Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Januar 2018 folgte eine Anhörung des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er sei im Jahre 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) politisch aktiv gewesen, weshalb er von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden sei. Da sein Vater wegen dieser Tätigkeit Probleme befürchtet habe, habe er ihn nach B._______ geschickt. Nachdem seine Mutter erkrankt sei, sei er im (…) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. An- lässlich einer Kontrolle bei seiner Ankunft am Flughafen in Colombo sei festgestellt worden, dass ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter seiner Identität Sri Lanka habe verlassen wollen. Er sei zwecks Abklärung dieser Umstände wegen Verdachts auf Gehilfenschaft festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Am nächsten Tag habe das Gericht die Untersuchungshaft angeordnet, worauf er in ein Gefängnis in Colombo überführt worden sei. Nach drei Wochen sei er zum Gericht gebracht worden. Er sei daraufhin gegen Kaution aus dem Gefäng- nis entlassen worden mit der Auflage, während dreier Monate jeden zwei- ten Sonntag auf einem Polizeiposten in Colombo Unterschrift zu leisten. Er sei insgesamt drei- oder viermal zwecks Unterschrift nach Colombo ge- reist. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Zudem seien im Jahr 2015 zweimal Leute der EPDP zu Hause erschienen und hätten – da er nicht anwesend gewesen sei – seinem Vater erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei, respektive ihm gedroht, ihn zu schlagen, sollte er weiterhin Propa- ganda für die TNA machen. Aus diesem Grund habe er sich im April 2015 dazu entschlossen, mit einem Schiff illegal auszureisen. Im Übrigen seien weder er noch sonst ein Mitglied seiner Familie je LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater und ein Onkel hätten der Bewegung Geld gegeben. Deswegen sei sein Onkel einmal von der Armee geschlagen worden. Ansonsten habe niemand aus der Familie Probleme deswegen gehabt. Es sei nach seiner Ausreise lediglich seitens Jugendlicher und Angehöriger der TNA auf freundschaftlicher Basis nach ihm gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-4443/2021 Seite 3 A.c Mit Urteil E-3567/2018 vom 1. April 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wurde. Gleichzeitig erachtete es die gel- tend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TNA in den Jahren 2012/2013 beziehungs- weise 2014 als unglaubhaft (a.a.O. E. 7.1) und sprach den Untersuchungs- massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden im Nachgang an die An- haltung des Beschwerdeführers im Dezember 2014 die asylrechtliche Re- levanz ab (a.a.O. E. 7.2). Indes kam es zum Schluss, dass offen sei, ob das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren im Zeit- punkt seiner Ausreise abgeschlossen respektive noch hängig sei. Je nach Verfahrensausgang sei eine begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen nicht auszuschliessen. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer diesbe- züglich nicht weiter befragt habe, wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück und forderte sie auf, über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka konkrete Angaben zum Gerichtsverfahren einzuholen und ab- zuklären, ob und allenfalls wie dieses abgeschlossen worden sei. Gestützt darauf habe sie in ihrem neuen Entscheid aufzuzeigen, ob der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. B. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2021 dazu auf, Dokumente zum geltend gemachten, im Jahre 2014 einge- leiteten Gerichtsverfahren inklusive Verfahrensnummer, zum Verfahrens- stand zum Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus Sri Lanka, zum aktuellen Verfahrensstand und – falls abgeschlossen – solche zum Ergebnis des Verfahrens einzureichen (vgl. A55). C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Anset- zung einer Frist zur Beibringung der eingeforderten Unterlagen bis zum
31. August 2021. Da das Verfahren längere Zeit zurückliege und er im Jahr 2015 ausgereist sei, sei er nicht mehr in deren Besitz. Er werde versuchen, diese über seine Verwandten oder Drittpersonen erhältlich zu machen. In- folge der aktuellen Pandemie sowie der damit verbundenen Ausgangsbe- schränkungen in Sri Lanka sei es für Personen vor Ort zurzeit schwierig, mit den Behörden in Kontakt zu treten (vgl. A56). D. Nach erfolgter Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer am 30. Juni
E-4443/2021 Seite 4 2021 mit, die Umstände in Sri Lanka seien sehr kompliziert. Die Situation habe ihm stark zugesetzt, weshalb er habe hospitalisiert werden müssen. Er leide an einer depressiven Episode und an Verhaltensstörungen nach Alkoholentzug. Er habe sich mehrere Schnittwunden am Arm zugefügt. Eine antipsychotische Therapie sei mangels Wirkung abgebrochen wor- den. Er leide an den traumatischen Folgen der Inhaftierung in seinem Hei- matland. Suizidale Absichten hätten auch nach der Hospitalisierung nicht ausgeschlossen werden können. Zudem wies er darauf hin, seine Ver- wandten hätten sich wegen seiner Untersuchungshaft und polizeilichen Bekanntheit aus Angst, sich selber in Gefahr zu bringen, geweigert, für ihn Unterlagen einzufordern. Die Behörden hätten seinen Fall zudem vorüber- gehend ad acta gelegt, solange er nicht nach Sri Lanka zurückkehre. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben seines Vaters vom 23. Juni 2021 (in Kopie) samt englischer Übersetzung sowie ärztliche Unterlagen der C._______ (Zeugnis vom 20. April 2021 und ein Bericht vom 30. April 2021), zu den Akten. Im Bericht vom 30. April 2021 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum qualifizier-ten Alkoholentzug in die Kli- nik eingetreten. Im Verlaufe des Entzugs habe er suizidale Gedanken ge- äussert und sich Schnittwunden zugefügt. Er habe eine neurologische Ab- klärung in stationärem Setting abgelehnt. Er sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen worden (vgl. A58). E. Am 21. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Informationsstand betreffend Gerichtsverfahren in Sri Lanka und forderte ihn auf, alle vorhandenen Informationen, zumindest aber die Verfahrensnummer eines etwaigen hängigen Gerichtsverfahrens in Sri Lanka einzureichen oder eine stichhaltige Begründung dafür abzugeben, warum in seinem Fall keine Verfahrensnummer bekannt sein sollte. An- sonsten müsse davon ausgegangen werden, dass kein solches mehr hän- gig sei. F. Mit Eingabe vom 4. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Verwandten würden in ständiger Angst leben und nicht in den Fokus des Staatsapparates geraten wollen. Im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs beim zuständigen Gericht in Sri Lanka würde die Wahrscheinlichkeit von Repressalien gegen sie bestehen. Er kenne die Nummer des Verfahrens nicht mehr und es seien keine schriftlichen Unterlagen mehr vorhanden. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
E-4443/2021 Seite 5 G. Mit Verfügung vom 8. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaf- tigkeit standhalten. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventu- aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unent- geltlichen Rechtsbeistand. I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. K. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 9. November 2021 und einen Leistungs- entscheid vom 29. Oktober 2021 zu den Akten.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
E. 3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro- zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so- fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über- prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu- kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret- barem Aufwand hergestellt werden kann. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg- fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
E-4443/2021 Seite 8 Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner formellen Rü- gen insbesondere vor, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie willkürlich gewürdigt. Zudem habe es das recht- liche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil es sinngemäss un- terlassen habe, die nötigen Abklärungen durchzuführen und ohne weitere Begründung der mangelnden eigenen Untersuchungsbemühungen die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer feststellte (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6).
E. 3.4.2 Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen zur Abklärung des Sach- verhalts hinsichtlich allfälliger Gerichtsverfahren ist nicht zu beanstanden. So hat sie vom Beschwerdeführer zu Recht nähere Angaben und Unterla- gen zum Verfahrensstand des gegen ihn im Jahre 2014 eingeleiteten Ge- richtsverfahrens im Zeitpunkt der definitiven Ausreise sowie zum aktuellen Zeitpunkt, allenfalls zum Ergebnis dieses Verfahrens inklusive Verfahrens- nummer, verlangt. Dabei durfte sie, da er im Besitze von Gerichtsakten ge- wesen sein will (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2021), davon ausgehen, dass er zumindest rudimentäre Angaben zu diesem Verfahren hätte machen kön- nen, selbst wenn diese Angelegenheit einige Zeit zurückliegt. Wie von der Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt, soll sein Vater seinerzeit zusam- men mit dem ihm im damaligen Gerichtsverfahren zur Seite gestellten An- walt gegen eine Geldzahlung die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sowie die Rückgabe dessen Reisepasses erwirkt haben (vgl. A34 F80, F107, F124, F127). Überdies beantragte der Be- schwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Frist, um durch seinen Rechtsvertreter in Colombo Unterlagen beschaffen zu können (vgl. A44, S. 1, 5, 14, 15). Es wäre ihm damit im vorliegenden Ver- fahren offen gestanden, seinen Vater respektive seinen Anwalt (erneut) mit entsprechenden Nachforschungen zu beauftragen. Insgesamt sind seitens des Beschwerdeführers keinerlei Bemühungen ersichtlich, welche es der Vorinstanz ermöglicht hätten, ihrerseits bei der Schweizer Vertretung in Co-
E-4443/2021 Seite 9 lombo Abklärungen zu einem Gerichtsverfahren in Sri Lanka in Auftrag ge- ben zu können. Die durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers verhinderte Abklärungsmöglichkeit der Vorinstanz stellt damit keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch sie dar. Der Beschwerdefüh- rer vermag mit dem Hinweis auf das Urteil E-2281/2021 vom 11. August 2021 – darin ging es um die Folgen der Verletzung der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche keinen materiellen Entscheid zulassen würde – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ersichtlich.
E. 3.4.3 Indes kann den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand das rechtliche Gehör verletzt habe, beigepflichtet werden.
E. 3.4.3.1 Im (vorangegangenen) erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Klinik C._______, vom
26. Januar 2018 ein (vgl. Akte A37). Die Vorinstanz legte diesen Bericht ihrem Entscheid vom 9. Mai 2018 zugrunde. Im nachfolgenden (damali- gen) Beschwerdeverfahren E-3567/2018 wurden ein weiterer ärztlicher Be- richt derselben Klinik vom 20. August 2018 und ein Bericht des Psychoso- zialen Dienstes (PSD) vom 15. Juli 2020 sowie eine ärztliche Entbindungs- erklärung eingereicht. Die Vorinstanz hat in dem nun angefochtenen Ent- scheid vom 8. September 2021 lediglich den ärztlichen Bericht der Klinik C._______, vom 26. Januar 2018 erwähnt, obwohl ihr die später einge- reichten ärztlichen Berichte bekannt gewesen sein mussten. So hat sie die im Beschwerdeverfahren E-3567/2018 eingereichten ärztliche Berichte vom 20. August 2018 und vom 15. Juli 2020 am 26. August 2021 paginiert und in ihrem Aktenverzeichnis als Akten A48 und A50 aufgeführt (diese feh- len hingegen im Verfahrensdossier) sowie die im wieder aufgenommenen vorinstanzlichen Verfahren beim SEM am 30. Juni 2021 eingereichten ärzt- lichen Unterlagen der C._______ (Zeugnis vom 20. April 2021 und ein Be- richt vom 30. April 2021) ebenfalls am 26. August 2021 paginiert, als Akte A58 gekennzeichnet und abgelegt. Diese ärztlichen Unterlagen sind im an- gefochtenen Entscheid jedoch mit keinem Wort erwähnt und damit auch nicht berücksichtigt worden. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung vom 10. November 2021 – zu Unrecht – festgestellt, es würden lediglich ein medizinischer Bericht vom 20. August 2018 und ein Kurzbe- richt des PSD vom 15. Juli 2020 und damit keine weiteren medizinischen Unterlagen seit dem 31. Januar 2018 vorliegen.
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E. 3.4.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen gelangt das Bundes- verwaltungsgericht damit zum Schluss, dass die Vorinstanz in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit sein rechtliches Ge- hör verletzt hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Wie erwähnt führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides. Vorliegend stellt insbesondere das gänz- liche Nichtberücksichtigen mehrerer ärztlicher Berichte einen schwerwie- genden Mangel dar. Indem das SEM es sodann versäumt hat, die Begrün- dung im Rahmen der Vernehmlassung zu ergänzen, bleibt eine Heilung auf Beschwerdeebene zum Vornherein ausgeschlossen. Es ist im Übrigen nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendi- gen Schlüsse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers zu ziehen, zumal es nicht seine Aufgabe ist, offensichtliche Säumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, da dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefoch- tenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
E. 4.2 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich bei der (erneuten) Prüfung mit den ärztlichem Berichten respektive den darin erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausei- nanderzusetzen und allenfalls weitere erforderliche Abklärungen vorzu- nehmen.
E-4443/2021 Seite 11
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2021 be- antragt wird, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das die Parteientschädigung auf Fr. 3'280.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4443/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 8. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'280.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4443/2021 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Januar 2018 folgte eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-mit, er sei im Jahre 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) politisch aktiv gewesen, weshalb er von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden sei. Da sein Vater wegen dieser Tätigkeit Probleme befürchtet habe, habe er ihn nach B._______ geschickt. Nachdem seine Mutter erkrankt sei, sei er im (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich einer Kontrolle bei seiner Ankunft am Flughafen in Colombo sei festgestellt worden, dass ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter seiner Identität Sri Lanka habe verlassen wollen. Er sei zwecks Abklärung dieser Umstände wegen Verdachts auf Gehilfenschaft festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Am nächsten Tag habe das Gericht die Untersuchungshaft angeordnet, worauf er in ein Gefängnis in Colombo überführt worden sei. Nach drei Wochen sei er zum Gericht gebracht worden. Er sei daraufhin gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden mit der Auflage, während dreier Monate jeden zweiten Sonntag auf einem Polizeiposten in Colombo Unterschrift zu leisten. Er sei insgesamt drei- oder viermal zwecks Unterschrift nach Colombo gereist. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Zudem seien im Jahr 2015 zweimal Leute der EPDP zu Hause erschienen und hätten - da er nicht anwesend gewesen sei - seinem Vater erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei, respektive ihm gedroht, ihn zu schlagen, sollte er weiterhin Propaganda für die TNA machen. Aus diesem Grund habe er sich im April 2015 dazu entschlossen, mit einem Schiff illegal auszureisen. Im Übrigen seien weder er noch sonst ein Mitglied seiner Familie je LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater und ein Onkel hätten der Bewegung Geld gegeben. Deswegen sei sein Onkel einmal von der Armee geschlagen worden. Ansonsten habe niemand aus der Familie Probleme deswegen gehabt. Es sei nach seiner Ausreise lediglich seitens Jugendlicher und Angehöriger der TNA auf freundschaftlicher Basis nach ihm gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-3567/2018 vom 1. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Gleichzeitig erachtete es die geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TNA in den Jahren 2012/2013 beziehungsweise 2014 als unglaubhaft (a.a.O. E. 7.1) und sprach den Untersuchungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden im Nachgang an die Anhaltung des Beschwerdeführers im Dezember 2014 die asylrechtliche Relevanz ab (a.a.O. E. 7.2). Indes kam es zum Schluss, dass offen sei, ob das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren im Zeitpunkt seiner Ausreise abgeschlossen respektive noch hängig sei. Je nach Verfahrensausgang sei eine begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen nicht auszuschliessen. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer diesbe-züglich nicht weiter befragt habe, wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück und forderte sie auf, über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka konkrete Angaben zum Gerichtsverfahren einzuholen und abzuklären, ob und allenfalls wie dieses abgeschlossen worden sei. Gestützt darauf habe sie in ihrem neuen Entscheid aufzuzeigen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. B. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2021 dazu auf, Dokumente zum geltend gemachten, im Jahre 2014 einge-leiteten Gerichtsverfahren inklusive Verfahrensnummer, zum Verfahrensstand zum Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus Sri Lanka, zum aktuellen Verfahrensstand und - falls abgeschlossen - solche zum Ergebnis des Verfahrens einzureichen (vgl. A55). C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Beibringung der eingeforderten Unterlagen bis zum 31. August 2021. Da das Verfahren längere Zeit zurückliege und er im Jahr 2015 ausgereist sei, sei er nicht mehr in deren Besitz. Er werde versuchen, diese über seine Verwandten oder Drittpersonen erhältlich zu machen. Infolge der aktuellen Pandemie sowie der damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen in Sri Lanka sei es für Personen vor Ort zurzeit schwierig, mit den Behörden in Kontakt zu treten (vgl. A56). D. Nach erfolgter Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 mit, die Umstände in Sri Lanka seien sehr kompliziert. Die Situation habe ihm stark zugesetzt, weshalb er habe hospitalisiert werden müssen. Er leide an einer depressiven Episode und an Verhaltensstörungen nach Alkoholentzug. Er habe sich mehrere Schnittwunden am Arm zugefügt. Eine antipsychotische Therapie sei mangels Wirkung abgebrochen wor-den. Er leide an den traumatischen Folgen der Inhaftierung in seinem Heimatland. Suizidale Absichten hätten auch nach der Hospitalisierung nicht ausgeschlossen werden können. Zudem wies er darauf hin, seine Verwandten hätten sich wegen seiner Untersuchungshaft und polizeilichen Bekanntheit aus Angst, sich selber in Gefahr zu bringen, geweigert, für ihn Unterlagen einzufordern. Die Behörden hätten seinen Fall zudem vorüber-gehend ad acta gelegt, solange er nicht nach Sri Lanka zurückkehre. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben seines Vaters vom 23. Juni 2021 (in Kopie) samt englischer Übersetzung sowie ärztliche Unterlagen der C._______ (Zeugnis vom 20. April 2021 und ein Bericht vom 30. April 2021), zu den Akten. Im Bericht vom 30. April 2021 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum qualifizier-ten Alkoholentzug in die Klinik eingetreten. Im Verlaufe des Entzugs habe er suizidale Gedanken geäussert und sich Schnittwunden zugefügt. Er habe eine neurologische Abklärung in stationärem Setting abgelehnt. Er sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen worden (vgl. A58). E. Am 21. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Informationsstand betreffend Gerichtsverfahren in Sri Lanka und forderte ihn auf, alle vorhandenen Informationen, zumindest aber die Verfahrensnummer eines etwaigen hängigen Gerichtsverfahrens in Sri Lanka einzureichen oder eine stichhaltige Begründung dafür abzugeben, warum in seinem Fall keine Verfahrensnummer bekannt sein sollte. An-sonsten müsse davon ausgegangen werden, dass kein solches mehr hängig sei. F. Mit Eingabe vom 4. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Verwandten würden in ständiger Angst leben und nicht in den Fokus des Staatsapparates geraten wollen. Im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs beim zuständigen Gericht in Sri Lanka würde die Wahrscheinlichkeit von Repressalien gegen sie bestehen. Er kenne die Nummer des Verfahrens nicht mehr und es seien keine schriftlichen Unterlagen mehr vorhanden. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. G. Mit Verfügung vom 8. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer-deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer durch sei-nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. K. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 9. November 2021 und einen Leistungsentscheid vom 29. Oktober 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa-tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner formellen Rü-gen insbesondere vor, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie willkürlich gewürdigt. Zudem habe es das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil es sinngemäss unterlassen habe, die nötigen Abklärungen durchzuführen und ohne weitere Begründung der mangelnden eigenen Untersuchungsbemühungen die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer feststellte (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6). 3.4.2 Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen zur Abklärung des Sach-verhalts hinsichtlich allfälliger Gerichtsverfahren ist nicht zu beanstanden. So hat sie vom Beschwerdeführer zu Recht nähere Angaben und Unterlagen zum Verfahrensstand des gegen ihn im Jahre 2014 eingeleiteten Gerichtsverfahrens im Zeitpunkt der definitiven Ausreise sowie zum aktuellen Zeitpunkt, allenfalls zum Ergebnis dieses Verfahrens inklusive Verfahrensnummer, verlangt. Dabei durfte sie, da er im Besitze von Gerichtsakten gewesen sein will (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2021), davon ausgehen, dass er zumindest rudimentäre Angaben zu diesem Verfahren hätte machen können, selbst wenn diese Angelegenheit einige Zeit zurückliegt. Wie von der Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt, soll sein Vater seinerzeit zusammen mit dem ihm im damaligen Gerichtsverfahren zur Seite gestellten Anwalt gegen eine Geldzahlung die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sowie die Rückgabe dessen Reisepasses erwirkt haben (vgl. A34 F80, F107, F124, F127). Überdies beantragte der Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Frist, um durch seinen Rechtsvertreter in Colombo Unterlagen beschaffen zu können (vgl. A44, S. 1, 5, 14, 15). Es wäre ihm damit im vorliegenden Verfahren offen gestanden, seinen Vater respektive seinen Anwalt (erneut) mit entsprechenden Nachforschungen zu beauftragen. Insgesamt sind seitens des Beschwerdeführers keinerlei Bemühungen ersichtlich, welche es der Vorinstanz ermöglicht hätten, ihrerseits bei der Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen zu einem Gerichtsverfahren in Sri Lanka in Auftrag geben zu können. Die durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers verhinderte Abklärungsmöglichkeit der Vorinstanz stellt damit keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch sie dar. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf das Urteil E-2281/2021 vom 11. August 2021 - darin ging es um die Folgen der Verletzung der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche keinen materiellen Entscheid zulassen würde - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ersichtlich. 3.4.3 Indes kann den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand das rechtliche Gehör verletzt habe, beigepflichtet werden. 3.4.3.1 Im (vorangegangenen) erstinstanzlichen Verfahren reichte derBeschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Klinik C._______, vom26. Januar 2018 ein (vgl. Akte A37). Die Vorinstanz legte diesen Bericht ihrem Entscheid vom 9. Mai 2018 zugrunde. Im nachfolgenden (damaligen) Beschwerdeverfahren E-3567/2018 wurden ein weiterer ärztlicher Bericht derselben Klinik vom 20. August 2018 und ein Bericht des Psychosozialen Dienstes (PSD) vom 15. Juli 2020 sowie eine ärztliche Entbindungserklärung eingereicht. Die Vorinstanz hat in dem nun angefochtenen Entscheid vom 8. September 2021 lediglich den ärztlichen Bericht der Klinik C._______, vom 26. Januar 2018 erwähnt, obwohl ihr die später eingereichten ärztlichen Berichte bekannt gewesen sein mussten. So hat sie die im Beschwerdeverfahren E-3567/2018 eingereichten ärztliche Berichte vom 20. August 2018 und vom 15. Juli 2020 am 26. August 2021 paginiert und in ihrem Aktenverzeichnis als Akten A48 und A50 aufgeführt (diese fehlen hingegen im Verfahrensdossier) sowie die im wieder aufgenommenen vorinstanzlichen Verfahren beim SEM am 30. Juni 2021 eingereichten ärztlichen Unterlagen der C._______ (Zeugnis vom 20. April 2021 und ein Bericht vom 30. April 2021) ebenfalls am 26. August 2021 paginiert, als Akte A58 gekennzeichnet und abgelegt. Diese ärztlichen Unterlagen sind im angefochtenen Entscheid jedoch mit keinem Wort erwähnt und damit auch nicht berücksichtigt worden. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 - zu Unrecht - festgestellt, es würden lediglich ein medizinischer Bericht vom 20. August 2018 und ein Kurzbericht des PSD vom 15. Juli 2020 und damit keine weiteren medizinischen Unterlagen seit dem 31. Januar 2018 vorliegen. 3.4.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen gelangt das Bundes-verwaltungsgericht damit zum Schluss, dass die Vorinstanz in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Wie erwähnt führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides. Vorliegend stellt insbesondere das gänz-liche Nichtberücksichtigen mehrerer ärztlicher Berichte einen schwerwiegenden Mangel dar. Indem das SEM es sodann versäumt hat, die Begründung im Rahmen der Vernehmlassung zu ergänzen, bleibt eine Heilung auf Beschwerdeebene zum Vornherein ausgeschlossen. Es ist im Übrigen nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ziehen, zumal es nicht seine Aufgabe ist, offensichtliche Säumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, da dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 4.2 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich bei der (erneuten) Prüfung mit den ärztlichem Berichten respektive den darin erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und allenfalls weitere erforderliche Abklärungen vorzunehmen.
5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2021 beantragt wird, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das die Parteientschädigung auf Fr. 3'280.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'280.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: