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D-333/2021

D-333/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2019 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 28. Januar 2019 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. Juli 2020 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöri- ger, persischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ in der gleich- namigen Provinz. Im Jahr 2013 habe er begonnen, im In- und Ausland Kurse in (…) und in (...) zu besuchen. Im September 2016 seien an meh- reren Standorten im Iran Kurse in (…) angeboten worden, welche allesamt von Angehörigen des iranischen Geheimdienstes gestürmt worden seien. Er selber habe einen dieser Kurse besucht und sei festgenommen worden. Namentlich habe man ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihm vorgeworfen, innerhalb des Instituts für (…) Iran eine Füh- rungsposition inne zu haben und den Islam zu kritisieren. In der Folge habe man ihn zwei Tage lang intensiv verhört und bei seiner Freilassung ge- zwungen, ein Formular zu unterzeichnen, wonach er keine Aktivitäten in (…) mehr praktiziere. Kurze Zeit später wurde (…) von den iranischen Be- hörden aufgrund der Unvereinbarkeit der Lehren mit der Religion des Is- lams für illegal erklärt. Danach habe er (…) einzig im privaten Bereich praktiziert. Darüber hinaus habe er – abwechselnd mit zwei Freunden – (...) gelehrt. Letztere sei zwar nicht verboten worden, aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er diese Lehrtätigkeit aber in privaten Räumlichkeiten und nur für einen aus- erwählten Kreis von Personen ausgeübt. Sodann habe er im Mai 2018 in D._______ und im September 2018 in E._______ Kurse in (…) besucht, wobei hinsichtlich des letzteren zwei Fotografien seiner Teilnahme auf der Facebook-Seite vom Institut für (…) Schweiz geteilt worden seien. Am

30. Dezember 2018 habe er den Iran wiederum verlassen, um seiner in der Schweiz lebenden (Verwandte) einen Überraschungsbesuch abzustatten. Währenddessen habe ihm seine im Iran lebende (Verwandte) mitgeteilt, dass Angehörige des iranischen Geheimdienstes – vermutungsweise auf- grund des obgenannten Facebook-Beitrags – am 7. Januar 2019, als seine

D-333/2021 Seite 3 Freunde gerade eine (...)-Sitzung abgehalten hätten, seine Wohnung in C._______ durchsucht, alle Anwesenden festgenommen und insbeson- dere sämtliche Unterlagen betreffend (…) sowie zwei Bibeln beschlag- nahmt hätten. Gemäss Angaben eines im Iran lebenden Freundes sei so- dann ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, unter anderem wegen Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Ordnung. Aus Angst um sein Leben habe er nicht in den Iran zurückkehren können. Im Januar 2019 habe er sich in der (…) in B._______ taufen lassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - Identitätspapiere (Identitätskarte, Führerausweis); - Bestätigungen betreffend die Teilnahme an (…) sowie (…) Kursen in den Jahren 2013 und 2014 (im Iran und in F._______); - fremdländischer Bericht der Internetseite (…) aus dem Jahr 2016 (ge- mäss eigenen Angaben: betreffend das von den iranischen Behörden ausgesprochene Verbot von […]); - Bestätigungen betreffend die Teilnahme an (…) Kursen aus dem Jahr 2018 (in D._______ und in E._______); - eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: ein Abbild des Beschwer- deführers am (…) im September 2018 in E._______ [auf Facebook ver- öffentlicht]); - Taufurkunde der (…) in B._______ vom 27. Januar 2019. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (eröffnet am 24. Dezember 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 (Datum des Poststem- pels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig- keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-333/2021 Seite 4 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 11. Januar 2021, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestä- tigung vom 14. Januar 2021 sowie bereits aktenkundigen Dokumenten – insbesondere folgende Unterlagen bei: - Fotoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an (…) Kursen im Jahr 2014 in F._______); - deutsche Übersetzung des aktenkundigen Berichts der Internetseite (…) aus dem Jahr 2016; - eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: ein weiteres Abbild des Be- schwerdeführers am (…) im September 2018 in E._______ [auf Face- book veröffentlicht]); - Foto- und Videoaufnahmen im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum (gemäss eigenen Angaben: betreffend seine eigene Taufe und diejenige eines Glaubensbruders unter seiner Mitwirkung im Januar 2019); - Foto- und Videoaufnahmen im Zusammenhang mit seinem exilpoliti- schen Engagement (gemäss eigenen Angaben: betreffend die Teil- nahme an Kundgebungen in E._______ [ohne Datumsangabe]) sowie ein Internetlink zu einer iranischen Medienseite. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwer- deführer in der Person von Rechtsanwalt Florian Wick einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. E. Am 8. September 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Asylentscheid zu Unrecht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG in italienischer Sprache verfasst, und verweist auf die Proble- matik von Übersetzungskaskaden. Ausserdem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grund- sätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amts- sprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton G._______ zuge- wiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist. Demnach wäre der Asylent- scheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen.

E. 3.2.2 Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Per- son oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der

D-333/2021 Seite 6 Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Ge- suchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn da- von ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die be- schwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung ver- fügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1651/ 2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.2, mit Hinweis auf EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 29).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I). Diese Begrün- dung erscheint grundsätzlich geeignet, die Anwendung der erwähnten Aus- nahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung deutlich hervor, dass der Rechtsvertreter den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es somit mit dessen Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechts- genügliche Beschwerde einzureichen. Er hätte bei dieser Sachlage im Üb- rigen die Möglichkeit gehabt, allfällige Übersetzungsfehler zu rügen. Im Er- gebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-333/2021 Seite 7 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Übersetzung anlässlich der Anhörung sei nicht einwandfrei gewährleistet gewesen. Insbesondere habe er im Rahmen der Rückübersetzung zahlreiche Anmerkungen ge- habt, welche der Dolmetscher als unwesentlich erachtet und dementspre- chend nicht weitergegeben habe. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfs- werksvertretung finde sich sodann die folgende Notiz: «Wegen der aktuel- len COVID-19-Bestimmungen wurde die Anhörung in zwei separaten Räu- men durchgeführt. Dieser Umstand führte dazu, dass der PF [Protokollfüh- rer] sehr viele Rückfragen stellen musste, da er den DM [Dolmetscher] über das Telefon nicht immer akustisch korrekt verstand. Dabei blieb teilweise auch unklar, ob der PF bloss einzelne Wörter akustisch nicht wahrnehmen konnte oder ob der DM teils unvollständige Sätze formulierte. Aus diesem Grund wechselte die HWV [Hilfswerksvertretung] in der Mitte des Nachmit- tags ihren Platz mit dem DM, was zu einer Verbesserung der Situation zu führen schien. In den Augen der HWV ist auf Grund der grossen Zahl an Rückfragen und Umformulierungen für den ersten Teil der Anhörung jedoch fraglich, ob stets eine saubere Übersetzung und Protokollierung gewähr- leistet werden konnte, bis HWV und DM ihre Plätze wechselten.» Im Anhörungsprotokoll sind keine konkreten Anhaltspunkte für Verständi- gungsschwierigkeiten und/oder Missverständnisse sprachlicher Natur zu finden. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung ausdrücklich bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. SEM-Akten A21 F1). Sodann hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akten A21 S. 21) und sechs Anmerkungen angebracht (vgl. SEM-Akten A21 S. 3, 7, 9, 12, 13 und 16). Auch der Einwand des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Un- terschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, dass aufgrund der Verständi- gungsschwierigkeiten über das Telefon an der Qualität der Übersetzung zu

D-333/2021 Seite 8 zweifeln sei, verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertretung diesen Um- stand nicht als Einwand zum Protokoll, sondern einzig als Beobachtung vermerkt hat (vgl. SEM-Akten A21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksver- tretung vom 28. Juli 2020). Hätte es tatsächlich Verständigungsschwierig- keiten gegeben, hätte der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten oder zumindest zeitnah vorbringen müssen. Vorliegend kann der Beschwerde- führer aus diesem Argument jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.3.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos er- folgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Sachverhaltsele- mente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Soweit dessen Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus ergeben sich nach Prüfung der Akten keine An- haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Alleine der Um- stand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbrin- gen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachver- haltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu ver- weisen ist.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die im Fliesstext der Beschwerde erhobenen Kassationsanträge (vgl. daselbst Ziffn. 5 und Ziff. 24) sind abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-333/2021 Seite 9 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive an das Glaubhaftmachen ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, das Vorbringen der zweitätigen Festhaltung im September 2016 vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Insbesondere hätten die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile angedroht, weshalb die Behelligungen die Inten- sität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten.

D-333/2021 Seite 10 Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen betreffend die Behelli- gungen der heimatlichen Behörden im Januar 2019 würden in wesentli- chen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wider- sprechen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu diesem Zeit- punkt aufgrund seiner Teilnahme am Kurs (…) im September 2018 in E._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein sollte. Seine diesbezügliche Annahme, dass die iranischen Behörden von den in diesem Zusammenhang auf Facebook geteilten Fotografien Kenntnis erlangt hät- ten, habe er nicht überzeugend zu begründen vermocht. Namentlich sei nicht plausibel, dass die Behörden erst Monate nach deren Publikation da- von Kenntnis erhalten haben sollten. Im Übrigen seien seine weiteren Schilderungen vage und oberflächlich geblieben. So habe er einzig vorge- bracht, von seiner Vertrauensperson darüber informiert worden zu sein, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er mit einer ho- hen Strafe zu rechnen habe. Über das Schicksal seiner an der besagten Hausdurchsuchung anwesenden Freunde habe er keine Angaben ge- macht. Schliesslich habe er nicht geltend gemacht, nach dem 7. Januar 2019 nochmals zu Hause gesucht worden zu sein, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche. Der Versuch des Beschwerde- führers, diesen Umstand mit seiner den iranischen Behörden bekannten Landesabwesenheit zu erklären, vermöge nicht zu überzeugen. Vor die- sem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerde- führer auf tatsächliche Erlebnisse berufe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten behördlichen Behelligun- gen zuliessen. Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, dass kein begründeter Anlass zur An- nahme bestehe, dass er infolge seiner Aktivitäten in (…) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise ver- folgt würde. So habe er ausdrücklich erklärt, nach dem behördlich ausge- sprochenen Verbot von (…) im Iran keine entsprechenden Kurse mehr be- sucht und in diesem Zusammenhang keine öffentlichen Aktivitäten mehr durchgeführt zu haben. Was die eingereichte Fotografie am (…) im Sep- tember 2018 in E._______ anbelange, sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer darauf in einer Gruppe von Personen zu sehen sei. Hin- weise, dass es sich um einen Kurs in (…) handle, seien jedoch keine er- sichtlich. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass seine in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche

D-333/2021 Seite 11 Relevanz zu entfalten vermöge. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Glaubensausübung in der Schweiz Kennt- nis genommen hätten oder diese gar als Bedrohung betrachten würden, zumal es sich dabei nicht um eine aktive, missionierende Züge anneh- mende Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handle.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe – nebst der Wiederholung bisheriger Vorbringen – im Wesentlichen entgegen, dass soweit die Vorinstanz mit der angeblich unlogischen «Verfolgerlogik» argu- mentiere, ihm diese nicht angelastet werden könne. Es sei offensichtlich, dass er nur seine Perspektive beziehungsweise diejenige seiner Familie und seiner Vertrauensperson aufzeigen könne. Weiter sei festzuhalten, dass er rund um die Hausdurchsuchung und die anschliessende Strafun- tersuchung derart ausführliche Angaben gemacht habe, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände (Fragestellung der Vorinstanz sowie Informationen aus zweiter Hand) habe erwartet werden können. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass Strafverfahren im Iran in der Vor- phase geheim seien. Sollten die erlittenen Behelligungen wider Erwarten als asylirrelevant res- pektive unglaubhaft erachtet werden, bestehe dennoch begründeter An- lass, dass er infolge seiner Aktivitäten in (…) mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt würde, zumal der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ein unrichtiger Sach- verhalt zugrunde liege. So habe er eindeutig zu Protokoll gegeben, auch nach dem behördlich ausgesprochenen Verbot von (…) öffentlich Aktivitä- ten in diesem Zusammenhang durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten A21 F30 S. 7: «Und nur ich machte […]»). Darüber hinaus habe er im Ausland weiterhin Weiterbildungskurse in (…) besucht. Zudem habe er sich in der Schweiz im Januar 2019 taufen lassen und an der Taufe Dritter mitgewirkt, was die beiliegenden Foto- und Videoaufnah- men belegten. Schliesslich habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz auch kritisch zur iranischen Politik geäussert. Namentlich habe er regel- mässig Demonstrationen gegen das iranische Regime besucht und sei da- bei ebenfalls fotografiert und gefilmt worden. Eine Videoaufnahme habe es in die iranischen Medien geschafft. Beide Sachverhaltselemente dürften den iranischen Behörden nicht entgangen sein.

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E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Entgegen der Be- schwerde habe der Beschwerdeführer (auch auf entsprechende Nachfrage hin) ausdrücklich zu Protokoll gegeben, nach dem ausgesprochenen Ver- bot von (…) keine öffentlichen Aktivitäten in diesem Zusammenhang mehr durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten A21 F30, 57), weshalb diesbezüg- lich kein unrichtiger Sachverhalt vorliege. Sodann vermöge auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde- führers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (Foto- und Videoaufnahmen) werde zwar nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einer De- monstration in E._______ teilgenommen habe. Den Akten seien aber keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich damit in qualifizier- ter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Zudem bestünden keine Anhalts- punkte für die Annahme, dass im Iran gegen ihn aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die irani- schen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde.

E. 5.4 In der Replik beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine sinnge- mässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genüg- ten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Auf die zutreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zu- sammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Präzisierungen und Er- gänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise.

E. 6.2 Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf Vorkommnisse im Iran beziehen, einzugehen:

E. 6.2.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c und C.) ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren

D-333/2021 Seite 13 2013 bis 2018 Kurse im In- und Ausland in (…) und (…) besuchte. Hinge- gen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund dessen seitens der iranischen Behörden Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, teilweise nicht asylrelevant und im Übrigen nicht glaubhaft.

E. 6.2.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der irani- schen Behörden vor seiner Ausreise im Dezember 2018 (zweitägige Fest- haltung im September 2016 [vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.01 f.; A21 F29-30, F38-54]), kann – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Asylrelevanz nichts Konkretes entgegenhält. Im Übrigen war es ihm möglich, im Jahr 2017 ei- nen Pass ausstellen zu lassen (vgl. SEM-Akten A6) und bis im Dezember 2018 ohne Schwierigkeiten ein- und auszureisen (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.01 S. 8; A21 F30 S. 7 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht im Visier der heimatlichen Be- hörden stand.

E. 6.2.1.2 Was die geltend gemachten Behelligungen seitens der iranischen Behörden nach seiner Ausreise im Dezember 2018 (Hausdurchsuchung am 7. Januar 2019 sowie anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens [vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.01 f.; A21 F30-32, F63-69]) anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen in den wesentlichen Punk- ten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftma- chens nicht standhalten. Hinsichtlich der Erwägungen des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschwerdeführer gerade im Januar 2019 behördlich gesucht worden sein soll, ist der Einwand auf Beschwerdeebene zwar berechtigt, dass dem Kriterium der Plausibilität nur untergeordnetes Gewicht beige- messen werden kann. Das SEM ist in seinen Erwägungen jedoch in detail- lierter Weise auf die übrigen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen. Der Versuch in der Beschwerde, die Substanzlosigkeit der Vorbringen un- ter anderem auf die Fragestellung der Vorinstanz sowie die Berichterstat- tung aus zweiter Hand zurückzuführen, ist offensichtlich nicht behefllich. Die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts liegt grundsätzlich im Ver- antwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asyl- gründe – auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akten A21 F28 ff.) – dar- zulegen. Ferner hätte er während der Dauer seines Asylverfahrens (rund viereinhalb Jahre) genügend Zeit gehabt, um mehr Informationen

D-333/2021 Seite 14 hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung in Erfahrung zu brin- gen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre.

E. 6.2.2 Nach dem zuvor Dargelegten und der übrigen Aktenlage ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. So- weit er in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er sowohl im Rahmen der BzP als auch anlässlich der Anhörung mehrfach zu Protokoll gab, nach dem ausgesprochenen Verbot von (…) öffentlich keine Aktivitä- ten in diesem Zusammenhang mehr durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Ak- ten A10 Ziff. 7.02; A21 F30, F57-61). Auf diese Angaben muss er sich be- haften lassen, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Ak- ten A10 S. 11; A21 S. 21). Sodann ist festzuhalten, dass er den eingereich- ten Beweismitteln zufolge (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c und C.) – ent- gegen der Ausführungen in der Beschwerde – ab September 2016 im Aus- land keine Kurse mehr in (...), sondern einzig in (…) besucht hat. Die Frage, ob der Besuch von (…) Kursen asylrechtlich relevant sein könnte, kann vorliegend aber offengelassen werden, zumal die geltend gemachte Veröf- fentlichung der entsprechenden Fotografien auf Facebook nicht belegt ist.

E. 6.2.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Aus- reise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Ge- fährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.3 Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum sowie der exilpolitischen Tätigkeit ist das Folgende festzuhalten:

E. 6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen- den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer nä- heren Überprüfung zu unterziehen. Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö- sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das

D-333/2021 Seite 15 heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glau- benswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die be- troffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom

16. Juni 2022 E. 5.2, E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.2 und D- 2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je m.w.H.). Vorliegend ist – mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozess- geschichte, Bstn. A.c und C.) – unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben hierzulande im Rahmen der (...) (einer evangelischen Freikirche) ausübt. Laut eigenen Angaben tausche er sich regelmässig mit anderen Landsleu- ten über das Christentum aus und habe einige davon auch selber getauft (vgl. SEM-Akten A21 F81). Es ist festzustellen, dass regelmässige Kirchen- besuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefähr- dende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar- stellen (vgl. Urteil des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 m.w.H. und D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 6.2). Beim Beschwerde- führer handelt es sich – auch unter Berücksichtigung der belegten Mitwir- kung an einer Taufe im Januar 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) – offensichtlich um ein einfaches Mitglied einer evangelischen Freikirche. So macht er auch nicht geltend, dass seine christliche Taufe oder seine Glau- bensausübung öffentlich – also über seine Kirchgemeinde hinaus – be- kannt sei. Solches lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht erschliessen. Auch ergeben sich keine Hinweise auf exponierende oder gar missionierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz. Eine ob- jektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der Konversion ist damit zu verneinen.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erschei- nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten unternommen haben, welche die jeweilige Person aus

D-333/2021 Seite 16 der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re- gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]; kürzlich bspw. bestätigt in den Urteilen des BVGer E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 7.3 sowie D-13/2021 und D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3). Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Hinsichtlich der belegten Teilnahme an einer Parteiveranstaltung in E._______ ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass anhand der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Be- schwerdeführer dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird von ihm auch nicht sub- stantiiert dargelegt. Andere Aktivitäten, die den Beschwerdeführer aus der Masse herausheben liessen, macht er ebenso wenig geltend. Entspre- chend kann nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden wären auf ihn aufmerksam geworden oder würden in ihm einen ernsthaften und gefährlichen Gegner des iranischen Regimes sehen. Das nieder- schwellige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht objek- tiv begründet erscheinen zu lassen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht- gründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

D-333/2021 Seite 17

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Ja- nuar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.).

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der (…)-jährige Be- schwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über einen Hochschulab- schluss als (…) und sammelte in diesem Bereich rund (…) Jahre Berufser- fahrung (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 1.17.04 f.; A21 F17), was ihm beim Auf- bau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Ausser- dem kann er mit seinen Verwandten ([…] [vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 3.01; A21 F7, F10]) auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine ge- sicherte Wohnsituation im Heimatstaat zurückgreifen. Sodann ist er eige- nen Angaben zufolge – bis auf nicht weiter substantiierte (…) (vgl. SEM- Akten A10 Ziff. 9.01; A15 F6) – gesund (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 8.02; A21 F3). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-333/2021 Seite 19 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

D-333/2021 Seite 18

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfah- rensleitender Verfügung vom 24. August 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und sein Rechts- vertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser reichte am

27. September 2021 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10.25 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 44.10 ausweist, was angemessen erscheint. Demnach ist dem Rechtsvertreter vom Bundes- verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2’515.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-333/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Florian Wick, wird ein amt- liches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2’515.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-333/2021 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 28. Januar 2019 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. Juli 2020 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, persischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ in der gleichnamigen Provinz. Im Jahr 2013 habe er begonnen, im In- und Ausland Kurse in (...) und in (...) zu besuchen. Im September 2016 seien an mehreren Standorten im Iran Kurse in (...) angeboten worden, welche allesamt von Angehörigen des iranischen Geheimdienstes gestürmt worden seien. Er selber habe einen dieser Kurse besucht und sei festgenommen worden. Namentlich habe man ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihm vorgeworfen, innerhalb des Instituts für (...) Iran eine Führungsposition inne zu haben und den Islam zu kritisieren. In der Folge habe man ihn zwei Tage lang intensiv verhört und bei seiner Freilassung gezwungen, ein Formular zu unterzeichnen, wonach er keine Aktivitäten in (...) mehr praktiziere. Kurze Zeit später wurde (...) von den iranischen Behörden aufgrund der Unvereinbarkeit der Lehren mit der Religion des Islams für illegal erklärt. Danach habe er (...) einzig im privaten Bereich praktiziert. Darüber hinaus habe er - abwechselnd mit zwei Freunden - (...) gelehrt. Letztere sei zwar nicht verboten worden, aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er diese Lehrtätigkeit aber in privaten Räumlichkeiten und nur für einen auserwählten Kreis von Personen ausgeübt. Sodann habe er im Mai 2018 in D._______ und im September 2018 in E._______ Kurse in (...) besucht, wobei hinsichtlich des letzteren zwei Fotografien seiner Teilnahme auf der Facebook-Seite vom Institut für (...) Schweiz geteilt worden seien. Am 30. Dezember 2018 habe er den Iran wiederum verlassen, um seiner in der Schweiz lebenden (Verwandte) einen Überraschungsbesuch abzustatten. Währenddessen habe ihm seine im Iran lebende (Verwandte) mitgeteilt, dass Angehörige des iranischen Geheimdienstes - vermutungsweise aufgrund des obgenannten Facebook-Beitrags - am 7. Januar 2019, als seine Freunde gerade eine (...)-Sitzung abgehalten hätten, seine Wohnung in C._______ durchsucht, alle Anwesenden festgenommen und insbesondere sämtliche Unterlagen betreffend (...) sowie zwei Bibeln beschlagnahmt hätten. Gemäss Angaben eines im Iran lebenden Freundes sei sodann ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, unter anderem wegen Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Ordnung. Aus Angst um sein Leben habe er nicht in den Iran zurückkehren können. Im Januar 2019 habe er sich in der (...) in B._______ taufen lassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:

- Identitätspapiere (Identitätskarte, Führerausweis);

- Bestätigungen betreffend die Teilnahme an (...) sowie (...) Kursen in den Jahren 2013 und 2014 (im Iran und in F._______);

- fremdländischer Bericht der Internetseite (...) aus dem Jahr 2016 (gemäss eigenen Angaben: betreffend das von den iranischen Behörden ausgesprochene Verbot von [...]);

- Bestätigungen betreffend die Teilnahme an (...) Kursen aus dem Jahr 2018 (in D._______ und in E._______);

- eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: ein Abbild des Beschwerdeführers am (...) im September 2018 in E._______ [auf Facebook veröffentlicht]);

- Taufurkunde der (...) in B._______ vom 27. Januar 2019. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (eröffnet am 24. Dezember 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 11. Januar 2021, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Januar 2021 sowie bereits aktenkundigen Dokumenten - insbesondere folgende Unterlagen bei:

- Fotoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an (...) Kursen im Jahr 2014 in F._______);

- deutsche Übersetzung des aktenkundigen Berichts der Internetseite (...) aus dem Jahr 2016;

- eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: ein weiteres Abbild des Beschwerdeführers am (...) im September 2018 in E._______ [auf Facebook veröffentlicht]);

- Foto- und Videoaufnahmen im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum (gemäss eigenen Angaben: betreffend seine eigene Taufe und diejenige eines Glaubensbruders unter seiner Mitwirkung im Januar 2019);

- Foto- und Videoaufnahmen im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (gemäss eigenen Angaben: betreffend die Teilnahme an Kundgebungen in E._______ [ohne Datumsangabe]) sowie ein Internetlink zu einer iranischen Medienseite. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Florian Wick einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Am 8. September 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Asylentscheid zu Unrecht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG in italienischer Sprache verfasst, und verweist auf die Problematik von Übersetzungskaskaden. Ausserdem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton G._______ zugewiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist. Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. 3.2.2 Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1651/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.2, mit Hinweis auf EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 29). 3.2.3 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I). Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung deutlich hervor, dass der Rechtsvertreter den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es somit mit dessen Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Er hätte bei dieser Sachlage im Übrigen die Möglichkeit gehabt, allfällige Übersetzungsfehler zu rügen. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Übersetzung anlässlich der Anhörung sei nicht einwandfrei gewährleistet gewesen. Insbesondere habe er im Rahmen der Rückübersetzung zahlreiche Anmerkungen gehabt, welche der Dolmetscher als unwesentlich erachtet und dementsprechend nicht weitergegeben habe. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung finde sich sodann die folgende Notiz: «Wegen der aktuellen COVID-19-Bestimmungen wurde die Anhörung in zwei separaten Räumen durchgeführt. Dieser Umstand führte dazu, dass der PF [Protokollführer] sehr viele Rückfragen stellen musste, da er den DM [Dolmetscher] über das Telefon nicht immer akustisch korrekt verstand. Dabei blieb teilweise auch unklar, ob der PF bloss einzelne Wörter akustisch nicht wahrnehmen konnte oder ob der DM teils unvollständige Sätze formulierte. Aus diesem Grund wechselte die HWV [Hilfswerksvertretung] in der Mitte des Nachmittags ihren Platz mit dem DM, was zu einer Verbesserung der Situation zu führen schien. In den Augen der HWV ist auf Grund der grossen Zahl an Rückfragen und Umformulierungen für den ersten Teil der Anhörung jedoch fraglich, ob stets eine saubere Übersetzung und Protokollierung gewährleistet werden konnte, bis HWV und DM ihre Plätze wechselten.» Im Anhörungsprotokoll sind keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten und/oder Missverständnisse sprachlicher Natur zu finden. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung ausdrücklich bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. SEM-Akten A21 F1). Sodann hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akten A21 S. 21) und sechs Anmerkungen angebracht (vgl. SEM-Akten A21 S. 3, 7, 9, 12, 13 und 16). Auch der Einwand des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, dass aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten über das Telefon an der Qualität der Übersetzung zu zweifeln sei, verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertretung diesen Umstand nicht als Einwand zum Protokoll, sondern einzig als Beobachtung vermerkt hat (vgl. SEM-Akten A21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 28. Juli 2020). Hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, hätte der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten oder zumindest zeitnah vorbringen müssen. Vorliegend kann der Beschwerdeführer aus diesem Argument jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Soweit dessen Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Fliesstext der Beschwerde erhobenen Kassationsanträge (vgl. daselbst Ziffn. 5 und Ziff. 24) sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, das Vorbringen der zweitätigen Festhaltung im September 2016 vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Insbesondere hätten die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile angedroht, weshalb die Behelligungen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen betreffend die Behelligungen der heimatlichen Behörden im Januar 2019 würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Teilnahme am Kurs (...) im September 2018 in E._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein sollte. Seine diesbezügliche Annahme, dass die iranischen Behörden von den in diesem Zusammenhang auf Facebook geteilten Fotografien Kenntnis erlangt hätten, habe er nicht überzeugend zu begründen vermocht. Namentlich sei nicht plausibel, dass die Behörden erst Monate nach deren Publikation davon Kenntnis erhalten haben sollten. Im Übrigen seien seine weiteren Schilderungen vage und oberflächlich geblieben. So habe er einzig vorgebracht, von seiner Vertrauensperson darüber informiert worden zu sein, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er mit einer hohen Strafe zu rechnen habe. Über das Schicksal seiner an der besagten Hausdurchsuchung anwesenden Freunde habe er keine Angaben gemacht. Schliesslich habe er nicht geltend gemacht, nach dem 7. Januar 2019 nochmals zu Hause gesucht worden zu sein, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Umstand mit seiner den iranischen Behörden bekannten Landesabwesenheit zu erklären, vermöge nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse berufe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten behördlichen Behelligungen zuliessen. Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er infolge seiner Aktivitäten in (...) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt würde. So habe er ausdrücklich erklärt, nach dem behördlich ausgesprochenen Verbot von (...) im Iran keine entsprechenden Kurse mehr besucht und in diesem Zusammenhang keine öffentlichen Aktivitäten mehr durchgeführt zu haben. Was die eingereichte Fotografie am (...) im September 2018 in E._______ anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer darauf in einer Gruppe von Personen zu sehen sei. Hinweise, dass es sich um einen Kurs in (...) handle, seien jedoch keine ersichtlich. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass seine in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis genommen hätten oder diese gar als Bedrohung betrachten würden, zumal es sich dabei nicht um eine aktive, missionierende Züge annehmende Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handle. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung bisheriger Vorbringen - im Wesentlichen entgegen, dass soweit die Vorinstanz mit der angeblich unlogischen «Verfolgerlogik» argumentiere, ihm diese nicht angelastet werden könne. Es sei offensichtlich, dass er nur seine Perspektive beziehungsweise diejenige seiner Familie und seiner Vertrauensperson aufzeigen könne. Weiter sei festzuhalten, dass er rund um die Hausdurchsuchung und die anschliessende Strafuntersuchung derart ausführliche Angaben gemacht habe, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände (Fragestellung der Vorinstanz sowie Informationen aus zweiter Hand) habe erwartet werden können. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass Strafverfahren im Iran in der Vorphase geheim seien. Sollten die erlittenen Behelligungen wider Erwarten als asylirrelevant respektive unglaubhaft erachtet werden, bestehe dennoch begründeter Anlass, dass er infolge seiner Aktivitäten in (...) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt würde, zumal der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege. So habe er eindeutig zu Protokoll gegeben, auch nach dem behördlich ausgesprochenen Verbot von (...) öffentlich Aktivitäten in diesem Zusammenhang durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten A21 F30 S. 7: «Und nur ich machte [...]»). Darüber hinaus habe er im Ausland weiterhin Weiterbildungskurse in (...) besucht. Zudem habe er sich in der Schweiz im Januar 2019 taufen lassen und an der Taufe Dritter mitgewirkt, was die beiliegenden Foto- und Videoaufnahmen belegten. Schliesslich habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz auch kritisch zur iranischen Politik geäussert. Namentlich habe er regelmässig Demonstrationen gegen das iranische Regime besucht und sei dabei ebenfalls fotografiert und gefilmt worden. Eine Videoaufnahme habe es in die iranischen Medien geschafft. Beide Sachverhaltselemente dürften den iranischen Behörden nicht entgangen sein. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Entgegen der Beschwerde habe der Beschwerdeführer (auch auf entsprechende Nachfrage hin) ausdrücklich zu Protokoll gegeben, nach dem ausgesprochenen Verbot von (...) keine öffentlichen Aktivitäten in diesem Zusammenhang mehr durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten A21 F30, 57), weshalb diesbezüglich kein unrichtiger Sachverhalt vorliege. Sodann vermöge auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (Foto- und Videoaufnahmen) werde zwar nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einer Demonstration in E._______ teilgenommen habe. Den Akten seien aber keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich damit in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen ihn aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. 5.4 In der Replik beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf Vorkommnisse im Iran beziehen, einzugehen: 6.2.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c und C.) ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2018 Kurse im In- und Ausland in (...) und (...) besuchte. Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund dessen seitens der iranischen Behörden Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, teilweise nicht asylrelevant und im Übrigen nicht glaubhaft. 6.2.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der iranischen Behörden vor seiner Ausreise im Dezember 2018 (zweitägige Festhaltung im September 2016 [vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.01 f.; A21 F29-30, F38-54]), kann - anstelle einer Wiederholung - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Asylrelevanz nichts Konkretes entgegenhält. Im Übrigen war es ihm möglich, im Jahr 2017 einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. SEM-Akten A6) und bis im Dezember 2018 ohne Schwierigkeiten ein- und auszureisen (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.01 S. 8; A21 F30 S. 7 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht im Visier der heimatlichen Behörden stand. 6.2.1.2 Was die geltend gemachten Behelligungen seitens der iranischen Behörden nach seiner Ausreise im Dezember 2018 (Hausdurchsuchung am 7. Januar 2019 sowie anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens [vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.01 f.; A21 F30-32, F63-69]) anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht standhalten. Hinsichtlich der Erwägungen des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade im Januar 2019 behördlich gesucht worden sein soll, ist der Einwand auf Beschwerdeebene zwar berechtigt, dass dem Kriterium der Plausibilität nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann. Das SEM ist in seinen Erwägungen jedoch in detaillierter Weise auf die übrigen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen. Der Versuch in der Beschwerde, die Substanzlosigkeit der Vorbringen unter anderem auf die Fragestellung der Vorinstanz sowie die Berichterstattung aus zweiter Hand zurückzuführen, ist offensichtlich nicht behefllich. Die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe - auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akten A21 F28 ff.) - darzulegen. Ferner hätte er während der Dauer seines Asylverfahrens (rund viereinhalb Jahre) genügend Zeit gehabt, um mehr Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung in Erfahrung zu bringen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre. 6.2.2 Nach dem zuvor Dargelegten und der übrigen Aktenlage ist - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Soweit er in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er sowohl im Rahmen der BzP als auch anlässlich der Anhörung mehrfach zu Protokoll gab, nach dem ausgesprochenen Verbot von (...) öffentlich keine Aktivitäten in diesem Zusammenhang mehr durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 7.02; A21 F30, F57-61). Auf diese Angaben muss er sich behaften lassen, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akten A10 S. 11; A21 S. 21). Sodann ist festzuhalten, dass er den eingereichten Beweismitteln zufolge (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c und C.) - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - ab September 2016 im Ausland keine Kurse mehr in (...), sondern einzig in (...) besucht hat. Die Frage, ob der Besuch von (...) Kursen asylrechtlich relevant sein könnte, kann vorliegend aber offengelassen werden, zumal die geltend gemachte Veröffentlichung der entsprechenden Fotografien auf Facebook nicht belegt ist. 6.2.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.3 Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum sowie der exilpolitischen Tätigkeit ist das Folgende festzuhalten: 6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom 16. Juni 2022 E. 5.2, E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.2 und D-2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je m.w.H.). Vorliegend ist - mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. A.c und C.) - unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben hierzulande im Rahmen der (...) (einer evangelischen Freikirche) ausübt. Laut eigenen Angaben tausche er sich regelmässig mit anderen Landsleuten über das Christentum aus und habe einige davon auch selber getauft (vgl. SEM-Akten A21 F81). Es ist festzustellen, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 m.w.H. und D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 6.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der belegten Mitwirkung an einer Taufe im Januar 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) - offensichtlich um ein einfaches Mitglied einer evangelischen Freikirche. So macht er auch nicht geltend, dass seine christliche Taufe oder seine Glaubensausübung öffentlich - also über seine Kirchgemeinde hinaus - bekannt sei. Solches lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht erschliessen. Auch ergeben sich keine Hinweise auf exponierende oder gar missionierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der Konversion ist damit zu verneinen. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten unternommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]; kürzlich bspw. bestätigt in den Urteilen des BVGer E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 7.3 sowie D-13/2021 und D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3). Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Hinsichtlich der belegten Teilnahme an einer Parteiveranstaltung in E._______ ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass anhand der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Andere Aktivitäten, die den Beschwerdeführer aus der Masse herausheben liessen, macht er ebenso wenig geltend. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden wären auf ihn aufmerksam geworden oder würden in ihm einen ernsthaften und gefährlichen Gegner des iranischen Regimes sehen. Das niederschwellige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht objektiv begründet erscheinen zu lassen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über einen Hochschulabschluss als (...) und sammelte in diesem Bereich rund (...) Jahre Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 1.17.04 f.; A21 F17), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Ausserdem kann er mit seinen Verwandten ([...] [vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 3.01; A21 F7, F10]) auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat zurückgreifen. Sodann ist er eigenen Angaben zufolge - bis auf nicht weiter substantiierte (...) (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 9.01; A15 F6) - gesund (vgl. SEM-Akten A10 Ziff. 8.02; A21 F3). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser reichte am 27. September 2021 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 44.10 ausweist, was angemessen erscheint. Demnach ist dem Rechtsvertreter vom Bundes-verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'515.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Florian Wick, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'515.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: