opencaselaw.ch

E-5309/2022

E-5309/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge- wiesen. B. B.a Am 7. September 2021 befrage die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 2. (nachfol- gend: Erstanhörung) sowie am 9. November 2021 (nachfolgend: Zweitan- hörung) zu seinen Asylgründen. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei im Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ geboren. Im Alter von 14 Jahren sei er mit seiner Familie in die Stadt C._______ gezogen. Im Alter von etwa 17 Jahren habe er die Schule abgebrochen und angefangen, als (…) zu arbeiten. Dazu sei er jeweils für ein paar Monate nach Teheran oder in die südlichen Provinzen gegangen. Im Alter von 27 Jahren sei er dauerhaft nach C._______ zurückgekehrt und habe mit seinem Vater mit (…) gehandelt. Nebenbei habe er eine Werkstatt für die Produktion von (…) gegründet. Da die Geschäfte nicht wie ge- wünscht gelaufen seien, habe er mit der Arbeit im Handelsbereich begon- nen. Er habe mit (…) gearbeitet und einen eigenen Laden besessen. Da er ledig gewesen sei, habe er bei seinen Eltern gewohnt. Fünf bis sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er begonnen, mit der Komala-Partei zusammen- zuarbeiten. Er habe der Partei geholfen, Personen von der Stadt C._______ über die Grenze in den Irak zu bringen und umgekehrt. So habe er im Verlauf der Jahre ungefähr (…) Personen über die Grenze ge- schleust. Im (…) 2017 habe er eine Person vom Irak in den Iran bringen und für ihn eine gefälschte Identitätskarte besorgen wollen. An einem Kon- trollposten im Iran sei ihr Auto angehalten worden. Die Person, die er be- gleitet habe, sei von einem Beamten namens D._______ (resp. E._______) kontrolliert und in Gewahrsam genommen worden. Nach sei- ner Rückkehr in die Stadt habe er umgehend seine Freunde respektive seine Ansprechperson bei der Partei benachrichtigt. Man habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nachhause zurückkehren und sich verstecken, weshalb er in der Folge bei einem Kollegen in der Stadt F._______ Unterschlupf gefunden habe. Nach drei oder vier Tagen sei er von der Partei kontaktiert worden, welche ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Die Person, die

E-5309/2022 Seite 3 er begleitet habe, sei zwei Tage lang in Einzelhaft gewesen. Weil er Angst gehabt habe, dass der Mann in Haft unter Folter ein Geständnis abgelegt haben könnte, habe er sich entschlossen, aus dem Iran auszureisen. Er sei noch am selben Tag nach Teheran gereist, von wo er in die Türkei ge- flogen sei. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Beamte zu seinen El- tern gegangen und hätten nach ihm gefragt. Auch sein Bruder sei mehr- mals befragt worden. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine Melli-Karte (Original), seine Shenasnameh (Original), seinen Militärausweis (Kopie), einen Konsultati- onsbericht vom (…) Oktober 2021 sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei (Kopie) vom (…) November 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 – eröffnet am 21. Oktober 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neube- urteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen mehrere Artikel und Berichte zur Situation im Iran sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei vom (…) Oktober 2022 bei. E. Mit Verfügung vom 23. November 2022 bestätigte der zuständige Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-5309/2022 Seite 4 F. Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe- stätigung nach. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht als Teil- gehalte des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da

E-5309/2022 Seite 5 sie begründetenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewir- ken könnten.

E. 3.2 Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation im Iran nicht berücksichtigt habe. Die Bedrohungssituation im Iran für politische aktive oppositionelle Perso- nen und insbesondere für Kurden und Personen, welche mit der Komala- Partei in Verbindung gebracht würden, habe sich seit Beginn der Proteste im September 2022 stark verschärft. Dies sei sowohl für die Frage nach einer möglichen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch für den Wegweisungsvollzug äusserst relevant. Indem das SEM die aktu- elle Situation im Iran nicht abgeklärt und diese in der Begründung nicht berücksichtigt habe, habe sie sowohl ihre Pflichten aus dem Untersu- chungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht als Ausfluss des rechtli- chen Gehörs verletzt. Mithin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu- sätzliche Abklärungen zur aktuellen Situation im Iran und spezifisch in den kurdischen Gebieten und für mit der Komala-Partei in Verbindung stehende Personen zu veranlassen. Unter Umständen wäre auch ein temporäres Entscheidmoratorium angebracht gewesen. Die Verfügung sei daher auf- zuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.3 Die entsprechenden Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die feh- lende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nach Art. 7 AsylG. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in seinem Fall zur aktuellen Situation im Iran rund um die gegenwärtigen Pro- teste und deren Auswirkungen zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen sollen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer hiervon persönlich und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5309/2022 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen, seine Asylgründe glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG). Im Verlaufe des Asylverfahrens habe er sich zu den Geschehnissen nach der Kontrolle durch den Beamten namens D._______ unterschiedlich ge- äussert. So habe er anlässlich der Erstanhörung gesagt, dass er zunächst seine Freunde informiert habe und diese ihm gesagt hätten, er solle nicht nachhause fahren und sich verstecken. Er habe dem Folge geleistet und sei nicht mehr nachhause gegangen, sei in sein Auto gestiegen und habe C._______ direkt verlassen. Die explizite Frage, ob er vor seiner Ausreise nochmals zuhause gewesen sei, habe er verneint. In der Zweitanhörung habe er hingegen gesagt, dass er zunächst nach Hause gefahren sei und von dort aus seine Kontaktperson angerufen habe, welche ihm gesagt habe, er solle sich verstecken. Darüber hinaus habe er gesagt, in der Partei nur eine Ansprechperson gehabt zu haben, in der Erstanhörung jedoch zu Protokoll gegeben, nach dem Vorfall seine Freunde informiert zu haben. Auch zur Kontrolle durch D._______ habe er unterschiedliche Angaben ge- macht. So habe er an der Erstanhörung gesagt, D._______ habe der Per- son, die er über die Grenze geschleust habe, gesagt, dass sein Dialekt nicht von hier und seine Identitätskarte ganz neu sei, weshalb sich die Per- son wohl deshalb verdächtig gemacht habe. An der Zweitanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er nicht genau wisse, weshalb D._______ die zu schleusende Person verdächtigt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, ins weit entfernte Teheran zu reisen und dort einen Flug in die Türkei

E-5309/2022 Seite 7 zu buchen. Dies, zumal diese Reise seinen eigenen Angaben zufolge mit Risiken verbunden gewesen sei, weil möglicherweise eine Ausreisesperre gegen ihn hätte vorliegen können. Es sei auch trotz seiner Angabe, dass es ein bis zwei Tage brauche, bis jemandem ein Reiseverbot auferlegt werde, nicht nachvollziehbar, dass er nicht den einfacheren Weg über die iranisch-irakische Grenze gewählt habe. Besonders vor dem Hintergrund, dass er diesen Weg seinen eigenen Angaben zufolge oft und regelmässig aufgrund seiner Arbeit im Handelsbereich gemacht habe und eine Ausreise auf dem Landweg Richtung Irak schneller, einfacher und sicherer gewesen wäre. Darüber hinaus habe er für die Komala-Partei gearbeitet, welche ihm Unterstützung angeboten habe. Dass er diese nicht angenommen habe und stattdessen auf eigene Faust über den Flughafen von Teheran in die Türkei gereist sei, erstaune umso mehr, zumal er seinen Aussagen zufolge seinen Beitrag bei der Partei habe leisten wollen, damit diese ihn in Schutz nehmen würde, falls er später Probleme bekommen würde. Dass er nicht den Weg in den Nordirak gewählt habe erstaune zudem auch vor dem Hin- tergrund, dass seine Schwester in G._______ wohne und er somit im Nord- irak eine Bezugsperson gehabt hätte, mit der er laut eigenen Angaben noch in Kontakt sei. All dies werde dadurch bestätigt, dass er selber angegeben habe, sein Fahrer – welcher beim Schleusen von Personen stets dabei ge- wesen sei – sei in den Nordirak geflüchtet. Weiter seien seine Angaben, unter welchen Umständen er Aufgaben für die Komala-Partei übernommen habe, schwer nachvollziehbar und somit nicht überzeugend. Einerseits habe er angegeben, sich schon in sehr jungem Alter dazu entschieden zu haben, bei der Partei mitzumachen. Andererseits habe er auch angegeben, dass er es sich ein wenig hätte überlegen müssen, für die Partei zu arbei- ten, als ihm ein entsprechender Vorschlag gemacht worden sei. So habe er bis zu einem Monat gebraucht, um seiner Kontaktperson seine Entschei- dung mitzuteilen. Aus seinen Schilderungen sei zudem nicht klar ersicht- lich, aus welchem Grund er sich einer solchen Gefahr wie dem Schleusen von Parteimitgliedern über die Grenze ausgesetzt hätte. Seine diesbezüg- lichen Angaben seien vage und teilweise klischeehaft ausgefallen, weshalb die Motivation hinter seinen Handlungen und seinem angeblichen politi- schen Engagement zweifelhaft blieben. Es sei zwar festzuhalten, dass seine Schilderungen bezüglich der Grenz- übergänge jeweils substanziiert und mit vielen Details ausgefallen seien. Dies sei nicht weiter erstaunlich, dürfte er doch aufgrund seiner Arbeit im Handelsbereich diesen Weg tatsächlich selbst oft gemacht haben. Entspre- chend sei er auch in der Lage gewesen, diesen Weg mit vielen Details zu schildern und substanziiert darzulegen, wie er jeweils Waren über die

E-5309/2022 Seite 8 Grenze transportiert habe und mit welchen Problemen er dabei konfrontiert worden sei. Vor diesem Hintergrund fielen seine vergleichsweise vagen Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Kontrolle durch D._______ umso stärker ins Auge. So habe er zwar den Handlungsablauf relativ deutlich geschildert und einige Dialoge wiedergegeben. Abgesehen davon, dass er sich zu gewissen Punkten unterschiedlich geäussert habe, müssten seine Schilderungen zur geltend gemachten Kontrolle aber im Ge- samten als wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert bezeichnet werden. Den Schilderungen fehlten Realkennzeichen wie Detailreichtum und spontane Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Ein- zelheiten. Weiter seien den Schilderungen auch keine Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen zu entnehmen. Seine Aussagen seien zwar nicht knapp ausgefallen, läsen sich jedoch wie eine Aneinanderrei- hung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrneh- mung der Situation. Dies zeige sich exemplarisch bei seiner Antwort auf die Frage, was ihm bei der Kontrolle durch den Kopf gegangen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Schilderung dieses einschneidenden Er- lebnisses spontan mit Gefühlen ergänze sowie mit Überlegungen dazu, was er tun solle, mit Beschreibungen von Interaktionen zwischen ihm und seinem Fahrer oder Reaktionen von anderen Anwesenden. Dies sei jedoch ausgeblieben, obwohl er im Rahmen der durchgeführten Anhörungen ge- nügend Zeit und Raum dazu gehabt hätte. Sodann habe das eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala-Partei einen geringen Beweiswert. Das Schreiben sei vage und sehr kurz ausge- fallen. Es erwähne weder Einzelheiten seiner Tätigkeit für die Partei, noch sei dem Schreiben eine zeitliche Einordnung seiner Aktivitäten zu entneh- men. Somit erwecke das Schreiben den Eindruck, dass sich der Verfasser auf Angaben seinerseits gestützt habe und ihm damit einen Dienst habe erweisen wollen. Zudem unterscheide sich das Schreiben auch von seinen Angaben: So schreibe der Verfasser, dass der Beschwerdeführer ein «un- derground member» der Komala-Partei im Iran gewesen sei, obwohl er laut eigenen Angaben kein Mitglied der Partei gewesen sei. Ferner sei dem Schreiben zu entnehmen, dass seine Tätigkeiten für die Partei vom irani- schen Regime entdeckt worden seien, weil ein Kollege von ihm verhaftet worden sei. Laut seinen Angaben habe er jedoch die Person, welche er über die Grenze geschleust habe, weder gekannt noch seinen Namen ge- wusst. Ungeachtet dessen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er erst Ende des Jahres 2021 ein solches Schreiben eingereicht habe. Entspre-

E-5309/2022 Seite 9 chend könne diesem kein derart grosser Beweiswert beigemessen wer- den, dass es die bisher festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufwie- gen könnte. Aus diesen Gründen sei auch sein Vorbringen unglaubhaft, wonach nach seiner Ausreise die Behörden bei seinen Eltern zuhause mehrmals nach ihm gefragt hätten. Auch sein Vorbringen, sein (…) habe wegen ihm Besu- che des iranischen Geheimdienstes erhalten, seien zu bezweifeln. Denn auch zu diesen Punkten habe er sich unterschiedlich geäussert: So habe er an der Erstanhörung gesagt, dass nach seiner Ausreise Beamte in Zivil zu den Eltern gegangen seien, während er an der Zweitanhörung gesagt habe, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Sodann habe er an der Erstan- hörung – im Gegensatz zur Zweitanhörung – nicht davon gesprochen, dass das Haus durchsucht, viele Sache kaputtgemacht und seine privaten Dinge mitgenommen worden seien. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn auf dem Radar gehabt und ihm eine Mitarbeit in der verbotenen Komala-Partei zu- geschrieben hätten. Es erscheine wenig plausibel, dass die Person, die er über die Grenze begleitet habe, ihn überhaupt an die iranischen Behörden hätte verraten können, zumal die Identität sämtlicher beteiligter Personen geheim gewesen sei, er jeweils viele Sicherheitsvorkehrungen getroffen und stets mit Codenamen gearbeitet habe. Aus diesen Gründen sei kaum vorstellbar, dass die Person, die er über die Grenze geschleust habe, ihn überhaupt bei den iranischen Behörden hätte verraten können und die ira- nischen Behörden seine Aktivitäten aufgedeckt hätten. Es sei auch jeweils nur eine sehr kleine Anzahl an Personen involviert gewesen, so dass auch nicht davon auszugehen sei, jemand sonst hätte ihn den iranischen Behör- den verraten können. Der beteiligte Fahrer habe seinen Angaben zufolge das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich sei auch sein Auto nicht auf sei- nen Namen registriert gewesen und er habe es vor seiner Ausreise sehr schnell verkaufen können. Ohnehin sei festzuhalten, dass er die Personen gar nicht mit seinem eigenen Auto, sondern mit demjenigen des Fahrers über die Grenze transportiert habe. Weiter sei er gemäss eigenen Angaben kein offizielles Mitglied der Partei. Er habe auch mit niemanden in der Par- tei Kontakt gepflegt ausser mit einer Person, die als Ansprechperson für ihn fungiert habe. Auch seine Familie sei nicht politisch aktiv. Er persönlich sei nie in Haft gewesen und hätte auch nie politische Probleme gehabt. Seine Vorbringen seien demzufolge als unglaubhaft zu qualifizieren, wes- halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E-5309/2022 Seite 10

E. 5.2.1 Dem hielt der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass er sich um ein neues Schreiben der Komala-Partei bemüht habe. Dieses beschreibe nochmals seine Tätigkeiten für die Partei, den Grund für seine Flucht, die Rolle in der Partei und seine Gefährdungssituation.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, dass sich einige der Wi- dersprüche dadurch erklären liessen, dass er entsprechend der Anweisung der befragenden Person versucht habe, sich in der Erstanhörung kurz zu fassen und sodann erst an der Zweitanhörung ins Detail gegangen sei. Hinsichtlich der vom SEM angeführten Widersprüche betreffend den Ablauf der Ereignisse nach der Kontrolle sei aus dem Kontext der Frage an der Erstanhörung, ob er nochmals zuhause gewesen sei, nicht klar, auf wel- chen Zeitraum sie sich beziehe. Aufgrund der Abfolge der Fragen entstehe der Eindruck, das SEM beziehe sich bei dieser Frage auf die Zeit nach dem Aufenthalt beim Kollegen in der Stadt F._______. Die Antwort auf diese Frage schliesse demnach nicht aus, dass er direkt nach der Kontrolle für kurze Zeit bei sich zuhause gewesen sei. In der Zweitanhörung habe er dann viel ausführlicher über die Zeit nach der Polizeikontrolle berichtet und den Ablauf genauer geschildert. Da es sich bei C._______ sodann um eine Kleinstadt handle, sei davon auszugehen, dass er nach Ankunft in der Stadt auch sehr schnell in der Nähe seines Hauses gewesen sein dürfte. Ausserdem habe er die Geschehnisse in der freien Schilderung der Asyl- gründe an der Erstanhörung sehr stark zusammengefasst. Es bestehe diesbezüglich zwar eine gewisse Unstimmigkeit, welche aber auf die stark zusammengefasste Schilderung zurückzuführen sein dürfte. Sodann handle es sich bei dem vom SEM angeführten Widerspruch, wonach er in der Zweitanhörung von nur einer einzigen Ansprechperson in der Partei, in der Erstanhörung jedoch von seinen Freunden gesprochen habe, nicht um einen ernstzunehmenden Widerspruch. Es sei einigermassen offensicht- lich, dass er sich mit «meine Freunde» generell auf die Komala-Partei be- zogen habe, während er in der Zweitanhörung die spezifisch gemeinte Per- son konkretisiert habe. Es sei gut möglich, dass er anstatt «Freunde» das in linken Parteien verbreitete Wort «Genossen» benutzt habe, was von So- rani ins Deutsche auch als «Freunde» übersetzt werden könne. Das Wort «Genossen» würde allerdings deutlich machen, dass er sich im Rahmen der Erstanhörung generell auf seine Partei – und nicht konkret auf mehrere Personen – bezogen habe. Diesbezüglich bestehe daher kein Wider- spruch. Auch der Widerspruch hinsichtlich der Schilderung der Polizeikon-

E-5309/2022 Seite 11 trolle und insbesondere den Gründen, weshalb D._______ die zu schleu- sende Person verdächtigt habe, sei auf die detailliertere Schilderung an- lässlich der Zweitanhörung zurückzuführen. Dabei habe er auch zum Aus- druck gebracht, nicht genau zu wissen, weshalb D._______ diese Person verdächtigt habe. Es sei offensichtlich, dass ein Aussenstehender jeweils nur Mutmassungen anstellen könne, aus welchen Gründen eine Person handle. Er bringe an der Zweitanhörung nur zum Ausdruck, dass er den wahren Grund für die Kontrolle nicht kenne. Die Schilderungen unterschie- den sich nur marginal, insbesondere in Bezug auf die neue Identitätskarte und den Dialekt. Er habe sodann auch keine Gelegenheit erhalten, diesen Unterschied auszuräumen. Daraus einen Widerspruch zu konstruieren, er- scheine übertrieben. Weiter sei zwischen seinen Aussagen, nach seiner Flucht seien «Beamte in Zivil» (Erstanhörung) respektive «die Polizei» (Zweitanhörung) bei den Eltern zuhause gewesen, kein Unterschied er- sichtlich.

E. 5.2.3 Ferner sei bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit das Kriterium der Plausibilität nur mit äusserster Zurückhaltung heranzuziehen. Vorliegend entstehe vielmehr der Eindruck, das SEM stütze sich ausschliesslich auf das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers und gehe von Annahmen, Vorurteilen und Vermutungen aus. So habe es ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, nach Te- heran zu reisen und dort einen Flug in die Türkei zu buchen. Er habe jedoch die Gründe hierfür an den Anhörungen genannt (bspw. die Sorge über die Sicherheit im Nordirak) und im Rahmen der Erstanhörung sehr ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie er zum Schluss gekommen sei, dass eine Ausreise über Teheran in die Türkei zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen sei. Entgegen der Argumentation des SEM habe er sodann die Hilfe der Partei durchaus immer wieder in Anspruch genommen, so zum Beispiel mehrfach während des Asylverfahrens in der Schweiz. Es sei nachvollziehbar, dass er mit der Türkei in ein Land habe flüchten wollen, wo er sich gänzlich sicher fühle und hierfür auch ein kleines und sehr kal- kuliertes Risiko auf sich genommen habe. Eine Ausreise in den Nordirak wäre nicht ohne Risiko gewesen, schon alleine weil er sich räumlich viel näher an seiner Heimatstadt befunden hätte. Sein Handeln sei aber selbst für hiesige Verhältnisse nachvollziehbar. So dauere es 72 Stunden, bis ent- sprechende Anordnungen im Sicherheitssystem umgesetzt würden. Diese Lücke habe er mit Vorsicht nutzen können, als er den Iran nach einer ernst- haften Warnung seiner Partei in weniger als 14 Stunden verlassen habe.

E-5309/2022 Seite 12 Darüber hinaus habe er die Umstände seines Engagements für die Ko- mala-Partei nachvollziehbar dargelegt. Obwohl er bereits als Kind mit der Partei in Berührung gekommen sei, sei nachvollziehbar, dass er Bedenk- zeit gebraucht habe, bevor er eine im Iran als Terrororganisation einge- stufte Partei unterstütze. Eine solche Tätigkeit bringe sehr grosse Gefahren mit sich, weshalb eine solche Bedenkzeit absolut nachvollziehbar sei. Die Motivation für sein Handeln gehe aus den Anhörungen klar hervor. Er habe sich unter anderem für das kurdische Volk und die Gleichberechtigung von Mann und Frau einsetzen wollen. Die Einschätzung des SEM sei äusserst subjektiv, von hiesigen Verhältnissen geprägt und in Teilen schlicht welt- fremd. Aufgrund der Geschichte des kurdischen Volkes sei der Einsatz für die kurdische Sache in grossen Teilen der Bevölkerung selbstverständlich und der durchschnittliche Kurde sei gezwungenermassen stark politisiert. Das politische Engagement sei dementsprechend nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er schon in der Kindheit mit der Partei in Berührung ge- kommen sei, gut nachvollziehbar. Dies gehe sowohl aus den Anhörungs- protokollen als auch dem direkten Kontakt mit ihm hervor – er äussere sich immer wieder politisch, so auch zu den aktuellen Protesten. Die Argumen- tation des SEM erscheine daher gesucht und auch hier scheine das Ab- stellen auf das Kriterium der Plausibilität unzulässig. Sodann verfüge der Iran über einen umfassenden Sicherheitsapparat, wel- cher aus unzähligen Abteilungen bestehe, welche mit grossen Ressourcen ausgestattet seien. Die Komala-Partei sei eine der wichtigsten Oppositi- onsparteien im Iran, insbesondere in den kurdischen Gebieten. Natürlich verfüge der Iran über die Möglichkeiten, Aktivitäten der Komala-Partei und auch diejenigen des Beschwerdeführers trotz grossen Geheimhaltungsbe- mühungen aufzudecken und zu verfolgen. Ebenso absurd erscheine das Argument, wonach eine Verdächtigung durch die iranischen Behörden un- wahrscheinlich sei, weil er kein offizielles Parteimitglied gewesen sei. Die iranischen Behörden hielten sich wohl kaum an die offiziellen Parteimitglie- derlisten einer Oppositionspartei.

E. 5.2.4 Ferner seien seine Schilderungen detailliert, lebensnah und konkret ausgefallen. Er habe die Ereignisse in der Erstanhörung zusammengefasst und habe in der Zweitanhörung viele zusätzliche Details nennen können. Seine Asylgründe habe er an der Erstanhörung mit unzähligen Details ge- schildert und auf Nachfrage weitere Einzelheiten wie die Flucht zu einem Kollegen in F._______ beschrieben. Er habe auch Details wie das Vorge- hen bei einer gefälschten Identitätskarte, den konkreten Namen auf der Identitätskarte der verhafteten Person sowie die Ereignisse nach seiner

E-5309/2022 Seite 13 Flucht nennen respektive schildern können. In der Zweitanhörung habe er sodann seine Tätigkeiten für die Partei mit mehr Details äusserst aus- schweifend beschrieben. Er habe ausführlich erklärt, warum solche Trans- porte nötig gewesen seien oder wie er diese logistisch organisiert habe. Die Kontrolle durch D._______ habe er derart geschildert, dass man sich die ganze Szenerie bildlich habe vorstellen können. Die gesamte Schilde- rung sei in keiner Weise als vage zu bezeichnen und die Einschätzung des SEM entsprechend nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen enthielten eine Fülle an persönlichen Gedankengängen, die er sich während und nach der Polizeikontrolle gemacht habe. Es sei der Vorinstanz nur soweit zuzustimmen, dass teilweise relativ wenig Emotionen aus seinen Erzäh- lungen hervorgingen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich mitt- lerweile seit Jahren in einer psychischen Extremsituation befinde und psy- chisch stark belastet sei. Dies gehe zum Teil aus seiner entsprechenden Antwort in der Zweitanhörung hervor, auch wenn er nicht weiter zu seiner psychischen Gesundheit befragt worden sei. In seinem psychischen Ge- sundheitszustand habe er sich grösstenteils darauf konzentriert, die Ereig- nisse in allen Details richtig wiederzugeben. Die fehlenden Emotionen dürf- ten ausserdem einem gewissen psychischen Schutzmechanismus ent- sprechen. Ungeachtet seiner psychischen Verfassung reichten fehlende Emotionen nicht aus, um zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht hin- reichend begründet.

E. 5.2.5 Zuletzt würden die Einwände des SEM hinsichtlich des Bestätigungs- schreibens der Partei mit dem neuen Schreiben vom (…) Oktober 2022 ausgeräumt. Hinsichtlich der Frage der Mitgliedschaft sei er eigenen Aus- sagen zufolge der Überzeugung, nicht Mitglied der Komala-Partei zu sein, gebe aber auch zu Protokoll, einen Code-Namen bekommen zu haben und nicht zu wissen, ob es bei der Partei ein Dossier über ihn gebe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Komala-Partei im Iran illegal sei. Hier die gleichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft zu stellen wie bei einer politischen Partei in der Schweiz sei realitätsfern. Es sei bei illegalen Parteien absolut üblich, dass diese von vielen Personen unterstützt wür- den, welche nicht offiziell Mitglied der Partei seien. Eine verbotene Partei habe auch keine Mitgliederlisten oder Ausweise. Dementsprechend be- stehe diesbezüglich kein Widerspruch. Der Vorwurf des SEM, gemäss Schreiben der Partei sei ein «Kollege» des Beschwerdeführers verhaftet worden, obwohl dieser die Person gar nicht gekannt habe, sei ebenso re- alitätsfern. Offensichtlich beziehe sich das Schreiben der Partei hier auf den Fakt, dass die verhaftete Person ein Parteikollege des Beschwerde- führers gewesen sei. Dies müsse in keiner Weise bedeuten, dass er diesen

E-5309/2022 Seite 14 persönlich kenne. Schliesslich habe er das erste Schreiben der Partei erst Ende 2021 eingereicht, weil ihm erst nach der Erstanhörung vom 2. No- vember 2021 und der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bewusst gewor- den sei, dass ein solches Schreiben überhaupt notwendig sein könnte. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass bereits die Schilderung seiner Asyl- gründe ausreichen würde. Insgesamt überwiegten die positiven Elemente im Rahmen der Glaubhaf- tigkeitsprüfung deutlich.

E. 5.2.6 Da er jahrelang in der Komala-Partei als illegaler Aktivist aktiv gewe- sen sei, seine Aktivitäten aufgedeckt und er den iranischen Sicherheitsbe- hörden als Unterstützer der als Terrororganisation eingestuften Komala- Partei bekannt sei, müsse er bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Ver- haftung rechnen, mindestens mit einer langjährigen Haftstrafe unter Folter und unmenschlicher Behandlung. Dies gelte umso mehr vor dem Hinter- grund der sich verschärfenden Repressionen im Rahmen der aktuellen Proteste. Er erfülle daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa- chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub- stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die

E-5309/2022 Seite 15 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG- GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Recht- sprechungspraxis abgestützter sowie im Wesentlichen überzeugender Be- gründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Be- schwerdeeingabe insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer ande- ren Einschätzung führen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ausführungen / Einschränkungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.3 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer durchaus in der Lage war, teilweise sehr ausführlich und substanziiert zu berichten. Die entsprechenden Schilderungen beschlagen insbeson- dere seine Händlertätigkeit mit entsprechender Erfahrung beim grenzüber- schreitenden Transport von (Schmuggel-) Ware, die Grenzregion sowie das Vorgehen an der Grenze inklusive allfälliger Geld- und Schmiergeld- zahlungen (vgl. vorinstanzliche Akten […]/13 [nachfolgend: act. 20] F41, F52; act. 32 F23-25, F34, F52). Diese Schilderungen basieren indes auf den Erlebnissen der unbestrittenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerde- führers, so dass verständlicherweise nicht zu erstaunen vermag, dass diese Angaben substanziiert ausgefallen sind. Hieraus vermag der Be- schwerdeführer hinsichtlich seiner übrigen Asylvorbringen jedoch noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr tritt im direkten Kontrast hierzu deutlich zutage, dass sich seine Schilderungen hinsichtlich der Kernvorbringen (Tätigkeit für die Komala-Partei, Kontrolle durch D._______ mit anschliessender Verfolgungsgefahr und Flucht aus der Hei- mat) durch Widersprüche und Ungereimtheiten auszeichnen und stellen- weise äusserst vage ausgefallen sind. Dies ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer stellenweise ausführlich und mit einzelnen Realkenn- zeichen erzählte. Hierzu Folgendes:

E-5309/2022 Seite 16

E. 6.3.1 Zum einen ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebe- gründung nicht gelungen, den Widerspruch hinsichtlich des Grundes, wes- halb sich die zu schleusende Person verdächtig gemacht habe, aufzulö- sen. Das Argument, er habe sich an der Erstanhörung kurzgefasst und sei erst in der Zweitanhörung ins Detail gegangen, überzeugt klar nicht, zumal er ja genau diesen Sachverhaltsaspekt an der Erstanhörung detaillierter geschildert hat als an der Zweitanhörung. An der Erstanhörung gab er an, D._______ sei ein Profi und kenne alle Dialekte, weshalb er sowohl auf- grund des Dialekts des Komala-Mitglieds als auch der neuen Identitäts- karte die zu schleusende Person verdächtigt habe. Dies habe D._______ ihnen gar ausdrücklich so gesagt (vgl. act. 20 F41). Demgegenüber sagte er an der Zweitanhörung, er wisse nicht genau, wie D._______ gemerkt habe, dass die Person verdächtig sei – er vermute, D._______ habe an der Art und Weise der Antworten dieser Person gemerkt, dass sie etwas verheimliche (vgl. act. 32 F32). Dieser Widerspruch wiegt schwer, zumal dieses Ereignis der Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung gewesen sei und von einer Person, welche sich aufgrund ebendieses lebensverän- dernden Ereignisses in Lebensgefahr wähnt, erwartet werden kann, dieses Ereignis – respektive im vorliegenden Fall die Gründe für das Scheitern der Schmuggelaktion – widerspruchsfrei darzutun.

E. 6.3.2 Zum anderen ist auch der Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach der missglückten Kontrolle noch kurz nachhause gegangen sei oder nicht, zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erklärt dies einerseits ebenfalls damit, dass er den Ablauf an der Zweitanhörung ein- fach genauer geschildert habe, andererseits gehe aus dem Kontext der entsprechenden Frage (vgl. act. 20 F51) auch nicht klar hervor, auf wel- chen Zeitraum sich diese beziehe. Dies überzeugt nicht, zumal er sowohl in der freien Schilderung der Asylgründe (vgl. act. 20 F41 S. 8) als auch im direkten Anschluss an die Frage 51 unmissverständlich angab, nicht mehr zuhause gewesen zu sein und «C._______ direkt verlassen» zu haben (vgl. act. 20 F52). Sodann habe er seinen Angaben zufolge mit seinen El- tern gelebt, welche jedoch nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte (vgl. act. 20 F53) – weder an der Erst- noch an der Zweitanhörung erwähnte er darüber hinaus seine Eltern.

E. 6.3.3 Weiter ist hinsichtlich des – wenn auch nicht gewichtigen – Wider- spruchs, wonach er im Nachgang der Kontrolle (im Plural) seine «Freunde» (vgl. act. 20 F41) respektive (im Singular) seine Ansprechperson gespro- chen habe (vgl. act. 32 F20), zwar nicht auszuschliessen, dass es anläss-

E-5309/2022 Seite 17 lich der Übersetzung zu einer Ungenauigkeit gekommen sein und er statt- dessen an der Erstanhörung das kurdische Wort für «Genossen» benutzt haben könnte (vgl. Beschwerde S. 10). Allerdings benutzte er das Wort an der Erstanhörung zu keinem anderen Zeitpunkt, sondern sprach dort stets von der Partei (vgl. act. 20 F41, 45, 55 Vgl. auch act. 32 F43) respektive von einer einzelnen Person (vgl. a.a.O. F54). Diesen Widerspruch kann er mit dieser Erklärung daher nicht vollständig ausräumen.

E. 6.3.4 Als weiteren wesentlichen Aspekt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umstände seiner Flucht nachvollziehbar zu schildern. Einer- seits habe ihm die Partei «schon am ersten Tag» gesagt, dass er ausreisen müsse und noch maximal ein bis zwei Tage im Land bleiben könne (vgl. act. 20 F55), andererseits habe er in der Folge aber noch drei oder vier Tage in «enormer Angst» im Land verbracht (vgl. act. 20 F41, F45; act. 32 F34). Weiter ist auch die von ihm gewählte Reiseroute angesichts der ge- schilderten Gefahr in keiner Weise nachvollziehbar. Diese sei so gross ge- wesen, dass er nicht mit dem «Car», sondern mit verschiedenen privat ge- buchten Autos ins weit entfernte Teheran gereist sei (vgl. act. 32 F35). Dass er unter diesen Umständen dann aber dennoch das erhebliche Risiko eingegangen sein will, über den internationalen Flughafen in Teheran – wo er unweigerlich mit zahlreichen Sicherheitskräften in Kontakt kommen würde – unter Verwendung seiner echten Identitätspapiere legal auszurei- sen, muss als unglaubhaft qualifiziert werden. Seine Erklärung, dies sei möglich gewesen, da er sich ziemlich sicher gewesen sei, dass es bis zur Erteilung eines Reiseverbots ein bis zwei Tage dauere, überzeugt keines- wegs. Dies, zumal die Ausreise ganze vier bis fünf Tage nach der Verhaf- tung des Komala-Mitglieds erfolgt sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht hätte ausschliessen können, dass die iranischen Behörden bereits nach ihm suchten. Es ist der Vorinstanz daher dahingehend zuzustimmen, dass sein Handeln nicht nachvollziehbar und seine Erklärung, weshalb er zu- mindest in einem ersten Schritt nicht stattdessen in den Nordirak zu seiner Schwester gegangen sei, nicht überzeugt.

E. 6.3.5 Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, sind den Aussa- gen des Beschwerdeführers keine überzeugenden Gründe für die geschil- derte hochriskante Tätigkeit des grenzübergreifenden Schleusens von Par- teimitgliedern zu entnehmen. Seine Antworten auf die Fragen nach der Mo- tivation für sein Engagement zugunsten der Partei fielen zwar stellenweise wortreich, allerdings wenig konkret und äusserst vage aus. So gab er hierzu an, er habe «irgendetwas» tun respektive «irgendetwas in diese Richtung unternehmen» wollen, da er gegen den Islam und die Regierung

E-5309/2022 Seite 18 sei (vgl. act. 20 F60) oder verliert sich in der ausschweifenden Schilderung, wonach er jahrelang in einem inneren Konflikt mit sich selbst hinsichtlich dieser Frage gewesen sei, weshalb er bei den Wahlen nicht mitgemacht habe oder als Kind stets Freude daran gehabt habe, Mitglieder der Partei zusammen zu sehen (vgl. act. 32 F12). Auch auf erneute Nachfrage bezog er sich lediglich auf die bereits erwähnten Aussagen und fügte an, er habe eben in dieser Zeit «eine Person von dieser Partei zufällig getroffen» (vgl. act. 32 F18). Von einer Person, welche sich in vollem Risikobewusstsein für ein derartiges Engagement zugunsten einer illegalen Oppositionspartei entscheidet, darf erwartet werden, dass sie ihre Beweggründe konkret be- nennen und substanziiert darlegen kann. Dies gelingt dem Beschwerde- führer vorliegend nicht, was insbesondere vor dem Hintergrund erstaunt, dass er sich eigenen Angaben zufolge zuvor jahrelang mit dieser Frage befasst habe.

E. 6.3.6 Im Weiteren ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers hin- sichtlich des konkreten Ablaufs einer Einschleusung von Komala-Mitglie- dern in den Iran zwar wiederum wortreich und vereinzelt mit gewissen De- tails, insgesamt allerdings oberflächlich und stellenweise nicht nachvoll- ziehbar ausgefallen. So beantwortete er die erste Frage nach seinen kon- kreten Aufgaben für die Partei zunächst damit, indem er von seiner beruf- lichen Tätigkeit erzählte, um dann im letzten Satz zu erwähnen, dass er dadurch viele Mitglieder der Partei ins In- und Ausland habe schleusen können (vgl. act. 32 F21). Auf eine diesbezügliche Nachfrage des SEM folgte eine wortreiche Schilderung der Kontaktmodalitäten und der Situa- tion an der Grenze, wobei der Beschwerdeführer augenscheinlich im Rah- men seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich gemachte Beobachtungen mit fiktiven Elementen verknüpfte (vgl. act. 32 F23). Dass er wie geschildert nicht gewusst habe, in welchem der 40 bis 50 Zelte an der Grenze sich seine Kontaktperson befunden hätte und er deshalb unbedarft die Leute nach ihrem Codenamen und ihrer Geheimnummer habe fragen müssen, bis jemand die korrekte Antwort gegeben habe (vgl. a.a.O.), ist lebens- fremd. Eine solche Vorgehensweise ist mit einer jahrelang unentdeckt ge- bliebenen Tätigkeit bei der Komala nicht in Einklang zu bringen und kon- trastiert stark mit den angeblich getroffenen übrigen Vorsichtsmassnah- men.

E. 6.3.7 Darüber hinaus bestehen weitere Widersprüche und Unstimmigkei- ten. Nicht ersichtlich ist beispielsweise, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Stadt kontrolliert habe, ob sein Reisepass und

E-5309/2022 Seite 19 seine Identitätskarte sich noch immer in seinem dort parkierten Auto befän- den (vgl. act. 32 F34), nachdem er seine Identitätskarte anlässlich der Kon- trolle an der Grenze D._______ gezeigt und damit bereits auf sich gehabt habe (vgl. a.a.O. F32). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Reisepass – obwohl angeblich abgelaufen – weggeworfen respektive in der Türkei bei einem Bekannten zurückgelassen habe (vgl. act. 20 F7), zu- mal er mit den darin enthaltenen Stempelungen möglicherweise Teile sei- ner Vorbringen hätte untermauern können. Danebst sind seine Ausführun- gen hinsichtlich der Tage im Versteck bei seinem Kollegen plakativ und un- substanziiert ausgefallen (vgl. act. 20 F45-50). Sodann ist es höchst ver- wunderlich, dass der Beschwerdeführer zwar die Kontaktangaben einer Person in der Schweiz hätte, welche über Informationen hinsichtlich der gegenwärtigen Bedrohungslage im Iran verfüge, er eine Kontaktaufnahme jedoch nicht für nötig erachte, da er sich der ihm drohenden Gefahr sicher sei (vgl. act. 32 F47). Eine tatsächlich verfolgte Person würde wohl wissen wollen, was gegen sie konkret vorliegt und ob nach wie vor ein Verfol- gungsinteresse seitens der Behörden besteht.

E. 6.3.8 Ferner sind auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nicht ge- eignet, sein Engagement zugunsten der Komala-Partei und die daraus fliessende Verfolgung zu untermauern. Hinsichtlich des ersten Bestäti- gungsschreibens kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte neue Be- stätigungsschreiben vom (…) Oktober 2022 ist nicht geeignet, seine Vor- bringen zu untermauern. Entsprechend der Kritik des SEM am ersten Be- stätigungsschreiben erfolgt darin nun zwar eine zeitliche Einordnung seiner angeblichen Tätigkeiten zugunsten der Partei, an einer detaillierteren Be- schreibung seines Engagements mangelt es aber weiterhin. Hinzu kommt, dass das Schreiben weder den Namen des Verfassers, geschweige denn eine Unterschrift oder Kontaktangaben und Echtheitsmerkmale enthält. Der Beweiswert der angeblichen Bestätigungsschreiben ist daher äusserst gering.

E. 6.3.9 Schliesslich ist zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass entgegen der Ansicht des SEM in seiner Schilderung, wonach nach seiner Ausreise Beamte in Zivil zu seinen Eltern gegangen (vgl. act. 20 F61) respektive Polizisten bei ihm gewesen seien (vgl. act. 32 F8 f.), kein Widerspruch zu erkennen ist. Zum einen gab er an, bei seinen Eltern ge- wohnt zu haben (vgl. act. 20 F15), zum andern ist ohne Weiteres denkbar, dass es sich bei «Beamten in Zivil» auch um Polizisten handeln könnte.

E-5309/2022 Seite 20

E. 6.4 Die vereinzelt erkennbaren Realkennzeichen wie die Wiedergabe von Dialogen und Gedanken (vgl. act. 32 F23, F30 f.), spontane Beispiele und Präzisierungen (vgl. act. 32 F22 ff., F27, F30 f., F38) oder spezielle Details (vgl. act. 32 F 22f., F30 f., F32), wobei er augenscheinlich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung oder den Erzählungen Dritter aus einem möglicher- weise in Teilen realen Erlebnishintergrund schöpfen konnte, vermögen die festgestellten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente im Resultat nicht aufzuwiegen. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch den Be- fragungsprotokollen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auf- grund allfälliger psychischer Probleme der Anhörung nicht hätte folgen oder sich nicht frei und ungestört hätte äussern können. Die festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten lassen sich daher auch nicht dadurch erklären, wie die Beschwerdebegründung suggeriert (vgl. a.a.O. S. 16; vgl. auch nachfolgend E. 8.6.3). Im Übrigen orientiert sich die Feststellung der fehlenden Plausibilität vorliegend nicht wie gerügt an den hiesigen kulturel- len Massstäben (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3.3), sondern an der allgemeinen Logik des Handelns. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, seine Tätigkeit zugunsten der Komala, deren Aufde- ckung durch die iranischen Behörden und die daraus fliessende Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 6.5 Nach dem Ausgeführten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig ab- gelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-5309/2022 Seite 21 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er sei ein junger, allein- stehender Mann und verfüge über eine Grundausbildung sowie mehrjäh- rige und vielfältige Berufserfahrung. Er habe mit seinen Eltern im selben Haushalt gelebt und habe mehrere Geschwister, welche allesamt in seiner Heimatstadt oder in der Umgebung wohnten. Es könne daher davon aus- gegangen werden, dass er im Iran rasch wieder Fuss fassen können und ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen den Wegweisungsvollzug; er sei gesund.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er (…) Jahre alt und daher kein junger Mann mehr sei. Es treffe zwar zu, dass er über einen guten wirtschaftlichen und beruflichen Hintergrund sowie ein intaktes fami- liäres Netzwerk verfüge. Allerdings sei er nicht gesund – Berichte zu seiner

E-5309/2022 Seite 22 psychischen Gesundheit würden bei Bedarf nachgereicht. Schlussendlich sei die Zumutbarkeit des Vollzugs vor allem aufgrund der aktuellen Situa- tion im Iran, im kurdischen Teil des Iran und insbesondere in seiner Hei- matstadt zu verneinen. Das Land werde zurzeit von riesigen Protesten er- schüttert, es gebe täglich eine grosse Zahl an Toten und Verletzten. Ein Wegweisungsvollzug sei in dieser Situation – zumindest bis sich die Lage beruhigt habe – temporär generell unzumutbar.

E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5309/2022 Seite 23

E. 8.6.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran – entgegen der Beschwerdebegründung und der eingereichten Artikel und Berichte zur Situation im Land – gegen- wärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge- walt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-2532/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 8.2; D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2 m.H.).

E. 8.6.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hierbei kann auf die zutref- fenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, mit denen sich auch der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer mit seinen (…) Jahren effektiv nicht mehr als jung bezeichnet werden kann). Insofern der Beschwerdeführer in pauschaler Weise auf seine psychische Gesundheit verweist und hierzu die Einreichung entsprechender Berichte «bei Bedarf» in Aussicht stellt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3), ist unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich ihm obliegt, allfällige Vollzugshindernisse in gesundheitli- cher Hinsicht zu substanziieren und mit geeigneten Arztberichten zu unter- mauern. Sodann ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtspre- chung ist vorliegend nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitweise an (…)- respektive (…)schmerzen litt, wel- che aber in der Schweiz behandelt wurden (vgl. act. 18, act. 20 F1, F4 f.). In psychischer Hinsicht gab er ausdrücklich an, dass es ihm gut gehe (vgl. act. 20 F4: «Psychisch geht es mir auch gut. Das ist ganz normal, wenn man das Land und die Familie verlassen muss. Dann hat man Heim- weh, man ist traurig. Das ist normal.»). Es geht sodann weder aus den Akten noch der Beschwerde hervor, dass er sich aktuell in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Im Übrigen weist das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau auf und es kann da- von ausgegangen werden, dass er im Bedarfsfall auch im Iran eine allen- falls notwendige Behandlung erhalten wird (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Auf die Einholung eines

E-5309/2022 Seite 24 aktuellen Arztberichts kann daher verzichtet werden, zumal in antizipatori- scher Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass selbst eine entspre- chende Diagnose nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag.

E. 8.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der eingereichten Für- sorgebestätigung vom 23. November 2022 von seiner Bedürftigkeit auszu- gehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags- gemäss MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand des

E-5309/2022 Seite 25 Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrich- ten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungs- aufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde auf über zwei Seiten unnötigerweise die Begründung der Vorinstanz wiederge- geben wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfak- toren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1275.– (inklusive Ausla- gen) als angemessen zu veranschlagen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5309/2022 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1275.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5309/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Am 7. September 2021 befrage die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 2. (nachfolgend: Erstanhörung) sowie am 9. November 2021 (nachfolgend: Zweitanhörung) zu seinen Asylgründen. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei im Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ geboren. Im Alter von 14 Jahren sei er mit seiner Familie in die Stadt C._______ gezogen. Im Alter von etwa 17 Jahren habe er die Schule abgebrochen und angefangen, als (...) zu arbeiten. Dazu sei er jeweils für ein paar Monate nach Teheran oder in die südlichen Provinzen gegangen. Im Alter von 27 Jahren sei er dauerhaft nach C._______ zurückgekehrt und habe mit seinem Vater mit (...) gehandelt. Nebenbei habe er eine Werkstatt für die Produktion von (...) gegründet. Da die Geschäfte nicht wie gewünscht gelaufen seien, habe er mit der Arbeit im Handelsbereich begonnen. Er habe mit (...) gearbeitet und einen eigenen Laden besessen. Da er ledig gewesen sei, habe er bei seinen Eltern gewohnt. Fünf bis sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er begonnen, mit der Komala-Partei zusammenzuarbeiten. Er habe der Partei geholfen, Personen von der Stadt C._______ über die Grenze in den Irak zu bringen und umgekehrt. So habe er im Verlauf der Jahre ungefähr (...) Personen über die Grenze geschleust. Im (...) 2017 habe er eine Person vom Irak in den Iran bringen und für ihn eine gefälschte Identitätskarte besorgen wollen. An einem Kontrollposten im Iran sei ihr Auto angehalten worden. Die Person, die er begleitet habe, sei von einem Beamten namens D._______ (resp. E._______) kontrolliert und in Gewahrsam genommen worden. Nach seiner Rückkehr in die Stadt habe er umgehend seine Freunde respektive seine Ansprechperson bei der Partei benachrichtigt. Man habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nachhause zurückkehren und sich verstecken, weshalb er in der Folge bei einem Kollegen in der Stadt F._______ Unterschlupf gefunden habe. Nach drei oder vier Tagen sei er von der Partei kontaktiert worden, welche ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Die Person, die er begleitet habe, sei zwei Tage lang in Einzelhaft gewesen. Weil er Angst gehabt habe, dass der Mann in Haft unter Folter ein Geständnis abgelegt haben könnte, habe er sich entschlossen, aus dem Iran auszureisen. Er sei noch am selben Tag nach Teheran gereist, von wo er in die Türkei geflogen sei. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Beamte zu seinen Eltern gegangen und hätten nach ihm gefragt. Auch sein Bruder sei mehrmals befragt worden. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine Melli-Karte (Original), seine Shenasnameh (Original), seinen Militärausweis (Kopie), einen Konsultationsbericht vom (...) Oktober 2021 sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei (Kopie) vom (...) November 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 21. Oktober 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen mehrere Artikel und Berichte zur Situation im Iran sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei vom (...) Oktober 2022 bei. E. Mit Verfügung vom 23. November 2022 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie begründetenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 3.2 Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation im Iran nicht berücksichtigt habe. Die Bedrohungssituation im Iran für politische aktive oppositionelle Personen und insbesondere für Kurden und Personen, welche mit der Komala-Partei in Verbindung gebracht würden, habe sich seit Beginn der Proteste im September 2022 stark verschärft. Dies sei sowohl für die Frage nach einer möglichen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch für den Wegweisungsvollzug äusserst relevant. Indem das SEM die aktuelle Situation im Iran nicht abgeklärt und diese in der Begründung nicht berücksichtigt habe, habe sie sowohl ihre Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt. Mithin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zur aktuellen Situation im Iran und spezifisch in den kurdischen Gebieten und für mit der Komala-Partei in Verbindung stehende Personen zu veranlassen. Unter Umständen wäre auch ein temporäres Entscheidmoratorium angebracht gewesen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Die entsprechenden Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nach Art. 7 AsylG. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in seinem Fall zur aktuellen Situation im Iran rund um die gegenwärtigen Proteste und deren Auswirkungen zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen sollen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer hiervon persönlich und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG). Im Verlaufe des Asylverfahrens habe er sich zu den Geschehnissen nach der Kontrolle durch den Beamten namens D._______ unterschiedlich geäussert. So habe er anlässlich der Erstanhörung gesagt, dass er zunächst seine Freunde informiert habe und diese ihm gesagt hätten, er solle nicht nachhause fahren und sich verstecken. Er habe dem Folge geleistet und sei nicht mehr nachhause gegangen, sei in sein Auto gestiegen und habe C._______ direkt verlassen. Die explizite Frage, ob er vor seiner Ausreise nochmals zuhause gewesen sei, habe er verneint. In der Zweitanhörung habe er hingegen gesagt, dass er zunächst nach Hause gefahren sei und von dort aus seine Kontaktperson angerufen habe, welche ihm gesagt habe, er solle sich verstecken. Darüber hinaus habe er gesagt, in der Partei nur eine Ansprechperson gehabt zu haben, in der Erstanhörung jedoch zu Protokoll gegeben, nach dem Vorfall seine Freunde informiert zu haben. Auch zur Kontrolle durch D._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er an der Erstanhörung gesagt, D._______ habe der Person, die er über die Grenze geschleust habe, gesagt, dass sein Dialekt nicht von hier und seine Identitätskarte ganz neu sei, weshalb sich die Person wohl deshalb verdächtig gemacht habe. An der Zweitanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er nicht genau wisse, weshalb D._______ die zu schleusende Person verdächtigt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, ins weit entfernte Teheran zu reisen und dort einen Flug in die Türkei zu buchen. Dies, zumal diese Reise seinen eigenen Angaben zufolge mit Risiken verbunden gewesen sei, weil möglicherweise eine Ausreisesperre gegen ihn hätte vorliegen können. Es sei auch trotz seiner Angabe, dass es ein bis zwei Tage brauche, bis jemandem ein Reiseverbot auferlegt werde, nicht nachvollziehbar, dass er nicht den einfacheren Weg über die iranisch-irakische Grenze gewählt habe. Besonders vor dem Hintergrund, dass er diesen Weg seinen eigenen Angaben zufolge oft und regelmässig aufgrund seiner Arbeit im Handelsbereich gemacht habe und eine Ausreise auf dem Landweg Richtung Irak schneller, einfacher und sicherer gewesen wäre. Darüber hinaus habe er für die Komala-Partei gearbeitet, welche ihm Unterstützung angeboten habe. Dass er diese nicht angenommen habe und stattdessen auf eigene Faust über den Flughafen von Teheran in die Türkei gereist sei, erstaune umso mehr, zumal er seinen Aussagen zufolge seinen Beitrag bei der Partei habe leisten wollen, damit diese ihn in Schutz nehmen würde, falls er später Probleme bekommen würde. Dass er nicht den Weg in den Nordirak gewählt habe erstaune zudem auch vor dem Hintergrund, dass seine Schwester in G._______ wohne und er somit im Nordirak eine Bezugsperson gehabt hätte, mit der er laut eigenen Angaben noch in Kontakt sei. All dies werde dadurch bestätigt, dass er selber angegeben habe, sein Fahrer - welcher beim Schleusen von Personen stets dabei gewesen sei - sei in den Nordirak geflüchtet. Weiter seien seine Angaben, unter welchen Umständen er Aufgaben für die Komala-Partei übernommen habe, schwer nachvollziehbar und somit nicht überzeugend. Einerseits habe er angegeben, sich schon in sehr jungem Alter dazu entschieden zu haben, bei der Partei mitzumachen. Andererseits habe er auch angegeben, dass er es sich ein wenig hätte überlegen müssen, für die Partei zu arbeiten, als ihm ein entsprechender Vorschlag gemacht worden sei. So habe er bis zu einem Monat gebraucht, um seiner Kontaktperson seine Entscheidung mitzuteilen. Aus seinen Schilderungen sei zudem nicht klar ersichtlich, aus welchem Grund er sich einer solchen Gefahr wie dem Schleusen von Parteimitgliedern über die Grenze ausgesetzt hätte. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage und teilweise klischeehaft ausgefallen, weshalb die Motivation hinter seinen Handlungen und seinem angeblichen politischen Engagement zweifelhaft blieben. Es sei zwar festzuhalten, dass seine Schilderungen bezüglich der Grenzübergänge jeweils substanziiert und mit vielen Details ausgefallen seien. Dies sei nicht weiter erstaunlich, dürfte er doch aufgrund seiner Arbeit im Handelsbereich diesen Weg tatsächlich selbst oft gemacht haben. Entsprechend sei er auch in der Lage gewesen, diesen Weg mit vielen Details zu schildern und substanziiert darzulegen, wie er jeweils Waren über die Grenze transportiert habe und mit welchen Problemen er dabei konfrontiert worden sei. Vor diesem Hintergrund fielen seine vergleichsweise vagen Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Kontrolle durch D._______ umso stärker ins Auge. So habe er zwar den Handlungsablauf relativ deutlich geschildert und einige Dialoge wiedergegeben. Abgesehen davon, dass er sich zu gewissen Punkten unterschiedlich geäussert habe, müssten seine Schilderungen zur geltend gemachten Kontrolle aber im Gesamten als wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert bezeichnet werden. Den Schilderungen fehlten Realkennzeichen wie Detailreichtum und spontane Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Weiter seien den Schilderungen auch keine Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen zu entnehmen. Seine Aussagen seien zwar nicht knapp ausgefallen, läsen sich jedoch wie eine Aneinanderreihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation. Dies zeige sich exemplarisch bei seiner Antwort auf die Frage, was ihm bei der Kontrolle durch den Kopf gegangen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Schilderung dieses einschneidenden Erlebnisses spontan mit Gefühlen ergänze sowie mit Überlegungen dazu, was er tun solle, mit Beschreibungen von Interaktionen zwischen ihm und seinem Fahrer oder Reaktionen von anderen Anwesenden. Dies sei jedoch ausgeblieben, obwohl er im Rahmen der durchgeführten Anhörungen genügend Zeit und Raum dazu gehabt hätte. Sodann habe das eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala-Partei einen geringen Beweiswert. Das Schreiben sei vage und sehr kurz ausgefallen. Es erwähne weder Einzelheiten seiner Tätigkeit für die Partei, noch sei dem Schreiben eine zeitliche Einordnung seiner Aktivitäten zu entnehmen. Somit erwecke das Schreiben den Eindruck, dass sich der Verfasser auf Angaben seinerseits gestützt habe und ihm damit einen Dienst habe erweisen wollen. Zudem unterscheide sich das Schreiben auch von seinen Angaben: So schreibe der Verfasser, dass der Beschwerdeführer ein «underground member» der Komala-Partei im Iran gewesen sei, obwohl er laut eigenen Angaben kein Mitglied der Partei gewesen sei. Ferner sei dem Schreiben zu entnehmen, dass seine Tätigkeiten für die Partei vom iranischen Regime entdeckt worden seien, weil ein Kollege von ihm verhaftet worden sei. Laut seinen Angaben habe er jedoch die Person, welche er über die Grenze geschleust habe, weder gekannt noch seinen Namen gewusst. Ungeachtet dessen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er erst Ende des Jahres 2021 ein solches Schreiben eingereicht habe. Entsprechend könne diesem kein derart grosser Beweiswert beigemessen werden, dass es die bisher festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufwiegen könnte. Aus diesen Gründen sei auch sein Vorbringen unglaubhaft, wonach nach seiner Ausreise die Behörden bei seinen Eltern zuhause mehrmals nach ihm gefragt hätten. Auch sein Vorbringen, sein (...) habe wegen ihm Besuche des iranischen Geheimdienstes erhalten, seien zu bezweifeln. Denn auch zu diesen Punkten habe er sich unterschiedlich geäussert: So habe er an der Erstanhörung gesagt, dass nach seiner Ausreise Beamte in Zivil zu den Eltern gegangen seien, während er an der Zweitanhörung gesagt habe, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Sodann habe er an der Erstanhörung - im Gegensatz zur Zweitanhörung - nicht davon gesprochen, dass das Haus durchsucht, viele Sache kaputtgemacht und seine privaten Dinge mitgenommen worden seien. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn auf dem Radar gehabt und ihm eine Mitarbeit in der verbotenen Komala-Partei zugeschrieben hätten. Es erscheine wenig plausibel, dass die Person, die er über die Grenze begleitet habe, ihn überhaupt an die iranischen Behörden hätte verraten können, zumal die Identität sämtlicher beteiligter Personen geheim gewesen sei, er jeweils viele Sicherheitsvorkehrungen getroffen und stets mit Codenamen gearbeitet habe. Aus diesen Gründen sei kaum vorstellbar, dass die Person, die er über die Grenze geschleust habe, ihn überhaupt bei den iranischen Behörden hätte verraten können und die iranischen Behörden seine Aktivitäten aufgedeckt hätten. Es sei auch jeweils nur eine sehr kleine Anzahl an Personen involviert gewesen, so dass auch nicht davon auszugehen sei, jemand sonst hätte ihn den iranischen Behörden verraten können. Der beteiligte Fahrer habe seinen Angaben zufolge das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich sei auch sein Auto nicht auf seinen Namen registriert gewesen und er habe es vor seiner Ausreise sehr schnell verkaufen können. Ohnehin sei festzuhalten, dass er die Personen gar nicht mit seinem eigenen Auto, sondern mit demjenigen des Fahrers über die Grenze transportiert habe. Weiter sei er gemäss eigenen Angaben kein offizielles Mitglied der Partei. Er habe auch mit niemanden in der Partei Kontakt gepflegt ausser mit einer Person, die als Ansprechperson für ihn fungiert habe. Auch seine Familie sei nicht politisch aktiv. Er persönlich sei nie in Haft gewesen und hätte auch nie politische Probleme gehabt. Seine Vorbringen seien demzufolge als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 5.2.1 Dem hielt der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass er sich um ein neues Schreiben der Komala-Partei bemüht habe. Dieses beschreibe nochmals seine Tätigkeiten für die Partei, den Grund für seine Flucht, die Rolle in der Partei und seine Gefährdungssituation. 5.2.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, dass sich einige der Widersprüche dadurch erklären liessen, dass er entsprechend der Anweisung der befragenden Person versucht habe, sich in der Erstanhörung kurz zu fassen und sodann erst an der Zweitanhörung ins Detail gegangen sei. Hinsichtlich der vom SEM angeführten Widersprüche betreffend den Ablauf der Ereignisse nach der Kontrolle sei aus dem Kontext der Frage an der Erstanhörung, ob er nochmals zuhause gewesen sei, nicht klar, auf welchen Zeitraum sie sich beziehe. Aufgrund der Abfolge der Fragen entstehe der Eindruck, das SEM beziehe sich bei dieser Frage auf die Zeit nach dem Aufenthalt beim Kollegen in der Stadt F._______. Die Antwort auf diese Frage schliesse demnach nicht aus, dass er direkt nach der Kontrolle für kurze Zeit bei sich zuhause gewesen sei. In der Zweitanhörung habe er dann viel ausführlicher über die Zeit nach der Polizeikontrolle berichtet und den Ablauf genauer geschildert. Da es sich bei C._______ sodann um eine Kleinstadt handle, sei davon auszugehen, dass er nach Ankunft in der Stadt auch sehr schnell in der Nähe seines Hauses gewesen sein dürfte. Ausserdem habe er die Geschehnisse in der freien Schilderung der Asylgründe an der Erstanhörung sehr stark zusammengefasst. Es bestehe diesbezüglich zwar eine gewisse Unstimmigkeit, welche aber auf die stark zusammengefasste Schilderung zurückzuführen sein dürfte. Sodann handle es sich bei dem vom SEM angeführten Widerspruch, wonach er in der Zweitanhörung von nur einer einzigen Ansprechperson in der Partei, in der Erstanhörung jedoch von seinen Freunden gesprochen habe, nicht um einen ernstzunehmenden Widerspruch. Es sei einigermassen offensichtlich, dass er sich mit «meine Freunde» generell auf die Komala-Partei bezogen habe, während er in der Zweitanhörung die spezifisch gemeinte Person konkretisiert habe. Es sei gut möglich, dass er anstatt «Freunde» das in linken Parteien verbreitete Wort «Genossen» benutzt habe, was von Sorani ins Deutsche auch als «Freunde» übersetzt werden könne. Das Wort «Genossen» würde allerdings deutlich machen, dass er sich im Rahmen der Erstanhörung generell auf seine Partei - und nicht konkret auf mehrere Personen - bezogen habe. Diesbezüglich bestehe daher kein Widerspruch. Auch der Widerspruch hinsichtlich der Schilderung der Polizeikontrolle und insbesondere den Gründen, weshalb D._______ die zu schleusende Person verdächtigt habe, sei auf die detailliertere Schilderung anlässlich der Zweitanhörung zurückzuführen. Dabei habe er auch zum Ausdruck gebracht, nicht genau zu wissen, weshalb D._______ diese Person verdächtigt habe. Es sei offensichtlich, dass ein Aussenstehender jeweils nur Mutmassungen anstellen könne, aus welchen Gründen eine Person handle. Er bringe an der Zweitanhörung nur zum Ausdruck, dass er den wahren Grund für die Kontrolle nicht kenne. Die Schilderungen unterschieden sich nur marginal, insbesondere in Bezug auf die neue Identitätskarte und den Dialekt. Er habe sodann auch keine Gelegenheit erhalten, diesen Unterschied auszuräumen. Daraus einen Widerspruch zu konstruieren, erscheine übertrieben. Weiter sei zwischen seinen Aussagen, nach seiner Flucht seien «Beamte in Zivil» (Erstanhörung) respektive «die Polizei» (Zweitanhörung) bei den Eltern zuhause gewesen, kein Unterschied ersichtlich. 5.2.3 Ferner sei bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit das Kriterium der Plausibilität nur mit äusserster Zurückhaltung heranzuziehen. Vorliegend entstehe vielmehr der Eindruck, das SEM stütze sich ausschliesslich auf das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers und gehe von Annahmen, Vorurteilen und Vermutungen aus. So habe es ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, nach Teheran zu reisen und dort einen Flug in die Türkei zu buchen. Er habe jedoch die Gründe hierfür an den Anhörungen genannt (bspw. die Sorge über die Sicherheit im Nordirak) und im Rahmen der Erstanhörung sehr ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie er zum Schluss gekommen sei, dass eine Ausreise über Teheran in die Türkei zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen sei. Entgegen der Argumentation des SEM habe er sodann die Hilfe der Partei durchaus immer wieder in Anspruch genommen, so zum Beispiel mehrfach während des Asylverfahrens in der Schweiz. Es sei nachvollziehbar, dass er mit der Türkei in ein Land habe flüchten wollen, wo er sich gänzlich sicher fühle und hierfür auch ein kleines und sehr kalkuliertes Risiko auf sich genommen habe. Eine Ausreise in den Nordirak wäre nicht ohne Risiko gewesen, schon alleine weil er sich räumlich viel näher an seiner Heimatstadt befunden hätte. Sein Handeln sei aber selbst für hiesige Verhältnisse nachvollziehbar. So dauere es 72 Stunden, bis entsprechende Anordnungen im Sicherheitssystem umgesetzt würden. Diese Lücke habe er mit Vorsicht nutzen können, als er den Iran nach einer ernsthaften Warnung seiner Partei in weniger als 14 Stunden verlassen habe. Darüber hinaus habe er die Umstände seines Engagements für die Komala-Partei nachvollziehbar dargelegt. Obwohl er bereits als Kind mit der Partei in Berührung gekommen sei, sei nachvollziehbar, dass er Bedenkzeit gebraucht habe, bevor er eine im Iran als Terrororganisation eingestufte Partei unterstütze. Eine solche Tätigkeit bringe sehr grosse Gefahren mit sich, weshalb eine solche Bedenkzeit absolut nachvollziehbar sei. Die Motivation für sein Handeln gehe aus den Anhörungen klar hervor. Er habe sich unter anderem für das kurdische Volk und die Gleichberechtigung von Mann und Frau einsetzen wollen. Die Einschätzung des SEM sei äusserst subjektiv, von hiesigen Verhältnissen geprägt und in Teilen schlicht weltfremd. Aufgrund der Geschichte des kurdischen Volkes sei der Einsatz für die kurdische Sache in grossen Teilen der Bevölkerung selbstverständlich und der durchschnittliche Kurde sei gezwungenermassen stark politisiert. Das politische Engagement sei dementsprechend nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er schon in der Kindheit mit der Partei in Berührung gekommen sei, gut nachvollziehbar. Dies gehe sowohl aus den Anhörungsprotokollen als auch dem direkten Kontakt mit ihm hervor - er äussere sich immer wieder politisch, so auch zu den aktuellen Protesten. Die Argumentation des SEM erscheine daher gesucht und auch hier scheine das Abstellen auf das Kriterium der Plausibilität unzulässig. Sodann verfüge der Iran über einen umfassenden Sicherheitsapparat, welcher aus unzähligen Abteilungen bestehe, welche mit grossen Ressourcen ausgestattet seien. Die Komala-Partei sei eine der wichtigsten Oppositionsparteien im Iran, insbesondere in den kurdischen Gebieten. Natürlich verfüge der Iran über die Möglichkeiten, Aktivitäten der Komala-Partei und auch diejenigen des Beschwerdeführers trotz grossen Geheimhaltungsbemühungen aufzudecken und zu verfolgen. Ebenso absurd erscheine das Argument, wonach eine Verdächtigung durch die iranischen Behörden unwahrscheinlich sei, weil er kein offizielles Parteimitglied gewesen sei. Die iranischen Behörden hielten sich wohl kaum an die offiziellen Parteimitgliederlisten einer Oppositionspartei. 5.2.4 Ferner seien seine Schilderungen detailliert, lebensnah und konkret ausgefallen. Er habe die Ereignisse in der Erstanhörung zusammengefasst und habe in der Zweitanhörung viele zusätzliche Details nennen können. Seine Asylgründe habe er an der Erstanhörung mit unzähligen Details geschildert und auf Nachfrage weitere Einzelheiten wie die Flucht zu einem Kollegen in F._______ beschrieben. Er habe auch Details wie das Vorgehen bei einer gefälschten Identitätskarte, den konkreten Namen auf der Identitätskarte der verhafteten Person sowie die Ereignisse nach seiner Flucht nennen respektive schildern können. In der Zweitanhörung habe er sodann seine Tätigkeiten für die Partei mit mehr Details äusserst ausschweifend beschrieben. Er habe ausführlich erklärt, warum solche Transporte nötig gewesen seien oder wie er diese logistisch organisiert habe. Die Kontrolle durch D._______ habe er derart geschildert, dass man sich die ganze Szenerie bildlich habe vorstellen können. Die gesamte Schilderung sei in keiner Weise als vage zu bezeichnen und die Einschätzung des SEM entsprechend nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen enthielten eine Fülle an persönlichen Gedankengängen, die er sich während und nach der Polizeikontrolle gemacht habe. Es sei der Vorinstanz nur soweit zuzustimmen, dass teilweise relativ wenig Emotionen aus seinen Erzählungen hervorgingen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich mittlerweile seit Jahren in einer psychischen Extremsituation befinde und psychisch stark belastet sei. Dies gehe zum Teil aus seiner entsprechenden Antwort in der Zweitanhörung hervor, auch wenn er nicht weiter zu seiner psychischen Gesundheit befragt worden sei. In seinem psychischen Gesundheitszustand habe er sich grösstenteils darauf konzentriert, die Ereignisse in allen Details richtig wiederzugeben. Die fehlenden Emotionen dürften ausserdem einem gewissen psychischen Schutzmechanismus entsprechen. Ungeachtet seiner psychischen Verfassung reichten fehlende Emotionen nicht aus, um zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht hinreichend begründet. 5.2.5 Zuletzt würden die Einwände des SEM hinsichtlich des Bestätigungsschreibens der Partei mit dem neuen Schreiben vom (...) Oktober 2022 ausgeräumt. Hinsichtlich der Frage der Mitgliedschaft sei er eigenen Aussagen zufolge der Überzeugung, nicht Mitglied der Komala-Partei zu sein, gebe aber auch zu Protokoll, einen Code-Namen bekommen zu haben und nicht zu wissen, ob es bei der Partei ein Dossier über ihn gebe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Komala-Partei im Iran illegal sei. Hier die gleichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft zu stellen wie bei einer politischen Partei in der Schweiz sei realitätsfern. Es sei bei illegalen Parteien absolut üblich, dass diese von vielen Personen unterstützt würden, welche nicht offiziell Mitglied der Partei seien. Eine verbotene Partei habe auch keine Mitgliederlisten oder Ausweise. Dementsprechend bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Der Vorwurf des SEM, gemäss Schreiben der Partei sei ein «Kollege» des Beschwerdeführers verhaftet worden, obwohl dieser die Person gar nicht gekannt habe, sei ebenso realitätsfern. Offensichtlich beziehe sich das Schreiben der Partei hier auf den Fakt, dass die verhaftete Person ein Parteikollege des Beschwerdeführers gewesen sei. Dies müsse in keiner Weise bedeuten, dass er diesen persönlich kenne. Schliesslich habe er das erste Schreiben der Partei erst Ende 2021 eingereicht, weil ihm erst nach der Erstanhörung vom 2. November 2021 und der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bewusst geworden sei, dass ein solches Schreiben überhaupt notwendig sein könnte. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass bereits die Schilderung seiner Asylgründe ausreichen würde. Insgesamt überwiegten die positiven Elemente im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung deutlich. 5.2.6 Da er jahrelang in der Komala-Partei als illegaler Aktivist aktiv gewesen sei, seine Aktivitäten aufgedeckt und er den iranischen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der als Terrororganisation eingestuften Komala-Partei bekannt sei, müsse er bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen, mindestens mit einer langjährigen Haftstrafe unter Folter und unmenschlicher Behandlung. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Repressionen im Rahmen der aktuellen Proteste. Er erfülle daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechungspraxis abgestützter sowie im Wesentlichen überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ausführungen / Einschränkungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, teilweise sehr ausführlich und substanziiert zu berichten. Die entsprechenden Schilderungen beschlagen insbesondere seine Händlertätigkeit mit entsprechender Erfahrung beim grenzüberschreitenden Transport von (Schmuggel-) Ware, die Grenzregion sowie das Vorgehen an der Grenze inklusive allfälliger Geld- und Schmiergeldzahlungen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]/13 [nachfolgend: act. 20] F41, F52; act. 32 F23-25, F34, F52). Diese Schilderungen basieren indes auf den Erlebnissen der unbestrittenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, so dass verständlicherweise nicht zu erstaunen vermag, dass diese Angaben substanziiert ausgefallen sind. Hieraus vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner übrigen Asylvorbringen jedoch noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr tritt im direkten Kontrast hierzu deutlich zutage, dass sich seine Schilderungen hinsichtlich der Kernvorbringen (Tätigkeit für die Komala-Partei, Kontrolle durch D._______ mit anschliessender Verfolgungsgefahr und Flucht aus der Heimat) durch Widersprüche und Ungereimtheiten auszeichnen und stellenweise äusserst vage ausgefallen sind. Dies ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer stellenweise ausführlich und mit einzelnen Realkennzeichen erzählte. Hierzu Folgendes: 6.3.1 Zum einen ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung nicht gelungen, den Widerspruch hinsichtlich des Grundes, weshalb sich die zu schleusende Person verdächtig gemacht habe, aufzulösen. Das Argument, er habe sich an der Erstanhörung kurzgefasst und sei erst in der Zweitanhörung ins Detail gegangen, überzeugt klar nicht, zumal er ja genau diesen Sachverhaltsaspekt an der Erstanhörung detaillierter geschildert hat als an der Zweitanhörung. An der Erstanhörung gab er an, D._______ sei ein Profi und kenne alle Dialekte, weshalb er sowohl aufgrund des Dialekts des Komala-Mitglieds als auch der neuen Identitätskarte die zu schleusende Person verdächtigt habe. Dies habe D._______ ihnen gar ausdrücklich so gesagt (vgl. act. 20 F41). Demgegenüber sagte er an der Zweitanhörung, er wisse nicht genau, wie D._______ gemerkt habe, dass die Person verdächtig sei - er vermute, D._______ habe an der Art und Weise der Antworten dieser Person gemerkt, dass sie etwas verheimliche (vgl. act. 32 F32). Dieser Widerspruch wiegt schwer, zumal dieses Ereignis der Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung gewesen sei und von einer Person, welche sich aufgrund ebendieses lebensverändernden Ereignisses in Lebensgefahr wähnt, erwartet werden kann, dieses Ereignis - respektive im vorliegenden Fall die Gründe für das Scheitern der Schmuggelaktion - widerspruchsfrei darzutun. 6.3.2 Zum anderen ist auch der Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach der missglückten Kontrolle noch kurz nachhause gegangen sei oder nicht, zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erklärt dies einerseits ebenfalls damit, dass er den Ablauf an der Zweitanhörung einfach genauer geschildert habe, andererseits gehe aus dem Kontext der entsprechenden Frage (vgl. act. 20 F51) auch nicht klar hervor, auf welchen Zeitraum sich diese beziehe. Dies überzeugt nicht, zumal er sowohl in der freien Schilderung der Asylgründe (vgl. act. 20 F41 S. 8) als auch im direkten Anschluss an die Frage 51 unmissverständlich angab, nicht mehr zuhause gewesen zu sein und «C._______ direkt verlassen» zu haben (vgl. act. 20 F52). Sodann habe er seinen Angaben zufolge mit seinen Eltern gelebt, welche jedoch nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte (vgl. act. 20 F53) - weder an der Erst- noch an der Zweitanhörung erwähnte er darüber hinaus seine Eltern. 6.3.3 Weiter ist hinsichtlich des - wenn auch nicht gewichtigen - Widerspruchs, wonach er im Nachgang der Kontrolle (im Plural) seine «Freunde» (vgl. act. 20 F41) respektive (im Singular) seine Ansprechperson gesprochen habe (vgl. act. 32 F20), zwar nicht auszuschliessen, dass es anlässlich der Übersetzung zu einer Ungenauigkeit gekommen sein und er stattdessen an der Erstanhörung das kurdische Wort für «Genossen» benutzt haben könnte (vgl. Beschwerde S. 10). Allerdings benutzte er das Wort an der Erstanhörung zu keinem anderen Zeitpunkt, sondern sprach dort stets von der Partei (vgl. act. 20 F41, 45, 55 Vgl. auch act. 32 F43) respektive von einer einzelnen Person (vgl. a.a.O. F54). Diesen Widerspruch kann er mit dieser Erklärung daher nicht vollständig ausräumen. 6.3.4 Als weiteren wesentlichen Aspekt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umstände seiner Flucht nachvollziehbar zu schildern. Einerseits habe ihm die Partei «schon am ersten Tag» gesagt, dass er ausreisen müsse und noch maximal ein bis zwei Tage im Land bleiben könne (vgl. act. 20 F55), andererseits habe er in der Folge aber noch drei oder vier Tage in «enormer Angst» im Land verbracht (vgl. act. 20 F41, F45; act. 32 F34). Weiter ist auch die von ihm gewählte Reiseroute angesichts der geschilderten Gefahr in keiner Weise nachvollziehbar. Diese sei so gross gewesen, dass er nicht mit dem «Car», sondern mit verschiedenen privat gebuchten Autos ins weit entfernte Teheran gereist sei (vgl. act. 32 F35). Dass er unter diesen Umständen dann aber dennoch das erhebliche Risiko eingegangen sein will, über den internationalen Flughafen in Teheran - wo er unweigerlich mit zahlreichen Sicherheitskräften in Kontakt kommen würde - unter Verwendung seiner echten Identitätspapiere legal auszureisen, muss als unglaubhaft qualifiziert werden. Seine Erklärung, dies sei möglich gewesen, da er sich ziemlich sicher gewesen sei, dass es bis zur Erteilung eines Reiseverbots ein bis zwei Tage dauere, überzeugt keineswegs. Dies, zumal die Ausreise ganze vier bis fünf Tage nach der Verhaftung des Komala-Mitglieds erfolgt sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht hätte ausschliessen können, dass die iranischen Behörden bereits nach ihm suchten. Es ist der Vorinstanz daher dahingehend zuzustimmen, dass sein Handeln nicht nachvollziehbar und seine Erklärung, weshalb er zumindest in einem ersten Schritt nicht stattdessen in den Nordirak zu seiner Schwester gegangen sei, nicht überzeugt. 6.3.5 Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, sind den Aussagen des Beschwerdeführers keine überzeugenden Gründe für die geschilderte hochriskante Tätigkeit des grenzübergreifenden Schleusens von Parteimitgliedern zu entnehmen. Seine Antworten auf die Fragen nach der Motivation für sein Engagement zugunsten der Partei fielen zwar stellenweise wortreich, allerdings wenig konkret und äusserst vage aus. So gab er hierzu an, er habe «irgendetwas» tun respektive «irgendetwas in diese Richtung unternehmen» wollen, da er gegen den Islam und die Regierung sei (vgl. act. 20 F60) oder verliert sich in der ausschweifenden Schilderung, wonach er jahrelang in einem inneren Konflikt mit sich selbst hinsichtlich dieser Frage gewesen sei, weshalb er bei den Wahlen nicht mitgemacht habe oder als Kind stets Freude daran gehabt habe, Mitglieder der Partei zusammen zu sehen (vgl. act. 32 F12). Auch auf erneute Nachfrage bezog er sich lediglich auf die bereits erwähnten Aussagen und fügte an, er habe eben in dieser Zeit «eine Person von dieser Partei zufällig getroffen» (vgl. act. 32 F18). Von einer Person, welche sich in vollem Risikobewusstsein für ein derartiges Engagement zugunsten einer illegalen Oppositionspartei entscheidet, darf erwartet werden, dass sie ihre Beweggründe konkret benennen und substanziiert darlegen kann. Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, was insbesondere vor dem Hintergrund erstaunt, dass er sich eigenen Angaben zufolge zuvor jahrelang mit dieser Frage befasst habe. 6.3.6 Im Weiteren ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des konkreten Ablaufs einer Einschleusung von Komala-Mitgliedern in den Iran zwar wiederum wortreich und vereinzelt mit gewissen Details, insgesamt allerdings oberflächlich und stellenweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. So beantwortete er die erste Frage nach seinen konkreten Aufgaben für die Partei zunächst damit, indem er von seiner beruflichen Tätigkeit erzählte, um dann im letzten Satz zu erwähnen, dass er dadurch viele Mitglieder der Partei ins In- und Ausland habe schleusen können (vgl. act. 32 F21). Auf eine diesbezügliche Nachfrage des SEM folgte eine wortreiche Schilderung der Kontaktmodalitäten und der Situation an der Grenze, wobei der Beschwerdeführer augenscheinlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich gemachte Beobachtungen mit fiktiven Elementen verknüpfte (vgl. act. 32 F23). Dass er wie geschildert nicht gewusst habe, in welchem der 40 bis 50 Zelte an der Grenze sich seine Kontaktperson befunden hätte und er deshalb unbedarft die Leute nach ihrem Codenamen und ihrer Geheimnummer habe fragen müssen, bis jemand die korrekte Antwort gegeben habe (vgl. a.a.O.), ist lebensfremd. Eine solche Vorgehensweise ist mit einer jahrelang unentdeckt gebliebenen Tätigkeit bei der Komala nicht in Einklang zu bringen und kontrastiert stark mit den angeblich getroffenen übrigen Vorsichtsmassnahmen. 6.3.7 Darüber hinaus bestehen weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten. Nicht ersichtlich ist beispielsweise, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Stadt kontrolliert habe, ob sein Reisepass und seine Identitätskarte sich noch immer in seinem dort parkierten Auto befänden (vgl. act. 32 F34), nachdem er seine Identitätskarte anlässlich der Kontrolle an der Grenze D._______ gezeigt und damit bereits auf sich gehabt habe (vgl. a.a.O. F32). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Reisepass - obwohl angeblich abgelaufen - weggeworfen respektive in der Türkei bei einem Bekannten zurückgelassen habe (vgl. act. 20 F7), zumal er mit den darin enthaltenen Stempelungen möglicherweise Teile seiner Vorbringen hätte untermauern können. Danebst sind seine Ausführungen hinsichtlich der Tage im Versteck bei seinem Kollegen plakativ und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. act. 20 F45-50). Sodann ist es höchst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer zwar die Kontaktangaben einer Person in der Schweiz hätte, welche über Informationen hinsichtlich der gegenwärtigen Bedrohungslage im Iran verfüge, er eine Kontaktaufnahme jedoch nicht für nötig erachte, da er sich der ihm drohenden Gefahr sicher sei (vgl. act. 32 F47). Eine tatsächlich verfolgte Person würde wohl wissen wollen, was gegen sie konkret vorliegt und ob nach wie vor ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden besteht. 6.3.8 Ferner sind auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nicht geeignet, sein Engagement zugunsten der Komala-Partei und die daraus fliessende Verfolgung zu untermauern. Hinsichtlich des ersten Bestätigungsschreibens kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte neue Bestätigungsschreiben vom (...) Oktober 2022 ist nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Entsprechend der Kritik des SEM am ersten Bestätigungsschreiben erfolgt darin nun zwar eine zeitliche Einordnung seiner angeblichen Tätigkeiten zugunsten der Partei, an einer detaillierteren Beschreibung seines Engagements mangelt es aber weiterhin. Hinzu kommt, dass das Schreiben weder den Namen des Verfassers, geschweige denn eine Unterschrift oder Kontaktangaben und Echtheitsmerkmale enthält. Der Beweiswert der angeblichen Bestätigungsschreiben ist daher äusserst gering. 6.3.9 Schliesslich ist zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass entgegen der Ansicht des SEM in seiner Schilderung, wonach nach seiner Ausreise Beamte in Zivil zu seinen Eltern gegangen (vgl. act. 20 F61) respektive Polizisten bei ihm gewesen seien (vgl. act. 32 F8 f.), kein Widerspruch zu erkennen ist. Zum einen gab er an, bei seinen Eltern gewohnt zu haben (vgl. act. 20 F15), zum andern ist ohne Weiteres denkbar, dass es sich bei «Beamten in Zivil» auch um Polizisten handeln könnte. 6.4 Die vereinzelt erkennbaren Realkennzeichen wie die Wiedergabe von Dialogen und Gedanken (vgl. act. 32 F23, F30 f.), spontane Beispiele und Präzisierungen (vgl. act. 32 F22 ff., F27, F30 f., F38) oder spezielle Details (vgl. act. 32 F 22f., F30 f., F32), wobei er augenscheinlich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung oder den Erzählungen Dritter aus einem möglicherweise in Teilen realen Erlebnishintergrund schöpfen konnte, vermögen die festgestellten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente im Resultat nicht aufzuwiegen. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch den Befragungsprotokollen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund allfälliger psychischer Probleme der Anhörung nicht hätte folgen oder sich nicht frei und ungestört hätte äussern können. Die festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten lassen sich daher auch nicht dadurch erklären, wie die Beschwerdebegründung suggeriert (vgl. a.a.O. S. 16; vgl. auch nachfolgend E. 8.6.3). Im Übrigen orientiert sich die Feststellung der fehlenden Plausibilität vorliegend nicht wie gerügt an den hiesigen kulturellen Massstäben (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3.3), sondern an der allgemeinen Logik des Handelns. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, seine Tätigkeit zugunsten der Komala, deren Aufdeckung durch die iranischen Behörden und die daraus fliessende Verfolgung glaubhaft zu machen. 6.5 Nach dem Ausgeführten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er sei ein junger, alleinstehender Mann und verfüge über eine Grundausbildung sowie mehrjährige und vielfältige Berufserfahrung. Er habe mit seinen Eltern im selben Haushalt gelebt und habe mehrere Geschwister, welche allesamt in seiner Heimatstadt oder in der Umgebung wohnten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Iran rasch wieder Fuss fassen können und ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen den Wegweisungsvollzug; er sei gesund. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er (...) Jahre alt und daher kein junger Mann mehr sei. Es treffe zwar zu, dass er über einen guten wirtschaftlichen und beruflichen Hintergrund sowie ein intaktes familiäres Netzwerk verfüge. Allerdings sei er nicht gesund - Berichte zu seiner psychischen Gesundheit würden bei Bedarf nachgereicht. Schlussendlich sei die Zumutbarkeit des Vollzugs vor allem aufgrund der aktuellen Situation im Iran, im kurdischen Teil des Iran und insbesondere in seiner Heimatstadt zu verneinen. Das Land werde zurzeit von riesigen Protesten erschüttert, es gebe täglich eine grosse Zahl an Toten und Verletzten. Ein Wegweisungsvollzug sei in dieser Situation - zumindest bis sich die Lage beruhigt habe - temporär generell unzumutbar. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran - entgegen der Beschwerdebegründung und der eingereichten Artikel und Berichte zur Situation im Land - gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-2532/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 8.2; D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2 m.H.). 8.6.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hierbei kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, mit denen sich auch der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer mit seinen (...) Jahren effektiv nicht mehr als jung bezeichnet werden kann). Insofern der Beschwerdeführer in pauschaler Weise auf seine psychische Gesundheit verweist und hierzu die Einreichung entsprechender Berichte «bei Bedarf» in Aussicht stellt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3), ist unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich ihm obliegt, allfällige Vollzugshindernisse in gesundheitlicher Hinsicht zu substanziieren und mit geeigneten Arztberichten zu untermauern. Sodann ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitweise an (...)- respektive (...)schmerzen litt, welche aber in der Schweiz behandelt wurden (vgl. act. 18, act. 20 F1, F4 f.). In psychischer Hinsicht gab er ausdrücklich an, dass es ihm gut gehe (vgl. act. 20 F4: «Psychisch geht es mir auch gut. Das ist ganz normal, wenn man das Land und die Familie verlassen muss. Dann hat man Heimweh, man ist traurig. Das ist normal.»). Es geht sodann weder aus den Akten noch der Beschwerde hervor, dass er sich aktuell in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Im Übrigen weist das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau auf und es kann davon ausgegangen werden, dass er im Bedarfsfall auch im Iran eine allenfalls notwendige Behandlung erhalten wird (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Auf die Einholung eines aktuellen Arztberichts kann daher verzichtet werden, zumal in antizipatorischer Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass selbst eine entsprechende Diagnose nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag. 8.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 23. November 2022 von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde auf über zwei Seiten unnötigerweise die Begründung der Vorinstanz wiedergegeben wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1275.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1275.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori