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E-4505/2022

E-4505/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Januar 2018 folgte eine Anhörung des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er sei im Jahre 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) politisch aktiv gewesen, weshalb er von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden sei. Da sein Vater deswegen Probleme befürchtet habe, habe er ihn nach B._______ geschickt. Nachdem seine Mutter er- krankt sei, sei er im (…) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich einer Kontrolle bei seiner Ankunft am Flughafen in C._______ sei festge- stellt worden, dass [Vorwurf eines Delikts im Zusammenhang mit LTTE]. Er sei zwecks Abklärung dieser Umstände wegen Verdachts auf Gehilfen- schaft festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Am nächsten Tag habe das Gericht die Untersuchungshaft angeordnet, wo- raufhin er in ein Gefängnis in C._______ überführt worden sei. Dort sei er geschlagen und sexuell misshandelt worden. Nach (…) Wochen sei er er- neut dem Gericht vorgeführt und gegen Kaution aus dem Gefängnis ent- lassen worden mit der Auflage, während dreier Monate jeden zweiten (…) auf einem Polizeiposten in C._______ Unterschrift zu leisten. Er sei insge- samt drei- oder viermal zwecks Unterschrift nach C._______ gereist. Da- nach sei er nicht mehr hingegangen. Im Jahr 2015 seien zweimal Leute der EPDP bei ihm zu Hause erschienen und hätten – da er nicht anwesend gewesen sei – seinem Vater erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei, respek- tive ihm gedroht, ihn zu schlagen, sollte er weiterhin Propaganda für die TNA machen. Aus diesem Grund habe er sich im April 2015 dazu ent- schlossen, illegal aus Sri Lanka auszureisen. Im Übrigen seien weder er noch andere seiner Angehörigen je Mitglied bei den LTTE gewesen. Sein Vater und ein Onkel hätten der Bewegung Geld gegeben, weshalb der On- kel einmal von der Armee geschlagen worden sei. Ansonsten habe nie- mand aus der Familie Probleme deswegen gehabt. Es sei nach seiner Aus- reise lediglich seitens Jugendlicher und Angehöriger der TNA auf freund- schaftlicher Basis nach ihm gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-4505/2022 Seite 3 A.c Mit Urteil E-3567/2018 vom 1. April 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die geltend gemachten Benachtei- ligungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TNA in den Jahren 2012/2013 beziehungsweise 2014 erachtete das Gericht als unglaubhaft. Indes kam es zum Schluss, dass das SEM nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit seiner Inhaftierung im (…) 2014 rechtskräftig verurteilt worden respektive ob noch ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, weshalb es die Sache zwecks entsprechender Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. B. B.a Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü- gung vom 6. Mai 2021 dazu auf, Dokumente zum geltend gemachten im Jahre 2014 gegen ihn eingeleiteten Verfahren, inklusive Verfahrensnum- mer, einzureichen. Zudem seien Angaben zum Verfahrensstand im Zeit- punkt der definitiven Ausreise aus Sri Lanka und zum aktuellen Stand so- wie – falls abgeschlossen – solche zum Ergebnis des Verfahrens zu ma- chen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine in Sri Lanka verbliebenen Verwandten hätten sich geweigert, für ihn Unterla- gen bezüglich seines Falles einzufordern; dies aus Angst, sich – ange- sichts der Tatsache, dass er in Untersuchungshaft gewesen und folglich in Sri Lanka polizeilich bekannt sei – selber in Gefahr zu bringen. Dies werde durch das Schreiben seines Vaters vom (…) 2021, welches dieser Eingabe beiliege, bestätigt. Die sri-lankischen Behörden hätten seinen Fall sodann vorübergehend ad acta gelegt, weshalb seine Angehörigen keine weiteren Erkundungen angestellt hätten, weil sie nicht «schlafende Hunde» hätten wecken wollen. Des Weiteren habe er hospitalisiert werden müssen. Er leide an einer depressiven Episode und an Verhaltensstörungen nach Al- koholentzug. Er habe sich mehrere Schnittwunden am Arm zugefügt. Eine antipsychotische Therapie sei mangels Wirkung abgebrochen worden. Er leide an den traumatischen Folgen der Inhaftierung in seinem Heimatland. Suizidale Absichten hätten auch nach der Hospitalisierung nicht ausge- schlossen werden können. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwer- den reichte er ärztliche Unterlagen der D._______ (Zeugnis vom […] April 2021 und Bericht vom […] April 2021) zu den Akten. Im Bericht vom (…) April 2021 wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum qualifizierten Alkoholentzug in die Klinik eingetreten. Im

E-4505/2022 Seite 4 Verlaufe des Entzugs habe er suizidale Gedanken geäussert und sich Schnittwunden zugefügt. Er habe eine neurologische Abklärung in statio- närem Setting abgelehnt. Er sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefähr- dung aus der Klinik entlassen worden. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2021 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, dass er bereits vor der Ausreise über Informationen zu einem etwaigen hängigen Verfahren gegen ihn hätte verfügen müssen, falls ein solches tatsächlich existiert hätte. Zumindest müsste er aber in der Lage sein, eine Verfahrensnummer anzugeben. Folglich forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, alle vorhandenen Informationen, zumin- dest aber die Verfahrensnummer zu einem allenfalls hängigen Verfahren in Sri Lanka einzureichen oder eine stichhaltige Begründung dafür abzu- geben, warum in seinem Fall keine Verfahrensnummer bekannt sein sollte. Ansonsten müsse davon ausgegangen werden, dass kein Verfahren ge- gen ihn mehr hängig sei. Mit Eingabe vom 4. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Verwandten würden in ständiger Angst leben und nicht in den Fokus des Staatsapparates geraten wollen. Im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs beim zuständigen Gericht in Sri Lanka sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass das Verfahren wieder aufgerollt und die Familie Repressalien ausgesetzt würde. Er wisse die Nummer des Verfahrens nicht mehr und es seien keine schriftlichen Unterlagen mehr vorhanden. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. B.c Mit Verfügung vom 8. September 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.d Mit Urteil E-4443/2021 vom 17. Februar 2022 hiess das Bundesver- waltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das Gericht hielt dabei vorab fest, dass das von der Vorinstanz ge- wählte Vorgehen zur Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich allfälliger Verfahren betreffend den Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht zu bean- standen sei. Es seien seitens des Beschwerdeführers keine Bemühungen ersichtlich, welche es der Vorinstanz ermöglicht hätten, ihrerseits bei der Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen zu allenfalls gegen den Be- schwerdeführer hängigen Verfahren in Sri Lanka in Auftrag geben zu

E-4505/2022 Seite 5 können. Die durch die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers verhinderte Abklärungsmöglichkeit der Vorinstanz stelle keine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung durch sie dar. Auch sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ersichtlich. Indes habe die Vorinstanz in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwer- deführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit sein rechtliche Gehör verletzt, da sie die im Beschwerdeverfahren E-3567/2018 eingereichten ärztlichen Berichte der Klinik E._______ vom (…) August 2018 und des F._______ vom (…) Juli 2020 mit keinem Wort erwähnt und damit nicht berücksichtigt habe. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, sich bei erneuter Prüfung mit den ärztlichen Berichten respektive den darin erwähn- ten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander- zusetzen und allenfalls weitere erforderliche Abklärungen vorzunehmen. C. Nach weiteren Abklärungen betreffend die medizinische Versorgung in Sri Lanka stellt das SEM mit Verfügung vom 2. September 2022 – eröffnet am

5. September 2022 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2022 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unent- geltlichen Rechtsbeistand. D.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurden die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher

E-4505/2022 Seite 6 Rechtsbeistand eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, ak- tuelle Berichte zu seinem Gesundheitszustand und eine Erklärung betref- fend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Er- klärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ei- nen provisorischen ambulanten Bericht der D._______ vom (…) Dezember 2022 und eine Sozialhilfebestätigung vom (…) November 2022 zu den Ak- ten. D.c Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung von aktualisierten ärztlichen Berichten sowie eines aktuellen Nachweises der allenfalls weiterhin bestehenden Mittellosigkeit aufgefor- dert. Nach wiederholter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 31. Juli 2025 ein Schreiben des G._______ vom (…) Mai 2025 zu den Akten. Ferner führte er aus, er werde weiterhin von der Asylsozial- hilfe unterstützt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Be- gründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachge- recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei- des ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den In- teressen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person – und um sol- che geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfäl- tige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E-4505/2022 Seite 8 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner formellen Rü- gen im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Verfahren in Sri Lanka unvollständig, unrichtig und will- kürlich festgestellt. Zudem habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, verletzt, weil es die nötigen Abklärun- gen nicht vorgenommen habe und stattdessen die Verletzung der Mitwir- kungspflicht durch ihn (Beschwerdeführer) festgestellt habe, ohne darzule- gen, weshalb es seiner Untersuchungspflicht selbst nur ungenügend nach- gekommen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 7 ff.). Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4443/2021 das Vorgehen der Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf ein allfälliges Verfahren in Sri Lanka nicht beanstandet hat. Vielmehr hielt es fest, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung dieses Sachverhaltselements aufgrund fehlender Bemühun- gen – zum Erhalt von Dokumenten oder Angaben hinsichtlich des von ihm vorgebrachten, gegen ihn im Jahre 2014 eingeleiteten Verfahrens – man- gelhaft sei. Dies habe es der Vorinstanz verunmöglicht, ihrerseits Abklä- rungen in Sri Lanka vorzunehmen. Es kann auf die diesbezügliche einge- hende Begründung im Urteil E-4443/2021 verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 3.4.2). In der Rechtsmitteleingabe kritisiert der Beschwerdeführer mit weitgehend identischen Argumenten wie im vorherigen Beschwerdeverfah- ren die Untätigkeit der Vorinstanz in Bezug auf den Erhalt von Unterlagen zum im Jahre 2014 angeblich gegen ihn eingeleiteten Verfahren respektive wendet mit entsprechender Begründung ein, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Auf diese gleichlautenden Einwände ist im vorlie- genden Verfahren nicht mehr einzugehen, zumal weiterhin keine Bemü- hungen seitens des Beschwerdeführers zum Erhalt der verlangten Infor- mationen und Dokumente betreffend das geltend gemachte Verfahren in Sri Lanka ersichtlich sind.

E-4505/2022 Seite 9 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Argumenten betreffend die Un- möglichkeit zur Beibringung von Akten oder Verfahrensdetails auseinan- dergesetzt habe, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. So hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 2. September 2022 mit Verweis auf die eingehen- den Ausführungen in der Verfügung vom 8. September 2021, welche vom Gericht weitgehend bestätigt worden seien, dahingehend geäussert, dass vom Beschwerdeführer zumindest rudimentäre Angaben zu dem von ihm behaupteten Verfahren hätten erwartet werden dürfen. Soweit der Be- schwerdeführer zudem die Begründung des Urteils E-4443/2021 in Frage stellt, wäre dies allenfalls im Rahmen einer Revision geltend zu machen, wobei eine reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Be- gründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Ansicht, es liege hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes durch die Vorinstanz vor. Seine Krankheit stehe im Zusammenhang mit seiner Flucht und sei deshalb für die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Relevanz. Das SEM habe diesen Zusammenhang bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen. Seine ärztlich attestierte Er- krankung sei namentlich Folge der erlebten Folter und mithin als Asylgrund zu qualifizieren. Es seien deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren aktuelle ärztliche Berichte einzuholen oder es sei ihm die Möglichkeit zu geben, dem Gericht solche zu unterbreiten (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 13 f.). Die Rüge, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bei der Würdigung der Flüchtlingseigenschaft Berücksichtigung finden müssen, beschlägt keine formelle, sondern eine materielle Frage. Sofern der Be- schwerdeführer mit seinen Vorbringen in allgemeiner Weise geltend ma- chen will, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt mangels Einholens aktueller Arztberichte nicht rechtsgenüglich abgeklärt, geht diese Rüge sodann fehl. So ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich ent- gegenzuhalten, dass er seit dem Urteil E-4443/2021, das am 17. Februar 2022 ergangen war, bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. September 2022 ausreichend Zeit hatte, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs- pflicht aktuelle ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand zu be- schaffen, zumal er aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens E- 4443/2021 wusste, dass sein Gesundheitszustand Gegenstand des wie- deraufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens sein wird. Immerhin wird

E-4505/2022 Seite 10 er seit dem Beschwerdeverfahren E-3567/2018 von demselben professio- nellen Rechtsvertreter vertreten, womit erwartet werden durfte, dass er sich von sich aus um entsprechende Unterlagen bemüht. Abgesehen davon hat er auch mit der Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2022 keine ärztlichen Berichte eingereicht, obwohl er laut eigenen Angaben weiterhin in ärztli- cher Behandlung gestanden habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 und 27). Solche reichte er im Übrigen erst auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts vom 11. Oktober 2022 und nach wiederholter Fristerstreckung am 9. Dezember 2022 zu den Akten. Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom

2. September 2022 zu Recht auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte vom (…) Januar 2018 (recte: […] Januar 2018), (…) August 2018, (…) Juli 2020 und (…) April 2021 gestützt hat. Dabei hat sie sich eingehend mit diesen Berichten auseinandergesetzt und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist mithin nicht ersichtlich.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben ent- sprechend durchgeführt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge- zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die

E-4505/2022 Seite 11 Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungs- furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei- matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, das vom Be- schwerdeführer vorgebrachte, im Jahr 2014 gegen ihn eröffnete Verfahren in Sri Lanka, die damit zusammenhängende Untersuchungshaft und seine Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht seien im Asylentscheid des SEM vom 8. September 2021 eingehend behandelt worden. Das Bundes- verwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-4443/2021 vom 17. Februar 2022 das Vorgehen des SEM zur Abklärung des diesbezüglichen Sachver- halts gestützt. Seit dem Entscheid des SEM vom 8. September 2021 be- ziehungsweise dem Urteil des BVGer E-4443/2021 seien zu diesem Vor- bringen weiterhin keine Informationen oder Beweismittel eingereicht wor- den. Es würden somit keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass in Sri Lanka ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei, womit auch nicht davon auszugehen sei, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe zudem bereits in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 festgestellt, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die eine künftige Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. An dieser Einschätzung habe sich auch zwischenzeitlich nichts geändert, da aus der Aktenlage bis zum aktu- ellen Zeitpunkt keinerlei Hinweise dafür hervorgingen, dass und inwiefern

E-4505/2022 Seite 12 sich die Situation für den Beschwerdeführer durch die veränderte politische Lage in Sri Lanka geändert haben sollte.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde dagegen im Wesentlichen eingewendet, es sei in dubio pro refugio von einem in Sri Lanka gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleiteten Verfahren mit asylrelevanten Nachteilen für ihn auszuge- hen, zumal er nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb es ihm und seinen Angehörigen nicht zumutbar gewesen sei, weitere Informationen bezüglich dieses Verfahrens verfügbar zu machen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte und seines mehrjäh- rigen Auslandaufenthalts sowie vor dem Hintergrund des Machtwechsels in Sri Lanka von der sri-lankischen Regierung der Kategorie von Personen mit einem zumindest potenziellen Sicherheitsrisiko zugeordnet und damit unter Generalverdacht gestellt werde. Er sei bei einer Einreise nach Sri Lanka einer Verhaftungs-, Folter- und Todesgefahr ausgesetzt, da er ver- dächtigt würde, im Ausland einer Neo-LTTE-Gruppierung beigetreten zu sein und von dort aus eine Unabhängigkeitsbewegung geplant zu haben. Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise mit einem Schlepper ein Strafverfahren. Schliesslich würden seine Krankengeschichte und seine Fluchtvorbringen für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur zutref- fenden Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt werde.

E. 6.2 Zunächst ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3567/2018 vom 1. April 2021, namentlich E. 7, zu verweisen, in denen das Gericht – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde- schrift – insbesondere von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Benachteiligungen wegen des politischen Engagements des Beschwerde- führers für die TNA und ausgegangen ist. Die dort bereits abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht mehr Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 6.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten im Jahre 2014 gegen ihn eröffneten Verfahrens ist sodann festzustellen, dass wei- terhin keine konkreten Informationen dazu vorliegen. Der Vorinstanz kann insofern beigepflichtet werden, als vom Beschwerdeführer zumindest rudi- mentäre Angaben dazu erwartet werden dürfen. Seine Einwände, wonach

E-4505/2022 Seite 13 seine Verwandten aus Angst keinerlei Abklärungen für ihn tätigen wollten und weder er noch seine Familie (noch) im Besitze der entsprechenden Unterlagen seien und damit auch die Verfahrensnummer nicht kennen wür- den, überzeugen nicht. Es sind keine Bemühungen ersichtlich, dass er auf andere Weise – zum Beispiel über seinen sri-lankischen Anwalt – versucht hätte, Informationen zum angeblichen Verfahren und dessen Rechtshän- gigkeit einzuholen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil des BVGer E-4443/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4.2). Durch diese mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es den Asylbehörden auch nicht möglich, diesbezügliche Abklärungen beispielsweise über die Schweizer Botschaft in Colombo tätigen zu lassen. Da folglich keine konkreten Hin- weise auf ein gegen den Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen eingeleitetes respektive mit einer Verurteilung abgeschlossenes Strafver- fahren in Sri Lanka vorliegen, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden.

E. 6.4 Sodann erhellt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, inwiefern die ärztlich attestierte Erkrankung des Beschwerdeführers als Asylgrund zu qualifizieren wäre, zumal es gemäss der Eingabe vom 31. Juli 2025 zu einer Stabilisierung seines Gesundheits- zustandes gekommen sei und seine Behandlung habe pausiert werden können. Die in den eingereichten Arztberichten erhobenen Befunde und die darin gestellten Diagnosen vermögen jedenfalls noch keinen hinrei- chenden Hinweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Miss- handlungen zu liefern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese anderen Ursprungs sind.

E. 6.5 Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten ist im Fall des Beschwerde- führers – trotz Vorliegens schwach risikobegründender Faktoren (insbe- sondere längerer Aufenthalt in der Schweiz sowie Fehlen gültiger Identi- tätsdokumente) – auch nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ri- sikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 (bspw. bestätigt im Urteil des BVGer D- 3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen. So bestehen nach dem zuvor Gesagten und gestützt auf die Akten keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdefüh- rer verdächtigen würden, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu ge- fährden. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch unter Berücksich- tigung der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht. Bei den Präsidentschaftswah- len im September 2024 ging Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervor.

E-4505/2022 Seite 14 Bei den anschliessenden Parlamentswahlen am 14. November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überraschende Wahlergebnisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stif- tung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Publikationen, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, abgerufen am 15. Mai 2025). Die langfristige Entwick- lung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehöri- gen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie verschärft hätte, und es besteht ins- besondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und demnach das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-4505/2022 Seite 15 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm

E-4505/2022 Seite 16 dies – auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand (vgl. hierzu nachfol- gend E. 8.3.3) – nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich aus den Akten keine konkreten An- haltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu be- fürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Land – auch in der Nordprovinz – lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenstän- dige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1178/2023 vom

2. Mai 2025 E. 8.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt H._______ (…), wo er – bis auf eine Reise nach B._______ von (…) 2013 bis (…) 2014 – seit Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hat mehrere (…)kurse besucht. Er arbeitete auf den familieneigenen (…) sowie in weiteren Berufen in Sri Lanka und in B._______. Er verfügt mit seinem Vater und zwei Geschwistern – seine Mutter sei verstorben – sowie weiteren Verwandten im Distrikt H._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr un- terstützen kann. Ausserdem wohnen in der Schweiz und in I._______ wei- tere Verwandte, die er nötigenfalls um finanzielle Unterstützung bitten kann (vgl. Akten A5 S. 3 ff. und A34 F18-F25, F28, F30-F73). Trotz der inzwi- schen über zehnjährigen Landesabwesenheit kann somit – auch unter Be- rücksichtigung seiner Gesundheitssituation (vgl. hierzu E. 8.3.3) – davon

E-4505/2022 Seite 17 ausgegangen werden, dass ihm mit Hilfe seiner Familie eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gelingen respektive er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.3.1 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizi- nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die feh- lende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.3.2 Im ärztlichen Bericht der Klinik E._______ vom (…) Januar 2018 wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Deswegen befand er sich in integrativer psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung und in Bewegungstherapie (vgl. SEM-Akte A37). In einem weiteren medizinischen Bericht der Klinik E._______ vom (…) August 2018 wurde die Diagnose der posttraumati- schen Belastungsstörung bestätigt. Der Beschwerdeführer leide an belas- tenden Erinnerungen an die traumatischen Vorfälle in Sri Lanka, an Alb- träumen, Ein- und Durchschlafstörungen, innerer Anspannung, Konzentra- tionsstörung und dissoziativen Symptomen. Eine traumafokussierte Thera- pie wäre indiziert, jedoch wegen der unsicheren Rahmenbedingungen und beschränkten Belastungsreserven nicht praktikabel. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka würde wahrscheinlich zu einer Retraumatisierung führen (vgl. SEM-Akte A50). Im Bericht des F._______ vom (…) Juli 2020 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner psychischen Prob- leme und der damit einhergehenden Unfähigkeit zur Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen seit September 2019 an insgesamt sech- zehn Sitzungen mit einem Psychologen teilgenommen. Auslöser für die Unfähigkeit zur Teilnahme an den Kursen sei der Tod seiner Mutter gewe- sen, zu der er eine symbiotische Beziehung gehabt habe. Er wirke kindlich und zeige nur punktuelle Krankheitseinsicht, so dass er eine psychiatrisch-

E-4505/2022 Seite 18 medikamentöse Behandlung fürchte. Es sei derzeit nicht vorstellbar, dass er in seinem Heimatland ein selbständiges Leben führen könne (vgl. SEM- Akte A48). Gemäss dem ärztlichen Kurzaustrittsbericht der D._______ vom (…) April 2021 war er seit dem 29. März 2021 hospitalisiert. Es wur- den verschiedene Diagnosen ([…], mittelgradige depressive Episode, ab- sichtliche Selbstschädigung [Schnittwunden am linken Unterarm], psychi- sche und Verhaltensstörung durch Alkohol [Abhängigkeitssyndrom und Entzugssyndrom], […] und […]) gestellt. Der Eintritt sei freiwillig zum qua- lifizierten Alkoholentzug erfolgt. Im Verlaufe des Entzugs habe er Suizidge- danken geäussert, von denen er sich später habe distanzieren können. Er habe an stationären Therapieangeboten regelmässig und zuverlässig teil- genommen. Er habe angegeben, sporadisch die Stimme seiner verstorbe- nen Mutter sowie von seinem Bruder zu hören. Er habe keine weitere neu- rologische Abklärung machen wollen und einen Austrittswunsch geäussert. Es wurden verschiedene Medikamente verordnet (vgl. SEM-Akte A58). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ein ärztlicher Bericht der D._______ vom (…) Dezember 2022 eingereicht. Darin wurde die Diag- nose einer mittelgradigen depressiven Episode und von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) gestellt. Mit Eingabe vom (…) Juli 2025 teilte der Rechtsvertreter mit, das G._______, wo der Beschwerdeführer regelmässig behandelt worden sei, sei per

31. März 2025 geschlossen worden. Aufgrund einer (vorübergehenden) Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe seine Behandlung pau- siert werden können. Es sei ihm von seinem Hausarzt Dr. med. J._______ das Medikament Surmontil, verschrieben worden.

E. 8.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5707/2021 vom 8. April 2024 E.11.3.6 und D-1227/2022 vom 13. November 2024 E.10.3.3). Ob- wohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Män- gel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer eine allfällig notwendige Behandlung seiner psychischen Probleme im Rahmen einer ambulanten Therapie in verschiedenen staatlichen Insti- tutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Vor diesem Hintergrund und weil dem SEM darin zuzustimmen ist, dass

E-4505/2022 Seite 19 allenfalls notwendige Medikamente in Sri Lanka grundsätzlich erhältlich gemacht werden können, stehen die bisher diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegen, zumal diese angesichts der Tatsache, dass seine Behandlung in der Schweiz aufgrund einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe pausiert werden können, nicht als schwere Erkrankung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (zu medizinischen Vollzugshindernissen) zu qualifizieren sind. Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrauteres fami- liäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung seines psychi- schen Gesundheitszustandes führen muss, zumal notwendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Schliess- lich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizida- lität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu las- sen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung

E-4505/2022 Seite 20 gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsver- treter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem amtlichen Rechts- beistand ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung des Rechtsbeistandes vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berück- sichtigung aller relevanten Umstände sowie der Tatsache, dass ein wesent- licher Teil des Beschwerdeinhalts mit dem Inhalt der Rechtsmitteleingabe im vorangegangenen Beschwerdeverfahren E-4443/2021 desselben Rechtsvertreters identisch ist, auf insgesamt Fr. 1’650.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4505/2022 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’650.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4505/2022 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Januar 2018 folgte eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-mit, er sei im Jahre 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) politisch aktiv gewesen, weshalb er von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden sei. Da sein Vater deswegen Probleme befürchtet habe, habe er ihn nach B._______ geschickt. Nachdem seine Mutter erkrankt sei, sei er im (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich einer Kontrolle bei seiner Ankunft am Flughafen in C._______ sei festgestellt worden, dass [Vorwurf eines Delikts im Zusammenhang mit LTTE]. Er sei zwecks Abklärung dieser Umstände wegen Verdachts auf Gehilfenschaft festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Am nächsten Tag habe das Gericht die Untersuchungshaft angeordnet, woraufhin er in ein Gefängnis in C._______ überführt worden sei. Dort sei er geschlagen und sexuell misshandelt worden. Nach (...) Wochen sei er erneut dem Gericht vorgeführt und gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden mit der Auflage, während dreier Monate jeden zweiten (...) auf einem Polizeiposten in C._______ Unterschrift zu leisten. Er sei insgesamt drei- oder viermal zwecks Unterschrift nach C._______ gereist. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Im Jahr 2015 seien zweimal Leute der EPDP bei ihm zu Hause erschienen und hätten - da er nicht anwesend gewesen sei - seinem Vater erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei, respektive ihm gedroht, ihn zu schlagen, sollte er weiterhin Propaganda für die TNA machen. Aus diesem Grund habe er sich im April 2015 dazu entschlossen, illegal aus Sri Lanka auszureisen. Im Übrigen seien weder er noch andere seiner Angehörigen je Mitglied bei den LTTE gewesen. Sein Vater und ein Onkel hätten der Bewegung Geld gegeben, weshalb der Onkel einmal von der Armee geschlagen worden sei. Ansonsten habe niemand aus der Familie Probleme deswegen gehabt. Es sei nach seiner Ausreise lediglich seitens Jugendlicher und Angehöriger der TNA auf freundschaftlicher Basis nach ihm gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-3567/2018 vom 1. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TNA in den Jahren 2012/2013 beziehungsweise 2014 erachtete das Gericht als unglaubhaft. Indes kam es zum Schluss, dass das SEM nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung im (...) 2014 rechtskräftig verurteilt worden respektive ob noch ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, weshalb es die Sache zwecks entsprechender Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. B. B.a Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2021 dazu auf, Dokumente zum geltend gemachten im Jahre 2014 gegen ihn eingeleiteten Verfahren, inklusive Verfahrensnummer, einzureichen. Zudem seien Angaben zum Verfahrensstand im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus Sri Lanka und zum aktuellen Stand sowie - falls abgeschlossen - solche zum Ergebnis des Verfahrens zu machen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine in Sri Lanka verbliebenen Verwandten hätten sich geweigert, für ihn Unterlagen bezüglich seines Falles einzufordern; dies aus Angst, sich - angesichts der Tatsache, dass er in Untersuchungshaft gewesen und folglich in Sri Lanka polizeilich bekannt sei - selber in Gefahr zu bringen. Dies werde durch das Schreiben seines Vaters vom (...) 2021, welches dieser Eingabe beiliege, bestätigt. Die sri-lankischen Behörden hätten seinen Fall sodann vorübergehend ad acta gelegt, weshalb seine Angehörigen keine weiteren Erkundungen angestellt hätten, weil sie nicht «schlafende Hunde» hätten wecken wollen. Des Weiteren habe er hospitalisiert werden müssen. Er leide an einer depressiven Episode und an Verhaltensstörungen nach Alkoholentzug. Er habe sich mehrere Schnittwunden am Arm zugefügt. Eine antipsychotische Therapie sei mangels Wirkung abgebrochen worden. Er leide an den traumatischen Folgen der Inhaftierung in seinem Heimatland. Suizidale Absichten hätten auch nach der Hospitalisierung nicht ausgeschlossen werden können. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden reichte er ärztliche Unterlagen der D._______ (Zeugnis vom [...] April 2021 und Bericht vom [...] April 2021) zu den Akten. Im Bericht vom (...) April 2021 wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum qualifizierten Alkoholentzug in die Klinik eingetreten. Im Verlaufe des Entzugs habe er suizidale Gedanken geäussert und sich Schnittwunden zugefügt. Er habe eine neurologische Abklärung in stationärem Setting abgelehnt. Er sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen worden. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er bereits vor der Ausreise über Informationen zu einem etwaigen hängigen Verfahren gegen ihn hätte verfügen müssen, falls ein solches tatsächlich existiert hätte. Zumindest müsste er aber in der Lage sein, eine Verfahrensnummer anzugeben. Folglich forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, alle vorhandenen Informationen, zumindest aber die Verfahrensnummer zu einem allenfalls hängigen Verfahren in Sri Lanka einzureichen oder eine stichhaltige Begründung dafür abzugeben, warum in seinem Fall keine Verfahrensnummer bekannt sein sollte. Ansonsten müsse davon ausgegangen werden, dass kein Verfahren gegen ihn mehr hängig sei. Mit Eingabe vom 4. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Verwandten würden in ständiger Angst leben und nicht in den Fokus des Staatsapparates geraten wollen. Im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs beim zuständigen Gericht in Sri Lanka sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass das Verfahren wieder aufgerollt und die Familie Repressalien ausgesetzt würde. Er wisse die Nummer des Verfahrens nicht mehr und es seien keine schriftlichen Unterlagen mehr vorhanden. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. B.c Mit Verfügung vom 8. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.d Mit Urteil E-4443/2021 vom 17. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das Gericht hielt dabei vorab fest, dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen zur Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich allfälliger Verfahren betreffend den Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht zu beanstanden sei. Es seien seitens des Beschwerdeführers keine Bemühungen ersichtlich, welche es der Vorinstanz ermöglicht hätten, ihrerseits bei der Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen zu allenfalls gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahren in Sri Lanka in Auftrag geben zu können. Die durch die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers verhinderte Abklärungsmöglichkeit der Vorinstanz stelle keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch sie dar. Auch sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ersichtlich. Indes habe die Vorinstanz in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit sein rechtliche Gehör verletzt, da sie die im Beschwerdeverfahren E-3567/2018 eingereichten ärztlichen Berichte der Klinik E._______ vom (...) August 2018 und des F._______ vom (...) Juli 2020 mit keinem Wort erwähnt und damit nicht berücksichtigt habe. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, sich bei erneuter Prüfung mit den ärztlichen Berichten respektive den darin erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und allenfalls weitere erforderliche Abklärungen vorzunehmen. C. Nach weiteren Abklärungen betreffend die medizinische Versorgung in Sri Lanka stellt das SEM mit Verfügung vom 2. September 2022 - eröffnet am 5. September 2022 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2022 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-standes - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, aktuelle Berichte zu seinem Gesundheitszustand und eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, einen provisorischen ambulanten Bericht der D._______ vom (...) Dezember 2022 und eine Sozialhilfebestätigung vom (...) November 2022 zu den Akten. D.c Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung von aktualisierten ärztlichen Berichten sowie eines aktuellen Nachweises der allenfalls weiterhin bestehenden Mittellosigkeit aufgefordert. Nach wiederholter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2025 ein Schreiben des G._______ vom (...) Mai 2025 zu den Akten. Ferner führte er aus, er werde weiterhin von der Asylsozialhilfe unterstützt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa-tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner formellen Rü-gen im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Verfahren in Sri Lanka unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Zudem habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, verletzt, weil es die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen habe und stattdessen die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch ihn (Beschwerdeführer) festgestellt habe, ohne darzulegen, weshalb es seiner Untersuchungspflicht selbst nur ungenügend nachgekommen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 7 ff.). Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4443/2021 das Vorgehen der Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf ein allfälliges Verfahren in Sri Lanka nicht beanstandet hat. Vielmehr hielt es fest, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung dieses Sachverhaltselements aufgrund fehlender Bemühungen - zum Erhalt von Dokumenten oder Angaben hinsichtlich des von ihm vorgebrachten, gegen ihn im Jahre 2014 eingeleiteten Verfahrens - mangelhaft sei. Dies habe es der Vorinstanz verunmöglicht, ihrerseits Abklärungen in Sri Lanka vorzunehmen. Es kann auf die diesbezügliche eingehende Begründung im Urteil E-4443/2021 verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 3.4.2). In der Rechtsmitteleingabe kritisiert der Beschwerdeführer mit weitgehend identischen Argumenten wie im vorherigen Beschwerdeverfahren die Untätigkeit der Vorinstanz in Bezug auf den Erhalt von Unterlagen zum im Jahre 2014 angeblich gegen ihn eingeleiteten Verfahren respektive wendet mit entsprechender Begründung ein, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Auf diese gleichlautenden Einwände ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen, zumal weiterhin keine Bemühungen seitens des Beschwerdeführers zum Erhalt der verlangten Informationen und Dokumente betreffend das geltend gemachte Verfahren in Sri Lanka ersichtlich sind. Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Argumenten betreffend die Unmöglichkeit zur Beibringung von Akten oder Verfahrensdetails auseinandergesetzt habe, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. So hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 2. September 2022 mit Verweis auf die eingehenden Ausführungen in der Verfügung vom 8. September 2021, welche vom Gericht weitgehend bestätigt worden seien, dahingehend geäussert, dass vom Beschwerdeführer zumindest rudimentäre Angaben zu dem von ihm behaupteten Verfahren hätten erwartet werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Begründung des Urteils E-4443/2021 in Frage stellt, wäre dies allenfalls im Rahmen einer Revision geltend zu machen, wobei eine reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt. 3.3.2 Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Ansicht, es liege hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vor. Seine Krankheit stehe im Zusammenhang mit seiner Flucht und sei deshalb für die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Relevanz. Das SEM habe diesen Zusammenhang bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen. Seine ärztlich attestierte Erkrankung sei namentlich Folge der erlebten Folter und mithin als Asylgrund zu qualifizieren. Es seien deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren aktuelle ärztliche Berichte einzuholen oder es sei ihm die Möglichkeit zu geben, dem Gericht solche zu unterbreiten (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 13 f.). Die Rüge, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bei der Würdigung der Flüchtlingseigenschaft Berücksichtigung finden müssen, beschlägt keine formelle, sondern eine materielle Frage. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in allgemeiner Weise geltend machen will, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt mangels Einholens aktueller Arztberichte nicht rechtsgenüglich abgeklärt, geht diese Rüge sodann fehl. So ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er seit dem Urteil E-4443/2021, das am 17. Februar 2022 ergangen war, bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. September 2022 ausreichend Zeit hatte, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht aktuelle ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand zu beschaffen, zumal er aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens E-4443/2021 wusste, dass sein Gesundheitszustand Gegenstand des wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens sein wird. Immerhin wird er seit dem Beschwerdeverfahren E-3567/2018 von demselben professionellen Rechtsvertreter vertreten, womit erwartet werden durfte, dass er sich von sich aus um entsprechende Unterlagen bemüht. Abgesehen davon hat er auch mit der Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2022 keine ärztlichen Berichte eingereicht, obwohl er laut eigenen Angaben weiterhin in ärztlicher Behandlung gestanden habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 und 27). Solche reichte er im Übrigen erst auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts vom 11. Oktober 2022 und nach wiederholter Fristerstreckung am 9. Dezember 2022 zu den Akten. Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. September 2022 zu Recht auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte vom (...) Januar 2018 (recte: [...] Januar 2018), (...) August 2018, (...) Juli 2020 und (...) April 2021 gestützt hat. Dabei hat sie sich eingehend mit diesen Berichten auseinandergesetzt und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist mithin nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, im Jahr 2014 gegen ihn eröffnete Verfahren in Sri Lanka, die damit zusammenhängende Untersuchungshaft und seine Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht seien im Asylentscheid des SEM vom 8. September 2021 eingehend behandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-4443/2021 vom 17. Februar 2022 das Vorgehen des SEM zur Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts gestützt. Seit dem Entscheid des SEM vom 8. September 2021 beziehungsweise dem Urteil des BVGer E-4443/2021 seien zu diesem Vorbringen weiterhin keine Informationen oder Beweismittel eingereicht worden. Es würden somit keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass in Sri Lanka ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei, womit auch nicht davon auszugehen sei, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe zudem bereits in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 festgestellt, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die eine künftige Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. An dieser Einschätzung habe sich auch zwischenzeitlich nichts geändert, da aus der Aktenlage bis zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei Hinweise dafür hervorgingen, dass und inwiefern sich die Situation für den Beschwerdeführer durch die veränderte politische Lage in Sri Lanka geändert haben sollte. 5.2 In der Beschwerde wurde dagegen im Wesentlichen eingewendet, es sei in dubio pro refugio von einem in Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren mit asylrelevanten Nachteilen für ihn auszugehen, zumal er nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb es ihm und seinen Angehörigen nicht zumutbar gewesen sei, weitere Informationen bezüglich dieses Verfahrens verfügbar zu machen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte und seines mehrjährigen Auslandaufenthalts sowie vor dem Hintergrund des Machtwechsels in Sri Lanka von der sri-lankischen Regierung der Kategorie von Personen mit einem zumindest potenziellen Sicherheitsrisiko zugeordnet und damit unter Generalverdacht gestellt werde. Er sei bei einer Einreise nach Sri Lanka einer Verhaftungs-, Folter- und Todesgefahr ausgesetzt, da er verdächtigt würde, im Ausland einer Neo-LTTE-Gruppierung beigetreten zu sein und von dort aus eine Unabhängigkeitsbewegung geplant zu haben. Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise mit einem Schlepper ein Strafverfahren. Schliesslich würden seine Krankengeschichte und seine Fluchtvorbringen für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt werde. 6.2 Zunächst ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3567/2018 vom 1. April 2021, namentlich E. 7, zu verweisen, in denen das Gericht - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - insbesondere von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Benachteiligungen wegen des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die TNA und ausgegangen ist. Die dort bereits abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 6.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten im Jahre 2014 gegen ihn eröffneten Verfahrens ist sodann festzustellen, dass weiterhin keine konkreten Informationen dazu vorliegen. Der Vorinstanz kann insofern beigepflichtet werden, als vom Beschwerdeführer zumindest rudimentäre Angaben dazu erwartet werden dürfen. Seine Einwände, wonach seine Verwandten aus Angst keinerlei Abklärungen für ihn tätigen wollten und weder er noch seine Familie (noch) im Besitze der entsprechenden Unterlagen seien und damit auch die Verfahrensnummer nicht kennen würden, überzeugen nicht. Es sind keine Bemühungen ersichtlich, dass er auf andere Weise - zum Beispiel über seinen sri-lankischen Anwalt - versucht hätte, Informationen zum angeblichen Verfahren und dessen Rechtshängigkeit einzuholen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil des BVGer E-4443/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4.2). Durch diese mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es den Asylbehörden auch nicht möglich, diesbezügliche Abklärungen beispielsweise über die Schweizer Botschaft in Colombo tätigen zu lassen. Da folglich keine konkreten Hinweise auf ein gegen den Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen eingeleitetes respektive mit einer Verurteilung abgeschlossenes Strafverfahren in Sri Lanka vorliegen, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. 6.4 Sodann erhellt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, inwiefern die ärztlich attestierte Erkrankung des Beschwerdeführers als Asylgrund zu qualifizieren wäre, zumal es gemäss der Eingabe vom 31. Juli 2025 zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes gekommen sei und seine Behandlung habe pausiert werden können. Die in den eingereichten Arztberichten erhobenen Befunde und die darin gestellten Diagnosen vermögen jedenfalls noch keinen hinreichenden Hinweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen zu liefern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese anderen Ursprungs sind. 6.5 Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten ist im Fall des Beschwerdeführers - trotz Vorliegens schwach risikobegründender Faktoren (insbesondere längerer Aufenthalt in der Schweiz sowie Fehlen gültiger Identitätsdokumente) - auch nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (bspw. bestätigt im Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen. So bestehen nach dem zuvor Gesagten und gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer verdächtigen würden, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht. Bei den Präsidentschaftswahlen im September 2024 ging Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervor. Bei den anschliessenden Parlamentswahlen am 14. November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überraschende Wahlergebnisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Publikationen, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, abgerufen am 15. Mai 2025). Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie verschärft hätte, und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und demnach das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies - auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand (vgl. hierzu nachfolgend E. 8.3.3) - nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Land - auch in der Nordprovinz - lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenständige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1178/2023 vom 2. Mai 2025 E. 8.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt H._______ (...), wo er - bis auf eine Reise nach B._______ von (...) 2013 bis (...) 2014 - seit Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hat mehrere (...)kurse besucht. Er arbeitete auf den familieneigenen (...) sowie in weiteren Berufen in Sri Lanka und in B._______. Er verfügt mit seinem Vater und zwei Geschwistern - seine Mutter sei verstorben - sowie weiteren Verwandten im Distrikt H._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem wohnen in der Schweiz und in I._______ weitere Verwandte, die er nötigenfalls um finanzielle Unterstützung bitten kann (vgl. Akten A5 S. 3 ff. und A34 F18-F25, F28, F30-F73). Trotz der inzwischen über zehnjährigen Landesabwesenheit kann somit - auch unter Berücksichtigung seiner Gesundheitssituation (vgl. hierzu E. 8.3.3) - davon ausgegangen werden, dass ihm mit Hilfe seiner Familie eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gelingen respektive er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.3 8.3.3.1 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.3.2 Im ärztlichen Bericht der Klinik E._______ vom (...) Januar 2018 wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Deswegen befand er sich in integrativer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und in Bewegungstherapie (vgl. SEM-Akte A37). In einem weiteren medizinischen Bericht der Klinik E._______ vom (...) August 2018 wurde die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Der Beschwerdeführer leide an belastenden Erinnerungen an die traumatischen Vorfälle in Sri Lanka, an Albträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, innerer Anspannung, Konzentrationsstörung und dissoziativen Symptomen. Eine traumafokussierte Therapie wäre indiziert, jedoch wegen der unsicheren Rahmenbedingungen und beschränkten Belastungsreserven nicht praktikabel. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka würde wahrscheinlich zu einer Retraumatisierung führen (vgl. SEM-Akte A50). Im Bericht des F._______ vom (...) Juli 2020 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner psychischen Probleme und der damit einhergehenden Unfähigkeit zur Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen seit September 2019 an insgesamt sechzehn Sitzungen mit einem Psychologen teilgenommen. Auslöser für die Unfähigkeit zur Teilnahme an den Kursen sei der Tod seiner Mutter gewesen, zu der er eine symbiotische Beziehung gehabt habe. Er wirke kindlich und zeige nur punktuelle Krankheitseinsicht, so dass er eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlung fürchte. Es sei derzeit nicht vorstellbar, dass er in seinem Heimatland ein selbständiges Leben führen könne (vgl. SEM-Akte A48). Gemäss dem ärztlichen Kurzaustrittsbericht der D._______ vom (...) April 2021 war er seit dem 29. März 2021 hospitalisiert. Es wurden verschiedene Diagnosen ([...], mittelgradige depressive Episode, absichtliche Selbstschädigung [Schnittwunden am linken Unterarm], psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol [Abhängigkeitssyndrom und Entzugssyndrom], [...] und [...]) gestellt. Der Eintritt sei freiwillig zum qualifizierten Alkoholentzug erfolgt. Im Verlaufe des Entzugs habe er Suizidgedanken geäussert, von denen er sich später habe distanzieren können. Er habe an stationären Therapieangeboten regelmässig und zuverlässig teilgenommen. Er habe angegeben, sporadisch die Stimme seiner verstorbenen Mutter sowie von seinem Bruder zu hören. Er habe keine weitere neurologische Abklärung machen wollen und einen Austrittswunsch geäussert. Es wurden verschiedene Medikamente verordnet (vgl. SEM-Akte A58). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ein ärztlicher Bericht der D._______ vom (...) Dezember 2022 eingereicht. Darin wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) gestellt. Mit Eingabe vom (...) Juli 2025 teilte der Rechtsvertreter mit, das G._______, wo der Beschwerdeführer regelmässig behandelt worden sei, sei per 31. März 2025 geschlossen worden. Aufgrund einer (vorübergehenden) Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe seine Behandlung pausiert werden können. Es sei ihm von seinem Hausarzt Dr. med. J._______ das Medikament Surmontil, verschrieben worden. 8.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5707/2021 vom 8. April 2024 E.11.3.6 und D-1227/2022 vom 13. November 2024 E.10.3.3). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige Behandlung seiner psychischen Probleme im Rahmen einer ambulanten Therapie in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Vor diesem Hintergrund und weil dem SEM darin zuzustimmen ist, dass allenfalls notwendige Medikamente in Sri Lanka grundsätzlich erhältlich gemacht werden können, stehen die bisher diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal diese angesichts der Tatsache, dass seine Behandlung in der Schweiz aufgrund einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe pausiert werden können, nicht als schwere Erkrankung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (zu medizinischen Vollzugshindernissen) zu qualifizieren sind. Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrauteres familiäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen muss, zumal notwendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung des Rechtsbeistandes vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sowie der Tatsache, dass ein wesentlicher Teil des Beschwerdeinhalts mit dem Inhalt der Rechtsmitteleingabe im vorangegangenen Beschwerdeverfahren E-4443/2021 desselben Rechtsvertreters identisch ist, auf insgesamt Fr. 1'650.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: