Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Personalienaufnahme (PA) vom 23. September 2020, der Anhörung vom 29. Dezember 2020 zu den Asylgründen sowie der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2021 (nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tschetschenischer Ethnie, muslimischen Glaubens und stamme aus B._______. Mit sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er bis zum Alter von 15 Jahren wohnhaft gewesen sei. Im Anschluss habe er in D._______ gelebt und dort bis 2003 das College besucht. In jenem Jahr sei sein Bruder im zweiten Tschetschenien-Krieg getötet worden. Die tschetschenischen beziehungsweise russischen Streitkräfte hätten befürchtet, dass er (Beschwerdeführer) in dessen Fussstapfen treten würde. Zudem sei er in jener Zeit zwei Mal von Militärs gesucht worden sei. Er habe deshalb das Land in Richtung E._______ verlassen und dort am (...) Juni 2005 internationalen Schutz erhalten. Ungefähr 2011 (gemäss Ausstellungsdatum des Inlandpasses [...]) habe er angesichts des ihm bekannt gewordenen zwischenzeitlichen Erlasses von Amnestien durch den tschetschenischen Präsidenten die Rückkehr nach Russland gewagt, da sein Vater ernsthaft erkrankt sei. Letzterer sei (...) verstorben. Er habe nun hauptsächlich in F._______ gelebt und gearbeitet, sei aber wiederholt nach C._______ und D._______ gegangen. Er habe insgesamt (...) Kinder von zwei Ex-Frauen. Mit der Ex-Frau und den Kindern aus erster Ehe habe er bis heute ein gutes Verhältnis; diese würden sich in E._______ aufhalten. Im (...) 2019 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seiner und weiteren Klägerfamilien im Fall «(...) und andere vs. Russland» Recht gegeben und den russischen Staat zu Schmerzensgeldzahlungen wegen der Ermordung von Familienangehörigen aufgefordert. Im (...) 2020 habe seine Mutter deshalb (...) erhalten. Kurz darauf habe ein Quartierpolizist bei dieser vorgesprochen und ein Foto von ihm verlangt. Der Sohn einer anderen Klägerin sei nach der Schadenersatzzahlung verschwunden und bis heute unbekannten Aufenthaltes. Ein bei bei den Behörden arbeitender entfernter Verwandter habe ihm dann telefonisch die Ausreise nahegelegt, weshalb er Russland verlassen habe und zuletzt via E._______ und Deutschland am 20. September 2020 illegal in die Schweiz gelangt sei. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde durch Mitteilung des SEM vom 11. Dezember 2020 als beendet erklärt, nachdem E._______ ein Übernahmeersuchen der Schweiz mit der Begründung abgelehnt habe, dass der am (...) 2005 dort gewährte Asylstatus des Beschwerdeführers infolge Verlagerung dessen Lebensmittelpunktes nach F._______ am (...) 2017 rechtskräftig aberkannt worden sei und dieser seither über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Der Beschwerdeführer gab insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Seinen Inlandpass, seinen Führerschein, das EGMR-Urteil «(...) und andere vs. Russland», einen Zeitungsbericht der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2014, einen Ausweis seiner Mutter, einen Bericht über den getöteten Bruder und einen russischen Bericht über den gewonnenen EGMR-Fall. Der Führerschein wurde vom SEM als Fälschung erkannt und eingezogen. Das SEM liess sich im Weiteren von den Asylbehörden E._______ Asylakten betreffend den Beschwerdeführer übermitteln. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2021 durch rubrizierte und zuvor durch die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung vertreten. B. Mit an die Rechtsvertretung adressiertem Schreiben vom 12. März 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine beabsichtigte Abklärung via die Schweizer Botschaft in Moskau zur Vorlegung einer Vollmacht bis zum 31. März 2021 auf, unter Hinweis, dass es sich bei ungenutzter Frist vorbehalte, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Hierzu führte das SEM Folgendes aus (Zitat): «Im Asylverfahren des u.g. Gesuchstellers ist unserer Ansicht nach eine Botschaftsanfrage notwendig. Eine diskrete und verlässliche Abklärung ist jedoch gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Moskau grundsätzlich nur unter Einbezug der russischen Behörden möglich. Der Vertrauensanwalt vor Ort benötigt hierfür eine Vollmacht seitens Ihres Mandanten. Diese sollte auf Russisch verfasst, datiert und von ihm unterzeichnet sein. Das SEM möchte Ihren Mandanten deshalb zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht auffordern, damit der asylrelevante Sachverhalt vollständig erstellt werden kann. Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich das SEM vorbehält, von einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsyIG auszugehen, sollte sich Ihr Mandant gegen eine Zusammenarbeit respektive Erteilung einer Vollmacht entscheiden Wir bitten Ihren Mandanten deshalb, das beigefügte Blatt 'Erteilung zur Vollmacht' auszufüllen und uns zusammen mit einer von ihm auf Russisch verfassten und unterzeichneten Vollmacht (...) zu retournieren». Das beigefügte Blatt hat folgenden Wortlaut (Zitat): «[ ] Ich, G._______, geb. (...), alias G._______, geb. (...), Russland, erteile dem von der Schweizer Vertretung in F._______ beauftragten Vertrauenswalt meine Vollmacht, sich mit den russischen Behörden in Verbindung zu setzen, um Genaueres über meine Situation in Erfahrung zu bringen. Eine von mir auf Russisch verfasste und unterzeichnete Vollmacht liegt bei. [ ] Ich, G._______, geb. (...), alias G._______, geb. (...), Russland, erteile der Schweizer Vertretung in Moskau respektive dem von ihr beauftragten Vertrauensanwalt keine Vollmacht». Mit Stellungnahme vom 30. März 2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die gewünschte Vollmacht derzeit nicht erteilen könne, weil er vermeiden wolle, dass die russischen Behörden von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren würden, denn dadurch bestehe bekanntermassen die Gefahr, dass seine Verwandten in der Heimat von den Behörden in Geiselhaft genommen würden, um seine Rückkehr zu erzwingen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Verweigerung der Erteilung einer Vollmacht vorliegend eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG darstellen soll. Die Preisgabe des Aufenthaltsortes an den Verfolgerstaat sei in dieser Bestimmung nicht aufgeführt und sicher nicht vom Geltungsbereich der Mitwirkungspflicht erfasst. Inwiefern die Erteilung einer Vollmacht an einen für ihn unbekannten russischen Anwalt zur Feststellung des Sachverhalts dienlich sein soll, gehe aus dem Schreiben des SEM vom 12. März 2021 nicht hervor. Er ersuche daher das SEM im Hinblick auf eine allfällige spätere Erteilung der gewünschten Vollmacht höflich um Erklärung, welche Art von Abklärungen es im Verfolgerstaat zu treffen beabsichtige, weshalb es hierzu mit den russischen Behörden in Kontakt zu treten beabsichtige, ob und wie es die behauptungsgemäss diskreten und verlässlichen Abklärungen garantieren könne, was mit dem «Einbezug der russischen Behörden» gemeint sei, wie der russische Vertrauensanwalt heisse und welches sein Werdegang sei, weshalb dieser für die Abklärungen mit den russischen Behörden in Kontakt treten müsse, hierfür eine Vollmacht benötige und eine solche nicht selber in russischer Sprache verfassen und ihm zur Unterschrift unterbreiten könne, ob und wie es ferner garantieren könne, dass seine Mutter und seine Schwester keiner Gefahr ausgesetzt würden sowie weshalb eine Botschaftsabklärung überhaupt notwendig sei. Er stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung und sei durchaus sehr daran interessiert, für die Feststellung des Sachverhalts alles in seiner Möglichkeit Stehende zu tun. Das SEM reagierte nicht auf diese Stellungnahme des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 15. April 2021 - eröffnet am 16. April 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Weiter wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 bestätigte er diese Feststellung. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Juni 2021 eingeladen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsverbeistandes stellte er auf einen Zeitpunkt nach Eingang des angekündigten Bedürftigkeitsnachweises und nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist in Aussicht. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 substanziell Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Abweisung. Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des kassatorischen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird die Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe mit Einräumung des Replikrechts an den Beschwerdeführer direkt als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zwar zweifle es die Tötung des Bruders, das damit an der Familie des Beschwerdeführers begangene Unrecht und das erwähnte EGMR-Verfahren nicht an, jedoch gehe aus den vorgelegten Beweismitteln, soweit diese verwertbar seien, keine aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers selber hervor; sie seien daher beweisuntauglich. Weiter legt das SEM dem Beschwerdeführer androhungsgemäss eine erhebliche Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen zur Last, da er die Erteilung der eingeforderten Vollmacht beziehungsweise die Unterzeichnung der vorgelegten Einwilligungserklärung verweigert habe. Die Argumentation in der Stellungnahme vom 30. März 2021 sei nicht schlüssig. So sei nicht anzunehmen, dass den russischen Behörden durch das diskrete Vorgehen eines Vertrauensanwalts sein aktueller Aufenthalt oder der Zweck seines Auslandaufenthalts offengelegt würde. Auch die Befürchtung, wonach seine Mutter und seine Schwester durch die Arbeit eines Vertrauensanwalts in Gefahr gebracht würden, sei unverständlich, zumal der angebliche Besuch eines Polizisten und dessen Nachfragen nach seinem Aufenthaltsort in keinem Zusammenhang mit den vom SEM beabsichtigten Abklärungen stehe. Zudem dürfte den russischen Behörden sein Verbleib schon seit längerer Zeit nicht mehr bekannt sein. Seine Verweigerung einer Vollmachterteilung spreche insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit einer aktuellen Gefährdungslage respektive seiner Asylgründe. Er müsste ein Interesse an der Untermauerung seiner Aussagen haben, denn sollte seine behauptete Gefährdungslage der Wahrheit entsprechen, wäre eine Botschaftsabklärung wohl in seinem Sinne ausgefallen. Sein Verhalten sei nur so zu erklären, dass seine Asylbegründung jeglicher Grundlage entbehre. Die von ihm dargelegte Befürchtung, seine Angehörigen könnten durch Abklärungen eines Vertrauensanwalts einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden, sei somit als Schutzbehauptung zu werten. Ohnehin erscheine dem SEM ein Verfolgungsinteresse der russischen Behörden an seiner Person nicht plausibel, da er nach der Rückkehr aus E._______ amnestiert worden sei, in der Folge in F._______ keine Probleme gehabt habe und es auch nach den zweimaligen Erkundigungen der Polizei im Jahr nach dem am (...) 2014 publizierten EGMR-Urteil ruhig gewesen. Erst durch die Überweisung des Geldes sei sein Problem aufgetaucht. Ein einleuchtendes Motiv der angeblichen Verfolgung im Anschluss an die (...)geldüberweisung an die Familie sei er dem SEM aber schuldig geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vor oder nach dieser Zahlung abermals in den Fokus der russischen Behörden hätte geraten sollen. Darüber hinaus sei es als fragwürdig zu erachten, dass ihm als russischem Mann die Einreise in die H._______ so einfach möglich gewesen wäre. Aufgrund der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei nach Massgabe der Art. 83 Abs. 2-4 AIG i.V.m. Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK und der entsprechenden Praxis zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit ergebe sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer weiträumige Niederlassungsalternativen ausserhalb Tschetscheniens zur Verfügung stünden, und weil nebst dem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz weitere vollzugsbegünstigende individuelle Umstände (jung, gesund, gebildet, berufserfahren) dafür sprächen.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst fest, dass der in der angefochtenen Verfügung erfasste Sachverhalt grundsätzlich korrekt wiedergegeben sei. Jedoch bemängelt er zum einen, dass das SEM seine Beweismittel pauschal und ohne Begründung als beweisuntauglich taxiere; diese Erkenntnis sei somit nicht objektiv nachvollziehbar. Zum andern seien die Begründungspflicht, der Untersuchungsgrundsatz, die Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch schwerwiegend verletzt, dass das SEM seine Vorbringen in nicht nachvollziehbarer Weise ohne gebotene weitere Abklärungen als unglaubhaft erkenne. Bezüglich der angeblich schweren Mitwirkungspflichtverletzung in Form einer Verweigerung der Vollmachterteilung sei klar festzuhalten, dass es sich bei der Stellungnahme vom 30. März 2021 nicht um eine Verweigerung, sondern um einen berechtigten und nachvollziehbaren Vorbehalt handle. Die Erteilung der Vollmacht habe er nie ausgeschlossen. Es sei aber nur verständlich, dass bei ihm alle Alarmglocken zu läuten beginnen würden, nachdem das SEM im Schreiben vom 12. März 2021 erklärt habe, dass eine diskrete und verlässliche Abklärung grundsätzlich nur unter Einbezug der russischen Behörden möglich sei, zumal im Übrigen die SEM-Mitarbeiterin in der Anhörung vom 29. Dezember 2020 das Einholen von Informationen noch in Abrede gestellt und damit die Rechtsvertreterin zum Hinweis auf die Untersuchungspflicht der Behörde veranlasst habe. Dass die von ihm in der Stellungnahme geäusserten Bedenken und sein Bedürfnis nach Klärung seiner noch offenen Fragen derart gegen ihn verwendet würden, zeuge von einer ungenügenden Wahrung des rechtglichen Gehörs. Anstatt ihn darüber aufzuklären, wie das SEM bewerkstelligen wolle, dass die Familie keiner Gefahr ausgesetzt würde, halte dieses lapidar fest, dass die Asylvorbringen jeglicher Grundlage entbehrten. Weiter ignoriere das SEM seine begründete und mittels Berichterstattungen unterlegte Angst, genauso wie der Sohn einer Mitklägerin entführt zu werden. Auch die Erwägung betreffend die Einreise in die H._______ könne keinesfalls gegen seine Glaubwürdigkeit verwendet werden. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM in substanziellen Ausführungen an seiner Auffassung fest, wonach die vorgelegten Beweismittel die behauptete aktuelle Verfolgung respektive Gefährdungslage nicht zu untermauern vermöchten. Darüber hinaus sei fragwürdig, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefährdung seiner Person im Zusammenhang mit dem EGMR-Verfahren geltend mache, während seiner Mutter, (...), offenbar der weitere Aufenthalt in C._______ hätte möglich sein sollen. Fragwürdig sei ebenso, dass Russland das Urteil des EGMR (...), später dann aber betroffene Angehörige verfolge respektive verschwinden lasse. Dem Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hält das SEM entgegen, dass der Beschwerdeführer die Einholung zusätzlicher und für seine Darlegung sprechender Informationen durch die verweigerte Einwilligung selber verunmöglicht habe, dies trotz des Hinweises auf eine Mitwirkungspflichtverletzung im Unterlassungsfall. Stattdessen führe er zwölf Fragen an, welche das SEM hätte beantworten müssen, bevor er sich dann - möglicherweise - dazu bereit erklärt hätte, die geforderte Vollmacht und Einwilligungserklärung einzureichen. Es gehe nicht an, die eigene Mitwirkungspflicht nur nach persönlichem Gutdünken wahrzunehmen. Die von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken seien als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Eine tatsächlich verfolgte Person müsste ein Interesse daran haben, mit den Asylbehörden zusammenzuarbeiten und vertrauliche Abklärungen im Heimatstaat durchführen zu lassen. Es müsse daher vorliegend von einer bewussten Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen werden, wodurch die Asylbegründung in Zweifel zu ziehen sei. Folglich bleibe seine angebliche Verfolgung unbelegt. Zum erwähnten Verschwinden des Sohnes einer anderen Klägerfamilie sei anzumerken, dass von dieser Person kein Rückschluss auf den Beschwerdeführer gezogen werden könne, zumal niemand wisse, was mit diesem geschehen sei und sich diese Information ohnehin nur auf Hörensagen abstütze. Im Übrigen verweist das SEM auf die Erwägungen gemäss seiner Verfügung.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend aus folgenden Gründen als verletzt: Art. 8 AsylG nennt in seinen Absätzen 1-3 konkret den Inhalt der Mitwirkungspflicht von Asylgesuchstellenden und verwendet dabei das Wort «insbesondere», welches klar die nicht abschliessende Aufzählung der dort erwähnten Mitwirkungselemente erkennbar macht. Es versteht sich von selbst, dass von einem Gesuchstellenden im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht ein Beitrag zu Abklärungen oder Verifizierungen verlangt werden kann, die das SEM im angeblichen Verfolgerstaat via die Schweizer Botschaft und/oder einen Vertrauensanwalt vorzunehmen beabsichtigt. Solche Abklärungen finden ihre Grenzen aber vorab in Art. 97 Abs. 1 AsylG, wonach Personendaten von (u.a.) Asylsuchenden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Im zweiten Satz hält die Bestimmung darüber hinaus klar fest, dass über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen. Die Anforderungen, die das SEM mit seinem Schreiben vom 12. März 2021 an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers stellt, schiessen indessen über diese gesetzlichen Leitplanken hinaus. Zumindest erscheint es objektiv durchaus nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Zweifel und Skepsis an der vorinstanzlichen Einhaltung dieser Bestimmung aufkommen und er konkretisierende und klärende Informationen zum beabsichtigten Vorhaben wünscht. Dies erhellt schon daraus, dass das SEM in seinem Schreiben unverblümt erkennen lässt, der Vertrauensanwalt benötige die Vollmacht im Hinblick auf Kontaktnahmen mit den russischen Behörden. Es ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht weitgehend nachgekommen ist, insbesondere seine Asylgründe umfassend dargelegt und mehrere Beweismittel vorgelegt hat. Auch hat er darauf verzichtet, die zweite auswählbare Variante des Schreibens vom 12. März 2021 (ausdrückliche Verweigerung der Vollmachtserteilung) anzukreuzen. Seine weitere Mitwirkungsbereitschaft hat er in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021 deutlich zum Ausdruck gebracht. Dennoch kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2 am Ende) zum Schluss, mit der Verweigerung der Erteilung der Vollmacht beziehungsweise der Einwilligungserklärung begehe der Beschwerdeführer eine «grobe» und «schwerwiegende» Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Daraus wiederum ergebe sich nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, sondern letztere entbehrten gar jeglicher Grundlage und die Einwände in der Stellungnahme vom 30. März 2021 seien als Schutzbehauptungen zu werten. Abgesehen davon, dass der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im betreffenden Zusammenhang wie oben gesehen für sich besehen nicht gerechtfertigt ist, erstaunt auch die Tatsache dass das SEM angesichts der nach seiner Auffassung groben und schweren Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt einen materiellen Entscheid getroffen hat: Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht stellt zwar die persönliche Glaubwürdigkeit einer gesuchstellenden Person in Zweifel und wirkt sich damit nachteilig auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus. Nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG wäre jedoch ein Asylgesuch dann formlos abzuschreiben, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht «ohne triftigen Grund» verletzt. Die Bestimmung bietet mit andern Worten nur dann Raum für einen materiell abweisenden oder gutheissenden Entscheid, wenn für die Verletzung der Mitwirkungspflicht triftige Gründe vorliegen. Solche stellt das SEM gemäss seinen Erwägungen aber offensichtlich in Abrede. Im Übrigen stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Frage nach dem Sinn einer Vollmacht beziehungsweise einer Einwilligungserklärung im Hinblick auf weitere Abklärungen durch einen via die Schweizer Botschaft beauftragten Vertrauensanwalt. Entweder handelt es sich um einen Vertrauensanwalt und dann hat das SEM beziehungsweise die Botschaft das nötige Vertrauen in diesen, dass Abklärungen zur Sache diskret und ohne Datenweitergabe an die potenziellen Verfolgungsbehörden verlaufen. Wenn der Vertrauensanwalt bei seiner Informationsbeschaffung beispielsweise Einsicht in irgendwelche russischen Personen- oder Verfahrensregister nimmt, braucht er keine Vollmacht des Beschwerdeführers. Wenn er aber unter Preisgabe des Namens und allenfalls des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zwecks Informationsbeschaffung an die russischen Behörden gelangen will, ist er eben kein Vertrauensanwalt. Eine Vollmacht würde dabei nichts ändern und vielmehr einzig die anzufragenden russischen Beamten legitimieren, dem «Vertrauensanwalt» die gewollten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen und damit letzteren und allenfalls dessen familiäres Umfeld in Russland womöglich in potenzielle Gefahr zu bringen. Es gilt daher, die vom SEM beabsichtigten und seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchaus sinnvoll erachteten weiteren Abklärungen und Verifizierungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers diskret, vertraulich und unter Wahrung von dessen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten durchzuführen.
E. 5.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer im Falle eines für ihn ungünstigen Ergebnisses von weiteren Abklärungen durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Missachtung der Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt und damit auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. Da eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdestufe ausser Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung des Kassationsantrages aufzuheben. Auf die weitere formelle Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Beweismittelabnahme und -würdigung sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.- festgelegt.
E. 6.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen E. 6.1 und E. 6.2 ergibt sich, dass die (in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 noch auf einen späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vertagten) Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand hinfällig geworden sind und keiner Beurteilung mehr bedürfen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 15. April 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird entsprechend gutgeheissen.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägung E. 5 zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2281/2021 Urteil vom 11. August 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungs-stelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Personalienaufnahme (PA) vom 23. September 2020, der Anhörung vom 29. Dezember 2020 zu den Asylgründen sowie der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2021 (nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tschetschenischer Ethnie, muslimischen Glaubens und stamme aus B._______. Mit sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er bis zum Alter von 15 Jahren wohnhaft gewesen sei. Im Anschluss habe er in D._______ gelebt und dort bis 2003 das College besucht. In jenem Jahr sei sein Bruder im zweiten Tschetschenien-Krieg getötet worden. Die tschetschenischen beziehungsweise russischen Streitkräfte hätten befürchtet, dass er (Beschwerdeführer) in dessen Fussstapfen treten würde. Zudem sei er in jener Zeit zwei Mal von Militärs gesucht worden sei. Er habe deshalb das Land in Richtung E._______ verlassen und dort am (...) Juni 2005 internationalen Schutz erhalten. Ungefähr 2011 (gemäss Ausstellungsdatum des Inlandpasses [...]) habe er angesichts des ihm bekannt gewordenen zwischenzeitlichen Erlasses von Amnestien durch den tschetschenischen Präsidenten die Rückkehr nach Russland gewagt, da sein Vater ernsthaft erkrankt sei. Letzterer sei (...) verstorben. Er habe nun hauptsächlich in F._______ gelebt und gearbeitet, sei aber wiederholt nach C._______ und D._______ gegangen. Er habe insgesamt (...) Kinder von zwei Ex-Frauen. Mit der Ex-Frau und den Kindern aus erster Ehe habe er bis heute ein gutes Verhältnis; diese würden sich in E._______ aufhalten. Im (...) 2019 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seiner und weiteren Klägerfamilien im Fall «(...) und andere vs. Russland» Recht gegeben und den russischen Staat zu Schmerzensgeldzahlungen wegen der Ermordung von Familienangehörigen aufgefordert. Im (...) 2020 habe seine Mutter deshalb (...) erhalten. Kurz darauf habe ein Quartierpolizist bei dieser vorgesprochen und ein Foto von ihm verlangt. Der Sohn einer anderen Klägerin sei nach der Schadenersatzzahlung verschwunden und bis heute unbekannten Aufenthaltes. Ein bei bei den Behörden arbeitender entfernter Verwandter habe ihm dann telefonisch die Ausreise nahegelegt, weshalb er Russland verlassen habe und zuletzt via E._______ und Deutschland am 20. September 2020 illegal in die Schweiz gelangt sei. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde durch Mitteilung des SEM vom 11. Dezember 2020 als beendet erklärt, nachdem E._______ ein Übernahmeersuchen der Schweiz mit der Begründung abgelehnt habe, dass der am (...) 2005 dort gewährte Asylstatus des Beschwerdeführers infolge Verlagerung dessen Lebensmittelpunktes nach F._______ am (...) 2017 rechtskräftig aberkannt worden sei und dieser seither über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Der Beschwerdeführer gab insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Seinen Inlandpass, seinen Führerschein, das EGMR-Urteil «(...) und andere vs. Russland», einen Zeitungsbericht der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2014, einen Ausweis seiner Mutter, einen Bericht über den getöteten Bruder und einen russischen Bericht über den gewonnenen EGMR-Fall. Der Führerschein wurde vom SEM als Fälschung erkannt und eingezogen. Das SEM liess sich im Weiteren von den Asylbehörden E._______ Asylakten betreffend den Beschwerdeführer übermitteln. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2021 durch rubrizierte und zuvor durch die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung vertreten. B. Mit an die Rechtsvertretung adressiertem Schreiben vom 12. März 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine beabsichtigte Abklärung via die Schweizer Botschaft in Moskau zur Vorlegung einer Vollmacht bis zum 31. März 2021 auf, unter Hinweis, dass es sich bei ungenutzter Frist vorbehalte, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Hierzu führte das SEM Folgendes aus (Zitat): «Im Asylverfahren des u.g. Gesuchstellers ist unserer Ansicht nach eine Botschaftsanfrage notwendig. Eine diskrete und verlässliche Abklärung ist jedoch gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Moskau grundsätzlich nur unter Einbezug der russischen Behörden möglich. Der Vertrauensanwalt vor Ort benötigt hierfür eine Vollmacht seitens Ihres Mandanten. Diese sollte auf Russisch verfasst, datiert und von ihm unterzeichnet sein. Das SEM möchte Ihren Mandanten deshalb zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht auffordern, damit der asylrelevante Sachverhalt vollständig erstellt werden kann. Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich das SEM vorbehält, von einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsyIG auszugehen, sollte sich Ihr Mandant gegen eine Zusammenarbeit respektive Erteilung einer Vollmacht entscheiden Wir bitten Ihren Mandanten deshalb, das beigefügte Blatt 'Erteilung zur Vollmacht' auszufüllen und uns zusammen mit einer von ihm auf Russisch verfassten und unterzeichneten Vollmacht (...) zu retournieren». Das beigefügte Blatt hat folgenden Wortlaut (Zitat): «[ ] Ich, G._______, geb. (...), alias G._______, geb. (...), Russland, erteile dem von der Schweizer Vertretung in F._______ beauftragten Vertrauenswalt meine Vollmacht, sich mit den russischen Behörden in Verbindung zu setzen, um Genaueres über meine Situation in Erfahrung zu bringen. Eine von mir auf Russisch verfasste und unterzeichnete Vollmacht liegt bei. [ ] Ich, G._______, geb. (...), alias G._______, geb. (...), Russland, erteile der Schweizer Vertretung in Moskau respektive dem von ihr beauftragten Vertrauensanwalt keine Vollmacht». Mit Stellungnahme vom 30. März 2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die gewünschte Vollmacht derzeit nicht erteilen könne, weil er vermeiden wolle, dass die russischen Behörden von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren würden, denn dadurch bestehe bekanntermassen die Gefahr, dass seine Verwandten in der Heimat von den Behörden in Geiselhaft genommen würden, um seine Rückkehr zu erzwingen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Verweigerung der Erteilung einer Vollmacht vorliegend eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG darstellen soll. Die Preisgabe des Aufenthaltsortes an den Verfolgerstaat sei in dieser Bestimmung nicht aufgeführt und sicher nicht vom Geltungsbereich der Mitwirkungspflicht erfasst. Inwiefern die Erteilung einer Vollmacht an einen für ihn unbekannten russischen Anwalt zur Feststellung des Sachverhalts dienlich sein soll, gehe aus dem Schreiben des SEM vom 12. März 2021 nicht hervor. Er ersuche daher das SEM im Hinblick auf eine allfällige spätere Erteilung der gewünschten Vollmacht höflich um Erklärung, welche Art von Abklärungen es im Verfolgerstaat zu treffen beabsichtige, weshalb es hierzu mit den russischen Behörden in Kontakt zu treten beabsichtige, ob und wie es die behauptungsgemäss diskreten und verlässlichen Abklärungen garantieren könne, was mit dem «Einbezug der russischen Behörden» gemeint sei, wie der russische Vertrauensanwalt heisse und welches sein Werdegang sei, weshalb dieser für die Abklärungen mit den russischen Behörden in Kontakt treten müsse, hierfür eine Vollmacht benötige und eine solche nicht selber in russischer Sprache verfassen und ihm zur Unterschrift unterbreiten könne, ob und wie es ferner garantieren könne, dass seine Mutter und seine Schwester keiner Gefahr ausgesetzt würden sowie weshalb eine Botschaftsabklärung überhaupt notwendig sei. Er stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung und sei durchaus sehr daran interessiert, für die Feststellung des Sachverhalts alles in seiner Möglichkeit Stehende zu tun. Das SEM reagierte nicht auf diese Stellungnahme des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 15. April 2021 - eröffnet am 16. April 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Weiter wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 bestätigte er diese Feststellung. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Juni 2021 eingeladen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsverbeistandes stellte er auf einen Zeitpunkt nach Eingang des angekündigten Bedürftigkeitsnachweises und nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist in Aussicht. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 substanziell Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Abweisung. Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des kassatorischen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird die Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe mit Einräumung des Replikrechts an den Beschwerdeführer direkt als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zwar zweifle es die Tötung des Bruders, das damit an der Familie des Beschwerdeführers begangene Unrecht und das erwähnte EGMR-Verfahren nicht an, jedoch gehe aus den vorgelegten Beweismitteln, soweit diese verwertbar seien, keine aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers selber hervor; sie seien daher beweisuntauglich. Weiter legt das SEM dem Beschwerdeführer androhungsgemäss eine erhebliche Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen zur Last, da er die Erteilung der eingeforderten Vollmacht beziehungsweise die Unterzeichnung der vorgelegten Einwilligungserklärung verweigert habe. Die Argumentation in der Stellungnahme vom 30. März 2021 sei nicht schlüssig. So sei nicht anzunehmen, dass den russischen Behörden durch das diskrete Vorgehen eines Vertrauensanwalts sein aktueller Aufenthalt oder der Zweck seines Auslandaufenthalts offengelegt würde. Auch die Befürchtung, wonach seine Mutter und seine Schwester durch die Arbeit eines Vertrauensanwalts in Gefahr gebracht würden, sei unverständlich, zumal der angebliche Besuch eines Polizisten und dessen Nachfragen nach seinem Aufenthaltsort in keinem Zusammenhang mit den vom SEM beabsichtigten Abklärungen stehe. Zudem dürfte den russischen Behörden sein Verbleib schon seit längerer Zeit nicht mehr bekannt sein. Seine Verweigerung einer Vollmachterteilung spreche insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit einer aktuellen Gefährdungslage respektive seiner Asylgründe. Er müsste ein Interesse an der Untermauerung seiner Aussagen haben, denn sollte seine behauptete Gefährdungslage der Wahrheit entsprechen, wäre eine Botschaftsabklärung wohl in seinem Sinne ausgefallen. Sein Verhalten sei nur so zu erklären, dass seine Asylbegründung jeglicher Grundlage entbehre. Die von ihm dargelegte Befürchtung, seine Angehörigen könnten durch Abklärungen eines Vertrauensanwalts einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden, sei somit als Schutzbehauptung zu werten. Ohnehin erscheine dem SEM ein Verfolgungsinteresse der russischen Behörden an seiner Person nicht plausibel, da er nach der Rückkehr aus E._______ amnestiert worden sei, in der Folge in F._______ keine Probleme gehabt habe und es auch nach den zweimaligen Erkundigungen der Polizei im Jahr nach dem am (...) 2014 publizierten EGMR-Urteil ruhig gewesen. Erst durch die Überweisung des Geldes sei sein Problem aufgetaucht. Ein einleuchtendes Motiv der angeblichen Verfolgung im Anschluss an die (...)geldüberweisung an die Familie sei er dem SEM aber schuldig geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vor oder nach dieser Zahlung abermals in den Fokus der russischen Behörden hätte geraten sollen. Darüber hinaus sei es als fragwürdig zu erachten, dass ihm als russischem Mann die Einreise in die H._______ so einfach möglich gewesen wäre. Aufgrund der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei nach Massgabe der Art. 83 Abs. 2-4 AIG i.V.m. Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK und der entsprechenden Praxis zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit ergebe sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer weiträumige Niederlassungsalternativen ausserhalb Tschetscheniens zur Verfügung stünden, und weil nebst dem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz weitere vollzugsbegünstigende individuelle Umstände (jung, gesund, gebildet, berufserfahren) dafür sprächen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst fest, dass der in der angefochtenen Verfügung erfasste Sachverhalt grundsätzlich korrekt wiedergegeben sei. Jedoch bemängelt er zum einen, dass das SEM seine Beweismittel pauschal und ohne Begründung als beweisuntauglich taxiere; diese Erkenntnis sei somit nicht objektiv nachvollziehbar. Zum andern seien die Begründungspflicht, der Untersuchungsgrundsatz, die Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch schwerwiegend verletzt, dass das SEM seine Vorbringen in nicht nachvollziehbarer Weise ohne gebotene weitere Abklärungen als unglaubhaft erkenne. Bezüglich der angeblich schweren Mitwirkungspflichtverletzung in Form einer Verweigerung der Vollmachterteilung sei klar festzuhalten, dass es sich bei der Stellungnahme vom 30. März 2021 nicht um eine Verweigerung, sondern um einen berechtigten und nachvollziehbaren Vorbehalt handle. Die Erteilung der Vollmacht habe er nie ausgeschlossen. Es sei aber nur verständlich, dass bei ihm alle Alarmglocken zu läuten beginnen würden, nachdem das SEM im Schreiben vom 12. März 2021 erklärt habe, dass eine diskrete und verlässliche Abklärung grundsätzlich nur unter Einbezug der russischen Behörden möglich sei, zumal im Übrigen die SEM-Mitarbeiterin in der Anhörung vom 29. Dezember 2020 das Einholen von Informationen noch in Abrede gestellt und damit die Rechtsvertreterin zum Hinweis auf die Untersuchungspflicht der Behörde veranlasst habe. Dass die von ihm in der Stellungnahme geäusserten Bedenken und sein Bedürfnis nach Klärung seiner noch offenen Fragen derart gegen ihn verwendet würden, zeuge von einer ungenügenden Wahrung des rechtglichen Gehörs. Anstatt ihn darüber aufzuklären, wie das SEM bewerkstelligen wolle, dass die Familie keiner Gefahr ausgesetzt würde, halte dieses lapidar fest, dass die Asylvorbringen jeglicher Grundlage entbehrten. Weiter ignoriere das SEM seine begründete und mittels Berichterstattungen unterlegte Angst, genauso wie der Sohn einer Mitklägerin entführt zu werden. Auch die Erwägung betreffend die Einreise in die H._______ könne keinesfalls gegen seine Glaubwürdigkeit verwendet werden. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM in substanziellen Ausführungen an seiner Auffassung fest, wonach die vorgelegten Beweismittel die behauptete aktuelle Verfolgung respektive Gefährdungslage nicht zu untermauern vermöchten. Darüber hinaus sei fragwürdig, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefährdung seiner Person im Zusammenhang mit dem EGMR-Verfahren geltend mache, während seiner Mutter, (...), offenbar der weitere Aufenthalt in C._______ hätte möglich sein sollen. Fragwürdig sei ebenso, dass Russland das Urteil des EGMR (...), später dann aber betroffene Angehörige verfolge respektive verschwinden lasse. Dem Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hält das SEM entgegen, dass der Beschwerdeführer die Einholung zusätzlicher und für seine Darlegung sprechender Informationen durch die verweigerte Einwilligung selber verunmöglicht habe, dies trotz des Hinweises auf eine Mitwirkungspflichtverletzung im Unterlassungsfall. Stattdessen führe er zwölf Fragen an, welche das SEM hätte beantworten müssen, bevor er sich dann - möglicherweise - dazu bereit erklärt hätte, die geforderte Vollmacht und Einwilligungserklärung einzureichen. Es gehe nicht an, die eigene Mitwirkungspflicht nur nach persönlichem Gutdünken wahrzunehmen. Die von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken seien als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Eine tatsächlich verfolgte Person müsste ein Interesse daran haben, mit den Asylbehörden zusammenzuarbeiten und vertrauliche Abklärungen im Heimatstaat durchführen zu lassen. Es müsse daher vorliegend von einer bewussten Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen werden, wodurch die Asylbegründung in Zweifel zu ziehen sei. Folglich bleibe seine angebliche Verfolgung unbelegt. Zum erwähnten Verschwinden des Sohnes einer anderen Klägerfamilie sei anzumerken, dass von dieser Person kein Rückschluss auf den Beschwerdeführer gezogen werden könne, zumal niemand wisse, was mit diesem geschehen sei und sich diese Information ohnehin nur auf Hörensagen abstütze. Im Übrigen verweist das SEM auf die Erwägungen gemäss seiner Verfügung. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend aus folgenden Gründen als verletzt: Art. 8 AsylG nennt in seinen Absätzen 1-3 konkret den Inhalt der Mitwirkungspflicht von Asylgesuchstellenden und verwendet dabei das Wort «insbesondere», welches klar die nicht abschliessende Aufzählung der dort erwähnten Mitwirkungselemente erkennbar macht. Es versteht sich von selbst, dass von einem Gesuchstellenden im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht ein Beitrag zu Abklärungen oder Verifizierungen verlangt werden kann, die das SEM im angeblichen Verfolgerstaat via die Schweizer Botschaft und/oder einen Vertrauensanwalt vorzunehmen beabsichtigt. Solche Abklärungen finden ihre Grenzen aber vorab in Art. 97 Abs. 1 AsylG, wonach Personendaten von (u.a.) Asylsuchenden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Im zweiten Satz hält die Bestimmung darüber hinaus klar fest, dass über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen. Die Anforderungen, die das SEM mit seinem Schreiben vom 12. März 2021 an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers stellt, schiessen indessen über diese gesetzlichen Leitplanken hinaus. Zumindest erscheint es objektiv durchaus nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Zweifel und Skepsis an der vorinstanzlichen Einhaltung dieser Bestimmung aufkommen und er konkretisierende und klärende Informationen zum beabsichtigten Vorhaben wünscht. Dies erhellt schon daraus, dass das SEM in seinem Schreiben unverblümt erkennen lässt, der Vertrauensanwalt benötige die Vollmacht im Hinblick auf Kontaktnahmen mit den russischen Behörden. Es ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht weitgehend nachgekommen ist, insbesondere seine Asylgründe umfassend dargelegt und mehrere Beweismittel vorgelegt hat. Auch hat er darauf verzichtet, die zweite auswählbare Variante des Schreibens vom 12. März 2021 (ausdrückliche Verweigerung der Vollmachtserteilung) anzukreuzen. Seine weitere Mitwirkungsbereitschaft hat er in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021 deutlich zum Ausdruck gebracht. Dennoch kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2 am Ende) zum Schluss, mit der Verweigerung der Erteilung der Vollmacht beziehungsweise der Einwilligungserklärung begehe der Beschwerdeführer eine «grobe» und «schwerwiegende» Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Daraus wiederum ergebe sich nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, sondern letztere entbehrten gar jeglicher Grundlage und die Einwände in der Stellungnahme vom 30. März 2021 seien als Schutzbehauptungen zu werten. Abgesehen davon, dass der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im betreffenden Zusammenhang wie oben gesehen für sich besehen nicht gerechtfertigt ist, erstaunt auch die Tatsache dass das SEM angesichts der nach seiner Auffassung groben und schweren Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt einen materiellen Entscheid getroffen hat: Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht stellt zwar die persönliche Glaubwürdigkeit einer gesuchstellenden Person in Zweifel und wirkt sich damit nachteilig auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus. Nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG wäre jedoch ein Asylgesuch dann formlos abzuschreiben, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht «ohne triftigen Grund» verletzt. Die Bestimmung bietet mit andern Worten nur dann Raum für einen materiell abweisenden oder gutheissenden Entscheid, wenn für die Verletzung der Mitwirkungspflicht triftige Gründe vorliegen. Solche stellt das SEM gemäss seinen Erwägungen aber offensichtlich in Abrede. Im Übrigen stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Frage nach dem Sinn einer Vollmacht beziehungsweise einer Einwilligungserklärung im Hinblick auf weitere Abklärungen durch einen via die Schweizer Botschaft beauftragten Vertrauensanwalt. Entweder handelt es sich um einen Vertrauensanwalt und dann hat das SEM beziehungsweise die Botschaft das nötige Vertrauen in diesen, dass Abklärungen zur Sache diskret und ohne Datenweitergabe an die potenziellen Verfolgungsbehörden verlaufen. Wenn der Vertrauensanwalt bei seiner Informationsbeschaffung beispielsweise Einsicht in irgendwelche russischen Personen- oder Verfahrensregister nimmt, braucht er keine Vollmacht des Beschwerdeführers. Wenn er aber unter Preisgabe des Namens und allenfalls des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zwecks Informationsbeschaffung an die russischen Behörden gelangen will, ist er eben kein Vertrauensanwalt. Eine Vollmacht würde dabei nichts ändern und vielmehr einzig die anzufragenden russischen Beamten legitimieren, dem «Vertrauensanwalt» die gewollten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen und damit letzteren und allenfalls dessen familiäres Umfeld in Russland womöglich in potenzielle Gefahr zu bringen. Es gilt daher, die vom SEM beabsichtigten und seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchaus sinnvoll erachteten weiteren Abklärungen und Verifizierungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers diskret, vertraulich und unter Wahrung von dessen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten durchzuführen. 5.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer im Falle eines für ihn ungünstigen Ergebnisses von weiteren Abklärungen durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Missachtung der Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt und damit auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. Da eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdestufe ausser Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung des Kassationsantrages aufzuheben. Auf die weitere formelle Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Beweismittelabnahme und -würdigung sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.- festgelegt. 6.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen E. 6.1 und E. 6.2 ergibt sich, dass die (in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 noch auf einen späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vertagten) Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand hinfällig geworden sind und keiner Beurteilung mehr bedürfen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 15. April 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird entsprechend gutgeheissen.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägung E. 5 zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: