Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin T. – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – suchte am 17. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region West- schweiz zugewiesen. B. Am 21. Februar 2020 wurde sie summarisch zu ihrer Person (Personalien- aufnahme; PA) und am 25. Februar 2022 im persönlichen Dublin-Gespräch befragt, am 4. Mai 2020 zu ihren Asylgründen vertieft (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) und am 11. November 2020 sowie 6. Oktober 2021 er- gänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin T. im Wesentlichen geltend, Militärangehörige hätten am 25. November 2019 aufgrund der Beteiligung ihres Bruders an einer Märtyrer-Gedenkfeier be- ziehungsweise seiner möglichen Verbindung zur «Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) bei ihrer Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt und vergeblich nach ihm gesucht. Als die Soldaten ein zweites Mal gekom- men seien, hätten sie ihren Vater geschlagen und nachdem die Beschwer- deführerin ein Foto davon habe machen wollen, sei sie gemeinsam mit ihm zu einem Verhör über ihren Bruder mitgenommen worden. Sie sei am sel- ben Abend, der Vater nach fünf Tagen, jeweils unter der Bedingung, im La- ger täglich Unterschriften zur Bezeugung ihrer Anwesenheit zu leisten, wie- der freigelassen worden. Am 10. Februar 2020 habe sie ihrem bei einem Onkel versteckten Bruder Essen bringen wollen und sei auf dem Weg dort- hin von einem Soldaten in Zivilkleidung verfolgt worden. Nach erfolgloser Hausdurchsuchung habe der Soldat die Beschwerdeführerin zum Verhör ins Militärlager mitgenommen. Während dieser Befragung habe sie das Bewusstsein verloren und als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie geglaubt, vergewaltigt worden zu sein. Sie sei am 15. Februar 2020 mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren Schwestern nach Colombo gereist, von wo ihr Bruder das Land auf eigene Faust verlassen habe, während sie mit einem gefälschten Ausweis mit dem Flugzeug nach Spanien geflogen sei. Am 17. Februar 2020 sei sie mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Zur gesundheitlichen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin T. (zu- letzt) an, sie habe aufgrund von Schlafproblemen Medikamente genom- men und es gehe ihr seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr gut. Sie sei traurig und werde einmal pro Woche medizinisch untersucht.
D-1227/2022 Seite 3 Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Geburtsurkunde sowie ihren Führerschein und zur Stützung ihrer Vor- bringen mehrere medizinische – davon zwei gynäkologische – Berichte ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin T. wurde am 3. Juni 2020 ins er- weiterte Verfahren überwiesen. D. Die Beschwerdeführerin T. gebar während des Verfahrens ihre beiden Töchter B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin E.) und C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin A.), welche am 5. Juli 2021 beziehungs- weise am 4. September 2024 von ihrem am 12. September 2020 religiös angetrauten Ehemann, D._______ (nachfolgend S.T.; N […], [...]) aner- kannt wurden. E. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (Eröffnung am 11. Februar 2022) lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such vom 17. Februar 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2022 erhoben die Be- schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Rechtsvertretung beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Beizug der Akten N [.- ..] um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Wie- dererwägungsverfahren (…) von S.T. und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung.
D-1227/2022 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 22. März 2022 reichte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote ein. H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 5. April 2022 unter Feststel- lung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleich- zeitig wurden die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvor- schusses aufgefordert, welcher fristgerecht am 13. April 2022 bezahlt wurde. I. Mit Eingaben vom 26. April 2022, 9. Mai 2022, 7. Juni 2022, 28. Juni 2022,
18. Juli 2022, 30. August 2022, 14. September 2024, 4. November 2022,
21. November 2022, 4. Januar 2023, 13. Januar 2023, 16. Januar 2023,
30. Januar 2023, 21. November 2023, 7. Januar 2024 und 27. Juni 2024 informierte die Rechtsvertretung hauptsächlich über den Mandatsverlauf der Beschwerdeführerin T. sowie über den Asylstatus ihres Bruders in Frankreich (mit welchem vergeblich versucht worden sei, Kontakt aufzu- nehmen), und reichte folgende Unterlagen ein: ärztliche Berichte betref- fend die Beschwerdeführerin T. vom 3. Mai 2022, 27. Oktober 2022 und
26. Juni 2024 sowie betreffend die Beschwerdeführerin E. vom 15. Dezem- ber 2023, Fotoausdrucke einer polizeilichen Vorladung vom 25. Mai 2022 und eines Beschwerdebelegs des Vaters vom 5. Oktober 2022, Schreiben von agapé vom 7. Juni 2022, 15. Juli 2022 und 17. November 2023, Ge- sprächsnotizen der Rechtsvertretung mit der Beschwerdeführerin T. und aktualisierte Kostennoten. J. Der religiös angetraute Ehemann S.T. reichte erstmals am 1. Dezember 2014 ein Asylgesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-522/2017 vom 29. Juli 2020 die gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab. Am 21. Dezember 2020 stellte S.T. ein Gesuch um Wiedererwägung sei- nes Asylentscheides und beantragte gleichzeitig die Koordination seines hängigen Vollzugsverfahrens mit dem vorliegenden Asylverfahren der Be- schwerdeführerinnen. Die gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom
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2. Februar 2021 gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-984/2021 vom 20. April 2021 abgewiesen. Ein abermals gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2021 wies das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (D-1086/2022) war zu jenem Zeitpunkt beim Bundesverwal- tungsgericht noch hängig, wobei der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt worden war. Sie wird mit Urteil des selben Datums wie das vor- liegende abgewiesen. K. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil F-2541/2022 vom 2. August 2024 die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 9. Mai 2022 betreffend Kantonswechsel erhobene Beschwerde von S.T. vom 8. Juni 2022 unter Feststellung des Bestehens einer Familieneinheit mit den Be- schwerdeführerinnen (Art. 8 EMRK) gut. Daraufhin teilte das SEM S.T. mit Verfügung vom 16. August 2024 dem Kanton Genf zu.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin T. ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleiostet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist
D-1227/2022 Seite 6 (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die während dem Verfahren am 22. Mai 2021 (B._______) und 28. März 2023 (C._______) geborenen Kinder werden in das Verfahren ihrer Mutter aufgenommen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Verletzung der Untersu- chungspflicht (unvollständige Abklärung des Sachverhaltes) erhoben. Die Vorinstanz habe es aufgrund der Zweifel an den Aussagen der Ärzte un- terlassen, ein Gutachten nach Istanbul Protokoll zu erstellen. Sollte daher das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilen, werde die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines Gutachtens nach Istanbul Protokoll an die Vorinstanz beantragt (Beschwerde, S. 12).
E. 5.2 Mit dieser Rüge wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vor- instanz mit der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz bezweifelt nicht die medizinische Einschätzung (PTBS) der Ärzte in den Berichten, sondern den Schluss auf deren Ursache. Die Würdigung der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage, keine medizinische, weshalb sich die formelle Rüge als unbegründet erweist.
E. 5.3 Angesichts der korrekten Würdigung der Asylvorbringen durch die Vor- instanz (vgl. Erwägungen [E.] 8.2) stellt sich die Frage der Erstellung eines Istanbul-Gutachtens nicht und der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1227/2022 Seite 7
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).
E. 7.1 In ihrem ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesent- lichen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforde- rungen an das Glaubhaftmachen noch an die Flüchtlingseigenschaft stand- halten. Hinsichtlich der Hausdurchsuchung, der Militärbesuche und der Fest- nahme beziehungsweise des Verhörs habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen sehr allgemein und detailarm geschildert. Sie sei mehrfach ver- geblich zur Schilderung von Einzelheiten aufgefordert worden. Den ersten Besuch des Militärs habe sie allgemein als Durchführung einer Hausdurch- suchung genannt, bei der ihr Vater aufgefordert worden sei, den Bruder darüber zu informieren, dass er sich im Militärlager (Friedhof der Märtyrer) einzufinden habe. Trotz Nachfrage sei sie nicht in der Lage gewesen, Ein- zelheiten über den Ablauf der Ereignisse zwischen der Ankunft des Militärs und dem Verlassen des Hauses zu machen. Ihre Ergänzungen, wonach sie ferngesehen habe, Hunde bellen gehört und Angst gehabt habe, seien für das Dartun des tatsächlichen Erlebens der behaupteten Ereignisse nicht ausreichend. Den zweiten Besuch des Militärs mit anschliessender Festnahme habe sie ebenfalls nur vage geschildert (Ankunft des Militärs
D-1227/2022 Seite 8 um 17 Uhr, Befragung des Vaters nach dem Bruder und Gewalt gegen ihn; an den Haaren ziehen). Wiederum habe sie trotz mehrfacher Aufforderung zur Schilderung von Details keine zusätzlichen Angaben zur Verhaftung und der Jeep-Fahrt beziehungsweise zu Interaktionen mit dem Militär ge- macht und bloss die bisherigen Antworten wiederholt. Spontan habe sie nur angegeben, dass ihr Personalausweis und derjenige des Vaters be- schlagnahmt worden seien. Zum Verhör habe sie stereotype Angaben ge- macht (dunkler Raum, Glühbirne in der Ecke, Wasser getrunken). In Bezug auf den Übergriff habe sie abgesehen von der Feststellung zu ihrem Kleid (zerknittert) keine weiteren Anhaltspunkte einer Vergewaltigung schildern können und auf Nachfrage auch keine von ihr unternommenen Schritte zur Bestätigung oder Widerlegung einer solchen angegeben. Vielmehr habe sie einzig gesagt, nicht zu wissen, was in diesem Raum passiert sei. Die Vorbringen seien unzureichend begründet, wenig detailliert und deshalb würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der eingereichte Arztbericht vermöge nichts an der fehlenden Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen zu ändern. Diesem zufolge leide sie an einer Post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) und selbst wenn die gemachten Aussagen mit den gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang stehen sollten, sei mangels Nachweises der Ursache der festgestellten Symptome nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Zu- dem würden sich behandelnde Ärzte gemäss ihrer Rolle bei der Verfas- sung von Berichten uneingeschränkt und vorbehaltlos auf die Aussagen ihrer Patienten stützen, wohingegen es den Asylbehörden obliege, ihre Plausibilität zu überprüfen. Überdies sei auch beim Anhörungssetting auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin mit stündlichen Pausen von mindestens zehn Minuten Rücksicht genommen worden und – nebst aus- schliesslich weiblichen Anwesenden – seien die Fragen so formuliert ge- wesen, dass sie sich möglichst in freier Rede habe ausdrücken können. Dabei sei sie explizit darauf aufmerksam gemacht worden, so detailliert wie möglich zu berichten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien weitere Risikofaktoren zu berück- sichtigen, wobei es aber weder unüblich sei, noch eine asylrechtlich rele- vante Verfolgungsmassnahme darstelle, wenn von den sri-lankischen Be- hörden gegen eine zuvor illegal ausgereiste und nach Sri Lanka zurück- kehrende Person ein Strafverfahren eingeleitet und sie am Flughafen be- fragt werde. Selbst bei Wahrunterstellung würden die Festnahmen der Be- schwerdeführerin die nötige Intensität für die Anforderungen an die
D-1227/2022 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft nicht aufweisen, da sie bei der ersten weniger als vier und der zweiten weniger als fünf beziehungsweise insgesamt nicht mehr als zehn Stunden gedauert hätten. Zudem sei danach kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden, obwohl während der zwei- oder dreimonati- gen Unterschriftenleistung im Militärlager die Ergreifung von Massnahmen beim Bestehen eines tatsächlichen behördlichen Verfolgungswillens mög- lich gewesen wäre. Alsdann habe es für ihren Vater keine nachteiligen Kon- sequenzen gehabt, dass er sich seit ihrer Ausreise weder im Lager gemel- det noch seine Unterschrift geleistet habe. Das Militär habe ihn deswegen lediglich zu Hause besucht und nach seinen Gründen befragt. Selbst wenn gemäss eingeholter Informationen der Mutter bei dieser Gelegenheit Dro- hungen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Bruder ausgesprochen worden wären, würden diese die Anforderungen an die Intensität einer Ver- folgung nicht erfüllen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könnten derartige Informationen ohnehin einzig zum Zweck des vorliegen- den Verfahrens eingeholt worden sein. Die Beschwerdeführerin sei am Flughafen zweimal kontrolliert worden, wobei das für die Ausreise mit ei- nem gefälschten Pass angeblich eingegangene Risiko einer Ausreise über den Flughafen sehr erstaune, da gemäss ihren Angaben nach ihr gefahn- det worden sei. Gleichzeitig sei dieses Vorgehen mit ihrer angeblichen Angst vor den Behörden nicht vereinbar. Ein politisches Profil sei weder bei der Beschwerdeführerin noch ihrem Bru- der ersichtlich, da gemäss eigenen Angaben beide in Sri Lanka nicht poli- tisch aktiv gewesen seien. Der Bruder habe die LTTE «einfach respektiert», indem er eine Gedenkfeier organisiert und dafür Fotos gesammelt habe. Die sri-lankischen Behörden würden friedliche Gedenkveranstaltungen ohne LTTE Symbole tolerieren und nur manchmal Organisatoren festneh- men, verhören und wieder freilassen. Es sei kein wirklicher Wille der Be- hörden für die Ergreifung von diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen vorhanden und daher auch keine begründete Furcht vor Verfolgung auf- grund der Beteiligung an einer Märtyrer-Veranstaltung anzunehmen. Die möglichen Risikofaktoren, die zum Zeitpunkt der Ausreise bestanden hät- ten, seien nicht geeignet, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behör- den hervorzurufen und es gebe keinen Grund, dass die Behörden die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Visier nehmen würden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem in der Rechtsmitteleingabe nebst der Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz blende bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführe- rin T. die positiven Glaubhaftigkeitselemente aus. Die Angaben seien über
D-1227/2022 Seite 10 zwei Anhörungen hinweg widerspruchsfrei, detailliert und plausibel ausge- fallen und zusätzliche Einzelheiten seien den Protokollen zu entnehmen. So habe sie angegeben, dass es beim ersten Militärbesuch zehn Personen gewesen seien, die nachts um ca. 22 Uhr gekommen seien; die Soldaten hätten eine Uniform getragen und tamilisch gesprochen, die Mutter habe aus Angst geweint und der Vater sei am Hemdkragen gezogen worden. Die Wiedergabe der Vorinstanz des zweiten Besuchs weise – nebst weiteren Details im Protokoll (Tisch, mit Palmblättern abgetrennter Raum zur Mutter)
– bereits zahlreiche Details auf. Die Beschwerdeführerin habe hierzu auch die Anzahl Soldaten und die Aufenthaltsorte der Familienmitglieder ge- nannt (Beschwerdeführerin in der Nähe der Tür, Vater im Salon, Mutter in der Küche). Sie habe Gedankengänge und Verhaltensweisen dargelegt, indem sie die Absicht zu Protokoll gegeben habe, der Menschenrechts- kommission das Handyfoto zu zeigen, die Türe abgeschlossen und als- dann aufgrund der Aufforderung zur Öffnung der Türe, das Foto gelöscht habe. Danach sei ihr Telefon überprüft und sie geschlagen worden. Sie habe angegeben, dass ihre Mutter sie vom Verhör abgeholt habe und auch die Uhrzeit und Entlassungsbedingungen (Unterschrift leisten) nennen können. Die Motivation zum Besuch ihres Bruders habe sie anschaulich erklärt (Sorgen, vermisst) und ergänzt, aus Sicherheitsgründen alleine dorthin gegangen zu sein. Im Weiteren habe sie nicht nur ein zerknittertes Kleid, sondern auch geöffnete Knöpfe und das zwei-, dreimonatige Aus- bleiben ihrer Regel als Hinweise für eine Vergewaltigung genannt wie auch über ihre Gedanken bezüglich der Ereignisse und ihrer Folgen berichtet (tägliche Angst zur Leistung der Unterschrift, kein glückliches Leben mehr, Wut gegenüber dem Bruder, Gefühl des Verrücktwerdens). Im Weiteren würden aus den mit den Eingaben der Rechtsvertretung ein- gereichten neuen Gesprächsprotokollen der Beschwerdeführerin T. sowie aus den medizinischen Verlaufsberichten weitere Details beziehungsweise auch neue Gründe hervorgehen und diese für die Glaubhaftigkeit des Er- lebten sprechen. So sei die Beschwerdeführerin T. während der Inhaftie- rung rund sechs Stunden vergewaltigt worden und habe als Fünfzehnjäh- rige für die LTTE spioniert. Dafür habe ihr Vater ein Versteck im Holzfuss- boden für LTTE-Mitglieder gezimmert, was das eingereichte Foto beweise. Alsdann bestätige das Schreiben von agapé vom 7. Juni 2022, dass die Beschwerdeführerin bereits früher in Sri Lanka von einem Beamten verge- waltigt und der Bruder der Beschwerdeführerin in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden sei. Dessen Asylverfahrensakten seien jedoch nicht er- hältlich zu machen, weil der Bruder den Kontakt zur Beschwerdeführerin T. aufgrund ihrer Beziehung mit S.T. ablehne.
D-1227/2022 Seite 11 Betreffend Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin T. sei zu betonen, dass sich dieser auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe und es zahlrei- che Anmerkungen dazu im Protokoll gebe. Die Vorinstanz habe ihm kaum Rechnung getragen und spreche der Diagnose der PTBS ihren Beweiswert ab, obwohl die Arztberichte verwertbar und bei der Glaubhaftigkeitswürdi- gung zu berücksichtigen sei. Die Vorbringen seien insgesamt glaubhaft ge- macht worden und die psychische Erkrankung sei auf die Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen, was auf Beschwerdeebene in den Arztberich- ten des Universitätsspitals Genf vom 3. Mai 2022, 27. Oktober 2022 und
26. Juni 2024 – nebst der Empfehlung einer psychiatrischen Behandlung mit Medikamenten – bestätigt werde. Die psychische Belastung, auch durch die zweite Schwangerschaft verursacht, weite sich unter anderem gemäss dem Bericht von agapé vom 17. November 2023 auf die Tochter (Beschwerdeführerin E.) aus, welche in bestimmten Situationen die Mut- terrolle übernehme. Im Sinne des Berichts des Universitätsspitals Genf vom 15. Dezember 2023 entwickle sich die Beschwerdeführerin E. aus me- dizinischer Sicht gut, jedoch hänge ihr Gesundheitszustand mit demjeni- gen der Mutter zusammen, welcher sich verbessern würde, wenn der Vater im gleichen Haushalt wohnen würde. Im Weiteren sei gemäss dem Arztbe- richt des Universitätsspitals Genf vom 27. Oktober 2022 eine psychische Dekompensation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten. Die Beschwerdeführerin T. sei aufgrund ihres eigenen Handelns (Fotoauf- nahme während des Militärbesuchs) und wegen ihres Bruders in ihrem Hei- matstaat asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge- wesen. Sie sei den Behörden als vermeintliche Regimegegnerin bekannt, Sicherheitskräfte hätten sich mehrmals bei ihrer Familie nach ihr erkundigt und angesichts der rigorosen Vorgehensweise der sri-lankischen Behör- den gegen Personen mit Verbindungen zur LTTE bestehe auch eine be- gründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen. Die eingereich- ten weiteren Beweismittel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin T. in Sri Lanka gesucht werde, weil sie nicht zu einer Befragung erschienen sei («Warrant of Arrest»; act. 23, Beilage 1) und ihr Vater sich gegen die diesbezüglichen behördlichen Belästigungen seinerseits zur Wehr gesetzt habe (Beschwerdebeleg vom 5. Oktober 2022, act. 23, Beilage 2). Zusätz- lich bestünden schwache Risikofaktoren (Asylverfahren und mehr als fünf- jähriger Aufenthalt in der Schweiz), weshalb die Beschwerdeführerin T. bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass- nahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgehen würden. Ferner seien aufgrund der psychischen Lei- den der Beschwerdeführerin T. und zur Wahrung des Kindeswohls
D-1227/2022 Seite 12 zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu bejahen. Die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf E. 7.1 hiervor verwiesen werden. Im Folgenden ist in Ergänzung und Präzisierung dazu, wie auch hinsichtlich der neuen Vorbringen in der Beschwerde und der eingereichten Beweis- mittel das Folgende festzustellen:
E. 8.2 Bezüglich der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Befragungsprotokolle – entgegen der Be- schwerde –, insbesondere betreffend die dargelegten Gesuchsgründe (A22/27, F139), auffallend stereotype und allgemeine Aussagen aufwei- sen. So entsteht auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde genann- ten zusätzlichen Protokollzitate (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.; vorstehende E. 7.2), welche die Vorinstanz in ihrer (beispielhaften) Darlegung in der Ver- fügung nicht zusätzlich wiedergegeben hat, kein Eindruck von selbst erleb- ten Ereignissen. Es ist nicht von einer abschliessenden Aufzählung der vor- instanzlich festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszugehen, zumal auch weitere Ungereimtheiten beziehungsweise unplausible Schilderun- gen aus den Protokollen ersichtlich sind. So ist beispielsweise aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausbleiben ihrer Regel («starke Infektion»; F22 ff.), nicht ohne Weiteres auf eine Schwangerschaft durch Vergewaltigung zu schliessen und eine solche eher als reine Mutmassung zu erachten (A22/27, F21 ff., insbesondere F25). Die Beschwerdeführerin T. rügt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung und aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte darauf. Sie konnte sich insgesamt unbestrittener- massen konkret und angemessen äussern. Vor diesem Hintergrund sind die von der Rechtsvertretung eingereichten nachträglichen Sachverhalts- schilderungen (act. 15, act. 16 und act. 22) nicht ohne Weiteres als glaub- haft zu erachten, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelt. Sie vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt, auch in Berücksichtigung der gesundheitli- chen Situation der Beschwerdeführerin T. nichts an der Einschätzung der fehlenden Glaubhaftmachung zu ändern. So ist einerseits aus dem
D-1227/2022 Seite 13 Hinweis in der Beschwerde, der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin T. sei in den Befragungen mehrmals Thema gewesen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich hierbei um eine Standardfrage in solchen Befragungen handelt. Andererseits wurde auf ihr Wohlbefinden, welches durch – nicht ungewöhnliche – Schwangerschaftsübelkeit beeinträchtigt war (A32/5, F7), durchgehend Rücksicht genommen, zumal die ergän- zende Anhörung deswegen abgebrochen wurde (vgl. vorstehende E. 7.1; A32/5, F7 und F25 ff.). Der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen sei auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zurück- zuführen, ist angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität nicht über- zeugend. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.). So wird von der Vorinstanz, wie vorstehend bereits dargelegt (E. 5.2) und ent- gegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht die Diagnose als unglaub- haft erachtet, sondern die Asylvorbringen, die sie verursacht haben sollen. Folglich sind die in den Akten der Vorinstanz befindlichen sowie jene im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen und psy- chotherapeutischen Berichte (act. 8, act. 17, act. 24 und act. 25) als Nach- weis für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unbehelflich. Ebenso ist aus den Verlaufsberichten der agapé vom 7. Juni 2022, 15. Juli 2022 und 17. November 2023 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es darin haupt- sächlich um allgemeine finanzielle Bedürfnisse der Beschwerdeführerin- nen, die kindliche Entwicklung (Gedeihen) der Beschwerdeführerin E., eine Schwangerschaftsdepression und (aus gesundheitlicher Sicht) die Befür- wortung eines gemeinsamen Wohnens der Beschwerdeführerinnen mit S.T., geht (act. 10 und 24). Ebenso lässt sich aus den während des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Beweismitteln und Darlegungen (act. 15, act. 16 und act. 22; Spi- onage für die LTTE) weder eine persönliche Verbindung zur LTTE noch ein exponiertes politisches Profil vor der Ausreise nachweisen. Auf dem einge- reichten Fotoausdruck, der ein Versteck für LTTE-Mitglieder im Familien- haus darstellen soll, ist einzig ein kleiner, mutmasslich im Boden ausgeho- bener Raum zu sehen (act. 22, Beilage). Der Ursprung oder Zweck dessen ist darauf weder ersichtlich noch nachweisbar. Ein sachlicher Zusammen- hang zu der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem ist der Beweiswert von Dokumenten in Kopie man- gels Überprüfbarkeit der Echtheit als gering zu erachten. Gleiches gilt für die schlecht leserliche Fotokopie einer angeblichen polizeilichen Anhö- rungsvorladung vom 25. Mai 2022 («Warrant of Arrest»), die angeblich
D-1227/2022 Seite 14 erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin T. nicht zu einer Befragung erschie- nen sei (act. 23, Beilage 1). Es überzeugt angesichts des gemäss eigenen Angaben guten und regelmässigen (täglichen) Familienkontakts nicht, dass die Eltern bereits seit März 2022 beziehungsweise Mai 2022 über diese Vorladung und die Suche Kenntnis gehabt hätten, die Beschwerde- führerin T. jedoch erst im Oktober 2022 von ihrem Vater davon erfahren haben soll und das Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht alsdann erst am 26. Januar 2023 eingereicht wurde (A22/27, F6, F16 bis F19, F28, F35 f., act. 23). Mangels sachlichen Kausalzusammenhangs zu den Vor- bringen der Beschwerdeführerin ist auch der Beschwerdebeleg des Vaters vom 5. Oktober 2022 infolge Belästigungen seinerseits durch das Militär (act. 23, Beilage 2) nicht relevant. Insgesamt vermögen die Beschwerde- ausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles ent- gegenzuhalten und auch nichts an der Einschätzung zu ändern. Die Asyl- vorbringen sind unglaubhaft und es ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auszugehen.
E. 8.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Bestimmte Ri- sikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobe- gründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um- ständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthalts- dauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be- strebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
D-1227/2022 Seite 15
E. 8.3.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde vermochte die Be- schwerdeführerin T. nicht glaubhaft zu machen, dass sie in das Visier der heimatlichen Behörden geraten sei, zumal sie auch zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt wurde. Selbst bei Annahme der Echtheit des ein- gereichten behördlichen Dokumentes (act. 23, Beilage 1) wurde sie ledig- lich zu einer Befragung vorgeladen. Die von ihr genannten schwachen Ri- sikofaktoren (Asylverfahren; Aufenthalt in der Schweiz) vermögen die An- nahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung zu begründen, zu- mal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tätigkeit vorliegen. Ebenso problemlos scheint die legale Ausreise aus dem Heimatstaat ge- wesen zu sein (vgl. A10/5, Ziff. 5; A13/2). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin T. bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tä- tigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu entfalten. Unter Wür- digung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführe- rinnen von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe ge- zählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufle- ben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar- stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 8.3.4 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen fällt auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin T. bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausser Betracht. Die eingereichte Kopie eines französischen Aufent- haltstitels einer Person (act. 6, Beilage) beziehungsweise mutmasslich ih- res Bruders eignet sich nicht dafür, daraus eine Reflexverfolgung abzulei- ten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte der agapé, wel- che persönliche Schilderungen der Beschwerdeführerin T. zu ihrer Bezie- hung zum Bruder wiedergeben, nichts zu ändern (vgl. act. 10, Beilagen).
E. 8.3.5 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur beru- fen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzun- gen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind – entgegen der Behaup- tung in der Beschwerde – auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwin- gender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.).
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E. 8.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin T. nicht gelungen, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin T. und ihr Lebenspartner S.T. sind religiös an- getraut und führen seit über vier Jahren eine stabile Beziehung, aus der die beiden gemeinsamen Kinder beziehungsweise die Beschwerdeführe- rinnen E. und A. hervorgegangen sind. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass zwischen ihnen ein echtes, tatsächlich gelebtes Fami- lienleben besteht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2541/2022 vom 2. August 2024 (Kantonswechsel; E. 6.2) im Sinne von Art. 8 EMRK eine schützenswerte, nahe Beziehung von S.T. mit den Be- schwerdeführerinnen bejaht hat, besteht nun zusätzlich die Möglichkeit des gemeinsamen örtlichen Zusammenlebens (Kantonswechsel). Die Vor- instanz hat S.T. mit Verfügung vom 16. August 2024 demselben wie für die Beschwerdeführerinnen zuständigen Kanton Genf zugeteilt. Es sind vorlie- gend keine Anhaltspunkte für ein den privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, welche einen Eingriff in das Familienle- ben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen würden. So ist das Bestehen einer schützenswerte, nahe Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK der Be- schwerdeführerinnen mit S.T. vorliegend zu bejahen. Auch unter Berück- sichtigung dieser schützenswerten Beziehung ist gleichzeitig festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen, wie nachfolgend aufgezeigt, zumut- bar ist, das Zusammenleben mit S.T. in ihrem Heimatstaat fortzuführen.
E. 9.3 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie können zusammen mit ihrem angetrauten Partner respektive ihrem Vater in den Heimatstaat zurückkehren.
E. 9.4 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
E. 10.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin T. noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
D-1227/2022 Seite 18 Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht ge- nerell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend ne- gativ aus. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom
E. 10.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungsvoll- zugshindernisse verneint hat. Die Beschwerdeführerin T. verfügt über ei- nen Schulabschluss (A22/27, F81), musste jedoch danach nicht arbeiten, weil sie gemäss eigenen Angaben aus einer reichen Familie stammt, mit der sie nach wie vor ein sehr gutes Verhältnis pflegt (A22/27, F64, F71 f.). Sie vermisst ihre Mutter sehr (A22/27, F6), telefoniert mit ihr täglich und hat auch regelmässig Kontakt zu ihren ebenfalls noch in ihrem Dorf lebenden Schwestern (A22/27, F16 bis F19, F28, F35 f.). Die Beschwerdeführerin T. verbrachte täglich viel Zeit mit ihrer Mutter und ihr Alltag war mit Aufstehen, gemeinsamem Teetrinken, Kochen und Einkaufen erfüllt (A22/27, F88). Ihr Vater arbeitet als selbständiger Schreiner in seiner eigenen Werkstatt und beschäftigt sechs Mitarbeiter und seine beiden Schwiegersöhne (A22/27, F57 ff., F62, F70). Sollten die Beschwerdeführerinnen bei ihrer (Re-) In- tegration im Heimatstaat auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches, gepflegtes Bezie- hungsnetz zurückgreifen können. Auch die bei der Beschwerdeführerin T. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und Depression mittleren Grades steht dem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (zu medizini- schen Vollzugshindernissen) handelt und notwendige Behandlungen und allenfalls Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6). Im Wei- teren kann sie gemeinsam mit ihrem religiös angetrauten Ehemann S.T. zurückkehren, wobei dessen Unterstützung für ihren Gesundheitszustand förderlich ist (vgl. act. 24, Beilage). Die Beschwerdeführerin T. kann nach Sri Lanka in ein ihr vertrautes kulturelles und soziales Umfeld zurückkehren und es ist nicht zu erwarten, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand
D-1227/2022 Seite 20 verschlechtert, zumal sie dort unter anderem wieder mit ihrer eng verbun- denen Mutter vereint ist (act. A22/27, F6 und F88), welche ihr ebenso wie S.T. mit den Kindern helfen kann.
E. 10.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug nicht als unzumutbar. Die ein- und dreijährigen Beschwerde- führerinnen haben ihr bisheriges Leben zwar in der Schweiz verbracht, je- doch ist bei ihnen nicht von einer Verwurzelung und einer korrelierenden Integrationsschwierigkeit auszugehen, zumal sie hauptsächlich von ihrer Mutter, aber auch ihrem Vater, betreut werden und damit auch mit der sri- lankischen Kultur vertraut sind. Gründe für eine allfällige Entwurzelung sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgebracht. Zudem wirkt die In- tegration in ein funktionierendes, grosses und wohlhabendes Familiennetz in Sri Lanka begünstigend. Im Weiteren beziehen sich die auf Beschwer- deebene vorgebrachten mutmasslichen psychischen Beschwerden des Kindes (Übernahme einer tröstenden «Mutterrolle», wenn diese infolge Schwangerschaftsbeschwerden erbrechen musste; act. 24, Beilage: Be- richt agapé vom 17. November 2023) auf einen Zeitpunkt, in dem der Vater noch nicht bei der Familie wohnen konnte. Es besteht kein Grund zur An- nahme, die Rückkehr und Integration der Kinder in Sri Lanka wäre ihnen nicht zuzumuten oder ihr Wohl wäre gefährdet, zumal sie gemeinsam mit der Mutter und ihrem Vater nach Sri Lanka zurückkehren.
E. 10.3.5 Es ist damit in Berücksichtigung aller Umstände nicht davon auszu- gehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit- licher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 10.3.6 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1227/2022 Seite 21
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss in gleicher Höhe erhoben. Der am 13. April 2022 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 15 Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Akten- lage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen bei ei- ner Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen werden. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behand- lung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksich- tigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu auch die Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E- 1866/2015 E. 12.2 f.; bestätigt in den Urteilen D-5206/2020 vom 17. Sep- tember 2024 E. 9.3.1, D-4916/2020 vom 8. August 2024 E. 11.3.2 m.w.H. und D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1).
E. 16 Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung
D-1227/2022 Seite 19 der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg- weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vor- liegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D‑3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss in gleicher Höhe erhoben. Der am
13. April 2022 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1227/2022 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1227/2022 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Massara, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin T. - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 17. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Westschweiz zugewiesen. B. Am 21. Februar 2020 wurde sie summarisch zu ihrer Person (Personalienaufnahme; PA) und am 25. Februar 2022 im persönlichen Dublin-Gespräch befragt, am 4. Mai 2020 zu ihren Asylgründen vertieft (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) und am 11. November 2020 sowie 6. Oktober 2021 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin T. im Wesentlichen geltend, Militärangehörige hätten am 25. November 2019 aufgrund der Beteiligung ihres Bruders an einer Märtyrer-Gedenkfeier beziehungsweise seiner möglichen Verbindung zur «Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei ihrer Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt und vergeblich nach ihm gesucht. Als die Soldaten ein zweites Mal gekommen seien, hätten sie ihren Vater geschlagen und nachdem die Beschwerdeführerin ein Foto davon habe machen wollen, sei sie gemeinsam mit ihm zu einem Verhör über ihren Bruder mitgenommen worden. Sie sei am selben Abend, der Vater nach fünf Tagen, jeweils unter der Bedingung, im Lager täglich Unterschriften zur Bezeugung ihrer Anwesenheit zu leisten, wieder freigelassen worden. Am 10. Februar 2020 habe sie ihrem bei einem Onkel versteckten Bruder Essen bringen wollen und sei auf dem Weg dorthin von einem Soldaten in Zivilkleidung verfolgt worden. Nach erfolgloser Hausdurchsuchung habe der Soldat die Beschwerdeführerin zum Verhör ins Militärlager mitgenommen. Während dieser Befragung habe sie das Bewusstsein verloren und als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie geglaubt, vergewaltigt worden zu sein. Sie sei am 15. Februar 2020 mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren Schwestern nach Colombo gereist, von wo ihr Bruder das Land auf eigene Faust verlassen habe, während sie mit einem gefälschten Ausweis mit dem Flugzeug nach Spanien geflogen sei. Am 17. Februar 2020 sei sie mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Zur gesundheitlichen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin T. (zuletzt) an, sie habe aufgrund von Schlafproblemen Medikamente genommen und es gehe ihr seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr gut. Sie sei traurig und werde einmal pro Woche medizinisch untersucht. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Geburtsurkunde sowie ihren Führerschein und zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere medizinische - davon zwei gynäkologische - Berichte ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin T. wurde am 3. Juni 2020 ins erweiterte Verfahren überwiesen. D. Die Beschwerdeführerin T. gebar während des Verfahrens ihre beiden Töchter B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin E.) und C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin A.), welche am 5. Juli 2021 beziehungsweise am 4. September 2024 von ihrem am 12. September 2020 religiös angetrauten Ehemann, D._______ (nachfolgend S.T.; N [...], [...]) anerkannt wurden. E. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (Eröffnung am 11. Februar 2022) lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 17. Februar 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Rechtsvertretung beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Beizug der Akten N [.-..] um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Wiedererwägungsverfahren (...) von S.T. und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 22. März 2022 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote ein. H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 5. April 2022 unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht am 13. April 2022 bezahlt wurde. I. Mit Eingaben vom 26. April 2022, 9. Mai 2022, 7. Juni 2022, 28. Juni 2022, 18. Juli 2022, 30. August 2022, 14. September 2024, 4. November 2022, 21. November 2022, 4. Januar 2023, 13. Januar 2023, 16. Januar 2023, 30. Januar 2023, 21. November 2023, 7. Januar 2024 und 27. Juni 2024 informierte die Rechtsvertretung hauptsächlich über den Mandatsverlauf der Beschwerdeführerin T. sowie über den Asylstatus ihres Bruders in Frankreich (mit welchem vergeblich versucht worden sei, Kontakt aufzunehmen), und reichte folgende Unterlagen ein: ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin T. vom 3. Mai 2022, 27. Oktober 2022 und 26. Juni 2024 sowie betreffend die Beschwerdeführerin E. vom 15. Dezember 2023, Fotoausdrucke einer polizeilichen Vorladung vom 25. Mai 2022 und eines Beschwerdebelegs des Vaters vom 5. Oktober 2022, Schreiben von agapé vom 7. Juni 2022, 15. Juli 2022 und 17. November 2023, Gesprächsnotizen der Rechtsvertretung mit der Beschwerdeführerin T. und aktualisierte Kostennoten. J. Der religiös angetraute Ehemann S.T. reichte erstmals am 1. Dezember 2014 ein Asylgesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-522/2017 vom 29. Juli 2020 die gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab. Am 21. Dezember 2020 stellte S.T. ein Gesuch um Wiedererwägung seines Asylentscheides und beantragte gleichzeitig die Koordination seines hängigen Vollzugsverfahrens mit dem vorliegenden Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen. Die gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom 2. Februar 2021 gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-984/2021 vom 20. April 2021 abgewiesen. Ein abermals gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2021 wies das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (D-1086/2022) war zu jenem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig, wobei der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt worden war. Sie wird mit Urteil des selben Datums wie das vorliegende abgewiesen. K. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil F-2541/2022 vom 2. August 2024 die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 9. Mai 2022 betreffend Kantonswechsel erhobene Beschwerde von S.T. vom 8. Juni 2022 unter Feststellung des Bestehens einer Familieneinheit mit den Beschwerdeführerinnen (Art. 8 EMRK) gut. Daraufhin teilte das SEM S.T. mit Verfügung vom 16. August 2024 dem Kanton Genf zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin T. ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleiostet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Die während dem Verfahren am 22. Mai 2021 (B._______) und 28. März 2023 (C._______) geborenen Kinder werden in das Verfahren ihrer Mutter aufgenommen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht (unvollständige Abklärung des Sachverhaltes) erhoben. Die Vorinstanz habe es aufgrund der Zweifel an den Aussagen der Ärzte unterlassen, ein Gutachten nach Istanbul Protokoll zu erstellen. Sollte daher das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilen, werde die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines Gutachtens nach Istanbul Protokoll an die Vorinstanz beantragt (Beschwerde, S. 12). 5.2 Mit dieser Rüge wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vor-instanz mit der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz bezweifelt nicht die medizinische Einschätzung (PTBS) der Ärzte in den Berichten, sondern den Schluss auf deren Ursache. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage, keine medizinische, weshalb sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. 5.3 Angesichts der korrekten Würdigung der Asylvorbringen durch die Vor-instanz (vgl. Erwägungen [E.] 8.2) stellt sich die Frage der Erstellung eines Istanbul-Gutachtens nicht und der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 7. 7.1 In ihrem ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Hinsichtlich der Hausdurchsuchung, der Militärbesuche und der Festnahme beziehungsweise des Verhörs habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen sehr allgemein und detailarm geschildert. Sie sei mehrfach vergeblich zur Schilderung von Einzelheiten aufgefordert worden. Den ersten Besuch des Militärs habe sie allgemein als Durchführung einer Hausdurchsuchung genannt, bei der ihr Vater aufgefordert worden sei, den Bruder darüber zu informieren, dass er sich im Militärlager (Friedhof der Märtyrer) einzufinden habe. Trotz Nachfrage sei sie nicht in der Lage gewesen, Einzelheiten über den Ablauf der Ereignisse zwischen der Ankunft des Militärs und dem Verlassen des Hauses zu machen. Ihre Ergänzungen, wonach sie ferngesehen habe, Hunde bellen gehört und Angst gehabt habe, seien für das Dartun des tatsächlichen Erlebens der behaupteten Ereignisse nicht ausreichend. Den zweiten Besuch des Militärs mit anschliessender Festnahme habe sie ebenfalls nur vage geschildert (Ankunft des Militärs um 17 Uhr, Befragung des Vaters nach dem Bruder und Gewalt gegen ihn; an den Haaren ziehen). Wiederum habe sie trotz mehrfacher Aufforderung zur Schilderung von Details keine zusätzlichen Angaben zur Verhaftung und der Jeep-Fahrt beziehungsweise zu Interaktionen mit dem Militär gemacht und bloss die bisherigen Antworten wiederholt. Spontan habe sie nur angegeben, dass ihr Personalausweis und derjenige des Vaters beschlagnahmt worden seien. Zum Verhör habe sie stereotype Angaben gemacht (dunkler Raum, Glühbirne in der Ecke, Wasser getrunken). In Bezug auf den Übergriff habe sie abgesehen von der Feststellung zu ihrem Kleid (zerknittert) keine weiteren Anhaltspunkte einer Vergewaltigung schildern können und auf Nachfrage auch keine von ihr unternommenen Schritte zur Bestätigung oder Widerlegung einer solchen angegeben. Vielmehr habe sie einzig gesagt, nicht zu wissen, was in diesem Raum passiert sei. Die Vorbringen seien unzureichend begründet, wenig detailliert und deshalb würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der eingereichte Arztbericht vermöge nichts an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. Diesem zufolge leide sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und selbst wenn die gemachten Aussagen mit den gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang stehen sollten, sei mangels Nachweises der Ursache der festgestellten Symptome nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Zudem würden sich behandelnde Ärzte gemäss ihrer Rolle bei der Verfassung von Berichten uneingeschränkt und vorbehaltlos auf die Aussagen ihrer Patienten stützen, wohingegen es den Asylbehörden obliege, ihre Plausibilität zu überprüfen. Überdies sei auch beim Anhörungssetting auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin mit stündlichen Pausen von mindestens zehn Minuten Rücksicht genommen worden und - nebst ausschliesslich weiblichen Anwesenden - seien die Fragen so formuliert gewesen, dass sie sich möglichst in freier Rede habe ausdrücken können. Dabei sei sie explizit darauf aufmerksam gemacht worden, so detailliert wie möglich zu berichten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien weitere Risikofaktoren zu berücksichtigen, wobei es aber weder unüblich sei, noch eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstelle, wenn von den sri-lankischen Behörden gegen eine zuvor illegal ausgereiste und nach Sri Lanka zurückkehrende Person ein Strafverfahren eingeleitet und sie am Flughafen befragt werde. Selbst bei Wahrunterstellung würden die Festnahmen der Beschwerdeführerin die nötige Intensität für die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweisen, da sie bei der ersten weniger als vier und der zweiten weniger als fünf beziehungsweise insgesamt nicht mehr als zehn Stunden gedauert hätten. Zudem sei danach kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden, obwohl während der zwei- oder dreimonatigen Unterschriftenleistung im Militärlager die Ergreifung von Massnahmen beim Bestehen eines tatsächlichen behördlichen Verfolgungswillens möglich gewesen wäre. Alsdann habe es für ihren Vater keine nachteiligen Konsequenzen gehabt, dass er sich seit ihrer Ausreise weder im Lager gemeldet noch seine Unterschrift geleistet habe. Das Militär habe ihn deswegen lediglich zu Hause besucht und nach seinen Gründen befragt. Selbst wenn gemäss eingeholter Informationen der Mutter bei dieser Gelegenheit Drohungen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Bruder ausgesprochen worden wären, würden diese die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht erfüllen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könnten derartige Informationen ohnehin einzig zum Zweck des vorliegenden Verfahrens eingeholt worden sein. Die Beschwerdeführerin sei am Flughafen zweimal kontrolliert worden, wobei das für die Ausreise mit einem gefälschten Pass angeblich eingegangene Risiko einer Ausreise über den Flughafen sehr erstaune, da gemäss ihren Angaben nach ihr gefahndet worden sei. Gleichzeitig sei dieses Vorgehen mit ihrer angeblichen Angst vor den Behörden nicht vereinbar. Ein politisches Profil sei weder bei der Beschwerdeführerin noch ihrem Bruder ersichtlich, da gemäss eigenen Angaben beide in Sri Lanka nicht politisch aktiv gewesen seien. Der Bruder habe die LTTE «einfach respektiert», indem er eine Gedenkfeier organisiert und dafür Fotos gesammelt habe. Die sri-lankischen Behörden würden friedliche Gedenkveranstaltungen ohne LTTE Symbole tolerieren und nur manchmal Organisatoren festnehmen, verhören und wieder freilassen. Es sei kein wirklicher Wille der Behörden für die Ergreifung von diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen vorhanden und daher auch keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Beteiligung an einer Märtyrer-Veranstaltung anzunehmen. Die möglichen Risikofaktoren, die zum Zeitpunkt der Ausreise bestanden hätten, seien nicht geeignet, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hervorzurufen und es gebe keinen Grund, dass die Behörden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Visier nehmen würden. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem in der Rechtsmitteleingabe nebst der Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz blende bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin T. die positiven Glaubhaftigkeitselemente aus. Die Angaben seien über zwei Anhörungen hinweg widerspruchsfrei, detailliert und plausibel ausgefallen und zusätzliche Einzelheiten seien den Protokollen zu entnehmen. So habe sie angegeben, dass es beim ersten Militärbesuch zehn Personen gewesen seien, die nachts um ca. 22 Uhr gekommen seien; die Soldaten hätten eine Uniform getragen und tamilisch gesprochen, die Mutter habe aus Angst geweint und der Vater sei am Hemdkragen gezogen worden. Die Wiedergabe der Vorinstanz des zweiten Besuchs weise - nebst weiteren Details im Protokoll (Tisch, mit Palmblättern abgetrennter Raum zur Mutter) - bereits zahlreiche Details auf. Die Beschwerdeführerin habe hierzu auch die Anzahl Soldaten und die Aufenthaltsorte der Familienmitglieder genannt (Beschwerdeführerin in der Nähe der Tür, Vater im Salon, Mutter in der Küche). Sie habe Gedankengänge und Verhaltensweisen dargelegt, indem sie die Absicht zu Protokoll gegeben habe, der Menschenrechtskommission das Handyfoto zu zeigen, die Türe abgeschlossen und alsdann aufgrund der Aufforderung zur Öffnung der Türe, das Foto gelöscht habe. Danach sei ihr Telefon überprüft und sie geschlagen worden. Sie habe angegeben, dass ihre Mutter sie vom Verhör abgeholt habe und auch die Uhrzeit und Entlassungsbedingungen (Unterschrift leisten) nennen können. Die Motivation zum Besuch ihres Bruders habe sie anschaulich erklärt (Sorgen, vermisst) und ergänzt, aus Sicherheitsgründen alleine dorthin gegangen zu sein. Im Weiteren habe sie nicht nur ein zerknittertes Kleid, sondern auch geöffnete Knöpfe und das zwei-, dreimonatige Ausbleiben ihrer Regel als Hinweise für eine Vergewaltigung genannt wie auch über ihre Gedanken bezüglich der Ereignisse und ihrer Folgen berichtet (tägliche Angst zur Leistung der Unterschrift, kein glückliches Leben mehr, Wut gegenüber dem Bruder, Gefühl des Verrücktwerdens). Im Weiteren würden aus den mit den Eingaben der Rechtsvertretung eingereichten neuen Gesprächsprotokollen der Beschwerdeführerin T. sowie aus den medizinischen Verlaufsberichten weitere Details beziehungsweise auch neue Gründe hervorgehen und diese für die Glaubhaftigkeit des Erlebten sprechen. So sei die Beschwerdeführerin T. während der Inhaftierung rund sechs Stunden vergewaltigt worden und habe als Fünfzehnjährige für die LTTE spioniert. Dafür habe ihr Vater ein Versteck im Holzfussboden für LTTE-Mitglieder gezimmert, was das eingereichte Foto beweise. Alsdann bestätige das Schreiben von agapé vom 7. Juni 2022, dass die Beschwerdeführerin bereits früher in Sri Lanka von einem Beamten vergewaltigt und der Bruder der Beschwerdeführerin in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden sei. Dessen Asylverfahrensakten seien jedoch nicht erhältlich zu machen, weil der Bruder den Kontakt zur Beschwerdeführerin T. aufgrund ihrer Beziehung mit S.T. ablehne. Betreffend Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin T. sei zu betonen, dass sich dieser auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe und es zahlreiche Anmerkungen dazu im Protokoll gebe. Die Vorinstanz habe ihm kaum Rechnung getragen und spreche der Diagnose der PTBS ihren Beweiswert ab, obwohl die Arztberichte verwertbar und bei der Glaubhaftigkeitswürdigung zu berücksichtigen sei. Die Vorbringen seien insgesamt glaubhaft gemacht worden und die psychische Erkrankung sei auf die Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen, was auf Beschwerdeebene in den Arztberichten des Universitätsspitals Genf vom 3. Mai 2022, 27. Oktober 2022 und 26. Juni 2024 - nebst der Empfehlung einer psychiatrischen Behandlung mit Medikamenten - bestätigt werde. Die psychische Belastung, auch durch die zweite Schwangerschaft verursacht, weite sich unter anderem gemäss dem Bericht von agapé vom 17. November 2023 auf die Tochter (Beschwerdeführerin E.) aus, welche in bestimmten Situationen die Mutterrolle übernehme. Im Sinne des Berichts des Universitätsspitals Genf vom 15. Dezember 2023 entwickle sich die Beschwerdeführerin E. aus medizinischer Sicht gut, jedoch hänge ihr Gesundheitszustand mit demjenigen der Mutter zusammen, welcher sich verbessern würde, wenn der Vater im gleichen Haushalt wohnen würde. Im Weiteren sei gemäss dem Arztbericht des Universitätsspitals Genf vom 27. Oktober 2022 eine psychische Dekompensation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten. Die Beschwerdeführerin T. sei aufgrund ihres eigenen Handelns (Fotoaufnahme während des Militärbesuchs) und wegen ihres Bruders in ihrem Heimatstaat asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei den Behörden als vermeintliche Regimegegnerin bekannt, Sicherheitskräfte hätten sich mehrmals bei ihrer Familie nach ihr erkundigt und angesichts der rigorosen Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden gegen Personen mit Verbindungen zur LTTE bestehe auch eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen. Die eingereichten weiteren Beweismittel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin T. in Sri Lanka gesucht werde, weil sie nicht zu einer Befragung erschienen sei («Warrant of Arrest»; act. 23, Beilage 1) und ihr Vater sich gegen die diesbezüglichen behördlichen Belästigungen seinerseits zur Wehr gesetzt habe (Beschwerdebeleg vom 5. Oktober 2022, act. 23, Beilage 2). Zusätzlich bestünden schwache Risikofaktoren (Asylverfahren und mehr als fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz), weshalb die Beschwerdeführerin T. bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgehen würden. Ferner seien aufgrund der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin T. und zur Wahrung des Kindeswohls zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu bejahen. Die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 7.1 hiervor verwiesen werden. Im Folgenden ist in Ergänzung und Präzisierung dazu, wie auch hinsichtlich der neuen Vorbringen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel das Folgende festzustellen: 8.2 Bezüglich der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Befragungsprotokolle - entgegen der Beschwerde -, insbesondere betreffend die dargelegten Gesuchsgründe (A22/27, F139), auffallend stereotype und allgemeine Aussagen aufweisen. So entsteht auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten zusätzlichen Protokollzitate (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.; vorstehende E. 7.2), welche die Vorinstanz in ihrer (beispielhaften) Darlegung in der Verfügung nicht zusätzlich wiedergegeben hat, kein Eindruck von selbst erlebten Ereignissen. Es ist nicht von einer abschliessenden Aufzählung der vor-instanzlich festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszugehen, zumal auch weitere Ungereimtheiten beziehungsweise unplausible Schilderungen aus den Protokollen ersichtlich sind. So ist beispielsweise aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausbleiben ihrer Regel («starke Infektion»; F22 ff.), nicht ohne Weiteres auf eine Schwangerschaft durch Vergewaltigung zu schliessen und eine solche eher als reine Mutmassung zu erachten (A22/27, F21 ff., insbesondere F25). Die Beschwerdeführerin T. rügt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte darauf. Sie konnte sich insgesamt unbestrittenermassen konkret und angemessen äussern. Vor diesem Hintergrund sind die von der Rechtsvertretung eingereichten nachträglichen Sachverhaltsschilderungen (act. 15, act. 16 und act. 22) nicht ohne Weiteres als glaubhaft zu erachten, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelt. Sie vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt, auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin T. nichts an der Einschätzung der fehlenden Glaubhaftmachung zu ändern. So ist einerseits aus dem Hinweis in der Beschwerde, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin T. sei in den Befragungen mehrmals Thema gewesen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich hierbei um eine Standardfrage in solchen Befragungen handelt. Andererseits wurde auf ihr Wohlbefinden, welches durch - nicht ungewöhnliche - Schwangerschaftsübelkeit beeinträchtigt war (A32/5, F7), durchgehend Rücksicht genommen, zumal die ergänzende Anhörung deswegen abgebrochen wurde (vgl. vorstehende E. 7.1; A32/5, F7 und F25 ff.). Der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, ist angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität nicht überzeugend. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.). So wird von der Vorinstanz, wie vorstehend bereits dargelegt (E. 5.2) und entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht die Diagnose als unglaubhaft erachtet, sondern die Asylvorbringen, die sie verursacht haben sollen. Folglich sind die in den Akten der Vorinstanz befindlichen sowie jene im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen und psychotherapeutischen Berichte (act. 8, act. 17, act. 24 und act. 25) als Nachweis für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unbehelflich. Ebenso ist aus den Verlaufsberichten der agapé vom 7. Juni 2022, 15. Juli 2022 und 17. November 2023 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es darin hauptsächlich um allgemeine finanzielle Bedürfnisse der Beschwerdeführerinnen, die kindliche Entwicklung (Gedeihen) der Beschwerdeführerin E., eine Schwangerschaftsdepression und (aus gesundheitlicher Sicht) die Befürwortung eines gemeinsamen Wohnens der Beschwerdeführerinnen mit S.T., geht (act. 10 und 24). Ebenso lässt sich aus den während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln und Darlegungen (act. 15, act. 16 und act. 22; Spionage für die LTTE) weder eine persönliche Verbindung zur LTTE noch ein exponiertes politisches Profil vor der Ausreise nachweisen. Auf dem eingereichten Fotoausdruck, der ein Versteck für LTTE-Mitglieder im Familienhaus darstellen soll, ist einzig ein kleiner, mutmasslich im Boden ausgehobener Raum zu sehen (act. 22, Beilage). Der Ursprung oder Zweck dessen ist darauf weder ersichtlich noch nachweisbar. Ein sachlicher Zusammenhang zu der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem ist der Beweiswert von Dokumenten in Kopie mangels Überprüfbarkeit der Echtheit als gering zu erachten. Gleiches gilt für die schlecht leserliche Fotokopie einer angeblichen polizeilichen Anhörungsvorladung vom 25. Mai 2022 («Warrant of Arrest»), die angeblich erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin T. nicht zu einer Befragung erschienen sei (act. 23, Beilage 1). Es überzeugt angesichts des gemäss eigenen Angaben guten und regelmässigen (täglichen) Familienkontakts nicht, dass die Eltern bereits seit März 2022 beziehungsweise Mai 2022 über diese Vorladung und die Suche Kenntnis gehabt hätten, die Beschwerdeführerin T. jedoch erst im Oktober 2022 von ihrem Vater davon erfahren haben soll und das Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht alsdann erst am 26. Januar 2023 eingereicht wurde (A22/27, F6, F16 bis F19, F28, F35 f., act. 23). Mangels sachlichen Kausalzusammenhangs zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch der Beschwerdebeleg des Vaters vom 5. Oktober 2022 infolge Belästigungen seinerseits durch das Militär (act. 23, Beilage 2) nicht relevant. Insgesamt vermögen die Beschwerdeausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenzuhalten und auch nichts an der Einschätzung zu ändern. Die Asylvorbringen sind unglaubhaft und es ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auszugehen. 8.3 8.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.3.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde vermochte die Beschwerdeführerin T. nicht glaubhaft zu machen, dass sie in das Visier der heimatlichen Behörden geraten sei, zumal sie auch zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt wurde. Selbst bei Annahme der Echtheit des eingereichten behördlichen Dokumentes (act. 23, Beilage 1) wurde sie lediglich zu einer Befragung vorgeladen. Die von ihr genannten schwachen Risikofaktoren (Asylverfahren; Aufenthalt in der Schweiz) vermögen die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung zu begründen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tätigkeit vorliegen. Ebenso problemlos scheint die legale Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen zu sein (vgl. A10/5, Ziff. 5; A13/2). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin T. bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu entfalten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.3.4 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen fällt auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin T. bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausser Betracht. Die eingereichte Kopie eines französischen Aufenthaltstitels einer Person (act. 6, Beilage) beziehungsweise mutmasslich ihres Bruders eignet sich nicht dafür, daraus eine Reflexverfolgung abzuleiten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte der agapé, welche persönliche Schilderungen der Beschwerdeführerin T. zu ihrer Beziehung zum Bruder wiedergeben, nichts zu ändern (vgl. act. 10, Beilagen). 8.3.5 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). 8.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin T. nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin T. und ihr Lebenspartner S.T. sind religiös angetraut und führen seit über vier Jahren eine stabile Beziehung, aus der die beiden gemeinsamen Kinder beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen E. und A. hervorgegangen sind. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass zwischen ihnen ein echtes, tatsächlich gelebtes Familienleben besteht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2541/2022 vom 2. August 2024 (Kantonswechsel; E. 6.2) im Sinne von Art. 8 EMRK eine schützenswerte, nahe Beziehung von S.T. mit den Beschwerdeführerinnen bejaht hat, besteht nun zusätzlich die Möglichkeit des gemeinsamen örtlichen Zusammenlebens (Kantonswechsel). Die Vor-instanz hat S.T. mit Verfügung vom 16. August 2024 demselben wie für die Beschwerdeführerinnen zuständigen Kanton Genf zugeteilt. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte für ein den privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, welche einen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen würden. So ist das Bestehen einer schützenswerte, nahe Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerinnen mit S.T. vorliegend zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung dieser schützenswerten Beziehung ist gleichzeitig festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen, wie nachfolgend aufgezeigt, zumutbar ist, das Zusammenleben mit S.T. in ihrem Heimatstaat fortzuführen. 9.3 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie können zusammen mit ihrem angetrauten Partner respektive ihrem Vater in den Heimatstaat zurückkehren. 9.4 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin T. noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen werden. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu auch die Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.; bestätigt in den Urteilen D-5206/2020 vom 17. September 2024 E. 9.3.1, D-4916/2020 vom 8. August 2024 E. 11.3.2 m.w.H. und D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1). 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint hat. Die Beschwerdeführerin T. verfügt über einen Schulabschluss (A22/27, F81), musste jedoch danach nicht arbeiten, weil sie gemäss eigenen Angaben aus einer reichen Familie stammt, mit der sie nach wie vor ein sehr gutes Verhältnis pflegt (A22/27, F64, F71 f.). Sie vermisst ihre Mutter sehr (A22/27, F6), telefoniert mit ihr täglich und hat auch regelmässig Kontakt zu ihren ebenfalls noch in ihrem Dorf lebenden Schwestern (A22/27, F16 bis F19, F28, F35 f.). Die Beschwerdeführerin T. verbrachte täglich viel Zeit mit ihrer Mutter und ihr Alltag war mit Aufstehen, gemeinsamem Teetrinken, Kochen und Einkaufen erfüllt (A22/27, F88). Ihr Vater arbeitet als selbständiger Schreiner in seiner eigenen Werkstatt und beschäftigt sechs Mitarbeiter und seine beiden Schwiegersöhne (A22/27, F57 ff., F62, F70). Sollten die Beschwerdeführerinnen bei ihrer (Re-) Integration im Heimatstaat auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches, gepflegtes Beziehungsnetz zurückgreifen können. Auch die bei der Beschwerdeführerin T. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und Depression mittleren Grades steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (zu medizinischen Vollzugshindernissen) handelt und notwendige Behandlungen und allenfalls Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6). Im Weiteren kann sie gemeinsam mit ihrem religiös angetrauten Ehemann S.T. zurückkehren, wobei dessen Unterstützung für ihren Gesundheitszustand förderlich ist (vgl. act. 24, Beilage). Die Beschwerdeführerin T. kann nach Sri Lanka in ein ihr vertrautes kulturelles und soziales Umfeld zurückkehren und es ist nicht zu erwarten, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, zumal sie dort unter anderem wieder mit ihrer eng verbundenen Mutter vereint ist (act. A22/27, F6 und F88), welche ihr ebenso wie S.T. mit den Kindern helfen kann. 10.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. Die ein- und dreijährigen Beschwerdeführerinnen haben ihr bisheriges Leben zwar in der Schweiz verbracht, jedoch ist bei ihnen nicht von einer Verwurzelung und einer korrelierenden Integrationsschwierigkeit auszugehen, zumal sie hauptsächlich von ihrer Mutter, aber auch ihrem Vater, betreut werden und damit auch mit der sri-lankischen Kultur vertraut sind. Gründe für eine allfällige Entwurzelung sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgebracht. Zudem wirkt die Integration in ein funktionierendes, grosses und wohlhabendes Familiennetz in Sri Lanka begünstigend. Im Weiteren beziehen sich die auf Beschwerdeebene vorgebrachten mutmasslichen psychischen Beschwerden des Kindes (Übernahme einer tröstenden «Mutterrolle», wenn diese infolge Schwangerschaftsbeschwerden erbrechen musste; act. 24, Beilage: Bericht agapé vom 17. November 2023) auf einen Zeitpunkt, in dem der Vater noch nicht bei der Familie wohnen konnte. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Rückkehr und Integration der Kinder in Sri Lanka wäre ihnen nicht zuzumuten oder ihr Wohl wäre gefährdet, zumal sie gemeinsam mit der Mutter und ihrem Vater nach Sri Lanka zurückkehren. 10.3.5 Es ist damit in Berücksichtigung aller Umstände nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.3.6 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss in gleicher Höhe erhoben. Der am 13. April 2022 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: