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D-4139/2016

D-4139/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-11 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 an das SEM machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Einweisungsschreiben von Dr. med. B._______, (...) an die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ vom 20. April 2016 (Gesuchsbeilage 1) geltend, dass er nach dem Entscheid vom 27. Januar 2016 akut erkrankt sei und sich seit dem 20. April 2016 in stationärer Behandlung befinde. Dies stelle einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar, welcher zwangsläufig im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen sei. Zudem ergebe sich aus einem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) - Country Report Italy vom Dezember 2015 (Gesuchsbeilage 2), dass die vom European Refugee Fund finanzierten Lager für Dublin-Rückkehrer, in welchen versucht worden sei, Ansprüchen von besonders verletzlichen Personen - darunter Traumatisierte - gerecht zu werden, seit Juni 2015 nicht mehr in Betrieb seien. Somit habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2016 in diesem Punkt ebenfalls verändert, so dass auch diesbezüglich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege, welcher im Rahmen eines neuen Asylgesuches zu prüfen sei. Namentlich sei Italien, unter Bezugnahme auf die auf Seite 8 der Eingabe vom 27. Mai 2016 als Beilagen 3 bis 12 aufgeführten Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Zeitungsartikel, aktuell mit der Unterbringung und Betreuung der vielen Asylsuchenden, insbesondere auch von vulnerablen Personen, überfordert. Zudem kritisierte er, dass das SEM im Rahmen des Umsiedlungsprogramms der Europäischen Union (EU) besonders verletzliche Asylsuchende aus Italien aufnehme und gleichzeitig den Beschwerdeführer dorthin zurückschicke, und forderte das Staatssekretariat sinngemäss auf, vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts bezüglich seiner Erkrankung. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Juni 2016 zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts ein. B.c Am 3. beziehungsweise 9. Juni 2016 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM einen ausführlichen Arztbericht der C._______ vom 3. Juni 2016. B.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter den erwähnten Arztbericht ebenfalls ein und führte aus, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund von dessen aktueller stationärer Hospitalisierung nicht zumutbar sei. Dieser benötige eine intensive Behandlung, ansonsten mit einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei. Eine solche Behandlung könne in Italien nicht garantiert werden und es bestehe eine Gefährdung seines Lebens. Demnach habe die Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs anzuerkennen. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 24. Juni 2016 - nahm das SEM die Eingabe vom 27. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 29. Juni 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.- ein, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde" in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, das Verfahren des Beschwerdeführers korrekt an die Hand zu nehmen (Antrag 2); in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Antrag 3); im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich anzuweisen, von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach Italien abzusehen (Antrag 4); das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden, und gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Antrag 1). Als Beweismittel wurden, nebst einer Kopie der angefochtenen Zwischenverfügung, die auf Seite 11 der Beschwerde als Beilagen 2 bis 6 aufgeführten Internetberichte betreffend Unterbringung und Betreuung der vielen, auch besonders verletzlichen Asylsuchenden in Italien eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist, nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, auch zuständig - unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit - für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. Eine Verfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2008/35 E. 3.4 ff., 2007/18 E. 4). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Erhebung des Gebührenvorschusses bezieht, und ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Aspekt der vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) beschränkt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zunächst soll die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 27. Mai 2016 geklärt werden, welche vom SEM als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Juni 2016), mit welchem der (unangefochten gebliebene) Entscheid vom 27. Januar 2016 aufzuheben sei, und nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde. Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Beschwerdeeingabe, die Verfügung vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben, weil die Eingabe vom 27. Mai 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (statt, wie von ihm explizit geltend gemacht, als neues Asylgesuch) behandelt worden sei. Diesbezüglich hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest, wonach er in seiner Eingabe neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend gemacht und mittels tauglicher Beweismittel belegt habe, nämlich die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, dessen Suizidversuch und die ebenfalls deutlich verschlechterte Lage von besonders vulnerablen Flüchtlingen in Italien.

E. 4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 4.4 Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), Italien für dessen Prüfung zuständig sei, und ordnete die entsprechende Wegweisung an. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem ursprünglichen Entscheid vom 27. Januar 2016 geltend. Dabei wurde sinngemäss die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Dublin-III-VO in Frage gestellt beziehungsweise vorgebracht, dass neue Überstellungshindernisse vorliegen würden, weshalb die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind folglich solange nicht durch die Schweiz zu prüfen, als diese nicht für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wird. Dasselbe gilt betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka. Damit war die Eingabe vom 27. Mai 2016 nicht als Asylgesuch entgegenzunehmen, umso weniger, als der Nichteintretensentscheid vom 27. Januar 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war; das SEM hat die Eingabe folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Demnach liegen bezüglich der Qualifikation der Eingabe vom 27. Mai 2016 und deren Folgen keine Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz vor.

E. 4.5 Mithin gilt es in Bezug auf den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorsorgliche Massnahme beziehungsweise Aussetzung des Wegeweisungsvollzugs) im Sinne einer prima facie-Beurteilung die Frage zu beantworten, ob sich seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2016 eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) respektive hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen.

E. 5 Zur Begründung seiner Zwischenverfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Sachlage habe sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. So leide der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht an (...) sowie an (...). Sein Zustand habe sich gemäss dem Bericht gebessert, wobei im Hinblick auf eine Rückführung eine solche in Begleitung eines Arztes möglich sei und die Behandlung im Zielland abgesichert sein müsse, was nach Einschätzung der Verfasserinnen des Berichts nicht in allen EU-Staaten garantiert sei. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) - so das SEM - habe Italien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die (...) und die (...) des Beschwerdeführers in Italien behandelbar seien und von den italienischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was gemäss den vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt sei. Ausserdem werde das SEM die italienischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers informieren. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt und eine Überstellung habe gegebenenfalls mit medizinischer Begleitung zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Suizidalität des Beschwerdeführers wurde zudem auf das Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden. Dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen liessen aus Sicht des SEM den Wegweisungsvollzug nach Italien deshalb nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen. Bezüglich der geltend gemachten Überforderung der italienischen Unterbringungsstrukturen aufgrund des Anstiegs auf allenfalls bis zu 800'000 neuen Asylgesuchstellern teile das SEM diese Einschätzung nicht. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre sei damit zu rechnen, dass es in Italien während der wärmeren Monate zu einem bisweilen starken Anstieg der Anlandungen und einer Erhöhung des Asylgesuchseingangs kommen könne. Dies stelle jedoch keine neue Tatsache dar. Ausserdem stelle der blosse Hinweis auf Lagebeurteilungen von Hilfsorganisationen und Zeitungsartikel keinen Wiedererwägungsgrund dar. Bezüglich der Übernahme von Asylsuchenden aus Italien im Rahmen des EU-Umsiedlungsprogramms habe die Teilnahme der Schweiz am so genannten EU-Relocation-Programm, begründet durch den Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015, keine Aussetzung des Dublin-Systems zur Folge. Es handle sich dabei um eine freiwillige Teilnahme, welche unabhängig von der Durchführung von Dublin-Verfahren umgesetzt werde. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass auf den Nichteintretensentscheid vom 27. Januar 2016 zurückzukommen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, da sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert habe.

E. 6.1 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, aus, das Staatssekretariat beziehe sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zu keinem Zeitpunkt auf aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen zur Lage von besonders vulnerablen Flüchtlingen in Italien, sondern berufe sich bei seiner Lageeinschätzung auf EU-Aufnahmerichtlinien, auf die vor den geltend gemachten Veränderungen entstandene Rechtsprechung und auf diffuse Erfahrungswerte. Sodann sei die Begründung des SEM - bezogen auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die angenommene Situation in Italien - absolut mangelhaft. Namentlich widerspreche die Argumentation des Staatssekretariats klar dem eingereichten Arztzeugnis, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten Suizidalität gelitten habe und weiterhin suizidale Gedanken hege. Diesbezüglich habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Schliesslich wurde für den Fall, dass der vom Beschwerdeführer dokumentierte Sachverhalt von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt werde, beantragt, dass durch die Beibringung weiterer spezifischer Länderinformationen sowie durch die Einholung eines Gutachtens zu dieser Fragestellung und aktueller ärztlicher Berichte betreffend den Beschwerdeführer der entsprechende Sachverhalt weiter belegt werden könne.

E. 6.3 Im Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. So nahm es sowohl auf die vom Beschwerdeführer unter Einreichung zahlreicher aktueller Berichte geltend gemachte Überforderung der italienischen Unterbringungsstrukturen als auch auf die eingereichten medizinischen Unterlagen Bezug. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Dublin-Praxis zu Italien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und bezüglich der medizinischen Unterlagen zu einer anderen Einschätzung als dieser gelangt, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Unter diesen Umständen ist auch der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisantrag abzuweisen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Mai 2016 und der Eingabe vom 13. Juni 2016.

E. 7.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht ausgesetzt hat. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorstehende E. 5 zu verweisen.

E. 7.3 Den zusammen mit der Beschwerde eingereichten weiteren, am 8. Juni 2016 und später publizierten Internetberichten betreffend Unterbringung und Betreuung der vielen, auch besonders verletzlichen Asylsuchenden in Italien lassen sich ebenfalls keine Gründe entnehmen, welche auf eine seit Ergehen des ursprünglichen Nichteintretensentscheids vom 27. Januar 2016 nunmehr wesentlich veränderte Versorgungs- oder Unterbringungslage für Dublin-Rückkehrende in Italien beziehungsweise auf das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylsystem schliessen lassen. Auch diese als Beweismittel eingereichten Berichte genügen weder zur Widerlegung der Vermutung, wonach Italien grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. bspw. Urteil des BVGerE-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5.2), noch zum Nachweis von Umständen, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu veranlassen vermöchten.

E. 7.4 Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit insgesamt im Rahmen der vorliegend notwendigen prima facie-Beurteilung keine Gründe ersichtlich, die auf eine massgeblich veränderte Sachlage schliessen lassen und damit die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien) beziehungsweise eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nunmehr begründen würden. Das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juni 2016 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Mit dem direkten Entscheid in der Sache ist der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Dasselbe gilt für das Ersuchen, dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, da das Spruchgremium mit dem direkten Entscheid mitgeteilt wird. Bezüglich des Gesuchs, es sei mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass das Spruchgremium tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4139/2016 Urteil vom 11. August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Wiedererwägungsverfahren); Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 an das SEM machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Einweisungsschreiben von Dr. med. B._______, (...) an die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ vom 20. April 2016 (Gesuchsbeilage 1) geltend, dass er nach dem Entscheid vom 27. Januar 2016 akut erkrankt sei und sich seit dem 20. April 2016 in stationärer Behandlung befinde. Dies stelle einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar, welcher zwangsläufig im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen sei. Zudem ergebe sich aus einem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) - Country Report Italy vom Dezember 2015 (Gesuchsbeilage 2), dass die vom European Refugee Fund finanzierten Lager für Dublin-Rückkehrer, in welchen versucht worden sei, Ansprüchen von besonders verletzlichen Personen - darunter Traumatisierte - gerecht zu werden, seit Juni 2015 nicht mehr in Betrieb seien. Somit habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2016 in diesem Punkt ebenfalls verändert, so dass auch diesbezüglich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege, welcher im Rahmen eines neuen Asylgesuches zu prüfen sei. Namentlich sei Italien, unter Bezugnahme auf die auf Seite 8 der Eingabe vom 27. Mai 2016 als Beilagen 3 bis 12 aufgeführten Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Zeitungsartikel, aktuell mit der Unterbringung und Betreuung der vielen Asylsuchenden, insbesondere auch von vulnerablen Personen, überfordert. Zudem kritisierte er, dass das SEM im Rahmen des Umsiedlungsprogramms der Europäischen Union (EU) besonders verletzliche Asylsuchende aus Italien aufnehme und gleichzeitig den Beschwerdeführer dorthin zurückschicke, und forderte das Staatssekretariat sinngemäss auf, vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts bezüglich seiner Erkrankung. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Juni 2016 zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts ein. B.c Am 3. beziehungsweise 9. Juni 2016 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM einen ausführlichen Arztbericht der C._______ vom 3. Juni 2016. B.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter den erwähnten Arztbericht ebenfalls ein und führte aus, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund von dessen aktueller stationärer Hospitalisierung nicht zumutbar sei. Dieser benötige eine intensive Behandlung, ansonsten mit einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei. Eine solche Behandlung könne in Italien nicht garantiert werden und es bestehe eine Gefährdung seines Lebens. Demnach habe die Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs anzuerkennen. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 24. Juni 2016 - nahm das SEM die Eingabe vom 27. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 29. Juni 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.- ein, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde" in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, das Verfahren des Beschwerdeführers korrekt an die Hand zu nehmen (Antrag 2); in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Antrag 3); im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich anzuweisen, von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach Italien abzusehen (Antrag 4); das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden, und gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Antrag 1). Als Beweismittel wurden, nebst einer Kopie der angefochtenen Zwischenverfügung, die auf Seite 11 der Beschwerde als Beilagen 2 bis 6 aufgeführten Internetberichte betreffend Unterbringung und Betreuung der vielen, auch besonders verletzlichen Asylsuchenden in Italien eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist, nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, auch zuständig - unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit - für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.

2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. Eine Verfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2008/35 E. 3.4 ff., 2007/18 E. 4). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Erhebung des Gebührenvorschusses bezieht, und ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Aspekt der vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) beschränkt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Zunächst soll die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 27. Mai 2016 geklärt werden, welche vom SEM als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Juni 2016), mit welchem der (unangefochten gebliebene) Entscheid vom 27. Januar 2016 aufzuheben sei, und nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde. Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Beschwerdeeingabe, die Verfügung vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben, weil die Eingabe vom 27. Mai 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (statt, wie von ihm explizit geltend gemacht, als neues Asylgesuch) behandelt worden sei. Diesbezüglich hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest, wonach er in seiner Eingabe neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend gemacht und mittels tauglicher Beweismittel belegt habe, nämlich die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, dessen Suizidversuch und die ebenfalls deutlich verschlechterte Lage von besonders vulnerablen Flüchtlingen in Italien. 4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4.4 Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), Italien für dessen Prüfung zuständig sei, und ordnete die entsprechende Wegweisung an. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem ursprünglichen Entscheid vom 27. Januar 2016 geltend. Dabei wurde sinngemäss die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Dublin-III-VO in Frage gestellt beziehungsweise vorgebracht, dass neue Überstellungshindernisse vorliegen würden, weshalb die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind folglich solange nicht durch die Schweiz zu prüfen, als diese nicht für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wird. Dasselbe gilt betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka. Damit war die Eingabe vom 27. Mai 2016 nicht als Asylgesuch entgegenzunehmen, umso weniger, als der Nichteintretensentscheid vom 27. Januar 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war; das SEM hat die Eingabe folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Demnach liegen bezüglich der Qualifikation der Eingabe vom 27. Mai 2016 und deren Folgen keine Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz vor. 4.5 Mithin gilt es in Bezug auf den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorsorgliche Massnahme beziehungsweise Aussetzung des Wegeweisungsvollzugs) im Sinne einer prima facie-Beurteilung die Frage zu beantworten, ob sich seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2016 eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) respektive hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. 5. Zur Begründung seiner Zwischenverfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Sachlage habe sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. So leide der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht an (...) sowie an (...). Sein Zustand habe sich gemäss dem Bericht gebessert, wobei im Hinblick auf eine Rückführung eine solche in Begleitung eines Arztes möglich sei und die Behandlung im Zielland abgesichert sein müsse, was nach Einschätzung der Verfasserinnen des Berichts nicht in allen EU-Staaten garantiert sei. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) - so das SEM - habe Italien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die (...) und die (...) des Beschwerdeführers in Italien behandelbar seien und von den italienischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was gemäss den vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt sei. Ausserdem werde das SEM die italienischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers informieren. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt und eine Überstellung habe gegebenenfalls mit medizinischer Begleitung zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Suizidalität des Beschwerdeführers wurde zudem auf das Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden. Dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen liessen aus Sicht des SEM den Wegweisungsvollzug nach Italien deshalb nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen. Bezüglich der geltend gemachten Überforderung der italienischen Unterbringungsstrukturen aufgrund des Anstiegs auf allenfalls bis zu 800'000 neuen Asylgesuchstellern teile das SEM diese Einschätzung nicht. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre sei damit zu rechnen, dass es in Italien während der wärmeren Monate zu einem bisweilen starken Anstieg der Anlandungen und einer Erhöhung des Asylgesuchseingangs kommen könne. Dies stelle jedoch keine neue Tatsache dar. Ausserdem stelle der blosse Hinweis auf Lagebeurteilungen von Hilfsorganisationen und Zeitungsartikel keinen Wiedererwägungsgrund dar. Bezüglich der Übernahme von Asylsuchenden aus Italien im Rahmen des EU-Umsiedlungsprogramms habe die Teilnahme der Schweiz am so genannten EU-Relocation-Programm, begründet durch den Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015, keine Aussetzung des Dublin-Systems zur Folge. Es handle sich dabei um eine freiwillige Teilnahme, welche unabhängig von der Durchführung von Dublin-Verfahren umgesetzt werde. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass auf den Nichteintretensentscheid vom 27. Januar 2016 zurückzukommen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, da sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert habe. 6. 6.1 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, aus, das Staatssekretariat beziehe sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zu keinem Zeitpunkt auf aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen zur Lage von besonders vulnerablen Flüchtlingen in Italien, sondern berufe sich bei seiner Lageeinschätzung auf EU-Aufnahmerichtlinien, auf die vor den geltend gemachten Veränderungen entstandene Rechtsprechung und auf diffuse Erfahrungswerte. Sodann sei die Begründung des SEM - bezogen auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die angenommene Situation in Italien - absolut mangelhaft. Namentlich widerspreche die Argumentation des Staatssekretariats klar dem eingereichten Arztzeugnis, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten Suizidalität gelitten habe und weiterhin suizidale Gedanken hege. Diesbezüglich habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Schliesslich wurde für den Fall, dass der vom Beschwerdeführer dokumentierte Sachverhalt von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt werde, beantragt, dass durch die Beibringung weiterer spezifischer Länderinformationen sowie durch die Einholung eines Gutachtens zu dieser Fragestellung und aktueller ärztlicher Berichte betreffend den Beschwerdeführer der entsprechende Sachverhalt weiter belegt werden könne. 6.3 Im Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. So nahm es sowohl auf die vom Beschwerdeführer unter Einreichung zahlreicher aktueller Berichte geltend gemachte Überforderung der italienischen Unterbringungsstrukturen als auch auf die eingereichten medizinischen Unterlagen Bezug. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Dublin-Praxis zu Italien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und bezüglich der medizinischen Unterlagen zu einer anderen Einschätzung als dieser gelangt, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Unter diesen Umständen ist auch der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisantrag abzuweisen. 6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Mai 2016 und der Eingabe vom 13. Juni 2016. 7.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht ausgesetzt hat. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorstehende E. 5 zu verweisen. 7.3 Den zusammen mit der Beschwerde eingereichten weiteren, am 8. Juni 2016 und später publizierten Internetberichten betreffend Unterbringung und Betreuung der vielen, auch besonders verletzlichen Asylsuchenden in Italien lassen sich ebenfalls keine Gründe entnehmen, welche auf eine seit Ergehen des ursprünglichen Nichteintretensentscheids vom 27. Januar 2016 nunmehr wesentlich veränderte Versorgungs- oder Unterbringungslage für Dublin-Rückkehrende in Italien beziehungsweise auf das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylsystem schliessen lassen. Auch diese als Beweismittel eingereichten Berichte genügen weder zur Widerlegung der Vermutung, wonach Italien grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. bspw. Urteil des BVGerE-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5.2), noch zum Nachweis von Umständen, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu veranlassen vermöchten. 7.4 Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit insgesamt im Rahmen der vorliegend notwendigen prima facie-Beurteilung keine Gründe ersichtlich, die auf eine massgeblich veränderte Sachlage schliessen lassen und damit die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien) beziehungsweise eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nunmehr begründen würden. Das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juni 2016 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem direkten Entscheid in der Sache ist der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos geworden. 9.2 Dasselbe gilt für das Ersuchen, dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, da das Spruchgremium mit dem direkten Entscheid mitgeteilt wird. Bezüglich des Gesuchs, es sei mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass das Spruchgremium tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: