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D-1912/2020

D-1912/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie und alevitischen Glaubens – suchte am 19. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. B. Am 27. Juni 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch zur Person (BzP). Eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen (gemäss Art. 29 AsylG) erfolgte am 27. Juni 2019. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe sich während seiner Schulzeit im Umfeld der Jugendorganisationen der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und deren Nachfolgepartei Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) politisch engagiert. Mitte 2011 sei er wegen Mit- gliedschaft in der bewaffneten terroristischen Organisation Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt wor- den. Das Urteil sei 2012 durch den Kassationshof bestätigt worden. Wäh- rend der Verbüssung dieser Strafe sei er mehrfach in den Hungerstreik ge- treten, was mit Einschränkungen seiner Telefon-/Besuchsrechte sanktio- niert worden sei. Nach Verbüssen von drei Vierteln seiner Strafe sei er im Februar 2017 per Gerichtsbeschluss aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Entlassung hätten ihn lokale Polizisten belästigt und zur Zusammen- arbeit aufgefordert. Daraufhin sei er zu Verwandten nach Istanbul gezogen. Im Juni 2017 sei er aus der Türkei illegal ausgereist und wenige Tage spä- ter in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten türkische Polizisten sich erneut bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, seine Reststrafe antreten zu müssen, zudem drohe ihm die militärische Dienstpflicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden- titätskarte und einen ihn betreffenden Zivilregisterauszug in Kopie ein. Wei- ter dokumentierte er die Vorinstanz mit einer Anklageschrift vom 10. Juni 2011, einem Urteil vom 23. Juni 2011, dem bestätigenden Entscheid des Kassationshofs vom 9. April 2012, einer diesbezüglichen Rechtskraftbe- scheinigung vom 1. Juni 2012, eine Haftzeitbestätigung vom 7. Juni 2012 und dem Gerichtsbeschluss über seine bedingte Entlassung vom 17. Feb- ruar 2017. Zusätzlich reichte er einen Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 5275 (Strafvollzugsgesetz) und einen Zeitungsartikel von «Özgür Gün- dem» vom 14. Januar 2014 ein.

D-1912/2020 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, bis zum 10. Januar 2020 in eine Amtssprache übersetzte Unter- lagen über die bei der Haftentlassung erteilten Auflagen und etwaige Do- kumente im Zusammenhang mit einem möglichen Widerruf der bedingten Freilassung nachzureichen. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass ihm bei der Haftentlassung keine schriftlichen Dokumente aus- gehändigt worden seien. Betreffend den Widerruf seiner bedingten Freilas- sung wies er darauf hin, dass nach seiner Freilassung eine Probezeit bis zum 22. Mai 2019 und anschliessend für ein Jahr Bewährungshilfe ange- ordnet gewesen sei. Aufgrund seiner Hungerstreiks in Haft gelte er als Wie- derholungstäter, was sich verschlechternd auf die Anordnung der Bewäh- rungshilfe respektive eine allfällige Verlängerung dieser auf bis zu fünf Jahre auswirke. E. Das SEM holte in der Folge Erkundigungen bei der Schweizerischen Bot- schaft in Ankara zur Thematik des Widerrufs einer Entlassung auf Bewäh- rung in der Türkei ein. Sie äusserte sich gemäss Bericht vom 3. Mai 2020 wie folgt: Der Widerruf einer bedingten Entlassung setze die willentliche Begehung einer erneuten Straftat voraus, die eine Verurteilung zu einer Haftstrafe zur Folge habe. Ein Widerruf sei ebenfalls möglich, wenn die betroffene Person einer Auflage, die ihr infolge der bedingten Entlassung gemacht worden sei, trotz richterlicher Ermahnung keine Folge leiste. Eine illegale Ausreise (aus der Türkei) werde grundsätzlich mit einem Verwal- tungsbussgeld geahndet, was nicht zum Widerruf der Entlassung auf Be- währung führe. Eine (illegale) Ausreise könne jedoch beispielsweise im Falle von entsprechenden richterlichen Auflagen wie einem Ausreiseverbot oder bei Versäumnis einer Unterschriftspflicht zum Widerruf der bedingten Entlassung führen. Aufgrund nicht geleisteter Militärpflicht könne der Be- währungsbeschluss hingegen nicht widerrufen werden. F. Mit – frühestens am 10. März 2020 – eröffnetem Entscheid vom 9. März 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 19. Juni 2017 ab, ordnete die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-1912/2020 Seite 4 G. Am 9. März 2020 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige und verfügt gemäss dem Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) seither über eine Aufenthaltsbewilligung B. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2020 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. März 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung eines unentgeltlichen Rechts- beistands sowie Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin- stanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht, einem Formular «unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen und der angefochtenen Verfügung Dokumente zu einer von ihm hängig ge- machten Klage (Requête No […]) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. I. Mit Eingabe vom 10. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht einen Auszug aus seinem Privatkonto und ein Schreiben seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die Unterstützungspflicht seiner Ehefrau nach. J. Am 29. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter unter Vorbehalt einer nach- träglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes gut. Der Vorinstanz wurde bis zum 15. Juni 2020 Frist zur Vernehmlassung gesetzt. K. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte die Vorinstanz mit, dass die Be- schwerde aus ihrer Sicht keine neuen Beweismittel oder Tatsachen

D-1912/2020 Seite 5 enthalte und sie daher an ihrem Standpunkt gemäss der angefochtenen Verfügung festhalte. L. Am 9. Mai 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde- führer auf, mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte, soweit diese in Anbetracht seines seit der Ehe bestehenden Aufenthaltsrechts nicht ge- genstandslos geworden sei, und aktuelle Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. M. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 dokumentierte der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage und reichte ergänzend eine aktualisierte Kostennote für den Aufwand der Rechtsverbeiständung zu den Akten. An der Beschwerde hielt er fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-1912/2020 Seite 6 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann bei vorgebrachter Vorverfolgung die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Diese Verfolgungsfurcht muss im Zeit- punkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht asyl- relevant, da sie nach Verbüssung seiner Haftstrafe als abgeschlossen gelte und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er habe künftig mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Auch eine Reflexver- folgung sei nicht anzunehmen, zumal er aufgrund seiner Verwandten keine Nachteile erlitten habe. Schliesslich sei auch seine Furcht, in der Türkei zum Militärdienst verpflichtet oder aufgrund von Refraktion sanktioniert zu werden, nicht asylrelevant, da er nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dem Beschwerde- führer drohe durchaus der Widerruf seiner bedingten Haftentlassung. Die diesbezüglichen Abklärungen des SEM seien veraltet und beleuchteten die Thematik losgelöst von der Situation des Beschwerdeführers. Dass die

D-1912/2020 Seite 7 Behörden einen möglichen Widerruf als Druckmittel gegen ihn einsetzen könnten, sei naheliegend. Aufgrund der problematischen Menschenrechts- lage in der Türkei könnten Personen mit hängigem oder abgeschlossenem Strafverfahren Opfer staatlicher Repressionen werden. Dass der Be- schwerdeführer zu einer mit neun Jahren sehr langen Freiheitsstrafe ver- urteilt worden sei, sei denn auch Ausdruck der weiterhin drohenden Re- flexverfolgung aufgrund seiner Verwandten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt unter die- sem Gesichtspunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist diese Rüge begründet. So hat es die Vorinstanz unterlassen, seine wesentlichen Asylvorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zu- dem hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwal- tungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter- lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden

D-1912/2020 Seite 8 sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 5.3 Obgleich die Vorinstanz keine Zweifel an der Verurteilung des Be- schwerdeführers zu einer neunjährigen Haftstrafe hat, unterliess sie es, das allfällige Vorliegen eines politischen Datenblattes im sogenannten All- gemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi), von dessen Existenz in Fällen wie dem des Beschwerdeführers erfahrungs- gemäss auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.6.), abzuklären und dieses Sachverhaltselement zu würdigen. Liegt ein solches Datenblatt im Zusammenhang mit vermuteter regimekri- tischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten tatsächlich vor, geht das Bundesverwaltungsgericht gemäss einer von der damaligen Schwei- zerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Rechtsprechung bei Asylbewerbern aus der Türkei von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (bestätigt in BVGE 2010/9 E. 5). Auch wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob beim Beschwer- deführer – unter Berücksichtigung der Vorverfolgung – im Zeitpunkt der Ausreise ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorlag. Dies insbesondere nachdem er mehrfach zu Protokoll gab, die Be- hörden hätten ihn wiederholt unter Druck gesetzt und bedroht, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen (vgl. A20/21 F15 und F24). Ebenfalls nicht rechtsgenüglich geprüft und in ihrem Entscheid unzureichend berück- sichtigt, hat die Vorinstanz das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers, welchem insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Datenblatt Relevanz beizumessen sein dürfte. Zwar ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, das SEM habe die Akten der Verwandten und eines Mitan- geklagten des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind (N 519 655, N 644 817, N 565 897; vgl. A34/10 S. 3), konsultiert, dass es sich damit ernsthaft auseinandersetzte, ist aus der angefochtenen Verfügung jedoch nicht ersichtlich. In der angefochte- nen Verfügung wird denn diesbezüglich lediglich pauschal festgehalten, Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zu den fraglichen Personen irgendwelche Nachteile erlitten habe, liessen sich sei- nen Schilderungen und den konsultierten Akten nicht entnehmen. Die Vor- instanz berücksichtigte die Vorgenannten denn auch lediglich mit Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung, unterliess es jedoch gänzlich, den fa- miliären Kreis des Beschwerdeführers, die Umstände seiner Verurteilung und die Haltung der (örtlichen) Polizei ihm gegenüber zu kontextualisieren.

D-1912/2020 Seite 9

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsan- spruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde- instanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be- zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge- stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent- scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge- stellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 6.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungs- gericht kommt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat, wobei die Heilung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache , wobei im Sinne der Erwägun- gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen vollständig fest- zustellen und zu würdigen. Anschliessend ist die Sache – unter Würdigung aller entscheidwesentlicher Sachverhaltselemente, insbesondere seines familiären Umfelds oder des Verfahrens vor dem EGMR, aber auch der aktuellen Verhältnisse in der Türkei– neu zu entscheiden. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerde- schrift erhobenen Rügen und geltend gemachten Vorbringen einzugehen,

D-1912/2020 Seite 10 zumal diese im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren zu be- rücksichtigen sein werden.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.1.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote (Stundenansatz Fr. 220.-, zeitlicher Aufwand 9h 45min, Auslagen von Fr. 58.40) auf insgesamt Fr. 2'319.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 März 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.1.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote (Stundenansatz Fr. 220.–, zeitlicher Aufwand 9h 45min, Auslagen von Fr. 58.40) auf insgesamt Fr. 2'319.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1912/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'319.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1912/2020 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 19. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. B. Am 27. Juni 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch zur Person (BzP). Eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen (gemäss Art. 29 AsylG) erfolgte am 27. Juni 2019. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe sich während seiner Schulzeit im Umfeld der Jugendorganisationen der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und deren Nachfolgepartei Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) politisch engagiert. Mitte 2011 sei er wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten terroristischen Organisation Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Urteil sei 2012 durch den Kassationshof bestätigt worden. Während der Verbüssung dieser Strafe sei er mehrfach in den Hungerstreik getreten, was mit Einschränkungen seiner Telefon-/Besuchsrechte sanktioniert worden sei. Nach Verbüssen von drei Vierteln seiner Strafe sei er im Februar 2017 per Gerichtsbeschluss aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Entlassung hätten ihn lokale Polizisten belästigt und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Daraufhin sei er zu Verwandten nach Istanbul gezogen. Im Juni 2017 sei er aus der Türkei illegal ausgereist und wenige Tage später in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten türkische Polizisten sich erneut bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, seine Reststrafe antreten zu müssen, zudem drohe ihm die militärische Dienstpflicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen ihn betreffenden Zivilregisterauszug in Kopie ein. Weiter dokumentierte er die Vorinstanz mit einer Anklageschrift vom 10. Juni 2011, einem Urteil vom 23. Juni 2011, dem bestätigenden Entscheid des Kassationshofs vom 9. April 2012, einer diesbezüglichen Rechtskraftbescheinigung vom 1. Juni 2012, eine Haftzeitbestätigung vom 7. Juni 2012 und dem Gerichtsbeschluss über seine bedingte Entlassung vom 17. Februar 2017. Zusätzlich reichte er einen Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 5275 (Strafvollzugsgesetz) und einen Zeitungsartikel von «Özgür Gündem» vom 14. Januar 2014 ein. C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Januar 2020 in eine Amtssprache übersetzte Unterlagen über die bei der Haftentlassung erteilten Auflagen und etwaige Dokumente im Zusammenhang mit einem möglichen Widerruf der bedingten Freilassung nachzureichen. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass ihm bei der Haftentlassung keine schriftlichen Dokumente ausgehändigt worden seien. Betreffend den Widerruf seiner bedingten Freilassung wies er darauf hin, dass nach seiner Freilassung eine Probezeit bis zum 22. Mai 2019 und anschliessend für ein Jahr Bewährungshilfe angeordnet gewesen sei. Aufgrund seiner Hungerstreiks in Haft gelte er als Wiederholungstäter, was sich verschlechternd auf die Anordnung der Bewährungshilfe respektive eine allfällige Verlängerung dieser auf bis zu fünf Jahre auswirke. E. Das SEM holte in der Folge Erkundigungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara zur Thematik des Widerrufs einer Entlassung auf Bewährung in der Türkei ein. Sie äusserte sich gemäss Bericht vom 3. Mai 2020 wie folgt: Der Widerruf einer bedingten Entlassung setze die willentliche Begehung einer erneuten Straftat voraus, die eine Verurteilung zu einer Haftstrafe zur Folge habe. Ein Widerruf sei ebenfalls möglich, wenn die betroffene Person einer Auflage, die ihr infolge der bedingten Entlassung gemacht worden sei, trotz richterlicher Ermahnung keine Folge leiste. Eine illegale Ausreise (aus der Türkei) werde grundsätzlich mit einem Verwaltungsbussgeld geahndet, was nicht zum Widerruf der Entlassung auf Bewährung führe. Eine (illegale) Ausreise könne jedoch beispielsweise im Falle von entsprechenden richterlichen Auflagen wie einem Ausreiseverbot oder bei Versäumnis einer Unterschriftspflicht zum Widerruf der bedingten Entlassung führen. Aufgrund nicht geleisteter Militärpflicht könne der Bewährungsbeschluss hingegen nicht widerrufen werden. F. Mit - frühestens am 10. März 2020 - eröffnetem Entscheid vom 9. März 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 19. Juni 2017 ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Am 9. März 2020 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige und verfügt gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seither über eine Aufenthaltsbewilligung B. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-stanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht, einem Formular «unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen und der angefochtenen Verfügung Dokumente zu einer von ihm hängig gemachten Klage (Requête No [...]) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. I. Mit Eingabe vom 10. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus seinem Privatkonto und ein Schreiben seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die Unterstützungspflicht seiner Ehefrau nach. J. Am 29. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gut. Der Vorinstanz wurde bis zum 15. Juni 2020 Frist zur Vernehmlassung gesetzt. K. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte die Vorinstanz mit, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht keine neuen Beweismittel oder Tatsachen enthalte und sie daher an ihrem Standpunkt gemäss der angefochtenen Verfügung festhalte. L. Am 9. Mai 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte, soweit diese in Anbetracht seines seit der Ehe bestehenden Aufenthaltsrechts nicht gegenstandslos geworden sei, und aktuelle Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. M. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 dokumentierte der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage und reichte ergänzend eine aktualisierte Kostennote für den Aufwand der Rechtsverbeiständung zu den Akten. An der Beschwerde hielt er fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann bei vorgebrachter Vorverfolgung die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Diese Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant, da sie nach Verbüssung seiner Haftstrafe als abgeschlossen gelte und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er habe künftig mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Auch eine Reflexverfolgung sei nicht anzunehmen, zumal er aufgrund seiner Verwandten keine Nachteile erlitten habe. Schliesslich sei auch seine Furcht, in der Türkei zum Militärdienst verpflichtet oder aufgrund von Refraktion sanktioniert zu werden, nicht asylrelevant, da er nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dem Beschwerde-führer drohe durchaus der Widerruf seiner bedingten Haftentlassung. Die diesbezüglichen Abklärungen des SEM seien veraltet und beleuchteten die Thematik losgelöst von der Situation des Beschwerdeführers. Dass die Behörden einen möglichen Widerruf als Druckmittel gegen ihn einsetzen könnten, sei naheliegend. Aufgrund der problematischen Menschenrechtslage in der Türkei könnten Personen mit hängigem oder abgeschlossenem Strafverfahren Opfer staatlicher Repressionen werden. Dass der Beschwerdeführer zu einer mit neun Jahren sehr langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei denn auch Ausdruck der weiterhin drohenden Reflexverfolgung aufgrund seiner Verwandten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist diese Rüge begründet. So hat es die Vorinstanz unterlassen, seine wesentlichen Asylvorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 5.3 Obgleich die Vorinstanz keine Zweifel an der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer neunjährigen Haftstrafe hat, unterliess sie es, das allfällige Vorliegen eines politischen Datenblattes im sogenannten Allgemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi), von dessen Existenz in Fällen wie dem des Beschwerdeführers erfahrungs-gemäss auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.6.), abzuklären und dieses Sachverhaltselement zu würdigen. Liegt ein solches Datenblatt im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten tatsächlich vor, geht das Bundesverwaltungsgericht gemäss einer von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Rechtsprechung bei Asylbewerbern aus der Türkei von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (bestätigt in BVGE 2010/9 E. 5). Auch wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob beim Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Vorverfolgung - im Zeitpunkt der Ausreise ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorlag. Dies insbesondere nachdem er mehrfach zu Protokoll gab, die Behörden hätten ihn wiederholt unter Druck gesetzt und bedroht, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen (vgl. A20/21 F15 und F24). Ebenfalls nicht rechtsgenüglich geprüft und in ihrem Entscheid unzureichend berücksichtigt, hat die Vorinstanz das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers, welchem insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Datenblatt Relevanz beizumessen sein dürfte. Zwar ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, das SEM habe die Akten der Verwandten und eines Mitangeklagten des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind (N 519 655, N 644 817, N 565 897; vgl. A34/10 S. 3), konsultiert, dass es sich damit ernsthaft auseinandersetzte, ist aus der angefochtenen Verfügung jedoch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird denn diesbezüglich lediglich pauschal festgehalten, Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zu den fraglichen Personen irgendwelche Nachteile erlitten habe, liessen sich seinen Schilderungen und den konsultierten Akten nicht entnehmen. Die Vor-instanz berücksichtigte die Vorgenannten denn auch lediglich mit Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung, unterliess es jedoch gänzlich, den familiären Kreis des Beschwerdeführers, die Umstände seiner Verurteilung und die Haltung der (örtlichen) Polizei ihm gegenüber zu kontextualisieren. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-instanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat, wobei die Heilung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache , wobei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen vollständig festzustellen und zu würdigen. Anschliessend ist die Sache - unter Würdigung aller entscheidwesentlicher Sachverhaltselemente, insbesondere seines familiären Umfelds oder des Verfahrens vor dem EGMR, aber auch der aktuellen Verhältnisse in der Türkei- neu zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen und geltend gemachten Vorbringen einzugehen, zumal diese im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen sein werden.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. März 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.1.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote (Stundenansatz Fr. 220.-, zeitlicher Aufwand 9h 45min, Auslagen von Fr. 58.40) auf insgesamt Fr. 2'319.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'319.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: