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E-2514/2022

E-2514/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-16 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2514/2022 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König,Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwältin B._______,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);Verfügung des SEM vom 21. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass, nachdem das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein erstes Asylgesuch vom 21. Oktober 2016 abgelehnt sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet hatte, das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4066/2019 vom 28. Januar 2020 abwies, dass der Beschwerdeführer dem SEM eine als «Wiedererwägungs-gesuch» bezeichnete Eingabe vom 29. April 2021 einreichte und das SEM mit Verfügung vom 21. März 2022 (eröffnet am Folgetag) diese als Mehrfachgesuch entgegennahm und abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin am 7. Juni 2022 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizieren Rechtsanwältin zu bestellen und die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu erlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass seine Zuständigkeit ebenso für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 6), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass vorliegend die Beschwerdefrist 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung beträgt (Art. 108 Abs. 6 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der Schweizeri-schen Post am 22. März 2022 eröffnet wurde (SEM-Akten 1103142 [A] A9) und demnach die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 21. April 2022 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), was der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde selbst eingesteht, dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung vom 7. Juni 2022 innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses eingereicht (Wegfall des Hindernisses [Arbeitsunfähigkeit der Rechtsvertreterin]: 6. Mai 2022) und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. März 2022 - nachgeholt worden ist, womit die formellen Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellenden oder ihre Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei von Anwälten ein besonderes Mass an Sorgfalt bei der Fristeinhaltung zu erwarten ist (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12, 15), dass eine Krankheit praxisgemäss nur dann einen Wiederherstellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und gleichzeitig so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerichtete Massnahme verunmöglicht, welche darin bestehen kann, eine fristwahrende rudimentäre Beschwerde einzureichen oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen, dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, von der gesuchstellenden Partei zu erbringen ist und die Umstände zu beweisen, nicht lediglich glaubhaft zu machen sind (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5), dass ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung ist, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist damit begründet wird, die Rechtsvertreterin sei am Tage des Fristablaufes sehr plötzlich und stark an einem (...) erkrankt, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, an diesem Tag sowie den darauffolgenden die Beschwerde fertigzustellen, dass sie ebenso vorbringt, ihre Assistentin habe infolge Ferienabwesenheit diese Aufgabe nicht übernehmen und ein Dritter - insbesondere am Ende des Fristenlaufs - nicht beauftragt werden können, dass dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis vom 22. April 2022 nur zu entnehmen ist, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stehe wegen "Krankheit" in Behandlung und sei vom 21. April bis 6. Mai 2022 zu 100% arbeitsunfähig, dass nicht bestritten werden soll, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21. April 2022 möglicherweise einen (...) erlitten hat, sie allerdings mit dem rudimentären ärztlichen Bestätigungsschreiben nicht darzutun vermag, sie sei derart ernsthaft erkrankt, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, selbst oder zumindest durch eine Drittperson fristwahrend zu handeln, dass das eingereichte Arztzeugnis erst recht keinen Nachweis dafür erbringt, dass die wenig arbeitsintensive Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin noch während rund zwei weiteren Wochen gänzlich unmöglich gewesen wäre, dass auch das Vorbringen, ihre Assistentin sei ferienabwesend gewesen, nichts daran zu ändern vermag, zumal es auch ihm offensichtlich an Substanz fehlt und es Anwältinnen und Anwälten obliegt, ihre Kanzlei so zu organisieren, dass die Fristeinhaltung in ihrer Abwesenheit gewährleistet ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 7. Juni 2022 verspätet (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung der Beschwerdefrist aus den genannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Firstwiederherstellungsgesuches auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: