Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin,
– beides iranische Staatsagehörige – reisten am 11. März 2021 über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein, wo sie inhaftiert wurden und am
12. März 2021 um Asyl nachsuchten. Später wurden sie dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) Ostschweiz zugewiesen. A.b Je mit Strafbefehl der C._______ vom (…) 2021 wurden der Ehemann und die Ehefrau der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (SR 311.0) schuldig gesprochen und bestraft, weil sie je mit einem ver- fälschten polnischen Reisepass und einer gefälschten polnischen Identi- tätskarte in die Schweiz einreisen wollten. B. B.a Das SEM nahm am 18. März 2021 die Personalien der Ehegatten auf. Am 22. März 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer und gleichentags auch mit der Beschwerdeführerin je ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Je am 6. April 2021 wurden die Beschwerdeführer getrennt angehört. Am
8. April 2021 wurden die Eheleute dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags beendete die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat. Am
13. April 2021 wurden die Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugeteilt und verliessen tags darauf das BAZ Ostschweiz. B.b Am 3. Mai 2021 mandatierten die Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertreterin beziehungsweise Rechtsvertreter. Am 10. Mai 2021 er- folgte eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer. Tags darauf erfolgte eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin. B.c Am (…) veranlasste das SEM eine Botschaftsanfrage bei der schwei- zerischen Botschaft im Iran. Mit Schreiben vom (…) informierte der dama- lige Rechtsvertreter das SEM über die Bemühungen der Beschwerdeführer um weitere Dokumente und erläuterte, weshalb die Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel beibringen könnten. Eine weitere Eingabe, in der fachärztliche Berichte angekündigt wurden, ist vom 15. Juli 2021 da- tiert. Am (…) erfolgte die Antwort auf die Botschaftsanfrage. Hierzu nahm der Rechtsvertreter mit Eingabe vom (…) Stellung. B.d Zu den Asylgründen führten die Beschwerdeführer aus, die Beschwer- deführerin habe sich am (…) in einem Schönheitssalon in Teheran für ein Geburtstagsfest herrichten lassen. Während dieser Zeit sei der
E-5010/2021 Seite 3 Beschwerdeführer in der Nähe unterwegs gewesen, um ein Geburtstags- geschenk für das besagte Fest zu kaufen. Da die Sittenpolizei in Teheran Schönheitssalons immer wieder verdächtige, ein Ort zu sein, wo sich Pros- tituierte aufhalten würden, gebe es dort ständig Razzien. Als die Beschwer- deführerin im Schönheitssalon darauf gewartet habe, von ihrem Ehemann abgeholt zu werden, sei die Sittenpolizei gekommen und habe alle Anwe- senden aufgefordert herauszukommen. Die Beschwerdeführerin habe, während sie sich ihren Mantel anzogen habe, ihren Ehemann informiert. Dieser sei dann vom nahegelegenen Einkaufszentrum zum Schönheitssa- lon gerannt. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, dass ein Mann und eine Frau der Sittenpolizei die Beschwerdeführerin mitgezerrt hätten. Er habe sich den Sittenwächtern in den Weg gestellt und seine Frau heftig verteidigt. Darauf hätten ihn die Sittenwächter niedergeschlagen. Als die Beschwerdeführerin ihm zur Hilfe geeilt sei, sei sie vor die Brust gestossen worden, worauf sie hingefallen und ohnmächtig geworden sei. Als sie auf- gewacht sei, seien der Beschwerdeführer und die Sittenpolizei verschwun- den gewesen. Bei der Ankunft zu Hause habe die Beschwerdeführerin ge- merkt, dass sie stark blute und eine Fehlgeburt erlitten habe. Während der nächsten Wochen habe die Beschwerdeführerin mit (…) ununterbrochen nach dem Beschwerdeführer gesucht. Nach ungefähr einem Monat habe (…) die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer noch lebe. Tat- sächlich sei er an einem unbekannten Ort inhaftiert gewesen und sei psy- chisch und physisch massiv gefoltert worden. Er sei unter anderem (…) (…) beschuldigt worden, ein Teufelsanbeter zu sein, und sei gezwungen worden, ein leeres Blatt zu unterschreiben. Nach 45 Tagen habe (…), die Nachricht erhalten, dass der Beschwerdeführer in das D._______ Kran- kenhaus eingeliefert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit (…) direkt zum besagten Krankenhaus gefahren. Der Beschwerdeführer sei stark abgemagert gewesen, habe gestunken und habe einen langen Bart gehabt. Er sei über Nacht im Krankenhaus verblieben, und am nächs- ten Tag habe ihn die Beschwerdeführerin mit nach Hause genommen. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Vorfall kaum noch geschlafen, sei ständig unruhig gewesen, sei nicht mehr aus dem Haus gegangen und sei allen Menschen gegenüber misstrauisch gewesen, sogar gegenüber sei- nen nächsten Familienmitgliedern. (…) sei der Meinung gewesen, dass es so nicht weitergehen könne und habe nach einem Gespräch mit dem Be- schwerdeführer (…) die Ausreise des Ehepaares organisiert. Für die Be- schwerdeführerin habe er ein Flugticket kaufen können, für den Beschwer- deführer habe er eine (…) organisieren müssen, da gegen diesen ein Aus- reiseverbot verhängt worden sei.
E-5010/2021 Seite 4 B.e Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asyl- gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhoben die Beschwerdeführer
– nunmehr von einem neuen Rechtsvertreter vertreten – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, dass das Bundesverwaltungs- gericht unverzüglich darlege, welche Gerichtspersonen mit der Behand- lung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe das Bun- desverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die automatisierte Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Richter ausgewählt worden seien. Den Beschwerdeführern sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bun- desverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl getroffen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzu- heben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen, rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom
14. Oktober 2021 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen. Es sei ihnen sodann in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 betreffend die Dispositivziffern 3 bis 6 aufzu- heben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 6); dies al- les unter Kosten und Entschädigungsfolge. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. November 2021 in elektronischer Form vor. Tags darauf wurde dem Rechtsvertreter der Eingang der Beschwerde angezeigt.
E-5010/2021 Seite 5 C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 wurde den Beschwer- deführern die Besetzung des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin bekannt gegeben sowie Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvor- schusses. C.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführer darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Tragung der Verfahrenskosten zu befreien. Ferner stellten sie ei- nen Antrag auf die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin in der Botschaft im Iran und reichten eine Videoaufnahme ins Recht. Des Weite- ren zeigte sich der Rechtsvertreter darüber besorgt, dass die Spruchkörper der Asylabteilungen mit vielen Richtern besetzt seien, die der Schweizeri- schen Volkspartei angehören, und vermutete gar Manipulationen bei der Spruchkörperbildung beziehungsweise dass die Zuteilungen je nach Er- gebnis einer Vorprüfung vorgenommen würden, vor allem wenn er als Rechtsvertreter auftrete. Der Rechtsvertreter verwies sodann auf ein an die Asylabteilungspräsidenten gerichtetes Schreiben vom 25. November 2021. Er ersuchte sodann erneut um Einsicht in das gesamte Datenblatt des «Bandlimats». Schliesslich ersuchte er um Sistierung des Beschwerdever- fahrens, bis die Sache um die widerrechtlich manipulierte Spruchkörperbil- dung durch eine externe Untersuchung umfassend und rechtsgenüglich geklärt sei. C.e Mit einer weiteren Eingabe vom 18. Dezember 2023 machten die Be- schwerdeführer geltend, sie seien exilpolitisch tätig und reichten Bilder und Videos ein, die sie als Teilnehmer an der Protestaktion vom (…) E._______ zeigen. Zudem verwiesen sie auf eine Eingabe vom 16. Oktober 2023, wel- che (…) zeige. Zur Kundgebung vom (…) sei von der (…) vom selben Tag ein Bericht ausgestrahlt worden, in welchem die Beschwerdeführer abge- bildet seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch der iranische Staat von dem Protest Kenntnis habe und darüber informiert sei, wer sich daran beteiligt habe. C.f Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Pro- zessführung gut und informierte über die Neubesetzung der Funktion der Gerichtsschreiberin. C.g Die Vorinstanz reichte am 21. Januar 2025 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im
E-5010/2021 Seite 6 angefochtenen Entscheid verwies. Die Vernehmlassung wird den Be- schwerdeführern in der Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis ge- bracht.
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 gab das Gericht den Beschwerdeführern den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mit- wirkung der Gerichtspersonen wurde den Beschwerdeführern mit Zwi- schenverfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechts- begehren 1) entsprochen worden (Art. 32c des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,173.320.1]). In der Rechtsmitteleingabe wird Auskunft über die Art und Weise der Spruchkörperbildung beantragt. Für die Zuteilung der Spruchkörper des
E-5010/2021 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zu- teilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt (Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2). Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen (Urteil des BVGer E-3685/2023 vom
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das SEM stellt sich hinsichtlich der Frage der Asylgewährung im Wesentlichen auf folgenden Standpunkt: Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer festgenommen, befragt und gefoltert worden sei und gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehe und die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Aktion gegen Prostitution in einem Schönheitssalon habe festgenommen werden sollen, sei durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom (...) zweifelhaft. Diese habe nämlich ergeben, dass weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden seien und gegen ihn auch kein Ausreiseverbot vorliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich zweimal erkundigt und zweimal die Information erhalten, dass ein Ausreiseverbot gegen ihn existiere, wogegen sich die Botschaftsabklärung auf unverlässliche Quellen stütze, sei eine Schutzbehauptung. Der Botschaftsbericht vom (...) halte fest, dass keine Information betreffend eine vorübergehende Schliessung des erwähnten Schönheitssalons in der betreffenden Zeitspanne habe gefunden werden können. Auch schliesse der Salon bereits um 18.00 Uhr, während der Vorfall sich zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ereignet haben solle. Die Beschwerdeführerin habe sodann in der Stellungnahme erklärt, sie kenne die Besitzerin des Schönheitssalons nicht, und die für sie zuständige Mitarbeiterin habe F._______ geheissen. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin jedoch ausgeführt, sie habe die Besitzerin F._______ gerufen, welche ebenfalls von den Behörden festgenommen worden sei. Weiter hielt das SEM im angefochtenen Entscheid fest, es lägen weder Beweismittel für eine Festnahme noch der Pass des Beschwerdeführers vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zwar gewisse Realkennzeichnen enthalten, sie seien aber auch ausschweifend und teils widersprüchlich, teils vage. So habe der Beschwerdeführer zuerst ausgeführt, er sei am (...) festgenommen worden, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung den (...) genannt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich bestritten, dies gesagt zu haben. Auch die Beschwerdeführerin widerspreche sich hinsichtlich des Ablaufs ihres Besuchs im Krankenhaus. Ihre Antworten zu den Nachfragen würden wenig Substanz aufweisen. Es sei zudem wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer während der 45 Tage seiner Gefangenschaft stets von derselben Person zur Toilette begleitet worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während 45 Tagen festgehalten und gefoltert worden sei, dann in ein Spital gebracht worden sei und von dort ohne Behandlung nach nur wenigen Tagen entlassen worden sei. Ausserdem erscheine der Beschwerdeführer unglaubwürdig, habe er doch falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Iran gemacht, insbesondere habe er die Existenz seines im Iran lebenden Sohns unterschlagen und habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse seiner Schwiegermutter registriert sei, sondern an einer Adresse in G._______, die entgegen seiner Aussage nicht die Adresse seiner Eltern sei. Insgesamt falle die Abwägung der Argumente für und gegen die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen zulasten der Wahrscheinlichkeit aus, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, deren Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Anhörungsprotokollen sei zudem nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht möglich gewesen sei, sich frei zu seinen Vorbringen zu äussern oder Erinnerungslücken zu deklarieren. Somit vermöge der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Diagnose einer PTBS die Anforderung an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen (...) Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Schliesslich seien auch keine Hinweise zu erkennen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
E. 3.4 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihren Eingaben Folgendes: Sie hätten verschiedene Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen belegen würden. Der Beweis gehe der Glaubhaftmachung vor. Ausserdem habe die Botschaftsabklärung die 45-tägige Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht widerlegt, sondern vermöge bestenfalls Zweifel an deren Plausibilität zu erwecken, welchen jedoch wiederum die Arztberichte, die (...) sowie die unzähligen Realkennzeichen entgegenstehen würden. Bei einer korrekten Würdigung der (...) des Beschwerdeführers und insbesondere der markanten (...) in seinem Nacken, hätte dem SEM klar werden müssen, dass die (...) einer der Hauptgründe für die unverhältnismässige Inhaftierung und unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Fachreferentin Asyl habe jedoch die angefochtene Verfügung vor dem Hintergrund einer vorgefassten Meinung redigiert und einseitig gewichtet und daneben auch das durch die PTBS geprägte Aussageverhalten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. In der Folge nimmt der Rechtsvertreter auf rund 15 Seiten eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung vor beziehungsweise hält er fest, weshalb die Begründung des SEM nicht nachvollziehbar oder schlicht falsch sei. Der Beschwerdeführer vermittle nämlich mit seinen (...) nicht nur ein pro-westliches Bild, welches in den Augen der iranischen Behörden eine Beleidigung des iranischen Staats darstelle, sondern trage zudem (...), die ihn in den Augen der iranischen Behörden als Satanist erscheinen lassen würden, was zu einer Strafe oder gar zu seinem Tod führen könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in ein Land zurückkehren müsse, in dem derzeit ein Präsident an der Macht sei, der 16 Hinrichtungen in der Woche durchführe, um das Volk ruhig zu stellen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Risikoprofil, das eine asylrelevante Verfügung nach sich siehe, wie ein Blick auf die Länderhintergrundinformationen ergebe. Es sei sodann zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Folter eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit aufweise. Aufgrund des exilpolitischen Engagements sei das Risiko der Beschwerdeführer, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran von staatlichen Verfolgungsmassnahmen und Bestrafungen betroffen zu sein, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Situation erheblich angestiegen.
E. 3.5 Es liegen folgende Beweismittel im Recht: (...)
E. 4 Oktober 2023 E. 4.3). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das SEM stellt sich hinsichtlich der Frage der Asylgewährung im We- sentlichen auf folgenden Standpunkt: Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer festgenommen, befragt und gefoltert worden sei und gegen ihn ein
E-5010/2021 Seite 8 Ausreiseverbot bestehe und die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Ak- tion gegen Prostitution in einem Schönheitssalon habe festgenommen wer- den sollen, sei durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom (…) zwei- felhaft. Diese habe nämlich ergeben, dass weder zivilrechtliche noch straf- rechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden seien und gegen ihn auch kein Ausreiseverbot vorliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich zweimal erkundigt und zweimal die Infor- mation erhalten, dass ein Ausreiseverbot gegen ihn existiere, wogegen sich die Botschaftsabklärung auf unverlässliche Quellen stütze, sei eine Schutzbehauptung. Der Botschaftsbericht vom (…) halte fest, dass keine Information betreffend eine vorübergehende Schliessung des erwähnten Schönheitssalons in der betreffenden Zeitspanne habe gefunden werden können. Auch schliesse der Salon bereits um 18.00 Uhr, während der Vor- fall sich zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ereignet haben solle. Die Beschwer- deführerin habe sodann in der Stellungnahme erklärt, sie kenne die Besit- zerin des Schönheitssalons nicht, und die für sie zuständige Mitarbeiterin habe F._______ geheissen. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwer- deführerin jedoch ausgeführt, sie habe die Besitzerin F._______ gerufen, welche ebenfalls von den Behörden festgenommen worden sei. Weiter hielt das SEM im angefochtenen Entscheid fest, es lägen weder Beweis- mittel für eine Festnahme noch der Pass des Beschwerdeführers vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zwar gewisse Realkennzeich- nen enthalten, sie seien aber auch ausschweifend und teils widersprüch- lich, teils vage. So habe der Beschwerdeführer zuerst ausgeführt, er sei am (…) festgenommen worden, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung den (…) genannt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich bestritten, dies gesagt zu haben. Auch die Beschwerdeführerin widerspreche sich hinsichtlich des Ablaufs ihres Besuchs im Krankenhaus. Ihre Antworten zu den Nachfragen würden wenig Substanz aufweisen. Es sei zudem wenig plausibel, dass der Be- schwerdeführer während der 45 Tage seiner Gefangenschaft stets von der- selben Person zur Toilette begleitet worden sei. Es sei auch nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer während 45 Tagen festgehalten und gefoltert worden sei, dann in ein Spital gebracht worden sei und von dort ohne Behandlung nach nur wenigen Tagen entlassen worden sei. Ausser- dem erscheine der Beschwerdeführer unglaubwürdig, habe er doch fal- sche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Iran gemacht, insbe- sondere habe er die Existenz seines im Iran lebenden Sohns unterschla- gen und habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdefüh- rer nicht an der Adresse seiner Schwiegermutter registriert sei, sondern an einer Adresse in G._______, die entgegen seiner Aussage nicht die
E-5010/2021 Seite 9 Adresse seiner Eltern sei. Insgesamt falle die Abwägung der Argumente für und gegen die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen zulasten der Wahr- scheinlichkeit aus, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, deren Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Anhörungsprotokollen sei zudem nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht möglich gewesen sei, sich frei zu seinen Vorbringen zu äussern oder Erinnerungslücken zu de- klarieren. Somit vermöge der Beschwerdeführer auch unter Berücksichti- gung der Diagnose einer PTBS die Anforderung an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen (…) Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Schliesslich seien auch keine Hinweise zu erkennen, wo- nach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 3.4 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihren Eingaben Folgendes: Sie hätten verschiedene Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen bele- gen würden. Der Beweis gehe der Glaubhaftmachung vor. Ausserdem habe die Botschaftsabklärung die 45-tägige Inhaftierung des Beschwerde- führers nicht widerlegt, sondern vermöge bestenfalls Zweifel an deren Plausibilität zu erwecken, welchen jedoch wiederum die Arztberichte, die (…) sowie die unzähligen Realkennzeichen entgegenstehen würden. Bei einer korrekten Würdigung der (…) des Beschwerdeführers und insbeson- dere der markanten (…) in seinem Nacken, hätte dem SEM klar werden müssen, dass die (…) einer der Hauptgründe für die unverhältnismässige Inhaftierung und unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers ge- wesen sei. Die Fachreferentin Asyl habe jedoch die angefochtene Verfü- gung vor dem Hintergrund einer vorgefassten Meinung redigiert und ein- seitig gewichtet und daneben auch das durch die PTBS geprägte Aussa- geverhalten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. In der Folge nimmt der Rechtsvertreter auf rund 15 Seiten eine eigene Glaubhaftigkeitsprü- fung vor beziehungsweise hält er fest, weshalb die Begründung des SEM nicht nachvollziehbar oder schlicht falsch sei. Der Beschwerdeführer ver- mittle nämlich mit seinen (…) nicht nur ein pro-westliches Bild, welches in den Augen der iranischen Behörden eine Beleidigung des iranischen Staats darstelle, sondern trage zudem (…), die ihn in den Augen der irani- schen Behörden als Satanist erscheinen lassen würden, was zu einer Strafe oder gar zu seinem Tod führen könne. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer in ein Land zurückkehren müsse, in dem derzeit ein Präsi- dent an der Macht sei, der 16 Hinrichtungen in der Woche durchführe, um
E-5010/2021 Seite 10 das Volk ruhig zu stellen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Risi- koprofil, das eine asylrelevante Verfügung nach sich siehe, wie ein Blick auf die Länderhintergrundinformationen ergebe. Es sei sodann zu ermit- teln, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Folter eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit aufweise. Aufgrund des exilpolitischen Enga- gements sei das Risiko der Beschwerdeführer, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran von staatlichen Verfolgungsmassnahmen und Bestrafungen be- troffen zu sein, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Situa- tion erheblich angestiegen. 3.5 Es liegen folgende Beweismittel im Recht: (…)
E. 4.1 Die von den Beschwerdeführern erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (hierzu z.B. BGE 149 I 91 E. 3.2).
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführer rügen unter diesem Gesichtspunkt eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und beantragen eine Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 9 ff.), das Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 sei mangelhaft, da die anwesende Dolmetscherin nicht qualifiziert gewesen sei, im vorliegenden Fall korrekt zu übersetzen. Die anwesende Dolmet- scherin stamme nämlich aus Afghanistan (A 63/29 F 2) und habe Hochfarsi gesprochen. Dieses unterscheide sich in vielen Nuancen vom Farsi, wel- ches die Beschwerdeführerin spreche (A 63/19 F 119, vgl. auch A 63/19 F 111). Die Beschwerdeführer beantragen sodann für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, dass die Beschwer- deführerin vor Bundesverwaltungsgericht unter Beizug einer iranischen Dolmetscherin erneut angehört werde und offengelegt werde, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin unterzogen worden sei und wie sich deren sprachliche Kompetenzen respektive deren Schulung darstellen würden (Beschwerde S. 11 und 31).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
E-5010/2021 Seite 11 sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Für das Asylverfahren hält Art. 29 Abs. 1bis AsylG explizit fest, dass das SEM nöti- genfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizieht. Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7002/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.2).
E. 4.1.3 Dem Protokoll vom 11. Mai 2021 (ergänzende Anhörung) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung aus- führt, sie verstehe die Dolmetscherin nur schwer (A 63/19 F 1 und F 2), weil diese Afghanin sei, sie selbst aber Iranerin (vgl. auch A 63/19 F 114 ff.). Die Dolmetscherin spreche schnell und mit Akzent, weshalb sie sie kaum ver- stehe (A 63/19 F 3). Nachdem die befragende Person die Beschwerdefüh- rerin darauf hingewiesen hat, dass die Nationalität der Dolmetscherin für die Anhörung keine Rolle spiele, erklärte die Beschwerdeführerin auf er- neute Nachfrage, dass sie die Dolmetscherin nun gut verstehe (A 63/19 F 4). Laut Protokollnotiz forderte die Beschwerdeführerin dann die Dolmet- scherin auf, lauter zu sprechen (A 63/19 F 4). Weiter erklärte die Beschwer- deführerin, dass es für sie kein Problem sei, wenn die Sachen, die sie nicht verstehe, wiederholt würden (A 63/19 F 7). Während der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin mehrfach gefragt, wie sie die Dolmetscherin ver- stehe, worauf sie mit «gut» antwortete (A 63/19 F 41, F 83). Dem Protokoll lässt sich weiter entnehmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zurückübersetzt und unterschriftlich bestätigt worden sind (A 63/19 F 113, F 117). Des Weiteren lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsvertreterin befragt bezie- hungsweise angehört worden ist. Die Rechtsvertreterin hat auch Ergän- zungsfragen gestellt (vgl. z.B. A 63/19 F 94 ff.). Die Rechtsvertreterin wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch ihr gegenüber fest- gehalten habe, dass es sprachlich für sie nicht einfach gewesen sei, dem Gespräch zu folgen (A 63/19 F 118). Auf Nachfrage erklärte die Beschwer- deführerin, dass die Dolmetscherin Hochfarsi spreche, sie selbst jedoch Umgangssprache, welche teilweise andere Worte verwende. Die
E-5010/2021 Seite 12 anwesende Dolmetscherin hielt auf die Verständigung angesprochen fest, sie habe nicht das Gefühl gehabt, die Beschwerdeführerin habe etwas nicht verstanden. Jene habe bei ihr kaum nachgefragt, ausser wenn jene die Frage nicht verstanden hatte. Ihrer Meinung nach habe es keine sprachlichen Missverständnisse gegeben (A 63/19 F 121). Eine Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 11. Mai 2021 und ein Vergleich desselben mit den anderen Gesprächsprotokollen des vorliegen- den Asylverfahrens lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdefüh- rerin die ihr gestellten Fragen – auch auf Nachfrage – nicht verstanden hat oder ihre Anliegen nicht hat vorbringen können. Ein Anspruch auf Anhörung in der Umgangssprache besteht klarerweise nicht und wäre auch faktisch nicht umsetzbar. Wesentlich ist und bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich hat verständlich machen können, was vorliegend offensichtlich gege- ben war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Für eine Wiederholung der Anhörung bleibt diesfalls kein Raum. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführer auf erneute An- hörung beziehungsweise auf Offenlegung der Auswahl von Dolmetschern und deren Schulung einzugehen.
E. 4.1.4 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz habe den gesund- heitlichen Zustand der Asylsuchenden in den Anhörungen nicht berück- sichtigt (Beschwerde S. 11 und 24 ff.). Die ergänzenden Anhörungen hät- ten mit über sechs und beinahe acht Stunden viel zu lange gedauert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auch dieser Einwand geht fehl, lassen sich doch den Anhörungsprotokol- len keinerlei Anzeichen entnehmen, die eine fehlende Aussagefähigkeit na- helegen würden. Zwar haben die Einvernahmen in der Tat etwas länger gedauert, doch wurden insbesondere die beiden ergänzenden Anhörungen mehrfach durch Pausen unterbrochen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit zu verneinen.
E. 4.1.5 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist (Beschwerde S. 13 ff.) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft er- achtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise kein Asyl gewährt hat. Sie hat auch ausgeführt, weshalb sie die Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug der Wegweisung für zu- mutbar gehalten hat. Sie hat hierbei die Situation im Iran und die
E-5010/2021 Seite 13 individuelle Situation der Beschwerdeführer durchaus berücksichtigt. Da- neben hat sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, mithin der Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 9. September 2021 auseinandergesetzt, insbesondere dessen Einwände zum Resultat der Botschaftsabklärung vom (…) und der PTBS beziehungsweise den psychischen Belastungen der beiden Beschwerdeführer sowie den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers. Der Standpunkt der Vo- rinstanz war den Beschwerdeführern denn auch klar, wie sich der rund 60- seitigen Beschwerdeschrift entnehmen lässt.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführer erachten den rechtserheblichen Sachverhalt als unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil sowohl die Fachreferentin Asyl als auch die mit der Botschaftsabklärung betraute Person lediglich se- lektiv zum Nachteil der Beschwerdeführer abklärt hätten (Beschwerde S. 20 f.). Insbesondere habe es das SEM unterlassen, weitere Abklärun- gen zu tätigen mit Bezug auf die Auswirkungen der (…) der Beschwerde- führer auf ihr Leben im Iran, den Folgen für den Beschwerdeführer, weil er (…) sei, und seiner während der Haft geleisteten Blanko-Unterschrift. Fer- ner habe das SEM die Behauptung in der Botschaftsantwort unbesehen übernommen, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verfahren und kein Ausreiseverbot bestehen würden. Das SEM habe auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, ebenso wie die rechtliche Situation der Frauen und die menschenrechtliche und politische Situation im Iran.
E. 4.2.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Un- vollständig ist eine Sachverhaltsabklärung, wenn nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzu- treffend gewürdigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht un- eingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsu- chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschun- gen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
E-5010/2021 Seite 14 vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (Urteile des BVGer D-8099/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.1, D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2; vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12).
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid sehr wohl sämtliche der von ihnen oben unter E. 4.2.1 vorgebrachten Sachverhaltselemente geprüft und die in diesem Zusam- menhang vorgebrachten Aussagen und Beweismittel – soweit damals be- kannt – gewürdigt hat, weshalb eine einseitige beziehungsweise unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung schon aus diesem Grund zu verneinen ist. Soweit die Beschwerdeführer eine andere Würdigung ihrer Aussagen und der aktenkundigen Beweismittel vornehmen, beschlägt ihre Kritik die Frage der Glaubhaftmachung, worauf nachfolgend (vgl. E. 5 ff.) einzugehen ist. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Beweismittel stützen, die sie erst- mals vor Bundesverwaltungsgericht einreichen, ist darauf – soweit erfor- derlich – nachfolgend einzugehen. Nach dem Gesagten weist der von der Vorinstanz beurteilte Sachverhalt keine Lücken auf und ist unter Beachtung der Verfahrensrechte der Be- schwerdeführenden und der Abklärungspflicht des SEM vollständig festge- stellt worden.
E. 4.2.4 Nach dem Gesagten sind die verschiedenen Kassationsanträge ab- zuweisen.
E. 5.1 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt der Asylpunkt zu prüfen bevor gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die Wegweisung zu untersuchen ist.
E. 5.2 Mit Bezug auf den Asylpunkt stellt sich die Frage, ob die von den Be- schwerdeführern vorgebrachten und von der Vorinstanz als unglaubhaft er- achteten sogenannten Vorfluchtgründe im Beschwerdeverfahren einer an- deren Beurteilung unterzogen werden müssen. Alsdann bleibt zu prüfen, ob zwischenzeitlich sogenannte Nachfluchtgründe vorliegen. Des Weiteren ist deren Asylrelevanz zu prüfen.
E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
E-5010/2021 Seite 15 der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.4 Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allge- meinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2).
E. 6.1 Vor der Vorinstanz vermochten die Beschwerdeführer für die Inhaftie- rung des Ehemannes keinen direkten Beweis zu erbringen. Vor Bundes- verwaltungsgericht reichen sie nunmehr ein Video mit einer fremdsprachi- gen Aussage einer Bekannten ein, die die Festnahme des Beschwerdefüh- rers beobachtet haben soll. Ferner reichen sie ein Bestätigungsschreiben des Spitals vom (…) 2021 inklusive deutscher Übersetzung ein, wonach der Beschwerdeführer am (…) 2021 im Spital behandelt und am (…) 2021 entlassen worden sei. Zur Glaubhaftmachung ihrer Aussagen berufen sich die Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht auf verschiedene Indizien, wie ihre (…), Arztberichte über ihre physischen und psychischen Beschwerden sowie die ihrer Ansicht nach unzähligen Realkennzeichen in ihren Schilderungen (vgl. Beschwerde S. 36).
E. 6.2.1 Es kann offenbleiben, welcher Art von Beweismitteln die von den Be- schwerdeführern auf einer CD-ROM eingereichte fremdsprachige Video- Aussage einer Bekannten (BVGer-act. 4) ist und inwieweit ihr überhaupt ein Beweiswert zukommen könnte. Eine deutsche Übersetzung wurde
E-5010/2021 Seite 16 entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 16. Dezember 2021 bis heute nicht eingereicht, sodass das Gericht die Aussage nicht beurteilen kann. Auf eine Übersetzung kann in antizipierter Beweiswürdigung ohnehin verzichtet werden, da die Aussage mitten in der Aufnahme abzubrechen scheint. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rer in der Eingabe vom 16. Dezember 2021 schildere die Bekannte im Vi- deo ihre Wahrnehmungen, welche sie anlässlich der (…) 2020 gemacht habe. Selbst wenn die Bekannte die Verhaftung des Beschwerdeführers vor dem Schönheitssalon beobachtet hätte, so vermöchte ihre Aussage kein Zeug- nis für deren Hintergründe, die Dauer einer staatlichen Haft und schon gar nicht für erlittene Folter abzulegen, weshalb sich der Antrag auf Einver- nahme als Zeugin schon aus diesem Grunde erübrigt (vgl. auch zur Subsi- diarität von Zeugenaussagen im Verwaltungsverfahren Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 4.1), zumal der Beschwerdeführer ge- mäss übereinstimmenden Aussagen der Asylsuchenden auch mit zwei an- deren Beamten in ziviler Kleidung, die hinzugekommen seien, eine Ausei- nandersetzung gehabt haben soll (A 42/11 F 42, A 43/12 F 51, A 63/19 F 39 und F 40).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung (…) D._______ (…) 2021 ins Recht, wonach der Beschwer- deführer am (…) 2021 in besagtem Spital behandelt und am (…) 2021 um (…) Uhr entlassen worden sei. Auch dieser Beleg reicht nicht für einen direkten Beweis der erlittenen Haft und Folter und vermag auch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer zu bilden. Es erstaunt zum einen, dass dieser Be- leg, der gemäss der eingereichten Übersetzung bereits am (…) 2021 aus- gestellt worden sein soll, erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beigebracht werden konnte. Zum andern lassen sich diesem Bericht keine Hinweise auf den Grund des Aufenthalts und die Art der Behandlung ent- nehmen. Eine erneute Botschaftsabklärung zur Überprüfung, ob im D._______ (…) existiere – wie das die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bean- tragen (Beschwerde S. 32) – erübrigt sich ebenfalls in antizipierter Beweis- würdigung, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner ergänzenden Anhö- rung darauf hingewiesen hat, dass er im Spital lediglich eine oder zwei In- fusionen erhalten haben soll (A 62/22 F 48).
E-5010/2021 Seite 17
E. 6.2.3 Es fehlt demzufolge auch im Beschwerdeverfahren an einem direk- ten Beweis für die Verhaftung durch staatliche Organe sowie für die lange Inhaftierung und für die Folter.
E. 6.3 Nachfolgend ist auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzugehen und zu prüfen, ob die Einschät- zung der Vorinstanz, die diesen Ausführungen letztlich keinen Glauben schenkt, Bestand hat.
E. 6.3.1 Es ist vorab mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Glaubwür- digkeit des Beschwerdeführers aufgrund des verschwiegenen Sohnes und seiner früheren Ehen und den wiederholt falschen Angaben zu seiner Ad- resse im Iran beeinträchtigt ist. Insoweit musste nämlich der Beschwerde- führer seine Aussagen im Laufe des Verfahrens korrigieren (Stellung- nahme vom 9. September 2021 [A 71/5 S. 2]; vgl. auch Beschwerde S. 46 f.).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführer wollen der Botschaftsabklärung (A 68/29) kei- nen Beweiswert beimessen beziehungsweise beanstanden sie diese als unsorgfältig, falsch und nicht neutral. Das trifft nicht zu. Zumindest soweit die Botschaftsabklärung das familiäre Vorleben des Beschwerdeführers of- fenlegt, muss selbst der Beschwerdeführer deren Richtigkeit anerkennen. Letztlich ist jedoch entscheidend, ob die einzelnen Ausführungen der Be- schwerdeführer glaubhaft sind.
E. 6.3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Okto- ber 2021 aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Folter Realkennzeichen in geringer Dichte aufweisen wür- den. Sie stellt diesen jedoch das teilweise ausschweifende und teilweise vage Aussageverhalten des Beschwerdeführers entgegen sowie Wider- sprüche. Ferner erkennt sie auf fehlende Plausibilität und misst all diesen Punkten mehr Gewicht bei als den Realkennzeichen (angefochtener Ent- scheid S. 5). Vor allem aber sieht sie die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Frage gestellt, weil die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass weder zi- vilrechtliche noch strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer offen seien und kein Ausreiseverbot gegen ihn vorliegen würde (angefoch- tener Entscheid S. 4), keine Informationen zu einer vorübergehenden Schliessung des Schönheitssalons gefunden werden konnten, und sich der fragliche Vorfall ausserhalb der Öffnungszeiten des Schönheitssalons zu- getragen habe.
E-5010/2021 Seite 18
E. 6.3.4 Soweit die Botschaftsabklärung das Fehlen von behördlichen Verfah- ren und das Fehlen einer Ausreisesperre sowie fehlende Informationen über eine vorübergehende Schliessung des Schönheitssalons aufzeigt, handelt es sich um sogenannte Negativa. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Botschaftsabklärung insoweit Beweiswert zukommt. Die Angaben der Beschwerdeführer stützt sie jedenfalls nicht.
E. 6.4 Die Beschwerdeführer berufen sich zur Glaubhaftmachung ihrer Aus- führungen sodann auf ihre (…) und die eingereichten Arztberichte.
E. 6.4.1 Was die (…) betrifft, so finden sich solche tatsächlich auf (…). Nach der übereinstimmenden Schilderung der Beschwerdeführer soll er jedoch in Gewahrsam genommen worden sein, weil er seine Frau heftigst vertei- digt und sich gegen die Sittenpolizei gestellt haben soll (A 42/11 F 42, A 43/12 F 55, A 62/22 F 13, A 63/19 F 39). Die (…) waren demnach nicht der Anlass für die behauptete Festnahme und Inhaftierung; wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen. Die Vorinstanz hat indessen dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia verhaftet worden sei, zu Recht keinen Glauben ge- schenkt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5 ff.). Insoweit erweisen sich die Aus- führungen zur Frage, ob die (…) Anlass gegeben haben sollen für eine Verlängerung der Haft als irrelevant. Anzumerken ist auch, dass die Sym- bolik der (…) offenkundig mehrdeutig ist, zumindest misst der Beschwer- deführer seinen (…) eine andere Bedeutung bei als diejenige, die er seinen Peinigern zuschreibt. Letztlich ist der Beschwerdeführer – auch nach sei- ner eigenen Schilderung – trotz seiner (…) wieder freigekommen und auch danach deswegen nicht weiterverfolgt oder angeklagt worden, weshalb da- von auszugehen ist, dass das behördliche Interesse daran wieder erlo- schen ist, so es denn überhaupt von Bedeutung war.
E. 6.4.2 Zum Gesundheitszustand und den Arztberichten ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer sich nach ihrer Einreise in die Schweiz in ärztliche Behandlung begeben mussten und insbesondere psychologi- sche Unterstützung beansprucht haben. Indessen ist in diesem Zusam- menhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der ge- schilderten Freilassung im Iran das Spital schnellstmöglich hat verlassen wollen (A 43/12 F 55) und auch anschliessend keine ärztliche Behandlung mehr beansprucht hat. Dem Arztbericht vom 12. November 2021 ist so- dann zu entnehmen, dass sich die Ärzte im Spital im Iran geweigert hätten, den Beschwerdeführer zu behandeln (Beschwerdebeilage 9).
E-5010/2021 Seite 19 Die Beschwerdeführerin hat für die Wochen vor ihrer Ausreise ebenfalls keinen Arztbesuch erwähnt. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte PTBS ist zwar durch ärztliche Unterlagen belegt, ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausfüh- rungen und folglich eine asylrelevante Verfolgung ist darin jedoch nicht zu erblicken, wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid S. 6). Gemäss dem Arztbericht vom 10. November 2021 (Be- schwerdebeilage 10) belaste auch der negative Asylentscheid die Be- schwerdeführerin.
E. 6.5 Die Vorinstanz erkennt im angefochtenen Entscheid Widersprüche bei den Aussagen zum Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers und zum Krankenhausaufenthalt.
E. 6.5.1 Mit Bezug auf die Ausführungen zur Verhaftung kann den Erklärun- gen der Rechtsvertretung in der Beschwerde gefolgt werden (Beschwerde S. 44 f.). Da es sich um einen minimalen Widerspruch gehandelt hat, ist folglich auch seine Ausräumung von geringer Relevanz und damit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Konsequenz.
E. 6.5.2 Anders verhält es sich indessen beim geschilderten Krankenhausauf- enthalt. Zwar irrt die Vorinstanz offenkundig, wenn sie schreibt, der Be- schwerdeführer sei nach nur wenigen Tagen entlassen worden, war der Beschwerdeführer doch selbst nach seiner eigenen Schilderung nur eine Nacht lang im Spital und soll am frühen Nachmittag des nächsten Tages entlassen worden sein (A 42/11 F 45). Indessen lesen sich die Schilderun- gen der Beschwerdeführerin zum Wiedersehen im Spital und insbesondere mit Bezug auf ihre Präsenz im Zimmer des Beschwerdeführers während der folgenden Nacht als zwei verschiedene Versionen des Geschehnisses (A 43/12 F 55, A 63/19 F 67 ff.), die sich entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer nicht mit einer fehlerhaften Übersetzung und auch nicht mit den Ausführungen der Rechtsvertretung (Beschwerde S. 42 ff.) erklären lassen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung des Spitals erweist sich – wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 6.2.2) – zur Glaubhaft- machung der Haft und Folter als unbehelflich.
E. 6.5.3 Was die Plausibilität der Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es erstaunt, dass der Beschwer- deführer immer von der gleichen Person zur Toilette begleitet worden sein
E-5010/2021 Seite 20 soll. Es ist zwar dem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass es sich hierbei um ein Detail handelt, indessen bildet eben dieses Detail – aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Detail handelt, dem üblicherweise wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird – ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Ge- schichte konstruiert ist. Ergänzend ist auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Be- schwerdeführer beziehungsweise ihrer Geschichte hinzuweisen. So will die Beschwerdeführerin ihre Behandlung im Schönheitssalon wegen der wenigen Leute zwar früher abgeschlossen haben, um dann im Schönheits- salon mit weiteren Kundinnen auf ihren Ehemann zu warten, der lediglich unweit des Salons in einem Einkaufszentrum zum Frisör hat gehen und ein Geschenk hat kaufen wollen (A 43/12 F 49). Neben der Beschwerdeführe- rin und den zwischen 19.00 und 19.30 Uhr anwesenden weiteren Kundin- nen, wird auf der Seite der Leistungserbringerinnen nur die Besitzerin des Schönheitssalons oder allenfalls die für die Beschwerdeführerin zustän- dige Person erwähnt, was die Frage aufwirft, wer die weiteren Kundinnen bedient, mithin behandelt hat (A 43/12 F 51 und A 63/19 F39). Weiter fällt auf, dass beide Beschwerdeführer vor dem Schönheitssalon niedergeschlagen worden sein sollen, jedoch nur der Beschwerdeführer und die Besitzerin des Schönheitssalons mitgenommen worden sind, wäh- rend die ohnmächtige Beschwerdeführerin und offenbar auch weitere Kun- dinnen zurückgelassen worden sind. Falls die Beschwerdeführerin vor der Reise in die Schweiz einen Abgang oder eine Fehlgeburt erlitten hat, ist dies zu bedauern. Ein solches Ereignis wäre gemäss den Akten aber offensichtlich nicht auf die geschilderten Er- eignisse zurückzuführen, die als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Des Weiteren erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer Schwangerschaft und trotz Schmerzen und starker Blutungen offenbar keine Medizinalperson konsultiert hat, sondern vom Verlust ihres Kindes ausgegangen ist und starke Beruhigungsmittel konsumiert hat, von denen sie eingeschlafen ist (A 43/12 F 52 und F 55). Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich des eigentlichen Fluchtgeschehens, so soll der Beschwerdeführer während seiner 45-tägi- gen Haft und Folter rund 17-18 kg (A 62/22 F 13) beziehungsweise rund 20 kg (A 43/12 F 55) an Gewicht verloren haben, um sich anschliessend trotz seiner Rückenschmerzen und Traumatisierung und seines Misstrau- ens gegen jedermann, selbst gegenüber Familienangehörigen (Beschwer-
E-5010/2021 Seite 21 de S. 34), bereits nach zwei Wochen völlig fremden Menschen anzuver- trauen und die Strapazen eines achtstündigen Fussmarsches und einer anschliessenden längeren Autofahrt zu überstehen (A 62/22 F 13, F 48, F 135, F 136). Das Verhalten auf der Flucht steht damit im Widerspruch zum Verhalten nach der Freilassung. Gänzlich erstaunt sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ihn 45 Tage lang überall gesucht ha- ben will, die im Spital bei ihm im oder zumindest vor seinem Zimmer oder im Auto übernachtet haben will (A 43/12 F 55, A 63/19 F 69, Beschwerde S. 42 f.), rund zwei Wochen später ohne ihren Ehemann mit dem Flugzeug ausgereist ist und in der Türkei während rund fünf Tagen auf ihn gewartet hat (A 29/2), wobei sie um seinen Zustand, die Gefahren einer (…) und beschwerlichen Flucht wusste. Auch diese Verhaltensweise der Beschwer- deführerin erweist sich als widersprüchlich gegenüber ihrem früheren Ver- halten.
E. 6.5.4 Nicht zu folgen ist sodann den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer von der Sittenpoli- zei verhaftet worden sein soll (Beschwerde S. 32). Deren Tätigkeit richtet sich in erster Linie gegen Frauen und beide Beschwerdeführer haben in den Anhörungen ausgesagt, Männer in Zivilkleidung hätten den Beschwer- deführer geschlagen und mitgenommen (A 42/11 F 42, A 43/12 F 51, A 63/19 F 39 und F 40).
E. 6.5.5 Nach Prüfung der Vorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht kommt dieses zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwer- deführer zu Recht insgesamt als überwiegend unwahrscheinlich und damit als unglaubhaft erachtet hat. Folglich ist auch die Ansicht der Beschwerde- führer zu verwerfen, wonach die Ermittlungen einseitig und die Gewichtung ihrer Aussagen lediglich zu ihrem Nachteil erfolgt sei. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf das Aussageverhalten und einzelne angebliche Realkennzeichen nichts zu ändern, ohne dass darauf im Einzelnen einzugehen ist (vgl. Be- schwerde S. 47 ff.). Zu den Hochzeitsfotos ist vollständigkeitshalber anzu- merken, dass diese zum Nachweis der ehelichen Verbindung eingereicht worden sind, nachdem es sich letztlich bei der vorliegenden Ehe nicht um eine offiziell registrierte Ehe, sondern um eine «Sireh» handelt, wie die Be- schwerdeführer in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. September 2021 selbst einräumen (A 71/5 S. 2).
E-5010/2021 Seite 22
E. 6.6 Nachdem die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführer zu Recht als un- glaubhaft qualifiziert wurden, braucht deren Asylrelevanz nicht mehr ge- prüft zu werden. Selbst wenn aber die Verhaftung des Beschwerdeführers erstellt wäre, so ist angesichts ihrer Umstände, mithin der vehementen Verteidigung der Ehefrau, deren Unrechtmässigkeit nicht offensichtlich und wäre darin folg- lich kein Asylgrund zu erblicken. Ferner ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf die Dauer der Haft und die Haftbedingungen. Doch auch bei Bejahung von Letzterem wäre ein Asylgrund zu verneinen, da die Be- schwerdeführer – wie sie übrigens auch selbst darlegen – rein zufällig in diese Situation geraten sind (Beschwerde S. 7) und ihren eigenen Angaben zuvor weder politisch noch religiös aktiv waren (A 62/22 F 35) und auch nie Probleme mit den Behörden hatten (A 63/19 F 47). Zwar hätte auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Besuchs in einem Schönheitssalon verhaftet werden sollen. Letztlich ist eine solche jedoch unterblieben. Weitere Probleme mit den iranischen Behörden hatte die Be- schwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge nicht. Die Vorinstanz hat insoweit die Asylrelevanz zu Recht verneint.
E. 6.7 Soweit die Beschwerdeführer sich vor künftiger Verfolgung fürchten, ist Folgendes zu bemerken:
E. 6.7.1 Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme be- steht, sie hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.m.w.H.; Urteil des BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.1).
E-5010/2021 Seite 23
E. 6.7.2 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, er habe bei sei- ner Rückkehr wegen seiner (…) eine asylrelevante Verfolgung zu befürch- ten, sind seine Befürchtungen subjektiver Art und wäre aufgrund der Erfah- rungen in der Vergangenheit – so er denn tatsächlich verhaften worden wäre – davon auszugehen, dass die (…) weder eine Verhaftung noch ein staatliches Verfahren auslösen würden. Im Übrigen bleibt es dem Be- schwerdeführer unbenommen, seine (…) wieder entfernen zulassen, sollte er deswegen tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchten.
E. 6.7.4 In der Beschwerde (S. 56) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als «Andersgläubiger» im Iran systematisch verfolgt. Auch diesem Ein- wand ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bei der Einreise noch als «(…) ([…])» (A 19/9 Ziff. 1.13), was er später mit Übersetzungsproblemen er- klärte (A 42/11 F. 52). Daraufhin hat er geltend gemacht, er sei (…) (A 42/11 F 52). Letzterem steht jedoch seine Aussage entgegen, wonach er lediglich an Gott glaube und das alles sei (A 62/22 F 129). (…). Soweit der Beschwerdeführer auf einen Artikel zum Atheismus im Iran hin- weist und damit sinngemäss verlauten lässt, ihm drohe eine Verfolgung wegen der gesetzlich verbotenen Abkehr vom Islam (Beschwerde S. 30 und S. 59, Beschwerdebeilage 6), ist darauf hinzuweisen, dass er – selbst nach eigener Darstellung – dennoch freigekommen und – mangels ander- weitiger Nachweise – von einer offiziellen Anklage verschont geblieben ist. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es hinsichtlich des Atheismus an einer Asylrelevanz (Urteil des BVGer D-7383/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.5). Selbst wenn sich die allge- meine Situation im Iran zwischenzeitlich verschärft hat und es daher nicht ausgeschlossen ist, dass auch Atheisten einem erhöhten Risiko ausge- setzt sein könnten, sind sie nach wie vor nicht einer Kollektivverfolgung unterworfen. Dies zeigt sich schon darin, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung und nach seiner Freilassung von den Behörden
E-5010/2021 Seite 24 deswegen nicht weiter behelligt wurde und auch die Razzia ursprünglich nicht gegen ihn gerichtet war, sondern gegen die Frauen im Schönheitssa- lon.
E. 6.7.5 Soweit die Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht geltend machen, sie würden sich nunmehr exilpolitisch betätigen und sich hierzu auf Filmaufnahmen stützen (BVGer- act. 6), ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführer ausgeführt haben, vor ihrer Ausreise weder politisch aktiv gewesen zu sein noch anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A 62/22 F 34, A 63/19 F 47 und F 103). Ihr Engagement datiert aus dem Jahre 2023 und damit erst einige Jahre nach ihrer Einreise. Seither sind keine weiteren Aktivitäten mehr bekannt. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass ihr exilpolitisches Engagement sich in Grenzen hält und auch im Zusammenhang mit ihren Asylersuchen steht. Von einem asylrelevan- ten exilpolitischen Engagement ist nicht auszugehen. Dies dürfte auch den iranischen Behörden nicht entgangen sein, zumindest soweit die Be- schwerdeführer tatsächlich von ihnen beobachtet worden sein sollten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024 E. 6.3 ff. m.w.H.).
E. 6.7.6 Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Politik des Präsi- denten Raisi ihre Menschenrechte im Iran als gefährdet sehen, erweisen sich ihre Einwände nach dessen Tod am 19. Mai 2024 (vgl. https://www.nzz.ch/international/irans-praesident-raisi-stirbt-bei-unglueck- regime-duerfte-stabil-bleiben-ld.1831157, abgerufen am 20. Februar 2025) als obsolet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass auch aktuell die Situation im Iran weiterhin problematisch ist. Indessen be- trifft diese Sorge grosse Teile der Bevölkerung und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Flucht wegen ihres Standes besonders ex- poniert gewesen wären beziehungsweise heute sind.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft zu Recht negiert und den Beschwerdeführern zu Recht kein Asyl gewährt hat und daran – trotz der im Beschwerdeverfahren erhobenen neuen Vorbringen – nichts zu ändern ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-5010/2021 Seite 25 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die beiden Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-5010/2021 Seite 26 Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.2).
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7489/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.1 und 9.2.1; D-2924/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8), besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemei- ner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-6797/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 9.2).
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E. 8.3.3 Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimat- staat über einen schulischen Abschluss beziehungsweise Ausbildung (A 42/11 F 19 f.), hat langjährige Berufserfahrung und arbeitete zuletzt in gehobener Position (A 42/11 F 21). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein familiäres Netz (A 43/12 F 24 ff.). Eine soziale und ökonomische Rein- tegration im Heimatstaat erscheint daher möglich und zumutbar.
E. 8.3.4 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer nach der Einreise in der Schweiz mit psychischen Problemen zu kämpfen hatten und dass der Beschwerdeführer Rückenprobleme hatte (vgl. vorne E. 3.5, A 42/11 F 4 ff.). Die Rückenprobleme und die psychischen Probleme wurden in der Schweiz behandelt. Sollten Letztere weiterhin aktuell sein, so verfügt der Iran nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über medizi- nische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer D-2949/2024 vom
30. September 2024 E. 8.3.3 m.H., E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 3.2).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5010/2021 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, - beides iranische Staatsagehörige - reisten am 11. März 2021 über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein, wo sie inhaftiert wurden und am 12. März 2021 um Asyl nachsuchten. Später wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) Ostschweiz zugewiesen. A.b Je mit Strafbefehl der C._______ vom (...) 2021 wurden der Ehemann und die Ehefrau der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (SR 311.0) schuldig gesprochen und bestraft, weil sie je mit einem verfälschten polnischen Reisepass und einer gefälschten polnischen Identitätskarte in die Schweiz einreisen wollten. B. B.a Das SEM nahm am 18. März 2021 die Personalien der Ehegatten auf. Am 22. März 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer und gleichentags auch mit der Beschwerdeführerin je ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Je am 6. April 2021 wurden die Beschwerdeführer getrennt angehört. Am 8. April 2021 wurden die Eheleute dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags beendete die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat. Am 13. April 2021 wurden die Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugeteilt und verliessen tags darauf das BAZ Ostschweiz. B.b Am 3. Mai 2021 mandatierten die Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertreterin beziehungsweise Rechtsvertreter. Am 10. Mai 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer. Tags darauf erfolgte eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin. B.c Am (...) veranlasste das SEM eine Botschaftsanfrage bei der schweizerischen Botschaft im Iran. Mit Schreiben vom (...) informierte der damalige Rechtsvertreter das SEM über die Bemühungen der Beschwerdeführer um weitere Dokumente und erläuterte, weshalb die Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel beibringen könnten. Eine weitere Eingabe, in der fachärztliche Berichte angekündigt wurden, ist vom 15. Juli 2021 datiert. Am (...) erfolgte die Antwort auf die Botschaftsanfrage. Hierzu nahm der Rechtsvertreter mit Eingabe vom (...) Stellung. B.d Zu den Asylgründen führten die Beschwerdeführer aus, die Beschwerdeführerin habe sich am (...) in einem Schönheitssalon in Teheran für ein Geburtstagsfest herrichten lassen. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in der Nähe unterwegs gewesen, um ein Geburtstagsgeschenk für das besagte Fest zu kaufen. Da die Sittenpolizei in Teheran Schönheitssalons immer wieder verdächtige, ein Ort zu sein, wo sich Prostituierte aufhalten würden, gebe es dort ständig Razzien. Als die Beschwerdeführerin im Schönheitssalon darauf gewartet habe, von ihrem Ehemann abgeholt zu werden, sei die Sittenpolizei gekommen und habe alle Anwesenden aufgefordert herauszukommen. Die Beschwerdeführerin habe, während sie sich ihren Mantel anzogen habe, ihren Ehemann informiert. Dieser sei dann vom nahegelegenen Einkaufszentrum zum Schönheitssalon gerannt. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, dass ein Mann und eine Frau der Sittenpolizei die Beschwerdeführerin mitgezerrt hätten. Er habe sich den Sittenwächtern in den Weg gestellt und seine Frau heftig verteidigt. Darauf hätten ihn die Sittenwächter niedergeschlagen. Als die Beschwerdeführerin ihm zur Hilfe geeilt sei, sei sie vor die Brust gestossen worden, worauf sie hingefallen und ohnmächtig geworden sei. Als sie aufgewacht sei, seien der Beschwerdeführer und die Sittenpolizei verschwunden gewesen. Bei der Ankunft zu Hause habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass sie stark blute und eine Fehlgeburt erlitten habe. Während der nächsten Wochen habe die Beschwerdeführerin mit (...) ununterbrochen nach dem Beschwerdeführer gesucht. Nach ungefähr einem Monat habe (...) die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer noch lebe. Tatsächlich sei er an einem unbekannten Ort inhaftiert gewesen und sei psychisch und physisch massiv gefoltert worden. Er sei unter anderem (...) (...) beschuldigt worden, ein Teufelsanbeter zu sein, und sei gezwungen worden, ein leeres Blatt zu unterschreiben. Nach 45 Tagen habe (...), die Nachricht erhalten, dass der Beschwerdeführer in das D._______ Krankenhaus eingeliefert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit (...) direkt zum besagten Krankenhaus gefahren. Der Beschwerdeführer sei stark abgemagert gewesen, habe gestunken und habe einen langen Bart gehabt. Er sei über Nacht im Krankenhaus verblieben, und am nächsten Tag habe ihn die Beschwerdeführerin mit nach Hause genommen. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Vorfall kaum noch geschlafen, sei ständig unruhig gewesen, sei nicht mehr aus dem Haus gegangen und sei allen Menschen gegenüber misstrauisch gewesen, sogar gegenüber seinen nächsten Familienmitgliedern. (...) sei der Meinung gewesen, dass es so nicht weitergehen könne und habe nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer (...) die Ausreise des Ehepaares organisiert. Für die Beschwerdeführerin habe er ein Flugticket kaufen können, für den Beschwerdeführer habe er eine (...) organisieren müssen, da gegen diesen ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. B.e Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhoben die Beschwerdeführer - nunmehr von einem neuen Rechtsvertreter vertreten - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darlege, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die automatisierte Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Richter ausgewählt worden seien. Den Beschwerdeführern sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl getroffen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen, rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen. Es sei ihnen sodann in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 betreffend die Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 6); dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2021 in elektronischer Form vor. Tags darauf wurde dem Rechtsvertreter der Eingang der Beschwerde angezeigt. C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführern die Besetzung des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin bekannt gegeben sowie Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses. C.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführer darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Tragung der Verfahrenskosten zu befreien. Ferner stellten sie einen Antrag auf die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin in der Botschaft im Iran und reichten eine Videoaufnahme ins Recht. Des Weiteren zeigte sich der Rechtsvertreter darüber besorgt, dass die Spruchkörper der Asylabteilungen mit vielen Richtern besetzt seien, die der Schweizerischen Volkspartei angehören, und vermutete gar Manipulationen bei der Spruchkörperbildung beziehungsweise dass die Zuteilungen je nach Ergebnis einer Vorprüfung vorgenommen würden, vor allem wenn er als Rechtsvertreter auftrete. Der Rechtsvertreter verwies sodann auf ein an die Asylabteilungspräsidenten gerichtetes Schreiben vom 25. November 2021. Er ersuchte sodann erneut um Einsicht in das gesamte Datenblatt des «Bandlimats». Schliesslich ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Sache um die widerrechtlich manipulierte Spruchkörperbildung durch eine externe Untersuchung umfassend und rechtsgenüglich geklärt sei. C.e Mit einer weiteren Eingabe vom 18. Dezember 2023 machten die Beschwerdeführer geltend, sie seien exilpolitisch tätig und reichten Bilder und Videos ein, die sie als Teilnehmer an der Protestaktion vom (...) E._______ zeigen. Zudem verwiesen sie auf eine Eingabe vom 16. Oktober 2023, welche (...) zeige. Zur Kundgebung vom (...) sei von der (...) vom selben Tag ein Bericht ausgestrahlt worden, in welchem die Beschwerdeführer abgebildet seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch der iranische Staat von dem Protest Kenntnis habe und darüber informiert sei, wer sich daran beteiligt habe. C.f Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung gut und informierte über die Neubesetzung der Funktion der Gerichtsschreiberin. C.g Die Vorinstanz reichte am 21. Januar 2025 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwies. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführern in der Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 gab das Gericht den Beschwerdeführern den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mitwirkung der Gerichtspersonen wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechtsbegehren 1) entsprochen worden (Art. 32c des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,173.320.1]). In der Rechtsmitteleingabe wird Auskunft über die Art und Weise der Spruchkörperbildung beantragt. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt (Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2). Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen (Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das SEM stellt sich hinsichtlich der Frage der Asylgewährung im Wesentlichen auf folgenden Standpunkt: Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer festgenommen, befragt und gefoltert worden sei und gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehe und die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Aktion gegen Prostitution in einem Schönheitssalon habe festgenommen werden sollen, sei durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom (...) zweifelhaft. Diese habe nämlich ergeben, dass weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden seien und gegen ihn auch kein Ausreiseverbot vorliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich zweimal erkundigt und zweimal die Information erhalten, dass ein Ausreiseverbot gegen ihn existiere, wogegen sich die Botschaftsabklärung auf unverlässliche Quellen stütze, sei eine Schutzbehauptung. Der Botschaftsbericht vom (...) halte fest, dass keine Information betreffend eine vorübergehende Schliessung des erwähnten Schönheitssalons in der betreffenden Zeitspanne habe gefunden werden können. Auch schliesse der Salon bereits um 18.00 Uhr, während der Vorfall sich zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ereignet haben solle. Die Beschwerdeführerin habe sodann in der Stellungnahme erklärt, sie kenne die Besitzerin des Schönheitssalons nicht, und die für sie zuständige Mitarbeiterin habe F._______ geheissen. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin jedoch ausgeführt, sie habe die Besitzerin F._______ gerufen, welche ebenfalls von den Behörden festgenommen worden sei. Weiter hielt das SEM im angefochtenen Entscheid fest, es lägen weder Beweismittel für eine Festnahme noch der Pass des Beschwerdeführers vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zwar gewisse Realkennzeichnen enthalten, sie seien aber auch ausschweifend und teils widersprüchlich, teils vage. So habe der Beschwerdeführer zuerst ausgeführt, er sei am (...) festgenommen worden, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung den (...) genannt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich bestritten, dies gesagt zu haben. Auch die Beschwerdeführerin widerspreche sich hinsichtlich des Ablaufs ihres Besuchs im Krankenhaus. Ihre Antworten zu den Nachfragen würden wenig Substanz aufweisen. Es sei zudem wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer während der 45 Tage seiner Gefangenschaft stets von derselben Person zur Toilette begleitet worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während 45 Tagen festgehalten und gefoltert worden sei, dann in ein Spital gebracht worden sei und von dort ohne Behandlung nach nur wenigen Tagen entlassen worden sei. Ausserdem erscheine der Beschwerdeführer unglaubwürdig, habe er doch falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Iran gemacht, insbesondere habe er die Existenz seines im Iran lebenden Sohns unterschlagen und habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse seiner Schwiegermutter registriert sei, sondern an einer Adresse in G._______, die entgegen seiner Aussage nicht die Adresse seiner Eltern sei. Insgesamt falle die Abwägung der Argumente für und gegen die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen zulasten der Wahrscheinlichkeit aus, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, deren Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Anhörungsprotokollen sei zudem nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht möglich gewesen sei, sich frei zu seinen Vorbringen zu äussern oder Erinnerungslücken zu deklarieren. Somit vermöge der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Diagnose einer PTBS die Anforderung an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen (...) Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Schliesslich seien auch keine Hinweise zu erkennen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 3.4 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihren Eingaben Folgendes: Sie hätten verschiedene Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen belegen würden. Der Beweis gehe der Glaubhaftmachung vor. Ausserdem habe die Botschaftsabklärung die 45-tägige Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht widerlegt, sondern vermöge bestenfalls Zweifel an deren Plausibilität zu erwecken, welchen jedoch wiederum die Arztberichte, die (...) sowie die unzähligen Realkennzeichen entgegenstehen würden. Bei einer korrekten Würdigung der (...) des Beschwerdeführers und insbesondere der markanten (...) in seinem Nacken, hätte dem SEM klar werden müssen, dass die (...) einer der Hauptgründe für die unverhältnismässige Inhaftierung und unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Fachreferentin Asyl habe jedoch die angefochtene Verfügung vor dem Hintergrund einer vorgefassten Meinung redigiert und einseitig gewichtet und daneben auch das durch die PTBS geprägte Aussageverhalten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. In der Folge nimmt der Rechtsvertreter auf rund 15 Seiten eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung vor beziehungsweise hält er fest, weshalb die Begründung des SEM nicht nachvollziehbar oder schlicht falsch sei. Der Beschwerdeführer vermittle nämlich mit seinen (...) nicht nur ein pro-westliches Bild, welches in den Augen der iranischen Behörden eine Beleidigung des iranischen Staats darstelle, sondern trage zudem (...), die ihn in den Augen der iranischen Behörden als Satanist erscheinen lassen würden, was zu einer Strafe oder gar zu seinem Tod führen könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in ein Land zurückkehren müsse, in dem derzeit ein Präsident an der Macht sei, der 16 Hinrichtungen in der Woche durchführe, um das Volk ruhig zu stellen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Risikoprofil, das eine asylrelevante Verfügung nach sich siehe, wie ein Blick auf die Länderhintergrundinformationen ergebe. Es sei sodann zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Folter eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit aufweise. Aufgrund des exilpolitischen Engagements sei das Risiko der Beschwerdeführer, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran von staatlichen Verfolgungsmassnahmen und Bestrafungen betroffen zu sein, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Situation erheblich angestiegen. 3.5 Es liegen folgende Beweismittel im Recht: (...) 4. 4.1 Die von den Beschwerdeführern erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (hierzu z.B. BGE 149 I 91 E. 3.2). 4.1.1 Die Beschwerdeführer rügen unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 9 ff.), das Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 sei mangelhaft, da die anwesende Dolmetscherin nicht qualifiziert gewesen sei, im vorliegenden Fall korrekt zu übersetzen. Die anwesende Dolmetscherin stamme nämlich aus Afghanistan (A 63/29 F 2) und habe Hochfarsi gesprochen. Dieses unterscheide sich in vielen Nuancen vom Farsi, welches die Beschwerdeführerin spreche (A 63/19 F 119, vgl. auch A 63/19 F 111). Die Beschwerdeführer beantragen sodann für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht unter Beizug einer iranischen Dolmetscherin erneut angehört werde und offengelegt werde, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin unterzogen worden sei und wie sich deren sprachliche Kompetenzen respektive deren Schulung darstellen würden (Beschwerde S. 11 und 31). 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Für das Asylverfahren hält Art. 29 Abs. 1bis AsylG explizit fest, dass das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizieht. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7002/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.2). 4.1.3 Dem Protokoll vom 11. Mai 2021 (ergänzende Anhörung) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung ausführt, sie verstehe die Dolmetscherin nur schwer (A 63/19 F 1 und F 2), weil diese Afghanin sei, sie selbst aber Iranerin (vgl. auch A 63/19 F 114 ff.). Die Dolmetscherin spreche schnell und mit Akzent, weshalb sie sie kaum verstehe (A 63/19 F 3). Nachdem die befragende Person die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die Nationalität der Dolmetscherin für die Anhörung keine Rolle spiele, erklärte die Beschwerdeführerin auf erneute Nachfrage, dass sie die Dolmetscherin nun gut verstehe (A 63/19 F 4). Laut Protokollnotiz forderte die Beschwerdeführerin dann die Dolmetscherin auf, lauter zu sprechen (A 63/19 F 4). Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass es für sie kein Problem sei, wenn die Sachen, die sie nicht verstehe, wiederholt würden (A 63/19 F 7). Während der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin mehrfach gefragt, wie sie die Dolmetscherin verstehe, worauf sie mit «gut» antwortete (A 63/19 F 41, F 83). Dem Protokoll lässt sich weiter entnehmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zurückübersetzt und unterschriftlich bestätigt worden sind (A 63/19 F 113, F 117). Des Weiteren lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsvertreterin befragt beziehungsweise angehört worden ist. Die Rechtsvertreterin hat auch Ergänzungsfragen gestellt (vgl. z.B. A 63/19 F 94 ff.). Die Rechtsvertreterin wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch ihr gegenüber festgehalten habe, dass es sprachlich für sie nicht einfach gewesen sei, dem Gespräch zu folgen (A 63/19 F 118). Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Dolmetscherin Hochfarsi spreche, sie selbst jedoch Umgangssprache, welche teilweise andere Worte verwende. Die anwesende Dolmetscherin hielt auf die Verständigung angesprochen fest, sie habe nicht das Gefühl gehabt, die Beschwerdeführerin habe etwas nicht verstanden. Jene habe bei ihr kaum nachgefragt, ausser wenn jene die Frage nicht verstanden hatte. Ihrer Meinung nach habe es keine sprachlichen Missverständnisse gegeben (A 63/19 F 121). Eine Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 11. Mai 2021 und ein Vergleich desselben mit den anderen Gesprächsprotokollen des vorliegenden Asylverfahrens lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen - auch auf Nachfrage - nicht verstanden hat oder ihre Anliegen nicht hat vorbringen können. Ein Anspruch auf Anhörung in der Umgangssprache besteht klarerweise nicht und wäre auch faktisch nicht umsetzbar. Wesentlich ist und bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich hat verständlich machen können, was vorliegend offensichtlich gegeben war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Für eine Wiederholung der Anhörung bleibt diesfalls kein Raum. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführer auf erneute Anhörung beziehungsweise auf Offenlegung der Auswahl von Dolmetschern und deren Schulung einzugehen. 4.1.4 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz habe den gesundheitlichen Zustand der Asylsuchenden in den Anhörungen nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 11 und 24 ff.). Die ergänzenden Anhörungen hätten mit über sechs und beinahe acht Stunden viel zu lange gedauert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auch dieser Einwand geht fehl, lassen sich doch den Anhörungsprotokollen keinerlei Anzeichen entnehmen, die eine fehlende Aussagefähigkeit nahelegen würden. Zwar haben die Einvernahmen in der Tat etwas länger gedauert, doch wurden insbesondere die beiden ergänzenden Anhörungen mehrfach durch Pausen unterbrochen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit zu verneinen. 4.1.5 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist (Beschwerde S. 13 ff.) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft erachtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise kein Asyl gewährt hat. Sie hat auch ausgeführt, weshalb sie die Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug der Wegweisung für zumutbar gehalten hat. Sie hat hierbei die Situation im Iran und die individuelle Situation der Beschwerdeführer durchaus berücksichtigt. Daneben hat sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, mithin der Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 9. September 2021 auseinandergesetzt, insbesondere dessen Einwände zum Resultat der Botschaftsabklärung vom (...) und der PTBS beziehungsweise den psychischen Belastungen der beiden Beschwerdeführer sowie den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers. Der Standpunkt der Vorinstanz war den Beschwerdeführern denn auch klar, wie sich der rund 60-seitigen Beschwerdeschrift entnehmen lässt. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführer erachten den rechtserheblichen Sachverhalt als unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil sowohl die Fachreferentin Asyl als auch die mit der Botschaftsabklärung betraute Person lediglich selektiv zum Nachteil der Beschwerdeführer abklärt hätten (Beschwerde S. 20 f.). Insbesondere habe es das SEM unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen mit Bezug auf die Auswirkungen der (...) der Beschwerdeführer auf ihr Leben im Iran, den Folgen für den Beschwerdeführer, weil er (...) sei, und seiner während der Haft geleisteten Blanko-Unterschrift. Ferner habe das SEM die Behauptung in der Botschaftsantwort unbesehen übernommen, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verfahren und kein Ausreiseverbot bestehen würden. Das SEM habe auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, ebenso wie die rechtliche Situation der Frauen und die menschenrechtliche und politische Situation im Iran. 4.2.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist eine Sachverhaltsabklärung, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (Urteile des BVGer D-8099/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.1, D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2; vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12). 4.2.3 Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sehr wohl sämtliche der von ihnen oben unter E. 4.2.1 vorgebrachten Sachverhaltselemente geprüft und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aussagen und Beweismittel - soweit damals bekannt - gewürdigt hat, weshalb eine einseitige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung schon aus diesem Grund zu verneinen ist. Soweit die Beschwerdeführer eine andere Würdigung ihrer Aussagen und der aktenkundigen Beweismittel vornehmen, beschlägt ihre Kritik die Frage der Glaubhaftmachung, worauf nachfolgend (vgl. E. 5 ff.) einzugehen ist. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Beweismittel stützen, die sie erstmals vor Bundesverwaltungsgericht einreichen, ist darauf - soweit erforderlich - nachfolgend einzugehen. Nach dem Gesagten weist der von der Vorinstanz beurteilte Sachverhalt keine Lücken auf und ist unter Beachtung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden und der Abklärungspflicht des SEM vollständig festgestellt worden. 4.2.4 Nach dem Gesagten sind die verschiedenen Kassationsanträge abzuweisen. 5. 5.1 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt der Asylpunkt zu prüfen bevor gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die Wegweisung zu untersuchen ist. 5.2 Mit Bezug auf den Asylpunkt stellt sich die Frage, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten und von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten sogenannten Vorfluchtgründe im Beschwerdeverfahren einer anderen Beurteilung unterzogen werden müssen. Alsdann bleibt zu prüfen, ob zwischenzeitlich sogenannte Nachfluchtgründe vorliegen. Des Weiteren ist deren Asylrelevanz zu prüfen. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.4 Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2). 6. 6.1 Vor der Vorinstanz vermochten die Beschwerdeführer für die Inhaftierung des Ehemannes keinen direkten Beweis zu erbringen. Vor Bundesverwaltungsgericht reichen sie nunmehr ein Video mit einer fremdsprachigen Aussage einer Bekannten ein, die die Festnahme des Beschwerdeführers beobachtet haben soll. Ferner reichen sie ein Bestätigungsschreiben des Spitals vom (...) 2021 inklusive deutscher Übersetzung ein, wonach der Beschwerdeführer am (...) 2021 im Spital behandelt und am (...) 2021 entlassen worden sei. Zur Glaubhaftmachung ihrer Aussagen berufen sich die Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht auf verschiedene Indizien, wie ihre (...), Arztberichte über ihre physischen und psychischen Beschwerden sowie die ihrer Ansicht nach unzähligen Realkennzeichen in ihren Schilderungen (vgl. Beschwerde S. 36). 6.2 6.2.1 Es kann offenbleiben, welcher Art von Beweismitteln die von den Beschwerdeführern auf einer CD-ROM eingereichte fremdsprachige Video-Aussage einer Bekannten (BVGer-act. 4) ist und inwieweit ihr überhaupt ein Beweiswert zukommen könnte. Eine deutsche Übersetzung wurde entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 16. Dezember 2021 bis heute nicht eingereicht, sodass das Gericht die Aussage nicht beurteilen kann. Auf eine Übersetzung kann in antizipierter Beweiswürdigung ohnehin verzichtet werden, da die Aussage mitten in der Aufnahme abzubrechen scheint. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. Dezember 2021 schildere die Bekannte im Video ihre Wahrnehmungen, welche sie anlässlich der (...) 2020 gemacht habe. Selbst wenn die Bekannte die Verhaftung des Beschwerdeführers vor dem Schönheitssalon beobachtet hätte, so vermöchte ihre Aussage kein Zeugnis für deren Hintergründe, die Dauer einer staatlichen Haft und schon gar nicht für erlittene Folter abzulegen, weshalb sich der Antrag auf Einvernahme als Zeugin schon aus diesem Grunde erübrigt (vgl. auch zur Subsidiarität von Zeugenaussagen im Verwaltungsverfahren Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 4.1), zumal der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Aussagen der Asylsuchenden auch mit zwei anderen Beamten in ziviler Kleidung, die hinzugekommen seien, eine Auseinandersetzung gehabt haben soll (A 42/11 F 42, A 43/12 F 51, A 63/19 F 39 und F 40). 6.2.2 Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung (...) D._______ (...) 2021 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer am (...) 2021 in besagtem Spital behandelt und am (...) 2021 um (...) Uhr entlassen worden sei. Auch dieser Beleg reicht nicht für einen direkten Beweis der erlittenen Haft und Folter und vermag auch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer zu bilden. Es erstaunt zum einen, dass dieser Beleg, der gemäss der eingereichten Übersetzung bereits am (...) 2021 ausgestellt worden sein soll, erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beigebracht werden konnte. Zum andern lassen sich diesem Bericht keine Hinweise auf den Grund des Aufenthalts und die Art der Behandlung entnehmen. Eine erneute Botschaftsabklärung zur Überprüfung, ob im D._______ (...) existiere - wie das die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragen (Beschwerde S. 32) - erübrigt sich ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner ergänzenden Anhörung darauf hingewiesen hat, dass er im Spital lediglich eine oder zwei Infusionen erhalten haben soll (A 62/22 F 48). 6.2.3 Es fehlt demzufolge auch im Beschwerdeverfahren an einem direkten Beweis für die Verhaftung durch staatliche Organe sowie für die lange Inhaftierung und für die Folter. 6.3 Nachfolgend ist auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzugehen und zu prüfen, ob die Einschätzung der Vorinstanz, die diesen Ausführungen letztlich keinen Glauben schenkt, Bestand hat. 6.3.1 Es ist vorab mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des verschwiegenen Sohnes und seiner früheren Ehen und den wiederholt falschen Angaben zu seiner Adresse im Iran beeinträchtigt ist. Insoweit musste nämlich der Beschwerdeführer seine Aussagen im Laufe des Verfahrens korrigieren (Stellungnahme vom 9. September 2021 [A 71/5 S. 2]; vgl. auch Beschwerde S. 46 f.). 6.3.2 Die Beschwerdeführer wollen der Botschaftsabklärung (A 68/29) keinen Beweiswert beimessen beziehungsweise beanstanden sie diese als unsorgfältig, falsch und nicht neutral. Das trifft nicht zu. Zumindest soweit die Botschaftsabklärung das familiäre Vorleben des Beschwerdeführers offenlegt, muss selbst der Beschwerdeführer deren Richtigkeit anerkennen. Letztlich ist jedoch entscheidend, ob die einzelnen Ausführungen der Beschwerdeführer glaubhaft sind. 6.3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2021 aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Folter Realkennzeichen in geringer Dichte aufweisen würden. Sie stellt diesen jedoch das teilweise ausschweifende und teilweise vage Aussageverhalten des Beschwerdeführers entgegen sowie Widersprüche. Ferner erkennt sie auf fehlende Plausibilität und misst all diesen Punkten mehr Gewicht bei als den Realkennzeichen (angefochtener Entscheid S. 5). Vor allem aber sieht sie die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Frage gestellt, weil die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer offen seien und kein Ausreiseverbot gegen ihn vorliegen würde (angefochtener Entscheid S. 4), keine Informationen zu einer vorübergehenden Schliessung des Schönheitssalons gefunden werden konnten, und sich der fragliche Vorfall ausserhalb der Öffnungszeiten des Schönheitssalons zugetragen habe. 6.3.4 Soweit die Botschaftsabklärung das Fehlen von behördlichen Verfahren und das Fehlen einer Ausreisesperre sowie fehlende Informationen über eine vorübergehende Schliessung des Schönheitssalons aufzeigt, handelt es sich um sogenannte Negativa. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Botschaftsabklärung insoweit Beweiswert zukommt. Die Angaben der Beschwerdeführer stützt sie jedenfalls nicht. 6.4 Die Beschwerdeführer berufen sich zur Glaubhaftmachung ihrer Ausführungen sodann auf ihre (...) und die eingereichten Arztberichte. 6.4.1 Was die (...) betrifft, so finden sich solche tatsächlich auf (...). Nach der übereinstimmenden Schilderung der Beschwerdeführer soll er jedoch in Gewahrsam genommen worden sein, weil er seine Frau heftigst verteidigt und sich gegen die Sittenpolizei gestellt haben soll (A 42/11 F 42, A 43/12 F 55, A 62/22 F 13, A 63/19 F 39). Die (...) waren demnach nicht der Anlass für die behauptete Festnahme und Inhaftierung; wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen. Die Vorinstanz hat indessen dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia verhaftet worden sei, zu Recht keinen Glauben geschenkt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5 ff.). Insoweit erweisen sich die Ausführungen zur Frage, ob die (...) Anlass gegeben haben sollen für eine Verlängerung der Haft als irrelevant. Anzumerken ist auch, dass die Symbolik der (...) offenkundig mehrdeutig ist, zumindest misst der Beschwerdeführer seinen (...) eine andere Bedeutung bei als diejenige, die er seinen Peinigern zuschreibt. Letztlich ist der Beschwerdeführer - auch nach seiner eigenen Schilderung - trotz seiner (...) wieder freigekommen und auch danach deswegen nicht weiterverfolgt oder angeklagt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass das behördliche Interesse daran wieder erloschen ist, so es denn überhaupt von Bedeutung war. 6.4.2 Zum Gesundheitszustand und den Arztberichten ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer sich nach ihrer Einreise in die Schweiz in ärztliche Behandlung begeben mussten und insbesondere psychologische Unterstützung beansprucht haben. Indessen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der geschilderten Freilassung im Iran das Spital schnellstmöglich hat verlassen wollen (A 43/12 F 55) und auch anschliessend keine ärztliche Behandlung mehr beansprucht hat. Dem Arztbericht vom 12. November 2021 ist sodann zu entnehmen, dass sich die Ärzte im Spital im Iran geweigert hätten, den Beschwerdeführer zu behandeln (Beschwerdebeilage 9). Die Beschwerdeführerin hat für die Wochen vor ihrer Ausreise ebenfalls keinen Arztbesuch erwähnt. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte PTBS ist zwar durch ärztliche Unterlagen belegt, ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen und folglich eine asylrelevante Verfolgung ist darin jedoch nicht zu erblicken, wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid S. 6). Gemäss dem Arztbericht vom 10. November 2021 (Beschwerdebeilage 10) belaste auch der negative Asylentscheid die Beschwerdeführerin. 6.5 Die Vorinstanz erkennt im angefochtenen Entscheid Widersprüche bei den Aussagen zum Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers und zum Krankenhausaufenthalt. 6.5.1 Mit Bezug auf die Ausführungen zur Verhaftung kann den Erklärungen der Rechtsvertretung in der Beschwerde gefolgt werden (Beschwerde S. 44 f.). Da es sich um einen minimalen Widerspruch gehandelt hat, ist folglich auch seine Ausräumung von geringer Relevanz und damit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Konsequenz. 6.5.2 Anders verhält es sich indessen beim geschilderten Krankenhausaufenthalt. Zwar irrt die Vorinstanz offenkundig, wenn sie schreibt, der Beschwerdeführer sei nach nur wenigen Tagen entlassen worden, war der Beschwerdeführer doch selbst nach seiner eigenen Schilderung nur eine Nacht lang im Spital und soll am frühen Nachmittag des nächsten Tages entlassen worden sein (A 42/11 F 45). Indessen lesen sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Wiedersehen im Spital und insbesondere mit Bezug auf ihre Präsenz im Zimmer des Beschwerdeführers während der folgenden Nacht als zwei verschiedene Versionen des Geschehnisses (A 43/12 F 55, A 63/19 F 67 ff.), die sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit einer fehlerhaften Übersetzung und auch nicht mit den Ausführungen der Rechtsvertretung (Beschwerde S. 42 ff.) erklären lassen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung des Spitals erweist sich - wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 6.2.2) - zur Glaubhaftmachung der Haft und Folter als unbehelflich. 6.5.3 Was die Plausibilität der Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es erstaunt, dass der Beschwerdeführer immer von der gleichen Person zur Toilette begleitet worden sein soll. Es ist zwar dem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass es sich hierbei um ein Detail handelt, indessen bildet eben dieses Detail - aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Detail handelt, dem üblicherweise wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird - ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Geschichte konstruiert ist. Ergänzend ist auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer beziehungsweise ihrer Geschichte hinzuweisen. So will die Beschwerdeführerin ihre Behandlung im Schönheitssalon wegen der wenigen Leute zwar früher abgeschlossen haben, um dann im Schönheitssalon mit weiteren Kundinnen auf ihren Ehemann zu warten, der lediglich unweit des Salons in einem Einkaufszentrum zum Frisör hat gehen und ein Geschenk hat kaufen wollen (A 43/12 F 49). Neben der Beschwerdeführerin und den zwischen 19.00 und 19.30 Uhr anwesenden weiteren Kundinnen, wird auf der Seite der Leistungserbringerinnen nur die Besitzerin des Schönheitssalons oder allenfalls die für die Beschwerdeführerin zuständige Person erwähnt, was die Frage aufwirft, wer die weiteren Kundinnen bedient, mithin behandelt hat (A 43/12 F 51 und A 63/19 F39). Weiter fällt auf, dass beide Beschwerdeführer vor dem Schönheitssalon niedergeschlagen worden sein sollen, jedoch nur der Beschwerdeführer und die Besitzerin des Schönheitssalons mitgenommen worden sind, während die ohnmächtige Beschwerdeführerin und offenbar auch weitere Kundinnen zurückgelassen worden sind. Falls die Beschwerdeführerin vor der Reise in die Schweiz einen Abgang oder eine Fehlgeburt erlitten hat, ist dies zu bedauern. Ein solches Ereignis wäre gemäss den Akten aber offensichtlich nicht auf die geschilderten Ereignisse zurückzuführen, die als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Des Weiteren erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer Schwangerschaft und trotz Schmerzen und starker Blutungen offenbar keine Medizinalperson konsultiert hat, sondern vom Verlust ihres Kindes ausgegangen ist und starke Beruhigungsmittel konsumiert hat, von denen sie eingeschlafen ist (A 43/12 F 52 und F 55). Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich des eigentlichen Fluchtgeschehens, so soll der Beschwerdeführer während seiner 45-tägigen Haft und Folter rund 17-18 kg (A 62/22 F 13) beziehungsweise rund 20 kg (A 43/12 F 55) an Gewicht verloren haben, um sich anschliessend trotz seiner Rückenschmerzen und Traumatisierung und seines Misstrauens gegen jedermann, selbst gegenüber Familienangehörigen (Beschwer-de S. 34), bereits nach zwei Wochen völlig fremden Menschen anzuvertrauen und die Strapazen eines achtstündigen Fussmarsches und einer anschliessenden längeren Autofahrt zu überstehen (A 62/22 F 13, F 48, F 135, F 136). Das Verhalten auf der Flucht steht damit im Widerspruch zum Verhalten nach der Freilassung. Gänzlich erstaunt sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ihn 45 Tage lang überall gesucht haben will, die im Spital bei ihm im oder zumindest vor seinem Zimmer oder im Auto übernachtet haben will (A 43/12 F 55, A 63/19 F 69, Beschwerde S. 42 f.), rund zwei Wochen später ohne ihren Ehemann mit dem Flugzeug ausgereist ist und in der Türkei während rund fünf Tagen auf ihn gewartet hat (A 29/2), wobei sie um seinen Zustand, die Gefahren einer (...) und beschwerlichen Flucht wusste. Auch diese Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erweist sich als widersprüchlich gegenüber ihrem früheren Verhalten. 6.5.4 Nicht zu folgen ist sodann den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer von der Sittenpolizei verhaftet worden sein soll (Beschwerde S. 32). Deren Tätigkeit richtet sich in erster Linie gegen Frauen und beide Beschwerdeführer haben in den Anhörungen ausgesagt, Männer in Zivilkleidung hätten den Beschwerdeführer geschlagen und mitgenommen (A 42/11 F 42, A 43/12 F 51, A 63/19 F 39 und F 40). 6.5.5 Nach Prüfung der Vorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht kommt dieses zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht insgesamt als überwiegend unwahrscheinlich und damit als unglaubhaft erachtet hat. Folglich ist auch die Ansicht der Beschwerdeführer zu verwerfen, wonach die Ermittlungen einseitig und die Gewichtung ihrer Aussagen lediglich zu ihrem Nachteil erfolgt sei. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf das Aussageverhalten und einzelne angebliche Realkennzeichen nichts zu ändern, ohne dass darauf im Einzelnen einzugehen ist (vgl. Beschwerde S. 47 ff.). Zu den Hochzeitsfotos ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass diese zum Nachweis der ehelichen Verbindung eingereicht worden sind, nachdem es sich letztlich bei der vorliegenden Ehe nicht um eine offiziell registrierte Ehe, sondern um eine «Sireh» handelt, wie die Beschwerdeführer in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. September 2021 selbst einräumen (A 71/5 S. 2). 6.6 Nachdem die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurden, braucht deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft zu werden. Selbst wenn aber die Verhaftung des Beschwerdeführers erstellt wäre, so ist angesichts ihrer Umstände, mithin der vehementen Verteidigung der Ehefrau, deren Unrechtmässigkeit nicht offensichtlich und wäre darin folglich kein Asylgrund zu erblicken. Ferner ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf die Dauer der Haft und die Haftbedingungen. Doch auch bei Bejahung von Letzterem wäre ein Asylgrund zu verneinen, da die Beschwerdeführer - wie sie übrigens auch selbst darlegen - rein zufällig in diese Situation geraten sind (Beschwerde S. 7) und ihren eigenen Angaben zuvor weder politisch noch religiös aktiv waren (A 62/22 F 35) und auch nie Probleme mit den Behörden hatten (A 63/19 F 47). Zwar hätte auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Besuchs in einem Schönheitssalon verhaftet werden sollen. Letztlich ist eine solche jedoch unterblieben. Weitere Probleme mit den iranischen Behörden hatte die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge nicht. Die Vorinstanz hat insoweit die Asylrelevanz zu Recht verneint. 6.7 Soweit die Beschwerdeführer sich vor künftiger Verfolgung fürchten, ist Folgendes zu bemerken: 6.7.1 Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, sie hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.m.w.H.; Urteil des BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.1). 6.7.2 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, er habe bei seiner Rückkehr wegen seiner (...) eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, sind seine Befürchtungen subjektiver Art und wäre aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit - so er denn tatsächlich verhaften worden wäre - davon auszugehen, dass die (...) weder eine Verhaftung noch ein staatliches Verfahren auslösen würden. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine (...) wieder entfernen zulassen, sollte er deswegen tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchten. 6.7.4 In der Beschwerde (S. 56) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als «Andersgläubiger» im Iran systematisch verfolgt. Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bei der Einreise noch als «(...) ([...])» (A 19/9 Ziff. 1.13), was er später mit Übersetzungsproblemen erklärte (A 42/11 F. 52). Daraufhin hat er geltend gemacht, er sei (...) (A 42/11 F 52). Letzterem steht jedoch seine Aussage entgegen, wonach er lediglich an Gott glaube und das alles sei (A 62/22 F 129). (...). Soweit der Beschwerdeführer auf einen Artikel zum Atheismus im Iran hinweist und damit sinngemäss verlauten lässt, ihm drohe eine Verfolgung wegen der gesetzlich verbotenen Abkehr vom Islam (Beschwerde S. 30 und S. 59, Beschwerdebeilage 6), ist darauf hinzuweisen, dass er - selbst nach eigener Darstellung - dennoch freigekommen und - mangels anderweitiger Nachweise - von einer offiziellen Anklage verschont geblieben ist. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es hinsichtlich des Atheismus an einer Asylrelevanz (Urteil des BVGer D-7383/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.5). Selbst wenn sich die allgemeine Situation im Iran zwischenzeitlich verschärft hat und es daher nicht ausgeschlossen ist, dass auch Atheisten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, sind sie nach wie vor nicht einer Kollektivverfolgung unterworfen. Dies zeigt sich schon darin, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung und nach seiner Freilassung von den Behörden deswegen nicht weiter behelligt wurde und auch die Razzia ursprünglich nicht gegen ihn gerichtet war, sondern gegen die Frauen im Schönheitssalon. 6.7.5 Soweit die Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht geltend machen, sie würden sich nunmehr exilpolitisch betätigen und sich hierzu auf Filmaufnahmen stützen (BVGer-act. 6), ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführer ausgeführt haben, vor ihrer Ausreise weder politisch aktiv gewesen zu sein noch anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A 62/22 F 34, A 63/19 F 47 und F 103). Ihr Engagement datiert aus dem Jahre 2023 und damit erst einige Jahre nach ihrer Einreise. Seither sind keine weiteren Aktivitäten mehr bekannt. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr exilpolitisches Engagement sich in Grenzen hält und auch im Zusammenhang mit ihren Asylersuchen steht. Von einem asylrelevanten exilpolitischen Engagement ist nicht auszugehen. Dies dürfte auch den iranischen Behörden nicht entgangen sein, zumindest soweit die Beschwerdeführer tatsächlich von ihnen beobachtet worden sein sollten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024 E. 6.3 ff. m.w.H.). 6.7.6 Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Politik des Präsidenten Raisi ihre Menschenrechte im Iran als gefährdet sehen, erweisen sich ihre Einwände nach dessen Tod am 19. Mai 2024 (vgl. https://www.nzz.ch/international/irans-praesident-raisi-stirbt-bei-unglueck-regime-duerfte-stabil-bleiben-ld.1831157, abgerufen am 20. Februar 2025) als obsolet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass auch aktuell die Situation im Iran weiterhin problematisch ist. Indessen betrifft diese Sorge grosse Teile der Bevölkerung und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Flucht wegen ihres Standes besonders exponiert gewesen wären beziehungsweise heute sind. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht negiert und den Beschwerdeführern zu Recht kein Asyl gewährt hat und daran - trotz der im Beschwerdeverfahren erhobenen neuen Vorbringen - nichts zu ändern ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die beiden Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.2). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7489/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.1 und 9.2.1; D-2924/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8), besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-6797/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 9.2). 8.3.3 Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über einen schulischen Abschluss beziehungsweise Ausbildung (A 42/11 F 19 f.), hat langjährige Berufserfahrung und arbeitete zuletzt in gehobener Position (A 42/11 F 21). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein familiäres Netz (A 43/12 F 24 ff.). Eine soziale und ökonomische Reintegration im Heimatstaat erscheint daher möglich und zumutbar. 8.3.4 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer nach der Einreise in der Schweiz mit psychischen Problemen zu kämpfen hatten und dass der Beschwerdeführer Rückenprobleme hatte (vgl. vorne E. 3.5, A 42/11 F 4 ff.). Die Rückenprobleme und die psychischen Probleme wurden in der Schweiz behandelt. Sollten Letztere weiterhin aktuell sein, so verfügt der Iran nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.3 m.H., E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 3.2). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: