausreise aus dem Iran bewogen haben, wie zum Beispiel, dass er den Militärdienst nicht habe leisten (A17/21 Fragen und Antworten 53-55) und offenbar auch nicht studieren wollen (vgl. Antwort 20). 5.3 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf seine Homosexualität beziehungsweise Bisexualität näher einzugehen, da er diesbezüglich keine Verfolgung geltend machte und somit die sexuelle Orientierung, entgegen dem Einwand in der Beschwerde, die Sicherheitskräfte hätten Kenntnis davon gehabt, asylrechtlich nicht relevant ist. Auch die eingereichten Dokumente aus dem Internet über die religiösen Minderheiten im Iran sowie über die dortige Menschenrechtslage vermögen an der gesamten Einschätzung nichts zu ändern, da sie den Beschwerdeführer nicht betreffen und offensichtlich nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Yeresan-Gemeinschaft im Iran ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006 vom 31. März 2009, E. 9.2). Ohnehin machte der Beschwerdeführer, der sich selbst als bisexuell beschrieb, wie vorne ausgeführt keine diesbezüglichen Probleme geltend. 7.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Auch muss er aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er die Matur gemacht, d.h. zwölf Jahre die Schule besucht und danach noch ein Jahr ein Vorstudium absolviert. Ausserdem hat er als Landwirt gearbeitet, da die Familie einen Olivengarten und 30 bis 40 Schafe besitzt. Sodann hat er eine durch seinen Onkel, welcher (...) eine Stelle gehabt, bei der er nicht viel arbeiten musste und dennoch hundert Prozent Lohn bekam (vgl. A17/21 Antwort 18). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm daher möglich sein, sich nach einer Rückkehr in den Iran wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Mutter, seine zwei verheirateten Schwestern und verschiedene Tanten und Onkel nach wie vor im Iran. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: