Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die iranische Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden afghanischen Kindern und dem afghanischen Ehemann respektive dem Vater (N […]), alle mit letztem Wohnsitz in D._______, am 13. Juni 2018 den Iran. Am 18. Juni 2018 reisten sie mit einem griechischen Schengen-Visum in die Schweiz ein und stellten am
25. Juni 2018 ein Asylgesuch. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2018 und ihrer Anhörung vom 14. August 2019 machte die Beschwerdeführerin zusam- menfassend geltend, dass sie iranische Staatsangehörige sei und über ei- nen Abschluss in (…) der Universität in D._______ verfüge. Sie habe als (…) für ein halbprivates Institut gearbeitet, bis man ihr aufgrund ihrer Ehe- schliessung (mit einem afghanischen Staatsangehörigen) gekündigt habe. Sie selber sei einmal, vor der offiziellen Registrierung ihrer Ehe (2013 oder 2014), vom iranischen Geheimdienst Ettelaat verhört worden. Rund ein Jahr vor der Ausreise aus dem Iran seien sie und ihre Familie einmal wäh- rend eines Ausfluges mutmasslich von iranischen Milizen (Basidji) verprü- gelt worden. Auch habe man sie auf der Strasse beobachtet. Neben fami- liären Problemen mit ihrer eigenen Familie, mit welcher sie seit der religiö- sen Trauung am 24. Juli 2009 keinen Kontakt habe, habe sie keine indivi- duellen Probleme, sondern sei wegen denjenigen ihres Ehemannes, der vom Ettelaat gesucht werde, ausgereist. Ihr Ehemann sei im Jahr 1999 in den Iran eingereist und habe nach seinem Studium von Februar 2010 bis zur Ausreise im Juni 2018 in der (…) als (…) mit (…) gearbeitet. Wegen der Ehe mit der iranischen Beschwerdeführerin sei es zu familiären und behördlichen Problemen gekommen. Während mehrerer Jahre sei die Ehe durch die iranischen Behörden nicht anerkannt worden. Aufgrund von Beziehungen habe er schliesslich den stellvertreten- den Chef des (…) in D._______ kontaktieren können, welcher ihm ange- boten habe, seine Probleme mit der Eheregistrierung sowie mit dem Stu- dienabschluss zu lösen, wenn er dafür für den Ettelaat als (…) arbeiten würde. Nachdem er die Angelegenheit seiner (…) gemeldet habe, sei er aufgefordert worden, (…) zu sammeln. Nach rund zwei Jahren habe der Ettelaat von seiner Doppeltätigkeit erfahren. Danach habe es wiederholt Probleme durch die iranischen Behörden gegeben, er sei durch den Ettel- aat verfolgt worden und auch seine Bankkonten seien gesperrt worden.
D-5712/2021 Seite 3 A.c Die gegen den Entscheid des SEM vom 20. Oktober 2020 erhobene Beschwerde vom 20. November 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-5836/2020 vom 14. Dezember 2020 gutgeheissen und die Sache wurde zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. B.a Mit Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 wurden die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden und des Ehemannes respektive des Vaters erneut abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. B.b Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden und der Ehemann res- pektive der Vater beim Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2021 Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung des SEM vom 13. Ok- tober 2021 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive Verlet- zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen, andern- falls sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen, ihnen Asyl zu gewähren oder die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sie wurden aufgefordert, innert der ihnen ge- setzten Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, welcher am 29. Dezem- ber 2021 fristgereicht bei der Gerichtskasse einging. B.d Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 liess sich die Vorinstanz verneh- men. Am 10. März 2022 wurde eine Replik eingereicht. C. Am 5. September 2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht über einen Entscheid des Bezirksgerichts E._______ vom 13. Juni 2022 betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführenden und des Ehemannes respektive des Vaters sowie über die alleinige Obhutszu- teilung der Kinder zugunsten der Beschwerdeführerin informiert.
D-5712/2021 Seite 4 D. D.a Mit Eingabe vom 5. April 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Trennung ihres Verfahrens von demjenigen des Ehemannes respektive des Vaters in zwei separate Verfahren. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, exilpolitisch aktiv zu sein. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung der rubri- zierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe wurden eine Vollmacht vom 16. März 2023, eine Sozialhilfe- bestätigung vom 23. März 2023 sowie diverse Integrationsnachweise der Beschwerdeführenden beigelegt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 erfolgte die Trennung der Verfahren, wobei das Verfahren des Ehemannes respektive des Vaters un- ter der bisher geführten Geschäftsnummer D-5133/2021 weitergeführt wurde. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen, und die Vorinstanz wurde zu einer weite- ren Vernehmlassung eingeladen. E. E.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2021 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG wieder- erwägungsweise in den Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte der Be- schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs. Ihren exilpolitischen Aktivitäten sprach sie die flücht- lingsrechtliche Relevanz jedoch ab. E.b Mit Verfügung vom selben Tag hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2021 zugunsten des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden auf und gewährte diesem Asyl in der Schweiz. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurden die beiden Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ihnen wurde ebenfalls Asyl in der Schweiz gewährt. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde – soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist – mitzutei- len.
D-5712/2021 Seite 5 G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie an der Beschwerde festhalte. Neben einer provisorischen Kostennote vom
24. Juli 2023 wurden zur Untermauerung ihrer exilpolitischen Aktivitäten als neue Beweismittel zwei auf Instagram veröffentlichte und via angege- bene Links abrufbare Videoaufnahmen eingereicht. H. Mit Eingabe vom 20. November 2023 wies die Beschwerdeführerin auf ei- nen weiteren Link zu einem Video auf ihrem Instagram-Konto hin. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführe- rin aufgefordert, ihre exilpolitischen Aktivitäten zu belegen und diese an- hand von Beweismitteln, in eine Amtssprache übersetzt, einzureichen. I.b Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin zahlrei- che ausgedruckte, in Farsi verfasste Beiträge von ihrem Instagram-Profil inklusive deutscher Übersetzung, zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
D-5712/2021 Seite 6 (vgl. E. 3 hiernach), sind durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ihre beiden Kinder – B._______ und C._______ – wurden mit Verfügung vom selben Tag in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen und ihnen wurde Asyl in der Schweiz gewährt. Demzufolge ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat sowie, ob die beiden Kinder aufgrund von eigenen Fluchtgründen originär die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5712/2021 Seite 7
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid bezüglich der Beschwerdeführerin damit, dass die geltend gemachten Probleme im Iran nach beziehungsweise aufgrund der Eheschliessung mit dem afgha- nischen Ehemann nicht in kausalem Zusammenhang mit ihrer Ausreise stehen würden. Sie habe die binationale Ehe trotz des Kontaktabbruchs mit ihren Eltern im Iran weitergeführt und die Ehe sei nach längeren Schwierigkeiten schliesslich doch offiziell durch die iranischen Behörden anerkannt worden. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist.
E. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Re- flexverfolgung in Bezug auf ihren Ehemann und dessen Probleme geltend. Sie führte keine eigenen Fluchtgründe auf (vgl. Beschwerde vom 25. No- vember 2021 S. 12, letzter Abschnitt).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 zuerst zur gerichtlichen Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann und zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung. Sie führte weiter ins Feld, dass sie exilpolitisch aktiv sei. Seit dem gewaltsamen Tod der Iranerin Mahsa Amini im September 2022 respektive seit dem Beginn der Mahsa- Revolution sei sie auf ihrem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil poli- tisch aktiv, teile regelmässig Videos von sich selber, wo sie anlässlich ver- schiedener Teilnahmen an Kundgebungen zu sehen sei. Sie verbreite auch Beiträge anderer Aktivistinnen und Aktivisten, kommentiere diese jeweils und äussere sich gegen die Unterdrückung von Kundgebungen und gegen die Diskriminierung der Frauen im Iran. Zudem habe sie an verschiedenen irankritischen Kundgebungen teilgenommen. Am (…) 2022 habe sie mit ih- ren beiden Kindern an einer nationalen regimekritischen Kundgebung in F._______ mitgemacht. In einer Ausstrahlung des Schweizer Fernsehens, in welcher über diese Kundgebung berichtet worden sei, sei ein Foto von ihr und ihrem Sohn erschienen.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem wiedererwägungsweisen Entscheid ein- leitend fest, dass infolge der Verfahrenstrennung durch das Bundesverwal- tungsgericht in zwei separate Verfahren, die Verfahren der Beschwerde- führenden und dasjenige des Ehemannes respektive Vaters (D-5133/2021) vom SEM ebenfalls in zwei verschiedene Verfahren aufgeteilt worden seien: Der Ehemann behalte weiterhin die N-Nummer (…), die
D-5712/2021 Seite 8 Beschwerdeführenden seien neu unter N (…) erfasst und würden entspre- chend separat beurteilt.
E. 5.4.2 Aufgrund der neu eingetretenen Situation infolge der gerichtlichen Trennung der Eheleute sei die Lage der Familie neu beurteilt worden. Nachdem der Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, seien die beiden Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Ein Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG falle für die Beschwerdeführerin jedoch weg, da gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts E._______ vom
13. Juni 2022 die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und die Tren- nung festgestellt worden sei. Demzufolge fehle es an der entscheidenden Voraussetzung der tatsächlichen, gelebten und schützenswerten Bezie- hung, die für den notwendigen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft massgebend sei. Aufgrund ihrer familiären Situation und unter Achtung des Rechts auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK werde ihr in teilweiser Wiedererwägung die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit erteilt.
E. 5.4.3 Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen des exilpolitischen Engage- ments seien die entsprechenden Links und die sozialen Medien konsultiert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ihre Beiträge und die diesbe- züglichen Reaktionen auf Instagram nicht sehr zahlreich seien und sie we- nige Abonnenten habe, welche ihr auf Instagram folgen würden. Auch auf- grund der Veröffentlichung eines Fotos von ihr im Schweizer Fernsehen könne nicht abgeleitet werden, dass sie über ein spezifisches politisches Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehe. In der Schweiz existierten zahlreiche Iranerinnen und Iraner, welche an Kundgebungen teilnehmen und sich auf den sozialen Medien regimekritisch äussern würden. Daraus allein lasse sich nicht schliessen, dass sie sich von den massentypischen Profilen unterscheiden würde, von den iranischen Behörden aufgrund ihres persönlichen Profils als Regime- kritikerin identifiziert worden wäre und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus politischen Gründen verfolgt würde.
E. 5.5.1 Das Gericht kommt zusammenfassend bezüglich allfälliger Vorflucht- gründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie in ihrem Asylge- such keine eigenen Fluchtvorbringen oder konkrete Verfolgungssituationen geltend gemacht hat, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung in ih- rem Heimatstadt Iran schliessen lassen würden. Sie machte geltend, aus- schliesslich wegen der Probleme ihres afghanischen Mannes ausgereist
D-5712/2021 Seite 9 zu sein, welcher wegen seiner beruflichen Position als (…) und als Auslän- der im Iran asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A21/11 F53 [Anhörungsprotokoll vom 14. August 2019]; Beschwerde 25. November 2021 S. 12 letzter Satz). In der Beschwerde wird zu Recht keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht. Die erwähnten durch die Eheschliessung entstandenen fa- miliären Probleme mit ihren eigenen Familienangehörigen und die Kündi- gung ihrer Arbeitsstelle genügen den Anforderungen an die asylrechtlich relevante Intensität und somit an Art. 3 AsylG nicht. Hierzu ist vollumfäng- lich auf die diesbezüglichen Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023). Auf die allfäl- lige Gefahr einer Reflexverfolgung wird im Rahmen der Prüfung der sub- jektiven Nachfluchtgründe eingegangen (vgl. E. 6.5 hiernach).
E. 5.5.2 Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin – B._______ und C._______ – wurden mit Verfügung vom 30. Juni 2023 in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Vaters einbezogen, ihnen wurde Asyl in der Schweiz ge- währt und derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zu prüfen bleibt, ob die beiden Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Nach der Prüfung aller Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass bei B._______ oder C._______ eigene Fluchtgründe vorliegen oder geltend gemacht wur- den, weshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder zu verneinen ist.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Ti- tel von Vorfluchtgründen verneint hat.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt sind sodann die geltend gemachten Nach- fluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sich in der Schweiz in exponierter Weise exilpolitisch zu betätigen.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei,
D-5712/2021 Seite 10 ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälli- gen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen könnten. Gemäss Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie- ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge- fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegan- gen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Ver- letzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer- wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatland nicht politisch aktiv; erst kurze Zeit nach der offiziellen Trennung von ihrem gewalttätigen Ehe- mann hat sie im September 2022 anlässlich der Mahsa-Bewegung ange- fangen, sich insbesondere für die Rechte der Frauen im Iran einzusetzen und sich regierungskritisch zu äussern. Ihre Kritik gegenüber dem irani- schen Staat zeigt sich durch verschiedene Teilnahmen an Kundgebungen und regimekritische Beiträge auf ihrem Instagram-Profil. Diverse Videoaus- schnitte und Bilder von Teilnahmen an Kundgebungen sowie einiger
D-5712/2021 Seite 11 öffentlichen Auftritte von ihr sind ebenfalls auf ihrem öffentlich zugänglichen Instagram-Konto abrufbar. Im Rahmen eines Beitrags des Schweizer Fern- sehens (SRF) vom (…) 2022 über eine nationale Iran-Kundgebung in F._______ wurde ein Bild von der Beschwerdeführerin veröffentlicht (vgl. Eingabe vom 5. April 2023). Obwohl der betreffende Internetlink nicht mehr abrufbar ist, erscheint das Bild von ihr weiterhin auf ihrem Profil. Fer- ner hielt sie unter anderem am Jahrestag der Ermordung von Mahsa Amini in G._______ vom (…) 2023 eine Rede, in welcher sie unter anderem den iranischen Staat zusammenfassend als terroristisch und (Zitat) «versage- risch» anprangert; Videoausschnitte dieser Rede hat sie auf ihrem Profil veröffentlicht. Anlässlich zweier weiterer Kundgebungen am (…) 2023 und (…) 2023 in H._______ äusserte sie sich in einer Rede ebenfalls oppositi- onell, indem sie (zusammenfassend) den iranischen Staat als kriminell be- zeichnete. Diese Videos hat sie ebenfalls auf ihrem Instagram-Profil geteilt. Mindestens zwei weitere Videos von ihr mit islam- und irankritischem Inhalt stehen auf ihrem Kanal der Öffentlichkeit zur Verfügung. Es ist festzustel- len, dass es sich bei den Kundgebungen eher um Anlässe mit einer relativ geringen Teilnehmerzahl handelt und sie entsprechend einfacher zu iden- tifizieren sein dürfte. In ihrem Instagram-Profil tritt sie mit vollständigem Na- men auf und sie ist auf einigen Fotos deutlich erkennbar. Auch aktuell im Jahr 2024 ist sie weiterhin auf ihrem Instagram-Profil aktiv, welches insge- samt 111 Beiträge beinhaltet sowie 492 Follower sowie weitere 917 ihr fol- gende Personen aufweist (vgl. <https://www.instagram.com/[...]>, zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024). Insgesamt betrachtet handelt es sich dabei nicht um eine riesige Anzahl von veröffentlichten Beiträgen oder Videos.
E. 6.5 Der Inhalt der Beiträge der Beschwerdeführerin und der Umfang ihrer weiteren exilpolitischen Aktivitäten geht grösstenteils nicht über die mas- sentypischen Profile von exilpolitisch aktiven Personen in der Schweiz hin- aus. Dennoch hat sie sich teilweise als Rednerin bei den eher kleinen Kundgebungen exponiert und dürfte relativ einfach zu identifizieren sein. Zudem gibt es Hinweise, dass je nach Konstellation auch tendenziell un- bedeutende politische Profile auf sozialen Medien dem iranischen Geheim- dienst bekannt sein können und sich der Fokus der Überwachung dabei insbesondere auf Inhalte in persischer Sprache richtet. Dementsprechend ist nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden die (vorwiegend in persischer Sprache verfassten) Beiträge der Beschwerdeführerin auf den sozialen Medien kennen (vgl. Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland vom 25. November 2023 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_ Osten__Zentralasien/Iran/231125_IRN_UEberwachung_sozialeMedien_
D-5712/2021 Seite 12 Diaspora.pdf> S. 7 f. und S. 14 m.w.H.; Iran: Überwachung der Diaspora vom 24. November 2023 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/u- ser_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten-_ Zentralasien/Iran/231124_IRN_Ueberwachung_Diaspora.pdf> S. 15ff. m.w.H., zuletzt abgerufen am 23. September 2024; Urteile des BVGer E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 7.5; D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3 m.w.H.). Ihr eher bescheidenes politisches Profil gewinnt aber eine deutliche Schärfung durch ihren familiären Hintergrund vor allem durch dasjenige ihres afghanischen Ehemannes, welches es vorliegend zu berücksichtigen gilt. Nachdem der Ehemann unbestrittenermassen wäh- rend mehrerer Jahre für die (…) der (…) in Teheran als (…) tätig war und den iranischen Behörden schon allein aufgrund dessen bekannt gewesen sein muss, hat dasselbe für die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau zu gelten. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass er als Ausländer im Iran Mühe hatte, die (binationale) Ehe mit der Beschwerdeführerin offi- ziell anerkennen zu lassen. Die Registrierung erfolgte erst rund fünf bis sechs Jahre nach der tatsächlichen Eheschliessung. In diesem Zusam- menhang wurde die Beschwerdeführerin vorgängig bereits vom Ettelaat vorgeladen und verhört (vgl. BzP der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2018, SEM-Akte A7/14, F1.1.4, F7.01). Damit war sie infolge der bereits im Iran erhaltenen Aufmerksamkeit durch den Ettelaat aufgrund ihrer binatio- nalen Ehe den iranischen Behörden bekannt und stand höchstwahrschein- lich auch wegen der (…) Tätigkeit ihres afghanischen Ehemannes als (…) im Visier der heimatlichen Behörden. Zusammenfassend dürfte sie aus dem Blickwinkel der iranischen Behörden damit das Bild einer Gattin eines (…) afghanischen (…), die sich im Ausland politisch in aktiver Weise re- gimekritisch äussert, vermitteln und in Anbetracht der gesamten Umstände damit eine nicht zu unterschätzende Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Ob- wohl sie in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte nicht einzig auf- grund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als exponierte Regimegegnerin auf- gefallen sein muss, dürfte sie dennoch als Ehefrau einer (…) das Interesse der iranischen Behörden geweckt haben. Aus objektivierter Sicht und unter Beizug der Akten ist es wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von sub- jektiven Nachfluchtgründe nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6; D-4139/2016 vom1. Mai 2020 E. 7.3 ff.; E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7).
E. 6.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit von den
D-5712/2021 Seite 13 iranischen Behörden als eine mutmasslich bedeutsame oppositionelle und somit unliebsame Person betrachtet wird. Eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit anzunehmen. Im Sinne von Art. 54 AsylG ist sie jedoch vom Asyl auszuschliessen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen. Die Vor- instanz ist anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG).
E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der Feststellung ih- rer Flüchtlingseigenschaft obsiegt. Bezüglich ihres Antrages auf Asylge- währung und Aufhebung der Wegweisung ist sie unterlegen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Die beiden Kinder sind mit ihren Be- gehren nicht durchgedrungen und sind vollumfänglich unterlegen.
E. 7.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Verfahrenskos- ten hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den Akten zufolge ist die Beschwerdeführerin weiterhin prozessual bedürftig, weshalb auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 7.2.2 Der am 29. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wurde mit Abschreibungsentscheid D-5133/2021 vom 6. Juli 2023 dem Ehemann (der Trennung der Verfahren) bereits hälftig zurücker- stattet. Der noch nicht zurückerstattete Anteil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 375.– wird der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
E. 7.3.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte
D-5712/2021 Seite 14 reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Par- teikosten zuzusprechen. Bezüglich der Begehren der Kinder um Anerken- nung von Asyl und Gewährung der Flüchtlingseigenschaft sind diese voll- umfänglich unterlegen.
E. 7.3.2 Bei der Parteientschädigung und der Entrichtung des amtlichen Ho- norars ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit be- wirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Ent- scheids festgelegt (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde teilweise in Wiedererwägung gezogen hatte und die Anerkennung der beiden Kinder als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl somit gegenstandslos geworden sind, ohne dass die Beschwerde in diesem Punkt zurückgezogen wurde, wären die Parteientschädigung und das amtliche Honorar in diesem Punkt entsprechend zu kürzen. Da vorliegend eine entsprechende Kürzung jedoch lediglich unwesentlich wäre, ist darauf zu verzichten.
E. 7.4.1 Nachdem der geltend gemachte Aufwand des vormaligen Rechtsver- treters (Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Advokaturbüro […]) auf 20 Stun- den gekürzt und insgesamt auf Fr. 4'800.– festgesetzt worden war (vgl. Ur- teil des BVGer D-5133/2021 vom 6. Juli 2023 [Abschreibungsentscheid des Ehemannes]), ist der verbleibende hälftige Betrag von Fr. 2'400.– um die Hälfte (hälftiges Obsiegen) zu kürzen und dem ehemaligen Rechtsver- treter durch das SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E. 7.4.2.1 Die von der rubrizierten Rechtsvertreterin eingereichte provisori- sche Kostennote vom 24. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'599.33 und einem Aufwand von 380 Minuten erscheint als zu hoch und ist auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen (inklusive Aufwand der Eingaben vom 23. No- vember 2023 und vom 29. Mai 2023 [30 Minuten sowie Auslagen von ins- gesamt Fr. 30.– werden erstattet], das Telefongespräch mit dem BVGer vom 3. Mai 2023 sowie die Eingänge der Zwischenverfügungen vom
24. Mai 2023 und 11. Juli 2023 werden nicht vergütet). Der Stundenansatz von Fr. 250.– ist (hälftig) für die Parteientschädigung, ein Ansatz von Fr. 150.– ist für das (hälftige) amtliche Honorar zu berechnen.
E. 7.4.2.2 Nach dem Gesagten ist der vertretenen Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr
D-5712/2021 Seite 15 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 765.– (inklusive Auslagen) zuzusprechen (vgl. E: 7.3.2 hiervor).
E. 7.4.2.3 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist analog zu obigen Berechnun- gen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), jedoch zum Stundenansatz von Fr. 150.–, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Hono- rar in der Höhe von Fr. 465.– (inklusive Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5712/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivzif- fer 1 der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2021) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist – abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits eingezahlte Kos- tenvorschuss wird der Beschwerdeführerin hälftig in der Höhe von Fr. 375.– zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung für den vormali- gen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener) in der Höhe von Fr. 1'200.– und für die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 765.– auszurichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. Fr. 465.– zulasten der Gerichts- kasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5712/2021 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die iranische Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden afghanischen Kindern und dem afghanischen Ehemann respektive dem Vater (N [...]), alle mit letztem Wohnsitz in D._______, am 13. Juni 2018 den Iran. Am 18. Juni 2018 reisten sie mit einem griechischen Schengen-Visum in die Schweiz ein und stellten am 25. Juni 2018 ein Asylgesuch. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2018 und ihrer Anhörung vom 14. August 2019 machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, dass sie iranische Staatsangehörige sei und über einen Abschluss in (...) der Universität in D._______ verfüge. Sie habe als (...) für ein halbprivates Institut gearbeitet, bis man ihr aufgrund ihrer Eheschliessung (mit einem afghanischen Staatsangehörigen) gekündigt habe. Sie selber sei einmal, vor der offiziellen Registrierung ihrer Ehe (2013 oder 2014), vom iranischen Geheimdienst Ettelaat verhört worden. Rund ein Jahr vor der Ausreise aus dem Iran seien sie und ihre Familie einmal während eines Ausfluges mutmasslich von iranischen Milizen (Basidji) verprügelt worden. Auch habe man sie auf der Strasse beobachtet. Neben familiären Problemen mit ihrer eigenen Familie, mit welcher sie seit der religiösen Trauung am 24. Juli 2009 keinen Kontakt habe, habe sie keine individuellen Probleme, sondern sei wegen denjenigen ihres Ehemannes, der vom Ettelaat gesucht werde, ausgereist. Ihr Ehemann sei im Jahr 1999 in den Iran eingereist und habe nach seinem Studium von Februar 2010 bis zur Ausreise im Juni 2018 in der (...) als (...) mit (...) gearbeitet. Wegen der Ehe mit der iranischen Beschwerdeführerin sei es zu familiären und behördlichen Problemen gekommen. Während mehrerer Jahre sei die Ehe durch die iranischen Behörden nicht anerkannt worden. Aufgrund von Beziehungen habe er schliesslich den stellvertretenden Chef des (...) in D._______ kontaktieren können, welcher ihm angeboten habe, seine Probleme mit der Eheregistrierung sowie mit dem Studienabschluss zu lösen, wenn er dafür für den Ettelaat als (...) arbeiten würde. Nachdem er die Angelegenheit seiner (...) gemeldet habe, sei er aufgefordert worden, (...) zu sammeln. Nach rund zwei Jahren habe der Ettelaat von seiner Doppeltätigkeit erfahren. Danach habe es wiederholt Probleme durch die iranischen Behörden gegeben, er sei durch den Ettelaat verfolgt worden und auch seine Bankkonten seien gesperrt worden. A.c Die gegen den Entscheid des SEM vom 20. Oktober 2020 erhobene Beschwerde vom 20. November 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5836/2020 vom 14. Dezember 2020 gutgeheissen und die Sache wurde zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. B.a Mit Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und des Ehemannes respektive des Vaters erneut abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. B.b Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden und der Ehemann respektive der Vater beim Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2021 Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen, andernfalls sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihnen Asyl zu gewähren oder die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sie wurden aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, welcher am 29. Dezember 2021 fristgereicht bei der Gerichtskasse einging. B.d Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Am 10. März 2022 wurde eine Replik eingereicht. C. Am 5. September 2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht über einen Entscheid des Bezirksgerichts E._______ vom 13. Juni 2022 betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführenden und des Ehemannes respektive des Vaters sowie über die alleinige Obhutszuteilung der Kinder zugunsten der Beschwerdeführerin informiert. D. D.a Mit Eingabe vom 5. April 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Trennung ihres Verfahrens von demjenigen des Ehemannes respektive des Vaters in zwei separate Verfahren. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, exilpolitisch aktiv zu sein. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe wurden eine Vollmacht vom 16. März 2023, eine Sozialhilfebestätigung vom 23. März 2023 sowie diverse Integrationsnachweise der Beschwerdeführenden beigelegt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 erfolgte die Trennung der Verfahren, wobei das Verfahren des Ehemannes respektive des Vaters unter der bisher geführten Geschäftsnummer D-5133/2021 weitergeführt wurde. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen, und die Vorinstanz wurde zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. E. E.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2021 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise in den Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihren exilpolitischen Aktivitäten sprach sie die flüchtlingsrechtliche Relevanz jedoch ab. E.b Mit Verfügung vom selben Tag hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2021 zugunsten des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden auf und gewährte diesem Asyl in der Schweiz. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurden die beiden Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ihnen wurde ebenfalls Asyl in der Schweiz gewährt. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde - soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist - mitzuteilen. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie an der Beschwerde festhalte. Neben einer provisorischen Kostennote vom 24. Juli 2023 wurden zur Untermauerung ihrer exilpolitischen Aktivitäten als neue Beweismittel zwei auf Instagram veröffentlichte und via angegebene Links abrufbare Videoaufnahmen eingereicht. H. Mit Eingabe vom 20. November 2023 wies die Beschwerdeführerin auf einen weiteren Link zu einem Video auf ihrem Instagram-Konto hin. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre exilpolitischen Aktivitäten zu belegen und diese anhand von Beweismitteln, in eine Amtssprache übersetzt, einzureichen. I.b Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche ausgedruckte, in Farsi verfasste Beiträge von ihrem Instagram-Profil inklusive deutscher Übersetzung, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (vgl. E. 3 hiernach), sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ihre beiden Kinder - B._______ und C._______ - wurden mit Verfügung vom selben Tag in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen und ihnen wurde Asyl in der Schweiz gewährt. Demzufolge ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat sowie, ob die beiden Kinder aufgrund von eigenen Fluchtgründen originär die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid bezüglich der Beschwerdeführerin damit, dass die geltend gemachten Probleme im Iran nach beziehungsweise aufgrund der Eheschliessung mit dem afghanischen Ehemann nicht in kausalem Zusammenhang mit ihrer Ausreise stehen würden. Sie habe die binationale Ehe trotz des Kontaktabbruchs mit ihren Eltern im Iran weitergeführt und die Ehe sei nach längeren Schwierigkeiten schliesslich doch offiziell durch die iranischen Behörden anerkannt worden. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Ehemann und dessen Probleme geltend. Sie führte keine eigenen Fluchtgründe auf (vgl. Beschwerde vom 25. November 2021 S. 12, letzter Abschnitt). 5.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 zuerst zur gerichtlichen Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann und zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung. Sie führte weiter ins Feld, dass sie exilpolitisch aktiv sei. Seit dem gewaltsamen Tod der Iranerin Mahsa Amini im September 2022 respektive seit dem Beginn der Mahsa-Revolution sei sie auf ihrem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil politisch aktiv, teile regelmässig Videos von sich selber, wo sie anlässlich verschiedener Teilnahmen an Kundgebungen zu sehen sei. Sie verbreite auch Beiträge anderer Aktivistinnen und Aktivisten, kommentiere diese jeweils und äussere sich gegen die Unterdrückung von Kundgebungen und gegen die Diskriminierung der Frauen im Iran. Zudem habe sie an verschiedenen irankritischen Kundgebungen teilgenommen. Am (...) 2022 habe sie mit ihren beiden Kindern an einer nationalen regimekritischen Kundgebung in F._______ mitgemacht. In einer Ausstrahlung des Schweizer Fernsehens, in welcher über diese Kundgebung berichtet worden sei, sei ein Foto von ihr und ihrem Sohn erschienen. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem wiedererwägungsweisen Entscheid einleitend fest, dass infolge der Verfahrenstrennung durch das Bundesverwaltungsgericht in zwei separate Verfahren, die Verfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige des Ehemannes respektive Vaters (D-5133/2021) vom SEM ebenfalls in zwei verschiedene Verfahren aufgeteilt worden seien: Der Ehemann behalte weiterhin die N-Nummer (...), die Beschwerdeführenden seien neu unter N (...) erfasst und würden entsprechend separat beurteilt. 5.4.2 Aufgrund der neu eingetretenen Situation infolge der gerichtlichen Trennung der Eheleute sei die Lage der Familie neu beurteilt worden. Nachdem der Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, seien die beiden Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Ein Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG falle für die Beschwerdeführerin jedoch weg, da gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts E._______ vom 13. Juni 2022 die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und die Trennung festgestellt worden sei. Demzufolge fehle es an der entscheidenden Voraussetzung der tatsächlichen, gelebten und schützenswerten Beziehung, die für den notwendigen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft massgebend sei. Aufgrund ihrer familiären Situation und unter Achtung des Rechts auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK werde ihr in teilweiser Wiedererwägung die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit erteilt. 5.4.3 Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen des exilpolitischen Engagements seien die entsprechenden Links und die sozialen Medien konsultiert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ihre Beiträge und die diesbezüglichen Reaktionen auf Instagram nicht sehr zahlreich seien und sie wenige Abonnenten habe, welche ihr auf Instagram folgen würden. Auch aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos von ihr im Schweizer Fernsehen könne nicht abgeleitet werden, dass sie über ein spezifisches politisches Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehe. In der Schweiz existierten zahlreiche Iranerinnen und Iraner, welche an Kundgebungen teilnehmen und sich auf den sozialen Medien regimekritisch äussern würden. Daraus allein lasse sich nicht schliessen, dass sie sich von den massentypischen Profilen unterscheiden würde, von den iranischen Behörden aufgrund ihres persönlichen Profils als Regimekritikerin identifiziert worden wäre und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus politischen Gründen verfolgt würde. 5.5 5.5.1 Das Gericht kommt zusammenfassend bezüglich allfälliger Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie in ihrem Asylgesuch keine eigenen Fluchtvorbringen oder konkrete Verfolgungssituationen geltend gemacht hat, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatstadt Iran schliessen lassen würden. Sie machte geltend, ausschliesslich wegen der Probleme ihres afghanischen Mannes ausgereist zu sein, welcher wegen seiner beruflichen Position als (...) und als Ausländer im Iran asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A21/11 F53 [Anhörungsprotokoll vom 14. August 2019]; Beschwerde 25. November 2021 S. 12 letzter Satz). In der Beschwerde wird zu Recht keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die erwähnten durch die Eheschliessung entstandenen familiären Probleme mit ihren eigenen Familienangehörigen und die Kündigung ihrer Arbeitsstelle genügen den Anforderungen an die asylrechtlich relevante Intensität und somit an Art. 3 AsylG nicht. Hierzu ist vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023). Auf die allfällige Gefahr einer Reflexverfolgung wird im Rahmen der Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe eingegangen (vgl. E. 6.5 hiernach). 5.5.2 Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin - B._______ und C._______ - wurden mit Verfügung vom 30. Juni 2023 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen, ihnen wurde Asyl in der Schweiz gewährt und derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zu prüfen bleibt, ob die beiden Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Nach der Prüfung aller Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass bei B._______ oder C._______ eigene Fluchtgründe vorliegen oder geltend gemacht wurden, weshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder zu verneinen ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Titel von Vorfluchtgründen verneint hat. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt sind sodann die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sich in der Schweiz in exponierter Weise exilpolitisch zu betätigen. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen könnten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016). 6.4 Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatland nicht politisch aktiv; erst kurze Zeit nach der offiziellen Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann hat sie im September 2022 anlässlich der Mahsa-Bewegung angefangen, sich insbesondere für die Rechte der Frauen im Iran einzusetzen und sich regierungskritisch zu äussern. Ihre Kritik gegenüber dem iranischen Staat zeigt sich durch verschiedene Teilnahmen an Kundgebungen und regimekritische Beiträge auf ihrem Instagram-Profil. Diverse Videoausschnitte und Bilder von Teilnahmen an Kundgebungen sowie einiger öffentlichen Auftritte von ihr sind ebenfalls auf ihrem öffentlich zugänglichen Instagram-Konto abrufbar. Im Rahmen eines Beitrags des Schweizer Fernsehens (SRF) vom (...) 2022 über eine nationale Iran-Kundgebung in F._______ wurde ein Bild von der Beschwerdeführerin veröffentlicht (vgl. Eingabe vom 5. April 2023). Obwohl der betreffende Internetlink nicht mehr abrufbar ist, erscheint das Bild von ihr weiterhin auf ihrem Profil. Ferner hielt sie unter anderem am Jahrestag der Ermordung von Mahsa Amini in G._______ vom (...) 2023 eine Rede, in welcher sie unter anderem den iranischen Staat zusammenfassend als terroristisch und (Zitat) «versagerisch» anprangert; Videoausschnitte dieser Rede hat sie auf ihrem Profil veröffentlicht. Anlässlich zweier weiterer Kundgebungen am (...) 2023 und (...) 2023 in H._______ äusserte sie sich in einer Rede ebenfalls oppositionell, indem sie (zusammenfassend) den iranischen Staat als kriminell bezeichnete. Diese Videos hat sie ebenfalls auf ihrem Instagram-Profil geteilt. Mindestens zwei weitere Videos von ihr mit islam- und irankritischem Inhalt stehen auf ihrem Kanal der Öffentlichkeit zur Verfügung. Es ist festzustellen, dass es sich bei den Kundgebungen eher um Anlässe mit einer relativ geringen Teilnehmerzahl handelt und sie entsprechend einfacher zu identifizieren sein dürfte. In ihrem Instagram-Profil tritt sie mit vollständigem Namen auf und sie ist auf einigen Fotos deutlich erkennbar. Auch aktuell im Jahr 2024 ist sie weiterhin auf ihrem Instagram-Profil aktiv, welches insgesamt 111 Beiträge beinhaltet sowie 492 Follower sowie weitere 917 ihr folgende Personen aufweist (vgl. , zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024). Insgesamt betrachtet handelt es sich dabei nicht um eine riesige Anzahl von veröffentlichten Beiträgen oder Videos. 6.5 Der Inhalt der Beiträge der Beschwerdeführerin und der Umfang ihrer weiteren exilpolitischen Aktivitäten geht grösstenteils nicht über die massentypischen Profile von exilpolitisch aktiven Personen in der Schweiz hinaus. Dennoch hat sie sich teilweise als Rednerin bei den eher kleinen Kundgebungen exponiert und dürfte relativ einfach zu identifizieren sein. Zudem gibt es Hinweise, dass je nach Konstellation auch tendenziell unbedeutende politische Profile auf sozialen Medien dem iranischen Geheimdienst bekannt sein können und sich der Fokus der Überwachung dabei insbesondere auf Inhalte in persischer Sprache richtet. Dementsprechend ist nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden die (vorwiegend in persischer Sprache verfassten) Beiträge der Beschwerdeführerin auf den sozialen Medien kennen (vgl. Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland vom 25. November 2023 S. 7 f. und S. 14 m.w.H.; Iran: Überwachung der Diaspora vom 24. November 2023 S. 15ff. m.w.H., zuletzt abgerufen am 23. September 2024; Urteile des BVGer E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 7.5; D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3 m.w.H.). Ihr eher bescheidenes politisches Profil gewinnt aber eine deutliche Schärfung durch ihren familiären Hintergrund vor allem durch dasjenige ihres afghanischen Ehemannes, welches es vorliegend zu berücksichtigen gilt. Nachdem der Ehemann unbestrittenermassen während mehrerer Jahre für die (...) der (...) in Teheran als (...) tätig war und den iranischen Behörden schon allein aufgrund dessen bekannt gewesen sein muss, hat dasselbe für die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau zu gelten. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass er als Ausländer im Iran Mühe hatte, die (binationale) Ehe mit der Beschwerdeführerin offiziell anerkennen zu lassen. Die Registrierung erfolgte erst rund fünf bis sechs Jahre nach der tatsächlichen Eheschliessung. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin vorgängig bereits vom Ettelaat vorgeladen und verhört (vgl. BzP der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2018, SEM-Akte A7/14, F1.1.4, F7.01). Damit war sie infolge der bereits im Iran erhaltenen Aufmerksamkeit durch den Ettelaat aufgrund ihrer binationalen Ehe den iranischen Behörden bekannt und stand höchstwahrscheinlich auch wegen der (...) Tätigkeit ihres afghanischen Ehemannes als (...) im Visier der heimatlichen Behörden. Zusammenfassend dürfte sie aus dem Blickwinkel der iranischen Behörden damit das Bild einer Gattin eines (...) afghanischen (...), die sich im Ausland politisch in aktiver Weise regimekritisch äussert, vermitteln und in Anbetracht der gesamten Umstände damit eine nicht zu unterschätzende Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Obwohl sie in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte nicht einzig aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein muss, dürfte sie dennoch als Ehefrau einer (...) das Interesse der iranischen Behörden geweckt haben. Aus objektivierter Sicht und unter Beizug der Akten ist es wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründe nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6; D-4139/2016 vom1. Mai 2020 E. 7.3 ff.; E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7). 6.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden als eine mutmasslich bedeutsame oppositionelle und somit unliebsame Person betrachtet wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit anzunehmen. Im Sinne von Art. 54 AsylG ist sie jedoch vom Asyl auszuschliessen. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen. Die Vor-instanz ist anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft obsiegt. Bezüglich ihres Antrages auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung ist sie unterlegen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Die beiden Kinder sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen und sind vollumfänglich unterlegen. 7.2 7.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Verfahrenskosten hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den Akten zufolge ist die Beschwerdeführerin weiterhin prozessual bedürftig, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 7.2.2 Der am 29. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wurde mit Abschreibungsentscheid D-5133/2021 vom 6. Juli 2023 dem Ehemann (der Trennung der Verfahren) bereits hälftig zurückerstattet. Der noch nicht zurückerstattete Anteil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 375.- wird der Beschwerdeführerin ausbezahlt. 7.3 7.3.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bezüglich der Begehren der Kinder um Anerkennung von Asyl und Gewährung der Flüchtlingseigenschaft sind diese vollumfänglich unterlegen. 7.3.2 Bei der Parteientschädigung und der Entrichtung des amtlichen Honorars ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Entscheids festgelegt (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde teilweise in Wiedererwägung gezogen hatte und die Anerkennung der beiden Kinder als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl somit gegenstandslos geworden sind, ohne dass die Beschwerde in diesem Punkt zurückgezogen wurde, wären die Parteientschädigung und das amtliche Honorar in diesem Punkt entsprechend zu kürzen. Da vorliegend eine entsprechende Kürzung jedoch lediglich unwesentlich wäre, ist darauf zu verzichten. 7.4 7.4.1 Nachdem der geltend gemachte Aufwand des vormaligen Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Advokaturbüro [...]) auf 20 Stunden gekürzt und insgesamt auf Fr. 4'800.- festgesetzt worden war (vgl. Urteil des BVGer D-5133/2021 vom 6. Juli 2023 [Abschreibungsentscheid des Ehemannes]), ist der verbleibende hälftige Betrag von Fr. 2'400.- um die Hälfte (hälftiges Obsiegen) zu kürzen und dem ehemaligen Rechtsvertreter durch das SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 7.4.2 7.4.2.1 Die von der rubrizierten Rechtsvertreterin eingereichte provisorische Kostennote vom 24. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'599.33 und einem Aufwand von 380 Minuten erscheint als zu hoch und ist auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen (inklusive Aufwand der Eingaben vom 23. November 2023 und vom 29. Mai 2023 [30 Minuten sowie Auslagen von insgesamt Fr. 30.- werden erstattet], das Telefongespräch mit dem BVGer vom 3. Mai 2023 sowie die Eingänge der Zwischenverfügungen vom 24. Mai 2023 und 11. Juli 2023 werden nicht vergütet). Der Stundenansatz von Fr. 250.- ist (hälftig) für die Parteientschädigung, ein Ansatz von Fr. 150.- ist für das (hälftige) amtliche Honorar zu berechnen. 7.4.2.2 Nach dem Gesagten ist der vertretenen Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 765.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen (vgl. E: 7.3.2 hiervor). 7.4.2.3 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist analog zu obigen Berechnungen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), jedoch zum Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 465.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2021) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits eingezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin hälftig in der Höhe von Fr. 375.- zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung für den vormaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener) in der Höhe von Fr. 1'200.- und für die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 765.- auszurichten.
5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. Fr. 465.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: