opencaselaw.ch

E-3567/2018

E-3567/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangte am 17. September 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2015 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7909/2015 vom 26. Juni 2017 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren durch das SEM aufgenommen. A.c Das SEM führte am 5. Januar 2018 eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG d (SR 142.31) durch. Ein Teil der Anhörung - die Vorbringen zu erlittenen sexuellen Übergriffen während seiner Inhaftierung - fand auf Wunsch des Beschwerdeführers durch ein Männerteam statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe bis im Jahre 2008 die Schule bis zum O-Level besucht. Danach habe er seinem Vater in der (...) geholfen. Zudem habe er zusammen mit anderen Jugendlichen die Bewegung unterstützt und Propaganda gemacht. Im Jahre 2013 habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter gedruckt und aufgeklebt, weshalb er von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden sei. Da sein Vater wegen dieser Tätigkeit Probleme befürchtet habe, habe er ihn nach C._______ geschickt. Er sei daraufhin mit einem eigenen Pass und einem indischen Visum nach C._______ gereist, wo er in D._______ gelebt und gelegentlich in einem (...)- sowie einem (...)geschäft von Freunden seines Bruders gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter erkrankt sei, sei er im (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich einer Kontrolle bei seiner Ankunft am Flughafen in Colombo sei festgestellt worden, dass ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter seiner Identität Sri Lanka habe verlassen wollen. Er sei zwecks Abklärung dieser Umstände wegen Verdachts auf Gehilfenschaft festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Am nächsten Tag habe das Gericht Untersuchungshaft angeordnet, worauf er in ein Gefängnis in Colombo überführt worden sei. Dort sei er am ersten Tag von zwei Gefängniswärtern sexuell missbraucht worden. Er sei in eine Zelle, in der Singhalesen gewesen seien, gebracht worden. Diese hätten ihn wiederholt geschlagen. Nach drei Wochen sei er zum Gericht gebracht worden. Sein Vater sei ebenfalls anwesend gewesen. Er sei daraufhin gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden mit der Auflage, während dreier Monate jeden zweiten Sonntag auf einem Polizeiposten in Colombo Unterschrift zu leisten. Nachdem er zusammen mit seinem Vater nach Hause gereist sei, habe er am darauffolgenden Sonntag seine Unterschrift in Colombo geleistet. Man habe ihn dabei für zwei, drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten. Nachdem sein Vater aufgefordert worden sei, ihn abzuholen und einen Geldbetrag zu bezahlen, habe er seinen Pass zurückerhalten und sei freigelassen worden. Er sei insgesamt drei- oder viermal zwecks Unterschrift nach Colombo gereist. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Zudem seien zweimal Leute der EPDP zu Hause erschienen und hätten - da er nicht anwesend gewesen sei - seinem Vater erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei respektive ihm gedroht, ihn zu schlagen, sollte er weiterhin Propaganda für die TNA machen. Aus diesem Grund habe er sich im April 2015 dazu entschlossen, mit einem Fischerschiff illegal nach C._______ zu reisen. Von dort aus sei er später über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Im Übrigen sei seine Mutter nach seiner Einreise in die Schweiz gestorben. Weder er noch sonst ein Mitglied seiner Familie seien je LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater und ein Onkel hätten der Bewegung Geld gegeben. Deswegen sei sein Onkel einmal von der Armee geschlagen worden. Ansonsten habe niemand aus der Familie Probleme deswegen gehabt. Es sei nach seiner Ausreise lediglich seitens Jugendlicher und Angehöriger der TNA auf freundschaftlicher Basis nach ihm gefragt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 31. Januar 2018 wurde ein ärztliches Zeugnis der Klinik (...), vom (...) 2018 eingereicht. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner sei ein aktueller ärztlicher Bericht gerichtlich zu edieren beziehungsweise eventualiter ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen Berichts anzusetzen. Weiter wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in Colombo ersucht. Als Beweismittel reichte er verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Juni 2018 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 25. Juli 2018 Stellung. H. Am 31. August 2018 wurde ein ärztlicher Bericht der Klinik (...), vom (...) 2018, eingereicht. I. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktualisierte Arzt- und Therapieberichte sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 wurden ein Bericht des Psychosozialen Dienstes (PSD) vom (...) 2020, eine ärztliche Entbindungserklärung und eine Honorarnote vom 20. Juli 2020 eingereicht. K. Die Vorinstanz reichte am 16. September 2020 eine weitere Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 2. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurden verschiedene Berichte zur Situation in Sri Lanka sowie eine aktualisierte Honorarnote vom 2. Oktober 2020 eingereicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Er habe vorgebracht, bereits im Jahre 2008 mit anderen Jugendlichen in Jaffna die LTTE-Bewegung unterstützt zu haben. Da er für die TNA Propaganda gemacht und sie unterstützt habe, sei er durch Mitglieder der EPDP massiv eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er anfangs Januar 2013 nach C._______ geflüchtet sei. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende 2014 sei er wegen dieses Engagements verhaftet worden. Anlässlich der Haft sei er von Gefängniswärtern sexuell missbraucht und von Mitgefangenen geschlagen worden. Nachdem er gegen Kaution freigelassen worden sei, habe er in regelmässigen Abständen seine Unterschrift leisten müssen. Das SEM habe es unterlassen, den Umstand der Misshandlungen und Schläge zu berücksichtigen sowie die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Zusammenarbeit des Staatsapparates mit der EPDP in Bezug auf Entführungen, Folter und Lösegelderpressung beizuziehen. Gleichzeitig verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018.

E. 4.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wie er vom Beschwerdeführer hievor gerügt wird, ist unbegründet. Die Vorinstanz bezeichnete die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA und die darauf gestützte Bedrohungssituation seitens Angehöriger der EPDP und singhalesisch sprechender Personen wegen realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft, zumal es sich bei der TNA um eine legale etablierte Partei handle und sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben, die ohnehin vage und widersprüchlich ausgefallen seien, auch nicht exponiert habe. Das SEM hat sich sodann mit den vorgebrachten sexuellen Übergriffen in seiner Verfügung auseinandergesetzt. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem diesbezüglich unkorrekt erfassten Sachverhalt auszugehen. Zudem hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Schliesslich hat sich die Vorinstanz zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in seinen zwei Vernehmlassungen eingehend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit eingehenden Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 4.3 Ferner ist nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden und den von ihm daraus abgeleiteten Konsequenzen missachtet habe. Dem Arztbericht vom (...) 2018 sind zwar Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zu entnehmen, die im Protokoll der Anhörung ebenfalls erkennbar sind. Das SEM hat aber seinen abschlägigen Entscheid nicht ausschliesslich auf Inkohärenzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers abgestützt, die auf solche Schwächen hindeuten könnten. Es hat die Vorbringen auch als irrelevant eingestuft, was nicht mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu tun hat, sondern wiederum mit seiner rechtlichen Würdigung. Folglich ergibt sich daraus keine Verfahrensrechtsverletzung.

E. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Hingegen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich eine Rückweisung aus anderen Gründen rechtfertigt (vgl. E.7.2 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Verfolgung nach der Haft) beziehungsweise an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorab ist zu prüfen, ob diese Einschätzung zu bestätigen ist.

E. 5.2 Das SEM kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem vorgebrachten politischen Engagement für die TNA den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Bei der TNA handle es sich um eine legale Partei, die bereits seit den Wahlen im Jahre 2010 im Parlament vertreten sei. Da sie sich immer weiter etabliert habe, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deswegen im Jahre 2015 wieder bedroht worden sei, zumal die von ihm beschriebenen Aktivitäten aus den Jahren 2012/2013 für diese Partei kaum zu einer ernsthaften Verfolgung geführt hätten. Er habe sich weder exponiert noch habe er eine besondere Funktion innegehabt. Auch habe er vage und widersprüchliche Angaben zu seiner Tätigkeit (Drucken von Flugblättern, Propagandaaktionen, einheitliche Bekleidung) gemacht. Zudem seien seine Schilderungen, wer ihn im Jahre 2015 bedroht habe, vage ausgefallen und würden nicht überzeugen. Seine Angaben zum Zeitpunkt, wann die Leute der EPDP respektive der Polizei gekommen seien und wann er ausgereist sei, seien widersprüchlich und vage. Abgesehen davon würden die zwei Vorfälle, bei denen zu Hause nach ihm gefragt worden sei, keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Ferner erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich irrelevant. So habe die geltend gemachte Inhaftierung nach seiner Rückkehr aus C._______ im (...) 2014 eine rechtsstaatliche Mass-nahme dargestellt, welche dazu gedient habe, aufzuklären, wie es dazu gekommen sei, dass eine andere Person, insbesondere ein ehemaliges LTTE-Mitglied seinen Namen und seine Identitätskartennummer für die Ausreise aus Sri Lanka habe benutzen wollen. Die am Flughafen erfolgte Festnahme und Untersuchungshaft seien rechtlich korrekt abgelaufen, auch wenn ihm im Anschluss an die ordentliche Entlassung eine dreimonatige Meldepflicht auferlegt worden sei. Die Entlassung zeige zudem, dass die Behörden nicht davon ausgegangen seien, dass er sich ernsthaft strafbar gemacht habe oder eine Gefahr für das Land darstelle. Weiter soll es sich bei der Person, die seinen Namen und seine Identitätskartennummer verwendet habe, um ein rehabilitiertes Mitglied gehandelt haben. Die ihm auferlegte Meldepflicht vor dem offiziellen Abschluss dieses Falles habe zudem einem legitimen Zweck gedient und sei nicht intensiv genug gewesen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Auch habe er bei der ersten Unterschriftsleistung seinen Pass gegen eine Kaution zurückerhalten, weshalb nicht mit einer behördlichen Verfolgung zu rechnen gewesen sei. Ausser einer Nacht, die er auf dem Polizeiposten habe warten müssen, bis sein Vater mit dem Geld vorbeikomme, sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage - er habe diese immer wieder angepasst - und nicht nachvollziehbar (keine Angaben zum Gericht und zum Polizeiposten) ausgefallen. Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse anlässlich der Festnahme - Vergewaltigung durch zwei Gefängniswärter am Tag seiner Ankunft und Schläge durch singhalesische Mitgefangene - in Zukunft Nachteile zu befürchten hätte respektive wieder mit sexuellen oder anderen physischen Übergriffen zu rechnen hätte. Weiter lasse eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer sei nach der im Anschluss an seine Rückkehr erfolgte Untersuchungshaft wieder freigelassen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt abgeklärt hätten, ob er ein LTTE-Mitglied sei oder enge Verbindungen zu solchen gehabt hätte. Er habe auch nicht glaubhaft machen können, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er habe nach dem Kriegsende noch knapp vier Jahre in seinem Heimatland gelebt, wobei ihm seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden offenbar keine besonders enge Beziehung zu den LTTE zugeschrieben worden sei. Ferner seien weder er noch sonst jemand aus seiner Familie je LTTE-Mitglied gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe trotz massiven Gedächtnislücken und seiner Unfähigkeit, die Geschehnisse chronologisch exakt zu schildern, konsistente und glaubhafte Angaben gemacht. Er habe anlässlich der Anhörung mehrmals erwähnt, dass er wegen Gedächtnislücken und seines psychischen Zustandes massive Schwierigkeiten habe, das Geschehene detailliert und chronologisch zu präsentieren, was für die Wahrheit seiner Vorbringen spreche. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung in Colombo, der Gerichtsverfahren und der Suche seitens der EPDP (Haftbedingungen, sexuelle Misshandlungen, Umstände der Fahrt nach Colombo, Haftbedingungen in der Polizeistation, Zusammenspiel der verschiedenen Behörden und Gruppierungen) enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Die verschiedenen Handlungsabläufe (Aufenthalt in C._______, Umstände am Flughafen Colombo, Gefängnis in Colombo, Polizeistation, Mannar, Ablauf der Festnahme, Vorfälle im Gefängnis, Gerichtsverhandlung, Bestechungsgeld- resp. Kautionszahlung) seien widerspruchsfrei ausgefallen. Beispielsweise habe er die Tatsache zum sexuellen Missbrauch nur einem männlichen Befrager erzählen wollen. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, tamilische Personen, welche der TNA nahe stünden oder vormals die LTTE unterstützt hätten, würden systematisch behelligt, willkürlich verhaftet und erpresst. Personen und Familien mit potenziellen LTTE- beziehungsweise TNA-Verbindungen würden auch viele Jahre nach Kriegsende noch behördlich verfolgt. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner Verbindung zur TNA und seiner C._______reise sowie wegen Beihilfe zur Fluchthilfe eines LTTE-Mitglieds für den Staatsapparat ein potenzielles Risiko für einen Einheitsstaat dar. Das SEM verkenne zudem, dass die von ihm erlittenen Übergriffe (Festnahme, sexuelle Misshandlungen, finanzielles Ausnehmen) ein Machtinstrument gegenüber der tamilischen Minderheit darstellen würden. Eine Strafanzeige durch ihn gegen die fehlbaren Polizisten (Vergewaltiger) würde kaum entgegengenommen und ihn ohnehin zusätzlich gefährden. Tamilinnen und Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht und erhielten kein faires Verfahren oder würden verschwinden. Kleinere Unabhängigkeitsbewegungen würden im Keim erstickt. Schliesslich gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch verfolgt würden, wobei auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hingewiesen wird. Schliesslich sei die Einschätzung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka falsch. Die Vorinstanz habe lediglich den medizinischen Aspekt geprüft. Der Beschwerdeführer leide an massiven psychischen und physischen Problemen, weshalb er in einer intensiven Behandlung sei. Er könne in Sri Lanka nicht mit einer angemessenen Behandlung rechnen. Ferner würden die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka und deren Folgen gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.

E. 5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 an ihrem Standpunkt fest. Zudem führt sie aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des SFH würden daran nichts ändern. So bestehe aufgrund dessen Ausführungen anlässlich der Befragungen kein Anlass, davon auszugehen, dass der Staat ihn als Gefahr für den Einheitsstaat wahrnehme und er eine exponierte Person sei. Sie habe zudem eine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme gebe es in Sri Lanka entsprechende Behandlungsmöglichkeiten.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik vom 25. 2018 entgegen, die Behauptung der Vorinstanz, dass er nach Ansicht des sri-lankischen Staates keine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle, sei falsch. Er befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung, wozu er am 31. August 2018 einen weiteren ärztlichen Bericht vom (...) 2018 einreichte.

E. 5.6 Am 20. Juli 2020 wurde ferner ein Bericht des PSD vom (...) 2020 eingereicht, gemäss dem der Beschwerdeführer wegen psychischen Auffälligkeiten und Konzentrationsproblemen nicht mehr in der Lage gewesen sei, Deutsch- und Integrationskurse zu besuchen. Deshalb seien mit Unterstützung eines Dolmetschers mehrere einstündige Sitzungen mit der PSD durchgeführt worden.

E. 5.7 Die Vorinstanz äusserte sich dazu ausführlich in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2020. Weiter hielt sie fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, als gebrandmarkter Tamile von keinem Arzt behandelt zu werden, da sich ein solcher vor staatlichen Repressionen fürchten würde, werde durch nichts belegt. Er weise auch unter Berücksichtigung der Veränderungen seit den Präsidentschaftswahlen von 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 kein erhöhtes Risikoprofil auf.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 fest, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit dem Bericht des PSD auseinandergesetzt. Diesem könnten neue Erkenntnisse in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entnommen werden. Er sei auf eine längerfristige psychologisch-therapeutische Begleitung angewiesen. Eine solche könne aufgrund der traumatischen Entwicklungen nicht in Sri Lanka stattfinden, zumal die dortigen Institutionen unter der direkten Kontrolle des Staates seien. Angesichts seiner schweren posttraumatischen Belastungsstörung, der bereits fortgeschrittenen Integration sowie der prekären finanziellen und wirtschaftlichen Aussichten im Heimatstaat sei eine erfolgreiche Eingliederung in das dortige soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben nicht zumutbar, zumal er über keine berufliche Ausbildung verfüge und seine Familie in äusserst prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebe.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach es unglaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements für die TNA in den Jahren 2012/2013 nach seiner Rückkehr aus C._______ im Jahre (...) seitens Angehöriger der EPDP respektive der Polizei bedroht worden. Abgesehen davon, dass die von ihm geltend gemachte Tätigkeit - das Drucken von Flugblättern sowie Propagandaaktionen - als niederschwellig zu bezeichnen ist und damit keine politisch herausragende Funktion darstellt, handelte es sich bei der TNA bereits damals um eine legale, moderate und im Parlament vertretene Parteienallianz. Zudem sind die vorgebrachten Suchen durch die EPDP und durch singhalesisch sprechende Personen, von denen er vermute, dass es Polizisten gewesen seien - sie seien erstmals eineinhalb Monate vor April 2015 und zum zweiten Mal im April 2015 erschienen - oberflächlich und vage ausgefallen. Zudem basieren sie auf den Aussagen Dritter (Akte A34 F 152 ff.), denen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz diesen zwei Vorfällen, bei denen sein Vater aufgefordert worden sei, ihm (dem Beschwerdeführer) mitzuteilen, dass er in Zukunft keine Tätigkeiten für die TNA mehr ausführen soll, andernfalls er geschlagen würde respektive sein Leben in Gefahr wäre, zu Recht die Intensität und damit eine asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Sein Hinweis auf Gedächtnislücken und seinen psychischen Zustand, aufgrund derer er anlässlich der Anhörung Schwierigkeiten gehabt habe, das Geschehene detailliert und chronologisch zu präsentieren, lässt keine andere Beurteilung zu.

E. 7.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung am Flughafen in Colombo im Dezember 2014, zu den Umständen der anschliessenden Untersuchungshaft (sexuelle Übergriffe durch Gefängniswärter, Schläge durch Mitgefangene) sowie zu der ihm im Anschluss an die Freilassung auferlegte dreimonatige Meldepflicht betrifft, hat die Vorinstanz diese grundsätzlich nicht in Frage gestellt, auch wenn es gewisse Unglaubhaftigkeitselemente aufführte. Sie ist bei ihrer Beurteilung indes zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass es sich bei den Untersuchungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden und der dem Beschwerdeführer auferlegten Meldepflicht grundsätzlich um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handelt, denen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Unklar ist indes vorliegend, ob das vom Beschwerdeführer erwähnte, gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren im Zeitpunkt seiner Ausreise abgeschlossen war respektive im heutigen Zeitpunkt noch hängig ist. Zudem ist offen, mit welchem Ergebnis es allenfalls abgeschlossen wurde. Je nach Verfahrensausgang wäre eine begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen - auch unter Berücksichtigung des bereits Erlebten - im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht weiter befragt. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen stellen sich vorliegend verschiedene Fragen, die einer Klärung bedürfen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren nicht als erstellt zu erachten ist.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig erstellten Sachverhalts entschieden hat. Gestützt auf den bestehenden Sachverhalt können keine Aussagen zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Gerichtsverfahren gemacht werden. Es sind daher im vorliegenden Fall weitere Abklärungen nötig. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das SEM hat über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka konkrete Angaben zum Gerichtsverfahren einzuholen und abzuklären, ob und allenfalls wie dieses abgeschlossen worden ist. Gestützt darauf hat sie in ihrem neuen Entscheid aufzuzeigen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Wenn der erstellte Sachverhalt diesen Schluss nicht ohne weiteres zulässt, kann eine solche begründete Furcht nicht ausgeschlossen werden.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 beantragt wird, und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 2. Oktober 2020 eine (aktualisierte) Kostennote in der Höhe von Fr. 4'695.30 (20.50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 185.30) ein. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 5'057.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 9. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'057.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3567/2018 Urteil vom 1. April 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangte am 17. September 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2015 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7909/2015 vom 26. Juni 2017 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren durch das SEM aufgenommen. A.c Das SEM führte am 5. Januar 2018 eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG d (SR 142.31) durch. Ein Teil der Anhörung - die Vorbringen zu erlittenen sexuellen Übergriffen während seiner Inhaftierung - fand auf Wunsch des Beschwerdeführers durch ein Männerteam statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe bis im Jahre 2008 die Schule bis zum O-Level besucht. Danach habe er seinem Vater in der (...) geholfen. Zudem habe er zusammen mit anderen Jugendlichen die Bewegung unterstützt und Propaganda gemacht. Im Jahre 2013 habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter gedruckt und aufgeklebt, weshalb er von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden sei. Da sein Vater wegen dieser Tätigkeit Probleme befürchtet habe, habe er ihn nach C._______ geschickt. Er sei daraufhin mit einem eigenen Pass und einem indischen Visum nach C._______ gereist, wo er in D._______ gelebt und gelegentlich in einem (...)- sowie einem (...)geschäft von Freunden seines Bruders gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter erkrankt sei, sei er im (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich einer Kontrolle bei seiner Ankunft am Flughafen in Colombo sei festgestellt worden, dass ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter seiner Identität Sri Lanka habe verlassen wollen. Er sei zwecks Abklärung dieser Umstände wegen Verdachts auf Gehilfenschaft festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Am nächsten Tag habe das Gericht Untersuchungshaft angeordnet, worauf er in ein Gefängnis in Colombo überführt worden sei. Dort sei er am ersten Tag von zwei Gefängniswärtern sexuell missbraucht worden. Er sei in eine Zelle, in der Singhalesen gewesen seien, gebracht worden. Diese hätten ihn wiederholt geschlagen. Nach drei Wochen sei er zum Gericht gebracht worden. Sein Vater sei ebenfalls anwesend gewesen. Er sei daraufhin gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden mit der Auflage, während dreier Monate jeden zweiten Sonntag auf einem Polizeiposten in Colombo Unterschrift zu leisten. Nachdem er zusammen mit seinem Vater nach Hause gereist sei, habe er am darauffolgenden Sonntag seine Unterschrift in Colombo geleistet. Man habe ihn dabei für zwei, drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten. Nachdem sein Vater aufgefordert worden sei, ihn abzuholen und einen Geldbetrag zu bezahlen, habe er seinen Pass zurückerhalten und sei freigelassen worden. Er sei insgesamt drei- oder viermal zwecks Unterschrift nach Colombo gereist. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Zudem seien zweimal Leute der EPDP zu Hause erschienen und hätten - da er nicht anwesend gewesen sei - seinem Vater erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei respektive ihm gedroht, ihn zu schlagen, sollte er weiterhin Propaganda für die TNA machen. Aus diesem Grund habe er sich im April 2015 dazu entschlossen, mit einem Fischerschiff illegal nach C._______ zu reisen. Von dort aus sei er später über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Im Übrigen sei seine Mutter nach seiner Einreise in die Schweiz gestorben. Weder er noch sonst ein Mitglied seiner Familie seien je LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater und ein Onkel hätten der Bewegung Geld gegeben. Deswegen sei sein Onkel einmal von der Armee geschlagen worden. Ansonsten habe niemand aus der Familie Probleme deswegen gehabt. Es sei nach seiner Ausreise lediglich seitens Jugendlicher und Angehöriger der TNA auf freundschaftlicher Basis nach ihm gefragt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 31. Januar 2018 wurde ein ärztliches Zeugnis der Klinik (...), vom (...) 2018 eingereicht. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner sei ein aktueller ärztlicher Bericht gerichtlich zu edieren beziehungsweise eventualiter ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen Berichts anzusetzen. Weiter wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in Colombo ersucht. Als Beweismittel reichte er verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Juni 2018 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 25. Juli 2018 Stellung. H. Am 31. August 2018 wurde ein ärztlicher Bericht der Klinik (...), vom (...) 2018, eingereicht. I. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktualisierte Arzt- und Therapieberichte sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 wurden ein Bericht des Psychosozialen Dienstes (PSD) vom (...) 2020, eine ärztliche Entbindungserklärung und eine Honorarnote vom 20. Juli 2020 eingereicht. K. Die Vorinstanz reichte am 16. September 2020 eine weitere Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 2. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurden verschiedene Berichte zur Situation in Sri Lanka sowie eine aktualisierte Honorarnote vom 2. Oktober 2020 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Er habe vorgebracht, bereits im Jahre 2008 mit anderen Jugendlichen in Jaffna die LTTE-Bewegung unterstützt zu haben. Da er für die TNA Propaganda gemacht und sie unterstützt habe, sei er durch Mitglieder der EPDP massiv eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er anfangs Januar 2013 nach C._______ geflüchtet sei. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende 2014 sei er wegen dieses Engagements verhaftet worden. Anlässlich der Haft sei er von Gefängniswärtern sexuell missbraucht und von Mitgefangenen geschlagen worden. Nachdem er gegen Kaution freigelassen worden sei, habe er in regelmässigen Abständen seine Unterschrift leisten müssen. Das SEM habe es unterlassen, den Umstand der Misshandlungen und Schläge zu berücksichtigen sowie die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Zusammenarbeit des Staatsapparates mit der EPDP in Bezug auf Entführungen, Folter und Lösegelderpressung beizuziehen. Gleichzeitig verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018. 4.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wie er vom Beschwerdeführer hievor gerügt wird, ist unbegründet. Die Vorinstanz bezeichnete die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA und die darauf gestützte Bedrohungssituation seitens Angehöriger der EPDP und singhalesisch sprechender Personen wegen realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft, zumal es sich bei der TNA um eine legale etablierte Partei handle und sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben, die ohnehin vage und widersprüchlich ausgefallen seien, auch nicht exponiert habe. Das SEM hat sich sodann mit den vorgebrachten sexuellen Übergriffen in seiner Verfügung auseinandergesetzt. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem diesbezüglich unkorrekt erfassten Sachverhalt auszugehen. Zudem hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Schliesslich hat sich die Vorinstanz zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in seinen zwei Vernehmlassungen eingehend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit eingehenden Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.3 Ferner ist nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden und den von ihm daraus abgeleiteten Konsequenzen missachtet habe. Dem Arztbericht vom (...) 2018 sind zwar Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zu entnehmen, die im Protokoll der Anhörung ebenfalls erkennbar sind. Das SEM hat aber seinen abschlägigen Entscheid nicht ausschliesslich auf Inkohärenzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers abgestützt, die auf solche Schwächen hindeuten könnten. Es hat die Vorbringen auch als irrelevant eingestuft, was nicht mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu tun hat, sondern wiederum mit seiner rechtlichen Würdigung. Folglich ergibt sich daraus keine Verfahrensrechtsverletzung. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Hingegen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich eine Rückweisung aus anderen Gründen rechtfertigt (vgl. E.7.2 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Verfolgung nach der Haft) beziehungsweise an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorab ist zu prüfen, ob diese Einschätzung zu bestätigen ist. 5.2 Das SEM kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem vorgebrachten politischen Engagement für die TNA den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Bei der TNA handle es sich um eine legale Partei, die bereits seit den Wahlen im Jahre 2010 im Parlament vertreten sei. Da sie sich immer weiter etabliert habe, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deswegen im Jahre 2015 wieder bedroht worden sei, zumal die von ihm beschriebenen Aktivitäten aus den Jahren 2012/2013 für diese Partei kaum zu einer ernsthaften Verfolgung geführt hätten. Er habe sich weder exponiert noch habe er eine besondere Funktion innegehabt. Auch habe er vage und widersprüchliche Angaben zu seiner Tätigkeit (Drucken von Flugblättern, Propagandaaktionen, einheitliche Bekleidung) gemacht. Zudem seien seine Schilderungen, wer ihn im Jahre 2015 bedroht habe, vage ausgefallen und würden nicht überzeugen. Seine Angaben zum Zeitpunkt, wann die Leute der EPDP respektive der Polizei gekommen seien und wann er ausgereist sei, seien widersprüchlich und vage. Abgesehen davon würden die zwei Vorfälle, bei denen zu Hause nach ihm gefragt worden sei, keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Ferner erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich irrelevant. So habe die geltend gemachte Inhaftierung nach seiner Rückkehr aus C._______ im (...) 2014 eine rechtsstaatliche Mass-nahme dargestellt, welche dazu gedient habe, aufzuklären, wie es dazu gekommen sei, dass eine andere Person, insbesondere ein ehemaliges LTTE-Mitglied seinen Namen und seine Identitätskartennummer für die Ausreise aus Sri Lanka habe benutzen wollen. Die am Flughafen erfolgte Festnahme und Untersuchungshaft seien rechtlich korrekt abgelaufen, auch wenn ihm im Anschluss an die ordentliche Entlassung eine dreimonatige Meldepflicht auferlegt worden sei. Die Entlassung zeige zudem, dass die Behörden nicht davon ausgegangen seien, dass er sich ernsthaft strafbar gemacht habe oder eine Gefahr für das Land darstelle. Weiter soll es sich bei der Person, die seinen Namen und seine Identitätskartennummer verwendet habe, um ein rehabilitiertes Mitglied gehandelt haben. Die ihm auferlegte Meldepflicht vor dem offiziellen Abschluss dieses Falles habe zudem einem legitimen Zweck gedient und sei nicht intensiv genug gewesen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Auch habe er bei der ersten Unterschriftsleistung seinen Pass gegen eine Kaution zurückerhalten, weshalb nicht mit einer behördlichen Verfolgung zu rechnen gewesen sei. Ausser einer Nacht, die er auf dem Polizeiposten habe warten müssen, bis sein Vater mit dem Geld vorbeikomme, sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage - er habe diese immer wieder angepasst - und nicht nachvollziehbar (keine Angaben zum Gericht und zum Polizeiposten) ausgefallen. Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse anlässlich der Festnahme - Vergewaltigung durch zwei Gefängniswärter am Tag seiner Ankunft und Schläge durch singhalesische Mitgefangene - in Zukunft Nachteile zu befürchten hätte respektive wieder mit sexuellen oder anderen physischen Übergriffen zu rechnen hätte. Weiter lasse eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer sei nach der im Anschluss an seine Rückkehr erfolgte Untersuchungshaft wieder freigelassen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt abgeklärt hätten, ob er ein LTTE-Mitglied sei oder enge Verbindungen zu solchen gehabt hätte. Er habe auch nicht glaubhaft machen können, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er habe nach dem Kriegsende noch knapp vier Jahre in seinem Heimatland gelebt, wobei ihm seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden offenbar keine besonders enge Beziehung zu den LTTE zugeschrieben worden sei. Ferner seien weder er noch sonst jemand aus seiner Familie je LTTE-Mitglied gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe trotz massiven Gedächtnislücken und seiner Unfähigkeit, die Geschehnisse chronologisch exakt zu schildern, konsistente und glaubhafte Angaben gemacht. Er habe anlässlich der Anhörung mehrmals erwähnt, dass er wegen Gedächtnislücken und seines psychischen Zustandes massive Schwierigkeiten habe, das Geschehene detailliert und chronologisch zu präsentieren, was für die Wahrheit seiner Vorbringen spreche. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung in Colombo, der Gerichtsverfahren und der Suche seitens der EPDP (Haftbedingungen, sexuelle Misshandlungen, Umstände der Fahrt nach Colombo, Haftbedingungen in der Polizeistation, Zusammenspiel der verschiedenen Behörden und Gruppierungen) enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Die verschiedenen Handlungsabläufe (Aufenthalt in C._______, Umstände am Flughafen Colombo, Gefängnis in Colombo, Polizeistation, Mannar, Ablauf der Festnahme, Vorfälle im Gefängnis, Gerichtsverhandlung, Bestechungsgeld- resp. Kautionszahlung) seien widerspruchsfrei ausgefallen. Beispielsweise habe er die Tatsache zum sexuellen Missbrauch nur einem männlichen Befrager erzählen wollen. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, tamilische Personen, welche der TNA nahe stünden oder vormals die LTTE unterstützt hätten, würden systematisch behelligt, willkürlich verhaftet und erpresst. Personen und Familien mit potenziellen LTTE- beziehungsweise TNA-Verbindungen würden auch viele Jahre nach Kriegsende noch behördlich verfolgt. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner Verbindung zur TNA und seiner C._______reise sowie wegen Beihilfe zur Fluchthilfe eines LTTE-Mitglieds für den Staatsapparat ein potenzielles Risiko für einen Einheitsstaat dar. Das SEM verkenne zudem, dass die von ihm erlittenen Übergriffe (Festnahme, sexuelle Misshandlungen, finanzielles Ausnehmen) ein Machtinstrument gegenüber der tamilischen Minderheit darstellen würden. Eine Strafanzeige durch ihn gegen die fehlbaren Polizisten (Vergewaltiger) würde kaum entgegengenommen und ihn ohnehin zusätzlich gefährden. Tamilinnen und Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht und erhielten kein faires Verfahren oder würden verschwinden. Kleinere Unabhängigkeitsbewegungen würden im Keim erstickt. Schliesslich gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch verfolgt würden, wobei auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hingewiesen wird. Schliesslich sei die Einschätzung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka falsch. Die Vorinstanz habe lediglich den medizinischen Aspekt geprüft. Der Beschwerdeführer leide an massiven psychischen und physischen Problemen, weshalb er in einer intensiven Behandlung sei. Er könne in Sri Lanka nicht mit einer angemessenen Behandlung rechnen. Ferner würden die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka und deren Folgen gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. 5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 an ihrem Standpunkt fest. Zudem führt sie aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des SFH würden daran nichts ändern. So bestehe aufgrund dessen Ausführungen anlässlich der Befragungen kein Anlass, davon auszugehen, dass der Staat ihn als Gefahr für den Einheitsstaat wahrnehme und er eine exponierte Person sei. Sie habe zudem eine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme gebe es in Sri Lanka entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. 5.5 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik vom 25. 2018 entgegen, die Behauptung der Vorinstanz, dass er nach Ansicht des sri-lankischen Staates keine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle, sei falsch. Er befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung, wozu er am 31. August 2018 einen weiteren ärztlichen Bericht vom (...) 2018 einreichte. 5.6 Am 20. Juli 2020 wurde ferner ein Bericht des PSD vom (...) 2020 eingereicht, gemäss dem der Beschwerdeführer wegen psychischen Auffälligkeiten und Konzentrationsproblemen nicht mehr in der Lage gewesen sei, Deutsch- und Integrationskurse zu besuchen. Deshalb seien mit Unterstützung eines Dolmetschers mehrere einstündige Sitzungen mit der PSD durchgeführt worden. 5.7 Die Vorinstanz äusserte sich dazu ausführlich in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2020. Weiter hielt sie fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, als gebrandmarkter Tamile von keinem Arzt behandelt zu werden, da sich ein solcher vor staatlichen Repressionen fürchten würde, werde durch nichts belegt. Er weise auch unter Berücksichtigung der Veränderungen seit den Präsidentschaftswahlen von 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 kein erhöhtes Risikoprofil auf. 5.8 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 fest, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit dem Bericht des PSD auseinandergesetzt. Diesem könnten neue Erkenntnisse in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entnommen werden. Er sei auf eine längerfristige psychologisch-therapeutische Begleitung angewiesen. Eine solche könne aufgrund der traumatischen Entwicklungen nicht in Sri Lanka stattfinden, zumal die dortigen Institutionen unter der direkten Kontrolle des Staates seien. Angesichts seiner schweren posttraumatischen Belastungsstörung, der bereits fortgeschrittenen Integration sowie der prekären finanziellen und wirtschaftlichen Aussichten im Heimatstaat sei eine erfolgreiche Eingliederung in das dortige soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben nicht zumutbar, zumal er über keine berufliche Ausbildung verfüge und seine Familie in äusserst prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach es unglaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements für die TNA in den Jahren 2012/2013 nach seiner Rückkehr aus C._______ im Jahre (...) seitens Angehöriger der EPDP respektive der Polizei bedroht worden. Abgesehen davon, dass die von ihm geltend gemachte Tätigkeit - das Drucken von Flugblättern sowie Propagandaaktionen - als niederschwellig zu bezeichnen ist und damit keine politisch herausragende Funktion darstellt, handelte es sich bei der TNA bereits damals um eine legale, moderate und im Parlament vertretene Parteienallianz. Zudem sind die vorgebrachten Suchen durch die EPDP und durch singhalesisch sprechende Personen, von denen er vermute, dass es Polizisten gewesen seien - sie seien erstmals eineinhalb Monate vor April 2015 und zum zweiten Mal im April 2015 erschienen - oberflächlich und vage ausgefallen. Zudem basieren sie auf den Aussagen Dritter (Akte A34 F 152 ff.), denen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz diesen zwei Vorfällen, bei denen sein Vater aufgefordert worden sei, ihm (dem Beschwerdeführer) mitzuteilen, dass er in Zukunft keine Tätigkeiten für die TNA mehr ausführen soll, andernfalls er geschlagen würde respektive sein Leben in Gefahr wäre, zu Recht die Intensität und damit eine asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Sein Hinweis auf Gedächtnislücken und seinen psychischen Zustand, aufgrund derer er anlässlich der Anhörung Schwierigkeiten gehabt habe, das Geschehene detailliert und chronologisch zu präsentieren, lässt keine andere Beurteilung zu. 7.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung am Flughafen in Colombo im Dezember 2014, zu den Umständen der anschliessenden Untersuchungshaft (sexuelle Übergriffe durch Gefängniswärter, Schläge durch Mitgefangene) sowie zu der ihm im Anschluss an die Freilassung auferlegte dreimonatige Meldepflicht betrifft, hat die Vorinstanz diese grundsätzlich nicht in Frage gestellt, auch wenn es gewisse Unglaubhaftigkeitselemente aufführte. Sie ist bei ihrer Beurteilung indes zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass es sich bei den Untersuchungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden und der dem Beschwerdeführer auferlegten Meldepflicht grundsätzlich um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handelt, denen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Unklar ist indes vorliegend, ob das vom Beschwerdeführer erwähnte, gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren im Zeitpunkt seiner Ausreise abgeschlossen war respektive im heutigen Zeitpunkt noch hängig ist. Zudem ist offen, mit welchem Ergebnis es allenfalls abgeschlossen wurde. Je nach Verfahrensausgang wäre eine begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen - auch unter Berücksichtigung des bereits Erlebten - im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht weiter befragt. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen stellen sich vorliegend verschiedene Fragen, die einer Klärung bedürfen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren nicht als erstellt zu erachten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig erstellten Sachverhalts entschieden hat. Gestützt auf den bestehenden Sachverhalt können keine Aussagen zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Gerichtsverfahren gemacht werden. Es sind daher im vorliegenden Fall weitere Abklärungen nötig. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das SEM hat über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka konkrete Angaben zum Gerichtsverfahren einzuholen und abzuklären, ob und allenfalls wie dieses abgeschlossen worden ist. Gestützt darauf hat sie in ihrem neuen Entscheid aufzuzeigen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Wenn der erstellte Sachverhalt diesen Schluss nicht ohne weiteres zulässt, kann eine solche begründete Furcht nicht ausgeschlossen werden.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 beantragt wird, und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 2. Oktober 2020 eine (aktualisierte) Kostennote in der Höhe von Fr. 4'695.30 (20.50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 185.30) ein. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 5'057.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 9. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'057.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: