Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt. Im Jahre 2012/2013 sei er aufgrund eines Haftbefehls, den seine Ehefrau wegen unterbliebener Mitgiftzahlungen gegen ihn erwirkt habe, für etwa einen Mo- nat inhaftiert gewesen. Nachdem sein Vater die Mitgift bezahlt habe, sei er am 5. April 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Familie seiner Frau habe jedoch weitere Zahlungen verlangt und sei gar handgreiflich ge- worden. In diesem Zusammenhang sei er erneut für zwei Tage festgenom- men worden. Aufgrund der finanziellen Forderungen habe die Familie sei- ner Frau ein Urteil gegen ihn erwirkt. Er sei vom Vater und vom Bruder seiner Frau verprügelt und bedroht worden, habe dies jedoch der Polizei aufgrund des Urteils nicht gemeldet. Im Jahr 2013 seien Beamte mit einem Haftbefehl auf der Baustelle, wo er gearbeitet habe, aufgetaucht, worauf er die Flucht ergriffen und bis zu seiner Ausreise Anfang 2016 auf Baustellen in verschiedenen iranischen Städten gelebt habe. Über die Türkei, Grie- chenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er am
21. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und habe an einer Veranstaltung israelischer Christen Sympathie für Israel be- kundet, wobei Fotos von ihm mit einer israelischen Flagge im Internet ver- öffentlicht worden seien. Überdies habe er zweimal an Demonstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran teilgenommen. Als Be- weismittel reichte er unter anderem ein Gerichtsurteil sowie einen Haftbe- fehl gegen seine Frau, ein Gerichtsurteil gegen den Cousin seiner Frau, und vier weitere gerichtliche Dokumente ein. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
E-5300/2023 Seite 3 mit Urteil E-4066/2019 vom 28. Januar 2020 ab, womit der Asylentscheid des SEM vom 11. Juli 2019 in Rechtskraft erwuchs. E. In seinem Entscheid vom 21. März 2022 nahm das SEM die als «Wieder- erwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom
29. April 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab. F. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete, nicht fristgerechte Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E–2514/2022 vom
16. Juni 2022 nicht ein, womit dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. G. Mit als »Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer unter Einrei- chung von mehreren Beweismitteln (u.a. USB-Stick, Auszüge aus dem In- ternet, Ausdruck des Facebook-Profils «A._______») erneut ans SEM. H. Mit Entscheid vom 28. August 2023 wies das SEM das erneute Mehrfach- gesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. September 2022 (recte:
2023) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung beantragt. Eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Nachfluchtgründen, sub- eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dessen vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um uneingeschränkte Akteneinsicht durch die Vorinstanz und einer damit verbundenen Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Weite- ren sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E-5300/2023 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte die Rechtsvertretung einen Auszug aus der Nachrichtenagentur «B._______» ein. K. Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 erhobene Kostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet. L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 wurde sodann ein Bestätigungs- schreiben von Radio Israel Ran vom 16. November 2023 nachgereicht.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriften- wechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In ihrem Entscheid vom 11. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Be- gründung, dass dem von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Fa- milie seiner Ehefrau kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die nun geltend gemachte Konversion des Be- schwerdeführers zum Christentum genüge nicht, um von einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Iran auszugehen. Hinsichtlich der geltend ge- machten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Veranstaltungen israeli- scher Christen) hielt das SEM zusammenfassend fest, dass der Beschwer- deführer nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aus- setzen würde.
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E. 5.2 Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz bestätigte das Bundes- verwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen (angebliche Misshandlung in Ge- fängnis aufgrund des Einflusses der Familie seiner Ehefrau, polizeiliche Vorladung im Heimatstaat wegen seiner politischen und religiösen Aktivitä- ten) in seinem Urteil E-4066/2019 vom 28. Januar 2020. Auf eine Glaub- haftigkeitsprüfung dieser Vorbringen verzichtete das Gericht; dies trotz er- heblicher Zweifel am Vorgebrachten.
E. 5.3 Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 29. Ap- ril 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich sein exilpolitisches Engage- ment in der Zwischenzeit intensiviert und sich die politische Situation im Iran angespannt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein (u.a. Auszüge der Webseite der iranischen demokrati- schen Bewegung, CD mit vier in deutscher Sprache übersetzten Interviews bei «C._______» und «D._______» vom 20. Dezember 2019, 14. August 2020, 4. Februar 2021, Kopien von Auszügen aus den sozialen Medien, Fotografien von Demonstrationen /Standaktionen in der Schweiz).
E. 5.4 Das SEM nahm die Eingabe vom 29. April 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und wies es mit Entscheid vom 21. März 2022 ab. Die Vorinstanz begründete seinen Entscheid damit, dass sich aus den Ak- ten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden (blosser Teilnehmer bei den ge- nannten Demonstrationen/Standaktionen, allgemeine Äusserungen bei C._______ und D._______- und geringes eigenes politisches Engagement des Beschwerdeführers auf Social Media). Das politische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeig- net, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen den Be- schwerdeführer zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen worden sei. Vielmehr dränge sich aufgrund der erhöhten aktiven politischen Aktivitäten nach dem ablehnenden Asylent- scheid der Eindruck auf, dass mit der exilpolitischen Tätigkeit in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhöht werden sollen.
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E. 5.5 Nachdem der Entscheid des SEM vom 21. März 2022 (nach erfolgtem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E–2514/2022 vom 16. Juni 2022 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be- schwerde) in Rechtskraft erwachsen war, gelangte der Beschwerdeführer bereits wenige Monate danach schon wieder mit dem nächsten Folgege- such an die Vorinstanz. Mit der als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertre- tung vom 20. Dezember 2022 unter Einreichung von mehreren Beweismit- teln (u.a. USB-Stick, Auszüge aus dem Internet, Ausdruck des Facebook- Profils «A._______») machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein exilpolitisches Engagement in den paar Monaten seit dem letzten rechts- kräftigen Entscheid erhöht habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel ein (u.a. Auszüge der Webseite der iranischen demokratischen Bewegung, CD mit vier in deutscher Sprache übersetzten Interviews bei «C._______» und «D._______» vom 20. Dezember 2019,
14. August 2020, 4. Februar 2021, Kopien von Auszügen aus den sozialen Medien, Fotografien von Demonstrationen /Standaktionen in der Schweiz).
E. 5.6 Das SEM gelangte in ihrem Entscheid vom 28. August 2022 in Berück- sichtigung der genannten Vorbringen zum Schluss, dass eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach wie vor zu verneinen sei.
E. 5.6.1 Die Vorinstanz führte hierbei aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Demzufolge bestehe kein Grund zu der Annahme, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden habe.
E. 5.6.2 Die eingereichten Akten und Videos hinsichtlich der Teilnahme an Kundgebungen von der E._______ in der knapp drei Monate dauernden Zeitspanne zwischen dem 24. September und dem 19. November 2022 zeigten den Beschwerdeführer bloss als einen von vielen Demonstrieren- den und Sicherheitsbeauftragten der F._______. Massgebend für die Be- urteilung des politischen Profils seien jedoch primär das tatsächliche Wir- ken, die Form des Auftritts und der Inhalt der öffentlichen Erklärungen (und weder das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi- vidualisierung noch die Funktionsbezeichnung). Der Beschwerdeführer übe auch keine besonders exponierte Rolle aus. Gemäss eigenen Anga- ben erschöpfe sich seine Aufgabe darin, für einen ordnungsgemässen
E-5300/2023 Seite 8 Ablauf der Demonstrationen zu sorgen, was ihn für das iranische Regime nicht als ernsthafte Bedrohung erscheinen lasse. Zudem sei auffallend, dass sich die im Mehrfachgesuch vom 20. Dezember 2022 genannten Bei- spiele politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die entsprechen- den Beweismittel ausschliesslich auf die dreimonatige Periode zwischen Ende September und Ende November 2022 beschränken würden. Von ei- ner effektiv stark exponierten Person wären hingegen sicherlich regelmäs- sige Aufritte über eine lange Zeitdauer zu erwarten.
E. 5.6.3 Die (als Beweismittel dokumentierte) Berichterstattung der öffentli- chen Medien über die Kundgebungen in G._______ sei nicht geeignet, die Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu ändern, seien doch Gesuchstellende, welche in lokalen oder auf die Schweiz beschränk- ten Medien als Teilnehmende an Demonstrationen identifizierbar seien, grundsätzlich keiner besonderen Gefährdung durch die iranischen Ge- heimdienste ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 5.4). Somit liessen sich weder aus einer einfachen Berichterstat- tung von H._______ (Beilage 1 der Eingabe vom 20. Dezember 2022, Vi- deo 5) noch aus einem Artikel der Online-Plattform www.nau.ch (Beilage 2 der Eingabe vom 20. Dezember 2022) Argumente zu Gunsten des Be- schwerdeführers ableiten. Ferner enthalte der im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Senders J._______ eingereichte Ausschnitt (Beilage 1, Video 3) keine dem Beschwerdeführer individuell zuzuordnenden Aus- sagen und belege auch keine Führungsrolle des Beschwerdeführers.
E. 5.6.4 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Prä- senz und seine politische Kritik am iranischen Regime weiter verstärkt, sei festzuhalten, dass das blosse Verfassen beziehungsweise Publizieren von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran äusserten, noch nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen lasse. Die auf dem Instagram-Profil K._______ (Beilage 3) und auf der Facebook- Seite «A._______» Beiträge des Beschwerdeführers würden sich nicht von jenen unterscheiden, welche durch eine grosse Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert werden würden. Die konkrete Reichweite der eingereichten Beiträge des Beschwerdeführers sei als aus- sergewöhnlich gering einzustufen. Zusätzlich falle bei den Facebook-Ver- öffentlichungen des Beschwerdeführers augenscheinlich auf, dass keine der eingereichten Beiträge eine nuancierte oder fundierte Kritik am irani- schen Regime enthalte. Zudem seien alle eingereichten Beiträge innert zwei Tagen vor Erstellung der Beilage zum Mehrfachgesuch erstellt wor- den. Somit sei das Kriterium einer langanhaltenden Aktivität in den sozialen
E-5300/2023 Seite 9 Medien im Hinblick auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politi- schen Verhältnisse im Heimatstaat weder in Bezug auf den Inhalt noch auf die Reichweite noch auf die zeitliche Kontinuität erfüllt. In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er gebe Fernsehinterviews, gehe aus der Eingabe vom 20. Dezember 2022 nicht hervor, in welcher Form oder in welchen öffentlichen Medien in der Zwischenzeit die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich gelenkt habe.
E. 5.6.5 Schliesslich sei festzuhalten, dass zwar die iranischen Behörden seit Mitte September 2022 im Iran selbst gegen Strassenproteste vorgegangen seien und es sei weiter bekannt, dass im Zuge der Proteste auch Teilneh- mer verhaftet und von der iranischen Justiz verurteilt worden seien. Diese Vorgänge hätten sich aber im Iran zugetragen und in der Zwischenzeit habe sich die Situation geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter auch festgenommene Protestierende angekündigt. Unabhängig vom bisherigen oder zukünftigen Vorgehen der iranischen Behörden gegen Protestteilnehmende im Iran oder der interna- tionalen Reaktionen darauf, handle es sich hierbei jedoch ohnehin bloss um allgemeine Beobachtungen zur Lage im Iran selbst, dies ohne erkenn- baren Bezug zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, welche nicht geeignet sei, Argumente zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend ge- macht, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des Sachverhalts, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen den in der angefochtenen Verfü- gung referenzierten Beweismitteln und jenen, die der Beschwerdeführer eingereicht habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwer- deführer einen USB-Stick mit Bild- und Videomaterial, konkret bestehend aus 100 Fotos und 30 Videos, vorgelegt. Darin enthalten seien insbeson- dere verschiedene Interviews des Beschwerdeführers im israelischen Ra- diosender «C._______». Eine Kontaktaufnahme mit einem solchen Sender könne für ihn zu rechtserheblichen Folgen führen.
E. 6.2 Die angefochtene Verfügung erfasse den Sachverhalt nicht zutreffend und insbesondere unvollständig. In Anbetracht der gegebenen Sachlage und «im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege» sei die
E-5300/2023 Seite 10 Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Um eine fundierte und «rechtlich abgesicherte» Beschwerde verfassen zu können, werde gleichzeitig darum ersucht, nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Be- schwerdeergänzung zu gewähren.
E. 6.3 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde im Wesentlichen gel- tend gemacht, die proaktiven politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers seien von Relevanz. Der Beschwerdeführer habe im C._______ in sei- ner Funktion als Analytiker zur politischen Lage im Iran (Video 1-3 auf dem USB-Stick) und im D._______ (einem Online-Sender, der persischprachig aus Israel sende; Video 4) Interviews gegeben und Kritik am iranischen Regime geübt. Aufgrund dieser Handlungen und seiner sonstigen exilpoli- tischen Aktivitäten könnte er von den iranischen Behörden allenfalls als Spion betrachtet werden. Im Weiteren habe er sich seit Beginn der Protest- bewegungen im Iran an den Demonstrationen vor der E._______ Weise beteiligt. Er gehe davon aus, dass der iranische Geheimdienst solche Pro- testaktionen im Ausland beobachte. Er habe sich somit nun in einem Aus- mass engagiert, das über die üblichen exilpolitischen Aktivitäten hinaus- gehe. Es halte es für wahrscheinlich, dass er bereits von den iranischen Behörden identifiziert worden sei. Zudem habe sich die Situation im Iran verschlechtert. Die angefochtene Verfügung biete keine ausreichenden In- formationen zur aktuellen politischen Situation im Iran.
E. 6.4 Als Beweismittel wurden der Beschwerde die bereits im Rahmen des Mehrfachgesuches eingereichten Dokumente erneut beigelegt und im Wei- teren im Verlauf des Verfahrens ein Bestätigungsschreiben von L._______ vom 16. November 2023 nachgereicht.
E. 7.1 Die formellen Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und un- vollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung ist abzuweisen.
E. 7.2 Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass diese Rügen auf Beschwer- deebene gar nicht erst näher begründet wurden. Es wird lediglich pauschal angeführt, dass «sich eine markante Diskrepanz zwischen den in der an- gefochtenen Verfügung referenzierten Beweismitteln und jenen, die der
E-5300/2023 Seite 11 Beschwerdeführer tatsächlich eingereicht habe, ergebe», ohne zu konkre- tisieren, worin diese Diskrepanz überhaupt bestehen soll beziehungs- weise, welche Beweismittel vom SEM aus seiner Sicht nicht gehörig be- rücksichtigt worden seien. Dem Werturteil des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich denn auch, dass sich das SEM entgegen der pauschalen Behauptung ausführ- lich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereich- ten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Es liegt weder eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Tatsache, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes sowie der Beweismittel als der Beschwerdeführer gelangt ist, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Auch die aktuelle allgemeine Sicherheitssituation im Iran wurde von der Vorinstanz hinreichend berücksichtigt
E. 7.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm – nach erfolgter Ak- teneinsicht durch das SEM – eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu ge- währen, ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Die vorinstanzlichen Ak- ten gemäss Aktenregister umfassen keine Akten, die der Beschwerdefüh- rer nicht selber eingereicht hat (schriftliches Mehrfachgesuch) oder bereits eröffnet worden sind (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter waren denn auch in der Lage, eine rechts- genügliche Beschwerde einzureichen. Ferner hatte der Beschwerdeführer seit seiner Beschwerdeerhebung im September 2023 nun ohnehin ausrei- chend Zeit, um gutscheinend seine Rechtsmitteleingabe im Bedarfsfall er- gänzen zu können. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Mehrfachgesuchs durch die hier zu beurteilende Verfügung beim SEM nicht um Akteneinsicht nachgesucht. Falls er um Einsicht in seine eigenen Eingaben an das SEM ersuchen möchte, steht es ihm frei, sich mit diesem Anliegen an die hierfür zustän- dige Vorinstanz zu wenden.
E. 8.1 In Bezug auf die materielle Beurteilung hält das Gericht vorab fest, dass sich der Gegenstand der nachfolgenden Prüfung darin erschöpft, zu beur- teilen, ob sich zwischenzeitlich die Sachlage oder das Ausmass der gel- tend gemachten exilpolitischen Tätigkeit seit der letzten Beurteilung (letzt- malige Beurteilung erfolgte mit rechtskräftigem Entscheid des SEM vom
21. März 2022) rechtserheblich verändert hat.
E-5300/2023 Seite 12
E. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft machen, weshalb folge- richtig auch nicht davon auszugehen ist, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der iranischen Behörden gestan- den hat. Ebenso wurde (rechtskräftig) festgestellt, dass er auch in Berück- sichtigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E. 8.3 In seinem ersten Mehrfachgesuch (als «Wiedererwägungsgesuch» be- zeichnet) vom 29. April 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Zwischenzeit sein exilpolitisches Engagement intensiviert (Teil- nahme an Demonstrationen und Standortaktionen in der Schweiz, Aktivitä- ten bei C._______, M._______, L._______, D._______ und auf Social Me- dia) und die politische Situation im Iran für Protestierende und Personen, die aus dem Iran geflüchtet seien, habe sich verschlechtert. In ihrem (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheid vom 21. März 2022 legte die Vor-in- stanz in ausführlicher Weise dar, weshalb sich aus den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden.
E. 8.4 In seinem nur wenige Monate danach bereits eingereichten nächsten Mehrfachgesuch vom 20. Dezember 2022 an das SEM machte der Be- schwerdeführer erneut geltend, dass er seit dem ablehnenden Asylent- scheid seine öffentlichen politischen Aktivitäten gegen das iranische Re- gime weitergeführt und verstärkt habe (besondere Aufgaben innerhalb der F._______, verstärkte Präsenz auf den sozialen Medien, Interviews).
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzur- teil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtli- chen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste nur auf die Erfassung von Perso- nen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Er- scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernst- haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei ist davon
E-5300/2023 Seite 13 auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 8.4.2 Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in keinem seiner Mehrfachgesuchen (so auch dem vorliegenden) im Er- gebnis substantiiert darlegen konnte, seine exilpolitische Tätigkeit wirklich rechtserheblich intensiviert zu haben. Vielmehr machte er hierbei mehrheit- lich die gleichen, leicht akzentuierten Gründe in veränderter Form geltend. Wie nachfolgend dargestellt wird, ist vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, der Beschwer- deführer verfüge aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten über ein Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass er in den Fokus der irani- schen Sicherheitsbehörden geraten wäre.
E. 8.4.3 Zum einen begründet die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers und dessen blosse Ordnungsfunktion an Kundgebungen in der Schweiz offensichtlich keine politische Exponiertheit, die ihn aus der Masse der re- gimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde. Bezüg- lich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ist mit dem SEM festzuhalten, dass das blosse Verfassen beziehungsweise Publizieren von allgemeinen Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran äussern, nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen lässt. Das Krite- rium einer langanhaltenden Aktivität in den sozialen Medien im Hinblick auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat sind weder in Bezug auf den Inhalt noch auf die Reichweite oder auf die zeitliche Kontinuität erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Es ist auch augenfällig, dass die behaupteten subjektiven Nachflucht- gründe sich zeitlich primär auf den engen Zeitraum zwischen Ende Sep- tember und Ende November 2022 beschränken. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, spricht entsprechendes dafür, dass die exilpolitische Tätigkeit überwiegend im Hinblick auf seinen flüchtlingsrechtlichen Status in der Schweiz aufgenommen wurde. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer als ernst- haften und gefährlichen Oppositionellen verfolgen würden, sollte er von diesen identifiziert werden können. Ferner ist in Bezug auf die geltend
E-5300/2023 Seite 14 gemachten Kundgebungen, entsprechend den eingereichten Beilagen, festzuhalten, dass diese zumeist von einer doch auffallend kleinen, eher unbedeutenden Teilnehmerzahl besucht wurde, so dass auch der Umfang und die Art und Weise dieser Kundgebungen nicht wirklich die Annahme begründen könnten, diese würde seitens des iranischen Regimes als ernsthafte, erhebliche Bedrohung wahrgenommen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach wie vor kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. An dieser Einschätzung vermögen im Üb- rigen auch die Vorbringen in Bezug auf den Musiksender C._______ keine andere Sichtweise zu begründen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vo- rinstanz bereits im Rahmen der Behandlung des ersten Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers sehr einlässlich hiermit auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu Entscheid vom 21. März 2022, Seite 6 ff.). Die hiergegen erneut vorgetragenen Ausführungen und ergänzenden Eingaben ändern daran nichts. Dasselbe gilt für das mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 einge- reichte Bestätigungsschreiben von L._______ vom 16. November 2023, worin ohnehin bloss bestätigt wird, was bereits Gegenstand vorheriger Asylverfahren bildete (regimekritische Interviews im L._______, Funktion des Beschwerdeführers als Administrator für den (…) der besagten Sen- dung).
E. 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Be- schwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das (zweite) Mehrfachgesuch abgewiesen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5300/2023 Seite 15
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
E-5300/2023 Seite 16 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz gewisser Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land beste- hen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell un- zumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
E-5300/2023 Seite 17 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nachfolgende Seite)
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nachfolgende Seite)
E. 13 Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zumutbar zu erachten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5300/2023 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt. Im Jahre 2012/2013 sei er aufgrund eines Haftbefehls, den seine Ehefrau wegen unterbliebener Mitgiftzahlungen gegen ihn erwirkt habe, für etwa einen Monat inhaftiert gewesen. Nachdem sein Vater die Mitgift bezahlt habe, sei er am 5. April 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Familie seiner Frau habe jedoch weitere Zahlungen verlangt und sei gar handgreiflich geworden. In diesem Zusammenhang sei er erneut für zwei Tage festgenommen worden. Aufgrund der finanziellen Forderungen habe die Familie seiner Frau ein Urteil gegen ihn erwirkt. Er sei vom Vater und vom Bruder seiner Frau verprügelt und bedroht worden, habe dies jedoch der Polizei aufgrund des Urteils nicht gemeldet. Im Jahr 2013 seien Beamte mit einem Haftbefehl auf der Baustelle, wo er gearbeitet habe, aufgetaucht, worauf er die Flucht ergriffen und bis zu seiner Ausreise Anfang 2016 auf Baustellen in verschiedenen iranischen Städten gelebt habe. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er am 21. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und habe an einer Veranstaltung israelischer Christen Sympathie für Israel bekundet, wobei Fotos von ihm mit einer israelischen Flagge im Internet veröffentlicht worden seien. Überdies habe er zweimal an Demonstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran teilgenommen. Als Beweismittel reichte er unter anderem ein Gerichtsurteil sowie einen Haftbefehl gegen seine Frau, ein Gerichtsurteil gegen den Cousin seiner Frau, und vier weitere gerichtliche Dokumente ein. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4066/2019 vom 28. Januar 2020 ab, womit der Asylentscheid des SEM vom 11. Juli 2019 in Rechtskraft erwuchs. E. In seinem Entscheid vom 21. März 2022 nahm das SEM die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab. F. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete, nicht fristgerechte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2514/2022 vom 16. Juni 2022 nicht ein, womit dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. G. Mit als »Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer unter Einreichung von mehreren Beweismitteln (u.a. USB-Stick, Auszüge aus dem Internet, Ausdruck des Facebook-Profils «A._______») erneut ans SEM. H. Mit Entscheid vom 28. August 2023 wies das SEM das erneute Mehrfachgesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. September 2022 (recte: 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Nachfluchtgründen, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dessen vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um uneingeschränkte Akteneinsicht durch die Vorinstanz und einer damit verbundenen Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Weiteren sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. J. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte die Rechtsvertretung einen Auszug aus der Nachrichtenagentur «B._______» ein. K. Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 wurde sodann ein Bestätigungsschreiben von Radio Israel Ran vom 16. November 2023 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrem Entscheid vom 11. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung, dass dem von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die nun geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum genüge nicht, um von einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Iran auszugehen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Veranstaltungen israelischer Christen) hielt das SEM zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 5.2 Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen (angebliche Misshandlung in Gefängnis aufgrund des Einflusses der Familie seiner Ehefrau, polizeiliche Vorladung im Heimatstaat wegen seiner politischen und religiösen Aktivitäten) in seinem Urteil E-4066/2019 vom 28. Januar 2020. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung dieser Vorbringen verzichtete das Gericht; dies trotz erheblicher Zweifel am Vorgebrachten. 5.3 Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 29. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich sein exilpolitisches Engagement in der Zwischenzeit intensiviert und sich die politische Situation im Iran angespannt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein (u.a. Auszüge der Webseite der iranischen demokratischen Bewegung, CD mit vier in deutscher Sprache übersetzten Interviews bei «C._______» und «D._______» vom 20. Dezember 2019, 14. August 2020, 4. Februar 2021, Kopien von Auszügen aus den sozialen Medien, Fotografien von Demonstrationen /Standaktionen in der Schweiz). 5.4 Das SEM nahm die Eingabe vom 29. April 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und wies es mit Entscheid vom 21. März 2022 ab. Die Vorinstanz begründete seinen Entscheid damit, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden (blosser Teilnehmer bei den genannten Demonstrationen/Standaktionen, allgemeine Äusserungen bei C._______ und D._______- und geringes eigenes politisches Engagement des Beschwerdeführers auf Social Media). Das politische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen worden sei. Vielmehr dränge sich aufgrund der erhöhten aktiven politischen Aktivitäten nach dem ablehnenden Asylentscheid der Eindruck auf, dass mit der exilpolitischen Tätigkeit in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhöht werden sollen. 5.5 Nachdem der Entscheid des SEM vom 21. März 2022 (nach erfolgtem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2514/2022 vom 16. Juni 2022 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen war, gelangte der Beschwerdeführer bereits wenige Monate danach schon wieder mit dem nächsten Folgegesuch an die Vorinstanz. Mit der als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2022 unter Einreichung von mehreren Beweismitteln (u.a. USB-Stick, Auszüge aus dem Internet, Ausdruck des Facebook-Profils «A._______») machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein exilpolitisches Engagement in den paar Monaten seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid erhöht habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel ein (u.a. Auszüge der Webseite der iranischen demokratischen Bewegung, CD mit vier in deutscher Sprache übersetzten Interviews bei «C._______» und «D._______» vom 20. Dezember 2019, 14. August 2020, 4. Februar 2021, Kopien von Auszügen aus den sozialen Medien, Fotografien von Demonstrationen /Standaktionen in der Schweiz). 5.6 Das SEM gelangte in ihrem Entscheid vom 28. August 2022 in Berücksichtigung der genannten Vorbringen zum Schluss, dass eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach wie vor zu verneinen sei. 5.6.1 Die Vorinstanz führte hierbei aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Demzufolge bestehe kein Grund zu der Annahme, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden habe. 5.6.2 Die eingereichten Akten und Videos hinsichtlich der Teilnahme an Kundgebungen von der E._______ in der knapp drei Monate dauernden Zeitspanne zwischen dem 24. September und dem 19. November 2022 zeigten den Beschwerdeführer bloss als einen von vielen Demonstrierenden und Sicherheitsbeauftragten der F._______. Massgebend für die Beurteilung des politischen Profils seien jedoch primär das tatsächliche Wirken, die Form des Auftritts und der Inhalt der öffentlichen Erklärungen (und weder das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierung noch die Funktionsbezeichnung). Der Beschwerdeführer übe auch keine besonders exponierte Rolle aus. Gemäss eigenen Angaben erschöpfe sich seine Aufgabe darin, für einen ordnungsgemässen Ablauf der Demonstrationen zu sorgen, was ihn für das iranische Regime nicht als ernsthafte Bedrohung erscheinen lasse. Zudem sei auffallend, dass sich die im Mehrfachgesuch vom 20. Dezember 2022 genannten Beispiele politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die entsprechenden Beweismittel ausschliesslich auf die dreimonatige Periode zwischen Ende September und Ende November 2022 beschränken würden. Von einer effektiv stark exponierten Person wären hingegen sicherlich regelmässige Aufritte über eine lange Zeitdauer zu erwarten. 5.6.3 Die (als Beweismittel dokumentierte) Berichterstattung der öffentlichen Medien über die Kundgebungen in G._______ sei nicht geeignet, die Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu ändern, seien doch Gesuchstellende, welche in lokalen oder auf die Schweiz beschränkten Medien als Teilnehmende an Demonstrationen identifizierbar seien, grundsätzlich keiner besonderen Gefährdung durch die iranischen Geheimdienste ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 5.4). Somit liessen sich weder aus einer einfachen Berichterstattung von H._______ (Beilage 1 der Eingabe vom 20. Dezember 2022, Video 5) noch aus einem Artikel der Online-Plattform www.nau.ch (Beilage 2 der Eingabe vom 20. Dezember 2022) Argumente zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ferner enthalte der im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Senders J._______ eingereichte Ausschnitt (Beilage 1, Video 3) keine dem Beschwerdeführer individuell zuzuordnenden Aussagen und belege auch keine Führungsrolle des Beschwerdeführers. 5.6.4 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Präsenz und seine politische Kritik am iranischen Regime weiter verstärkt, sei festzuhalten, dass das blosse Verfassen beziehungsweise Publizieren von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran äusserten, noch nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen lasse. Die auf dem Instagram-Profil K._______ (Beilage 3) und auf der Facebook-Seite «A._______» Beiträge des Beschwerdeführers würden sich nicht von jenen unterscheiden, welche durch eine grosse Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert werden würden. Die konkrete Reichweite der eingereichten Beiträge des Beschwerdeführers sei als aussergewöhnlich gering einzustufen. Zusätzlich falle bei den Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers augenscheinlich auf, dass keine der eingereichten Beiträge eine nuancierte oder fundierte Kritik am iranischen Regime enthalte. Zudem seien alle eingereichten Beiträge innert zwei Tagen vor Erstellung der Beilage zum Mehrfachgesuch erstellt worden. Somit sei das Kriterium einer langanhaltenden Aktivität in den sozialen Medien im Hinblick auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat weder in Bezug auf den Inhalt noch auf die Reichweite noch auf die zeitliche Kontinuität erfüllt. In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er gebe Fernsehinterviews, gehe aus der Eingabe vom 20. Dezember 2022 nicht hervor, in welcher Form oder in welchen öffentlichen Medien in der Zwischenzeit die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich gelenkt habe. 5.6.5 Schliesslich sei festzuhalten, dass zwar die iranischen Behörden seit Mitte September 2022 im Iran selbst gegen Strassenproteste vorgegangen seien und es sei weiter bekannt, dass im Zuge der Proteste auch Teilnehmer verhaftet und von der iranischen Justiz verurteilt worden seien. Diese Vorgänge hätten sich aber im Iran zugetragen und in der Zwischenzeit habe sich die Situation geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter auch festgenommene Protestierende angekündigt. Unabhängig vom bisherigen oder zukünftigen Vorgehen der iranischen Behörden gegen Protestteilnehmende im Iran oder der internationalen Reaktionen darauf, handle es sich hierbei jedoch ohnehin bloss um allgemeine Beobachtungen zur Lage im Iran selbst, dies ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, welche nicht geeignet sei, Argumente zu seinen Gunsten abzuleiten. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen den in der angefochtenen Verfügung referenzierten Beweismitteln und jenen, die der Beschwerdeführer eingereicht habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit Bild- und Videomaterial, konkret bestehend aus 100 Fotos und 30 Videos, vorgelegt. Darin enthalten seien insbesondere verschiedene Interviews des Beschwerdeführers im israelischen Radiosender «C._______». Eine Kontaktaufnahme mit einem solchen Sender könne für ihn zu rechtserheblichen Folgen führen. 6.2 Die angefochtene Verfügung erfasse den Sachverhalt nicht zutreffend und insbesondere unvollständig. In Anbetracht der gegebenen Sachlage und «im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege» sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Um eine fundierte und «rechtlich abgesicherte» Beschwerde verfassen zu können, werde gleichzeitig darum ersucht, nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. 6.3 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die proaktiven politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien von Relevanz. Der Beschwerdeführer habe im C._______ in seiner Funktion als Analytiker zur politischen Lage im Iran (Video 1-3 auf dem USB-Stick) und im D._______ (einem Online-Sender, der persischprachig aus Israel sende; Video 4) Interviews gegeben und Kritik am iranischen Regime geübt. Aufgrund dieser Handlungen und seiner sonstigen exilpolitischen Aktivitäten könnte er von den iranischen Behörden allenfalls als Spion betrachtet werden. Im Weiteren habe er sich seit Beginn der Protestbewegungen im Iran an den Demonstrationen vor der E._______ Weise beteiligt. Er gehe davon aus, dass der iranische Geheimdienst solche Protestaktionen im Ausland beobachte. Er habe sich somit nun in einem Ausmass engagiert, das über die üblichen exilpolitischen Aktivitäten hinausgehe. Es halte es für wahrscheinlich, dass er bereits von den iranischen Behörden identifiziert worden sei. Zudem habe sich die Situation im Iran verschlechtert. Die angefochtene Verfügung biete keine ausreichenden Informationen zur aktuellen politischen Situation im Iran. 6.4 Als Beweismittel wurden der Beschwerde die bereits im Rahmen des Mehrfachgesuches eingereichten Dokumente erneut beigelegt und im Weiteren im Verlauf des Verfahrens ein Bestätigungsschreiben von L._______ vom 16. November 2023 nachgereicht. 7. 7.1 Die formellen Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 7.2 Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass diese Rügen auf Beschwerdeebene gar nicht erst näher begründet wurden. Es wird lediglich pauschal angeführt, dass «sich eine markante Diskrepanz zwischen den in der angefochtenen Verfügung referenzierten Beweismitteln und jenen, die der Beschwerdeführer tatsächlich eingereicht habe, ergebe», ohne zu konkretisieren, worin diese Diskrepanz überhaupt bestehen soll beziehungsweise, welche Beweismittel vom SEM aus seiner Sicht nicht gehörig berücksichtigt worden seien. Dem Werturteil des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich denn auch, dass sich das SEM entgegen der pauschalen Behauptung ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Es liegt weder eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Tatsache, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes sowie der Beweismittel als der Beschwerdeführer gelangt ist, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch die aktuelle allgemeine Sicherheitssituation im Iran wurde von der Vorinstanz hinreichend berücksichtigt 7.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm - nach erfolgter Akteneinsicht durch das SEM - eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten gemäss Aktenregister umfassen keine Akten, die der Beschwerdeführer nicht selber eingereicht hat (schriftliches Mehrfachgesuch) oder bereits eröffnet worden sind (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter waren denn auch in der Lage, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Ferner hatte der Beschwerdeführer seit seiner Beschwerdeerhebung im September 2023 nun ohnehin ausreichend Zeit, um gutscheinend seine Rechtsmitteleingabe im Bedarfsfall ergänzen zu können. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Mehrfachgesuchs durch die hier zu beurteilende Verfügung beim SEM nicht um Akteneinsicht nachgesucht. Falls er um Einsicht in seine eigenen Eingaben an das SEM ersuchen möchte, steht es ihm frei, sich mit diesem Anliegen an die hierfür zuständige Vorinstanz zu wenden. 8. 8.1 In Bezug auf die materielle Beurteilung hält das Gericht vorab fest, dass sich der Gegenstand der nachfolgenden Prüfung darin erschöpft, zu beurteilen, ob sich zwischenzeitlich die Sachlage oder das Ausmass der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit seit der letzten Beurteilung (letztmalige Beurteilung erfolgte mit rechtskräftigem Entscheid des SEM vom 21. März 2022) rechtserheblich verändert hat. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft machen, weshalb folgerichtig auch nicht davon auszugehen ist, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hat. Ebenso wurde (rechtskräftig) festgestellt, dass er auch in Berücksichtigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 8.3 In seinem ersten Mehrfachgesuch (als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnet) vom 29. April 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Zwischenzeit sein exilpolitisches Engagement intensiviert (Teilnahme an Demonstrationen und Standortaktionen in der Schweiz, Aktivitäten bei C._______, M._______, L._______, D._______ und auf Social Media) und die politische Situation im Iran für Protestierende und Personen, die aus dem Iran geflüchtet seien, habe sich verschlechtert. In ihrem (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheid vom 21. März 2022 legte die Vor-instanz in ausführlicher Weise dar, weshalb sich aus den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. 8.4 In seinem nur wenige Monate danach bereits eingereichten nächsten Mehrfachgesuch vom 20. Dezember 2022 an das SEM machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass er seit dem ablehnenden Asylentscheid seine öffentlichen politischen Aktivitäten gegen das iranische Regime weitergeführt und verstärkt habe (besondere Aufgaben innerhalb der F._______, verstärkte Präsenz auf den sozialen Medien, Interviews). 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste nur auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 8.4.2 Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in keinem seiner Mehrfachgesuchen (so auch dem vorliegenden) im Ergebnis substantiiert darlegen konnte, seine exilpolitische Tätigkeit wirklich rechtserheblich intensiviert zu haben. Vielmehr machte er hierbei mehrheitlich die gleichen, leicht akzentuierten Gründe in veränderter Form geltend. Wie nachfolgend dargestellt wird, ist vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten über ein Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass er in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten wäre. 8.4.3 Zum einen begründet die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers und dessen blosse Ordnungsfunktion an Kundgebungen in der Schweiz offensichtlich keine politische Exponiertheit, die ihn aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde. Bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ist mit dem SEM festzuhalten, dass das blosse Verfassen beziehungsweise Publizieren von allgemeinen Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran äussern, nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen lässt. Das Kriterium einer langanhaltenden Aktivität in den sozialen Medien im Hinblick auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat sind weder in Bezug auf den Inhalt noch auf die Reichweite oder auf die zeitliche Kontinuität erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Es ist auch augenfällig, dass die behaupteten subjektiven Nachfluchtgründe sich zeitlich primär auf den engen Zeitraum zwischen Ende September und Ende November 2022 beschränken. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, spricht entsprechendes dafür, dass die exilpolitische Tätigkeit überwiegend im Hinblick auf seinen flüchtlingsrechtlichen Status in der Schweiz aufgenommen wurde. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer als ernsthaften und gefährlichen Oppositionellen verfolgen würden, sollte er von diesen identifiziert werden können. Ferner ist in Bezug auf die geltend gemachten Kundgebungen, entsprechend den eingereichten Beilagen, festzuhalten, dass diese zumeist von einer doch auffallend kleinen, eher unbedeutenden Teilnehmerzahl besucht wurde, so dass auch der Umfang und die Art und Weise dieser Kundgebungen nicht wirklich die Annahme begründen könnten, diese würde seitens des iranischen Regimes als ernsthafte, erhebliche Bedrohung wahrgenommen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach wie vor kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. An dieser Einschätzung vermögen im Übrigen auch die Vorbringen in Bezug auf den Musiksender C._______ keine andere Sichtweise zu begründen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bereits im Rahmen der Behandlung des ersten Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers sehr einlässlich hiermit auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu Entscheid vom 21. März 2022, Seite 6 ff.). Die hiergegen erneut vorgetragenen Ausführungen und ergänzenden Eingaben ändern daran nichts. Dasselbe gilt für das mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eingereichte Bestätigungsschreiben von L._______ vom 16. November 2023, worin ohnehin bloss bestätigt wird, was bereits Gegenstand vorheriger Asylverfahren bildete (regimekritische Interviews im L._______, Funktion des Beschwerdeführers als Administrator für den (...) der besagten Sendung). 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das (zweite) Mehrfachgesuch abgewiesen.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz gewisser Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zumutbar zu erachten. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: