Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2021 auf dem Luftweg und gelangte mit einem Schengen- visum legal in die Schweiz, um seinen hier lebenden Sohn B._______ und dessen Familie zu besuchen. Am 11. November 2021 stellte er ein Asylge- such. A.b Am 17. November 2021 wurden im Bundesasylzentrum Region C._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am
17. Dezember 2021 hörte ihn das SEM dort zu seinen Asylgründen an. A.c Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei türkischer Ethnie und stamme aus der Provinz Ankara; seit dem Jahr 1981 habe er in der Stadt D._______ gelebt. Er sei verwitwet und (seit […]) pensionierter Beamter. Ab Ende der 1990er-Jahre habe er der sogenannten Gülen- oder Hizmet- Bewegung angehört und in dieser Organisation die Versammlungen der Beamten geleitet. lm Jahr (…) habe er eine Gülen-Delegation während zweier Wochen als (…) nach E._______ begleitet. Er habe ein Konto bei der (von Anhängern von Fethullah Gülen gegründeten) Bank Asya beses- sen, die Hizmet bis zuletzt mit kleineren Beträgen finanziell unterstützt und ihre Publikationen abonniert gehabt. Als Mitglied des Gülen-Rentnerver- eins habe er zudem dessen Versammlungen geleitet. Die Vereinsmitglie- der hätten auch Reparaturen in Wohnheimen und Wohngemeinschaften für Studentinnen der Gülen-Bewegung ausgeführt. Dieser Verein sei später per Notstandsdekret verboten worden. Seit Beginn des Konflikts zwischen Staatspräsident Erdoğan und der Organisation hätten ihn seine Geschwis- ter wegen seiner Nähe zur Hizmet "ausgeschlossen". A.d Alle seine Kinder hätten Schulen der Gülen-Bewegung besucht. Ge- gen alle drei Söhne seien Strafverfahren hängig, teilweise in oberer In- stanz, weil Schuldsprüche von ihnen angefochten worden seien. Gegen die Tochter und die verstorbene Ehefrau seien bisher keine Verfahren ein- geleitet worden, obwohl auch sie in der Gülen-Bewegung aktiv gewesen seien. A.e Am (…) 2019 sei gegen ihn gestützt auf Art. 314 Abs. 2 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TStGB) Anklage erhoben worden. Man habe ihm vorge- worfen, durch sein Verhalten die bewaffnete Terrororganisation FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü) unterstützt zu haben und deren Mitglied gewe- sen zu sein. Aus diesem Grund sei er von der Terrorbekämpfungspolizei
E-5111/2022 Seite 3 verhört worden. Am (…) 2019 habe eine Gerichtsverhandlung vor der ers- ten Instanz stattgefunden. Dieses Verfahren habe mit einem Freispruch geendet; am (…) 2021 habe das von der Staatsanwaltschaft angerufene regionale Berufungsgericht eine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen. Weil der Beschwerdeführer danach von seinem Anwalt nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, das Verfahren sei abgeschlossen und die Angelegenheit beendet. Während seines Besuchs in der Schweiz im Oktober 2021 habe sein als Flüchtling anerkannter Sohn B._______ für ihn das Nationale Justiz-Informationssystem UYAP (U- lusal Yargı Ağı Projesi) konsultiert und dabei entdeckt, dass die Staatsan- waltschaft sein Verfahren zwischenzeitlich an den Kassationshof weiterge- zogen habe. Er (Beschwerdeführer) habe aus Angst vor der Verurteilung zu einer Haftstrafe auf die geplante Rückreise verzichtet und ein Asylge- such gestellt. Einen Gefängnisaufenthalt in der Türkei würde er wegen sei- nes Gesundheitszustands voraussichtlich nicht überleben, weil er als In- haftierter die benötigten Medikamente nicht erhalten würde. A.f Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seinen Identitäts- ausweis zu den Vorakten und gab die folgenden Beweismittel ab: UYAP- Auszüge, Anklageschrift vom (…) 2019, Gerichtsverhandlungsprotokoll mit erstinstanzlichem Urteil vom (…) 2019, Urteil des Berufungsgerichts vom (…) 2021, Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft an den Kassationshof vom (…) 2021. A.g In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Herzrhythmusstörungen, an Rheumatismus und unter Prostata- beschwerden. B. Am 20. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es im erweiterten Ver- fahren behandelt werde. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton F._______ zugewie- sen. C. C.a Mit Schreiben vom 2. September 2022 forderte das SEM den Be- schwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen und zur Einrei- chung von Beweismitteln auf. C.b Der Beschwerdeführer reichte seine Antworten am 20. September 2022 unter Beilage eines UYAP-Auszugs zu den Akten.
E-5111/2022 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (am 10. Oktober 2022 eröffnet) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen diesen Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde – neben dem Erlass vollzugshemmen- der superprovisorischer Massnahmen – die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 hielt der Instruktions- richter hinsichtlich der beantragten superprovisorischen Massnahme fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Mit gleicher Verfügung forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 an der angefochtenen Verfügung fest. Am gleichen Tag reichte der Beschwer- deführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. I. In seiner Replik vom 19. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren festhalten.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesent- lichen wie folgt: Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei als strafrechtlich unbescholten. Er sei in erster Instanz freigesprochen worden, weil der Be- weis für seine FETÖ-Mitgliedschaft nicht erbracht worden sei. Die zweite Instanz habe den dagegen eingereichten Rekurs abgewiesen. In der An- hörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei sicher, dass der Kassationshof ihn – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – bestrafen wolle. Der bisherige Verfahrensablauf und die Ausführungen in den vorliegenden Gerichtsurteilen würden jedoch darauf schliessen lassen, dass eine Bestä- tigung des Freispruchs durch den Kassationshof wahrscheinlicher sei, als dass dieser seinen Fall an die erste oder zweite Instanz zurückweise. Folg- lich sei beim Beschwerdeführer nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Asylakten seines Sohns B._______ nichts zu än- dern.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwer- deführer sei seit Ende der 1990er-Jahre aktives Mitglied der Gülen- Bewegung, die damals noch unter dem Schutz des Staates gestanden habe. Seine Familie habe einen guten Ruf genossen und keine Probleme mit der Regierung und dem türkischen Staat gehabt. Er habe die Hizmet auf verschiedene Weise unterstützt und sich stets bemüht, viele Leute mit ihr zu verbinden.
E. 4.2.2 Nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe Staatspräsident Erdoğan eine Jagd gegen die Gülen-Bewegung angekündigt, von der auch die Familie des Beschwerdeführers massiv betroffen gewesen sei. Die Söhne G._______ und H._______ seien in Untersuchungshaft genommen, verhaftet und während des Strafverfahrens vorübergehend freigelassen worden. H._______ sei dann zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden (sein Anwalt sei in Berufung gegangen; das Verfahren sei beim Kassationsgericht hängig). G._______ habe (…)
E-5111/2022 Seite 7 Monate in der Haft verbracht; sein Verfahren sei immer noch erstinstanzlich hängig. B._______ sei seit 2018 zur Fahndung ausgeschrieben, und die Polizei habe mehrmals in der Wohnung des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. In der Folge sei auch gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen FETÖ-Mitgliedschaft eröffnet worden. Nach Freisprüchen der beiden ersten Instanzen sei dieses Verfahren derzeit beim Kassations- gericht hängig.
E. 4.2.3 Die spekulative Vermutung der Vorinstanz, es sei eine Bestätigung des Freispruchs zu erwarten, beruhe offensichtlich auf der Annahme, die türkische Justiz wende das Recht in einem FETÖ-Verfahren korrekt an. Sie übersehe dabei, dass in der Türkei eine eigentliche Hexenjagd gegen die Gülen-Bewegung geführt werde. Es werde nach wie vor massiv gegen An- hänger der Hizmet vorgegangen; bei jedem neuen Verfahren würden neue Beweismittel beschlagnahmt und gestützt auf diese sowie auf Geständ- nisse und Zeugenaussagen weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, sie sei sich bewusst, dass die türkische Regierung die Gülen-Bewegung für den versuchten Militärputsch vom Juli 2016 verantwortlich mache und die- se als terroristisch bezeichne, was zu Massenfestnahmen und bis heute anhaltenden Säuberungsmassnahmen geführt habe. Die beiden Freisprü- che des Beschwerdeführers würden allerdings belegen, dass auch bei so- genannten Gülen-Fällen nicht generell von rechtsstaatlich nicht korrekten Strafverfahren ausgegangen werden müsse. Das SEM halte eine Bestäti- gung der Freisprüche des Beschwerdeführers durch den Kassationshof für wahrscheinlicher als eine Zurückweisung an eine der beiden Vorinstanzen. Selbst wenn gegen ihn später wegen neuer "Beweise" ein weiteres Verfah- ren eröffnet werden sollte, drohe ihm keine unmittelbare Freiheitsstrafe, da ihm erneut der gesamte Instanzenweg bis zum Kassationshof offenstehen würde. Im Übrigen gebe es Konstellationen, bei denen anerkannte Flücht- linge infolge ihres persönlichen Verhaltens von der Asylgewährung ausge- schlossen würden. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, habe auf die Prüfung der Frage einer allfälligen Asylunwürdig- keit verzichtet werden können.
E. 4.3.2 Zum Thema Reflexverfolgung habe der Beschwerdeführer nur ange- geben, sein Sohn B._______ sei seit 2018 mehrmals durch die Behörden bei ihm (Beschwerdeführer) zu Hause gesucht und einmal sei deswegen auch seine Wohnung durchsucht worden. Weitere Verfolgungsmassnah- men wegen der Verfahren seiner Söhne habe er nicht geltend gemacht.
E-5111/2022 Seite 8 Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, er hätte bei einer Rückkehr in die Türkei eine sofortige Verhaftung zu befürchten.
E. 4.4.1 In der Replik wird ausgeführt, im UYAP-Portal sei die Straftat "Mit- gliedschaft bei einer terroristischen Organisation" ersichtlich. Solange ge- gen ihn die Klage wegen derart schwerer Vorwürfe rechtshängig sei, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor politischer Verfolgung bei seiner Rückkehr. Seine Furcht sei begründet und objektiv nachvollziehbar. Es sei ihm weder möglich noch zuzumuten, sich an einem anderen Ort innerhalb seines Landes niederzulassen. Der hypothetischen Annahme des SEM, der Kassationshof werde die erstinstanzlichen Freisprüche be- stätigen, sei entgegenzuhalten, dass es in der Praxis nicht immer so ab- laufe; dies könne mit verschiedenen (der Replik beigelegten) Urteilen des Kassationshofs dokumentiert werden.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer fürchte sich nicht nur vor einem langen Ge- fängnisaufenthalt, er habe Angst, bei der Einreise in Untersuchungshaft genommen und schlecht behandelt zu werden. Er sei ein alter Mensch mit verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Dies sei dem (ebenfalls beigelegten) Arztbericht vom 27. Dezember 2022 zu entnehmen. Er be- fürchte, in Untersuchungshaft einen Schlaganfall oder Herzinfarkt zu erlei- den und eine Lähmung davonzutragen oder zu sterben.
E. 4.4.3 Bei der Gefahr der Reflexverfolgung habe die Vorinstanz insbeson- dere nicht gebührend berücksichtigt, dass der Sohn B._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Zwei weitere Söhne würden noch in der Türkei leben; beide seien festgenommen, verhaftet und wieder freigelassen worden, stünden aber weiterhin unter Druck.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Reisepass und die Identitätskarte zu den Akten gereicht. Seine Identität steht fest.
E. 5.2 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wirken authen- tisch. Sie sind auch sonst von vielen Realitätskennzeichen geprägt. Er hat zum Beleg seiner Vorbringen – insbesondere zu den in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren – viele Unterlagen zu den Akten gereicht, die von der Vorinstanz offensichtlich als authentisch eingestuft werden (vgl. SEM-act. 20/2).
E-5111/2022 Seite 9
E. 5.3 Den beigezogenen Akten seines Sohns B._______ (N […]) ist einer- seits zu entnehmen, dass dessen Hintergrund vom Beschwerdeführer kor- rekt geschildert worden ist; andererseits hat auch B._______ auf die Be- helligungen hingewiesen, denen seine beiden Brüder und der Vater aus- gesetzt gewesen seien (vgl. N […] insbes. SEM-act. 28/20 ad F90 f.).
E. 5.4 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise angezweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der geschilderten Aktenlage ebenfalls von der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- vorbringen aus.
E. 5.5 Damit ist vorliegend dieser rechtserhebliche Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer unterhält seit Ende der 1990er-Jahre enge Bezie- hungen zur Gülen-Bewegung. Er leitete für diese Versammlungen und be- gleitete im Jahr 2011 eine Delegation der Hizmet nach E._______. Er hatte ein Konto bei dem als Gülen-Bank bekannten Finanzinstitut Asya, unter- stützte die Bewegung immer wieder mit kleineren Beträgen finanziell und hatte verschiedene ihrer Publikationen abonniert. Als Mitglied deren Rent- nervereins leitete er ebenfalls Versammlungen und leistete auch in diesem Zusammenhang materielle und immaterielle Unterstützung, unter anderem durch Reparaturarbeiten in Wohnheimen der Bewegung. Vor dem Zerwürf- nis zwischen Erdoğan und Gülen konnte der Beschwerdeführer seine Be- ziehungen zur Hizmet angstfrei ausleben, was sich spätestens nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 änderte. Alle seine vier Kinder besuch- ten Vorbereitungsschulen der Gülen-Bewegung und wurden nach deren Werten erzogen. Gegen alle drei Söhne wurden in der Folge Strafverfahren eingeleitet, die nach wie vor hängig sind. Der Sohn H._______ war 20 Jahre lang als Lehrer tätig und wurde schliesslich entlassen. G._______ kümmerte sich für die Gülen-Bewegung um Geschäftsleute und sein dritter Sohn, B._______, arbeitete bei der Bank Asya und war in der Hizmet zu- ständig für deren Beziehungen zum Bankpersonal. Im Jahr 2019 wurde schliesslich auch gegen den Beschwerdeführer selber Anklage wegen Un- terstützung einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ) erhoben. Er wurde zwar in erster Instanz freigesprochen und auch die dagegen erho- bene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen; hiergegen legte al- lerdings die Staatsanwaltschaft am 17. März 2021 beim Kassationshof Be- rufung ein. Dieses Rechtsmittelverfahren ist nach wie vor hängig.
E. 6.1 Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, sie hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
E-5111/2022 Seite 10 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit wei- teren Hinweisen).
E. 6.2 Im Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal im Jahr 2013 be- schuldigte der damalige Ministerpräsident der Türkei, Recep Tayyip Erdo- ğan, die Gülen-Bewegung, eine Schmutzkampagne gegen ihn zu führen (vgl. etwa NEWS.ORF.AT, Ministersöhne unter Korruptionsverdacht, 25. De- zember 2013, < https://newsv2.orf.at/stories/2211687/2211686 > [alle im vorliegenden Urteil zitierten Internetquellen wurden am 10. Januar 2025 abgerufen]). Im Juli 2016 kam es in der Türkei zum gescheiterten Putsch- versuch gegen die Regierung Erdoğan. Diese beschuldigte daraufhin die Hizmet-Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gü- len, hinter dem Putsch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als ter- roristisch. Dies führte zu einer grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu etwa U.S. DEPART- MENT OF STATE, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, < https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2 021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf >; NEUE ZÜRCHER ZEITUNG, Erdogans Erzfeind Fethullah Gülen ist tot. Wer war der einflussreiche Prediger?,
21. Oktober 2024, < https://www.nzz.ch/international/erdogans-erzfeind- fethullah-guelen-ist-tot-wer-war-der-einflussreiche-prediger-ld.1542417 >).
E. 6.3.1 Nach Kenntnis des Gerichts anerkennt das SEM in seiner aktuellen Praxis bei Asylverfahren von Gülen-Anhängern mit einem hängigen Ermitt- lungs- oder Gerichtsverfahren (oder einem abgeschlossenen Gerichts- verfahren mit zu verbüssender Freiheitsstrafe) in der Regel die Flüchtlings- eigenschaft.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer steht in einem solchen Gerichtsverfahren, das in dritter Instanz hängig ist. Das SEM weist in der Begründung seines Asyl-
E-5111/2022 Seite 11 entscheids vorab darauf hin, dass das gegen ihn angestrengte Strafver- fahren bisher mit einem Freispruch geendet habe, der in zweiter Instanz bestätigt worden sei.
E. 6.3.3 Das Risiko eines negativen Ausgangs des hängigen Verfahrens vor dem Kassationshof ist unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit einer Verwirkli- chung dieses Risikos lässt sich naturgemäss nicht genau bestimmen. Ob das SEM im vorliegenden Verfahren seine eigene Praxis betreffend Gülen-Anhänger mit hängigem Strafverfahren befolgt hat, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat während rund 25 Jahren mannigfache Be- ziehungen zur Gülen-Bewegung unterhalten. Viele dieser Beziehungen
– so etwa die Einschulung seiner Kinder in Hizmet-Schulen, seine Aktivitä- ten in Unterorganisationen, die finanzielle Unterstützung der Bewegung, das Abonnieren ihrer Publikationen oder seine Geschäftsbeziehungen zur Bank (…) – dürften von den türkischen Strafverfolgungsbehörden doku- mentiert worden sein. In den beigebrachten Gerichtsunterlagen wurden namentlich das Konto des Beschwerdeführers bei der (…)-Bank (und ein- zelne Kontobewegungen), seine Mitgliedschaft beim Hizmet-(…)- verein und seine Reise nach E._______ mit einer Delegation der Gülen- Bewegung erwähnt. Der Beschwerdeführer ist den türkischen Behörden offensichtlich als Gülen-Anhänger bekannt. Unter diesen Umständen er- scheint der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Unterstützung der Hizmet-Bewegung überraschend.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht eine Anschlussverfolgung wegen seiner Söhne (insbesondere des in der Schweiz lebenden B._______) geltend.
E. 6.5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass in der Türkei Fami- lienangehörige von politischen Aktivisten gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflex- verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein kön- nen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu wer- den, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familien- mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politi- sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Be- hörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte
E-5111/2022 Seite 12 einsetzen (vgl. etwa Urteil BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.).
E. 6.5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer vor seiner Ausreise keiner für die Anerkennung seiner Flüchtlings- eigenschaft relevanten Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Söhne ausgesetzt war.
E. 6.5.3 Allerdings hält er sich nun seit gut drei Jahren bei seinem Sohn B._______ auf (im Zentralen Migrationsinformationssystem ist für beide die gleiche Wohnadresse in F._______ verzeichnet). Es ist davon auszu- gehen, dass in der Türkei nach B._______ gefahndet wird. Sein Aufent- haltsort in der Schweiz dürfte den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungen bekanntgeworden sein. Diese Umstände erhöhen für den Be- schwerdeführer das Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung.
E. 6.5.4 Hinzu kommt, dass neben ihm und B._______ auch die beiden an- deren männlichen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit von den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden wegen ihrer Verbindung zur Hizmet-Bewegung verfolgt worden sind. Der Beschwerdeführer dürfte im Heimatstaat nicht nur als Gülen-Anhänger, sondern als Stammgründer einer "Hizmet-Familie" bekannt sein.
E. 6.6 Schliesslich ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Ver- wicklung des Beschwerdeführers in ein FETÖ-Verfahren spätestens nach dem ausstehenden Entscheid des Kassationshofs über das hängige Ver- fahren zu einem Datenblatt des Beschwerdeführers im sogenannten Allge- meinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) führen wird; dies voraussichtlich auch im Fall einer Bestätigung des Freispruchs (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 5.3). Diese Fichierung würde gege- benenfalls bei der Wiedereinreise – und später voraussichtlich auch bei allfälligen Personenkontrollen der türkischen Sicherheitsorgane – entdeckt.
E. 6.7 Unter Würdigung all dieser Umstände geht das Bundesverwaltungs- gericht davon aus, dass die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer in absehbarer Zukunft einsetzenden Verfolgung des Beschwerde- führers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG klar überschritten ist. Seine sub- jektive Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint bei objektiver Betrachtung mehr als nachvollziehbar. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7 Aus den bisherigen Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf das
E-5111/2022 Seite 13 Vorliegen von Asylausschlussgründen. Das SEM hat in seiner Vernehm- lassung aber explizit darauf hingewiesen, dass es die Prüfung der Asylun- würdigkeit gemäss Art. 53 AsylG bisher unterlassen habe (vgl. Vernehm- lassung S. 2). Unter diesen Umständen ist das Dossier zur Vornahme die- ser Prüfung an das SEM zu überweisen. Falls, erwartungsgemäss, keine Asylunwürdigkeit festzustellen ist, wird es dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz gewähren; andernfalls wird die Vorinstanz zu diesem Punkt eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
E. 8 Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 ist aufzuheben. Die Vor- instanz ist anzuweisen, das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu prü- fen und zeitnah über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls (je nach Ausgang des Asylverfahrens auch über die Wegweisung und deren Voll- zug) zu entscheiden.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihm notwen- digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von seiner Rechts- vertreterin wurde keine Honorarnote zu den Akten eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand gestützt auf die Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1200.– fest.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5111/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
- Das SEM wird angewiesen, das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu prüfen und das Asylverfahren danach zügig abzuschliessen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5111/2022 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2021 auf dem Luftweg und gelangte mit einem Schengenvisum legal in die Schweiz, um seinen hier lebenden Sohn B._______ und dessen Familie zu besuchen. Am 11. November 2021 stellte er ein Asylgesuch. A.b Am 17. November 2021 wurden im Bundesasylzentrum Region C._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am 17. Dezember 2021 hörte ihn das SEM dort zu seinen Asylgründen an. A.c Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei türkischer Ethnie und stamme aus der Provinz Ankara; seit dem Jahr 1981 habe er in der Stadt D._______ gelebt. Er sei verwitwet und (seit [...]) pensionierter Beamter. Ab Ende der 1990er-Jahre habe er der sogenannten Gülen- oder Hizmet-Bewegung angehört und in dieser Organisation die Versammlungen der Beamten geleitet. lm Jahr (...) habe er eine Gülen-Delegation während zweier Wochen als (...) nach E._______ begleitet. Er habe ein Konto bei der (von Anhängern von Fethullah Gülen gegründeten) Bank Asya besessen, die Hizmet bis zuletzt mit kleineren Beträgen finanziell unterstützt und ihre Publikationen abonniert gehabt. Als Mitglied des Gülen-Rentnervereins habe er zudem dessen Versammlungen geleitet. Die Vereinsmitglieder hätten auch Reparaturen in Wohnheimen und Wohngemeinschaften für Studentinnen der Gülen-Bewegung ausgeführt. Dieser Verein sei später per Notstandsdekret verboten worden. Seit Beginn des Konflikts zwischen Staatspräsident Erdo an und der Organisation hätten ihn seine Geschwister wegen seiner Nähe zur Hizmet "ausgeschlossen". A.d Alle seine Kinder hätten Schulen der Gülen-Bewegung besucht. Gegen alle drei Söhne seien Strafverfahren hängig, teilweise in oberer Instanz, weil Schuldsprüche von ihnen angefochten worden seien. Gegen die Tochter und die verstorbene Ehefrau seien bisher keine Verfahren eingeleitet worden, obwohl auch sie in der Gülen-Bewegung aktiv gewesen seien. A.e Am (...) 2019 sei gegen ihn gestützt auf Art. 314 Abs. 2 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TStGB) Anklage erhoben worden. Man habe ihm vorgeworfen, durch sein Verhalten die bewaffnete Terrororganisation FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) unterstützt zu haben und deren Mitglied gewesen zu sein. Aus diesem Grund sei er von der Terrorbekämpfungspolizei verhört worden. Am (...) 2019 habe eine Gerichtsverhandlung vor der ersten Instanz stattgefunden. Dieses Verfahren habe mit einem Freispruch geendet; am (...) 2021 habe das von der Staatsanwaltschaft angerufene regionale Berufungsgericht eine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen. Weil der Beschwerdeführer danach von seinem Anwalt nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, das Verfahren sei abgeschlossen und die Angelegenheit beendet. Während seines Besuchs in der Schweiz im Oktober 2021 habe sein als Flüchtling anerkannter Sohn B._______ für ihn das Nationale Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Projesi) konsultiert und dabei entdeckt, dass die Staatsanwaltschaft sein Verfahren zwischenzeitlich an den Kassationshof weitergezogen habe. Er (Beschwerdeführer) habe aus Angst vor der Verurteilung zu einer Haftstrafe auf die geplante Rückreise verzichtet und ein Asylgesuch gestellt. Einen Gefängnisaufenthalt in der Türkei würde er wegen seines Gesundheitszustands voraussichtlich nicht überleben, weil er als Inhaftierter die benötigten Medikamente nicht erhalten würde. A.f Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seinen Identitätsausweis zu den Vorakten und gab die folgenden Beweismittel ab: UYAP-Auszüge, Anklageschrift vom (...) 2019, Gerichtsverhandlungsprotokoll mit erstinstanzlichem Urteil vom (...) 2019, Urteil des Berufungsgerichts vom (...) 2021, Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft an den Kassationshof vom (...) 2021. A.g In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Herzrhythmusstörungen, an Rheumatismus und unter Prostata-beschwerden. B. Am 20. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton F._______ zugewiesen. C. C.a Mit Schreiben vom 2. September 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen und zur Einreichung von Beweismitteln auf. C.b Der Beschwerdeführer reichte seine Antworten am 20. September 2022 unter Beilage eines UYAP-Auszugs zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (am 10. Oktober 2022 eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM auf-zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde - neben dem Erlass vollzugshemmender superprovisorischer Massnahmen - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 hielt der Instruktions-richter hinsichtlich der beantragten superprovisorischen Massnahme fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Mit gleicher Verfügung forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 an der angefochtenen Verfügung fest. Am gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. I. In seiner Replik vom 19. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei als strafrechtlich unbescholten. Er sei in erster Instanz freigesprochen worden, weil der Beweis für seine FETÖ-Mitgliedschaft nicht erbracht worden sei. Die zweite Instanz habe den dagegen eingereichten Rekurs abgewiesen. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei sicher, dass der Kassationshof ihn - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - bestrafen wolle. Der bisherige Verfahrensablauf und die Ausführungen in den vorliegenden Gerichtsurteilen würden jedoch darauf schliessen lassen, dass eine Bestätigung des Freispruchs durch den Kassationshof wahrscheinlicher sei, als dass dieser seinen Fall an die erste oder zweite Instanz zurückweise. Folglich sei beim Beschwerdeführer nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Asylakten seines Sohns B._______ nichts zu ändern. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Ende der 1990er-Jahre aktives Mitglied der Gülen-Bewegung, die damals noch unter dem Schutz des Staates gestanden habe. Seine Familie habe einen guten Ruf genossen und keine Probleme mit der Regierung und dem türkischen Staat gehabt. Er habe die Hizmet auf verschiedene Weise unterstützt und sich stets bemüht, viele Leute mit ihr zu verbinden. 4.2.2 Nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe Staatspräsident Erdo an eine Jagd gegen die Gülen-Bewegung angekündigt, von der auch die Familie des Beschwerdeführers massiv betroffen gewesen sei. Die Söhne G._______ und H._______ seien in Untersuchungshaft genommen, verhaftet und während des Strafverfahrens vorübergehend freigelassen worden. H._______ sei dann zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden (sein Anwalt sei in Berufung gegangen; das Verfahren sei beim Kassationsgericht hängig). G._______ habe (...) Monate in der Haft verbracht; sein Verfahren sei immer noch erstinstanzlich hängig. B._______ sei seit 2018 zur Fahndung ausgeschrieben, und die Polizei habe mehrmals in der Wohnung des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. In der Folge sei auch gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen FETÖ-Mitgliedschaft eröffnet worden. Nach Freisprüchen der beiden ersten Instanzen sei dieses Verfahren derzeit beim Kassationsgericht hängig. 4.2.3 Die spekulative Vermutung der Vorinstanz, es sei eine Bestätigung des Freispruchs zu erwarten, beruhe offensichtlich auf der Annahme, die türkische Justiz wende das Recht in einem FETÖ-Verfahren korrekt an. Sie übersehe dabei, dass in der Türkei eine eigentliche Hexenjagd gegen die Gülen-Bewegung geführt werde. Es werde nach wie vor massiv gegen Anhänger der Hizmet vorgegangen; bei jedem neuen Verfahren würden neue Beweismittel beschlagnahmt und gestützt auf diese sowie auf Geständnisse und Zeugenaussagen weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, sie sei sich bewusst, dass die türkische Regierung die Gülen-Bewegung für den versuchten Militärputsch vom Juli 2016 verantwortlich mache und die-se als terroristisch bezeichne, was zu Massenfestnahmen und bis heute anhaltenden Säuberungsmassnahmen geführt habe. Die beiden Freisprüche des Beschwerdeführers würden allerdings belegen, dass auch bei sogenannten Gülen-Fällen nicht generell von rechtsstaatlich nicht korrekten Strafverfahren ausgegangen werden müsse. Das SEM halte eine Bestätigung der Freisprüche des Beschwerdeführers durch den Kassationshof für wahrscheinlicher als eine Zurückweisung an eine der beiden Vorinstanzen. Selbst wenn gegen ihn später wegen neuer "Beweise" ein weiteres Verfahren eröffnet werden sollte, drohe ihm keine unmittelbare Freiheitsstrafe, da ihm erneut der gesamte Instanzenweg bis zum Kassationshof offenstehen würde. Im Übrigen gebe es Konstellationen, bei denen anerkannte Flüchtlinge infolge ihres persönlichen Verhaltens von der Asylgewährung ausgeschlossen würden. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, habe auf die Prüfung der Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit verzichtet werden können. 4.3.2 Zum Thema Reflexverfolgung habe der Beschwerdeführer nur angegeben, sein Sohn B._______ sei seit 2018 mehrmals durch die Behörden bei ihm (Beschwerdeführer) zu Hause gesucht und einmal sei deswegen auch seine Wohnung durchsucht worden. Weitere Verfolgungsmassnahmen wegen der Verfahren seiner Söhne habe er nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, er hätte bei einer Rückkehr in die Türkei eine sofortige Verhaftung zu befürchten. 4.4 4.4.1 In der Replik wird ausgeführt, im UYAP-Portal sei die Straftat "Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation" ersichtlich. Solange gegen ihn die Klage wegen derart schwerer Vorwürfe rechtshängig sei, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor politischer Verfolgung bei seiner Rückkehr. Seine Furcht sei begründet und objektiv nachvollziehbar. Es sei ihm weder möglich noch zuzumuten, sich an einem anderen Ort innerhalb seines Landes niederzulassen. Der hypothetischen Annahme des SEM, der Kassationshof werde die erstinstanzlichen Freisprüche bestätigen, sei entgegenzuhalten, dass es in der Praxis nicht immer so ablaufe; dies könne mit verschiedenen (der Replik beigelegten) Urteilen des Kassationshofs dokumentiert werden. 4.4.2 Der Beschwerdeführer fürchte sich nicht nur vor einem langen Gefängnisaufenthalt, er habe Angst, bei der Einreise in Untersuchungshaft genommen und schlecht behandelt zu werden. Er sei ein alter Mensch mit verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Dies sei dem (ebenfalls beigelegten) Arztbericht vom 27. Dezember 2022 zu entnehmen. Er befürchte, in Untersuchungshaft einen Schlaganfall oder Herzinfarkt zu erleiden und eine Lähmung davonzutragen oder zu sterben. 4.4.3 Bei der Gefahr der Reflexverfolgung habe die Vorinstanz insbesondere nicht gebührend berücksichtigt, dass der Sohn B._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Zwei weitere Söhne würden noch in der Türkei leben; beide seien festgenommen, verhaftet und wieder freigelassen worden, stünden aber weiterhin unter Druck. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Reisepass und die Identitätskarte zu den Akten gereicht. Seine Identität steht fest. 5.2 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wirken authentisch. Sie sind auch sonst von vielen Realitätskennzeichen geprägt. Er hat zum Beleg seiner Vorbringen - insbesondere zu den in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - viele Unterlagen zu den Akten gereicht, die von der Vorinstanz offensichtlich als authentisch eingestuft werden (vgl. SEM-act. 20/2). 5.3 Den beigezogenen Akten seines Sohns B._______ (N [...]) ist einerseits zu entnehmen, dass dessen Hintergrund vom Beschwerdeführer korrekt geschildert worden ist; andererseits hat auch B._______ auf die Behelligungen hingewiesen, denen seine beiden Brüder und der Vater ausgesetzt gewesen seien (vgl. N [...] insbes. SEM-act. 28/20 ad F90 f.). 5.4 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise angezweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der geschilderten Aktenlage ebenfalls von der Glaubhaftigkeit seiner Asyl-vorbringen aus. 5.5 Damit ist vorliegend dieser rechtserhebliche Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer unterhält seit Ende der 1990er-Jahre enge Beziehungen zur Gülen-Bewegung. Er leitete für diese Versammlungen und begleitete im Jahr 2011 eine Delegation der Hizmet nach E._______. Er hatte ein Konto bei dem als Gülen-Bank bekannten Finanzinstitut Asya, unterstützte die Bewegung immer wieder mit kleineren Beträgen finanziell und hatte verschiedene ihrer Publikationen abonniert. Als Mitglied deren Rentnervereins leitete er ebenfalls Versammlungen und leistete auch in diesem Zusammenhang materielle und immaterielle Unterstützung, unter anderem durch Reparaturarbeiten in Wohnheimen der Bewegung. Vor dem Zerwürfnis zwischen Erdo an und Gülen konnte der Beschwerdeführer seine Beziehungen zur Hizmet angstfrei ausleben, was sich spätestens nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 änderte. Alle seine vier Kinder besuchten Vorbereitungsschulen der Gülen-Bewegung und wurden nach deren Werten erzogen. Gegen alle drei Söhne wurden in der Folge Strafverfahren eingeleitet, die nach wie vor hängig sind. Der Sohn H._______ war 20 Jahre lang als Lehrer tätig und wurde schliesslich entlassen. G._______ kümmerte sich für die Gülen-Bewegung um Geschäftsleute und sein dritter Sohn, B._______, arbeitete bei der Bank Asya und war in der Hizmet zuständig für deren Beziehungen zum Bankpersonal. Im Jahr 2019 wurde schliesslich auch gegen den Beschwerdeführer selber Anklage wegen Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ) erhoben. Er wurde zwar in erster Instanz freigesprochen und auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen; hiergegen legte allerdings die Staatsanwaltschaft am 17. März 2021 beim Kassationshof Berufung ein. Dieses Rechtsmittelverfahren ist nach wie vor hängig. 6. 6.1 Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, sie hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Im Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal im Jahr 2013 beschuldigte der damalige Ministerpräsident der Türkei, Recep Tayyip Erdo- an, die Gülen-Bewegung, eine Schmutzkampagne gegen ihn zu führen (vgl. etwa News.ORF.AT, Ministersöhne unter Korruptionsverdacht, 25. De-zember 2013, [alle im vorliegenden Urteil zitierten Internetquellen wurden am 10. Januar 2025 abgerufen]). Im Juli 2016 kam es in der Türkei zum gescheiterten Putschversuch gegen die Regierung Erdo an. Diese beschuldigte daraufhin die Hizmet-Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gülen, hinter dem Putsch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als terroristisch. Dies führte zu einer grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu etwa U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, ; Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Erzfeind Fethullah Gülen ist tot. Wer war der einflussreiche Prediger?, 21. Oktober 2024, ). 6.3 6.3.1 Nach Kenntnis des Gerichts anerkennt das SEM in seiner aktuellen Praxis bei Asylverfahren von Gülen-Anhängern mit einem hängigen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren (oder einem abgeschlossenen Gerichts-verfahren mit zu verbüssender Freiheitsstrafe) in der Regel die Flüchtlings-eigenschaft. 6.3.2 Der Beschwerdeführer steht in einem solchen Gerichtsverfahren, das in dritter Instanz hängig ist. Das SEM weist in der Begründung seines Asyl-entscheids vorab darauf hin, dass das gegen ihn angestrengte Strafver-fahren bisher mit einem Freispruch geendet habe, der in zweiter Instanz bestätigt worden sei. 6.3.3 Das Risiko eines negativen Ausgangs des hängigen Verfahrens vor dem Kassationshof ist unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung dieses Risikos lässt sich naturgemäss nicht genau bestimmen. Ob das SEM im vorliegenden Verfahren seine eigene Praxis betreffend Gülen-Anhänger mit hängigem Strafverfahren befolgt hat, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 6.4 Der Beschwerdeführer hat während rund 25 Jahren mannigfache Beziehungen zur Gülen-Bewegung unterhalten. Viele dieser Beziehungen - so etwa die Einschulung seiner Kinder in Hizmet-Schulen, seine Aktivitäten in Unterorganisationen, die finanzielle Unterstützung der Bewegung, das Abonnieren ihrer Publikationen oder seine Geschäftsbeziehungen zur Bank (...) - dürften von den türkischen Strafverfolgungsbehörden dokumentiert worden sein. In den beigebrachten Gerichtsunterlagen wurden namentlich das Konto des Beschwerdeführers bei der (...)-Bank (und einzelne Kontobewegungen), seine Mitgliedschaft beim Hizmet-(...)-verein und seine Reise nach E._______ mit einer Delegation der Gülen-Bewegung erwähnt. Der Beschwerdeführer ist den türkischen Behörden offensichtlich als Gülen-Anhänger bekannt. Unter diesen Umständen erscheint der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Unterstützung der Hizmet-Bewegung überraschend. 6.5 Der Beschwerdeführer macht eine Anschlussverfolgung wegen seiner Söhne (insbesondere des in der Schweiz lebenden B._______) geltend. 6.5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflex-verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familien-mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteil BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). 6.5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft relevanten Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Söhne ausgesetzt war. 6.5.3 Allerdings hält er sich nun seit gut drei Jahren bei seinem Sohn B._______ auf (im Zentralen Migrationsinformationssystem ist für beide die gleiche Wohnadresse in F._______ verzeichnet). Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei nach B._______ gefahndet wird. Sein Aufenthaltsort in der Schweiz dürfte den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungen bekanntgeworden sein. Diese Umstände erhöhen für den Beschwerdeführer das Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung. 6.5.4 Hinzu kommt, dass neben ihm und B._______ auch die beiden anderen männlichen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit von den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden wegen ihrer Verbindung zur Hizmet-Bewegung verfolgt worden sind. Der Beschwerdeführer dürfte im Heimatstaat nicht nur als Gülen-Anhänger, sondern als Stammgründer einer "Hizmet-Familie" bekannt sein. 6.6 Schliesslich ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Verwicklung des Beschwerdeführers in ein FETÖ-Verfahren spätestens nach dem ausstehenden Entscheid des Kassationshofs über das hängige Verfahren zu einem Datenblatt des Beschwerdeführers im sogenannten Allgemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) führen wird; dies voraussichtlich auch im Fall einer Bestätigung des Freispruchs (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 5.3). Diese Fichierung würde gege-benenfalls bei der Wiedereinreise - und später voraussichtlich auch bei allfälligen Personenkontrollen der türkischen Sicherheitsorgane - entdeckt. 6.7 Unter Würdigung all dieser Umstände geht das Bundesverwaltungs-gericht davon aus, dass die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer in absehbarer Zukunft einsetzenden Verfolgung des Beschwerde-führers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG klar überschritten ist. Seine sub-jektive Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint bei objektiver Betrachtung mehr als nachvollziehbar. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
7. Aus den bisherigen Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung aber explizit darauf hingewiesen, dass es die Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG bisher unterlassen habe (vgl. Vernehm-lassung S. 2). Unter diesen Umständen ist das Dossier zur Vornahme dieser Prüfung an das SEM zu überweisen. Falls, erwartungsgemäss, keine Asylunwürdigkeit festzustellen ist, wird es dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz gewähren; andernfalls wird die Vorinstanz zu diesem Punkt eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
8. Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 ist aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu prüfen und zeitnah über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls (je nach Ausgang des Asylverfahrens auch über die Wegweisung und deren Vollzug) zu entscheiden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von seiner Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote zu den Akten eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand gestützt auf die Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1200.- fest. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 wird aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
4. Das SEM wird angewiesen, das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu prüfen und das Asylverfahren danach zügig abzuschliessen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: