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E-2272/2020

E-2272/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juni 2016 gemeinsam mit ihren Kindern B._______ und C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Anläss- lich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2016, der Anhörung vom

20. Dezember 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 10. September 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei somalische Staatsangehörige, gehöre den E._______ ([…]) an und sei in F._______ geboren. Aufgewachsen sei sie in G._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe dort mit ihrem Ehemann ein (…) besessen. Im Jahr 2013 seien Angehörige der Al-Shabaab dorthin gekom- men und hätten auf ihren Ehemann, dessen Cousin und weitere Gäste ge- schossen. Ihre Tochter C._______ sei seither erblindet, sie selbst sei eben- falls verletzt worden und ihr Ehemann habe einen Schock erlitten. Er sei psychisch krank geworden und habe sich dann in einer Psychiatrie aufge- halten. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter auf dem Markt arbeiten müssen, wo sie mehrmals von Männern des Clans «H._______» beraubt worden seien. Sie habe keine finanzielle Möglichkeit für eine Behandlung von C._______ gehabt. Als Mitglied eines niedrigen «Clans» sei sie diskriminiert worden. Mitglieder von höheren Clans hätten nichts mit ihr zu tun haben wollen. Im Jahr 2015 sei eine Frau zu ihr nachhause gekommen und habe sie ge- beten, sie zu begleiten. Sie habe sie zu Mitgliedern der Al-Shabaab ge- bracht, welche versucht hätten, sie zur Zusammenarbeit zu zwingen. Sie hätten ihr den Auftrag gegeben, einen Koffer nach I._______ zu bringen. Wenn sie den Auftrag nicht ausführen würde, würden sie ihr den Kopf ab- schneiden. Zwei vermummte Männer, welche ebenfalls zu den Al-Shabaab gehört hätten, hätten sie nach dem Gespräch vergewaltigt. Zuhause ange- kommen habe sie ihrer Mutter vom Auftrag erzählt. Diese habe sie gewarnt, dass Behördenmitglieder sie töten würden, wenn sie den Auftrag ausführen würde. Würde sie sich dagegen entscheiden, würde sie hingegen von den Al-Shabaab getötet. Sie habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Vier Tage nach dem Treffen mit den Al-Shabaab sei sie aus Furcht vor Re- pressalien ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei im (…) 2018 ihre älteste Tochter J._______ von den Al-Shabaab umgebracht worden, weil sie sich geweigert habe, einen viel älteren Mann (der Mitglied der Al-Shabaab sei) zu heiraten. Ihr Sohn K._______ sei verschwunden und ihr Ehemann inzwischen verstorben. Im

E-2272/2020 Seite 3 (…) 2019 sei ihre Mutter ebenfalls festgenommen und verschleppt worden. Die (…) in Somalia verbliebenen Kinder der Beschwerdeführerin würden nun alleine auf der Strasse leben. Keiner der Verwandten wolle sie bei sich aufnehmen, zumal sie sich vor Repressalien durch die Al-Shabaab fürch- teten. B. Am (…) wurde (…) D._______ der Beschwerdeführerin geboren. (…) wurde in das Asylverfahren einbezogen. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 – eröffnet am 30. März 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den Vollzug der Wegwei- sung schob sie aufgrund der Unzumutbarkeit desselben auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde vom 29. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Es sei eine den Umständen angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und zu einer möglichen Be- schwerdeergänzung zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Fürsor- gebestätigung vom 12. Mai 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer

E-2272/2020 Seite 4 Beweismittel und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Be- merkungen an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Juni 2020 eine Replik ein. Dieser legte sie E-Mails der Rechtsvertreterin an die zuständigen Ärzte vom 4. Mai 2020 und vom 7. Mai 2020 bei. I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestäti- gung der L._______ vom 23. Juni 2020 ins Recht, dass sie sich seit 5. Juni 2020 dort in psychiatrischer Behandlung befinde. J. Am 6. Januar 2021 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht dar- über, dass sie weiterhin bei ihrer Therapeutin in Behandlung sei. K. Mit Eingabe vom 12. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt zur Kenntnis, dass sie nicht mehr bei den L._______ in Behandlung sei. Sie habe von den L._______ nur einen Bericht betreffend die Erstkon- sultation vom 5. Juni 2020 erhältlich machen können.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-2272/2020 Seite 6 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Den Auftrag, wel- chen die Al-Shabaab ihr gegeben hätten sowie die damit zusammenhän- genden Probleme habe sie erst in der Anhörung genannt. In der BzP habe sie als Ausreisegründe hingegen die fehlenden wirtschaftlichen Perspekti- ven sowie den Angriff der Al-Shabaab auf das (…) angeführt. Ihre Aussa- gen zur behaupteten Verfolgung durch die Al-Shabaab seien oberflächlich, vage und gehaltlos geblieben. Ihre Darlegungen beschränkten sich auf rein äussere Handlungsabläufe, während Angaben zu Gedanken- und Gefühls- vorgängen fehlten. Das von ihr geschilderte Verhalten und insbesondere die Behauptung, sie sei einer fremden Frau ohne Weiteres ins Unbekannte gefolgt, sei realitätsfremd. Nicht nachvollziehbar sei auch das Vertrauen, welches die Al-Shabaab ihr ohne vorausgehende Verbindung sowie ohne Überprüfung ihrer Verlässlichkeit entgegengebracht hätten. Während sie in der Bundesanhörung erklärt habe, den Koffer überliefert zu haben, habe sie in der ergänzenden Anhörung dargelegt, vor Ausführung des Auftrags ausgereist zu sein. Das Vorbringen, von Mitgliedern der Al-Shabaab ver- gewaltigt worden zu sein, habe sie erst in der ergänzenden Anhörung ge- äussert. Insgesamt habe sie ihre Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens kontinuierlich gesteigert, was für die Unglaubhaftigkeit derselben spreche. Die geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage, die medizinischen Probleme sowie die Gefechte und allfällig drohenden Übergriffe durch die Al-Shabaab würden die gesamte somalische Bevölkerung in ähnlichem Masse treffen. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, die Aussagen in den Befragungen müssten vor dem Hintergrund ihrer be- sonderen Vulnerabilität sowie ihrer schlechten psychischen Verfassung be- trachtet werden. Dazu komme, dass es zu Komplikationen bei der Organi- sation der Anhörung gekommen sei, infolgedessen sie schwanger mit ei- nem Kleinkind nach M._______ habe reisen müssen und dann an der Loge abgewiesen worden sei. Die Schwierigkeiten in der Anhörung gingen auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) hervor, wo diese vermerkt habe, dass die psychische Verfassung der Beschwerdefüh- rerin sehr schlecht sei. Die BzP habe kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz stattgefunden. Damals sei sie noch nicht in der Lage gewesen, von sämtlichen Vorbringen und insbesondere von der erlittenen Gewalt zu

E-2272/2020 Seite 7 berichten. Aufgrund ihrer Vergangenheit und insbesondere des erlittenen Angriffs auf das (…) ihres Ehemanns sei nachvollziehbar, dass sie mit der Frau mitgegangen sei. Ihre Aussagen enthielten mehrere Realkennzei- chen. Die Al-Shabaab-Miliz habe sie als besonders wehrlose alleinste- hende Frau ohne männliche Schutzperson gezielt ausgewählt. Sie habe nie erwähnt, den Koffer überliefert zu haben. Als alleinstehende Frau aus einem Minderheitenclan erfülle sie ein Risikoprofil und somit entsprechend der Rechtsprechung im publizierten Urteil BVGE 2014/27 die Flüchtlings- eigenschaft.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, den Pro- tokollen der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung seien keine Anhaltspunkte für dermassen gravierende gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen, dass sie in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen wäre. Die geltend gemachte Traumatisierung sei nicht belegt. Selbst wenn bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert werden würde, würde dies keine zuverlässige Aussage über die Ursache der Traumatisierung zulassen. Die Behauptung, dass die Beschwerdefüh- rerin keinen sozialen Rückhalt gehabt habe, mute realitätsfremd an, zumal gemäss ihren Aussagen in G._______ mehrere den E._______ zugehörige Familien lebten. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb sie – vor dem Hin- tergrund ihres familiären Beziehungsnetzes in Somalia – in einer Notlage nicht auf ihre Verwandten habe zurückgreifen können respektive weshalb die dort verbliebenen Kinder auf sich alleine gestellt sein sollten. Ihre An- gaben zum Heimatort und zum Wirtschaftsleben seien detaillierter und dichter ausgefallen als die Ausführungen zu den Asylgründen, die sich auf äussere Handlungsabfolgen beschränkten. Ihre Ausführungen zum angeb- lichen Kontakt mit der Entsandten der Al-Shabaab und dem Zusammen- treffen mit deren Mitglieder seien weitestgehend kohärent ausgefallen und in der Beschwerde werde zurecht moniert, die Beschwerdeführerin habe nicht geäussert, den Koffer transportiert zu haben. Dennoch enthielten ihre Schilderungen Widersprüche. In der Bundesanhörung habe sie von fünf maskierten und bewaffneten Männern gesprochen, welche sie empfangen hätten. Demgegenüber habe sie in der ergänzenden Anhörung vorge- bracht, von zwei unmaskierten Männern ins Haus der Al-Shabaab einge- lassen worden zu sein und von zwei maskierten Männern über den Auftrag informiert sowie vergewaltigt worden zu sein. Trotz wiederholter Nachfra- gen seien ihre Angaben zur vorgebrachten Vergewaltigung oberflächlich, pauschal und detailarm ausgefallen. Erstaunlich sei sodann, dass sie nach dem Vorfall mit den Al-Shabaab nicht bei ihren Verwandten Schutz gesucht habe, sondern zuhause und somit in der unmittelbaren Nähe der Täter

E-2272/2020 Seite 8 geblieben sei. Erst am Tag, an dem die Bedenkfrist geendet habe und so- mit drei oder vier Tage später, sei sie ausser Landes geflüchtet. Dass sie ihre Mutter und Kinder nach ihrer Verweigerung, den Auftrag auszuführen, und im Wissen um etwaige Konsequenzen für die Familienmitglieder in Reichweite der Al-Shabaab zurückgelassen habe, mute ebenfalls realitäts- fern an.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, ihre Traumatisierung sei durch den bei den Akten liegenden Arztbericht vom 9. Mai 2018 belegt. Mit gleichentags erfolgter Eingabe sei auch das SEM auf ihren schlechten Ge- sundheitszustand hingewiesen worden. Auch die HWV habe anlässlich der ergänzenden Anhörung auf dem Unterschriftenblatt ihre schlechte psychi- sche Verfassung erwähnt. Beim Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin Suizidabsichten geäussert. In der Zwischenzeit sei eine Behandlung ihrer Beschwerden in die Wege geleitet worden und es hätten schon zwei Gespräche mit der behandelnden Ärztin stattgefunden. Auch die (…) der Beschwerdeführerin werde nun untersucht. Zu ihrer Ent- lastung sei eine Kinderbetreuerin organisiert worden und sie könne die Dienste einer ambulanten Psychiatrie-Spitex in Anspruch nehmen. Nach ihrer Einreise in der Schweiz sei sie sehr belastet und nicht in der Lage gewesen, ihre Asylvorbringen näher zu spezifizieren. Es habe mehrere An- hörungen benötigt, bis sie von ihren Vergewaltigungen habe erzählen kön- nen. Der Umstand, dass sie sich als konkrete Adressatin der Drohungen durch die Al-Shabaab in Sicherheit gebracht habe, sei logisch. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr noch nicht klar gewesen, wie viele Widrigkeiten ihre Flucht nach sich ziehen würde. Die Ausreise habe zudem in grosser Eile organi- siert werden müssen. Angesichts der bestehenden Bedrohungslage habe sie das Land alleine verlassen, zumal die Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie schwieriger zu organisieren und finanziell nicht möglich gewesen wäre.

E. 5.1 Bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten wirtschaftlich schlechten Lage in Somalia, der fehlenden medizinischen Versorgung so- wie der geltend gemachten Gefechte und Übergriffe durch die Al-Shabaab ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6); diese sind nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Beachtung der obengenannten Anforderungen an das Glaubhaftmachen (vgl. oben E. 3.2) kommt das

E-2272/2020 Seite 9 Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den übrigen Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Die geltend ge- machten Schwierigkeiten sind teilweise nicht nachvollziehbar und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, ihre Asylvorbringen erleb- nisgeprägt zu schildern.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag auf Beschwerdeebene ihre wider- sprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht auf- zulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H. sowie bereits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich zwischen den drei Be- fragungen wesentliche Widersprüche, die die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht klären konnte.

E. 5.2.2 Insbesondere hat sie in der BzP das behauptete Treffen mit Mitglie- dern der Al-Shabaab, deren Auftragserteilung und die daraus angeblich entstandenen Probleme nicht erwähnt. Da es sich dabei offenbar um den ausschlaggebenden Ausreisegrund gehandelt hat, wäre zu erwarten ge- wesen, dass sie dies bereits in der BzP angeführt hätte (vgl. SEM-Akten A6/11 Ziffer 7.01 f.; A40/11 D23 ff.).

E. 5.2.3 Auch wenn ihre Aussagen in Bezug auf den behaupteten Auftrag der Al-Shabaab zwischen den Befragungen vom 20. Dezember 2018 und vom

E. 5.2.4 Dasselbe gilt auch für das Vorbringen der Vergewaltigung durch Mit- glieder der Al-Shabaab. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend zu- zustimmen, dass die Glaubhaftigkeit geschlechtsspezifischer Vorbringen nicht einzig aus dem Grund verneint werden kann, weil diese erst spät im Verfahren vorgebracht worden seien. Jedoch ist es ihr bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, detaillierte und lebensnahe Angaben zur geltend gemachten Vergewaltigung zu machen. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, waren ihre einzigen Aussagen zu diesem Vorfall: «Dann haben sie mich geschnappt und vergewaltigt. Danach haben sie mich wieder freige- lassen.» Sie gab zwar an, dass die angeblichen Täter schwarz angezogen, vermummt sowie bewaffnet gewesen seien und einer eine tiefe Stimme gehabt habe (vgl. A56/19 F112 ff.). Zum Geschehen – welches sie erstmals eher beiläufig erwähnt – brachte sie trotz mehrerer Nachfragen nicht mehr Details zu Protokoll (vgl. A56/19 F93 ff.). Auffallend ist, dass sie das Treffen mit Mitgliedern der Al-Shabaab später nochmals chronologisch schilderte, ohne die Vergewaltigung zu erwähnen. Hingegen legte sie dar, nach dem Gespräch nach Hause gegangen und mit ihrer Mutter darüber geredet zu haben; was danach passiert sei, darüber sei sie noch nicht bereit zu reden (vgl. a.a.O. F94). Ihre knappen Schilderungen sind oberflächlich, enthalten keinen persönlichen Bezug und erscheinen demnach nicht erlebnisbasiert. An dieser Einschätzung ändern weder die Komplikationen anlässlich der verschobenen Anhörung in M._______ noch der Umstand etwas, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2019, als die ergänzende Anhö- rung stattfand, gemäss den Akten psychisch angeschlagen war. Gemäss dem Protokoll hat sie die Fragen verstanden, konnte der Befragung folgen und war beispielsweise betreffend ihre Ausreise sehr wohl imstande, aus- führliche Schilderungen zu Protokoll zu geben (vgl. a.a.O. F120 ff.).

E-2272/2020 Seite 12 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzu- tun, dass sie in dem von ihr geltend gemachten Kontext tatsächlich Opfer sexueller Gewalt geworden ist.

E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine intern ver- triebene Person und die behauptungsgemäss in Somalia erlebte Gefähr- dungssituation ist nicht glaubhaft. Die allenfalls subjektiv vorliegende Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach objektiv nicht begründet. Mangels eines konkreten ihr drohenden Risikos ist auch nicht zu prüfen, ob sie Zugang zu wirksamem Schutz – beispielsweise durch einen männ- lichen Verwandten, einen Mehrheitsclan oder den somalischen Staat – hätte. Daher erfüllt sie trotz ihrer Angehörigkeit zum «Clan» E._______ kein Risikoprofil. Vor diesem Hintergrund vermag sie aus dem publizierten Urteil BVGE 2014/27 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5485/2020 vom 26. November 2020 E. 12.3; E-2309/2018 vom 14. April 2020 E. 4.4).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht nach einer Ab- wägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen sprechen, zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Somalia glaubhaft zu machen. Neben den als unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründen erge- ben sich nach dem Gesagten auch keine Hinweise auf ein Risikoprofil, wel- ches bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2272/2020 Seite 13 7.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss diesbezügliche Ausführungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfü- gung vom 20. Mai 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent- scheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrens- kosten abzusehen. 9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischen- verfügung vom 20. Mai 2020 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwer- deführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Beilage zur Be- schwerde präsentiert die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem To- talbetrag von Fr. 1'950.–, welche einen zeitlichen Aufwand von 9,75 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist. Bei nicht-anwaltlicher Vertretung ist jedoch für das amtliche Honorar von einem maximalen Stun- denansatz von Fr. 150.– auszugehen (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 20. Mai 2020). Der Stundenansatz ist entsprechend zu redu- zieren. Der für die Verfassung der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 9,75 Stunden erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs ebenfalls zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift ergibt. Auf die Nachforderung ei- ner aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Auf- wand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden

E-2272/2020 Seite 14 Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 1’425.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E-2272/2020 Seite 15

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss diesbezügliche Ausführungen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Beilage zur Beschwerde präsentiert die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 1'950.-, welche einen zeitlichen Aufwand von 9,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausweist. Bei nicht-anwaltlicher Vertretung ist jedoch für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 20. Mai 2020). Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. Der für die Verfassung der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 9,75 Stunden erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs ebenfalls zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift ergibt. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 1'425.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 10 September 2019 relativ konstant ausgefallen sind, erweisen sich die Vorbringen in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Ihre Angaben be- schränken sich auf Handlungsabläufe und enthalten kaum Gefühlsbe- schreibungen. Erlebnisspezifische Einzelheiten fehlen gänzlich. Die Schil- derungen bleiben grösstenteils vage und oberflächlich, wie beispielsweise die Beschreibung der Frau, welche sie zu den Al-Shabaab gebracht habe. Diese sei weder gross noch klein, wie eine Somali gekleidet und ungefähr 40 Jahre alt gewesen (vgl. A40/11 D33 und D34). Sodann erscheinen die Vorbringen realitätsfremd. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, drei beziehungsweise vier Tage nach dem Treffen und somit ausgerechnet am Tag, an welchem sie den Auftrag der Al-Shabaab hätte ausführen sollen (beziehungsweise ein Tag danach) ausgereist zu sein (vgl. A40/11 D50, D71; A56/19 F95, F106). Sie

E-2272/2020 Seite 10 gab zu Protokoll: «Sie haben mir drei Tage gegeben. Ich blieb zwei Tage und bin dann am dritten Tag ausgereist» (vgl. A56/19 F95). In der Rück- übersetzung präzisierte sie diese Aussage dahingehend, dass sie am drit- ten Tag gegen Abend ausgereist sei (a.a.O. S. 18). Die behauptete Vorge- hensweise ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie angesichts der angeblich drohenden Gefahr bereits früher ihr Zuhause verlassen hätte, um zumindest vorübergehend unterzutauchen, während sie die finanziellen Mittel für ihre Ausreise gesucht habe (vgl. A40/11 D71). Auch die Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Männer, welche sie befragt hätten sowie die Frage, ob sie maskiert gewesen seien, wurden in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet (vgl. A40/11 D39; A56/19 F94). Merkwürdig erscheinen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gespräch mit den Mitgliedern der Al-Shabaab. Während sie in der An- hörung zuerst angab, diesen verschiedene Fragen gestellt zu haben, er- wähnte sie auf Nachfrage nur die zwei Fragen, welche ihr der Sachbear- beiter des SEM in Bezug auf den Auftrag kurz zuvor gestellt hatte (vgl. A40/11 D46 f.). Danach gab sie zu Protokoll, abgesehen davon keine weiteren Fragen gestellt zu haben (vgl. A40/11 D48). In der ergänzenden Anhörung war wiederum die Rede von vielen Fragen: «Nachdem sie mir mitgeteilt haben, dass ich diesen Koffer mitnehmen soll, habe ich wahr- scheinlich viele Fragen gestellt, ich wollte genau wissen, was das ist.» (vgl. A56/19 F106). Auch hier erwähnte sie die angeblich vielen Fragen nicht, sondern nur diejenige nach dem Inhalt des Koffers. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist ihren Aussagen eine Aggrava- tion der Vorbringen zu entnehmen. Während sie in der BzP den geltend gemachten Auftrag nicht erwähnt hat, stellte sie diesen in den Anhörungen als ausschlaggebend für die Ausreise dar (vgl. A40/11 D23, D54; A56 F109). In der ergänzenden Anhörung steigerte sie ihre Vorbringen dahin- gehend, dass sie bei dem Treffen mit Mitgliedern der Al-Shabaab nicht nur psychisch eingeschüchtert, sondern auch von ihnen vergewaltigt worden sei (vgl. A56/19 F109; A40/11 F93 ff., F106). Diese Unstimmigkeiten und die Aggravation sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juris- tische Praxis [AJP]/Pratique Juridique Actuelle [PJA] 2011 S. 1429 ff.). Dass die Beschwerdeführerin in der BzP keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Asylgründe zu schildern, und mehrmals unterbrochen worden sei, geht

– entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – nicht aus dem

E-2272/2020 Seite 11 Protokoll hervor. Im Gegenteil wurde sie an der BzP explizit gefragt, ob sie abgesehen von dem Erzählten noch weitere Probleme in Somalia gehabt habe. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei aufgefordert worden, ihre Probleme ein anderes Mal zu erzählen, in Zweifel zu ziehen (vgl. A56/19 F111). Auf die Frage nach weiteren Proble- men erwähnte sie erneut ihre fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven so- wie den Vorfall, als die Al-Shabaab das (…) ihres Ehemanns unter Be- schuss genommen hätten (vgl. A6/11 S. 7 f.). Sie hätte zu diesem Zeitpunkt sowie anlässlich der danach gestellten Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatsstaat sprechen könnten, genügend Gelegenheiten gehabt, zumindest ansatzweise den später geltend gemachten Auftrag und die daraus entstandene Furcht zu erwähnen (vgl. A6/11 S. 8).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’425.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2272/2020 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Juni 2016 gemeinsam mit ihren Kindern B._______ und C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2016, der Anhörung vom 20. Dezember 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 10. September 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei somalische Staatsangehörige, gehöre den E._______ ([...]) an und sei in F._______ geboren. Aufgewachsen sei sie in G._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe dort mit ihrem Ehemann ein (...) besessen. Im Jahr 2013 seien Angehörige der Al-Shabaab dorthin gekommen und hätten auf ihren Ehemann, dessen Cousin und weitere Gäste geschossen. Ihre Tochter C._______ sei seither erblindet, sie selbst sei ebenfalls verletzt worden und ihr Ehemann habe einen Schock erlitten. Er sei psychisch krank geworden und habe sich dann in einer Psychiatrie aufgehalten. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter auf dem Markt arbeiten müssen, wo sie mehrmals von Männern des Clans «H._______» beraubt worden seien. Sie habe keine finanzielle Möglichkeit für eine Behandlung von C._______ gehabt. Als Mitglied eines niedrigen «Clans» sei sie diskriminiert worden. Mitglieder von höheren Clans hätten nichts mit ihr zu tun haben wollen. Im Jahr 2015 sei eine Frau zu ihr nachhause gekommen und habe sie gebeten, sie zu begleiten. Sie habe sie zu Mitgliedern der Al-Shabaab gebracht, welche versucht hätten, sie zur Zusammenarbeit zu zwingen. Sie hätten ihr den Auftrag gegeben, einen Koffer nach I._______ zu bringen. Wenn sie den Auftrag nicht ausführen würde, würden sie ihr den Kopf abschneiden. Zwei vermummte Männer, welche ebenfalls zu den Al-Shabaab gehört hätten, hätten sie nach dem Gespräch vergewaltigt. Zuhause angekommen habe sie ihrer Mutter vom Auftrag erzählt. Diese habe sie gewarnt, dass Behördenmitglieder sie töten würden, wenn sie den Auftrag ausführen würde. Würde sie sich dagegen entscheiden, würde sie hingegen von den Al-Shabaab getötet. Sie habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Vier Tage nach dem Treffen mit den Al-Shabaab sei sie aus Furcht vor Repressalien ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei im (...) 2018 ihre älteste Tochter J._______ von den Al-Shabaab umgebracht worden, weil sie sich geweigert habe, einen viel älteren Mann (der Mitglied der Al-Shabaab sei) zu heiraten. Ihr Sohn K._______ sei verschwunden und ihr Ehemann inzwischen verstorben. Im (...) 2019 sei ihre Mutter ebenfalls festgenommen und verschleppt worden. Die (...) in Somalia verbliebenen Kinder der Beschwerdeführerin würden nun alleine auf der Strasse leben. Keiner der Verwandten wolle sie bei sich aufnehmen, zumal sie sich vor Repressalien durch die Al-Shabaab fürchteten. B. Am (...) wurde (...) D._______ der Beschwerdeführerin geboren. (...) wurde in das Asylverfahren einbezogen. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 30. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung schob sie aufgrund der Unzumutbarkeit desselben auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde vom 29. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Es sei eine den Umständen angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und zu einer möglichen Beschwerdeergänzung zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Juni 2020 eine Replik ein. Dieser legte sie E-Mails der Rechtsvertreterin an die zuständigen Ärzte vom 4. Mai 2020 und vom 7. Mai 2020 bei. I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der L._______ vom 23. Juni 2020 ins Recht, dass sie sich seit 5. Juni 2020 dort in psychiatrischer Behandlung befinde. J. Am 6. Januar 2021 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sie weiterhin bei ihrer Therapeutin in Behandlung sei. K. Mit Eingabe vom 12. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin dem Gericht zur Kenntnis, dass sie nicht mehr bei den L._______ in Behandlung sei. Sie habe von den L._______ nur einen Bericht betreffend die Erstkonsultation vom 5. Juni 2020 erhältlich machen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Den Auftrag, welchen die Al-Shabaab ihr gegeben hätten sowie die damit zusammenhängenden Probleme habe sie erst in der Anhörung genannt. In der BzP habe sie als Ausreisegründe hingegen die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven sowie den Angriff der Al-Shabaab auf das (...) angeführt. Ihre Aussagen zur behaupteten Verfolgung durch die Al-Shabaab seien oberflächlich, vage und gehaltlos geblieben. Ihre Darlegungen beschränkten sich auf rein äussere Handlungsabläufe, während Angaben zu Gedanken- und Gefühlsvorgängen fehlten. Das von ihr geschilderte Verhalten und insbesondere die Behauptung, sie sei einer fremden Frau ohne Weiteres ins Unbekannte gefolgt, sei realitätsfremd. Nicht nachvollziehbar sei auch das Vertrauen, welches die Al-Shabaab ihr ohne vorausgehende Verbindung sowie ohne Überprüfung ihrer Verlässlichkeit entgegengebracht hätten. Während sie in der Bundesanhörung erklärt habe, den Koffer überliefert zu haben, habe sie in der ergänzenden Anhörung dargelegt, vor Ausführung des Auftrags ausgereist zu sein. Das Vorbringen, von Mitgliedern der Al-Shabaab vergewaltigt worden zu sein, habe sie erst in der ergänzenden Anhörung geäussert. Insgesamt habe sie ihre Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens kontinuierlich gesteigert, was für die Unglaubhaftigkeit derselben spreche. Die geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage, die medizinischen Probleme sowie die Gefechte und allfällig drohenden Übergriffe durch die Al-Shabaab würden die gesamte somalische Bevölkerung in ähnlichem Masse treffen. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. 4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, die Aussagen in den Befragungen müssten vor dem Hintergrund ihrer besonderen Vulnerabilität sowie ihrer schlechten psychischen Verfassung betrachtet werden. Dazu komme, dass es zu Komplikationen bei der Organisation der Anhörung gekommen sei, infolgedessen sie schwanger mit einem Kleinkind nach M._______ habe reisen müssen und dann an der Loge abgewiesen worden sei. Die Schwierigkeiten in der Anhörung gingen auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) hervor, wo diese vermerkt habe, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sehr schlecht sei. Die BzP habe kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz stattgefunden. Damals sei sie noch nicht in der Lage gewesen, von sämtlichen Vorbringen und insbesondere von der erlittenen Gewalt zu berichten. Aufgrund ihrer Vergangenheit und insbesondere des erlittenen Angriffs auf das (...) ihres Ehemanns sei nachvollziehbar, dass sie mit der Frau mitgegangen sei. Ihre Aussagen enthielten mehrere Realkennzeichen. Die Al-Shabaab-Miliz habe sie als besonders wehrlose alleinstehende Frau ohne männliche Schutzperson gezielt ausgewählt. Sie habe nie erwähnt, den Koffer überliefert zu haben. Als alleinstehende Frau aus einem Minderheitenclan erfülle sie ein Risikoprofil und somit entsprechend der Rechtsprechung im publizierten Urteil BVGE 2014/27 die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, den Protokollen der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung seien keine Anhaltspunkte für dermassen gravierende gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen, dass sie in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen wäre. Die geltend gemachte Traumatisierung sei nicht belegt. Selbst wenn bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert werden würde, würde dies keine zuverlässige Aussage über die Ursache der Traumatisierung zulassen. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin keinen sozialen Rückhalt gehabt habe, mute realitätsfremd an, zumal gemäss ihren Aussagen in G._______ mehrere den E._______ zugehörige Familien lebten. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb sie - vor dem Hintergrund ihres familiären Beziehungsnetzes in Somalia - in einer Notlage nicht auf ihre Verwandten habe zurückgreifen können respektive weshalb die dort verbliebenen Kinder auf sich alleine gestellt sein sollten. Ihre Angaben zum Heimatort und zum Wirtschaftsleben seien detaillierter und dichter ausgefallen als die Ausführungen zu den Asylgründen, die sich auf äussere Handlungsabfolgen beschränkten. Ihre Ausführungen zum angeblichen Kontakt mit der Entsandten der Al-Shabaab und dem Zusammentreffen mit deren Mitglieder seien weitestgehend kohärent ausgefallen und in der Beschwerde werde zurecht moniert, die Beschwerdeführerin habe nicht geäussert, den Koffer transportiert zu haben. Dennoch enthielten ihre Schilderungen Widersprüche. In der Bundesanhörung habe sie von fünf maskierten und bewaffneten Männern gesprochen, welche sie empfangen hätten. Demgegenüber habe sie in der ergänzenden Anhörung vorgebracht, von zwei unmaskierten Männern ins Haus der Al-Shabaab eingelassen worden zu sein und von zwei maskierten Männern über den Auftrag informiert sowie vergewaltigt worden zu sein. Trotz wiederholter Nachfragen seien ihre Angaben zur vorgebrachten Vergewaltigung oberflächlich, pauschal und detailarm ausgefallen. Erstaunlich sei sodann, dass sie nach dem Vorfall mit den Al-Shabaab nicht bei ihren Verwandten Schutz gesucht habe, sondern zuhause und somit in der unmittelbaren Nähe der Täter geblieben sei. Erst am Tag, an dem die Bedenkfrist geendet habe und somit drei oder vier Tage später, sei sie ausser Landes geflüchtet. Dass sie ihre Mutter und Kinder nach ihrer Verweigerung, den Auftrag auszuführen, und im Wissen um etwaige Konsequenzen für die Familienmitglieder in Reichweite der Al-Shabaab zurückgelassen habe, mute ebenfalls realitätsfern an. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, ihre Traumatisierung sei durch den bei den Akten liegenden Arztbericht vom 9. Mai 2018 belegt. Mit gleichentags erfolgter Eingabe sei auch das SEM auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen worden. Auch die HWV habe anlässlich der ergänzenden Anhörung auf dem Unterschriftenblatt ihre schlechte psychische Verfassung erwähnt. Beim Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin Suizidabsichten geäussert. In der Zwischenzeit sei eine Behandlung ihrer Beschwerden in die Wege geleitet worden und es hätten schon zwei Gespräche mit der behandelnden Ärztin stattgefunden. Auch die (...) der Beschwerdeführerin werde nun untersucht. Zu ihrer Entlastung sei eine Kinderbetreuerin organisiert worden und sie könne die Dienste einer ambulanten Psychiatrie-Spitex in Anspruch nehmen. Nach ihrer Einreise in der Schweiz sei sie sehr belastet und nicht in der Lage gewesen, ihre Asylvorbringen näher zu spezifizieren. Es habe mehrere Anhörungen benötigt, bis sie von ihren Vergewaltigungen habe erzählen können. Der Umstand, dass sie sich als konkrete Adressatin der Drohungen durch die Al-Shabaab in Sicherheit gebracht habe, sei logisch. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr noch nicht klar gewesen, wie viele Widrigkeiten ihre Flucht nach sich ziehen würde. Die Ausreise habe zudem in grosser Eile organisiert werden müssen. Angesichts der bestehenden Bedrohungslage habe sie das Land alleine verlassen, zumal die Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie schwieriger zu organisieren und finanziell nicht möglich gewesen wäre. 5. 5.1 Bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten wirtschaftlich schlechten Lage in Somalia, der fehlenden medizinischen Versorgung sowie der geltend gemachten Gefechte und Übergriffe durch die Al-Shabaab ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6); diese sind nicht zu beanstanden. 5.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Beachtung der obengenannten Anforderungen an das Glaubhaftmachen (vgl. oben E. 3.2) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den übrigen Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Die geltend gemachten Schwierigkeiten sind teilweise nicht nachvollziehbar und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, ihre Asylvorbringen erlebnisgeprägt zu schildern. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag auf Beschwerdeebene ihre widersprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H. sowie bereits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich zwischen den drei Befragungen wesentliche Widersprüche, die die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht klären konnte. 5.2.2 Insbesondere hat sie in der BzP das behauptete Treffen mit Mitgliedern der Al-Shabaab, deren Auftragserteilung und die daraus angeblich entstandenen Probleme nicht erwähnt. Da es sich dabei offenbar um den ausschlaggebenden Ausreisegrund gehandelt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies bereits in der BzP angeführt hätte (vgl. SEM-Akten A6/11 Ziffer 7.01 f.; A40/11 D23 ff.). 5.2.3 Auch wenn ihre Aussagen in Bezug auf den behaupteten Auftrag der Al-Shabaab zwischen den Befragungen vom 20. Dezember 2018 und vom 10. September 2019 relativ konstant ausgefallen sind, erweisen sich die Vorbringen in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Ihre Angaben beschränken sich auf Handlungsabläufe und enthalten kaum Gefühlsbeschreibungen. Erlebnisspezifische Einzelheiten fehlen gänzlich. Die Schilderungen bleiben grösstenteils vage und oberflächlich, wie beispielsweise die Beschreibung der Frau, welche sie zu den Al-Shabaab gebracht habe. Diese sei weder gross noch klein, wie eine Somali gekleidet und ungefähr 40 Jahre alt gewesen (vgl. A40/11 D33 und D34). Sodann erscheinen die Vorbringen realitätsfremd. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, drei beziehungsweise vier Tage nach dem Treffen und somit ausgerechnet am Tag, an welchem sie den Auftrag der Al-Shabaab hätte ausführen sollen (beziehungsweise ein Tag danach) ausgereist zu sein (vgl. A40/11 D50, D71; A56/19 F95, F106). Sie gab zu Protokoll: «Sie haben mir drei Tage gegeben. Ich blieb zwei Tage und bin dann am dritten Tag ausgereist» (vgl. A56/19 F95). In der Rückübersetzung präzisierte sie diese Aussage dahingehend, dass sie am dritten Tag gegen Abend ausgereist sei (a.a.O. S. 18). Die behauptete Vorgehensweise ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie angesichts der angeblich drohenden Gefahr bereits früher ihr Zuhause verlassen hätte, um zumindest vorübergehend unterzutauchen, während sie die finanziellen Mittel für ihre Ausreise gesucht habe (vgl. A40/11 D71). Auch die Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Männer, welche sie befragt hätten sowie die Frage, ob sie maskiert gewesen seien, wurden in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet (vgl. A40/11 D39; A56/19 F94). Merkwürdig erscheinen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gespräch mit den Mitgliedern der Al-Shabaab. Während sie in der Anhörung zuerst angab, diesen verschiedene Fragen gestellt zu haben, erwähnte sie auf Nachfrage nur die zwei Fragen, welche ihr der Sachbearbeiter des SEM in Bezug auf den Auftrag kurz zuvor gestellt hatte (vgl. A40/11 D46 f.). Danach gab sie zu Protokoll, abgesehen davon keine weiteren Fragen gestellt zu haben (vgl. A40/11 D48). In der ergänzenden Anhörung war wiederum die Rede von vielen Fragen: «Nachdem sie mir mitgeteilt haben, dass ich diesen Koffer mitnehmen soll, habe ich wahrscheinlich viele Fragen gestellt, ich wollte genau wissen, was das ist.» (vgl. A56/19 F106). Auch hier erwähnte sie die angeblich vielen Fragen nicht, sondern nur diejenige nach dem Inhalt des Koffers. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist ihren Aussagen eine Aggravation der Vorbringen zu entnehmen. Während sie in der BzP den geltend gemachten Auftrag nicht erwähnt hat, stellte sie diesen in den Anhörungen als ausschlaggebend für die Ausreise dar (vgl. A40/11 D23, D54; A56 F109). In der ergänzenden Anhörung steigerte sie ihre Vorbringen dahingehend, dass sie bei dem Treffen mit Mitgliedern der Al-Shabaab nicht nur psychisch eingeschüchtert, sondern auch von ihnen vergewaltigt worden sei (vgl. A56/19 F109; A40/11 F93 ff., F106). Diese Unstimmigkeiten und die Aggravation sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]/Pratique Juridique Actuelle [PJA] 2011 S. 1429 ff.). Dass die Beschwerdeführerin in der BzP keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Asylgründe zu schildern, und mehrmals unterbrochen worden sei, geht - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht aus dem Protokoll hervor. Im Gegenteil wurde sie an der BzP explizit gefragt, ob sie abgesehen von dem Erzählten noch weitere Probleme in Somalia gehabt habe. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei aufgefordert worden, ihre Probleme ein anderes Mal zu erzählen, in Zweifel zu ziehen (vgl. A56/19 F111). Auf die Frage nach weiteren Problemen erwähnte sie erneut ihre fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven sowie den Vorfall, als die Al-Shabaab das (...) ihres Ehemanns unter Beschuss genommen hätten (vgl. A6/11 S. 7 f.). Sie hätte zu diesem Zeitpunkt sowie anlässlich der danach gestellten Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatsstaat sprechen könnten, genügend Gelegenheiten gehabt, zumindest ansatzweise den später geltend gemachten Auftrag und die daraus entstandene Furcht zu erwähnen (vgl. A6/11 S. 8). 5.2.4 Dasselbe gilt auch für das Vorbringen der Vergewaltigung durch Mitglieder der Al-Shabaab. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Glaubhaftigkeit geschlechtsspezifischer Vorbringen nicht einzig aus dem Grund verneint werden kann, weil diese erst spät im Verfahren vorgebracht worden seien. Jedoch ist es ihr bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, detaillierte und lebensnahe Angaben zur geltend gemachten Vergewaltigung zu machen. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, waren ihre einzigen Aussagen zu diesem Vorfall: «Dann haben sie mich geschnappt und vergewaltigt. Danach haben sie mich wieder freigelassen.» Sie gab zwar an, dass die angeblichen Täter schwarz angezogen, vermummt sowie bewaffnet gewesen seien und einer eine tiefe Stimme gehabt habe (vgl. A56/19 F112 ff.). Zum Geschehen - welches sie erstmals eher beiläufig erwähnt - brachte sie trotz mehrerer Nachfragen nicht mehr Details zu Protokoll (vgl. A56/19 F93 ff.). Auffallend ist, dass sie das Treffen mit Mitgliedern der Al-Shabaab später nochmals chronologisch schilderte, ohne die Vergewaltigung zu erwähnen. Hingegen legte sie dar, nach dem Gespräch nach Hause gegangen und mit ihrer Mutter darüber geredet zu haben; was danach passiert sei, darüber sei sie noch nicht bereit zu reden (vgl. a.a.O. F94). Ihre knappen Schilderungen sind oberflächlich, enthalten keinen persönlichen Bezug und erscheinen demnach nicht erlebnisbasiert. An dieser Einschätzung ändern weder die Komplikationen anlässlich der verschobenen Anhörung in M._______ noch der Umstand etwas, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2019, als die ergänzende Anhörung stattfand, gemäss den Akten psychisch angeschlagen war. Gemäss dem Protokoll hat sie die Fragen verstanden, konnte der Befragung folgen und war beispielsweise betreffend ihre Ausreise sehr wohl imstande, ausführliche Schilderungen zu Protokoll zu geben (vgl. a.a.O. F120 ff.). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sie in dem von ihr geltend gemachten Kontext tatsächlich Opfer sexueller Gewalt geworden ist. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine intern vertriebene Person und die behauptungsgemäss in Somalia erlebte Gefährdungssituation ist nicht glaubhaft. Die allenfalls subjektiv vorliegende Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach objektiv nicht begründet. Mangels eines konkreten ihr drohenden Risikos ist auch nicht zu prüfen, ob sie Zugang zu wirksamem Schutz - beispielsweise durch einen männlichen Verwandten, einen Mehrheitsclan oder den somalischen Staat - hätte. Daher erfüllt sie trotz ihrer Angehörigkeit zum «Clan» E._______ kein Risikoprofil. Vor diesem Hintergrund vermag sie aus dem publizierten Urteil BVGE 2014/27 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5485/2020 vom 26. November 2020 E. 12.3; E-2309/2018 vom 14. April 2020 E. 4.4). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht nach einer Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Somalia glaubhaft zu machen. Neben den als unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründen ergeben sich nach dem Gesagten auch keine Hinweise auf ein Risikoprofil, welches bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss diesbezügliche Ausführungen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Beilage zur Beschwerde präsentiert die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 1'950.-, welche einen zeitlichen Aufwand von 9,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausweist. Bei nicht-anwaltlicher Vertretung ist jedoch für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 20. Mai 2020). Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. Der für die Verfassung der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 9,75 Stunden erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs ebenfalls zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift ergibt. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 1'425.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'425.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: