Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz Kermanshah stammend, am 24. Juli 2019 sein Heimatland. Am 15. September 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. B. Am 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu seinen Personalien befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 9. Dezember 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Mit Verfügung des SEM von 11. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 13. Februar 2020 und am 3. März 2020 fand je eine ergänzende Anhörung statt. E. E.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs legte der Beschwerdeführer dar, er sei im Dorf C._______ mit seinen Eltern und acht Geschwistern aufgewachsen. Seine Familie besitze einen Landwirtschaftsbetrieb mit mehr als fünftausend Oliven- sowie einigen Apfelbäumen. Nachdem er zwölf Schuljahre absolviert habe, habe er im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Daneben habe er in einer Musikgruppe Lieder der Ahl-e Haqq (persisch [kurdisch: Yarsan oder Kaka'i]) und kurdische Lieder gesungen. Er sei regelmässig an Festen sowie religiösen Anlässen aufgetreten. Nachdem er in die Schweiz eingereist sei, habe er seine Verlobte kennengelernt und diese in der Folge religiös geheiratet. E.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der religiösen Minderheit der Ahl-e Haqq an, welche von der iranischen Regierung in allen Bereichen diskriminiert werde. Seit seinem Kindesalter habe er verschiedene Benachteiligungen erfahren, weshalb er sich entschlossen habe, dagegen aktiv zu werden. Daneben habe er sich für seine Religion interessiert. Nachdem er D._______, welcher der religiöse Führer «Pir» seiner Familie gewesen sei, kennengelernt habe, habe er eine Gruppe gegründet, welche bei verschiedenen Anlässen der Ahl-e Haqq mit den Leuten gesprochen und versucht habe, diese zu mobilisieren, sich für ihre eigene Religion einzusetzen und sich gegen die iranische Regierung zu wehren. In persönlichen Gesprächen habe er etwa zu Wahlboykott aufgerufen oder versucht zu verhindern, dass eine weitere schiitische Begegnungsstätte «Hosseinieyeh» durch die iranischen Behörden in ihrer Gegend aufgestellt werde. Zudem sei er regelmässig als Sänger in einer Musikgruppe aufgetreten und sei überregional bekannt gewesen. Verschiedene seiner Musikvideos seien öffentlich zugänglich gewesen. Anlässlich einer Demonstration am 19.03.1392 (Frühsommer 2013) in Kermanshah sei er festgenommen und während ungefähr fünfzehn bis zwanzig Tagen inhaftiert sowie misshandelt worden, bevor er gegen eine Bürgschaft eines Freundes freigekommen sei. Im Vorfeld habe er mitgeholfen, Leute für die Teilnahme an der Demonstration zu mobilisieren und habe zu diesem Zweck einige Busse für die Fahrten in die Stadt organisiert. Zudem habe er auf seinem Computer einige Slogans für diese Demonstration ausgedruckt, welche er dann an den Kundgebungen verteilt habe. Er vermute, dass er aufgrund seiner Bekanntheit als Musiker und den öffentlich zugänglichen Videoaufnahmen seiner Konzerte identifiziert und in der Folge verhaftet worden sei. Nach seiner Freilassung sei er bis zu seiner Ausreise verfolgt worden, man habe Beweise gegen ihn finden wollen. Es sei jedoch nie zu einem Verfahren oder einer Anzeige gegen ihn gekommen. Ungefähr Mitte Juli 2019 seien Angehörige des Geheimdienstes «Ettelaat» zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn gesucht und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung Dokumente sowie seinen Computer mit zahlreichen Beweismitteln, beschlagnahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe deshalb einer Verhaftung entkommen können. Sein Vater habe ihn angerufen und ihn davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. Nach seiner Ausreise seien zwei seiner Brüder bei Demonstrationen im Monat Aban 1398 (November 2019) festgenommen und wegen ihm schikaniert, nach Schmiergeldzahlungen jedoch wieder freigelassen worden. In der Schweiz habe er an verschiedenen Veranstaltungen der demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine Melli-Karte, seine Militärentlassungskarte als Reservist, seinen Führerschein, die Kopie seiner Shenasnameh (eine Seite), ein Bestätigungsschreiben der Yaresan Democratic Organization - datiert vom 15. Dezember 2019 - sowie drei USB-Sticks mit verschiedenen Fotos und Videoaufnahmen - unter anderem Fotos einer Versammlung der PDKI Schweiz - zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 9. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. April 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren oder es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Als Eventualbegehren stellte er den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). H. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 21. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Die vorinstanzliche Vernehmlassung ging beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Mai 2020 ein. K. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine aktuelle Kostennote ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit aus, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich der Landwirtschaft, insbesondere dem Olivenanbau sehr oberflächlich seien, dies, obwohl er angeblich seit mehreren Jahren auf dem Familienbetrieb gearbeitet habe. Er habe nicht einmal annährend die ungefähre Grösse des familieneigenen Landbesitzes schätzen können und kenne sich weder in der Schädlingsbekämpfung noch mit der Befruchtung von Olivenbäumen aus. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er erst im Alter von 24 Jahren eine militärische Entlassungskarte als Reservist erhalten habe, obwohl im Iran Männer im Alter von achtzehn Jahren rekrutiert würden. Eine Verschiebung des Militärdienstes sei für Studenten möglich, weshalb aufgrund der insgesamt unglaubhaft gemachten Lebensumstände eher davon auszugehen sei, dass er studiert habe. Ferner seien seine Kenntnisse über seine Religion bescheiden, oberflächlich und teilweise tatsachenwidrig. Er habe weder ein zweites Fastenfest benennen können, noch habe er gewusst, dass es zahlreiche Schriften oder Bücher der Ahl-e Haqq gebe. Das Konzept der Abstammungslinien der Ahl-e Haqq sei ihm ebenso unbekannt gewesen, wie die spirituellen Führer und die verschiedenen Strömungen innerhalb der Religion. Diese oberflächlichen Kenntnisse über seine Religion würden erstaunen, zumal er erklärt habe, sehr religiös zu sein. Schliesslich sei sein Musikwissen mangelhaft, obwohl er angeblich ein bekannter Musiker in seinem Heimatland gewesen sei. Seine Schilderungen zu den Asylgründen seien vage, repetitiv und vorwiegend ausweichend ausgefallen. Bezüglich seiner Verhaftung sei es zudem zu Widersprüchen gekommen. Zuerst habe er angegeben, mehrmals verhaftet worden zu sein, um sich danach zu korrigieren und zu erklären, dass man ihn nur einmal nach den Demonstrationen vom Frühsommer 2013 festgenommen habe. Auch habe er zuerst ausgeführt, dass die Verhaftung im Innenhof seines Hauses erfolgt sei, danach jedoch angegeben, dies sei auf der Strasse vor dem Haus geschehen. Die Angaben im Zusammenhang mit dem Ort der Verhaftung seien allgemein ausgefallen und hätten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelt. Ferner habe er nicht angeben können, weshalb er nach seiner Freilassung kein schriftliches Dokument oder eine Bestätigung erhalten habe. Des Weiteren habe er nicht konkretisieren können, wie er nach der Freilassung während ungefähr sechs Jahren bis zu seiner Ausreise unter Beobachtung gestanden und inwiefern der iranische Geheimdienst nach Beweisen gegen ihn gesucht haben soll. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden sich sechs Jahre Zeit gelassen hätten, mit einer Hausdurchsuchung respektive der Konfiszierung verschiedener Beweise zuzuwarten. Seine politischen Aktivitäten seien substanzlos dargelegt, die Antworten hierzu repetitiv sowie mit fehlenden Realkennzeichen ausgefallen und hätten nicht das Bild vermitteln können, dass er tatsächlich selber politisch aktiv gewesen sei. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass der asylbeachtliche Sachverhalt konstruiert sei. Obwohl die Asylrelevanz aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse, sei seine persönliche Situation als Kurde und Angehöriger der Ahl-e Haqq dennoch individuell zu beurteilen. Das SEM verkenne zwar nicht, dass er aufgrund seiner Ethnie und seiner Religion gewissen Nachteilen im Iran ausgesetzt sei, die von ihm erwähnten und erlebten Schwierigkeiten würden jedoch keine Asylrelevanz entfalten. Auch die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung betrachte die Lage der Ahl-e Haqq als problematisch, eine Kollektivverfolgung sei jedoch bisher nicht bejaht respektive diese Frage sei offengelassen worden. Seine geltend gemachten gesellschaftlichen Nachteile würden keine asylrechtliche Intensität erreichen und es sei ihm und seiner Familie möglich gewesen, ein normales Leben zu führen sowie ein ausreichendes Auskommen zu erzielen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde moniert, der Beschwerdeführer sei insgesamt drei Male während rund zweieinhalb Tagen umfangreich befragt worden und obwohl er viel zu erzählen gehabt habe, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, sein Wissensstand sei bescheiden. Während den Anhörungen sei der Eindruck entstanden, dass diese wenig strukturiert abgelaufen seien und es zu erwarten gewesen sei, dass es zu Unstimmigkeiten kommen werde. Entgegen der Behauptung, sein Wissen bezüglich des Olivenanbaus sei oberflächlich, habe er detailliert angegeben, wie Schädlinge benannt sowie beseitigt würden. Auch seine Erklärungen zur Befruchtung seien über ein allgemeines Laienwissen hinausgegangen, weshalb ihm nicht mangelndes diesbezügliches Wissen vorgeworfen werden dürfe. Ebenfalls müsse aufgrund seiner ins Recht gelegten Fotos davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem Olivenanbau beschäftigt habe. Zudem verbleibe unklar, welches fachspezifische Wissen man von ihm erwartet hätte. Es erscheine stossend, dass die Vorinstanz ihm aufgrund seines angeblich mangelhaften landwirtschaftlichen Wissen seine religiöse Zugehörigkeit absprechen wolle und ihn deshalb als persönlich unglaubwürdig darstelle. Hinsichtlich der angelblichen Widersprüche zu seinen mehrmaligen respektive einmaliger Festnahme sei darauf hinzuweisen, dass er nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits im selben Dialog sowohl mehrere Festnahmen, als auch eine einmalige Festnahme erwähnt habe. Überdies erscheine die Argumentation, er habe den Ort der Inhaftierung unterschiedlich dargestellt, nicht überzeugend. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 gehe hervor, dass das Gericht nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung bezüglich der Angehörigkeit zu den Ahl-e Haqq stelle, diese im Ergebnis bejaht sowie festgestellt habe, dass die Aussagen zur Religion nur teilweise zutreffend sein müssten. Vorliegend gehe es deshalb zu weit, ihm allein aufgrund angelblich mangelndem Wissen die Zugehörigkeit zu seiner eigenen Religion abzusprechen. Unter Berücksichtigung des zitierten Urteils sowie aufgrund seiner über ein Laienwissen hinausausgehenden Kenntnisse und der eingereichten Bestätigung der Yaresan Democratic Organisation, sei von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Angehörigkeit zu den Ahl-e Haqq auszugehen. Sodann sei es falsch zu behaupten, dass das Bundesverwaltungsgericht nie eine Kollektivverfolgung der Ahl-e Haqq bejaht habe. Vielmehr sei diese Frage im Urteil E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 offengelassen worden. Dennoch dränge es sich auf, aus BVGE 2009/28 zu schliessen, dass die Ahl-e Haqq einer kollektiven Verfolgung unterliegen würden, da in diesem Urteil erwähnt worden sei, die Ahl-e Haqq würden wie die Bahai'i einer nicht staatlich anerkannten religiösen Minderheit angehören, wobei Letztere einer Kollektivverfolgung unterliegen würden. Es dränge sich deshalb die Schlussfolgerung auf, dass auch von einer Kollektivverfolgung für die Ahl-e-Haqq ausgegangen werden sollte. Die Interpretation der Vorinstanz, in Bezug auf das vorgenannte Urteil E-2142/2015 sowie das Urteil D-5110/2008 vom 7. Juli 2011, dass aufgrund dessen, dass das Gericht die Frage nach der Kollektivverfolgung der Ahl-e Haqq offengelassen habe, nicht von einer solchen ausgegangen werden könne, sei falsch. Zudem müsse - basierend auf BVGE 2009/28 - aufgezeigt werden, weshalb die Ahl-e Haqq weniger als die Bahai'i im Iran verfolgt würden.
E. 4.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, dass nie Zweifel an der blossen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Hingegen sei festzustellen, dass im Kontext seiner Aussage, sehr religiös zu sein, seine Ausführungen rudimentär und nicht übereinstimmend seien. Auch sei die Einschätzung des SEM bezüglich des mangelnden Wissens zum Olivenanbau falsch interpretiert worden, da es Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Lebenslaufs und nicht der religiösen Zugehörigkeit geäussert habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Kollektivverfolgung weder bejaht noch behandelt, sondern lediglich festgestellt habe, dass die möglichen gesellschaftlichen Nachteile für Angehörige der Ahl-e-Haqq im Iran keine asylrechtliche Relevanz aufweisen würden. Des Weiteren sei daran festzuhalten, dass auch iranische Gerichte in einem beschränktem Mass Inhaftierungen, Freilassungen und auch Bürgschaften schriftlich bestätigen würden, weshalb es erstaune, dass er über keinerlei schriftliche Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung im Jahr 2013 verfügen würde.
E. 4.4 In der Replik wurde angefügt, es bleibe unklar, weshalb die Vor instanz nicht überprüft habe, ob Mitglieder der religiösen Minderheit der Ahl-e Haqq kollektiv verfolgt würden. Der Verweis auf die Tatsache, dass diese Frage vom Gericht nicht behandelt worden sei, reiche für die Verneinung der Kollektivverfolgung für die Ahl-e Haqq nicht aus und hätte von der Vorinstanz ausführlich begründet werden müssen, damit der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Deshalb stelle sich vorliegend die Frage, ob er allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Iran ausgesetzt sei. Im Falle der Verneinung müsse aufgezeigt werden, weshalb bei den Bahai'i im Iran eine kollektive Verfolgung angenommen werde, bei den Ahl-e Haqq hingegen nicht.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.2 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ahl-e Haqq, obwohl er in der Befragung angegeben habe , «sehr religiös zu sein», habe er lediglich rudimentäre, oberflächliche Kenntnisse in Bezug auf das (religiöse) Wissen der Ahl-e Haqq. Auf Vernehmlassungstufe präzisierte die Vor- instanz sodann, dass seine Angehörigkeit zu den Ahl-e Haqq nicht bezweifelt werde. Hierzu ist zu beanstanden, dass seine Aussage, sehr religiös zu sein, nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext seiner weiteren Aussagen zu verstehen ist. So geht aus verschiedenen Stellen seiner Schilderungen hervor, dass er nicht über seine Religiosität, sondern über sein Engagement in Bezug auf sein Volk sowie die gesellschaftlichen Nachteile und Diskriminierungen der iranischen Regierung gegenüber Angehörigen der Ahl-e Haqq sowie von seinem musikalischen Auftritten gesprochen hat (vgl. SEM-Akte 1051457-37/23 [nachfolgend Akte 37/23], F67); SEM-Akte 1051457-42/21 [nachfolgend Akte 42/21], F26-27; F59, F66), was im Übrigen von der dolmetschenden Person bestätigt wurde (vgl. Akte 42/21, F28). Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Seine Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq wird nicht bezweifelt. Indes fällt auf, dass seine Kenntnisse über diese Glaubensgemeinschaft eher auf einem oberflächlichen und lückenhaften Wissen beruhen. Sodann ist auch sein Wissen als Musiker, welcher sich mit der Kultur der Ahl-e Haqq auseinandersetzte, eher als bescheiden zu qualifizieren. Ein fundierteres Wissen über seine Glaubensgemeinschaft wären zu erwarten gewesen, wenn er - wie von ihm behauptet - als Musiker überregional bekannt gewesen sein soll und sich tatsächlich mit seiner Kultur beschäftigt hätte (vgl. SEM-Akte 37/32, F99-102; SEM-Akte 42/21, F40, F72-74, F112, F116). Die Annahme eines mangelnden religiösen Engagements wird durch die Tatsache verstärkt, dass er weder im Iran noch in der Schweiz einen für die Zugehörigkeit dieser religiösen Minderheit typischen Schnurrbart trug oder trägt, um sich mit der Religion auch äusserlich identifizieren zu können. Sodann ist aus den Protokollen zu entnehmen, dass sich seine geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland darauf beschränkten, andere Angehörige der Ahl-e Haqq, wie etwa die Dorfbewohner und Pilger, privat und im Versteckten über einen passiven Widerstand gegen die iranische Regierung zu informieren oder zu mobilisieren. Mangels Präzisierung seiner geltend gemachten Organisation von Versammlungen ist daran zu zweifeln, dass er solche tatsächlich organisierte (vgl. SEM-Akte 1051457-20/12 [nachfolgend Akte 20/12] F60; Akte 37/23, F132; Akte 42/21, F66, F91, F105-108, F111, F114-115). Weiter ist festzustellen, dass weder aus seinen Schilderungen noch aus den eingereichten zahlreichen Beweismitteln seine angebliche Bekanntheit als Musiker oder Sänger hervorgeht. Als überregional bekannter sowie langjähriger Musiker hätte es ihm ein Leichtes sein müssen, zumindest eine Aufnahme oder ein Foto seiner Konzerte einzureichen, zumal er ansonsten seinen Lebenslauf gut dokumentierte (vgl. Akte-37/23, F101-102; Akte 42/21, F116).
E. 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme nach der Demonstration 2013 weisen zwar einige Realkennzeichen auf, wie etwa die Verhaftung im Innenhof, welche durch die Wiedergabe von kurzen Dialogen in der direkten Rede und dem Beschrieb körperlicher Empfindungen wie seiner Schmerzen bei der Festnahme, welche bis zum Herz ausgestrahlt hätten, überzeugt (vgl. Akte 37/23, F68-73). Hingegen wirkt es realitätsfremd, dass ein Freund und nicht sein eigener reicher Vater für ihn gebürgt haben soll (vgl. SEM-Akte 37/32, F25, F 74). Weitere Zweifel sind an der Dauer und dem Motiv der fraglichen Festnahme anzubringen. Letztlich kann es jedoch offengelassen werden, in welchem Zusammenhang sich diese Festnahme ereignete, zumal sich diese rund sechs Jahre vor seiner Ausreise stattfand und der Beschwerdeführer danach keinen weiteren behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen war. Die von ihm beschriebenen konkreten Vorfälle mit den iranischen Behörden beschränken sich auf Überprüfungen am Kontrollposten E._______ sowie auf die Kontrolle seines Mobiltelefons und seines Fahrzeugs (vgl. Akte 42/21, F94-95). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Überprüfungen über normale polizeiliche Massnahmen hinausgehen oder er konkret behördlich gesucht worden wäre, zumal er angegeben hat, den betreffenden Posten ohne Weiteres umgehen und problemlos einen anderen Weg hatte wählen können (vgl. Akte 42/21, F119). Weitere, persönlich gegen ihn gerichtete Massnahmen seitens der iranischen Behörden konnte er trotz mehrfacher Nachfrage keine schildern. Sodann gab er an, dass keine konkreten Anschuldigungen oder Beweise gegen ihn vorliegen würden oder dass je eine amtliche Verfügung gegen ihn erlassen worden sei (vgl. Akte 37/23, F94). Seine Befürchtungen, weiteren Massnahmen seitens der Behörden ausgesetzt zu sein, beruhen mehr auf Vermutungen als auf tatsächlichen Ereignissen. Weiter geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, inwiefern er als kurdischer Musiker Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, zumal er angab, sowohl in der Region von Kermanshah als auch in Kurdistan nicht nur seinen Anhängern, sondern auch den Behörden bekannt gewesen zu sein (vgl. Akte 37/23, F101-102; Akte 42/221, F97-98). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von politischen oder künstlerischen Aktivitäten behördlich gesucht worden war.
E. 5.4 Weiter kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis nicht überzeugend darzulegen vermochte. Auch unter der Berücksichtigung, dass er selber bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend war, sondern lediglich durch seinen Vater darüber informiert wurde, überzeugen seine vage gehaltenen Schilderungen hierzu nicht. Er gab an, die Beamten hätten ihn beschuldigt, gegen die Regierung zu agieren und hätten seinen Computer mitgenommen, auf welchen sich «einige (regierungskritische) Parolen» im Zusammenhang mit den Demonstrationen von 2013, «jegliche andere Dokumente» und «noch einige Fotos mit D._______» befunden hätten (vgl. SEM-Akte 1051457-20/12 [nachfolgend Akte 20/12], F58; Akte 42/21, F121-123, F128-131). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die iranischen Behörden rund sechs Jahre nach seiner Inhaftierung abgewartet haben sollen, um ihn zu verhaften respektive Beweise gegen ihn zu sammeln sowie seine Dokumente zu beschlagnahmen. Sodann ist kein weiteres Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der iranischen Behörden nach seiner Ausreise festzustellen. Obwohl er geltend machte, seine Brüder seien wegen ihm schikaniert und festgenommen worden, konnte er dies weder näher begründen noch erklären, in welch konkreter Weise nach ihm gesucht worden sei. Hätte ein tatsächliches behördliches Interesse an ihm bestanden, so wäre anzunehmen gewesen, dass die zuständigen Behörden bei seiner Familie erneut nach ihm gefragt oder weitere Erkundigungen über seinen Verbleib getätigt hätten. Überdies muss davon ausgegangen werden, dass er von weiteren behördlichen Nachforschungen gegen ihn erfahren hätte, zumal er telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt und detailliert über die Festnahme der beiden Brüder informiert worden ist (vgl. Akte 37/23, F18-23). Schliesslich geht weder aus seiner Beschwerdeschrift noch aus den Protokollen hervor, dass er weiterhin im Fokus der Behörden stehen würde (vgl. Akte 42/21, F132-134).
E. 5.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ahl-e Haqq, jedoch nicht seine (ausgeprägte) Religiosität, als glaubhaft zu erachten sind. Sodann konnte er nicht überzeugend darlegen, aufgrund von politischen, religiösen oder künstlerischen Aktivitäten oder wegen seiner Festnahme in Jahr 2013 im Fokus der iranischen Behörden gestanden zu haben und als Regimegegner betrachtet worden zu sein. Ebenfalls ist die Glaubhaftigkeit seines fluchtauslösenden Erlebnisses zu verneinen.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq eine asylrechtlich relevanten Verfolgung zu befürchten habe und eine Kollektivverfolgung zu prüfen sei.
E. 6.2 In kürzlich ergangenen Urteilen resümierte das Gericht, dass nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ahl-e Haqq ausgegangen werden könne (vgl. Urteil E-4156/2017 vom 1. September 2017, E.5.3; E-7353/2018 vom 12. April 2021, E. 5.5 m.w.H.). Auch im Urteil E-5028/2014 vom 22. August 2016 stellte das Gericht - mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen - fest, dass einzig aufgrund der religiösen Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG angenommen werden könne (vgl. E.6.3). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf stützt, lediglich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist auf die vorangehenden Urteile zu verweisen und festzustellen, dass mangels behördlichem Verfolgungsinteresse und lediglich rein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018; E-1247/2018 vom 24. März 2021, E. 7.5.1).
E. 8.6 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine solide Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung im Olivenanbau und im Verkauf von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Bei einer Rückkehr in den Iran ist es ihm möglich, die bereits ausgeführten Tätigkeiten im Familienbetrieb erneut aufzunehmen, so dass er nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Sollte es dennoch kurzfristig zu einem finanziellen Engpass kommen, wird es seinem Vater, welcher finanziell gut situiert ist (vgl. Akte 37/23, F25), möglich sein, ihn zu unterstützen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtlos zu bezeichnen war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.1 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsvertretung. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
E. 11.2 Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote gleichen Datums in der Höhe von Fr. 2'640.- ein. Darin weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 40.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint zu hoch und ist auf elf Stunden zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung wird zudem in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist demensprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Vertreter ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'690.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'690.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1841/2020 Urteil vom 21. Juli 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz Kermanshah stammend, am 24. Juli 2019 sein Heimatland. Am 15. September 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. B. Am 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu seinen Personalien befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 9. Dezember 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Mit Verfügung des SEM von 11. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 13. Februar 2020 und am 3. März 2020 fand je eine ergänzende Anhörung statt. E. E.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs legte der Beschwerdeführer dar, er sei im Dorf C._______ mit seinen Eltern und acht Geschwistern aufgewachsen. Seine Familie besitze einen Landwirtschaftsbetrieb mit mehr als fünftausend Oliven- sowie einigen Apfelbäumen. Nachdem er zwölf Schuljahre absolviert habe, habe er im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Daneben habe er in einer Musikgruppe Lieder der Ahl-e Haqq (persisch [kurdisch: Yarsan oder Kaka'i]) und kurdische Lieder gesungen. Er sei regelmässig an Festen sowie religiösen Anlässen aufgetreten. Nachdem er in die Schweiz eingereist sei, habe er seine Verlobte kennengelernt und diese in der Folge religiös geheiratet. E.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der religiösen Minderheit der Ahl-e Haqq an, welche von der iranischen Regierung in allen Bereichen diskriminiert werde. Seit seinem Kindesalter habe er verschiedene Benachteiligungen erfahren, weshalb er sich entschlossen habe, dagegen aktiv zu werden. Daneben habe er sich für seine Religion interessiert. Nachdem er D._______, welcher der religiöse Führer «Pir» seiner Familie gewesen sei, kennengelernt habe, habe er eine Gruppe gegründet, welche bei verschiedenen Anlässen der Ahl-e Haqq mit den Leuten gesprochen und versucht habe, diese zu mobilisieren, sich für ihre eigene Religion einzusetzen und sich gegen die iranische Regierung zu wehren. In persönlichen Gesprächen habe er etwa zu Wahlboykott aufgerufen oder versucht zu verhindern, dass eine weitere schiitische Begegnungsstätte «Hosseinieyeh» durch die iranischen Behörden in ihrer Gegend aufgestellt werde. Zudem sei er regelmässig als Sänger in einer Musikgruppe aufgetreten und sei überregional bekannt gewesen. Verschiedene seiner Musikvideos seien öffentlich zugänglich gewesen. Anlässlich einer Demonstration am 19.03.1392 (Frühsommer 2013) in Kermanshah sei er festgenommen und während ungefähr fünfzehn bis zwanzig Tagen inhaftiert sowie misshandelt worden, bevor er gegen eine Bürgschaft eines Freundes freigekommen sei. Im Vorfeld habe er mitgeholfen, Leute für die Teilnahme an der Demonstration zu mobilisieren und habe zu diesem Zweck einige Busse für die Fahrten in die Stadt organisiert. Zudem habe er auf seinem Computer einige Slogans für diese Demonstration ausgedruckt, welche er dann an den Kundgebungen verteilt habe. Er vermute, dass er aufgrund seiner Bekanntheit als Musiker und den öffentlich zugänglichen Videoaufnahmen seiner Konzerte identifiziert und in der Folge verhaftet worden sei. Nach seiner Freilassung sei er bis zu seiner Ausreise verfolgt worden, man habe Beweise gegen ihn finden wollen. Es sei jedoch nie zu einem Verfahren oder einer Anzeige gegen ihn gekommen. Ungefähr Mitte Juli 2019 seien Angehörige des Geheimdienstes «Ettelaat» zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn gesucht und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung Dokumente sowie seinen Computer mit zahlreichen Beweismitteln, beschlagnahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe deshalb einer Verhaftung entkommen können. Sein Vater habe ihn angerufen und ihn davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. Nach seiner Ausreise seien zwei seiner Brüder bei Demonstrationen im Monat Aban 1398 (November 2019) festgenommen und wegen ihm schikaniert, nach Schmiergeldzahlungen jedoch wieder freigelassen worden. In der Schweiz habe er an verschiedenen Veranstaltungen der demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine Melli-Karte, seine Militärentlassungskarte als Reservist, seinen Führerschein, die Kopie seiner Shenasnameh (eine Seite), ein Bestätigungsschreiben der Yaresan Democratic Organization - datiert vom 15. Dezember 2019 - sowie drei USB-Sticks mit verschiedenen Fotos und Videoaufnahmen - unter anderem Fotos einer Versammlung der PDKI Schweiz - zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 9. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. April 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren oder es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Als Eventualbegehren stellte er den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). H. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 21. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Die vorinstanzliche Vernehmlassung ging beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Mai 2020 ein. K. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine aktuelle Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit aus, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich der Landwirtschaft, insbesondere dem Olivenanbau sehr oberflächlich seien, dies, obwohl er angeblich seit mehreren Jahren auf dem Familienbetrieb gearbeitet habe. Er habe nicht einmal annährend die ungefähre Grösse des familieneigenen Landbesitzes schätzen können und kenne sich weder in der Schädlingsbekämpfung noch mit der Befruchtung von Olivenbäumen aus. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er erst im Alter von 24 Jahren eine militärische Entlassungskarte als Reservist erhalten habe, obwohl im Iran Männer im Alter von achtzehn Jahren rekrutiert würden. Eine Verschiebung des Militärdienstes sei für Studenten möglich, weshalb aufgrund der insgesamt unglaubhaft gemachten Lebensumstände eher davon auszugehen sei, dass er studiert habe. Ferner seien seine Kenntnisse über seine Religion bescheiden, oberflächlich und teilweise tatsachenwidrig. Er habe weder ein zweites Fastenfest benennen können, noch habe er gewusst, dass es zahlreiche Schriften oder Bücher der Ahl-e Haqq gebe. Das Konzept der Abstammungslinien der Ahl-e Haqq sei ihm ebenso unbekannt gewesen, wie die spirituellen Führer und die verschiedenen Strömungen innerhalb der Religion. Diese oberflächlichen Kenntnisse über seine Religion würden erstaunen, zumal er erklärt habe, sehr religiös zu sein. Schliesslich sei sein Musikwissen mangelhaft, obwohl er angeblich ein bekannter Musiker in seinem Heimatland gewesen sei. Seine Schilderungen zu den Asylgründen seien vage, repetitiv und vorwiegend ausweichend ausgefallen. Bezüglich seiner Verhaftung sei es zudem zu Widersprüchen gekommen. Zuerst habe er angegeben, mehrmals verhaftet worden zu sein, um sich danach zu korrigieren und zu erklären, dass man ihn nur einmal nach den Demonstrationen vom Frühsommer 2013 festgenommen habe. Auch habe er zuerst ausgeführt, dass die Verhaftung im Innenhof seines Hauses erfolgt sei, danach jedoch angegeben, dies sei auf der Strasse vor dem Haus geschehen. Die Angaben im Zusammenhang mit dem Ort der Verhaftung seien allgemein ausgefallen und hätten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelt. Ferner habe er nicht angeben können, weshalb er nach seiner Freilassung kein schriftliches Dokument oder eine Bestätigung erhalten habe. Des Weiteren habe er nicht konkretisieren können, wie er nach der Freilassung während ungefähr sechs Jahren bis zu seiner Ausreise unter Beobachtung gestanden und inwiefern der iranische Geheimdienst nach Beweisen gegen ihn gesucht haben soll. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden sich sechs Jahre Zeit gelassen hätten, mit einer Hausdurchsuchung respektive der Konfiszierung verschiedener Beweise zuzuwarten. Seine politischen Aktivitäten seien substanzlos dargelegt, die Antworten hierzu repetitiv sowie mit fehlenden Realkennzeichen ausgefallen und hätten nicht das Bild vermitteln können, dass er tatsächlich selber politisch aktiv gewesen sei. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass der asylbeachtliche Sachverhalt konstruiert sei. Obwohl die Asylrelevanz aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse, sei seine persönliche Situation als Kurde und Angehöriger der Ahl-e Haqq dennoch individuell zu beurteilen. Das SEM verkenne zwar nicht, dass er aufgrund seiner Ethnie und seiner Religion gewissen Nachteilen im Iran ausgesetzt sei, die von ihm erwähnten und erlebten Schwierigkeiten würden jedoch keine Asylrelevanz entfalten. Auch die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung betrachte die Lage der Ahl-e Haqq als problematisch, eine Kollektivverfolgung sei jedoch bisher nicht bejaht respektive diese Frage sei offengelassen worden. Seine geltend gemachten gesellschaftlichen Nachteile würden keine asylrechtliche Intensität erreichen und es sei ihm und seiner Familie möglich gewesen, ein normales Leben zu führen sowie ein ausreichendes Auskommen zu erzielen. 4.2 In der Beschwerde wurde moniert, der Beschwerdeführer sei insgesamt drei Male während rund zweieinhalb Tagen umfangreich befragt worden und obwohl er viel zu erzählen gehabt habe, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, sein Wissensstand sei bescheiden. Während den Anhörungen sei der Eindruck entstanden, dass diese wenig strukturiert abgelaufen seien und es zu erwarten gewesen sei, dass es zu Unstimmigkeiten kommen werde. Entgegen der Behauptung, sein Wissen bezüglich des Olivenanbaus sei oberflächlich, habe er detailliert angegeben, wie Schädlinge benannt sowie beseitigt würden. Auch seine Erklärungen zur Befruchtung seien über ein allgemeines Laienwissen hinausgegangen, weshalb ihm nicht mangelndes diesbezügliches Wissen vorgeworfen werden dürfe. Ebenfalls müsse aufgrund seiner ins Recht gelegten Fotos davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem Olivenanbau beschäftigt habe. Zudem verbleibe unklar, welches fachspezifische Wissen man von ihm erwartet hätte. Es erscheine stossend, dass die Vorinstanz ihm aufgrund seines angeblich mangelhaften landwirtschaftlichen Wissen seine religiöse Zugehörigkeit absprechen wolle und ihn deshalb als persönlich unglaubwürdig darstelle. Hinsichtlich der angelblichen Widersprüche zu seinen mehrmaligen respektive einmaliger Festnahme sei darauf hinzuweisen, dass er nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits im selben Dialog sowohl mehrere Festnahmen, als auch eine einmalige Festnahme erwähnt habe. Überdies erscheine die Argumentation, er habe den Ort der Inhaftierung unterschiedlich dargestellt, nicht überzeugend. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 gehe hervor, dass das Gericht nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung bezüglich der Angehörigkeit zu den Ahl-e Haqq stelle, diese im Ergebnis bejaht sowie festgestellt habe, dass die Aussagen zur Religion nur teilweise zutreffend sein müssten. Vorliegend gehe es deshalb zu weit, ihm allein aufgrund angelblich mangelndem Wissen die Zugehörigkeit zu seiner eigenen Religion abzusprechen. Unter Berücksichtigung des zitierten Urteils sowie aufgrund seiner über ein Laienwissen hinausausgehenden Kenntnisse und der eingereichten Bestätigung der Yaresan Democratic Organisation, sei von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Angehörigkeit zu den Ahl-e Haqq auszugehen. Sodann sei es falsch zu behaupten, dass das Bundesverwaltungsgericht nie eine Kollektivverfolgung der Ahl-e Haqq bejaht habe. Vielmehr sei diese Frage im Urteil E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 offengelassen worden. Dennoch dränge es sich auf, aus BVGE 2009/28 zu schliessen, dass die Ahl-e Haqq einer kollektiven Verfolgung unterliegen würden, da in diesem Urteil erwähnt worden sei, die Ahl-e Haqq würden wie die Bahai'i einer nicht staatlich anerkannten religiösen Minderheit angehören, wobei Letztere einer Kollektivverfolgung unterliegen würden. Es dränge sich deshalb die Schlussfolgerung auf, dass auch von einer Kollektivverfolgung für die Ahl-e-Haqq ausgegangen werden sollte. Die Interpretation der Vorinstanz, in Bezug auf das vorgenannte Urteil E-2142/2015 sowie das Urteil D-5110/2008 vom 7. Juli 2011, dass aufgrund dessen, dass das Gericht die Frage nach der Kollektivverfolgung der Ahl-e Haqq offengelassen habe, nicht von einer solchen ausgegangen werden könne, sei falsch. Zudem müsse - basierend auf BVGE 2009/28 - aufgezeigt werden, weshalb die Ahl-e Haqq weniger als die Bahai'i im Iran verfolgt würden. 4.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, dass nie Zweifel an der blossen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Hingegen sei festzustellen, dass im Kontext seiner Aussage, sehr religiös zu sein, seine Ausführungen rudimentär und nicht übereinstimmend seien. Auch sei die Einschätzung des SEM bezüglich des mangelnden Wissens zum Olivenanbau falsch interpretiert worden, da es Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Lebenslaufs und nicht der religiösen Zugehörigkeit geäussert habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Kollektivverfolgung weder bejaht noch behandelt, sondern lediglich festgestellt habe, dass die möglichen gesellschaftlichen Nachteile für Angehörige der Ahl-e-Haqq im Iran keine asylrechtliche Relevanz aufweisen würden. Des Weiteren sei daran festzuhalten, dass auch iranische Gerichte in einem beschränktem Mass Inhaftierungen, Freilassungen und auch Bürgschaften schriftlich bestätigen würden, weshalb es erstaune, dass er über keinerlei schriftliche Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung im Jahr 2013 verfügen würde. 4.4 In der Replik wurde angefügt, es bleibe unklar, weshalb die Vor instanz nicht überprüft habe, ob Mitglieder der religiösen Minderheit der Ahl-e Haqq kollektiv verfolgt würden. Der Verweis auf die Tatsache, dass diese Frage vom Gericht nicht behandelt worden sei, reiche für die Verneinung der Kollektivverfolgung für die Ahl-e Haqq nicht aus und hätte von der Vorinstanz ausführlich begründet werden müssen, damit der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Deshalb stelle sich vorliegend die Frage, ob er allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Iran ausgesetzt sei. Im Falle der Verneinung müsse aufgezeigt werden, weshalb bei den Bahai'i im Iran eine kollektive Verfolgung angenommen werde, bei den Ahl-e Haqq hingegen nicht. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ahl-e Haqq, obwohl er in der Befragung angegeben habe , «sehr religiös zu sein», habe er lediglich rudimentäre, oberflächliche Kenntnisse in Bezug auf das (religiöse) Wissen der Ahl-e Haqq. Auf Vernehmlassungstufe präzisierte die Vor- instanz sodann, dass seine Angehörigkeit zu den Ahl-e Haqq nicht bezweifelt werde. Hierzu ist zu beanstanden, dass seine Aussage, sehr religiös zu sein, nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext seiner weiteren Aussagen zu verstehen ist. So geht aus verschiedenen Stellen seiner Schilderungen hervor, dass er nicht über seine Religiosität, sondern über sein Engagement in Bezug auf sein Volk sowie die gesellschaftlichen Nachteile und Diskriminierungen der iranischen Regierung gegenüber Angehörigen der Ahl-e Haqq sowie von seinem musikalischen Auftritten gesprochen hat (vgl. SEM-Akte 1051457-37/23 [nachfolgend Akte 37/23], F67); SEM-Akte 1051457-42/21 [nachfolgend Akte 42/21], F26-27; F59, F66), was im Übrigen von der dolmetschenden Person bestätigt wurde (vgl. Akte 42/21, F28). Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Seine Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq wird nicht bezweifelt. Indes fällt auf, dass seine Kenntnisse über diese Glaubensgemeinschaft eher auf einem oberflächlichen und lückenhaften Wissen beruhen. Sodann ist auch sein Wissen als Musiker, welcher sich mit der Kultur der Ahl-e Haqq auseinandersetzte, eher als bescheiden zu qualifizieren. Ein fundierteres Wissen über seine Glaubensgemeinschaft wären zu erwarten gewesen, wenn er - wie von ihm behauptet - als Musiker überregional bekannt gewesen sein soll und sich tatsächlich mit seiner Kultur beschäftigt hätte (vgl. SEM-Akte 37/32, F99-102; SEM-Akte 42/21, F40, F72-74, F112, F116). Die Annahme eines mangelnden religiösen Engagements wird durch die Tatsache verstärkt, dass er weder im Iran noch in der Schweiz einen für die Zugehörigkeit dieser religiösen Minderheit typischen Schnurrbart trug oder trägt, um sich mit der Religion auch äusserlich identifizieren zu können. Sodann ist aus den Protokollen zu entnehmen, dass sich seine geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland darauf beschränkten, andere Angehörige der Ahl-e Haqq, wie etwa die Dorfbewohner und Pilger, privat und im Versteckten über einen passiven Widerstand gegen die iranische Regierung zu informieren oder zu mobilisieren. Mangels Präzisierung seiner geltend gemachten Organisation von Versammlungen ist daran zu zweifeln, dass er solche tatsächlich organisierte (vgl. SEM-Akte 1051457-20/12 [nachfolgend Akte 20/12] F60; Akte 37/23, F132; Akte 42/21, F66, F91, F105-108, F111, F114-115). Weiter ist festzustellen, dass weder aus seinen Schilderungen noch aus den eingereichten zahlreichen Beweismitteln seine angebliche Bekanntheit als Musiker oder Sänger hervorgeht. Als überregional bekannter sowie langjähriger Musiker hätte es ihm ein Leichtes sein müssen, zumindest eine Aufnahme oder ein Foto seiner Konzerte einzureichen, zumal er ansonsten seinen Lebenslauf gut dokumentierte (vgl. Akte-37/23, F101-102; Akte 42/21, F116). 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme nach der Demonstration 2013 weisen zwar einige Realkennzeichen auf, wie etwa die Verhaftung im Innenhof, welche durch die Wiedergabe von kurzen Dialogen in der direkten Rede und dem Beschrieb körperlicher Empfindungen wie seiner Schmerzen bei der Festnahme, welche bis zum Herz ausgestrahlt hätten, überzeugt (vgl. Akte 37/23, F68-73). Hingegen wirkt es realitätsfremd, dass ein Freund und nicht sein eigener reicher Vater für ihn gebürgt haben soll (vgl. SEM-Akte 37/32, F25, F 74). Weitere Zweifel sind an der Dauer und dem Motiv der fraglichen Festnahme anzubringen. Letztlich kann es jedoch offengelassen werden, in welchem Zusammenhang sich diese Festnahme ereignete, zumal sich diese rund sechs Jahre vor seiner Ausreise stattfand und der Beschwerdeführer danach keinen weiteren behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen war. Die von ihm beschriebenen konkreten Vorfälle mit den iranischen Behörden beschränken sich auf Überprüfungen am Kontrollposten E._______ sowie auf die Kontrolle seines Mobiltelefons und seines Fahrzeugs (vgl. Akte 42/21, F94-95). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Überprüfungen über normale polizeiliche Massnahmen hinausgehen oder er konkret behördlich gesucht worden wäre, zumal er angegeben hat, den betreffenden Posten ohne Weiteres umgehen und problemlos einen anderen Weg hatte wählen können (vgl. Akte 42/21, F119). Weitere, persönlich gegen ihn gerichtete Massnahmen seitens der iranischen Behörden konnte er trotz mehrfacher Nachfrage keine schildern. Sodann gab er an, dass keine konkreten Anschuldigungen oder Beweise gegen ihn vorliegen würden oder dass je eine amtliche Verfügung gegen ihn erlassen worden sei (vgl. Akte 37/23, F94). Seine Befürchtungen, weiteren Massnahmen seitens der Behörden ausgesetzt zu sein, beruhen mehr auf Vermutungen als auf tatsächlichen Ereignissen. Weiter geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, inwiefern er als kurdischer Musiker Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, zumal er angab, sowohl in der Region von Kermanshah als auch in Kurdistan nicht nur seinen Anhängern, sondern auch den Behörden bekannt gewesen zu sein (vgl. Akte 37/23, F101-102; Akte 42/221, F97-98). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von politischen oder künstlerischen Aktivitäten behördlich gesucht worden war. 5.4 Weiter kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis nicht überzeugend darzulegen vermochte. Auch unter der Berücksichtigung, dass er selber bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend war, sondern lediglich durch seinen Vater darüber informiert wurde, überzeugen seine vage gehaltenen Schilderungen hierzu nicht. Er gab an, die Beamten hätten ihn beschuldigt, gegen die Regierung zu agieren und hätten seinen Computer mitgenommen, auf welchen sich «einige (regierungskritische) Parolen» im Zusammenhang mit den Demonstrationen von 2013, «jegliche andere Dokumente» und «noch einige Fotos mit D._______» befunden hätten (vgl. SEM-Akte 1051457-20/12 [nachfolgend Akte 20/12], F58; Akte 42/21, F121-123, F128-131). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die iranischen Behörden rund sechs Jahre nach seiner Inhaftierung abgewartet haben sollen, um ihn zu verhaften respektive Beweise gegen ihn zu sammeln sowie seine Dokumente zu beschlagnahmen. Sodann ist kein weiteres Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der iranischen Behörden nach seiner Ausreise festzustellen. Obwohl er geltend machte, seine Brüder seien wegen ihm schikaniert und festgenommen worden, konnte er dies weder näher begründen noch erklären, in welch konkreter Weise nach ihm gesucht worden sei. Hätte ein tatsächliches behördliches Interesse an ihm bestanden, so wäre anzunehmen gewesen, dass die zuständigen Behörden bei seiner Familie erneut nach ihm gefragt oder weitere Erkundigungen über seinen Verbleib getätigt hätten. Überdies muss davon ausgegangen werden, dass er von weiteren behördlichen Nachforschungen gegen ihn erfahren hätte, zumal er telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt und detailliert über die Festnahme der beiden Brüder informiert worden ist (vgl. Akte 37/23, F18-23). Schliesslich geht weder aus seiner Beschwerdeschrift noch aus den Protokollen hervor, dass er weiterhin im Fokus der Behörden stehen würde (vgl. Akte 42/21, F132-134). 5.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ahl-e Haqq, jedoch nicht seine (ausgeprägte) Religiosität, als glaubhaft zu erachten sind. Sodann konnte er nicht überzeugend darlegen, aufgrund von politischen, religiösen oder künstlerischen Aktivitäten oder wegen seiner Festnahme in Jahr 2013 im Fokus der iranischen Behörden gestanden zu haben und als Regimegegner betrachtet worden zu sein. Ebenfalls ist die Glaubhaftigkeit seines fluchtauslösenden Erlebnisses zu verneinen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq eine asylrechtlich relevanten Verfolgung zu befürchten habe und eine Kollektivverfolgung zu prüfen sei. 6.2 In kürzlich ergangenen Urteilen resümierte das Gericht, dass nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ahl-e Haqq ausgegangen werden könne (vgl. Urteil E-4156/2017 vom 1. September 2017, E.5.3; E-7353/2018 vom 12. April 2021, E. 5.5 m.w.H.). Auch im Urteil E-5028/2014 vom 22. August 2016 stellte das Gericht - mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen - fest, dass einzig aufgrund der religiösen Zugehörigkeit zu den Ahl-e Haqq keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG angenommen werden könne (vgl. E.6.3). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf stützt, lediglich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist auf die vorangehenden Urteile zu verweisen und festzustellen, dass mangels behördlichem Verfolgungsinteresse und lediglich rein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018; E-1247/2018 vom 24. März 2021, E. 7.5.1). 8.6 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine solide Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung im Olivenanbau und im Verkauf von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Bei einer Rückkehr in den Iran ist es ihm möglich, die bereits ausgeführten Tätigkeiten im Familienbetrieb erneut aufzunehmen, so dass er nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Sollte es dennoch kurzfristig zu einem finanziellen Engpass kommen, wird es seinem Vater, welcher finanziell gut situiert ist (vgl. Akte 37/23, F25), möglich sein, ihn zu unterstützen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtlos zu bezeichnen war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsvertretung. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 11.2 Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote gleichen Datums in der Höhe von Fr. 2'640.- ein. Darin weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 40.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint zu hoch und ist auf elf Stunden zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung wird zudem in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist demensprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Vertreter ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'690.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'690.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: