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E-4066/2019

E-4066/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2016 und der Anhörung vom 7. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe das Gymnasium besucht und nach der nichtbestandenen Abschlussprüfung auf dem (...) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er geheiratet. Wegen unterbliebener Mitgiftzahlungen habe seine Frau respektive deren Familie einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt und er sei in der Folge im Jahr (...) für (...) inhaftiert worden. Nachdem sein Vater die Mitgift bezahlt habe, sei er am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Familie seiner Frau habe jedoch weitere Zahlungen verlangt und sei gar handgreiflich geworden. In diesem Zusammenhang sei er erneut für (...) Tage festgenommen worden. Aufgrund der finanziellen Forderungen habe die Familie seiner Frau ein Urteil (Verhaftung) gegen ihn erwirkt. Er sei vom Vater und vom Bruder seiner Frau verprügelt und bedroht worden, habe dies jedoch der Polizei aufgrund des Urteils nicht gemeldet. Im Jahr (...) seien Beamte mit einem Haftbefehl auf der (...), wo er gearbeitet habe, aufgetaucht, worauf er die Flucht ergriffen und bis zu seiner Ausreise (...) 2016 auf (...) in verschiedenen iranischen Städten gelebt habe. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er am 21. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und habe an einer Veranstaltung israelischer Christen Sympathie für Israel bekundet, wobei Fotos von ihm mit einer israelischen Flagge im Internet veröffentlicht worden seien. Überdies habe er zweimal an Demonstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein Gerichtsurteil sowie einen Haftbefehl gegen seine Frau, ein Gerichtsurteil gegen den Cousin seiner Frau, vier weitere gerichtliche Dokumente, eine ärztliche Bestätigung vom 2. Mai 2019 bezüglich einer Operation im Jahr (...) sowie seinen iranischen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er die Kopie einer angeblichen Vorladung, sein christliches Taufbekenntnis, die Teilnahmebestätigung einer christlichen Schule sowie eine Zusammenfassung seiner Asylgründe ins Recht. D. Mit Schreiben vom 14. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Er sei aufgrund finanzieller Forderungen der Familie seiner Frau belangt worden und allfällige behördliche Massnahmen wegen Nichtzahlung der Mitgift seien als legitime rechtsstaatliche Vornahme zu werten. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Beurteilung. Denn daraus gehe vielmehr gerade hervor, dass die iranischen Behörden auf seinen Antrag hin Verfahren gegen seine Frau eingeleitet und auch bis zum Urteil weiterverfolgt hätten und dass der (...) seiner Frau zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden sei. Dies spreche deutlich gegen den behaupteten bedeutenden Einfluss seiner Frau und deren Familie auf die Behörden und klar für die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ihm gegenüber. Seine Angst vor einer grundsätzlich legitimen behördlichen Verfolgung im Falle einer Strafanzeige entbinde ihn nicht von der Pflicht, zunächst bei den inländischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Somit sei die geltend gemachte Behelligung durch die Familie seiner Frau nicht asylrelevant. Die nun geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum genüge nicht, um von einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Iran auszugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Konversion seinem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt sei. Angesichts seiner sehr oberflächlichen und vagen Angaben zu seiner Glaubensausübung könne auch nicht von einer aktiven Glaubensausübung gesprochen werden. Die diskrete und private Glaubensausübung im Iran sei möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer als neues Sachverhaltselement nun zunächst vor, im Gefängnis von zwei Wärtern sexuell misshandelt worden zu sein. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen Traumatisierung sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, über das Erlebte zu sprechen. Im Weiteren sei bei der Beurteilung der Probleme mit seiner Frau respektive ihrer Familie entscheidend, dass ihm der iranische Staat keinen Schutz vor einer illegitimen Verhaftung und einer Vergewaltigung durch Wärter im Gefängnis biete. Die einflussreiche Familie seiner Frau könnte wohl dafür sorgen, dass er ohne rechtmässigen Grund auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde. Die Bedrohungen und Besuche bei seiner Familie zwecks Erpressung zu weiteren Zahlungen hörten nicht auf, obwohl die Mitgift längst bezahlt worden sei. Im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Aktivität seien sein (...) und sein (...) von der Polizei vorgeladen und verhört worden. Man habe sie explizit zu den Demonstrationen in der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe, befragt. In der Folge habe man ihnen eine Vorladung betreffend den Beschwerdeführer ausgehändigt, worauf ebenfalls aufgeführt sei, dass er aufgrund seiner politischen Aktionen gesucht werde. Damit sei auch ausreichend bewiesen, dass er aufgrund seines Religionswechsels, seinem Engagement gegen die iranische Regierung und für die Interessen des Staates Israel damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch mit dem erst auf Beschwerdeebene erstmals thematisierten Sachverhaltselement eines angeblichen sexuellen Übergriffs durch Gefängniswärter und den eingereichten Beweismitteln nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen kann daher - trotz erheblicher Zweifel am Vorgebrachten - verzichtet werden.

E. 6.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Nachstellung durch seine Ehefrau respektive deren Familie zu Recht die flüchtlingsrechtlichen Relevanz abgesprochen hat.

E. 6.2.1 Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt.

E. 6.2.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz des Beschwerdeführers vor den behaupteten Nachstellungen der Familie seiner Ehefrau nicht gewährleistet sein könnte. Hierzu ist auch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle eigenen Angaben zufolge gar nicht erst zur Anzeige gebracht hat. Bereits vor diesem Hintergrund verfängt die pauschale Behauptung einer angeblich fehlenden Schutzfähigkeit nicht. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel lassen einen solchen Schluss nicht zu. Ganz im Gegenteil: Die von ihm selbst eingereichten Gerichtsdokumente zeigen vielmehr gerade deutlich auf, dass die Behörden sowohl im Zusammenhang mit einem Handgemenge, bei welchem der (...) seiner Ehefrau zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt wurde, als auch in anderen Fällen, durchaus entschieden gegen seine Frau und deren Familienmitglieder vorgingen, was klar gegen die von ihm pauschal behaupteten Einflussmöglichkeiten der Familie seiner Ehefrau sowie eindeutig für die Schutzwillig- und fähigkeit der iranischen Behörden ihm gegenüber spricht.

E. 6.2.3 Im Übrigen mangelt es der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen von seiner Ehefrau und deren Familie (Bezahlung der Mitgift) behelligt. Damit knüpft die vorgebrachte Verfolgung nicht in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an und ist somit nicht flüchtlingsrelevant.

E. 6.2.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Behelligungen durch die Familie seiner Frau nicht willkürlich, sondern anscheinend bloss der Durchsetzung mutmasslich legitimer Zivilforderungen dienen. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, verlangte die Familie seiner Frau lediglich die Bezahlung der Mitgift, zu der er sich bei Eheschluss verpflichtet hat. Dass sich die Familie seiner Frau zur Durchsetzung dieser Forderung dann den hierfür vorgesehenen rechtsstaatlichen Mittel bedient und in der Folge gegen den Beschwerdeführer sogar einen Haftbefehl erwirkt hat, kann vor diesem Hintergrund daher nicht als «Verfolgung» im eigentlichen Sinne eingestuft werden. Soweit die Familie über die rechtsstaatlichen Mittel hinausgehend noch körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt hat, wäre es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, seinerseits nun hiergegen die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatliche Mittel auszuschöpfen und entsprechende Vorfälle zur Anzeige zu bringen.

E. 6.2.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachstellung durch seine Ehefrau und deren Familie ist somit nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.3 In einem nächsten Schritt sind die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente (Übergriff im Gefängnis) sowie das neue Beweismittel (Vorladung) auf ihre Flüchtlingsrelevanz hin zu beurteilen.

E. 6.3.1 Bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der dadurch hervorgerufenen Traumatisierung bisher nicht darüber sprechen können. Der betreffende angebliche Vorfall erweist sich als nachgeschoben. Es ist auch einzelfallspezifisch nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Vorfall bereits frühzeitig zu erwähnen. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Beschwerdeebene zur Untermauerung dieses Vorbringens respektive seiner behaupteten Traumatisierung einen entsprechenden ärztlichen Bericht oder zumindest einen Bericht seiner Vertrauensperson, welche ja Traumatherapeutin sei, einreicht. Die Frage der Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung des behaupteten Übergriffs respektive dessen Glaubhaftigkeit kann aber letztlich im Resultat offengelassen werden, da es diesem ohnehin an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangelt. So ist zum einen - aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerdeeingabe - weder davon auszugehen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung aus einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgte, noch dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer in einem solchen Fall den nötigen Schutz verweigert hätten oder es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Gefängniswärter anzustrengen.

E. 6.3.2 Betreffend die angebliche Vorladung ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum Inhalt des Dokuments lediglich dahingehend äussert, dass dieses in Zusammenhang mit seinen angeblichen exilpolitischen Aktivitäten stehe. Der Beschwerdeführer erwähnt weder wann, noch unter welchen genauen Umständen diese Vorladung seinen Familienangehörigen übergeben worden sei. Eine Übersetzung reichte er ebenfalls nicht ein. Dass eine solche Vorladung gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein soll, erweist sich aufgrund der übrigen Sachverhaltsdarstellungen als wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt selber aus, die Behörden hätten keine Kenntnisse über seinen Aufenthalt, weshalb seine Familie von den Behörden befragt worden sei, wo er sich aufhalte. Vor dem Hintergrund, dass die heimatliche Behörde gar nicht erst weiss, wo er sich aufhält, erweist sich als nicht nachvollziehbar, weshalb diese demgegenüber wissen sollte, in welcher Form er in der Schweiz exilpolitisch tätig ist. In Bezug auf das eingereichte Beweismittel ist ergänzend festzuhalten, dass die für das Dokument verwendete Vorlage auch nicht mit den dem Gericht bekannten offiziellen Vorlagen der iranischen Behörden übereinstimmt. Auch dahingehend sind Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments anzubringen. Darüber hinaus liegt die angebliche Vorladung lediglich als Kopie beziehungsweise als Computerscan vor und ist somit ohnehin von äusserst geringer Beweiskraft.

E. 6.3.3 Die neuen Sachverhaltsvorbringen sind somit ebenfalls nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter anderem von exilpolitischen Aktivitäten erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum und seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.

E. 6.4.1 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird, davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld davon erfährt und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (dort E. II Ziff. 3). Insofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich rein behauptungsweise geltend macht, er müsse «aufgrund seines Religionswechsels bzw. sein [sic] Engagement gegen die iranische Regierung und für die Interessen des Staates Israels» mit asylrelevanter Verfolgung rechnen, vermag er den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten und zeigt insbesondere gerade nicht auf, inwiefern er durch die angebliche Konversion bei einer Rückkehr in den Iran konkret und in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollte. Weder ist von einer exponierten Glaubensausübung im Sinne einer missionierenden Tätigkeit noch von einer Kenntniserlangung der Konversion durch die heimatlichen Behörden auszugehen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen in E. 6.4.2). Es ergeben sich aus den Akten und unter Berücksichtigung des in E. 6.3.2 Gesagten auch keine Hinweise darauf, dass sein heimatliches Umfeld von seiner Konversion erfahren hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch das vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2019 zu den Akten gereichte Taufbekenntnis und die Teilnahmebestätigung einer christlichen Schule nichts zu ändern.

E. 6.4.2 Die vom Beschwerdeführer behauptete Teilnahme an wenigen Demonstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran und gegen das Regime lässt ebenfalls klar nicht darauf schliessen, dass er in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Er macht sinnigerweise auch keine besonders exponierte Stellung geltend. Es besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass er über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen hat, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 6.4.3 Es ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe respektive flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).

E. 8.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4066/2019 Urteil vom 28. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2016 und der Anhörung vom 7. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe das Gymnasium besucht und nach der nichtbestandenen Abschlussprüfung auf dem (...) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er geheiratet. Wegen unterbliebener Mitgiftzahlungen habe seine Frau respektive deren Familie einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt und er sei in der Folge im Jahr (...) für (...) inhaftiert worden. Nachdem sein Vater die Mitgift bezahlt habe, sei er am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Familie seiner Frau habe jedoch weitere Zahlungen verlangt und sei gar handgreiflich geworden. In diesem Zusammenhang sei er erneut für (...) Tage festgenommen worden. Aufgrund der finanziellen Forderungen habe die Familie seiner Frau ein Urteil (Verhaftung) gegen ihn erwirkt. Er sei vom Vater und vom Bruder seiner Frau verprügelt und bedroht worden, habe dies jedoch der Polizei aufgrund des Urteils nicht gemeldet. Im Jahr (...) seien Beamte mit einem Haftbefehl auf der (...), wo er gearbeitet habe, aufgetaucht, worauf er die Flucht ergriffen und bis zu seiner Ausreise (...) 2016 auf (...) in verschiedenen iranischen Städten gelebt habe. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er am 21. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und habe an einer Veranstaltung israelischer Christen Sympathie für Israel bekundet, wobei Fotos von ihm mit einer israelischen Flagge im Internet veröffentlicht worden seien. Überdies habe er zweimal an Demonstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein Gerichtsurteil sowie einen Haftbefehl gegen seine Frau, ein Gerichtsurteil gegen den Cousin seiner Frau, vier weitere gerichtliche Dokumente, eine ärztliche Bestätigung vom 2. Mai 2019 bezüglich einer Operation im Jahr (...) sowie seinen iranischen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er die Kopie einer angeblichen Vorladung, sein christliches Taufbekenntnis, die Teilnahmebestätigung einer christlichen Schule sowie eine Zusammenfassung seiner Asylgründe ins Recht. D. Mit Schreiben vom 14. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Er sei aufgrund finanzieller Forderungen der Familie seiner Frau belangt worden und allfällige behördliche Massnahmen wegen Nichtzahlung der Mitgift seien als legitime rechtsstaatliche Vornahme zu werten. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Beurteilung. Denn daraus gehe vielmehr gerade hervor, dass die iranischen Behörden auf seinen Antrag hin Verfahren gegen seine Frau eingeleitet und auch bis zum Urteil weiterverfolgt hätten und dass der (...) seiner Frau zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden sei. Dies spreche deutlich gegen den behaupteten bedeutenden Einfluss seiner Frau und deren Familie auf die Behörden und klar für die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ihm gegenüber. Seine Angst vor einer grundsätzlich legitimen behördlichen Verfolgung im Falle einer Strafanzeige entbinde ihn nicht von der Pflicht, zunächst bei den inländischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Somit sei die geltend gemachte Behelligung durch die Familie seiner Frau nicht asylrelevant. Die nun geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum genüge nicht, um von einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Iran auszugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Konversion seinem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt sei. Angesichts seiner sehr oberflächlichen und vagen Angaben zu seiner Glaubensausübung könne auch nicht von einer aktiven Glaubensausübung gesprochen werden. Die diskrete und private Glaubensausübung im Iran sei möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer als neues Sachverhaltselement nun zunächst vor, im Gefängnis von zwei Wärtern sexuell misshandelt worden zu sein. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen Traumatisierung sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, über das Erlebte zu sprechen. Im Weiteren sei bei der Beurteilung der Probleme mit seiner Frau respektive ihrer Familie entscheidend, dass ihm der iranische Staat keinen Schutz vor einer illegitimen Verhaftung und einer Vergewaltigung durch Wärter im Gefängnis biete. Die einflussreiche Familie seiner Frau könnte wohl dafür sorgen, dass er ohne rechtmässigen Grund auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde. Die Bedrohungen und Besuche bei seiner Familie zwecks Erpressung zu weiteren Zahlungen hörten nicht auf, obwohl die Mitgift längst bezahlt worden sei. Im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Aktivität seien sein (...) und sein (...) von der Polizei vorgeladen und verhört worden. Man habe sie explizit zu den Demonstrationen in der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe, befragt. In der Folge habe man ihnen eine Vorladung betreffend den Beschwerdeführer ausgehändigt, worauf ebenfalls aufgeführt sei, dass er aufgrund seiner politischen Aktionen gesucht werde. Damit sei auch ausreichend bewiesen, dass er aufgrund seines Religionswechsels, seinem Engagement gegen die iranische Regierung und für die Interessen des Staates Israel damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch mit dem erst auf Beschwerdeebene erstmals thematisierten Sachverhaltselement eines angeblichen sexuellen Übergriffs durch Gefängniswärter und den eingereichten Beweismitteln nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen kann daher - trotz erheblicher Zweifel am Vorgebrachten - verzichtet werden. 6.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Nachstellung durch seine Ehefrau respektive deren Familie zu Recht die flüchtlingsrechtlichen Relevanz abgesprochen hat. 6.2.1 Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt. 6.2.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz des Beschwerdeführers vor den behaupteten Nachstellungen der Familie seiner Ehefrau nicht gewährleistet sein könnte. Hierzu ist auch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle eigenen Angaben zufolge gar nicht erst zur Anzeige gebracht hat. Bereits vor diesem Hintergrund verfängt die pauschale Behauptung einer angeblich fehlenden Schutzfähigkeit nicht. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel lassen einen solchen Schluss nicht zu. Ganz im Gegenteil: Die von ihm selbst eingereichten Gerichtsdokumente zeigen vielmehr gerade deutlich auf, dass die Behörden sowohl im Zusammenhang mit einem Handgemenge, bei welchem der (...) seiner Ehefrau zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt wurde, als auch in anderen Fällen, durchaus entschieden gegen seine Frau und deren Familienmitglieder vorgingen, was klar gegen die von ihm pauschal behaupteten Einflussmöglichkeiten der Familie seiner Ehefrau sowie eindeutig für die Schutzwillig- und fähigkeit der iranischen Behörden ihm gegenüber spricht. 6.2.3 Im Übrigen mangelt es der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen von seiner Ehefrau und deren Familie (Bezahlung der Mitgift) behelligt. Damit knüpft die vorgebrachte Verfolgung nicht in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an und ist somit nicht flüchtlingsrelevant. 6.2.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Behelligungen durch die Familie seiner Frau nicht willkürlich, sondern anscheinend bloss der Durchsetzung mutmasslich legitimer Zivilforderungen dienen. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, verlangte die Familie seiner Frau lediglich die Bezahlung der Mitgift, zu der er sich bei Eheschluss verpflichtet hat. Dass sich die Familie seiner Frau zur Durchsetzung dieser Forderung dann den hierfür vorgesehenen rechtsstaatlichen Mittel bedient und in der Folge gegen den Beschwerdeführer sogar einen Haftbefehl erwirkt hat, kann vor diesem Hintergrund daher nicht als «Verfolgung» im eigentlichen Sinne eingestuft werden. Soweit die Familie über die rechtsstaatlichen Mittel hinausgehend noch körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt hat, wäre es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, seinerseits nun hiergegen die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatliche Mittel auszuschöpfen und entsprechende Vorfälle zur Anzeige zu bringen. 6.2.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachstellung durch seine Ehefrau und deren Familie ist somit nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 In einem nächsten Schritt sind die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente (Übergriff im Gefängnis) sowie das neue Beweismittel (Vorladung) auf ihre Flüchtlingsrelevanz hin zu beurteilen. 6.3.1 Bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der dadurch hervorgerufenen Traumatisierung bisher nicht darüber sprechen können. Der betreffende angebliche Vorfall erweist sich als nachgeschoben. Es ist auch einzelfallspezifisch nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Vorfall bereits frühzeitig zu erwähnen. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Beschwerdeebene zur Untermauerung dieses Vorbringens respektive seiner behaupteten Traumatisierung einen entsprechenden ärztlichen Bericht oder zumindest einen Bericht seiner Vertrauensperson, welche ja Traumatherapeutin sei, einreicht. Die Frage der Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung des behaupteten Übergriffs respektive dessen Glaubhaftigkeit kann aber letztlich im Resultat offengelassen werden, da es diesem ohnehin an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangelt. So ist zum einen - aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerdeeingabe - weder davon auszugehen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung aus einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgte, noch dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer in einem solchen Fall den nötigen Schutz verweigert hätten oder es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Gefängniswärter anzustrengen. 6.3.2 Betreffend die angebliche Vorladung ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum Inhalt des Dokuments lediglich dahingehend äussert, dass dieses in Zusammenhang mit seinen angeblichen exilpolitischen Aktivitäten stehe. Der Beschwerdeführer erwähnt weder wann, noch unter welchen genauen Umständen diese Vorladung seinen Familienangehörigen übergeben worden sei. Eine Übersetzung reichte er ebenfalls nicht ein. Dass eine solche Vorladung gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein soll, erweist sich aufgrund der übrigen Sachverhaltsdarstellungen als wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt selber aus, die Behörden hätten keine Kenntnisse über seinen Aufenthalt, weshalb seine Familie von den Behörden befragt worden sei, wo er sich aufhalte. Vor dem Hintergrund, dass die heimatliche Behörde gar nicht erst weiss, wo er sich aufhält, erweist sich als nicht nachvollziehbar, weshalb diese demgegenüber wissen sollte, in welcher Form er in der Schweiz exilpolitisch tätig ist. In Bezug auf das eingereichte Beweismittel ist ergänzend festzuhalten, dass die für das Dokument verwendete Vorlage auch nicht mit den dem Gericht bekannten offiziellen Vorlagen der iranischen Behörden übereinstimmt. Auch dahingehend sind Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments anzubringen. Darüber hinaus liegt die angebliche Vorladung lediglich als Kopie beziehungsweise als Computerscan vor und ist somit ohnehin von äusserst geringer Beweiskraft. 6.3.3 Die neuen Sachverhaltsvorbringen sind somit ebenfalls nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter anderem von exilpolitischen Aktivitäten erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum und seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 6.4.1 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird, davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld davon erfährt und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (dort E. II Ziff. 3). Insofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich rein behauptungsweise geltend macht, er müsse «aufgrund seines Religionswechsels bzw. sein [sic] Engagement gegen die iranische Regierung und für die Interessen des Staates Israels» mit asylrelevanter Verfolgung rechnen, vermag er den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten und zeigt insbesondere gerade nicht auf, inwiefern er durch die angebliche Konversion bei einer Rückkehr in den Iran konkret und in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollte. Weder ist von einer exponierten Glaubensausübung im Sinne einer missionierenden Tätigkeit noch von einer Kenntniserlangung der Konversion durch die heimatlichen Behörden auszugehen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen in E. 6.4.2). Es ergeben sich aus den Akten und unter Berücksichtigung des in E. 6.3.2 Gesagten auch keine Hinweise darauf, dass sein heimatliches Umfeld von seiner Konversion erfahren hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch das vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2019 zu den Akten gereichte Taufbekenntnis und die Teilnahmebestätigung einer christlichen Schule nichts zu ändern. 6.4.2 Die vom Beschwerdeführer behauptete Teilnahme an wenigen Demonstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran und gegen das Regime lässt ebenfalls klar nicht darauf schliessen, dass er in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Er macht sinnigerweise auch keine besonders exponierte Stellung geltend. Es besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass er über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen hat, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.4.3 Es ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe respektive flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 8.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: