opencaselaw.ch

E-3776/2020

E-3776/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2017 und der Anhörung vom 10. April 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige türkischer Ethnie und in B._______ ge- boren. Sie habe ausserdem in C._______, D._______ und E._______ ge- lebt. Nach einer Ausbildung in (…) habe sie ein (…) gegründet, welches sich auf (…) spezialisiert habe. Aus vier verschiedenen Gründen sei sie in Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden geraten: wegen ihres Enga- gements für die Menschen- beziehungsweise Frauenrechte, ihrer Zuwen- dung zum Christentum, ihrer Homosexualität und ihres Umweltaktivismus. Aufgrund ihrer Homosexualität sei sie schon seit ihrer Jugend mit Proble- men konfrontiert gewesen und insbesondere in ein Erziehungslager ge- schickt worden. Mit einer Gruppe namens «F._______» habe sie sich für das Recht der Frauen eingesetzt, Fahrrad zu fahren. An den Zielorten habe sie jeweils selbst geschriebene Briefe verteilt und sich insbesondere mit den Frauen über Politik unterhalten. Vom Staat habe sie gefordert, dass er einen Tag «ohne Abgase» festlege und das Fahrradfahren in der Bevölke- rung fördere. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran sei sie insgesamt sieben Male, insbesondere aufgrund von Menschenrechts- oder Umweltaktivitä- ten, festgenommen worden. Im Jahr 2015 habe sie mit G._______ – wel- che Generalsekretärin einer Frauenorganisation gewesen sei – das Ge- spräch gesucht. Nachdem diese nicht auf ihre Anliegen eingegangen sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) ihr gedroht, Informationen an die Öf- fentlichkeit weiterzugeben. Ihre Hauptprobleme hätten sieben bis acht Mo- nate vor ihrer Ausreise begonnen. Zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise drei bis fünf Monate vor der Ausreise habe sie nämlich angefangen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Eine Bekannte habe mit ihr darüber gesprochen und sie zum Besuch einer Hauskirche eingeladen. Seither sei sie einmal wöchentlich dorthin gegangen. Als sie eines Tages bei ihrer Schwägerin gewesen sei und mit ihr über das Christentum ge- sprochen habe, sei sie auf dem Nachhauseweg festgenommen worden. Daraufhin sei sie sieben beziehungsweise 25 Tage lang inhaftiert und dabei auch misshandelt worden. Für sie sei die Festnahme ein Beweis für ihren bereits vorher bestehenden Verdacht gewesen, dass ihre Schwägerin sich mit dem Ettelaat verbündet habe. Ungefähr zweieinhalb Monate vor ihrer

E-3776/2020 Seite 3 Ausreise habe ihre christliche Bekannte ihr mitgeteilt, dass ein Mitglied ih- rer Hauskirche festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden habe sie dann den definitiven Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Sie nehme an Demonstrationen teil und äussere auch auf ihrem Youtube-Profil ihre politische Meinung. Als Nachweis ihrer Identität und ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwer- deführerin folgende Beweismittel zu den Akten: ihre Identitätskarte (Shenasnameh) im Original; ihre Melli-Karte im Original; ihre Taufurkunde; Arbeitsbestätigungen; Bestätigungen der Kirchenbesuche; mehrere offen- bar im Iran aufgenommene Fotos von ihr; Schreiben eines evangelischen Pastors; einen USB-Stick mit Fotos und Dokumenten, welche bereits in Papierform abgegeben wurden und diverse Arztberichte. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 – eröffnet am 23. Juni 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den Vollzug der Wegwei- sung schob sie aufgrund der Unzumutbarkeit desselben auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur- teilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses anzusetzen. Zudem beantragte sie die amtliche Rechtsverbei- ständung und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte sie folgende Beweismittel bei: Bestätigung von Pas- tor H._______, I._______ vom 15. Juli 2020; Ausdrucke ihres Facebook-

E-3776/2020 Seite 4 Profils; mehrere Zeitungsartikel und Berichte betreffend die politische Lage im Iran. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 legte die Beschwerdeführerin folgende wei- tere Beweismittel zu den Akten: Screenshot des Videos ihrer Rede anläss- lich einer Demonstration vor den J._______ in K._______ am (…) 2020 sowie Fotos von ihr; Video der erwähnten Demonstration auf der Face- book-Seite von ManoTV mit ihr sowie Screenshots dieses Videos; Aus- druck ihres Facebook-Profils, insbesondere mit Fotos der erwähnten De- monstration. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubri- zierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingaben vom 13. August 2020 und vom 20. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel betreffend ihre Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime ins Recht ([…] 2020 in L._______: Screenshots von Videos der Demonstration; Ausdrucke aus ih- rem Facebook-Profil sowie von anderen Personen [auf deren Posts sie zu sehen ist]; Flugblatt; (…) in M._______: Screenshots von Videos der De- monstration; Ausdruck aus ihrem Facebook-Profil). G. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2020 eine Replik ein. Dieser legte sie einen Screenshot einer Sprachnachricht mit Drohungen bei, welche sie von ihrer Schwägerin erhalten habe. I. Am 28. Januar 2021, 9. Februar 2021, 21. Mai 2021, 14. Juni 2021,

29. Juni 2021, 13. Juli 2021, 6. August 2021, 12. August 2021 und 1. No-

E-3776/2020 Seite 5 vember 2021 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betref- fend ihre exilpolitischen Aktivitäten sowie ihren Gesundheitszustand ins Recht (zwei Arzt- sowie Austrittsberichte betreffend ihre Hospitalisierun- gen; mehrere Zeitungsartikel und Berichte betreffend die Lage in Iran, teils mit Kommentaren auf Persisch; Fotos beziehungsweise Videos von ihr an Demonstrationen vom (…) 2021, vom (…) 2021 und vom (…) 2021 in L._______ auf verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdi- schen Portalen beziehungsweise Social-Media-Profilen sowie auf ihrem ei- genen Facebook-Profil; Kommentare zu Beiträgen betreffend die erwähn- ten Demonstrationen; Foto des Fensters der iranischen Botschaft mit einer Person, die eine Handyaufnahme zu machen scheint; Aufrufe zu den er- wähnten Demonstrationen; Screenshots betreffend Drohanrufe; Strafan- zeige durch die Beschwerdeführerin als Opfer einer Tätlichkeit). J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, Übersetzungen der fremd- sprachigen Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kos- tennote zu den Akten. L. Am 22. Dezember 2021, 29. Dezember 2021, 28. Januar 2022, 14. Februar 2022, 17. Februar 2022, 29. März 2022, 28. April 2022, 17. Juni 2022,

26. September 2022, 6. Oktober 2022, 21. Oktober 2022, 14. November 2022, 28. November 2022 und 23. Dezember 2022 reichte die Beschwer- deführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Fotos beziehungsweise Vi- deos von ihr an ihrer «Einzelaktion» auf dem (…) vom (…) 2021 sowie an Demonstrationen vom (…) 2021 in M._______, vom (…) 2021 in N._______, vom (…) 2021, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022, vom (…) 2022 sowie vom (…) 2022 in L._______ und vom (…) 2022 sowie vom (…) 2022 vor der J._______ in K._______ sowie diesbezügliche Beiträge auf verschie- denen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen bezie- hungsweise Social-Media-Profilen, insbesondere auf der Webseite der O._______ [deren Mitglied sie sei]; Aufrufe zu den erwähnten Demonstra- tionen; Ausdruck ihres Facebook-Profils mit regimekritischen Inhalten; mehrere Zeitungsartikel und Berichte betreffend die Lage im Iran sowie

E-3776/2020 Seite 6 exilpolitische Veranstaltungen in der Schweiz; den Screenshot einer Droh- nachricht inklusive französische Übersetzung; Foto des Fensters der irani- schen Botschaft bei einer Demonstration inklusive Foto von ihr an dieser Demonstration; eigene Erklärung auf Französisch, dass sie gegen das Vor- gehen der iranischen Botschaft [Filmen der Demonstrierenden vom Fens- ter der iranischen Botschaft aus] demonstriert habe; Bestätigung des P._______ betreffend ihr Engagement vom 14. Dezember 2021; Entscheid der Staatsanwaltschaft N._______ betreffend die Suspendierung der Stra- funtersuchung [Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin als Opfer einer Tätlichkeit, vgl. Bst. J.]; Videos von Reden und Ansprachen von ihr anläss- lich verschiedener Demonstrationen; Ausdruck des Urteils eines iranischen Strafgerichts gegen ihre Schwester betreffend «Entehrung der Familie» und dessen Übersetzung auf Französisch; Screenshots und Beiträge auf Social Media betreffend ein Interview mit ihr [geführt von Q._______ vom «{…}]; Übersetzungen von eingereichten Beweismitteln und Reden von ihr an Demonstrationen). M. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sie in den letzten Monaten an Demonstrationen wie- derholt beschimpft und bedroht worden sei. In der Nacht vom (…) 2022 sei sie von einer unbekannten Person mit einer Waffe bedroht worden, wes- halb sie Strafanzeige erstattet habe. Der Eingabe legte sie einen Internet- artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) betreffend die Beschattung von in Deutschland lebenden Oppositionellen durch den iranischen Geheimdienst bei. N. Am 23. Februar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass es zu einem weiteren Übergriff auf sie gekommen sei. Es sei ein Brandkör- per in ihre Wohnung geworfen worden. Der Eingabe wurde ein Foto beige- legt. O. Mit Schreiben vom 24. März 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, am Telefon erfahren zu haben, dass ihre Schwägerin sie bei den iranischen Behörden – insbesondere wegen Beleidung der Religion, ihrer Teilnahme an Demonstrationen und Interviews sowie ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien – denunziert habe.

E-3776/2020 Seite 7 P. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2023 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin dazu auf, eine aktualisierte Fürsorgebestäti- gung beim Gericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2023 nach. Neben dem Foto einer So- zialhilfebestätigung vom 27. April 2023 legte sie die Bestätigung von am

15. Mai 2023 und am 30. Mai 2023 angesetzten Terminen beim R._______ sowie eine Rechnung desselben bei.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-3776/2020 Seite 8

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es ihren Gesundheitszu- stand nicht abgeklärt und nicht nach weiteren Gründen für die Ausreise gefragt habe. In diesem Zusammenhang kritisiert sie die Umstände der Anhörung: Die Rückübersetzung habe erst am Tag nach der Befragung stattgefunden, der Zeitpunkt des Endes der Anhörung sei nicht notiert wor- den, die Anhörung habe zu lange gedauert, die Pausen seien nicht proto- kolliert worden und stundenlang seien nur allgemeine Informationen erfragt worden. Die Nachfragen zu ihren Asylgründen seien erst spät erfolgt und dabei seien keine offenen Fragen gestellt worden. Ihr schlechter Gesund- heitszustand habe sich auf die Befragung und die Würdigung ihrer Glaub- haftigkeit ausgewirkt. Ferner habe keine umfassende Beweismittelwürdi- gung stattgefunden und die Information an die Hilfswerksvertretung (HWV) über die im Rahmen der Rückübersetzung vorgenommenen Änderungen gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Aus all diesen Gründen habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die fehlende Notiz betreffend HWV stelle zudem eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Diese habe das SEM auch dadurch verletzt, dass es die von ihr eingereichten Beweismittel nur unvollständig und rudimentär erfasst habe. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Probleme anlässlich der An- hörung in der Verfügung nicht erwähnt worden seien, diese sich aber trotz- dem auf die fehlenden Details in der Befragung stütze. Die zuständige Sachbearbeiterin sei befangen und habe ungenügende Deutschkennt- nisse. Die vorgebrachten Misshandlungen seien in der Verfügung nicht er- wähnt worden. Dazu seien in der Anhörung auch keine Nachfragen gestellt worden. Das SEM habe nicht geprüft, ob sie zum heutigen Zeitpunkt im Iran gefährdet sei. Anstatt eine Gesamtwürdigung ihres Profils vorzuneh- men, habe es ihre Vorbringen in einzelne Behauptungen zerlegt. Eine wei- tere Anhörung wäre nötig gewesen.

E. 3.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-

E-3776/2020 Seite 9 chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E-3776/2020 Seite 10

E. 3.1.3 Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbe- sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Aktenein- sichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die Beschwerdeinstanzen von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen

– wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch er- neut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten.

E. 3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

E. 3.2.1 Die zahlreichen Verfahrensmängel, die die Beschwerdeführerin dem SEM in Bezug auf die Durchführung der Befragungen vorwirft, finden in den Akten keine Stütze. In Bezug auf den geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an der BzP ist festzuhalten, dass sie zu Protokoll ge- geben hat, durcheinander zu sein sowie – einerseits durch die Einnahme von Medikamenten und andererseits durch ihre schlimmen Erlebnisse – ein beeinträchtigtes Gedächtnis zu haben und sich nicht an Daten erinnern zu können (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziffern 2.05, 5.02, 7.02, 8.02, 9.02). Der labile psychische Zustand der Beschwerdeführerin fiel indessen auch dem SEM auf, welches eine diesbezügliche Aktennotiz erstellte (vgl. SEM-Akten A9/1). Aus dem weiteren Verlauf der BzP lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand war, der ihr Vermögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beant- worten, in relevanter Weise eingeschränkt haben dürfte. Ihre Antworten lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, sie sei aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht mehr in der Lage gewesen, der BzP zu folgen. Dasselbe gilt für die Anhörung. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sie aufgrund der Dauer der Anhörung an Ermüdungserscheinungen gelitten hätte oder sonst in der Darlegung ihrer Asylgründe beeinträchtigt gewesen wäre. Dass das SEM die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin – welchen im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde

– nicht erwähnte, ist somit entgegen den Ausführungen in der Replik nicht zu beanstanden. Sie konnte sowohl im Rahmen eines freien Berichts (vgl. A19/26 Q79 [freier Bericht über zweieinhalb Protokollseiten]; Q81) als auch

E-3776/2020 Seite 11 bei der Beantwortung konkreter Fragen ihre Asylgründe eingehend darle- gen. Dabei wurden entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde auch offene Fragen gestellt (vgl. a.a.O. Q87, Q93, Q95, Q110, Q115, Q126, Q129). Auch die bei der Anhörung anwesende HWV brachte keine Ein- wände an. Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhalts- erstellung liegen nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine wei- tere Anhörung wäre nötig gewesen, ist daher abzuweisen. Bezüglich der Dauer der Anhörung ist festzustellen, dass diese neun Stun- den und 15 Minuten betrug. Dies ist im Vergleich zu einer durchschnittli- chen Anhörungsdauer als sehr lang zu erachten. Allerdings waren die ein- zelnen Anhörungsblöcke nicht übermässig lang und es wurden Pausen von insgesamt einer Stunde und 45 Minuten eingelegt. Es bestehen keine ver- bindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Be- rücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. In der Dauer der Anhö- rungen alleine kann nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Massgebend ist primär, ob die anzuhö- rende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfs- werkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration der Beschwerdeführerin aufgrund der Anhörungsdauer beeinträchtigt war. Der in der Beschwerdeschrift behauptete Zeitdruck an der Anhörung findet keine Anhaltspunkte in den Akten. Den Akten sind auch sonst keine Hin- weise auf eine fehlerhafte Durchführung der Anhörung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist sodann auch die Rüge in der Beschwerdeschrift, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die Fragen zu den Asylgründen erst spät gestellt worden sein, unbegründet. Die Beschwer- deführerin hat – wie oben erwähnt – über zweieinhalb Protokollseiten ihre Asylgründe frei schildern können, ohne unterbrochen zu werden (vgl. A19/26 Q79). Dabei ist zu erwähnen, dass sie sich bereits bei der Bespre- chung der Beweismittel zu ihren Vorbringen geäussert hatte und diese ent- gegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht erst nach der Mit- tagspause thematisiert wurden (vgl. a.a.O. Q14, Q15, Q20, Q22, Q38, Q42, Q51, Q54, Q63). Damit liegt auch hier keine Verletzung der Abklä- rungspflicht vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in der BzP nicht gefragt wor- den, ob sonst noch Gründe, die sie noch nicht genannt habe, gegen eine

E-3776/2020 Seite 12 allfällige Rückkehr in ihr Heimatland sprechen würden, ist unbegründet. Die Frage wurde zwar – wie vom Rechtsvertreter zutreffend festgestellt – nicht unter Ziffer 7.03, gestellt. Jedoch wurde ihr unter Ziffer 7.02 am Ende fol- gende Frage gestellt: «Konnten Sie nun alle Asylgründe und Vorfälle dar- legen oder gibt es noch andere Gründe, welche gegen eine allfällige Rück- führung in die Heimat sprechen würden?». Die Beschwerdeführerin hat da- raufhin nur nochmals in allgemeiner Weise die Gefahr, welche sie zur Aus- reise bewogen habe, und insbesondere ihre Konversion erwähnt (vgl. A6/13 S. 9 oben). Eine zeitlich verschobene Rückübersetzung ist per se nicht unzulässig, je- denfalls wenn sie nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteile des BVGer D-3684/2020 vom

18. Oktober 2021 E. 3.2 und D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2). Eine Verschiebung der Rückübersetzung wie vorliegend um einen Tag ist nicht unverhältnismässig und der zeitliche sowie inhaltliche Kontext konnte ge- wahrt werden. Dass aufgrund dessen der Sachverhalt nicht richtig hätte erstellt werden können und die Beschwerdeführerin nicht alles Wesentliche hätte vorbringen können, wird aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht. Die Behauptung in der Replik, eine qualitative Rückübersetzung sei nicht möglich gewesen, erweist sich als haltlos. Auf eine aufmerksame Mitwir- kung der Beschwerdeführerin lässt auch der Umstand schliessen, dass sie Anmerkungen zur Rückübersetzung vorbrachte (vgl. Akten SEM A19/26 S. 4 f., S. 7, S. 18, S. 24). Zudem bestätigte sie die Richtigkeit des Proto- kolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob die HWV über die Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung in Kenntnis gesetzt worden war, nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin Anmerkungen zur Rückübersetzung vorbringen können, welche protokolliert wurden. Es ist überdies nicht ersichtlich, in- wiefern ihr aus der diesbezüglich allenfalls fehlenden Notiz zu Handen der HWV ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift wurden die am Tag der Anhörung gemachten Pausen jeweils protokolliert (vgl. A19/26 S. 8; S. 12; S. 15; S. 19). Zwar trifft zu, dass der Zeitpunkt des Endes der Anhörung im Protokoll nicht festgehalten wurde; dies allein vermag aber keine Kassation zu rechtfertigen, zumal aus dem Unterschriftenblatt der HWV hervorgeht, dass die Anhörung bis 18:45 Uhr dauerte.

E-3776/2020 Seite 13 Die Befragungsprotokolle sind somit verwertbar. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, welche eine Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor und die formelle Rüge ist abzuweisen.

E. 3.2.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche von der Be- schwerdeführerin eingereichte Beweismittel ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Mehrere Beweismittel – von denen viele die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin betreffen – wur- den in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Sodann wurde vom SEM nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dem von ihr geltend gemachten Engagement keine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei- messe. Dass auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den zum Be- leg hierfür eingereichten Dokumenten verzichtet wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 3.2.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das SEM habe sich trotz detaillierter Ausführungen zum Profil der Beschwerdeführe- rin nicht konkret damit auseinandergesetzt, liegt kein Verfahrensmangel vor; es handelt sich hierbei vielmehr um eine Frage der materiellen Würdi- gung der Sache. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Ent- scheid zugrunde lagen und in seiner Begründung die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Asylgründe gewürdigt. Dass das SEM dabei ih- ren Aufenthalt in einer Korrekturanstalt zu Jugendzeiten nicht erwähnt hat, ist aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zur Ausreise nicht zu bean- standen. Zwar hat es nicht erwähnt, dass der Bruder als Märtyrer starb, jedoch berücksichtigt, dass sie und andere Familienmitglieder mit der Mär- tyrerorganisation zu tun hatten. Sodann kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es anstelle von «Homosexualität» den Ausdruck «problèmes sentimentaux» gebraucht hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), hat doch die Beschwerdeführerin selbst diesen Begriff verwendet (vgl. A19/26 Q79). Zudem geht auch aus dem Entscheid klar hervor, dass die Vorinstanz damit die Probleme meinte, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ho- mosexualität begegnet sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 und 6). Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass diese Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Aus- reise im Jahr 2016 stehen würden. Angesichts der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz

E-3776/2020 Seite 14 bei der Zusammenfassung des Sachverhalts auf das Wesentliche kon- zentriert und nicht jede vorgebrachte Behelligung in ihrem vollen Ausmass erwähnt hat, insbesondere die weit zurückliegenden Geschehnisse. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht ersicht- lich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die zuständige Sachbearbeiterin habe mangelnde Deutschkenntnisse und sei befangen, wird mit der – ge- mäss dem Rechtsvertreter falschen – Würdigung der Vorbringen der Be- schwerdeführerin begründet. Auch hier vermischt die Beschwerdeführerin die Frage nach einem korrekt abgelaufenen Verfahren mit der Frage nach der rechtlichen Würdigung von Asylvorbringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.2.4 Schliesslich ist die Vorgehensweise des SEM im Asylentscheid be- züglich Abhandlung der einzelnen Asylvorbringen nicht zu beanstanden. Letztlich ist der Entscheid so begründet, dass sich die Beschwerdeführerin über seine Tragweite in hinreichender Weise ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3776/2020 Seite 15 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM begründet den angefochtenen Entscheid mit der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben zu den Gründen, die sie zur Konversion bewegt hätten, zu ihrer Taufe und zur Bi- bel seien vage, detailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies wecke Zweifel an der Authentizität der Konversion und den in diesem Zu- sammenhang behaupteten Problemen. Ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres geltend gemachten Umweltaktivismus habe sie weder räumlich noch zeit- lich präzisiert und auch sonst nicht detailliert davon berichtet. Die Schilde- rung ihrer feministischen Aktivitäten sei ebenfalls nicht glaubhaft ausgefal- len, da ihre Äusserungen vage und allgemein geblieben seien und sie kein konkretes Ereignis habe nennen können. Auch die Ausführungen zur Be- gegnung mit G._______ seien vage und konfus ausgefallen. Ebenfalls un- glaubhaft seien die Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Homosexualität. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich im Iran wie ein Junge gekleidet und in der Schule Mädchen geküsst habe. Ferner habe sie die Probleme, denen sie in ihrer Familie aufgrund ihrer sexuellen Ausrich- tung ausgesetzt gewesen sei, widersprüchlich dargelegt. Die geltend ge- machten Inhaftierungen habe sie weder detailliert geschildert noch räum- lich oder zeitlich präzisiert. Mit ihren exilpolitischen Aktivitäten habe sie sich nicht exponiert. Ihre ein- gereichten Beweismittel zeigten sie an Demonstrationen umgeben von an- deren Personen und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie eine spezi- elle Rolle bei diesen Aktionen gehabt habe. Insbesondere aufgrund der ge- ringen Reichweite der auf den sozialen Medien geteilten Beiträge bestün- den keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe.

E. 5.2 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts- mitteleingabe geltend, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei vor allem verneint worden, weil sie keine Daten habe nennen können. Wegen ihres

E-3776/2020 Seite 16 schlechten psychischen Gesundheitszustands habe sie aber Mühe damit, sich Daten zu merken. Ausserdem seien die Fragestellungen nicht auf Da- ten oder zeitliche Abläufe ausgerichtet gewesen. Sodann habe sie auch Zeitangaben gemacht, indem sie beispielsweise geschildert habe, sich seit ihrem 14. Lebensjahr für das Christentum zu interessieren. Ihre Konversion habe sie detailliert beschrieben und mit Angaben von inneren Gedanken und Gefühlen unterstrichen, was für die Glaubhaftigkeit derselben spreche. Im Iran habe sie Hauskirchen besucht und sich dem christlichen Glauben zugewandt; dies setze keine Taufe voraus. Es treffe auch nicht zu, dass sie keine Zeitangaben zum Umweltaktivismus habe machen können. Das SEM habe nicht danach gefragt. Es habe auch nicht weiter nachgefragt, um wen es sich bei G._______ handle. Sie habe sich den iranischen Be- hörden durch ihr tägliches Verhalten widersetzt und verfüge deshalb über ein Profil, aufgrund welchem sie im Fall der Rückkehr mit einer asylrele- vanten Verfolgung zu rechnen habe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 hält das SEM fest, die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung sei reduziert worden auf eine linguistische Analyse. Das SEM habe den Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin Märtyrer gewesen sei, sowie die Behauptung, sie habe in ihrer Jugend Zeit in einer Korrekturanstalt verbracht, nicht gewür- digt, weil kein Zusammenhang zwischen diesen weit zurückliegenden Er- eignissen und ihrer Ausreise im Jahr 2016 habe festgestellt werden kön- nen.

E. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter vor rund vier Wochen von Mitgliedern des Ettelaat aufgesucht worden sei. Diese hätten sie zu ihrer Person befragt und der Mutter mitgeteilt, dass die Tochter auf Facebook aktiv sei, sich gegen die Regierung engagiere und den Sturz derselben verlange. Ihre Mutter habe angegeben, keinen Kon- takt zu ihr zu haben und sich aufgrund ihrer Homosexualität für sie zu schä- men. Ausserdem habe ihre Schwägerin sie per Sprachnachricht be- schimpft und mit dem Tode bedroht.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht.

E-3776/2020 Seite 17

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag auf Beschwerdeebene ihre wider- sprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht auf- zulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der Erst- befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Be- weiswert zu (vgl. statt vieler: D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 m.w.H. sowie bereits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zu- mindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich zwischen den zwei Befragungen wesentliche Widersprüche, die die Be- schwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht klären konnte. Insbesondere hat sie in der BzP ihre später geltend gemachte Homosexu- alität und die daraus angeblich entstandenen Probleme nicht erwähnt. Da- bei handelt es sich um einen der – gemäss ihren Aussagen – vier Gründe, weshalb sie aus dem Iran habe ausreisen müssen. Deshalb wäre zu er- warten gewesen, dass sie diese bereits in der BzP angeführt hätte (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziffer 7.01 f.; A19/26 A79). Ferner hat die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, im Jahr 2016 eine Woche lang inhaftiert worden zu sein. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu Protokoll, die Haft habe 25 Tage gedauert (vgl. A6/13 Ziffer 7.02; A19/26 Q140). Auf Nachfrage gelang es ihr nicht, diesen Widerspruch aufzulösen. Des Weiteren sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – die Angaben der Beschwerdeführerin in weiten Teilen stereotyp und unsubstantiiert aus- gefallen. Insbesondere konnte sie nur ungefähr angeben, wann sie in Haft gewesen sei (vgl. A19/26 Q83, Q94). Obwohl sie in der BzP zu Protokoll gegeben hat, die Festnahmen seien jeweils unterschiedlich verlaufen, gab sie diese an der Anhörung nicht auf differenzierte Weise wieder, sondern schilderte sie im Grunde alle gleich: Polizisten in Zivil hätten sie irgendwo angehalten und festgenommen, ohne dass sie den Grund dafür gekannt hätte; sie habe nie Unterlagen erhalten (vgl. A6/13 Ziffer 7.02; A19/26 Q82 ff., Q89, Q91, Q95 ff., Q103, Q112 ff.). Aus ihren Angaben geht weder hervor, was die iranischen Behörden ihr konkret vorgeworfen haben sollen, noch, was sie mit den Befragungen und den kurzen Inhaftierungen, welche nicht zu einer Anzeige geführt hätten, hätten bezwecken wollen. Zu den Gründen äussert sie sich nur oberflächlich und widersprüchlich: «Souvent, c’était à cause de mes activités pour les droits de l’homme ou l’écosystème et du fait que je fasse du vélo d’un village à l’autre.» Demgegenüber gab

E-3776/2020 Seite 18 sie an einer anderen Stelle an: «[…] on me reprochait d’aller dans des fêtes interdites, de me prostituer de répandre le désordre» (vgl. a.a.O. Q104). Auch auf die Frage, wie viele Male sie in Haft vergewaltigt worden sei, konnte sie nur eine ungefähre Angabe machen (vgl. A19/26 Q108). Insge- samt erwecken die diesbezüglichen Schilderungen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch das Ereignis, welches sie schliesslich zur Flucht aus dem Heimatland bewegt haben soll, ist nicht glaubhaft. Dass sie ihre Schwägerin verdäch- tigte, sich dem Ettelaat angeschlossen zu haben, begründete sie damit, dass deren Sohn ihr erzählt habe, seine Eltern hätten ihn an einen Ort ge- bracht, an dem es nur Militärangehörige gebe. Zudem habe ihre Schwäge- rin von einem Tag auf den anderen angefangen, eine Burka zu tragen. Wenn die Beschwerdeführerin aber tatsächlich den Verdacht hatte, dass ihre Schwägerin dem Ettelaat angehörte, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ausgerechnet ihr von ihrem Interesse am Christentum erzählt haben soll (vgl. A19/26 Q115, Q117). In einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der eingereichten Be- weismittel (u.a. Fotos der Beschwerdeführerin auf einem Fahrrad bezie- hungsweise mit weissem Schleier) kann zwar nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise politisch inte- ressiert war und sich auch als Aktivistin betätigt hat. Die dadurch ausgelös- ten behaupteten Verfolgungsmassnahmen sind jedoch nicht glaubhaft ge- macht. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung in E. 5.1 und E. 5.3) kann verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten Verfol- gungsmassnahmen betreffend die Familie der Beschwerdeführerin – ins- besondere die Verurteilung ihrer Schwester – sowie die telefonischen Dro- hungen ihr gegenüber nichts zu ändern (vgl. z.B. Eingaben vom 29. De- zember 2021 und vom 28. Januar 2022). Deren Glaubhaftigkeit kann an- gesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, da die allfällige Ur- sache für diese Ereignisse nicht bekannt ist und nach den Aussagen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten zurückzuführen sind (vgl. z.B. Eingaben vom

13. Juli 2021 und vom 29. Dezember 2021 S. 1 f.).

E-3776/2020 Seite 19

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe ge- schaffen hat.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re- gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi- schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie- gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch

E-3776/2020 Seite 20 keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016).

E. 7.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vorgebrachten und der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exil- politischen Aktivitäten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfü- gung des SEM zu verweisen (vgl. E. 5.1). Zu diesem Zeitpunkt schien die Beschwerdeführerin sich nicht von der Masse der mit dem Regime unzu- friedenen Personen herauszuheben. Aus dem seither eingereichten Bild- und Videomaterial geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Erlass der angefochtenen Verfügung an mindestens 22 Demonstrationen teilgenommen hat. Teilweise handelte es sich dabei nicht um Massenver- anstaltungen, sondern um Protestanlässe mit einer überschaubaren Teil- nehmerzahl, welche in Sichtdistanz der iranischen Botschaft auf der ge- genüberliegenden Strassenseite abgehalten wurden. An mindestens sechs Demonstrationen hat sie eine Ansprache gehalten oder stand als Interviewpartnerin zur Verfügung. Aufgrund der Aktenlage kann nicht aus- geschlossen werden, dass sie dabei durch die iranischen Behörden iden- tifiziert wurde, insbesondere nachdem sie entsprechendes Bild- und Video- material auf ihrem Facebook-Profil gepostet hat, auf dem sie bereits zuvor mehrfach regimekritisch in Erscheinung getreten war. Zwar tritt sie in den sozialen Medien mit einem anderen Vornamen und mit leicht verändertem Nachnamen auf, jedoch ist sie auf diversen Profilfotos deutlich zu erken- nen. Fotos von den Veranstaltungen, auf welchen sie ebenfalls klar erkenn- bar ist, wurden sodann auf verschiedenen regimekritischen beziehungs- weise prokurdischen Seiten sowie auf Newsportalen verbreitet, wobei die Beiträge teilweise eine grosse Reichweite verzeichneten (vgl. beispiels- weise Eingaben vom 22. Dezember 2021 [über 60'000 Aufrufe; Video einer Ansprache der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration gegen die iranische Regierung], vom 6. August 2021 [über 120'000 Aufrufe]). Am (…) 2022 hielt sie vor der J._______ in K._______ eine regimekritische Rede über die Lage der Frauen in Iran, welche auf dem Fernsehersender S._______ online ausgestrahlt wurde (vgl. Eingabe vom 29. März 2022; < (…)> ab Minute 26:30 [abgerufen am 9. Mai 2023]). Auch wenn nicht al- lein die Masse an Posts auf Facebook beziehungsweise deren Reichweite oder die alleinige Anzahl an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein kann, so ist angesichts der eingereichten Beweismittel vorliegend den- noch davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin über die massentypischen Betätigungen vieler anderer Iraner/-innen hinausge- hen. Sie kann deshalb nicht (mehr) als reine Mitläuferin bezeichnet werden.

E-3776/2020 Seite 21 Schliesslich zeigt ein Blick in das öffentlich zugängliche Facebook-Profil der Beschwerdeführerin, dass sie auf dieser Plattform nach wie vor sehr aktiv ist.

E. 7.5 Im Ergebnis ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führerin innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitischen Aktivistinnen und Aktivisten eine Führungsposition zukommt. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen aber genügend Hinweise darauf vor, dass die iranischen Überwa- chungsbehörden sie mit grosser Wahrscheinlichkeit identifiziert und von ih- rem Engagement Kenntnis erhalten haben. Aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität ihrer oppositionellen Aktivitäten hat sie sich in erhebli- chem Masse exponiert und hebt sich erkennbar von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern und -gegnerinnen im Ausland ab. Aus Sicht der iranischen Behörden dürfte sie damit das Bild einer Person vermittelt ha- ben, die kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Re- gime äussert. Insgesamt weist sie damit ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizie- rung und Fichierung als zwar nicht hochkarätige, aber durchaus ernst zu nehmende Regimegegnerin erweckt haben dürfte. Angesichts der Akten- lage ist objektiv nachvollziehbar, dass sie befürchtet, sie könnte im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme (vgl. Ur- teile des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6; D-4139/2016 vom 1. Mai 2020 E. 7.3 ff.; E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7).

E. 7.6 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-3776/2020 Seite 22 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss diesbezügliche Ausführungen. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Auf- nahme formell in Rechtskraft. Präzisierend ist festzuhalten, dass diese nunmehr aufgrund der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfolgt, mithin wegen der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 10 Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Voraussetzungen für die An- erkennung als Flüchtling. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Juni 2020 ist aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vor- bringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft obsiegt. Bezüglich ihres An- trages auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung ist sie unterle- gen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 5. Au- gust 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gemäss Fürsorgebestäti- gung vom 27. April 2023 ist die Beschwerdeführerin weiterhin prozessual bedürftig, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 11.3.1 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-3776/2020 Seite 23 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 11.3.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 29. Dezember 2021 einen Gesamtaufwand von Fr. 6'334.65 aus, welcher nebst Baraus- lagen von Fr. 377.50 einen zeitlichen Aufwand von rund 22 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 250.– umfasst. Der Zeitaufwand erscheint in Anbetracht der redundanten Ausführungen und der zahlreichen Eingaben mit teilweise irrelevanten Beweismitteln (bspw. Eingabe vom 29. Juni 2021: Screenshots auf je 15 Seiten von zwei Videos, welche gleichzeitig als Vi- deodateien auf einem USB-Stick eingereicht wurden) überhöht und ist auf 18 Stunden zu kürzen. Für die weiteren Eingaben wird ein Zeitaufwand von pauschal zwei Stunden festgesetzt. Die Kosten für die Arztberichte im Um- fang von Fr. 160.– werden nicht entschädigt, da die Berichte nicht vom Ge- richt angefordert wurden. Die Auslagen werden entsprechend gekürzt. Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2’811.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu- zusprechen.

E. 11.3.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem mit Zwischenverfügung vom

5. August 2020 amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ein Honorar zulas- ten der Gerichtskasse auszurichten. Nach Praxis des Gerichts werden amt- lich bestellte Rechtsvertretungen mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen auf insgesamt Fr. 2'488.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln gelangen, hat sie das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsge- richt zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3776/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'811.– auszurichten.
  6. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'488.– zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3776/2020 Urteil vom 12. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann,Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2017 und der Anhörung vom 10. April 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige türkischer Ethnie und in B._______ geboren. Sie habe ausserdem in C._______, D._______ und E._______ gelebt. Nach einer Ausbildung in (...) habe sie ein (...) gegründet, welches sich auf (...) spezialisiert habe. Aus vier verschiedenen Gründen sei sie in Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden geraten: wegen ihres Engagements für die Menschen- beziehungsweise Frauenrechte, ihrer Zuwendung zum Christentum, ihrer Homosexualität und ihres Umweltaktivismus. Aufgrund ihrer Homosexualität sei sie schon seit ihrer Jugend mit Problemen konfrontiert gewesen und insbesondere in ein Erziehungslager geschickt worden. Mit einer Gruppe namens «F._______» habe sie sich für das Recht der Frauen eingesetzt, Fahrrad zu fahren. An den Zielorten habe sie jeweils selbst geschriebene Briefe verteilt und sich insbesondere mit den Frauen über Politik unterhalten. Vom Staat habe sie gefordert, dass er einen Tag «ohne Abgase» festlege und das Fahrradfahren in der Bevölkerung fördere. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran sei sie insgesamt sieben Male, insbesondere aufgrund von Menschenrechts- oder Umweltaktivitäten, festgenommen worden. Im Jahr 2015 habe sie mit G._______ - welche Generalsekretärin einer Frauenorganisation gewesen sei - das Gespräch gesucht. Nachdem diese nicht auf ihre Anliegen eingegangen sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) ihr gedroht, Informationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben. Ihre Hauptprobleme hätten sieben bis acht Monate vor ihrer Ausreise begonnen. Zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise drei bis fünf Monate vor der Ausreise habe sie nämlich angefangen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Eine Bekannte habe mit ihr darüber gesprochen und sie zum Besuch einer Hauskirche eingeladen. Seither sei sie einmal wöchentlich dorthin gegangen. Als sie eines Tages bei ihrer Schwägerin gewesen sei und mit ihr über das Christentum gesprochen habe, sei sie auf dem Nachhauseweg festgenommen worden. Daraufhin sei sie sieben beziehungsweise 25 Tage lang inhaftiert und dabei auch misshandelt worden. Für sie sei die Festnahme ein Beweis für ihren bereits vorher bestehenden Verdacht gewesen, dass ihre Schwägerin sich mit dem Ettelaat verbündet habe. Ungefähr zweieinhalb Monate vor ihrer Ausreise habe ihre christliche Bekannte ihr mitgeteilt, dass ein Mitglied ihrer Hauskirche festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden habe sie dann den definitiven Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Sie nehme an Demonstrationen teil und äussere auch auf ihrem Youtube-Profil ihre politische Meinung. Als Nachweis ihrer Identität und ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: ihre Identitätskarte (Shenasnameh) im Original; ihre Melli-Karte im Original; ihre Taufurkunde; Arbeitsbestätigungen; Bestätigungen der Kirchenbesuche; mehrere offenbar im Iran aufgenommene Fotos von ihr; Schreiben eines evangelischen Pastors; einen USB-Stick mit Fotos und Dokumenten, welche bereits in Papierform abgegeben wurden und diverse Arztberichte. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 - eröffnet am 23. Juni 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung schob sie aufgrund der Unzumutbarkeit desselben auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Zudem beantragte sie die amtliche Rechtsverbeiständung und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte sie folgende Beweismittel bei: Bestätigung von Pastor H._______, I._______ vom 15. Juli 2020; Ausdrucke ihres Facebook-Profils; mehrere Zeitungsartikel und Berichte betreffend die politische Lage im Iran. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 legte die Beschwerdeführerin folgende weitere Beweismittel zu den Akten: Screenshot des Videos ihrer Rede anlässlich einer Demonstration vor den J._______ in K._______ am (...) 2020 sowie Fotos von ihr; Video der erwähnten Demonstration auf der Facebook-Seite von ManoTV mit ihr sowie Screenshots dieses Videos; Ausdruck ihres Facebook-Profils, insbesondere mit Fotos der erwähnten Demonstration. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingaben vom 13. August 2020 und vom 20. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel betreffend ihre Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime ins Recht ([...] 2020 in L._______: Screenshots von Videos der Demonstration; Ausdrucke aus ihrem Facebook-Profil sowie von anderen Personen [auf deren Posts sie zu sehen ist]; Flugblatt; (...) in M._______: Screenshots von Videos der Demonstration; Ausdruck aus ihrem Facebook-Profil). G. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2020 eine Replik ein. Dieser legte sie einen Screenshot einer Sprachnachricht mit Drohungen bei, welche sie von ihrer Schwägerin erhalten habe. I. Am 28. Januar 2021, 9. Februar 2021, 21. Mai 2021, 14. Juni 2021, 29. Juni 2021, 13. Juli 2021, 6. August 2021, 12. August 2021 und 1. November 2021 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten sowie ihren Gesundheitszustand ins Recht (zwei Arzt- sowie Austrittsberichte betreffend ihre Hospitalisierungen; mehrere Zeitungsartikel und Berichte betreffend die Lage in Iran, teils mit Kommentaren auf Persisch; Fotos beziehungsweise Videos von ihr an Demonstrationen vom (...) 2021, vom (...) 2021 und vom (...) 2021 in L._______ auf verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen beziehungsweise Social-Media-Profilen sowie auf ihrem eigenen Facebook-Profil; Kommentare zu Beiträgen betreffend die erwähnten Demonstrationen; Foto des Fensters der iranischen Botschaft mit einer Person, die eine Handyaufnahme zu machen scheint; Aufrufe zu den erwähnten Demonstrationen; Screenshots betreffend Drohanrufe; Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin als Opfer einer Tätlichkeit). J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. L. Am 22. Dezember 2021, 29. Dezember 2021, 28. Januar 2022, 14. Februar 2022, 17. Februar 2022, 29. März 2022, 28. April 2022, 17. Juni 2022, 26. September 2022, 6. Oktober 2022, 21. Oktober 2022, 14. November 2022, 28. November 2022 und 23. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Fotos beziehungsweise Videos von ihr an ihrer «Einzelaktion» auf dem (...) vom (...) 2021 sowie an Demonstrationen vom (...) 2021 in M._______, vom (...) 2021 in N._______, vom (...) 2021, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022, vom (...) 2022 sowie vom (...) 2022 in L._______ und vom (...) 2022 sowie vom (...) 2022 vor der J._______ in K._______ sowie diesbezügliche Beiträge auf verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen beziehungsweise Social-Media-Profilen, insbesondere auf der Webseite der O._______ [deren Mitglied sie sei]; Aufrufe zu den erwähnten Demonstrationen; Ausdruck ihres Facebook-Profils mit regimekritischen Inhalten; mehrere Zeitungsartikel und Berichte betreffend die Lage im Iran sowie exilpolitische Veranstaltungen in der Schweiz; den Screenshot einer Drohnachricht inklusive französische Übersetzung; Foto des Fensters der iranischen Botschaft bei einer Demonstration inklusive Foto von ihr an dieser Demonstration; eigene Erklärung auf Französisch, dass sie gegen das Vorgehen der iranischen Botschaft [Filmen der Demonstrierenden vom Fenster der iranischen Botschaft aus] demonstriert habe; Bestätigung des P._______ betreffend ihr Engagement vom 14. Dezember 2021; Entscheid der Staatsanwaltschaft N._______ betreffend die Suspendierung der Strafuntersuchung [Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin als Opfer einer Tätlichkeit, vgl. Bst. J.]; Videos von Reden und Ansprachen von ihr anlässlich verschiedener Demonstrationen; Ausdruck des Urteils eines iranischen Strafgerichts gegen ihre Schwester betreffend «Entehrung der Familie» und dessen Übersetzung auf Französisch; Screenshots und Beiträge auf Social Media betreffend ein Interview mit ihr [geführt von Q._______ vom «{...}]; Übersetzungen von eingereichten Beweismitteln und Reden von ihr an Demonstrationen). M. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sie in den letzten Monaten an Demonstrationen wiederholt beschimpft und bedroht worden sei. In der Nacht vom (...) 2022 sei sie von einer unbekannten Person mit einer Waffe bedroht worden, weshalb sie Strafanzeige erstattet habe. Der Eingabe legte sie einen Internetartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) betreffend die Beschattung von in Deutschland lebenden Oppositionellen durch den iranischen Geheimdienst bei. N. Am 23. Februar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass es zu einem weiteren Übergriff auf sie gekommen sei. Es sei ein Brandkörper in ihre Wohnung geworfen worden. Der Eingabe wurde ein Foto beigelegt. O. Mit Schreiben vom 24. März 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, am Telefon erfahren zu haben, dass ihre Schwägerin sie bei den iranischen Behörden - insbesondere wegen Beleidung der Religion, ihrer Teilnahme an Demonstrationen und Interviews sowie ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien - denunziert habe. P. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, eine aktualisierte Fürsorgebestätigung beim Gericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2023 nach. Neben dem Foto einer Sozialhilfebestätigung vom 27. April 2023 legte sie die Bestätigung von am 15. Mai 2023 und am 30. Mai 2023 angesetzten Terminen beim R._______ sowie eine Rechnung desselben bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es ihren Gesundheitszustand nicht abgeklärt und nicht nach weiteren Gründen für die Ausreise gefragt habe. In diesem Zusammenhang kritisiert sie die Umstände der Anhörung: Die Rückübersetzung habe erst am Tag nach der Befragung stattgefunden, der Zeitpunkt des Endes der Anhörung sei nicht notiert worden, die Anhörung habe zu lange gedauert, die Pausen seien nicht protokolliert worden und stundenlang seien nur allgemeine Informationen erfragt worden. Die Nachfragen zu ihren Asylgründen seien erst spät erfolgt und dabei seien keine offenen Fragen gestellt worden. Ihr schlechter Gesundheitszustand habe sich auf die Befragung und die Würdigung ihrer Glaubhaftigkeit ausgewirkt. Ferner habe keine umfassende Beweismittelwürdigung stattgefunden und die Information an die Hilfswerksvertretung (HWV) über die im Rahmen der Rückübersetzung vorgenommenen Änderungen gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Aus all diesen Gründen habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die fehlende Notiz betreffend HWV stelle zudem eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Diese habe das SEM auch dadurch verletzt, dass es die von ihr eingereichten Beweismittel nur unvollständig und rudimentär erfasst habe. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Probleme anlässlich der Anhörung in der Verfügung nicht erwähnt worden seien, diese sich aber trotzdem auf die fehlenden Details in der Befragung stütze. Die zuständige Sachbearbeiterin sei befangen und habe ungenügende Deutschkenntnisse. Die vorgebrachten Misshandlungen seien in der Verfügung nicht erwähnt worden. Dazu seien in der Anhörung auch keine Nachfragen gestellt worden. Das SEM habe nicht geprüft, ob sie zum heutigen Zeitpunkt im Iran gefährdet sei. Anstatt eine Gesamtwürdigung ihres Profils vorzunehmen, habe es ihre Vorbringen in einzelne Behauptungen zerlegt. Eine weitere Anhörung wäre nötig gewesen. 3.1 3.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 3.1.3 Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die Beschwerdeinstanzen von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. 3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. 3.2.1 Die zahlreichen Verfahrensmängel, die die Beschwerdeführerin dem SEM in Bezug auf die Durchführung der Befragungen vorwirft, finden in den Akten keine Stütze. In Bezug auf den geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an der BzP ist festzuhalten, dass sie zu Protokoll gegeben hat, durcheinander zu sein sowie - einerseits durch die Einnahme von Medikamenten und andererseits durch ihre schlimmen Erlebnisse - ein beeinträchtigtes Gedächtnis zu haben und sich nicht an Daten erinnern zu können (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziffern 2.05, 5.02, 7.02, 8.02, 9.02). Der labile psychische Zustand der Beschwerdeführerin fiel indessen auch dem SEM auf, welches eine diesbezügliche Aktennotiz erstellte (vgl. SEM-Akten A9/1). Aus dem weiteren Verlauf der BzP lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand war, der ihr Vermögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, in relevanter Weise eingeschränkt haben dürfte. Ihre Antworten lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, sie sei aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht mehr in der Lage gewesen, der BzP zu folgen. Dasselbe gilt für die Anhörung. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sie aufgrund der Dauer der Anhörung an Ermüdungserscheinungen gelitten hätte oder sonst in der Darlegung ihrer Asylgründe beeinträchtigt gewesen wäre. Dass das SEM die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - welchen im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde - nicht erwähnte, ist somit entgegen den Ausführungen in der Replik nicht zu beanstanden. Sie konnte sowohl im Rahmen eines freien Berichts (vgl. A19/26 Q79 [freier Bericht über zweieinhalb Protokollseiten]; Q81) als auch bei der Beantwortung konkreter Fragen ihre Asylgründe eingehend darlegen. Dabei wurden entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde auch offene Fragen gestellt (vgl. a.a.O. Q87, Q93, Q95, Q110, Q115, Q126, Q129). Auch die bei der Anhörung anwesende HWV brachte keine Einwände an. Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung liegen nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine weitere Anhörung wäre nötig gewesen, ist daher abzuweisen. Bezüglich der Dauer der Anhörung ist festzustellen, dass diese neun Stunden und 15 Minuten betrug. Dies ist im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anhörungsdauer als sehr lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke nicht übermässig lang und es wurden Pausen von insgesamt einer Stunde und 45 Minuten eingelegt. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. In der Dauer der Anhörungen alleine kann nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration der Beschwerdeführerin aufgrund der Anhörungsdauer beeinträchtigt war. Der in der Beschwerdeschrift behauptete Zeitdruck an der Anhörung findet keine Anhaltspunkte in den Akten. Den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf eine fehlerhafte Durchführung der Anhörung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist sodann auch die Rüge in der Beschwerdeschrift, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die Fragen zu den Asylgründen erst spät gestellt worden sein, unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat - wie oben erwähnt - über zweieinhalb Protokollseiten ihre Asylgründe frei schildern können, ohne unterbrochen zu werden (vgl. A19/26 Q79). Dabei ist zu erwähnen, dass sie sich bereits bei der Besprechung der Beweismittel zu ihren Vorbringen geäussert hatte und diese entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht erst nach der Mittagspause thematisiert wurden (vgl. a.a.O. Q14, Q15, Q20, Q22, Q38, Q42, Q51, Q54, Q63). Damit liegt auch hier keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in der BzP nicht gefragt worden, ob sonst noch Gründe, die sie noch nicht genannt habe, gegen eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland sprechen würden, ist unbegründet. Die Frage wurde zwar - wie vom Rechtsvertreter zutreffend festgestellt - nicht unter Ziffer 7.03, gestellt. Jedoch wurde ihr unter Ziffer 7.02 am Ende folgende Frage gestellt: «Konnten Sie nun alle Asylgründe und Vorfälle darlegen oder gibt es noch andere Gründe, welche gegen eine allfällige Rückführung in die Heimat sprechen würden?». Die Beschwerdeführerin hat daraufhin nur nochmals in allgemeiner Weise die Gefahr, welche sie zur Ausreise bewogen habe, und insbesondere ihre Konversion erwähnt (vgl. A6/13 S. 9 oben). Eine zeitlich verschobene Rückübersetzung ist per se nicht unzulässig, jedenfalls wenn sie nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteile des BVGer D-3684/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2 und D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2). Eine Verschiebung der Rückübersetzung wie vorliegend um einen Tag ist nicht unverhältnismässig und der zeitliche sowie inhaltliche Kontext konnte gewahrt werden. Dass aufgrund dessen der Sachverhalt nicht richtig hätte erstellt werden können und die Beschwerdeführerin nicht alles Wesentliche hätte vorbringen können, wird aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht. Die Behauptung in der Replik, eine qualitative Rückübersetzung sei nicht möglich gewesen, erweist sich als haltlos. Auf eine aufmerksame Mitwirkung der Beschwerdeführerin lässt auch der Umstand schliessen, dass sie Anmerkungen zur Rückübersetzung vorbrachte (vgl. Akten SEM A19/26 S. 4 f., S. 7, S. 18, S. 24). Zudem bestätigte sie die Richtigkeit des Protokolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob die HWV über die Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung in Kenntnis gesetzt worden war, nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin Anmerkungen zur Rückübersetzung vorbringen können, welche protokolliert wurden. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der diesbezüglich allenfalls fehlenden Notiz zu Handen der HWV ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift wurden die am Tag der Anhörung gemachten Pausen jeweils protokolliert (vgl. A19/26 S. 8; S. 12; S. 15; S. 19). Zwar trifft zu, dass der Zeitpunkt des Endes der Anhörung im Protokoll nicht festgehalten wurde; dies allein vermag aber keine Kassation zu rechtfertigen, zumal aus dem Unterschriftenblatt der HWV hervorgeht, dass die Anhörung bis 18:45 Uhr dauerte. Die Befragungsprotokolle sind somit verwertbar. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor und die formelle Rüge ist abzuweisen. 3.2.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Mehrere Beweismittel - von denen viele die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin betreffen - wurden in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Sodann wurde vom SEM nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dem von ihr geltend gemachten Engagement keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beimesse. Dass auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den zum Beleg hierfür eingereichten Dokumenten verzichtet wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 3.2.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das SEM habe sich trotz detaillierter Ausführungen zum Profil der Beschwerdeführerin nicht konkret damit auseinandergesetzt, liegt kein Verfahrensmangel vor; es handelt sich hierbei vielmehr um eine Frage der materiellen Würdigung der Sache. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und in seiner Begründung die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe gewürdigt. Dass das SEM dabei ihren Aufenthalt in einer Korrekturanstalt zu Jugendzeiten nicht erwähnt hat, ist aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zur Ausreise nicht zu beanstanden. Zwar hat es nicht erwähnt, dass der Bruder als Märtyrer starb, jedoch berücksichtigt, dass sie und andere Familienmitglieder mit der Märtyrerorganisation zu tun hatten. Sodann kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es anstelle von «Homosexualität» den Ausdruck «problèmes sentimentaux» gebraucht hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), hat doch die Beschwerdeführerin selbst diesen Begriff verwendet (vgl. A19/26 Q79). Zudem geht auch aus dem Entscheid klar hervor, dass die Vorinstanz damit die Probleme meinte, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Homosexualität begegnet sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 und 6). Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2016 stehen würden. Angesichts der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Zusammenfassung des Sachverhalts auf das Wesentliche konzentriert und nicht jede vorgebrachte Behelligung in ihrem vollen Ausmass erwähnt hat, insbesondere die weit zurückliegenden Geschehnisse. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die zuständige Sachbearbeiterin habe mangelnde Deutschkenntnisse und sei befangen, wird mit der - gemäss dem Rechtsvertreter falschen - Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet. Auch hier vermischt die Beschwerdeführerin die Frage nach einem korrekt abgelaufenen Verfahren mit der Frage nach der rechtlichen Würdigung von Asylvorbringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2.4 Schliesslich ist die Vorgehensweise des SEM im Asylentscheid bezüglich Abhandlung der einzelnen Asylvorbringen nicht zu beanstanden. Letztlich ist der Entscheid so begründet, dass sich die Beschwerdeführerin über seine Tragweite in hinreichender Weise ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründet den angefochtenen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben zu den Gründen, die sie zur Konversion bewegt hätten, zu ihrer Taufe und zur Bibel seien vage, detailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies wecke Zweifel an der Authentizität der Konversion und den in diesem Zusammenhang behaupteten Problemen. Ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres geltend gemachten Umweltaktivismus habe sie weder räumlich noch zeitlich präzisiert und auch sonst nicht detailliert davon berichtet. Die Schilderung ihrer feministischen Aktivitäten sei ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen, da ihre Äusserungen vage und allgemein geblieben seien und sie kein konkretes Ereignis habe nennen können. Auch die Ausführungen zur Begegnung mit G._______ seien vage und konfus ausgefallen. Ebenfalls unglaubhaft seien die Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Homosexualität. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich im Iran wie ein Junge gekleidet und in der Schule Mädchen geküsst habe. Ferner habe sie die Probleme, denen sie in ihrer Familie aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt gewesen sei, widersprüchlich dargelegt. Die geltend gemachten Inhaftierungen habe sie weder detailliert geschildert noch räumlich oder zeitlich präzisiert. Mit ihren exilpolitischen Aktivitäten habe sie sich nicht exponiert. Ihre eingereichten Beweismittel zeigten sie an Demonstrationen umgeben von anderen Personen und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie eine spezielle Rolle bei diesen Aktionen gehabt habe. Insbesondere aufgrund der geringen Reichweite der auf den sozialen Medien geteilten Beiträge bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. 5.2 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei vor allem verneint worden, weil sie keine Daten habe nennen können. Wegen ihres schlechten psychischen Gesundheitszustands habe sie aber Mühe damit, sich Daten zu merken. Ausserdem seien die Fragestellungen nicht auf Daten oder zeitliche Abläufe ausgerichtet gewesen. Sodann habe sie auch Zeitangaben gemacht, indem sie beispielsweise geschildert habe, sich seit ihrem 14. Lebensjahr für das Christentum zu interessieren. Ihre Konversion habe sie detailliert beschrieben und mit Angaben von inneren Gedanken und Gefühlen unterstrichen, was für die Glaubhaftigkeit derselben spreche. Im Iran habe sie Hauskirchen besucht und sich dem christlichen Glauben zugewandt; dies setze keine Taufe voraus. Es treffe auch nicht zu, dass sie keine Zeitangaben zum Umweltaktivismus habe machen können. Das SEM habe nicht danach gefragt. Es habe auch nicht weiter nachgefragt, um wen es sich bei G._______ handle. Sie habe sich den iranischen Behörden durch ihr tägliches Verhalten widersetzt und verfüge deshalb über ein Profil, aufgrund welchem sie im Fall der Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 hält das SEM fest, die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung sei reduziert worden auf eine linguistische Analyse. Das SEM habe den Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin Märtyrer gewesen sei, sowie die Behauptung, sie habe in ihrer Jugend Zeit in einer Korrekturanstalt verbracht, nicht gewürdigt, weil kein Zusammenhang zwischen diesen weit zurückliegenden Ereignissen und ihrer Ausreise im Jahr 2016 habe festgestellt werden können. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter vor rund vier Wochen von Mitgliedern des Ettelaat aufgesucht worden sei. Diese hätten sie zu ihrer Person befragt und der Mutter mitgeteilt, dass die Tochter auf Facebook aktiv sei, sich gegen die Regierung engagiere und den Sturz derselben verlange. Ihre Mutter habe angegeben, keinen Kontakt zu ihr zu haben und sich aufgrund ihrer Homosexualität für sie zu schämen. Ausserdem habe ihre Schwägerin sie per Sprachnachricht beschimpft und mit dem Tode bedroht. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag auf Beschwerdeebene ihre widersprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 m.w.H. sowie bereits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich zwischen den zwei Befragungen wesentliche Widersprüche, die die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht klären konnte. Insbesondere hat sie in der BzP ihre später geltend gemachte Homosexualität und die daraus angeblich entstandenen Probleme nicht erwähnt. Dabei handelt es sich um einen der - gemäss ihren Aussagen - vier Gründe, weshalb sie aus dem Iran habe ausreisen müssen. Deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese bereits in der BzP angeführt hätte (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziffer 7.01 f.; A19/26 A79). Ferner hat die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, im Jahr 2016 eine Woche lang inhaftiert worden zu sein. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu Protokoll, die Haft habe 25 Tage gedauert (vgl. A6/13 Ziffer 7.02; A19/26 Q140). Auf Nachfrage gelang es ihr nicht, diesen Widerspruch aufzulösen. Des Weiteren sind - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Angaben der Beschwerdeführerin in weiten Teilen stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. Insbesondere konnte sie nur ungefähr angeben, wann sie in Haft gewesen sei (vgl. A19/26 Q83, Q94). Obwohl sie in der BzP zu Protokoll gegeben hat, die Festnahmen seien jeweils unterschiedlich verlaufen, gab sie diese an der Anhörung nicht auf differenzierte Weise wieder, sondern schilderte sie im Grunde alle gleich: Polizisten in Zivil hätten sie irgendwo angehalten und festgenommen, ohne dass sie den Grund dafür gekannt hätte; sie habe nie Unterlagen erhalten (vgl. A6/13 Ziffer 7.02; A19/26 Q82 ff., Q89, Q91, Q95 ff., Q103, Q112 ff.). Aus ihren Angaben geht weder hervor, was die iranischen Behörden ihr konkret vorgeworfen haben sollen, noch, was sie mit den Befragungen und den kurzen Inhaftierungen, welche nicht zu einer Anzeige geführt hätten, hätten bezwecken wollen. Zu den Gründen äussert sie sich nur oberflächlich und widersprüchlich: «Souvent, c'était à cause de mes activités pour les droits de l'homme ou l'écosystème et du fait que je fasse du vélo d'un village à l'autre.» Demgegenüber gab sie an einer anderen Stelle an: «[...] on me reprochait d'aller dans des fêtes interdites, de me prostituer de répandre le désordre» (vgl. a.a.O. Q104). Auch auf die Frage, wie viele Male sie in Haft vergewaltigt worden sei, konnte sie nur eine ungefähre Angabe machen (vgl. A19/26 Q108). Insgesamt erwecken die diesbezüglichen Schilderungen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch das Ereignis, welches sie schliesslich zur Flucht aus dem Heimatland bewegt haben soll, ist nicht glaubhaft. Dass sie ihre Schwägerin verdächtigte, sich dem Ettelaat angeschlossen zu haben, begründete sie damit, dass deren Sohn ihr erzählt habe, seine Eltern hätten ihn an einen Ort gebracht, an dem es nur Militärangehörige gebe. Zudem habe ihre Schwägerin von einem Tag auf den anderen angefangen, eine Burka zu tragen. Wenn die Beschwerdeführerin aber tatsächlich den Verdacht hatte, dass ihre Schwägerin dem Ettelaat angehörte, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ausgerechnet ihr von ihrem Interesse am Christentum erzählt haben soll (vgl. A19/26 Q115, Q117). In einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel (u.a. Fotos der Beschwerdeführerin auf einem Fahrrad beziehungsweise mit weissem Schleier) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise politisch interessiert war und sich auch als Aktivistin betätigt hat. Die dadurch ausgelösten behaupteten Verfolgungsmassnahmen sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung in E. 5.1 und E. 5.3) kann verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen betreffend die Familie der Beschwerdeführerin - insbesondere die Verurteilung ihrer Schwester - sowie die telefonischen Drohungen ihr gegenüber nichts zu ändern (vgl. z.B. Eingaben vom 29. Dezember 2021 und vom 28. Januar 2022). Deren Glaubhaftigkeit kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, da die allfällige Ursache für diese Ereignisse nicht bekannt ist und nach den Aussagen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten zurückzuführen sind (vgl. z.B. Eingaben vom 13. Juli 2021 und vom 29. Dezember 2021 S. 1 f.). 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 7.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016). 7.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vorgebrachten und der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen (vgl. E. 5.1). Zu diesem Zeitpunkt schien die Beschwerdeführerin sich nicht von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Personen herauszuheben. Aus dem seither eingereichten Bild- und Videomaterial geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Erlass der angefochtenen Verfügung an mindestens 22 Demonstrationen teilgenommen hat. Teilweise handelte es sich dabei nicht um Massenveranstaltungen, sondern um Protestanlässe mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl, welche in Sichtdistanz der iranischen Botschaft auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgehalten wurden. An mindestens sechs Demonstrationen hat sie eine Ansprache gehalten oder stand als Interviewpartnerin zur Verfügung. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dabei durch die iranischen Behörden identifiziert wurde, insbesondere nachdem sie entsprechendes Bild- und Videomaterial auf ihrem Facebook-Profil gepostet hat, auf dem sie bereits zuvor mehrfach regimekritisch in Erscheinung getreten war. Zwar tritt sie in den sozialen Medien mit einem anderen Vornamen und mit leicht verändertem Nachnamen auf, jedoch ist sie auf diversen Profilfotos deutlich zu erkennen. Fotos von den Veranstaltungen, auf welchen sie ebenfalls klar erkennbar ist, wurden sodann auf verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Seiten sowie auf Newsportalen verbreitet, wobei die Beiträge teilweise eine grosse Reichweite verzeichneten (vgl. beispielsweise Eingaben vom 22. Dezember 2021 [über 60'000 Aufrufe; Video einer Ansprache der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration gegen die iranische Regierung], vom 6. August 2021 [über 120'000 Aufrufe]). Am (...) 2022 hielt sie vor der J._______ in K._______ eine regimekritische Rede über die Lage der Frauen in Iran, welche auf dem Fernsehersender S._______ online ausgestrahlt wurde (vgl. Eingabe vom 29. März 2022; < (...) ab Minute 26:30 [abgerufen am 9. Mai 2023]). Auch wenn nicht allein die Masse an Posts auf Facebook beziehungsweise deren Reichweite oder die alleinige Anzahl an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein kann, so ist angesichts der eingereichten Beweismittel vorliegend dennoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin über die massentypischen Betätigungen vieler anderer Iraner/-innen hinausgehen. Sie kann deshalb nicht (mehr) als reine Mitläuferin bezeichnet werden. Schliesslich zeigt ein Blick in das öffentlich zugängliche Facebook-Profil der Beschwerdeführerin, dass sie auf dieser Plattform nach wie vor sehr aktiv ist. 7.5 Im Ergebnis ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitischen Aktivistinnen und Aktivisten eine Führungsposition zukommt. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen aber genügend Hinweise darauf vor, dass die iranischen Überwachungsbehörden sie mit grosser Wahrscheinlichkeit identifiziert und von ihrem Engagement Kenntnis erhalten haben. Aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität ihrer oppositionellen Aktivitäten hat sie sich in erheblichem Masse exponiert und hebt sich erkennbar von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern und -gegnerinnen im Ausland ab. Aus Sicht der iranischen Behörden dürfte sie damit das Bild einer Person vermittelt haben, die kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert. Insgesamt weist sie damit ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätige, aber durchaus ernst zu nehmende Regimegegnerin erweckt haben dürfte. Angesichts der Aktenlage ist objektiv nachvollziehbar, dass sie befürchtet, sie könnte im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme (vgl. Urteile des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6; D-4139/2016 vom 1. Mai 2020 E. 7.3 ff.; E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7). 7.6 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss diesbezügliche Ausführungen. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Rechtskraft. Präzisierend ist festzuhalten, dass diese nunmehr aufgrund der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfolgt, mithin wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Juni 2020 ist aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft obsiegt. Bezüglich ihres Antrages auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung ist sie unterlegen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gemäss Fürsorgebestätigung vom 27. April 2023 ist die Beschwerdeführerin weiterhin prozessual bedürftig, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 11.3 11.3.1 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 29. Dezember 2021 einen Gesamtaufwand von Fr. 6'334.65 aus, welcher nebst Barauslagen von Fr. 377.50 einen zeitlichen Aufwand von rund 22 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- umfasst. Der Zeitaufwand erscheint in Anbetracht der redundanten Ausführungen und der zahlreichen Eingaben mit teilweise irrelevanten Beweismitteln (bspw. Eingabe vom 29. Juni 2021: Screenshots auf je 15 Seiten von zwei Videos, welche gleichzeitig als Videodateien auf einem USB-Stick eingereicht wurden) überhöht und ist auf 18 Stunden zu kürzen. Für die weiteren Eingaben wird ein Zeitaufwand von pauschal zwei Stunden festgesetzt. Die Kosten für die Arztberichte im Umfang von Fr. 160.- werden nicht entschädigt, da die Berichte nicht vom Gericht angefordert wurden. Die Auslagen werden entsprechend gekürzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2'811.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 11.3.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertretungen mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen auf insgesamt Fr. 2'488.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat sie das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt.

3. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'811.- auszurichten.

6. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'488.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: