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E-978/2022

E-978/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme vom 12. Juli 2021 wurde er am 28. Juli 2021 zu seinen Asylgründen angehört. Am 6. August 2021 verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 23. September 2021 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. In den beiden Anhörungen zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus dem C._______-Distrikt auf der D._______ der (...) Sri Lankas zu stammen, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Schule von 19(...) bis 20(...) besucht und später verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt, darunter als (...), (...), (...), (...), (...) und (...). Zuletzt habe er auf einer Farm Früchte angebaut. Im Jahr 1995 sei er mit seinem Vater in das E._______ (F._______) gezogen, während seine Mutter auf der D._______ verblieben sei. In den Neunzigerjahren hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seine Mutter und seinen Grossvater aus ihrem Haus vertrieben und dieses übernommen. Am (...) 2008 sei er nach Saudi-Arabien ausgereist, einerseits, weil er eine Arbeitsbewilligung für die Firma «(...)» erhalten habe, andererseits, weil er in den Jahren zuvor in Sri Lanka Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. So sei er unter anderem im Jahr 20(...) während acht Tagen von der sri-lankischen Armee im (...) festgehalten worden, nachdem er einen Soldaten geschlagen habe, der seine Mutter belästigt habe. Während der Haft sei er über verdächtige Personen befragt und dabei gefoltert worden. Am 9. Tag sei ihm die Flucht gelungen, woraufhin er sich sechs Monate lang bei einem Anwalt versteckt habe. Im (...) 2009 sei sein Vater in G._______ durch einen Kopfschuss exekutiert worden, nachdem er der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei. Er habe eine Garage, die den LTTE gehört habe, verwaltet und sich um die Buchhaltung gekümmert - ob er tatsächlich Mitglied der Organisation gewesen sei, wisse er (der Beschwerdeführer) nicht. Das im Todesschein vermerkte Datum vom (...) 2009 wie auch die Todesursache «Artillerie-Beschuss (Death due to Artillery Shelling) entsprächen nicht den Tatsachen. Auch sein jüngerer Bruder sei im Bürgerkrieg gestorben. Die Familie habe einen am (...) 2020 ausgestellten «Interim Report» des «Office on Missing Persons» erhalten. Gemäss diesem Bericht sei der Bruder letztmals am (...) 2009 in H._______ (I._______) gesehen worden. Angehörige der sri-lankischen Armee hätten seine Familie aufgefordert, mit diesem «Interim Report» einen Todesschein seines Bruders abzuholen, da die in solchen Berichten erwähnten vermissten Personen nicht mehr leben würden. Im Jahr 2009 sei seine Schwester von den LTTE mitgenommen und gezwungen worden, ein Kampftraining zu absolvieren. Nach zwei Wochen sei ihr die Flucht gelungen. Er selbst sei nie Mitglied der LTTE gewesen, habe jedoch zwischen 2001 bis 2004 von der Organisation einen Lohn erhalten, als er in einem (...) sowie in einem (...) und als (...) gearbeitet habe. Als sie ihn zum Beitritt hätten zwingen wollen, sei er nach D._______ zu seiner Mutter zurückgekehrt. Seine Identitätskarte sei jedoch noch im E._______ ausgestellt worden. Als er im (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, seien zwei Personen von den Sicherheitskräften umgebracht worden, weil Letztere gedacht hätten, es handle sich bei den Opfern um ihn. Daraufhin sei seine Mutter zur Polizei gegangen, wo man ihr mitgeteilt habe, man könne ihn (den Beschwerdeführer) nicht vor der Armee schützen. Nachdem er sich darum bemüht habe, von der Armee eine Ausreisegenehmigung zu erhalten und am (...) 2008 während vier Stunden von der Polizei festgehalten worden sei, sei er am (...) 2008 auf dem Luftweg ausgereist. In Saudi-Arabien habe er bei einem (...) gearbeitet. Als seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, sei er am (...) 2017 freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, da es dort im Jahr 2015 zu einem Regierungswechsel gekommen sei. Er habe jedoch bereits am Flughafen wieder Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt, da man ihn zuerst nicht habe einreisen lassen wollen und ihn dann zwecks weiterer Abklärungen dem Criminal Investigation Department (CID) übergeben habe. Diese wiederum hätten herausgefunden, dass er von der Armee gesucht werde. Nachdem er ihnen ein Schmiergeld bezahlt und sie angefleht habe, ihn nicht der Armee zu übergeben, habe er den Flughafen verlassen und zu seiner Mutter gehen können. Am (...) 2017 seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen und zum (...)-Camp der Armee gebracht, wo er ein Dokument habe unterzeichnen müssen, gleichentags aber wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. Bei einem Verwandten in J._______ habe er eine «Multifarm» gegründet, wo er Früchte angepflanzt und in einer Hütte gelebt habe. Zudem habe er in K._______ eine Kokosnussplantage besessen, welche neben der (...) der sri-lankischen Armee gelegen habe. Dieses Grundstück sei ihm im Jahr 2019, etwa zur Zeit der Bomben-Anschläge vom Ostersonntag, von der Armee aus Sicherheitsgründen enteignet worden. Angeblich, weil es von der LTTE vermint worden sei, aber auch, weil die Armee die Grundstücke rund um das Camp habe kontrollieren wollen. Nachdem er einer Leibesvisitation unterzogen und mit Fusstritten versetzt worden sei, hätten ihm die Soldaten erklärt, das Grundstück gehöre nun ihnen und es sei ihm verboten, dorthin zurückzukehren. Deshalb habe er sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Er sei jedoch von einem Schlepper betrogen worden, der ihm nicht wie vereinbart ein Visum besorgt, sondern mit seinem Pass verschwunden sei. Am (...) 2021 sei er zu Hause vom Armee-Geheimdienst verhaftet worden. Hintergrund für diese Verhaftung sei seine Teilnahme an einer bewilligten Demonstration Anfang 2021 gewesen, an welcher für die Freilassung der in Haft verbliebenen Tamilen demonstriert worden sei. Dabei seien Fotos und Videoaufnahmen der Demonstranten gemacht worden. Bereits am (...) 2021 habe man bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht und seiner Mutter erklärt, dass er mit Sicherheit umgebracht würde, sollte er an diesen Demonstrationen teilgenommen haben. Am (...) 2021 sei er in der Nacht von Mitgliedern des Armee-Geheimdiensts, welche in zivil gekleidet gewesen seien, verhaftet und zum Armee-Camp gebracht worden. Dort sei er körperlich misshandelt und aufgefordert worden zuzugeben, dass er gegen die sri-lankische Regierung Massnahmen ergriffen habe. Zudem sei er aufgefordert worden, verdächtige Personen zu identifizieren, was er jedoch verweigert habe. Daraufhin sei er gewürgt und geschlagen sowie mit Benzin übergossen worden, weiter sei ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt worden. Da er Todesangst gehabt habe, habe er die beiden Personen mit voller Kraft weggestossen, die Plastiktüte vom Kopf genommen und sei weggerannt. Es sei einfach gewesen wegzurennen, da die Personen unter sich Streit gehabt hätten. Nachdem sie ihn bis zum Camp-Eingang verfolgt hätten, sei es ihm gelungen zu flüchten. Da es einen Wachmann gegeben habe, sei er durch eine Bananen-Plantage geflüchtet. Vor dem Wachposten hätten seine Mutter sowie zwei andere Leute auf ihn gewartet. Danach habe er sich eine Weile versteckt und sei anschliessend mit gefälschten Papieren aus Sri Lanka ausgereist. Mit einem nicht ihm zustehenden Pass sei er von L._______ in den M._______ geflogen, von wo aus er über die N._______ auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. Dabei reichte der Beschwerdeführer nebst seiner sri-lankischen Identitätskarte, seines Führerausweises (beide im Original) sowie einer beglaubigten Fotokopie seiner Geburtsurkunde folgende Beweismittel ein:

- Interims-Report des Büros für vermisste Personen vom (...) 2020,

- Affidavit betreffend seinen Vater,

- Todesurkunde seines Vaters,

- Undatiertes und nicht unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der Gemeinde aus dem Jahr 2021 bezüglich seiner Probleme in Sri Lanka,

- Bestätigungsschreiben seiner Rechtsanwältin in Sri Lanka vom (...) 2021,

- Schreiben des «Justice of Peace & Unofficial Magistrate» vom (...) 2021. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (eröffnet am 27. Januar 2022) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Februar 2022 (Posteingang vom 1. März 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers beantragt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 20. April 2022. G. Am 10. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Per 15. Januar 2025 wurde dem rubrizierten Richter durch das Präsidium der Abteilung V der Vorsitz übertragen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet - in der Regel auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe es unterlassen, grundlegende asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung einzubeziehen. Dieser habe an mehreren Stellen in der Anhörung auf die erlebte Folter während seiner Haftzeit hingewiesen. Die befragende Person habe es jedoch unterlassen, gezielte Fragen zur Art und zu den Umständen der Folter zu stellen. Auch in der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Haftzeit und die Folter eingegangen worden und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern diese Aussagen glaubhaft seien. Weiter habe die Vorinstanz seine Krankheit ausser Betracht gelassen und nicht in die rechtliche Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsentscheids miteinfliessen lassen. Schliesslich habe es die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung keinen direkten Bezug zu ihm und seiner Familie habe.

E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer E-886/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5.2). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in den Anhörungen ausführlich zu seinen Fluchtgründen, darunter die vorgebrachten Festnahmen und die in der Haft erlittenen Misshandlungen, befragt und diese in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. So wird in der Beschwerde selbst festgehalten: «Der Beschwerdeführer erklärte mehrmals, dass er insbesondere harte Fusstritte zu erleiden hatte und überdies mit Benzin übergossen und gewürgt wurde» (Beschwerdeschrift, S. 18). Das SEM führte diese Schilderungen im Sachverhalt auf und setzte sich in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit auseinander (angefochtene Verfügung, Ziff. I/2, S. 2, 6, 4; Ziff. II/3, S. 7). Dabei wird insbesondere festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme, den Misshandlungen wie auch der anschliessenden Flucht seien nicht glaubhaft, was durch die Vorinstanz begründet wird (a.a.O. Ziff. II/3, S. 7). Weiter wird die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wie auch unter dem Punkt des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (a.a.O. Ziff. II/3, S. 9; Ziff. III/1, S. 9; Ziff. III/2, S. 10). Schliesslich geht die Vorinstanz auf seine vorgebrachten psychischen Probleme ein und legt ausführlich dar, inwiefern diese in seinem Heimatland behandelt werden könnten (a.a.O. Ziff. III/2, S. 10 f.). In der Folge ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erkennbar. Im Übrigen stellt die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Erhebung des Sachverhalts keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinn dar, sondern richtet sich gegen die materielle Würdigung seiner Vorbringen. Diese wird in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein (E. 6 ff.).

E. 3.5 Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der mangelnden Befragung sowie der mangelnden Begründung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass ihm - im Lichte der Erwägung 3.4 und wie die Beschwerdeschrift zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich war.

E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Sub-)Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit der vierten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs (Tod des Vaters, Verschwinden des Bruders, eigene Festnahme im Jahr 2007 durch Armeeangehörige) würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, da er zwischen dem (...) 2017 und seiner zweiten Ausreise am (...) 2021 nochmals rund dreieinhalb Jahre in Sri Lanka gelebt habe, wobei sich bis zum Vorfall am (...) 2021 keine Vorfälle ereignet hätten, die auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren würden. Namentlich handle es sich weder bei der geltend gemachten Enteignung seines Grundstücks durch die sri-lankische Armee im Jahr 2019 noch beim Betrug durch einen Schlepper um asylrelevante Motive im Sinne von Art. 3 AsylG. In Bezug auf den Vorfall vom (...) 2021, bei dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer bewilligten Demonstration festgenommen, in ein Camp gebracht und dort misshandelt worden sei, würden die entsprechenden Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Da er somit nicht glaubhaft habe darlegen können, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2021 flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und den Akten zudem keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr dorthin in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Folglich seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Asylrelevanz der Geschehnisse allein aufgrund der «vierten Phase des Bürgerkriegs» negiert habe, ohne eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Er habe in der vertieften Befragung zudem angegeben, die Verwicklung mit der sri-lankischen Armee sei auf die Unterstützung der LTTE durch seinen Vater zurückzuführen. Ferner habe das SEM seine Aussagen betreffend seine eigene Involvierung mit der LTTE in den Erwägungen nicht berücksichtigt. Er sei von 2001 bis 2004 für die Rebellengruppe tätig gewesen und gezwungen worden, ihr beizutreten. Deshalb seien die Behörden auf ihn aufmerksam geworden, als der Krieg 2006 erneut ausgebrochen sei. Zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens betreffend die Festnahme nach der Demonstration gab er an, bei seinen Anhörungen klare Ausführungen gemacht zu haben, welche auch durch eingereichte Fotos belegt werden könnten. Weiter hätten das sri-lankische Militär sowie der Geheimapparat bereits ein Profil von ihm erstellt, weshalb sie ihn trotz seiner jahrelangen Abwesenheit nach der Teilnahme an der Demonstration wieder hätten ausfindig machen können. Dies bezeuge die anhaltende Verfolgungsgefahr, der er nach wie vor ausgesetzt sei. Betreffend die Fluchtgeschichte nach seiner Festnahme und erlebten Folter im Camp habe er in seinen Anhörungen jeweils mit einem hohen Grad an Präzision ausgesagt und seine Schilderungen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er dieselben Geschehnisse mehrmals beschrieben habe, ohne sich dabei zu widersprechen. Ausserdem würden Bilder von Google Maps belegen, dass sich ausserhalb des Camps riesige Plantagen befänden, in die er habe fliehen können. Hinzu komme, dass er das Schmiergeld für seine Freilassung am Flughafen in Sri Lanka in saudischen Rials angegeben habe. Da er damals von Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, habe er offensichtlich noch keine sri-lankischen Rupien auf sich gehabt. Schliesslich lägen auch Fotos seiner physischen Verletzungen vor, welche die erlebte Haft und Folter beweisen würden, deren Schilderungen im Übrigen zahlreiche Realkennzeichen enthalten würden. Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er eine gemäss den schweizerischen Behörden «realistische» Fluchtgeschichte erzähle, wenn sie tatsächlich aus etlichen Komplikationen und ineinander verflochtenen Fakten bestehe. Aufgrund der mehrmaligen Aufsuchungen, der erlebten Festnahmen und Folter sowie der Tatsache, dass er sich nur per Zufall habe freikaufen können, könne ihm die erneute Rückkehr ins Heimatland nicht zugemutet werden. Zudem liege eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Dabei sei auch die verschärfte Sicherheitslage seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 zu berücksichtigen. Bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Verfolgung ausgeliefert, da er verdächtigt würde, im Ausland einer Neo-LTTE-Gruppe beigetreten zu sein. Gestützt auf einen Bericht der Working Group des UN-Menschenrechtsrats vom September 2018 falle er unter eine bestimmte soziale Gruppe, nämlich diejenige der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und langjährigem Auslandaufenthalt, welcher ungerechtfertigte Verhaftungen mit anschliessender Folter drohe. Mit seiner Vorgeschichte gehöre er zu den vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise in Sri Lanka einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ausser der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers im (...) 2009 verstorben und sein Bruder praktisch zeitgleich verschwunden sei, würden sämtliche Vorbringen unbelegt bleiben und somit lediglich auf seinen Aussagen beruhen. Im Todeszertifikat des Vaters stehe zudem, dieser sei durch «Artillerie-Beschuss» gestorben, während der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei durch einen Kopfschuss exekutiert worden, was eine Divergenz darstelle. Auch die eingereichten Fotos würden an dieser Tatsache nichts ändern, zumal nicht erkennbar sei, wann die Fotos mit den angeblichen Folterverletzungen aufgenommen worden seien und ob es sich dabei überhaupt um Aufnahmen des Beschwerdeführers handle. Selbst wenn er es wäre, bliebe unklar, auf welche Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt die Verletzungen entstanden seien. Auch die Fotos im Zusammenhang mit einer Demonstration in Sri Lanka seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal er darauf nicht erkennbar sei. In Bezug auf die geltend gemachte achttägige Festnahme und die dabei erlittene Folter im Jahr 2007 sowie auf den Tod des Vaters und das Verschwinden seines Bruders im Frühjahr 2009 sei ihm die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen worden, da es sich dabei um vergangenes Unrecht handle, das im Zusammenhang mit der vierten Phase des Bürgerkriegs von Sri Lanka gestanden sei, und weil der Beschwerdeführer freiwillig nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sodass diese Vorbringen nicht mehr kausal seien für seine erneute Ausreise im Jahr 2021. Ob sich diese Geschehnisse tatsächlich so zugetragen hätten, wie er sie vorbringe, könne deshalb offengelassen werden. Was die Enteignung der Kokosnussplantage durch die sri-lankische Armee sowie den Betrug durch den Schlepper betreffe, so habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst eingeräumt, sie würden für sich allein effektiv kein genügendes asylrelevantes Motiv darstellen. Zum ausschlaggebenden Ausreisegrund des Beschwerdeführers im März 2021, namentlich seine geltend gemachte Festnahme und Misshandlung im Anschluss an die Teilnahme an einer bewilligten Demonstration, könne lediglich wiederholt werden, dass diesbezüglich erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen, insbesondere der Flucht aus dem Armee-Camp bestünden. Es sei ihm weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Auch sprächen bekannte Fakten im Zusammenhang mit der erwähnten Demonstration gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, da diese gemäss Berichten praktisch ohne Behinderung habe stattfinden können und die Behörden lediglich zum Teil einen Verstoss gegen die Einschränkungen betreffend die Covid-Pandemie hätten erkennen können. Die Demonstranten hätten dabei Gesichtsmasken getragen. Was die erwähnte Verschlechterung der Situation in Sri Lanka anbelange, habe sie sich zumindest betreffend die Anzahl Todesopfer im Zusammenhang mit Terrorismus und der Gewalt von Sicherheitskräften nach dem Jahr 2019 signifikant beruhigt.

E. 5.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, es sei widersprüchlich, seine Vorbringen betreffend die Haft- und Folterzeit als unglaubhaft abzustempeln, bloss weil diese einzig auf seinen Aussagen beruhen würden. Ferner handle es sich bei den neu eingebrachten Beweismitteln nicht um bereits bekannte Sachverhaltsumstände, sondern um neue, asylrelevante Vorbringen, mit denen sich das SEM nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Zudem sei die Unterscheidung des SEM zwischen seiner Aussage, wonach sein Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei und der Angabe im Todesschein, wonach ein Artillerie-Beschuss Todesursache gewesen sei, überspitzt formalistischer Natur. Um die einzelnen Folterverletzungen festzuhalten, seien Nahaufnahmen unabdinglich gewesen. Es stehe dem SEM jedoch frei, ihn vorzuladen und eine Untersuchung durch fachärztliches Personal durchführen zu lassen, sodass diese ohne Weiteres seiner Person zugeordnet werden könnten. Er habe an der beschriebenen Demonstration teilgenommen, sei auf den eingereichten Fotos hingegen nicht abgebildet. Diese hätten zum Ziel, die tatsächlichen Geschehnisse aufzuzeigen, welche nicht durch die Manipulation der Landesmedien verzerrt worden seien. Wohl stelle die Enteignung der Kokosplantage für sich allein noch keinen Asylgrund dar, jedoch habe es das SEM unterlassen, sämtliche Geschehnisse und Verfolgungen zur Beurteilung in Betracht zu ziehen. Ferner seien die Vorkommnisse mit seinem Vater sowie seinem Bruder durchaus kausal gewesen für seine zweite Ausreise. Das SEM bestreite nicht, dass er verwandt sei mit LTTE-Mitgliedern, allein dies bilde einen Umstand, der gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezählten Risikofaktoren als erheblich zu werten sei. Auch seine eigene Tätigkeit für die LTTE bestreite das SEM nicht. Nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien habe er sich erhofft, dass seine Vergangenheit mit der LTTE und die Bindungen zu seinen Familienmitgliedern mit direktem Konnex zur LTTE keine Probleme mehr darstellen würden. Er habe jedoch von Ort zu Ort flüchten müssen, nachdem er wiederholt behelligt und verfolgt worden sei. Bis zum Punkt, in dem er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als erneut auszureisen. Zu seinen Aussagen betreffend die erlebte Folter und die Flucht aus dem Armee-Camp sei darauf hinzuweisen, dass es ihm aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung schwergefallen sei, darüber zu sprechen, was er in der Anhörung explizit so angegeben habe. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche in seinen Aussagen seien Ausfluss seiner Traumatisierung sowie seines fragmentierten Erinnerungsvermögens. Dennoch würden sich darin viele Realkennzeichen befinden. Bei der Demonstration habe es sich nicht wie vom SEM behauptet um eine friedliche Versammlung gehandelt. Der zitierte Artikel stamme aus der Zeitung «The Hindu», welche in Indien erscheine. Es handle sich dabei um eine Quelle, die lediglich begrenzte Informationen zum tatsächlichen Geschehen in Sri Lanka übermitteln könne. Entsprechend sei die Berichtserstattung ohne Substanz geblieben und habe nur vereinzelte Fakten enthalten. Ausserdem sei es gerichtsnotorisch, dass Regime von Diktatoren versuchen würden, das eigene Land gegen aussen als demokratisch zu vermarkten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM seine Vorbringen betreffend die Zeit der vierten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs als nicht asylrelevant bezeichne und keine Einzelfallprüfung vornehme. Zum Todeszertifikat des Vaters lässt sich festhalten, dass in der darin aufgeführten Todesursache durch «Artilleriebeschuss» (Tötung im Gefecht) und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschuss durchaus ein Unterschied erkannt werden kann. Zur Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist diese Frage jedoch unwesentlich und wird deshalb vorliegend offengelassen. In Übereinstimmung mit dem SEM besteht zwischen den beschriebenen Ereignissen vor 2009 (Tod des Vaters und Verschwinden des Bruders im Jahr 2009 sowie die eigene Festnahme durch Armeeangehörige im Jahr 2007) und seiner zweiten Ausreise am 12. März 2021 - insbesondere angesichts des erneuten, freiwillig erfolgten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Sri Lanka zwischen 2017 und 2021 - keine zeitliche Kausalität mehr. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst beschwerdeweise vorbringt, sein Vater sei ein LTTE-Mitglied gewesen, während er in seiner Anhörung angegeben hatte, der Vater habe der LTTE damals geholfen, er wisse jedoch nicht, ob er Mitglied gewesen sei (Protokoll [...], F72). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos der körperlichen Narben nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit dem SEM ist diesbezüglich unklar, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer selbst handelt, zumal darauf nur einzelne Körperteile ersichtlich sind. Ausserdem gehen daraus weder der Zeitpunkt noch der Ort oder die Ursache der Verletzungen hervor, die zu den Narben geführt haben. Dem Beweismittel kann folglich nur geringe Beweiskraft beigemessen werden.

E. 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme und Folter am (...) 2021 kommt das SEM mit überzeugender Argumentation zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er sich mehrmals in konstanter Weise zum Geschehen geäussert hat, was als Realkennzeichen zu werten ist. Er vermag damit aber nicht die vorliegenden Zweifel am beschriebenen Ablauf des angeblich Vorgefallenen auszuräumen. So stellen sich bereits Fragen betreffend den Grund seiner Festnahme nach der Teilnahme an einer behördlich bewilligten Demonstration, die gemäss einem Zeitungsartikel aus «The Hindu» friedlich abgelaufen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das sri-lankische Militär sowie der Geheimapparat hätten von ihm ein Profil erstellt, weshalb sie ihn trotz seiner jahrelangen Abwesenheit an der Demonstration wieder hätten ausfindig machen können, überzeugt nicht. Dass ein Profil des Beschwerdeführers erstellt worden sein soll, obwohl er nie Mitglied der LTTE war, ist zu bezweifeln. Zudem wäre selbst unter Wahrannahme unerklärlich, weshalb sie ihn trotz Gesichtsmaske erkannt hätten (Protokoll [...], F119). Die eingereichten Fotos der Demonstration zeigen die Demonstranten, die tatsächlich in grosser Zahl Gesichtsmasken tragen (teilweise unterhalb der Mundpartie, sodass ihre Gesichter dennoch erkenntlich sind). Weiter sind Militärangehörige zu sehen, welche eine Verkehrskontrolle durchzuführen und die Demonstration zu begleiten scheinen. Deren Präsenz allein weist jedoch noch nicht auf Ausschreitungen hin. Da der Beschwerdeführer selbst darauf nicht erkennbar ist und zudem unklar bleibt, wo, wann und durch wen die Bilder entstanden sind, vermögen sie die Erkenntnisse der Vorinstanz nicht zu entkräften.

E. 6.4 Weiter bleibt unklar, wie es ihm möglich gewesen sein soll, sich nach der Festnahme im Armee-Camp mit einem Plastiksack über dem Kopf und mit Benzin übergossen gegen zwei (respektive mehrere auf dem Camp anwesende) Soldaten zu wehren und zu Fuss davonzukommen, obwohl er gemäss eigenen Aussagen unterwegs noch gestürzt sei (Protokoll [...], F92). Angesichts der Tatsachen, dass die Soldaten bewaffnet gewesen sein dürften, ihm anzahlmässig überlegen waren und das Camp zudem durch eine Mauer/einen Zaun sowie ein grosses Tor geschützt war, kann dem Beschwerdeführer diese Geschichte nicht geglaubt werden. Weiter stellt sich die Frage, weshalb gerade im Moment der Flucht, die sich spontan ergeben hat, die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit zwei anderen Leuten draussen - neben dem Kontrollpunkt - gesessen und auf ihn gewartet haben sollen (a.a.O., F106, F112). Das Gericht erachtet diese Schilderungen als unglaubhaft, woran auch die eingereichten Bilder von Google und der Wikipedia-Eintrag zur «(...) Army Base» nichts zu ändern vermögen. Es ist nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer die dortige Umgebung gut kennt, zumal sich sein letzter offizieller Wohnsitz eigenen Angaben zufolge bei seiner Mutter im Dorf O._______ in P._______ befunden hat.

E. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1886/2015 E. 8.5.1; Urteil BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2).

E. 6.5.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellt werden würde. Wie dargelegt sind weder der Zeitpunkt noch der Ort oder die Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers feststellbar, die zu den Narben geführt haben, sollten es denn seine Narben sein (E. 6.2). Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar gibt er an, in der Zeit während des sri-lankischen Bürgerkriegs durch die sri-lankische Armee festgenommen worden zu sein. In seinen Anhörungen gab er aber zu Protokoll, selbst nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein, auch sein Vater habe lediglich in einer Garage gearbeitet, die der LTTE gehörte, jedoch habe er ihn nie eine Uniform der Rebellengruppe tragen sehen und er wisse nicht, ob er ein Mitglied gewesen sei (Protokoll [...], F72, F74, F82, F84). Zudem ist er eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist und hält sich seit längerer Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände stellen jedoch lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen.

E. 6.5.3 Kommt Folgendes hinzu: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Schwester von den LTTE für kurze Zeit für Kampfhandlungen ausgebildet (Protokoll [...], F86). Zwar führt er diesbezüglich an, in D._______ wisse man nicht, dass seine Schwester ein solches Training absolviert habe, weshalb sie denn auch nie Sri Lanka habe verlassen müssen (a.a.O., F86). Nachdem die Schwester nach Aktenlage aber «ihr ganzes Leben in Sri Lanka geblieben» ist und seit Jahren unbehelligt mit der Mutter lebt (a.a.O., F87, F36, F39), spricht auch dieser Umstand gegen das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung.

E. 6.5.4 Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich zöge. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte, die Vor-instanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (s. E. 8.3.3) sowie die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. das Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 8.3.3 Es sprechen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen und weitgehend gesunden Mann, dessen Mutter und Schwester sich nach wie vor in Sri Lanka befinden und dem es vormals bereits gelungen ist, nach einem längeren Auslandaufenthalt wieder in seiner Heimat Fuss zu fassen und eine Arbeit zu finden. Er bringt Arbeitserfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen mit, womit ihm zuzumuten ist, nach seiner Rückkehr wieder einem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Was die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme anbelangt, an welchen er seit 2007 leide, ist auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach eine Behandlung dieser in Sri Lanka durchaus möglich ist (angefochtene Verfügung Ziff. III/2, S. 10 f.).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten nicht von einer geänderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 wurde ausserdem das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Gemäss eingereichter Kostennote vom 10. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 4'558.85 geltend. Diese Summe erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben sowie der als durchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch und ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'300.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-978/2022 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme vom 12. Juli 2021 wurde er am 28. Juli 2021 zu seinen Asylgründen angehört. Am 6. August 2021 verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 23. September 2021 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. In den beiden Anhörungen zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus dem C._______-Distrikt auf der D._______ der (...) Sri Lankas zu stammen, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Schule von 19(...) bis 20(...) besucht und später verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt, darunter als (...), (...), (...), (...), (...) und (...). Zuletzt habe er auf einer Farm Früchte angebaut. Im Jahr 1995 sei er mit seinem Vater in das E._______ (F._______) gezogen, während seine Mutter auf der D._______ verblieben sei. In den Neunzigerjahren hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seine Mutter und seinen Grossvater aus ihrem Haus vertrieben und dieses übernommen. Am (...) 2008 sei er nach Saudi-Arabien ausgereist, einerseits, weil er eine Arbeitsbewilligung für die Firma «(...)» erhalten habe, andererseits, weil er in den Jahren zuvor in Sri Lanka Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. So sei er unter anderem im Jahr 20(...) während acht Tagen von der sri-lankischen Armee im (...) festgehalten worden, nachdem er einen Soldaten geschlagen habe, der seine Mutter belästigt habe. Während der Haft sei er über verdächtige Personen befragt und dabei gefoltert worden. Am 9. Tag sei ihm die Flucht gelungen, woraufhin er sich sechs Monate lang bei einem Anwalt versteckt habe. Im (...) 2009 sei sein Vater in G._______ durch einen Kopfschuss exekutiert worden, nachdem er der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei. Er habe eine Garage, die den LTTE gehört habe, verwaltet und sich um die Buchhaltung gekümmert - ob er tatsächlich Mitglied der Organisation gewesen sei, wisse er (der Beschwerdeführer) nicht. Das im Todesschein vermerkte Datum vom (...) 2009 wie auch die Todesursache «Artillerie-Beschuss (Death due to Artillery Shelling) entsprächen nicht den Tatsachen. Auch sein jüngerer Bruder sei im Bürgerkrieg gestorben. Die Familie habe einen am (...) 2020 ausgestellten «Interim Report» des «Office on Missing Persons» erhalten. Gemäss diesem Bericht sei der Bruder letztmals am (...) 2009 in H._______ (I._______) gesehen worden. Angehörige der sri-lankischen Armee hätten seine Familie aufgefordert, mit diesem «Interim Report» einen Todesschein seines Bruders abzuholen, da die in solchen Berichten erwähnten vermissten Personen nicht mehr leben würden. Im Jahr 2009 sei seine Schwester von den LTTE mitgenommen und gezwungen worden, ein Kampftraining zu absolvieren. Nach zwei Wochen sei ihr die Flucht gelungen. Er selbst sei nie Mitglied der LTTE gewesen, habe jedoch zwischen 2001 bis 2004 von der Organisation einen Lohn erhalten, als er in einem (...) sowie in einem (...) und als (...) gearbeitet habe. Als sie ihn zum Beitritt hätten zwingen wollen, sei er nach D._______ zu seiner Mutter zurückgekehrt. Seine Identitätskarte sei jedoch noch im E._______ ausgestellt worden. Als er im (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, seien zwei Personen von den Sicherheitskräften umgebracht worden, weil Letztere gedacht hätten, es handle sich bei den Opfern um ihn. Daraufhin sei seine Mutter zur Polizei gegangen, wo man ihr mitgeteilt habe, man könne ihn (den Beschwerdeführer) nicht vor der Armee schützen. Nachdem er sich darum bemüht habe, von der Armee eine Ausreisegenehmigung zu erhalten und am (...) 2008 während vier Stunden von der Polizei festgehalten worden sei, sei er am (...) 2008 auf dem Luftweg ausgereist. In Saudi-Arabien habe er bei einem (...) gearbeitet. Als seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, sei er am (...) 2017 freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, da es dort im Jahr 2015 zu einem Regierungswechsel gekommen sei. Er habe jedoch bereits am Flughafen wieder Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt, da man ihn zuerst nicht habe einreisen lassen wollen und ihn dann zwecks weiterer Abklärungen dem Criminal Investigation Department (CID) übergeben habe. Diese wiederum hätten herausgefunden, dass er von der Armee gesucht werde. Nachdem er ihnen ein Schmiergeld bezahlt und sie angefleht habe, ihn nicht der Armee zu übergeben, habe er den Flughafen verlassen und zu seiner Mutter gehen können. Am (...) 2017 seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen und zum (...)-Camp der Armee gebracht, wo er ein Dokument habe unterzeichnen müssen, gleichentags aber wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. Bei einem Verwandten in J._______ habe er eine «Multifarm» gegründet, wo er Früchte angepflanzt und in einer Hütte gelebt habe. Zudem habe er in K._______ eine Kokosnussplantage besessen, welche neben der (...) der sri-lankischen Armee gelegen habe. Dieses Grundstück sei ihm im Jahr 2019, etwa zur Zeit der Bomben-Anschläge vom Ostersonntag, von der Armee aus Sicherheitsgründen enteignet worden. Angeblich, weil es von der LTTE vermint worden sei, aber auch, weil die Armee die Grundstücke rund um das Camp habe kontrollieren wollen. Nachdem er einer Leibesvisitation unterzogen und mit Fusstritten versetzt worden sei, hätten ihm die Soldaten erklärt, das Grundstück gehöre nun ihnen und es sei ihm verboten, dorthin zurückzukehren. Deshalb habe er sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Er sei jedoch von einem Schlepper betrogen worden, der ihm nicht wie vereinbart ein Visum besorgt, sondern mit seinem Pass verschwunden sei. Am (...) 2021 sei er zu Hause vom Armee-Geheimdienst verhaftet worden. Hintergrund für diese Verhaftung sei seine Teilnahme an einer bewilligten Demonstration Anfang 2021 gewesen, an welcher für die Freilassung der in Haft verbliebenen Tamilen demonstriert worden sei. Dabei seien Fotos und Videoaufnahmen der Demonstranten gemacht worden. Bereits am (...) 2021 habe man bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht und seiner Mutter erklärt, dass er mit Sicherheit umgebracht würde, sollte er an diesen Demonstrationen teilgenommen haben. Am (...) 2021 sei er in der Nacht von Mitgliedern des Armee-Geheimdiensts, welche in zivil gekleidet gewesen seien, verhaftet und zum Armee-Camp gebracht worden. Dort sei er körperlich misshandelt und aufgefordert worden zuzugeben, dass er gegen die sri-lankische Regierung Massnahmen ergriffen habe. Zudem sei er aufgefordert worden, verdächtige Personen zu identifizieren, was er jedoch verweigert habe. Daraufhin sei er gewürgt und geschlagen sowie mit Benzin übergossen worden, weiter sei ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt worden. Da er Todesangst gehabt habe, habe er die beiden Personen mit voller Kraft weggestossen, die Plastiktüte vom Kopf genommen und sei weggerannt. Es sei einfach gewesen wegzurennen, da die Personen unter sich Streit gehabt hätten. Nachdem sie ihn bis zum Camp-Eingang verfolgt hätten, sei es ihm gelungen zu flüchten. Da es einen Wachmann gegeben habe, sei er durch eine Bananen-Plantage geflüchtet. Vor dem Wachposten hätten seine Mutter sowie zwei andere Leute auf ihn gewartet. Danach habe er sich eine Weile versteckt und sei anschliessend mit gefälschten Papieren aus Sri Lanka ausgereist. Mit einem nicht ihm zustehenden Pass sei er von L._______ in den M._______ geflogen, von wo aus er über die N._______ auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. Dabei reichte der Beschwerdeführer nebst seiner sri-lankischen Identitätskarte, seines Führerausweises (beide im Original) sowie einer beglaubigten Fotokopie seiner Geburtsurkunde folgende Beweismittel ein:

- Interims-Report des Büros für vermisste Personen vom (...) 2020,

- Affidavit betreffend seinen Vater,

- Todesurkunde seines Vaters,

- Undatiertes und nicht unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der Gemeinde aus dem Jahr 2021 bezüglich seiner Probleme in Sri Lanka,

- Bestätigungsschreiben seiner Rechtsanwältin in Sri Lanka vom (...) 2021,

- Schreiben des «Justice of Peace & Unofficial Magistrate» vom (...) 2021. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (eröffnet am 27. Januar 2022) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Februar 2022 (Posteingang vom 1. März 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers beantragt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 20. April 2022. G. Am 10. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Per 15. Januar 2025 wurde dem rubrizierten Richter durch das Präsidium der Abteilung V der Vorsitz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet - in der Regel auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe es unterlassen, grundlegende asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung einzubeziehen. Dieser habe an mehreren Stellen in der Anhörung auf die erlebte Folter während seiner Haftzeit hingewiesen. Die befragende Person habe es jedoch unterlassen, gezielte Fragen zur Art und zu den Umständen der Folter zu stellen. Auch in der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Haftzeit und die Folter eingegangen worden und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern diese Aussagen glaubhaft seien. Weiter habe die Vorinstanz seine Krankheit ausser Betracht gelassen und nicht in die rechtliche Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsentscheids miteinfliessen lassen. Schliesslich habe es die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung keinen direkten Bezug zu ihm und seiner Familie habe. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer E-886/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5.2). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). 3.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in den Anhörungen ausführlich zu seinen Fluchtgründen, darunter die vorgebrachten Festnahmen und die in der Haft erlittenen Misshandlungen, befragt und diese in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. So wird in der Beschwerde selbst festgehalten: «Der Beschwerdeführer erklärte mehrmals, dass er insbesondere harte Fusstritte zu erleiden hatte und überdies mit Benzin übergossen und gewürgt wurde» (Beschwerdeschrift, S. 18). Das SEM führte diese Schilderungen im Sachverhalt auf und setzte sich in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit auseinander (angefochtene Verfügung, Ziff. I/2, S. 2, 6, 4; Ziff. II/3, S. 7). Dabei wird insbesondere festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme, den Misshandlungen wie auch der anschliessenden Flucht seien nicht glaubhaft, was durch die Vorinstanz begründet wird (a.a.O. Ziff. II/3, S. 7). Weiter wird die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wie auch unter dem Punkt des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (a.a.O. Ziff. II/3, S. 9; Ziff. III/1, S. 9; Ziff. III/2, S. 10). Schliesslich geht die Vorinstanz auf seine vorgebrachten psychischen Probleme ein und legt ausführlich dar, inwiefern diese in seinem Heimatland behandelt werden könnten (a.a.O. Ziff. III/2, S. 10 f.). In der Folge ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erkennbar. Im Übrigen stellt die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Erhebung des Sachverhalts keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinn dar, sondern richtet sich gegen die materielle Würdigung seiner Vorbringen. Diese wird in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein (E. 6 ff.). 3.5 Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der mangelnden Befragung sowie der mangelnden Begründung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass ihm - im Lichte der Erwägung 3.4 und wie die Beschwerdeschrift zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich war. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Sub-)Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit der vierten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs (Tod des Vaters, Verschwinden des Bruders, eigene Festnahme im Jahr 2007 durch Armeeangehörige) würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, da er zwischen dem (...) 2017 und seiner zweiten Ausreise am (...) 2021 nochmals rund dreieinhalb Jahre in Sri Lanka gelebt habe, wobei sich bis zum Vorfall am (...) 2021 keine Vorfälle ereignet hätten, die auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren würden. Namentlich handle es sich weder bei der geltend gemachten Enteignung seines Grundstücks durch die sri-lankische Armee im Jahr 2019 noch beim Betrug durch einen Schlepper um asylrelevante Motive im Sinne von Art. 3 AsylG. In Bezug auf den Vorfall vom (...) 2021, bei dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer bewilligten Demonstration festgenommen, in ein Camp gebracht und dort misshandelt worden sei, würden die entsprechenden Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Da er somit nicht glaubhaft habe darlegen können, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2021 flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und den Akten zudem keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr dorthin in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Folglich seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Asylrelevanz der Geschehnisse allein aufgrund der «vierten Phase des Bürgerkriegs» negiert habe, ohne eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Er habe in der vertieften Befragung zudem angegeben, die Verwicklung mit der sri-lankischen Armee sei auf die Unterstützung der LTTE durch seinen Vater zurückzuführen. Ferner habe das SEM seine Aussagen betreffend seine eigene Involvierung mit der LTTE in den Erwägungen nicht berücksichtigt. Er sei von 2001 bis 2004 für die Rebellengruppe tätig gewesen und gezwungen worden, ihr beizutreten. Deshalb seien die Behörden auf ihn aufmerksam geworden, als der Krieg 2006 erneut ausgebrochen sei. Zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens betreffend die Festnahme nach der Demonstration gab er an, bei seinen Anhörungen klare Ausführungen gemacht zu haben, welche auch durch eingereichte Fotos belegt werden könnten. Weiter hätten das sri-lankische Militär sowie der Geheimapparat bereits ein Profil von ihm erstellt, weshalb sie ihn trotz seiner jahrelangen Abwesenheit nach der Teilnahme an der Demonstration wieder hätten ausfindig machen können. Dies bezeuge die anhaltende Verfolgungsgefahr, der er nach wie vor ausgesetzt sei. Betreffend die Fluchtgeschichte nach seiner Festnahme und erlebten Folter im Camp habe er in seinen Anhörungen jeweils mit einem hohen Grad an Präzision ausgesagt und seine Schilderungen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er dieselben Geschehnisse mehrmals beschrieben habe, ohne sich dabei zu widersprechen. Ausserdem würden Bilder von Google Maps belegen, dass sich ausserhalb des Camps riesige Plantagen befänden, in die er habe fliehen können. Hinzu komme, dass er das Schmiergeld für seine Freilassung am Flughafen in Sri Lanka in saudischen Rials angegeben habe. Da er damals von Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, habe er offensichtlich noch keine sri-lankischen Rupien auf sich gehabt. Schliesslich lägen auch Fotos seiner physischen Verletzungen vor, welche die erlebte Haft und Folter beweisen würden, deren Schilderungen im Übrigen zahlreiche Realkennzeichen enthalten würden. Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er eine gemäss den schweizerischen Behörden «realistische» Fluchtgeschichte erzähle, wenn sie tatsächlich aus etlichen Komplikationen und ineinander verflochtenen Fakten bestehe. Aufgrund der mehrmaligen Aufsuchungen, der erlebten Festnahmen und Folter sowie der Tatsache, dass er sich nur per Zufall habe freikaufen können, könne ihm die erneute Rückkehr ins Heimatland nicht zugemutet werden. Zudem liege eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Dabei sei auch die verschärfte Sicherheitslage seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 zu berücksichtigen. Bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Verfolgung ausgeliefert, da er verdächtigt würde, im Ausland einer Neo-LTTE-Gruppe beigetreten zu sein. Gestützt auf einen Bericht der Working Group des UN-Menschenrechtsrats vom September 2018 falle er unter eine bestimmte soziale Gruppe, nämlich diejenige der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und langjährigem Auslandaufenthalt, welcher ungerechtfertigte Verhaftungen mit anschliessender Folter drohe. Mit seiner Vorgeschichte gehöre er zu den vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise in Sri Lanka einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ausser der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers im (...) 2009 verstorben und sein Bruder praktisch zeitgleich verschwunden sei, würden sämtliche Vorbringen unbelegt bleiben und somit lediglich auf seinen Aussagen beruhen. Im Todeszertifikat des Vaters stehe zudem, dieser sei durch «Artillerie-Beschuss» gestorben, während der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei durch einen Kopfschuss exekutiert worden, was eine Divergenz darstelle. Auch die eingereichten Fotos würden an dieser Tatsache nichts ändern, zumal nicht erkennbar sei, wann die Fotos mit den angeblichen Folterverletzungen aufgenommen worden seien und ob es sich dabei überhaupt um Aufnahmen des Beschwerdeführers handle. Selbst wenn er es wäre, bliebe unklar, auf welche Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt die Verletzungen entstanden seien. Auch die Fotos im Zusammenhang mit einer Demonstration in Sri Lanka seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal er darauf nicht erkennbar sei. In Bezug auf die geltend gemachte achttägige Festnahme und die dabei erlittene Folter im Jahr 2007 sowie auf den Tod des Vaters und das Verschwinden seines Bruders im Frühjahr 2009 sei ihm die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen worden, da es sich dabei um vergangenes Unrecht handle, das im Zusammenhang mit der vierten Phase des Bürgerkriegs von Sri Lanka gestanden sei, und weil der Beschwerdeführer freiwillig nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sodass diese Vorbringen nicht mehr kausal seien für seine erneute Ausreise im Jahr 2021. Ob sich diese Geschehnisse tatsächlich so zugetragen hätten, wie er sie vorbringe, könne deshalb offengelassen werden. Was die Enteignung der Kokosnussplantage durch die sri-lankische Armee sowie den Betrug durch den Schlepper betreffe, so habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst eingeräumt, sie würden für sich allein effektiv kein genügendes asylrelevantes Motiv darstellen. Zum ausschlaggebenden Ausreisegrund des Beschwerdeführers im März 2021, namentlich seine geltend gemachte Festnahme und Misshandlung im Anschluss an die Teilnahme an einer bewilligten Demonstration, könne lediglich wiederholt werden, dass diesbezüglich erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen, insbesondere der Flucht aus dem Armee-Camp bestünden. Es sei ihm weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Auch sprächen bekannte Fakten im Zusammenhang mit der erwähnten Demonstration gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, da diese gemäss Berichten praktisch ohne Behinderung habe stattfinden können und die Behörden lediglich zum Teil einen Verstoss gegen die Einschränkungen betreffend die Covid-Pandemie hätten erkennen können. Die Demonstranten hätten dabei Gesichtsmasken getragen. Was die erwähnte Verschlechterung der Situation in Sri Lanka anbelange, habe sie sich zumindest betreffend die Anzahl Todesopfer im Zusammenhang mit Terrorismus und der Gewalt von Sicherheitskräften nach dem Jahr 2019 signifikant beruhigt. 5.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, es sei widersprüchlich, seine Vorbringen betreffend die Haft- und Folterzeit als unglaubhaft abzustempeln, bloss weil diese einzig auf seinen Aussagen beruhen würden. Ferner handle es sich bei den neu eingebrachten Beweismitteln nicht um bereits bekannte Sachverhaltsumstände, sondern um neue, asylrelevante Vorbringen, mit denen sich das SEM nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Zudem sei die Unterscheidung des SEM zwischen seiner Aussage, wonach sein Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei und der Angabe im Todesschein, wonach ein Artillerie-Beschuss Todesursache gewesen sei, überspitzt formalistischer Natur. Um die einzelnen Folterverletzungen festzuhalten, seien Nahaufnahmen unabdinglich gewesen. Es stehe dem SEM jedoch frei, ihn vorzuladen und eine Untersuchung durch fachärztliches Personal durchführen zu lassen, sodass diese ohne Weiteres seiner Person zugeordnet werden könnten. Er habe an der beschriebenen Demonstration teilgenommen, sei auf den eingereichten Fotos hingegen nicht abgebildet. Diese hätten zum Ziel, die tatsächlichen Geschehnisse aufzuzeigen, welche nicht durch die Manipulation der Landesmedien verzerrt worden seien. Wohl stelle die Enteignung der Kokosplantage für sich allein noch keinen Asylgrund dar, jedoch habe es das SEM unterlassen, sämtliche Geschehnisse und Verfolgungen zur Beurteilung in Betracht zu ziehen. Ferner seien die Vorkommnisse mit seinem Vater sowie seinem Bruder durchaus kausal gewesen für seine zweite Ausreise. Das SEM bestreite nicht, dass er verwandt sei mit LTTE-Mitgliedern, allein dies bilde einen Umstand, der gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezählten Risikofaktoren als erheblich zu werten sei. Auch seine eigene Tätigkeit für die LTTE bestreite das SEM nicht. Nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien habe er sich erhofft, dass seine Vergangenheit mit der LTTE und die Bindungen zu seinen Familienmitgliedern mit direktem Konnex zur LTTE keine Probleme mehr darstellen würden. Er habe jedoch von Ort zu Ort flüchten müssen, nachdem er wiederholt behelligt und verfolgt worden sei. Bis zum Punkt, in dem er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als erneut auszureisen. Zu seinen Aussagen betreffend die erlebte Folter und die Flucht aus dem Armee-Camp sei darauf hinzuweisen, dass es ihm aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung schwergefallen sei, darüber zu sprechen, was er in der Anhörung explizit so angegeben habe. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche in seinen Aussagen seien Ausfluss seiner Traumatisierung sowie seines fragmentierten Erinnerungsvermögens. Dennoch würden sich darin viele Realkennzeichen befinden. Bei der Demonstration habe es sich nicht wie vom SEM behauptet um eine friedliche Versammlung gehandelt. Der zitierte Artikel stamme aus der Zeitung «The Hindu», welche in Indien erscheine. Es handle sich dabei um eine Quelle, die lediglich begrenzte Informationen zum tatsächlichen Geschehen in Sri Lanka übermitteln könne. Entsprechend sei die Berichtserstattung ohne Substanz geblieben und habe nur vereinzelte Fakten enthalten. Ausserdem sei es gerichtsnotorisch, dass Regime von Diktatoren versuchen würden, das eigene Land gegen aussen als demokratisch zu vermarkten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM seine Vorbringen betreffend die Zeit der vierten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs als nicht asylrelevant bezeichne und keine Einzelfallprüfung vornehme. Zum Todeszertifikat des Vaters lässt sich festhalten, dass in der darin aufgeführten Todesursache durch «Artilleriebeschuss» (Tötung im Gefecht) und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschuss durchaus ein Unterschied erkannt werden kann. Zur Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist diese Frage jedoch unwesentlich und wird deshalb vorliegend offengelassen. In Übereinstimmung mit dem SEM besteht zwischen den beschriebenen Ereignissen vor 2009 (Tod des Vaters und Verschwinden des Bruders im Jahr 2009 sowie die eigene Festnahme durch Armeeangehörige im Jahr 2007) und seiner zweiten Ausreise am 12. März 2021 - insbesondere angesichts des erneuten, freiwillig erfolgten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Sri Lanka zwischen 2017 und 2021 - keine zeitliche Kausalität mehr. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst beschwerdeweise vorbringt, sein Vater sei ein LTTE-Mitglied gewesen, während er in seiner Anhörung angegeben hatte, der Vater habe der LTTE damals geholfen, er wisse jedoch nicht, ob er Mitglied gewesen sei (Protokoll [...], F72). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos der körperlichen Narben nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit dem SEM ist diesbezüglich unklar, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer selbst handelt, zumal darauf nur einzelne Körperteile ersichtlich sind. Ausserdem gehen daraus weder der Zeitpunkt noch der Ort oder die Ursache der Verletzungen hervor, die zu den Narben geführt haben. Dem Beweismittel kann folglich nur geringe Beweiskraft beigemessen werden. 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme und Folter am (...) 2021 kommt das SEM mit überzeugender Argumentation zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er sich mehrmals in konstanter Weise zum Geschehen geäussert hat, was als Realkennzeichen zu werten ist. Er vermag damit aber nicht die vorliegenden Zweifel am beschriebenen Ablauf des angeblich Vorgefallenen auszuräumen. So stellen sich bereits Fragen betreffend den Grund seiner Festnahme nach der Teilnahme an einer behördlich bewilligten Demonstration, die gemäss einem Zeitungsartikel aus «The Hindu» friedlich abgelaufen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das sri-lankische Militär sowie der Geheimapparat hätten von ihm ein Profil erstellt, weshalb sie ihn trotz seiner jahrelangen Abwesenheit an der Demonstration wieder hätten ausfindig machen können, überzeugt nicht. Dass ein Profil des Beschwerdeführers erstellt worden sein soll, obwohl er nie Mitglied der LTTE war, ist zu bezweifeln. Zudem wäre selbst unter Wahrannahme unerklärlich, weshalb sie ihn trotz Gesichtsmaske erkannt hätten (Protokoll [...], F119). Die eingereichten Fotos der Demonstration zeigen die Demonstranten, die tatsächlich in grosser Zahl Gesichtsmasken tragen (teilweise unterhalb der Mundpartie, sodass ihre Gesichter dennoch erkenntlich sind). Weiter sind Militärangehörige zu sehen, welche eine Verkehrskontrolle durchzuführen und die Demonstration zu begleiten scheinen. Deren Präsenz allein weist jedoch noch nicht auf Ausschreitungen hin. Da der Beschwerdeführer selbst darauf nicht erkennbar ist und zudem unklar bleibt, wo, wann und durch wen die Bilder entstanden sind, vermögen sie die Erkenntnisse der Vorinstanz nicht zu entkräften. 6.4 Weiter bleibt unklar, wie es ihm möglich gewesen sein soll, sich nach der Festnahme im Armee-Camp mit einem Plastiksack über dem Kopf und mit Benzin übergossen gegen zwei (respektive mehrere auf dem Camp anwesende) Soldaten zu wehren und zu Fuss davonzukommen, obwohl er gemäss eigenen Aussagen unterwegs noch gestürzt sei (Protokoll [...], F92). Angesichts der Tatsachen, dass die Soldaten bewaffnet gewesen sein dürften, ihm anzahlmässig überlegen waren und das Camp zudem durch eine Mauer/einen Zaun sowie ein grosses Tor geschützt war, kann dem Beschwerdeführer diese Geschichte nicht geglaubt werden. Weiter stellt sich die Frage, weshalb gerade im Moment der Flucht, die sich spontan ergeben hat, die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit zwei anderen Leuten draussen - neben dem Kontrollpunkt - gesessen und auf ihn gewartet haben sollen (a.a.O., F106, F112). Das Gericht erachtet diese Schilderungen als unglaubhaft, woran auch die eingereichten Bilder von Google und der Wikipedia-Eintrag zur «(...) Army Base» nichts zu ändern vermögen. Es ist nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer die dortige Umgebung gut kennt, zumal sich sein letzter offizieller Wohnsitz eigenen Angaben zufolge bei seiner Mutter im Dorf O._______ in P._______ befunden hat. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1886/2015 E. 8.5.1; Urteil BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). 6.5.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellt werden würde. Wie dargelegt sind weder der Zeitpunkt noch der Ort oder die Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers feststellbar, die zu den Narben geführt haben, sollten es denn seine Narben sein (E. 6.2). Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar gibt er an, in der Zeit während des sri-lankischen Bürgerkriegs durch die sri-lankische Armee festgenommen worden zu sein. In seinen Anhörungen gab er aber zu Protokoll, selbst nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein, auch sein Vater habe lediglich in einer Garage gearbeitet, die der LTTE gehörte, jedoch habe er ihn nie eine Uniform der Rebellengruppe tragen sehen und er wisse nicht, ob er ein Mitglied gewesen sei (Protokoll [...], F72, F74, F82, F84). Zudem ist er eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist und hält sich seit längerer Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände stellen jedoch lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. 6.5.3 Kommt Folgendes hinzu: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Schwester von den LTTE für kurze Zeit für Kampfhandlungen ausgebildet (Protokoll [...], F86). Zwar führt er diesbezüglich an, in D._______ wisse man nicht, dass seine Schwester ein solches Training absolviert habe, weshalb sie denn auch nie Sri Lanka habe verlassen müssen (a.a.O., F86). Nachdem die Schwester nach Aktenlage aber «ihr ganzes Leben in Sri Lanka geblieben» ist und seit Jahren unbehelligt mit der Mutter lebt (a.a.O., F87, F36, F39), spricht auch dieser Umstand gegen das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. 6.5.4 Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich zöge. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte, die Vor-instanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (s. E. 8.3.3) sowie die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. das Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.3 Es sprechen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen und weitgehend gesunden Mann, dessen Mutter und Schwester sich nach wie vor in Sri Lanka befinden und dem es vormals bereits gelungen ist, nach einem längeren Auslandaufenthalt wieder in seiner Heimat Fuss zu fassen und eine Arbeit zu finden. Er bringt Arbeitserfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen mit, womit ihm zuzumuten ist, nach seiner Rückkehr wieder einem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Was die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme anbelangt, an welchen er seit 2007 leide, ist auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach eine Behandlung dieser in Sri Lanka durchaus möglich ist (angefochtene Verfügung Ziff. III/2, S. 10 f.). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten nicht von einer geänderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 wurde ausserdem das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Gemäss eingereichter Kostennote vom 10. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 4'558.85 geltend. Diese Summe erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben sowie der als durchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch und ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'300.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: