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E-6697/2018

E-6697/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6697/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und deren Kind C._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) am 16. Juli 2018 für sich und ihr Kind in der Schweiz um Asyl nachsuchten und per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zur Durchführung des Testphase-Verfahrens zugewiesen wurden, dass das Verfahren ihrer Asylgesuche demnach der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) untersteht, dass die Beschwerdeführenden nach den Erstbefragungen vom 24. August 2018 am 7. November 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu ihren Asylgesuchen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden als zentrale Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Immobilienmakler regierungsoppositionellen Kreisen leerstehende Wohnungen oder Räumlichkeiten zur Durchführung von politischen Geheimtreffen zur Verfügung gestellt, dass iranische Sicherheitsdienste anfangs Juli 2018 ein solches Geheimtreffen gestürmt und auch von den entsprechenden Vermittlungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, was ihn unmittelbar in grosse Gefahr seitens des iranischen Regimes gebracht habe, dass bezüglich der Asylvorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM am 14. November 2018 dem im Testverfahren amtierenden Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf betreffend die Asylgesuche zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. November 2018 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. November 2018 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es in seinem Entscheid festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden auf den ersten Blick inhaltlich und chronologisch nachvollziehbar und zum Teil substanziiert wirken, dass das SEM jedoch überzeugt sei, dass sämtliche Vorbringen frei erfunden seien und die Beschwerdeführenden ihre Asylvorbringen im Rahmen eines "Asyl-Schlepperpaketes" gekauft hätten, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ihre zentralen Vorbringen ab dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer als Immobilienmakler zu arbeiten begonnen haben solle, bis zur Ankunft in der Schweiz seien mit kleinen Einschränkungen auch in Bezug auf Detailbeschreibungen identisch mit den Aussagen einer anderen iranischen Familie, die ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass das SEM in Berücksichtigung der gesamten Vorbringen der Einschätzung Ausdruck verlieh, dass die detaillierte Übereinstimmung zweier Geschichten nur durch gezieltes Auswendiglernen möglich sei und dies voraussetze, dass den Beschwerdeführenden entweder ihre Geschichte in schriftlicher Form vorgelegen habe oder ihnen wiederholt vorgetragen worden sei, dass auch nicht ersichtlich sei, wieso eine ihnen unbekannte iranische Familie die eigene Geschichte zur Verfügung gestellt und damit den eigenen Erfolg für die Anerkennung als Flüchtling gefährdet haben sollte, dass das SEM weiter in Erwägung zog, der Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund erst in seiner zweiten Anhörung geltend gemacht, auch wegen Angehörigkeit zu einer Minderheit im Iran Verfolgung ausgesetzt zu sein, weshalb der Wahrheitsgehalt diese Vorbringens zweifelhaft sei, dass er zudem nach eigenen Angaben im Jahr 2015/2016 zweimal ins Ausland in die Ferien gefahren und wieder in den Iran zurückgekehrt sei und aufgrund der zweimaligen freiwilligen Rückkehr in den Iran davon ausgegangen werden könne, dass er allfällige Benachteiligungen als Angehöriger einer Minderheit selbst nicht als ernsthaft betrachtet habe, dass mithin die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das SEM im Weiteren ausführte, an dieser Einschätzung würden auch die Vorbringen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 15. November 2018 nichts zu ändern vermögen, dass zum darin vertretenen Standpunkt, der Vorwurf des SEM, es handle sich um eine "gekaufte" Geschichte, erscheine nicht plausibel, anzumerken sei, dass es online zahlreiche iranische Webseiten gebe, welche Tipps sowie kommerzielle Angebote in Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung in einem westlichen Land anbieten würden, dass die kommerziellen Dienstleistungen z.B. die Erarbeitung eines Asyldossiers in Übereinstimmung mit der Persönlichkeit des zukünftigen Gesuchstellers, die Überprüfbarkeit der Vorbringen, die Beratung durch einen Rechtsberater und die weitere Beratung der Person bis zum Erhalt eines festen Aufenthaltes im Zielland umfassen würden, dass vor diesem Hintergrund die Einwände der Rechtsvertretung nicht standhalten würden, dass nach Ablehnung der Asylgesuche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der den Beschwerdeführenden im Testverfahren beigegebene Rechtsvertreter mit schriftlicher Erklärung vom 16. November 2018 sein Mandatsverhältnis beendete, dass der Beschwerdeführer sinngemäss im Namen der Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 16. November 2018 mit Eingabe vom 26. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anficht und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass der Eingabe die Kopie eines Dokumentes, das angeblich eine Anklage und ein Stellungsbefehl der iranischen Regierung darstellen soll, beigelegt und die Nachreichung des Originals angekündigt wurde, dass der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2018 schriftlich bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass ein Gesuchsteller überdies persönlich glaubwürdig erscheinen muss, wobei er insbesondere dann unglaubwürdig ist, wenn er Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert, dass nach Überzeugung des Gerichts die Vorinstanz in Gesamtwürdigung der Akten den zutreffenden Schluss gezogen hat, die Beschwerdeführenden stützten sich bei ihren zentralen und entscheidwesentlichen Vorbringen offensichtlich auf eine konstruierte Asylbegründung und hätten das Geschilderte, soweit vorliegend relevant, nicht selbst erlebt, dass das SEM zudem zu Recht festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer erst in seiner zweiten Anhörung geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Angehörigkeit zu einer Minderheit im Iran nicht als glaubhaft zu erachten ist und aus diesem Vorbringen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht abgeleitet werden kann, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden namentlich mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, nicht er habe den schweizerischen Asylbehörden die "kopierte" Geschichte einer anderen in der Schweiz asylsuchenden iranischen Familie vorgetragen, sondern es sei umgekehrt der Fall, dass der Beschwerdeführer vor fünf Tagen in einem Telefongespräch mit seinem Cousin per Zufall erfahren habe, dass der Familienvater dieser anderen iranischen Familie (nachstehend F.) ein enger Freund seines Cousins gewesen sei, dass sein Cousin anlässlich des Telefongespräches erklärt habe, er habe die Geschichte des Beschwerdeführers im Vertrauen seinem Freund F. weitererzählt, dass der Beschwerdeführer dafür hält, dies sei der Grund, weshalb sich die beiden Geschichten so stark überschneiden würden, dass demnach F. die Geschichte des Beschwerdeführers übernommen und diese für den Asylantrag in der Schweiz benutzt habe, dass zudem alle von F. eingereichten Dokumente, die dessen politischen Aktivitäten bestätigen sollten, gefälscht seien, dass hierzu festzustellen ist, dass sich die Kernvorbringen der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers anfangs Juli 2018 zugetragen haben sollen, dass weiter aufgrund des vom Gericht beigezogenen entsprechenden Dossiers aktenkundig feststeht, dass F. die in Frage stehende Kerngeschichte anlässlich der Anhörung bei den schweizerischen Asylbehörden vom 6. Juni 2018 vorgetragen hatte, dass bei dieser Sachlage den im vorliegenden Zusammenhang interessierenden und entscheidwesentlichen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe als ein in sich zeitlich unmögliches und somit konstruiertes Gebilde die Grundlage entzogen bleibt, dass es sich in Anwendung antizipierter Beweiswürdigung erübrigt, auf das mit der Beschwerde in Kopie eingereichte Dokument einzugehen oder die Nachreichung des Originals abzuwarten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann, auch in Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran, keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass daran die in der Beschwerdeeingabe erwähnte aktuelle Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer Allergie nichts zu ändern vermag, zumal es der Beschwerdeführer nicht für notwendig und dringlich erachtete, medizinische Unterlagen einzureichen und zudem das iranische Gesundheitswesen einen beachtlichen Standard aufweist und von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in jeder medizinischen Hinsicht ausgegangen werden kann, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger