opencaselaw.ch

D-6481/2024

D-6481/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 4. Mai 2023 hörte das SEM B._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 25. September 2023 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingehend zu den Asyl- gründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Am 5. Mai 2023 beziehungsweise am 26. September 2023 verfügte das SEM, die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden würden im erweiterten Verfahren behandelt. Am

28. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden ergänzend zu den Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei persischer Ethnie, und sei in D._______ geboren, wo beziehungsweise in dessen Umgebung er bis zur Ausreise gelebt habe. Zuletzt habe er eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses seiner Eltern gemietet. Zeitweise, drei bis vier Mal in der Woche, habe die Beschwerde- führerin bei ihm übernachtet. Er sei mit ihr verlobt gewesen. Er habe sein Studium in (…) nach zwei Jahren abgebrochen und erfolgreich als selbst- ständiger (…) gearbeitet. Er habe eine sehr gute wirtschaftliche Situation gehabt und zu gewissen Zeiten zusätzliche Leute eingestellt. B.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei in E._______ beziehungsweise F._______, Pro- vinz D._______, geboren und habe dort bis zu ihrer Eheschliessung gelebt. Sie habe eine sehr schwierige Kindheit in einer religiösen Familie gehabt. Mit 14 Jahren sei sie von ihrer Mutter gezwungen worden, einen viel älte- ren Mann zu heiraten. Nach dieser Eheschliessung 1993/1994 mit G._______ habe sie mit ihm in D._______ gelebt. G._______ sei Chef ei- ner Bank und bei der Revolutionsgarde und noch religiöser als ihre Familie gewesen. Er sei brutal gewesen und habe sie vergewaltigt. Sie habe mit ihm einen Sohn und eine Tochter. Am (…) 2021 habe sie sich scheiden lassen. Nach der Scheidung habe sie mit dem Beschwerdeführer zusam- mengelebt. Einen oder zwei Tage in der Woche sei sie bei ihrer eigenen Familie beziehungsweise bei ihrem Vater gewesen. Nach ihrem Abitur habe sie Diplome als (…), (…) und als (…) erlangt. Sie habe als (…) und zuletzt, bis zehn Tage vor der Ausreise, im Bereich (…) gearbeitet. Sie habe sehr gute Einnahmen gehabt.

D-6481/2024 Seite 3 B.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen geltend, die Arbeitskollegin und Freundin der Be- schwerdeführerin, H._______, und deren Freund I._______ hätten sie (die Beschwerdeführerin) an einem Freitag im Monat (…) 1399 ([…] 2020) dem Beschwerdeführer vorgestellt. Sie habe bereits während ihrer Ehe mit G._______ eine Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt und sich sechs Monate vor der Ausreise mit ihm verlobt. Sie sei jeweils unter dem Vorwand zu ihm gegangen, sie gehe zu ihren Eltern. Sie hätten zu viert mit ihren Freunden H._______ und I._______ ein sehr gutes Leben gehabt und viel unternommen. I._______ und der Beschwerdeführer hätten sie oft nach draussen gebracht und sogar für sie gekocht. Sie habe nicht einmal mehr Medikamente gegen die Depressionen einnehmen müssen. Sie seien sehr eng befreundet gewesen. H._______ habe viele Fotos und Videos von ihnen allen gemacht. Sie hätten sich in der Wohnung des Beschwerdefüh- rers mit Freunden getroffen und über die vorhandenen Schwierigkeiten ge- sprochen. Der Beschwerdeführer habe die Not des Volkes mitbekommen und beschlossen, an Protestaktionen teilzunehmen. Sie hätten beide wäh- rend der letzten beiden Wochen des (…) Monats im Jahr 1401 ([…] 2022) jede Nacht an Protestaktionen teilgenommen. Die Aufgabe des Beschwer- deführers sei es gewesen, die Leute, die gruppenweise verstreut gewesen seien, dazu einzuladen, sich bei den Demonstrationen zusammenzu- schliessen, damit die Menge grösser und einheitlicher ausgesehen habe. Bei einer Demonstration seien die Behörden auf die Menge losgegangen und die Beschwerdeführerin sei mit einem Schlagstock geschlagen wor- den. Sie sei regelrecht verprügelt worden. Leute hätten sie aus deren Hän- den befreien können. Am nächsten Tag seien die Behörden beim Be- schwerdeführer zu Hause gewesen und hätten nach der Beschwerdefüh- rerin gesucht. Sie hätten sie wohl identifiziert. Eines Tages beziehungs- weise am nächsten Tag, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, habe seine Mutter ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass Beamte zu ih- rem Haus gekommen seien, um ihn zu verhaften. So hätten sie (die Be- schwerdeführenden) mitbekommen, dass sie an den Protesten identifiziert worden seien. Drei Stunden später habe ein Freund den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihre Freunde festgenommen worden seien. Des- wegen hätten sie entschieden, aus dem Iran zu fliehen. Sie seien noch am selben Tag nach K._______ gereist. Sie hätten zuvor keine Schwierigkei- ten mit den Behörden gehabt und seien nie inhaftiert oder vor Gericht ge- wesen, da sie keinerlei Probleme gehabt hätten. Ein paar Tage vor ihrer Ausreise sei es zu heftigen Streitigkeiten mit dem Paar H._______ und I._______ gekommen. H._______ habe G._______

D-6481/2024 Seite 4 alles über die Beziehung der Beschwerdeführenden erzählt und ihm Filme und Fotos übermittelt, sogar Aufnahmen vom Geschlechtsverkehr. G._______ habe der Beschwerdeführerin eine Woche vor ihrer Ausreise berichtet, dass er die Aufnahmen von H._______ erhalten habe. I._______ und H._______ hätten gesagt, dass sie vor Gericht gegen die Beschwer- deführenden aussagen würden. Am (…)1401 ([…]2022) seien sie (die Beschwerdeführenden) zusammen im Bus nach K._______ gefahren, wo sie einen Tag später angekommen und vier Tage geblieben seien. Dann seien sie zu Fuss über die Grenze in die Türkei gegangen, wo sie am (…)1401 ([…]2022) angekommen seien. Durch ihnen unbekannte Länder seien sie in die Schweiz gereist, deren Grenze sie am 1. November 2022 illegal überquert hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erfahren, dass quasi alle Freunde, die mit ihnen demonstriert hätten, festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt worden seien, auch L._______ zu dem sie eine enge Freundschaft gepflegt hätten und der zu den Führern der Protestaktion ge- hört habe. Am (…) 2022 seien die Behörden noch einmal zu den Beschwer- deführenden nach Hause gekommen und hätten ihn (den Beschwerdefüh- rer) verhaften wollen. Dies sei das letzte Mal von vielen Malen gewesen, dass die Behörden bei den Beschwerdeführenden zu Hause gewesen seien. Sie hätten dabei seinen Laptop und seinen Pass mitgenommen, be- ziehungsweise seine Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) kontaktiert, als er bei der Arbeit gewesen sei und ihm gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause kommen solle, denn die Behörden seien da gewesen und hät- ten ihren Laptop und ihren Pass mitgenommen. 20 Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz, habe ihre Mutter die Beschwerdeführerin darüber infor- miert, dass ihr Ex-Mann Anzeige gegen sie erstattet habe, da sie unsittlich mit jemandem befreundet gewesen sei. Jener sei mit einem Festnahme- befehl zu ihrer Familie gegangen. Etwa 20 Tage vor der zweiten Anhörung vom 28. Mai 2024 als er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, habe seine Mutter ihm berichtet, dass die Behörden vor eini- gen Tagen vorbeigekommen seien, um ihn wegen des Ehebruchs festzu- nehmen. Er stehe wegen Immobilienangelegenheiten mit seiner Mutter in Kontakt. Die Beschwerdeführerin erklärte, es gehe ihr psychisch sehr schlecht. Sie habe im Iran einen enormen psychischen Druck erlebt. Sie leide unter Angstzuständen und Stress und sei in psychologischer Behandlung. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut.

D-6481/2024 Seite 5 B.d Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine ira- nische Identitätskarte und seine Geburtsurkunde (Shenasname), jeweils im Original, sowie eine Kopie seines Führerscheins und seiner Karte Meili ein. Sein Pass sei bei einer Hausdurchsuchung am (…) 2022 konfisziert worden. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre iranische Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde (Shenasname), jeweils im Original ein. Ihren Pass habe sie beim Umzug verloren. C. C.a Das SEM beauftragte die Schweizerische Botschaft in Teheran am

21. Juni 2024 um Abklärung. Nach erfolgter Korrespondenz setzte Vertrau- ensanwalt der Botschaft das SEM am 9. Juli 2024 über die von ihm getä- tigten Abklärungen in Kenntnis. C.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 brachte das SEM den Beschwerde- führenden den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Es hielt fest, jede Anzeige, die bei Polizeidienststellen (Calantary) bearbeitet werde, erscheine auf den Datenbanken der Gerichte. So eine Anklage wäre also bei der Überprüfung der entsprechenden Datenbanken ersicht- lich geworden. Allerdings seien in den Datenbanken keine entsprechenden Einträge bezüglich der Beschwerdeführenden vorhanden. Dies bedeute, dass gegen keinen der Beschwerdeführenden eine Anzeige erstattet wor- den sei, auch nicht wegen Ehebruchs. Das SEM gab den Beschwerdefüh- renden Gelegenheit, sich bis zum 31. Juli 2024 schriftlich dazu zu äussern. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden machte nach gewährter Einsicht in die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht sowie er- streckter Frist in der Stellungnahme vom 29. August 2024 im Wesentlichen geltend, es liege die begründete Vermutung nahe, dass mit der Abklärung eine Verletzung der Diskretions- beziehungsweise Verschwiegenheits- pflicht einhergegangen sei und Bundesrecht verletzt worden sei (Art. 97 Abs. 1 AsylG), indem von der mit der Abklärung beauftragten Person direkt Kontakt mit Behörden des Verfolgerstaates aufgenommen worden sei und dazu ihre Personendaten an den Verfolgerstaat übermittelt worden seien. Es sei festzuhalten, dass ihre Aussagen, wonach es ihnen nicht möglich sei, von der Schweiz aus, weder durch Einloggen auf das SANA-System noch via ihre Familienangehörige Unterlagen zur Anzeige wegen Ehebru- ches zu erlangen und einzureichen, sich mit den Erkenntnissen von ver- schiedenen Berichten decken würden und daher glaubhaft seien. Wie die Beschwerdeführenden mehrmals ausgesagt und auch von ihren Familien- angehörigen bestätigt erhalten hätten, sei die Anzeige wegen Ehebruches

D-6481/2024 Seite 6 eingereicht worden. Es bestünden berechtigte Zweifel nicht nur am Inhalt der Botschaftsabklärung, sondern auch an der Vorgehensweise des Ver- trauensanwaltes. Demnach dürften die Ausführungen in der Botschaftsab- klärung nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Zu betonen sei noch- mals, dass aufgrund der Botschaftsabklärung davon ausgegangen werden müsse, dass den heimatlichen Behörden bekannt sei, dass sie sich in der Schweiz befänden und hier ein Asylgesuch gestellt hätten. Da diese den Iran illegal verlassen hätten, verschärfe sich ihre Gefährdungssituation deutlich. Die Beschwerdeführenden hätten die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt hätten glaubhaft dargelegt. Insbesondere hätten sie aufgrund ihrer Teilnahme an den «Frau-Leben-Freiheit»-Protesten fliehen müssen. Es würden in diesem Zusammenhang dem Schreiben Fotos beigelegt, die den Beschwerdeführer an einer Kundgebung in M._______ für die gleiche Be- wegung zeigen würden. Die Beschwerdeführenden hätten an verschiede- nen Kundgebungen dieser Art in der Schweiz teilgenommen, zuletzt in N._______. Die mit der Stellungnahme eingereichten Fotos der Kundge- bung in M._______ vor acht Monaten würden bezeugen, dass sich die Be- schwerdeführenden weiterhin für die Bewegung «Frau-Leben-Freiheit» einsetzen würden, was ihr Gefährdungsprofil verschärfe. C.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Karte Wehrdienstabschluss des Be- schwerdeführers (als Kopie), Bescheinigungen über den Zivilstand (im Ori- ginal), die Scheidungsurkunde der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildungs- zertifikate (als Kopie), ihr Heiratszertifikat (im Original), ärztliche Berichte von (…), (…), Zentrum für Psychotraumatologie, vom (…) und (…) (als Ko- pie), Bankauszüge sowie Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Kund- gebung für die Bewegung «Frau-Leben-Freiheit»-Protesten in M._______ vor zirka acht Monaten zeigen würden, ein. D. Mit Verfügung vom 12. September 2024 (eröffnet am 13. September 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom 2. November 2022 ab, wies sie aus der Schweiz weg, und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihr Heimatland beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbun- den mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nach- kämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden.

D-6481/2024 Seite 7 Gleichzeitig beauftragte es den Kanton O._______ mit dem Vollzug und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In die- ser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuhe- ben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie ärztliche Unter- lagen des (…) vom (…), des (…) vom (…), des Kantonsspitals M._______ vom (…) und des Spitals P._______ vom (…) den Beschwerdeführer be- treffend, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 je ihre Fürsorgebestätigungen vom 14. Oktober 2024 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 stellte der Instruktionsrich- ter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des ab und forderte sie auf, bis zum 15. November 2024 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht be- zahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der

D-6481/2024 Seite 8 unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ra- tenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Behandlungsbestätigung ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vom 21. Oktober 2024 der (…), (…), Zentrum für Psychotraumatologie, die Beschwerdeführerin betreffend, nach. J. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 13. Novem- ber 2024.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einver- langte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6481/2024 Seite 9

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwer- deführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

E. 4.2 Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt we- sentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz an Protestaktio- nen gegen das Regime im Iran teilnehmen würden, hätten sie erst anläss- lich ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung, also Ende August 2024, erwähnt. In keiner ihrer Anhörungen, auch nicht in denen im Mai 2024 sei die Rede von fortgeführten politischen Aktivitäten in der Schweiz gewesen, auch nicht von der Teilnahme an einer Kundgebung in M._______ gegen Ende Dezember 2023, wo von sie ja bereits Fotos gehabt haben müssten. Beweismittel seien untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. Es falle auf, dass weder die Beschwerde- führenden noch einer der Passanten, die auf den eingereichten Fotos zu sehen seien, annähernd der Jahreszeit entsprechende Kleider trage, die im Dezember/Januar in M._______ zu erwarten wäre. Kaum jemand trage eine Jacke. Eine Frau und ihre kleinen Kinder würden Sonnenhüte tragen. Ein Mann laufe im Hemd. Und auf dem letzten Bild sei gar ein junger Mann in kurzen Hosen und weissem T-Shirt zu sehen. Selbst bei angenommenen milden Dezembertemperaturen, könnten diese Fotos in ihrer Gesamtheit nicht von vor rund acht Monaten vor der Stellungnahme, also vom Dezem- ber 2023/Januar 2024 stammen, wie in der Stellungnahme erwähnt werde. Die notabene erst in der Stellungnahme geltend gemachte Teilnahme an Protesten der Beschwerdeführenden in der Schweiz würden inszeniert er- scheinen und sei insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Selbst wenn dem

D-6481/2024 Seite 10 so wäre, würde ihre Teilnahme an Protesten in der Schweiz wegen ihres mangelnden Profils nichts an seiner Einschätzung ändern. Die Botschaftsabklärung habe zudem ergeben, dass es aktuell gegen kei- nen der Beschwerdeführenden im Iran ein laufendes Strafverfahren gebe, also auch nicht wegen der Teilnahme an den Protesten im Iran. Daran än- dere sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführenden an den Protesten identifiziert worden wären. Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, dass die Behörden am 28. November 2022 das letzte Mal bezüglich der Protest- teilnahme bei ihm zu Hause gewesen seien. Spätere Behördenbesuche hätten die Beschwerdeführenden auf die Verfolgung durch G._______ we- gen des Ehebruchs bezogen. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2024 zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung habe ihre Rechtsvertre- tung die Abklärungen durch den Vertrauensanwalt in Teheran kritisiert. Ins- besondere gehe ihre Rechtsvertretung davon aus, dass aufgrund der Da- tenabfrage ihre Personalien und ihr Asylverfahren in der Schweiz den ira- nischen Behörden nun bekannt seien. Es liege der begründete Verdacht vor, dass eine Verletzung der Diskretions- beziehungsweise Verschwie- genheitspflicht vorliege und Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 AsylG) verletzt worden sei. Der Vertrauensanwalt habe damit objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Dazu werde das Urteil E-2281/2021 vom 11. August 2021 E. 5.2 angeführt, in dem das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines rus- sischen Asylsuchenden kritisiere, dass das SEM im Hinblick auf die Kon- taktaufnahme mit den Behörden eine Vollmacht vom Beschwerdeführer verlangt habe. Dieses Urteil verneine in keiner Weise die generelle Ver- trauenswürdigkeit oder diskrete Arbeitsweise von Vertrauensanwälten. Tat- sächlich habe das Bundesverwaltungsgericht Botschaftsabklärungen durch Vertrauensanwälte wiederholt als zuverlässig dargestellt. Auch im in der Stellungnahme erwähnten NZZ-Artikel «Flüchtlinge aus Iran miss- trauen dem Vertrauensanwalt der Schweiz in Teheran» vom 2. Dezember 2023, sei zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich schon mehrmals mit Botschaftsabklärungen in Teheran beschäftigt habe, zum Schluss gekommen sei, dass die Vertrauensanwälte als zuverlässig und diskret gelten würden. Die diskrete Arbeitsweise des konkret mit ihrem Fall betrauten Vertrauensanwalts zeige sich beispielsweise darin, dass er in seinen Ausführungen festhalte, er habe mittels einer erfundenen Tarnge- schichte die Scheidung der Beschwerdeführerin beim Scheidungsamt überprüft.

D-6481/2024 Seite 11 Die Beschwerdeführenden hätten insgesamt kein aktuelles Gefährdungs- profil aufgrund der Teilnahme an Protesten im Iran oder in der Schweiz und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen können. Auch bezüglich der geltend gemachten Anzeige wegen Ehebruchs durch den Ex-Mann G._______ der Beschwerdeführerin sei auf die Abklärungen des Vertrauensanwalts zu verweisen. Die Suche in der Justizdatenbank habe keine anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen sie beide ergeben, also auch nicht aufgrund einer Anzeige wegen Ehebruchs. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf obige Ausführungen zur Vertrau- enswürdigkeit und Diskretion der Botschaftsabklärung verwiesen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass sie in der Stellungnahme keine Erklärung für das Fehlen von Strafverfahren jeglicher Art in den Justizdatenbanken des Irans gegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe demnach auch keine Ver- folgung aufgrund einer Anzeige ihres Ex-Mannes glaubhaft machen kön- nen. Das SEM anerkenne durchaus, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen die (Strassen-)Proteste seit Mitte September 2022 vorgegan- gen seien. Es sei weiter bekannt, dass im Zuge des Protests auch einfache Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer von den iranischen Behörden ver- folgt und/oder von der iranischen Justiz verurteilt worden seien. In der Zwi- schenzeit habe sich die Situation indessen geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende angekündigt. Personen mit bestimmten schwerwiegenden Anklagen (wie z.B. «moharebeh» [Kriegsführung gegen Gott] oder «efsad fe-l-arz» [Korruption auf Erden]) seien von der Amnestie ausgenommen. Gemäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 soll- ten im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen sein. Die jüngere Entwicklung im Iran sei Ausdruck dafür, dass die iranische Füh- rung zur Normalität zurückkehren möchte. Die Strafverfolgung sollte auf ernsthafte Vorwürfe beziehungsweise exemplarische Fälle beschränkt werden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass einfache Protestteilnehmer/ -innen, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zu- künftig mit einer Strafverfolgung hätten rechnen müssen. Vor dem Hinter- grund der beschriebenen Entwicklung im Iran (Amnestie) und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im Zuge der Protestteilnahme keine aktuellen Probleme mit den iranischen Behörden hätten glaubhaft machen können, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach Iran deswegen eine staatliche Verfolgung mit

D-6481/2024 Seite 12 beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.

E. 4.3 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden den Sach- verhalt und machen geltend, dass sie den Iran aus zwei Gründen hätten verlassen müssen: Einerseits wegen ihrer Teilnahme an den «Frau-Leben- Freiheit»-Protesten, im Rahmen welcher sie von den Behörden identifiziert worden seien. Andererseits, weil sie eine Beziehung angefangen hätten, obwohl die Beschwerdeführerin sich noch in ihrer Ehe mit ihrem Ex-Mann befunden habe und dieser daraufhin eine Anzeige gegen sie wegen Ehe- bruchs erstattet habe. Der Beschwerdeführer sei – so wird weiter ausgeführt – durchaus mehr als nur ein gewöhnlicher Teilnehmer gewesen. Er habe sich einem grösseren Risiko als andere Teilnehmer ausgesetzt, erkannt und identifiziert zu wer- den. Seine Rolle während der Proteste habe das SEM im Entscheid nicht miteinbezogen. Einen Tag nach den Protesten sei der Beschwerdeführer arbeiten gegangen, als ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, dass die Behörden zu ihrem Haus gekommen seien und ihn hätten verhaf- ten wollen. Sie hätten in diesem Moment verstanden, dass sie identifiziert worden seien. Nur drei Stunden nach dem Anruf seiner Mutter habe ihn auch ein Freund kontaktiert und darüber informiert, dass seine Freunde, die sich immer beim Beschwerdeführer in der Wohnung getroffen hätten und mit denen sie an den Protesten teilgenommen hätten, verhaftet wor- den seien. Das alles habe ihnen grosse Angst gemacht. Auch wegen der illegalen Ausreise seien sie einer erheblichen Gefahr von flüchtlingsrecht- lich relevanter Verfolgung ausgesetzt, wenn sie in den Iran zurück müss- ten. Sie würden am Flughafen in Teheran befragt; die Behörden hätten auch Listen von Personen, die sie beobachten würden. Es sei falsch, wenn das SEM schreibe, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, die Behörden seien zum letzten Mal am 28. November 2022 zu sei- ner Familie gekommen, weil sie ihn wegen der Teilnahme an den Protesten gesucht hätten. Seine Familie habe ihm berichtet, dass die Behörden we- gen der Teilnahme an den Protesten und seitdem sie in der Schweiz ge- wesen seien, regelmässig, zirka ein oder zweimal pro Monat zu ihnen ge- kommen seien, um nachzufragen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer von seiner Familie gehört, dass die Behörden vor rund 45 Tagen erneut im Zu- sammenhang mit seiner Teilnahme an den Protesten im Iran zu seinen El- tern gekommen seien. Auch in der Schweiz hätten sie weiterhin an De- monstrationen der «Frau-Leben-Freiheit»-Proteste teilgenommen. Der

D-6481/2024 Seite 13 Beschwerdeführer sei auf den dazu beim SEM eingereichten Fotos ein- deutig zu erkennen und in Anbetracht seiner Geschichte und seiner Teil- nahme an den Protesten im Iran, stehe ausser Frage, dass er sich aufrich- tig für diese Sache habe einsetzen wollen und dass er keineswegs seine Teilnahme an den Protesten hier in der Schweiz habe inszenieren wollen. Zudem hätten sie (die Beschwerdeführenden) bei ihren Anhörungen über das gesprochen, was im Iran vorgefallen sei, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass es so wichtig sei, auch über ihre Teilnahmen an den De- monstrationen in der Schweiz zu berichten. Es könne ihnen nicht vorge- worfen werden, dass sie es zu spät geltend gemacht hätten. Dass es zurzeit kein Strafverfahren wegen ihrer Teilnahme an den Protes- ten gebe, bedeute nicht, dass ihnen bei einer Rückkehr nicht genau das drohe. Sie hätten glaubhaft erzählt, wie sie sich für die Demonstrationen eingesetzt und daran teilgenommen hätten und dass sie deswegen verfolgt würden. Das SEM spreche von Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter Protestierende. Dabei beziehe sich das SEM aber auf eine Mitteilung der iranischen Regierung vom Feb- ruar/13. März 2023, mithin also von vor rund 1.5 Jahren. Das zeige nicht die aktuelle Lage auf, obwohl sich das SEM mit der aktuellen Lage im Iran auseinandersetzen müsste. Das SEM verkenne ebenfalls, dass verschie- dene Quellen darüber berichten würden, dass trotz der Begnadigungen noch viele Personen im Gefängnis sitzen würden, darunter auch Teilneh- mer der Proteste, und dass einige der Personen, die freigelassen worden seien, erneut verhaftet würden, auch Demonstrationsteilnehmer. Es sei keineswegs so, dass sich die Strafverfolgung nur auf ernsthafte oder exemplarische Fälle beschränke. Es sei ebenfalls keineswegs so, dass die Regierung zur Normalität zurückkehren wolle. Jene, die wegen ihrer Pro- testteilnahme verhaftet und verurteilt würden, gewisse davon auch hinge- richtet, hätten nichts Weiteres getan, als an den Demonstrationen teilzu- nehmen. Es handle sich dabei um «einfache Protestteilnehmer», die bis- lang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Das SEM habe Dokumente zur Anzeige wegen Ehebruchs (den Beschwer- deführenden) eingefordert. Das sei aber unmöglich. Sie hätten wie sie schon bei den Anhörungen und in ihrer Stellungnahme erklärt hätten, per- sönlich beim Gericht/der zuständigen Polizeistation vorbeigehen müssen. Sie wüssten mit Sicherheit, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine Anzeige wegen Ehebruchs eingereicht habe. Das SEM stütze sich auf die Botschaftsabklärung, gemäss welcher in den Justizdatenbanken keine Verfahren gegen sie, also auch keine Anzeige wegen Ehebruchs, gefunden

D-6481/2024 Seite 14 worden sei. Sie würden nochmals wiederholen, was sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits erklärt hätten: Über das SANA-System könne eine Person auf ihre gerichtlichen Dokumente zugreifen, aber dieses Sys- tem sei nicht für jedermann zugänglich, weil man dafür die richtigen Login- Daten (ein zehnstelliger Nummerncode und ein sechsstelliges, temporäres Passwort, das der Person per SMS auf ihre iranische Nummer zugestellt werde) brauche. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr auf sein SANA- Konto zugreifen, weil ihm sein Handy, auf dem er diesen 10-stelligen Code gehabt habe, vom Schlepper abgenommen worden sei. Es sei für sie also unmöglich, dass sie gerichtliche Dokumente im Zusammenhang mit dieser Anzeige einreichen würden. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe könne der Zugriff auf die offiziellen Online-Datenbanken nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Es sei äusserst schwierig, Zugang zu den Datenbanken der Justizverwaltung zu haben. Es sei also unklar, wie der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft, ohne ihre Zustimmung und ohne eine Vollmacht von ihnen auf diese Datenbanken Zugriff gehabt haben soll. Das sei gesetzlich verboten. Das SEM erkläre nur, dass die Arbeitsweise des Vertrauensanwaltes der Schweizer Bot- schaft rechtens sei und dass die Kritik ihm gegenüber nicht der Wahrheit entspreche. Dass der Vertrauensanwalt mittels einer erfundenen Tar- nungsgeschichte die Scheidung der Beschwerdeführerin beim Schei- dungsamt habe überprüfen können, erkläre nicht, weshalb er ohne ihre Zu- stimmung und eine entsprechende Vollmacht überhaupt Zugriff darauf ge- habt habe.

E. 5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll- ständig festgestellt oder sonst verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung des Subeven- tualantrags, es sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen, erschöpft sich denn auch in Kritik an der Beweiswürdigung des SEM. Der betreffende Antrag ist daher abzuwei- sen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-6481/2024 Seite 15 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einer unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Ergebnis ge- langt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung der- selben (vgl. E. 4.2 hiervor) verwiesen werden.

E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen das in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 29. August 2024 Ausgeführte wiederholt und auf

D-6481/2024 Seite 16 allgemeine Medienquellen hingewiesen. Daraus ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu einer bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von derjenigen des SEM ab- weichenden Einschätzung führen. Teilweise erwecken die Ausführungen in der Beschwerde zudem den Eindruck, es werde versucht, mit situativ nach- geschobenen Ergänzungen und Interpretationen des Sachverhalts die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden durch das SEM zu relativieren oder gar zu entkräften. Damit erscheinen ihre Vorbringen aber nicht in einem glaubhafteren beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevan- ten Licht. Dabei stechen insbesondere die weiteren Angaben zur angebli- chen Rolle des Beschwerdeführers bei den Demonstrationen ins Auge (Be- schwerde S. 3 unten), die sich als nachgeschoben und damit nicht glaub- haft erweisen. Im Übrigen erscheint auch der Einwand, das SEM berück- sichtige in seinem Entscheid die aktuelle Lage im Iran nicht, angesichts der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, in denen das SEM auf jüngste Entwicklungen im Iran, insbesondere was den Umgang des irani- schen Regimes mit Teilnehmern an Protestkundgebungen betrifft, nicht stichhaltig. Schliesslich erschöpft sich die in der Beschwerde erneut erho- bene Kritik an den vom Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft im Iran getätigten Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 11 unten) weitgehend in spe- kulativen Mutmassungen und Unterstellung hinsichtlich dessen Arbeits- weise. Ferner hat der Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich daran teil- genommen haben – nicht geltend gemacht, er habe sich an den Kundge- bungen in M._______ in einer exponierter Art und Weise betätigt. Solches geht auch aus den eingereichten Fotos nicht hervor.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder die Vorfluchtgründe noch subjektiven Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Das SEM hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6481/2024 Seite 17

E. 9 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es insbesondere auch auf die prekäre psychische Situation der Beschwerdeführerin eingeht und zutreffend darauf hinweist, dass das Gesundheitssystem im Iran ein hohes Niveau aufweist, insbeson- dere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten, und festhält, dass sie offenbar bereits im Iran Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung hatte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Rückenbeschwerden (vgl. Beschwerde Ziff. 2 Wegweisungsvollzug) und die dazu eingereichten ärzt- lichen Unterlagen (vgl. Bst. E) sowie die in der Behandlungsbestätigung ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vom 21. Oktober 2024 der (…), (…), Zentrum für Psychotraumatologie, diagnostizierten psychischen Lei- den der Beschwerdeführerin führen angesichts der im Iran vorhandenen medizinischen Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu keiner von derjenigen der Vorinstanz abwei- chenden Einschätzung. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. November 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6481/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6481/2024 law/blp Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 4. Mai 2023 hörte das SEM B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 25. September 2023 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingehend zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Am 5. Mai 2023 beziehungsweise am 26. September 2023 verfügte das SEM, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden im erweiterten Verfahren behandelt. Am 28. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden ergänzend zu den Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei persischer Ethnie, und sei in D._______ geboren, wo beziehungsweise in dessen Umgebung er bis zur Ausreise gelebt habe. Zuletzt habe er eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses seiner Eltern gemietet. Zeitweise, drei bis vier Mal in der Woche, habe die Beschwerdeführerin bei ihm übernachtet. Er sei mit ihr verlobt gewesen. Er habe sein Studium in (...) nach zwei Jahren abgebrochen und erfolgreich als selbstständiger (...) gearbeitet. Er habe eine sehr gute wirtschaftliche Situation gehabt und zu gewissen Zeiten zusätzliche Leute eingestellt. B.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei in E._______ beziehungsweise F._______, Provinz D._______, geboren und habe dort bis zu ihrer Eheschliessung gelebt. Sie habe eine sehr schwierige Kindheit in einer religiösen Familie gehabt. Mit 14 Jahren sei sie von ihrer Mutter gezwungen worden, einen viel älteren Mann zu heiraten. Nach dieser Eheschliessung 1993/1994 mit G._______ habe sie mit ihm in D._______ gelebt. G._______ sei Chef einer Bank und bei der Revolutionsgarde und noch religiöser als ihre Familie gewesen. Er sei brutal gewesen und habe sie vergewaltigt. Sie habe mit ihm einen Sohn und eine Tochter. Am (...) 2021 habe sie sich scheiden lassen. Nach der Scheidung habe sie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Einen oder zwei Tage in der Woche sei sie bei ihrer eigenen Familie beziehungsweise bei ihrem Vater gewesen. Nach ihrem Abitur habe sie Diplome als (...), (...) und als (...) erlangt. Sie habe als (...) und zuletzt, bis zehn Tage vor der Ausreise, im Bereich (...) gearbeitet. Sie habe sehr gute Einnahmen gehabt. B.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Arbeitskollegin und Freundin der Beschwerdeführerin, H._______, und deren Freund I._______ hätten sie (die Beschwerdeführerin) an einem Freitag im Monat (...) 1399 ([...] 2020) dem Beschwerdeführer vorgestellt. Sie habe bereits während ihrer Ehe mit G._______ eine Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt und sich sechs Monate vor der Ausreise mit ihm verlobt. Sie sei jeweils unter dem Vorwand zu ihm gegangen, sie gehe zu ihren Eltern. Sie hätten zu viert mit ihren Freunden H._______ und I._______ ein sehr gutes Leben gehabt und viel unternommen. I._______ und der Beschwerdeführer hätten sie oft nach draussen gebracht und sogar für sie gekocht. Sie habe nicht einmal mehr Medikamente gegen die Depressionen einnehmen müssen. Sie seien sehr eng befreundet gewesen. H._______ habe viele Fotos und Videos von ihnen allen gemacht. Sie hätten sich in der Wohnung des Beschwerdeführers mit Freunden getroffen und über die vorhandenen Schwierigkeiten gesprochen. Der Beschwerdeführer habe die Not des Volkes mitbekommen und beschlossen, an Protestaktionen teilzunehmen. Sie hätten beide während der letzten beiden Wochen des (...) Monats im Jahr 1401 ([...] 2022) jede Nacht an Protestaktionen teilgenommen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, die Leute, die gruppenweise verstreut gewesen seien, dazu einzuladen, sich bei den Demonstrationen zusammenzuschliessen, damit die Menge grösser und einheitlicher ausgesehen habe. Bei einer Demonstration seien die Behörden auf die Menge losgegangen und die Beschwerdeführerin sei mit einem Schlagstock geschlagen worden. Sie sei regelrecht verprügelt worden. Leute hätten sie aus deren Händen befreien können. Am nächsten Tag seien die Behörden beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten nach der Beschwerdeführerin gesucht. Sie hätten sie wohl identifiziert. Eines Tages beziehungsweise am nächsten Tag, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, habe seine Mutter ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass Beamte zu ihrem Haus gekommen seien, um ihn zu verhaften. So hätten sie (die Beschwerdeführenden) mitbekommen, dass sie an den Protesten identifiziert worden seien. Drei Stunden später habe ein Freund den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihre Freunde festgenommen worden seien. Deswegen hätten sie entschieden, aus dem Iran zu fliehen. Sie seien noch am selben Tag nach K._______ gereist. Sie hätten zuvor keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und seien nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen, da sie keinerlei Probleme gehabt hätten. Ein paar Tage vor ihrer Ausreise sei es zu heftigen Streitigkeiten mit dem Paar H._______ und I._______ gekommen. H._______ habe G._______ alles über die Beziehung der Beschwerdeführenden erzählt und ihm Filme und Fotos übermittelt, sogar Aufnahmen vom Geschlechtsverkehr. G._______ habe der Beschwerdeführerin eine Woche vor ihrer Ausreise berichtet, dass er die Aufnahmen von H._______ erhalten habe. I._______ und H._______ hätten gesagt, dass sie vor Gericht gegen die Beschwerdeführenden aussagen würden. Am (...)1401 ([...]2022) seien sie (die Beschwerdeführenden) zusammen im Bus nach K._______ gefahren, wo sie einen Tag später angekommen und vier Tage geblieben seien. Dann seien sie zu Fuss über die Grenze in die Türkei gegangen, wo sie am (...)1401 ([...]2022) angekommen seien. Durch ihnen unbekannte Länder seien sie in die Schweiz gereist, deren Grenze sie am 1. November 2022 illegal überquert hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erfahren, dass quasi alle Freunde, die mit ihnen demonstriert hätten, festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt worden seien, auch L._______ zu dem sie eine enge Freundschaft gepflegt hätten und der zu den Führern der Protestaktion gehört habe. Am (...) 2022 seien die Behörden noch einmal zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten ihn (den Beschwerdeführer) verhaften wollen. Dies sei das letzte Mal von vielen Malen gewesen, dass die Behörden bei den Beschwerdeführenden zu Hause gewesen seien. Sie hätten dabei seinen Laptop und seinen Pass mitgenommen, beziehungsweise seine Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) kontaktiert, als er bei der Arbeit gewesen sei und ihm gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause kommen solle, denn die Behörden seien da gewesen und hätten ihren Laptop und ihren Pass mitgenommen. 20 Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz, habe ihre Mutter die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Ex-Mann Anzeige gegen sie erstattet habe, da sie unsittlich mit jemandem befreundet gewesen sei. Jener sei mit einem Festnahmebefehl zu ihrer Familie gegangen. Etwa 20 Tage vor der zweiten Anhörung vom 28. Mai 2024 als er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, habe seine Mutter ihm berichtet, dass die Behörden vor einigen Tagen vorbeigekommen seien, um ihn wegen des Ehebruchs festzunehmen. Er stehe wegen Immobilienangelegenheiten mit seiner Mutter in Kontakt. Die Beschwerdeführerin erklärte, es gehe ihr psychisch sehr schlecht. Sie habe im Iran einen enormen psychischen Druck erlebt. Sie leide unter Angstzuständen und Stress und sei in psychologischer Behandlung. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut. B.d Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine iranische Identitätskarte und seine Geburtsurkunde (Shenasname), jeweils im Original, sowie eine Kopie seines Führerscheins und seiner Karte Meili ein. Sein Pass sei bei einer Hausdurchsuchung am (...) 2022 konfisziert worden. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre iranische Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde (Shenasname), jeweils im Original ein. Ihren Pass habe sie beim Umzug verloren. C. C.a Das SEM beauftragte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 21. Juni 2024 um Abklärung. Nach erfolgter Korrespondenz setzte Vertrauensanwalt der Botschaft das SEM am 9. Juli 2024 über die von ihm getätigten Abklärungen in Kenntnis. C.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 brachte das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Es hielt fest, jede Anzeige, die bei Polizeidienststellen (Calantary) bearbeitet werde, erscheine auf den Datenbanken der Gerichte. So eine Anklage wäre also bei der Überprüfung der entsprechenden Datenbanken ersichtlich geworden. Allerdings seien in den Datenbanken keine entsprechenden Einträge bezüglich der Beschwerdeführenden vorhanden. Dies bedeute, dass gegen keinen der Beschwerdeführenden eine Anzeige erstattet worden sei, auch nicht wegen Ehebruchs. Das SEM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis zum 31. Juli 2024 schriftlich dazu zu äussern. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden machte nach gewährter Einsicht in die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht sowie erstreckter Frist in der Stellungnahme vom 29. August 2024 im Wesentlichen geltend, es liege die begründete Vermutung nahe, dass mit der Abklärung eine Verletzung der Diskretions- beziehungsweise Verschwiegenheitspflicht einhergegangen sei und Bundesrecht verletzt worden sei (Art. 97 Abs. 1 AsylG), indem von der mit der Abklärung beauftragten Person direkt Kontakt mit Behörden des Verfolgerstaates aufgenommen worden sei und dazu ihre Personendaten an den Verfolgerstaat übermittelt worden seien. Es sei festzuhalten, dass ihre Aussagen, wonach es ihnen nicht möglich sei, von der Schweiz aus, weder durch Einloggen auf das SANA-System noch via ihre Familienangehörige Unterlagen zur Anzeige wegen Ehebruches zu erlangen und einzureichen, sich mit den Erkenntnissen von ver-schiedenen Berichten decken würden und daher glaubhaft seien. Wie die Beschwerdeführenden mehrmals ausgesagt und auch von ihren Familienangehörigen bestätigt erhalten hätten, sei die Anzeige wegen Ehebruches eingereicht worden. Es bestünden berechtigte Zweifel nicht nur am Inhalt der Botschaftsabklärung, sondern auch an der Vorgehensweise des Vertrauensanwaltes. Demnach dürften die Ausführungen in der Botschaftsabklärung nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Zu betonen sei nochmals, dass aufgrund der Botschaftsabklärung davon ausgegangen werden müsse, dass den heimatlichen Behörden bekannt sei, dass sie sich in der Schweiz befänden und hier ein Asylgesuch gestellt hätten. Da diese den Iran illegal verlassen hätten, verschärfe sich ihre Gefährdungssituation deutlich. Die Beschwerdeführenden hätten die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt hätten glaubhaft dargelegt. Insbesondere hätten sie aufgrund ihrer Teilnahme an den «Frau-Leben-Freiheit»-Protesten fliehen müssen. Es würden in diesem Zusammenhang dem Schreiben Fotos beigelegt, die den Beschwerdeführer an einer Kundgebung in M._______ für die gleiche Bewegung zeigen würden. Die Beschwerdeführenden hätten an verschiedenen Kundgebungen dieser Art in der Schweiz teilgenommen, zuletzt in N._______. Die mit der Stellungnahme eingereichten Fotos der Kundgebung in M._______ vor acht Monaten würden bezeugen, dass sich die Beschwerdeführenden weiterhin für die Bewegung «Frau-Leben-Freiheit» einsetzen würden, was ihr Gefährdungsprofil verschärfe. C.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Karte Wehrdienstabschluss des Beschwerdeführers (als Kopie), Bescheinigungen über den Zivilstand (im Original), die Scheidungsurkunde der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildungszertifikate (als Kopie), ihr Heiratszertifikat (im Original), ärztliche Berichte von (...), (...), Zentrum für Psychotraumatologie, vom (...) und (...) (als Kopie), Bankauszüge sowie Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Kundgebung für die Bewegung «Frau-Leben-Freiheit»-Protesten in M._______ vor zirka acht Monaten zeigen würden, ein. D. Mit Verfügung vom 12. September 2024 (eröffnet am 13. September 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom 2. November 2022 ab, wies sie aus der Schweiz weg, und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihr Heimatland beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton O._______ mit dem Vollzug und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie ärztliche Unterlagen des (...) vom (...), des (...) vom (...), des Kantonsspitals M._______ vom (...) und des Spitals P._______ vom (...) den Beschwerdeführer betreffend, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 je ihre Fürsorgebestätigungen vom 14. Oktober 2024 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte sie auf, bis zum 15. November 2024 einen Kostenvor-schuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Behandlungsbestätigung ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vom 21. Oktober 2024 der (...), (...), Zentrum für Psychotraumatologie, die Beschwerdeführerin betreffend, nach. J. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 13. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 4.2 Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz an Protestaktionen gegen das Regime im Iran teilnehmen würden, hätten sie erst anlässlich ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung, also Ende August 2024, erwähnt. In keiner ihrer Anhörungen, auch nicht in denen im Mai 2024 sei die Rede von fortgeführten politischen Aktivitäten in der Schweiz gewesen, auch nicht von der Teilnahme an einer Kundgebung in M._______ gegen Ende Dezember 2023, wo von sie ja bereits Fotos gehabt haben müssten. Beweismittel seien untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. Es falle auf, dass weder die Beschwerde-führenden noch einer der Passanten, die auf den eingereichten Fotos zu sehen seien, annähernd der Jahreszeit entsprechende Kleider trage, die im Dezember/Januar in M._______ zu erwarten wäre. Kaum jemand trage eine Jacke. Eine Frau und ihre kleinen Kinder würden Sonnenhüte tragen. Ein Mann laufe im Hemd. Und auf dem letzten Bild sei gar ein junger Mann in kurzen Hosen und weissem T-Shirt zu sehen. Selbst bei angenommenen milden Dezembertemperaturen, könnten diese Fotos in ihrer Gesamtheit nicht von vor rund acht Monaten vor der Stellungnahme, also vom Dezember 2023/Januar 2024 stammen, wie in der Stellungnahme erwähnt werde. Die notabene erst in der Stellungnahme geltend gemachte Teilnahme an Protesten der Beschwerdeführenden in der Schweiz würden inszeniert erscheinen und sei insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Selbst wenn dem so wäre, würde ihre Teilnahme an Protesten in der Schweiz wegen ihres mangelnden Profils nichts an seiner Einschätzung ändern. Die Botschaftsabklärung habe zudem ergeben, dass es aktuell gegen keinen der Beschwerdeführenden im Iran ein laufendes Strafverfahren gebe, also auch nicht wegen der Teilnahme an den Protesten im Iran. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführenden an den Protesten identifiziert worden wären. Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, dass die Behörden am 28. November 2022 das letzte Mal bezüglich der Protestteilnahme bei ihm zu Hause gewesen seien. Spätere Behördenbesuche hätten die Beschwerdeführenden auf die Verfolgung durch G._______ wegen des Ehebruchs bezogen. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2024 zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung habe ihre Rechtsvertretung die Abklärungen durch den Vertrauensanwalt in Teheran kritisiert. Insbesondere gehe ihre Rechtsvertretung davon aus, dass aufgrund der Datenabfrage ihre Personalien und ihr Asylverfahren in der Schweiz den iranischen Behörden nun bekannt seien. Es liege der begründete Verdacht vor, dass eine Verletzung der Diskretions- beziehungsweise Verschwiegenheitspflicht vorliege und Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 AsylG) verletzt worden sei. Der Vertrauensanwalt habe damit objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Dazu werde das Urteil E-2281/2021 vom 11. August 2021 E. 5.2 angeführt, in dem das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines russischen Asylsuchenden kritisiere, dass das SEM im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Behörden eine Vollmacht vom Beschwerdeführer verlangt habe. Dieses Urteil verneine in keiner Weise die generelle Vertrauenswürdigkeit oder diskrete Arbeitsweise von Vertrauensanwälten. Tatsächlich habe das Bundesverwaltungsgericht Botschaftsabklärungen durch Vertrauensanwälte wiederholt als zuverlässig dargestellt. Auch im in der Stellungnahme erwähnten NZZ-Artikel «Flüchtlinge aus Iran miss-trauen dem Vertrauensanwalt der Schweiz in Teheran» vom 2. Dezember 2023, sei zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich schon mehrmals mit Botschaftsabklärungen in Teheran beschäftigt habe, zum Schluss gekommen sei, dass die Vertrauensanwälte als zuverlässig und diskret gelten würden. Die diskrete Arbeitsweise des konkret mit ihrem Fall betrauten Vertrauensanwalts zeige sich beispielsweise darin, dass er in seinen Ausführungen festhalte, er habe mittels einer erfundenen Tarnge-schichte die Scheidung der Beschwerdeführerin beim Scheidungsamt überprüft. Die Beschwerdeführenden hätten insgesamt kein aktuelles Gefährdungsprofil aufgrund der Teilnahme an Protesten im Iran oder in der Schweiz und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen können. Auch bezüglich der geltend gemachten Anzeige wegen Ehebruchs durch den Ex-Mann G._______ der Beschwerdeführerin sei auf die Abklärungen des Vertrauensanwalts zu verweisen. Die Suche in der Justizdatenbank habe keine anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen sie beide ergeben, also auch nicht aufgrund einer Anzeige wegen Ehebruchs. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf obige Ausführungen zur Vertrauenswürdigkeit und Diskretion der Botschaftsabklärung verwiesen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass sie in der Stellungnahme keine Erklärung für das Fehlen von Strafverfahren jeglicher Art in den Justizdatenbanken des Irans gegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe demnach auch keine Verfolgung aufgrund einer Anzeige ihres Ex-Mannes glaubhaft machen können. Das SEM anerkenne durchaus, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen die (Strassen-)Proteste seit Mitte September 2022 vorgegangen seien. Es sei weiter bekannt, dass im Zuge des Protests auch einfache Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer von den iranischen Behörden verfolgt und/oder von der iranischen Justiz verurteilt worden seien. In der Zwischenzeit habe sich die Situation indessen geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende angekündigt. Personen mit bestimmten schwerwiegenden Anklagen (wie z.B. «moharebeh» [Kriegsführung gegen Gott] oder «efsad fe-l-arz» [Korruption auf Erden]) seien von der Amnestie ausgenommen. Gemäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 sollten im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen sein. Die jüngere Entwicklung im Iran sei Ausdruck dafür, dass die iranische Führung zur Normalität zurückkehren möchte. Die Strafverfolgung sollte auf ernsthafte Vorwürfe beziehungsweise exemplarische Fälle beschränkt werden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass einfache Protestteilnehmer/-innen, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung hätten rechnen müssen. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung im Iran (Amnestie) und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im Zuge der Protestteilnahme keine aktuellen Probleme mit den iranischen Behörden hätten glaubhaft machen können, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach Iran deswegen eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.3 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden den Sachverhalt und machen geltend, dass sie den Iran aus zwei Gründen hätten verlassen müssen: Einerseits wegen ihrer Teilnahme an den «Frau-Leben-Freiheit»-Protesten, im Rahmen welcher sie von den Behörden identifiziert worden seien. Andererseits, weil sie eine Beziehung angefangen hätten, obwohl die Beschwerdeführerin sich noch in ihrer Ehe mit ihrem Ex-Mann befunden habe und dieser daraufhin eine Anzeige gegen sie wegen Ehebruchs erstattet habe. Der Beschwerdeführer sei - so wird weiter ausgeführt - durchaus mehr als nur ein gewöhnlicher Teilnehmer gewesen. Er habe sich einem grösseren Risiko als andere Teilnehmer ausgesetzt, erkannt und identifiziert zu werden. Seine Rolle während der Proteste habe das SEM im Entscheid nicht miteinbezogen. Einen Tag nach den Protesten sei der Beschwerdeführer arbeiten gegangen, als ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, dass die Behörden zu ihrem Haus gekommen seien und ihn hätten verhaften wollen. Sie hätten in diesem Moment verstanden, dass sie identifiziert worden seien. Nur drei Stunden nach dem Anruf seiner Mutter habe ihn auch ein Freund kontaktiert und darüber informiert, dass seine Freunde, die sich immer beim Beschwerdeführer in der Wohnung getroffen hätten und mit denen sie an den Protesten teilgenommen hätten, verhaftet worden seien. Das alles habe ihnen grosse Angst gemacht. Auch wegen der illegalen Ausreise seien sie einer erheblichen Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, wenn sie in den Iran zurück müssten. Sie würden am Flughafen in Teheran befragt; die Behörden hätten auch Listen von Personen, die sie beobachten würden. Es sei falsch, wenn das SEM schreibe, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, die Behörden seien zum letzten Mal am 28. November 2022 zu seiner Familie gekommen, weil sie ihn wegen der Teilnahme an den Protesten gesucht hätten. Seine Familie habe ihm berichtet, dass die Behörden wegen der Teilnahme an den Protesten und seitdem sie in der Schweiz gewesen seien, regelmässig, zirka ein oder zweimal pro Monat zu ihnen gekommen seien, um nachzufragen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer von seiner Familie gehört, dass die Behörden vor rund 45 Tagen erneut im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den Protesten im Iran zu seinen Eltern gekommen seien. Auch in der Schweiz hätten sie weiterhin an Demonstrationen der «Frau-Leben-Freiheit»-Proteste teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei auf den dazu beim SEM eingereichten Fotos eindeutig zu erkennen und in Anbetracht seiner Geschichte und seiner Teilnahme an den Protesten im Iran, stehe ausser Frage, dass er sich aufrichtig für diese Sache habe einsetzen wollen und dass er keineswegs seine Teilnahme an den Protesten hier in der Schweiz habe inszenieren wollen. Zudem hätten sie (die Beschwerdeführenden) bei ihren Anhörungen über das gesprochen, was im Iran vorgefallen sei, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass es so wichtig sei, auch über ihre Teilnahmen an den Demonstrationen in der Schweiz zu berichten. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie es zu spät geltend gemacht hätten. Dass es zurzeit kein Strafverfahren wegen ihrer Teilnahme an den Protesten gebe, bedeute nicht, dass ihnen bei einer Rückkehr nicht genau das drohe. Sie hätten glaubhaft erzählt, wie sie sich für die Demonstrationen eingesetzt und daran teilgenommen hätten und dass sie deswegen verfolgt würden. Das SEM spreche von Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter Protestierende. Dabei beziehe sich das SEM aber auf eine Mitteilung der iranischen Regierung vom Februar/13. März 2023, mithin also von vor rund 1.5 Jahren. Das zeige nicht die aktuelle Lage auf, obwohl sich das SEM mit der aktuellen Lage im Iran auseinandersetzen müsste. Das SEM verkenne ebenfalls, dass verschiedene Quellen darüber berichten würden, dass trotz der Begnadigungen noch viele Personen im Gefängnis sitzen würden, darunter auch Teilnehmer der Proteste, und dass einige der Personen, die freigelassen worden seien, erneut verhaftet würden, auch Demonstrationsteilnehmer. Es sei keineswegs so, dass sich die Strafverfolgung nur auf ernsthafte oder exemplarische Fälle beschränke. Es sei ebenfalls keineswegs so, dass die Regierung zur Normalität zurückkehren wolle. Jene, die wegen ihrer Protestteilnahme verhaftet und verurteilt würden, gewisse davon auch hingerichtet, hätten nichts Weiteres getan, als an den Demonstrationen teilzu-nehmen. Es handle sich dabei um «einfache Protestteilnehmer», die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Das SEM habe Dokumente zur Anzeige wegen Ehebruchs (den Beschwerdeführenden) eingefordert. Das sei aber unmöglich. Sie hätten wie sie schon bei den Anhörungen und in ihrer Stellungnahme erklärt hätten, per-sönlich beim Gericht/der zuständigen Polizeistation vorbeigehen müssen. Sie wüssten mit Sicherheit, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine Anzeige wegen Ehebruchs eingereicht habe. Das SEM stütze sich auf die Botschaftsabklärung, gemäss welcher in den Justizdatenbanken keine Verfahren gegen sie, also auch keine Anzeige wegen Ehebruchs, gefunden worden sei. Sie würden nochmals wiederholen, was sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits erklärt hätten: Über das SANA-System könne eine Person auf ihre gerichtlichen Dokumente zugreifen, aber dieses System sei nicht für jedermann zugänglich, weil man dafür die richtigen Login-Daten (ein zehnstelliger Nummerncode und ein sechsstelliges, temporäres Passwort, das der Person per SMS auf ihre iranische Nummer zugestellt werde) brauche. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr auf sein SANA-Konto zugreifen, weil ihm sein Handy, auf dem er diesen 10-stelligen Code gehabt habe, vom Schlepper abgenommen worden sei. Es sei für sie also unmöglich, dass sie gerichtliche Dokumente im Zusammenhang mit dieser Anzeige einreichen würden. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe könne der Zugriff auf die offiziellen Online-Datenbanken nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Es sei äusserst schwierig, Zugang zu den Datenbanken der Justizverwaltung zu haben. Es sei also unklar, wie der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft, ohne ihre Zustimmung und ohne eine Vollmacht von ihnen auf diese Datenbanken Zugriff gehabt haben soll. Das sei gesetzlich verboten. Das SEM erkläre nur, dass die Arbeitsweise des Vertrauensanwaltes der Schweizer Botschaft rechtens sei und dass die Kritik ihm gegenüber nicht der Wahrheit entspreche. Dass der Vertrauensanwalt mittels einer erfundenen Tarnungsgeschichte die Scheidung der Beschwerdeführerin beim Scheidungsamt habe überprüfen können, erkläre nicht, weshalb er ohne ihre Zustimmung und eine entsprechende Vollmacht überhaupt Zugriff darauf gehabt habe.

5. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder sonst verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung des Subeventualantrags, es sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen, erschöpft sich denn auch in Kritik an der Beweiswürdigung des SEM. Der betreffende Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einer unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.2 hiervor) verwiesen werden. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen das in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 29. August 2024 Ausgeführte wiederholt und auf allgemeine Medienquellen hingewiesen. Daraus ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu einer bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führen. Teilweise erwecken die Ausführungen in der Beschwerde zudem den Eindruck, es werde versucht, mit situativ nachgeschobenen Ergänzungen und Interpretationen des Sachverhalts die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden durch das SEM zu relativieren oder gar zu entkräften. Damit erscheinen ihre Vorbringen aber nicht in einem glaubhafteren beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Licht. Dabei stechen insbesondere die weiteren Angaben zur angeblichen Rolle des Beschwerdeführers bei den Demonstrationen ins Auge (Beschwerde S. 3 unten), die sich als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft erweisen. Im Übrigen erscheint auch der Einwand, das SEM berücksichtige in seinem Entscheid die aktuelle Lage im Iran nicht, angesichts der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, in denen das SEM auf jüngste Entwicklungen im Iran, insbesondere was den Umgang des iranischen Regimes mit Teilnehmern an Protestkundgebungen betrifft, nicht stichhaltig. Schliesslich erschöpft sich die in der Beschwerde erneut erhobene Kritik an den vom Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft im Iran getätigten Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 11 unten) weitgehend in spekulativen Mutmassungen und Unterstellung hinsichtlich dessen Arbeitsweise. Ferner hat der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich daran teilgenommen haben - nicht geltend gemacht, er habe sich an den Kundgebungen in M._______ in einer exponierter Art und Weise betätigt. Solches geht auch aus den eingereichten Fotos nicht hervor. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder die Vorfluchtgründe noch subjektiven Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Das SEM hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es insbesondere auch auf die prekäre psychische Situation der Beschwerdeführerin eingeht und zutreffend darauf hinweist, dass das Gesundheitssystem im Iran ein hohes Niveau aufweist, insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten, und festhält, dass sie offenbar bereits im Iran Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung hatte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Rückenbeschwerden (vgl. Beschwerde Ziff. 2 Wegweisungsvollzug) und die dazu eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. Bst. E) sowie die in der Behandlungsbestätigung ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vom 21. Oktober 2024 der (...), (...), Zentrum für Psychotraumatologie, diagnostizierten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin führen angesichts der im Iran vorhandenen medizinischen Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu keiner von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. November 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: