Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – Tamilen aus F._______, Nordprovinz (Be- schwerdeführer), respektive Colombo (Beschwerdeführerin), mit letztem Wohnsitz in Colombo – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) September 2019 und gelangten am 11. August 2020 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 17. August 2020 folgte die Aufnahme ihrer Personendaten. Am 11. September 2020 (Ehemann) respektive 22. September 2020 (Ehefrau) wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen fol- gendermassen: Er habe seit 2011 ein eigenes (…)geschäft geführt und im Jahre 2009 einen entfernten Verwandten, der bei den Liberation Tigers of Eelam (LTTE) gewesen sei, in seinem Geschäft in Colombo beschäftigt. Deswegen sei er im Jahre 2013 zweimal von den Sicherheitsbehörden be- fragt worden. Diese hätten nach seinen früheren Wohnorten und Arbeitsor- ten gefragt. Aus diesen Gründen sei er im März 2013 nach G._______ aus- gereist und nach drei bis vier Monaten wieder zurückgekehrt. Am (…) Mai 2019 seien vier Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in sein Geschäft gekommen und hätten ihn zu Quittungen einer muslimischen Person H._______ befragt. Er sei verdächtigt worden, mit H._______, der im Verdacht gestanden habe, für die Bombenanschläge vom 21. April 2019 verantwortlich zu sein, in Verbindung zu stehen. H._______ habe regel- mässig Waren in grossen Mengen bei ihm eingekauft und bar bezahlt. Die CID-Leute hätten das ganze Geschäft des Beschwerdeführers durchsucht. Im Anschluss daran seien sie mit ihm in einem weissen Van an seinen Wohn-ort gefahren und hätten auch sein Haus durchsucht. Weder im Ge- schäft noch zu Hause sei belastendes Material gefunden worden. Eine der anwesenden Personen habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Zudem seien seine Kinder und seine Ehefrau bedroht worden. Er habe nichts mit der Explosion zu tun gehabt; es seien zirka 500 Personen deswegen festge- nommen worden. Er sei schliesslich an einen Ort gebracht worden, wo er gefragt worden sei, ob er jemanden mit Geld und Waffen unterstützt habe. Er sei geschlagen, eingeschüchtert und zu Zugeständnissen aufgefordert worden. Er habe jedoch keine solchen gemacht. Wenig später seien an- dere CID-Leute gekommen und hätten ihm dieselben Fragen gestellt. Es sei ihm damit gedroht worden, dass seinen Kindern etwas angetan würde, wenn er nicht die Wahrheit sage. Schliesslich sei er am frühen Morgen nach Hause gebracht worden. Die CID-Leute hätten wohl gemerkt, dass er
E-5707/2021 Seite 3 mit der ganzen Sache wirklich nichts zu tun habe. Wenig später hätten die- selben CID-Leute von ihm Geldzahlungen gefordert. Am (…) Juni 2019 sei er von zwei Personen in seinem Geschäft eingeschüchtert und zur Bezah- lung von (…) Rupien aufgefordert worden. Er habe jedoch nur (…) Rupien bezahlen können. Die telefonischen Drohungen und Belästigungen hätten nicht aufgehört. Am (…) Juni 2019 sei er von einer weiteren CID-Person im Geschäft bedroht und zur Bezahlung weiterer Beträge aufgefordert wor- den. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er nochmals (…) Rupien gezahlt. Da er daraufhin erneut bedroht worden sei und er als Ta- mile keine Möglichkeiten gehabt habe, bei der Polizei oder einer anderen Stelle um Schutz zu ersuchen, habe er nochmals (…) Rupien bezahlt. Er sei später zu weiteren Zahlungen aufgefordert worden. Es sei beim Gan- zen nur um Geld gegangen und kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die Behörden hätten nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Er habe von anderen Geschäftsführern erfahren, dass ihnen dasselbe widerfahren sei. Da er nicht damit gerechnet habe, dass die Erpressungen aufhören wür- den, und er in ganz Sri Lanka Behelligungen zu befürchten habe, habe er sich aus Angst vor Repressalien gegen ihn und seine Familie zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise seien CID-Leute noch zweimal in sei- nem Haus respektive bei seinen Schwiegereltern erschienen. Er telefo- niere ab und zu mit seinen Verwandten, traue sich jedoch nicht, am Telefon weiteres zu fragen. Er möchte sich auch an das Ganze nicht wieder erin- nern müssen. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes (Mitnahme, Ver- dächtigung, Verletzungen, Gelderpressungen) und die Drohungen, die CID-Leute ihr gegenüber ausgesprochen hätten. Sie und ihr Ehemann hät- ten keine Möglichkeiten gesehen, sich gegen die Machenschaften der CID- Leute zu wehren oder sich an einem anderen Ort in Sri Lanka niederzulas- sen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Betreffend die Beschwerdeführerin wurden zwei medizinische Dokumente vom 18. und 27. August 2020 eingereicht. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 29. September 2020 dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. Am 30. September 2020 erfolgte ihre Zuweisung in den Kanton I._______.
E-5707/2021 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 24. September 2021 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM unternahm für die Zustellung dieser Verfügung drei Versuche. D. Am (…) 2021 wurde das Kind E._______ geboren. E. E.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführen- den durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 24. September 2024 Beschwerde und beantragten unter anderem deren Aufhebung. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: – Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 (verfasst vom Rechtsvertreter), – Fortschreibung: Politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka, Stand 9. Dezember 2021 (verfasst vom Rechtsvertreter), – International Truth and Justice Project, Sri Lanka: Torture & sexual vio- lence by security forces 2020-21, September 2021. E.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 nicht ein, da diese verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei. F. F.a Am 30. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun- desverwaltungsgericht ein «Feststellungsbegehren Nichtigkeit» des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 ein. Ebenfalls am 30. Dezember 2021 reichten sie beim Gericht ein «Revi- sionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» betreffend das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 ein. F.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 25. Mai 2022 (E-5695/2021; E-5704/2021) das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezem-
E-5707/2021 Seite 5 ber 2021 ab. In demselben Urteil hiess es das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezem- ber 2021 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder auf. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022 wurde das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrens-Nummer E-5707/2021 wieder aufgenommen und fortgeführt. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 wurde den Beschwerdeführen- den der Spruchkörper mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie zur Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses aufgefordert. Ferner erhielten sie Gelegenheit, zu einer allfälligen ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin Angaben zu machen und eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schwei- gepflicht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Fristerstreckung zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts sowie um Einsicht in das Dokument der Spruchkörperbildung. Gleichzeitig reichten sie eine Sozial- hilfebestätigung vom 23. Juni 2022 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 zog die damals zuständige In- struktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 in Wiederer- wägung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde antragsgemäss eine Frist zur Einrei- chung von ärztlichen Unterlagen angesetzt. Der Antrag auf Einsicht in das Dokument hinsichtlich Spruchkörperbildung wurde abgewiesen. K. Am 6. Juli 2022 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Be- richt von "(…)" vom 5. Juli 2022 zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erneuerten die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Einsicht in die Akten der Spruchkörperbildung.
E-5707/2021 Seite 6 M. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 wurde für den Beschwerdeführer ein ärztlicher Bericht des «J._______» vom 27. September 2023 eingereicht.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 ist, wie im Urteil BVGer E-5695/2021 / E-5704/2021 vom 25. Mai 2022 festgestellt, frist- und zudem formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben
– mit Ausnahme des danach geborenen Kindes – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das am (…) geborene Kind (vgl. hiervor Bst. D) wird in das Verfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5707/2021 Seite 7
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 wurde den Beschwerdefüh- renden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. An diesem Spruchkörper wurden zwischenzeitlich zwei Änderungen vorgenommen. Diese Anpassungen er- folgten aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweite- rung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesen- heit sowie Ausgleich der Belastungssituation.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2022 aber- mals um Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betref- fend die Spruchkörperbildung ersuchen, ist dieser Antrag unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 erneut abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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E. 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, das SEM habe sich auf veraltete Länderinformationen gestützt. Es sei ihm entgan- gen, dass sie aufgrund ihrer vermeintlichen Terror-Unterstützung unter dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) in Sri Lanka einer aktuellen asyl- relevanten Verfolgung ausgesetzt seien, dass im Zusammenhang mit den Osteranschlägen hunderte Personen in willkürlicher Weise verhaftet und in Haft genommen worden seien, welche im Vergleich zu ihnen teilweise harmlose Profile aufweisen würden, und dass ihnen alleine aufgrund der behaupteten Verbindung zu den Osteranschlägen mindestens zwei Jahre willkürliche Haft drohen würde. Entsprechend hätten die Beschwerdefüh- renden sich einzig und alleine deshalb zur Flucht gezwungen gesehen, weil ihnen gedroht worden sei, aufgrund ihrer angeblichen Terror-Verbindung verhaftet zu werden. Das SEM setze sich im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit den vorgebrachten Argumenten auseinander, stelle den Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt fest und verletze seine Be- gründungspflicht. Da es sich weigere, den aktuellen Länderkontext zu wür- digen, sei eine mündliche Parteiverhandlung zwingend notwendig.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch insbesondere da- mit, er sei von vier Beamten des CID unter dem Vorwurf, in die Bomben- anschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 verwickelt zu sein, verhört, be- droht und geschlagen worden; ferner hätten diese Beamten von ihm – nachdem sie bemerkt hätten, dass er nichts mit den Vorfällen zu tun habe
– mehrfach Geld erpresst. Zudem sei er im Jahre 2013 bereits einmal we- gen der Anstellung eines früheren LTTE-Mitglieds befragt worden. Weiter macht er geltend, es sei gegen ihn nie ein Verfahren eingeleitet worden. Das Bezahlen von Erpressungsgeldern sei nicht unüblich und auch andere Geschäftsinhaber seien schon von solchen Erpressungen betroffen gewe- sen. Da die sri-lankischen Behörden somit nach einem kurzen Anfangsver- dacht nicht mehr davon auszugehen schienen, dass der Beschwerdeführer etwas mit den genannten Anschlägen zu tun hatte, bestand für das SEM keine Veranlassung dazu, einer Verfolgung wegen Terror-Unterstützung unter dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) nachzugehen. Die auf Be- schwerdeebene vorgetragene Behauptung, die Beschwerdeführenden
E-5707/2021 Seite 9 hätten sich einzig und alleine deshalb zur Flucht gezwungen gesehen, weil ihnen gedroht worden sei, aufgrund ihrer angeblichen Terror-Verbindung verhaftet zu werden, widerspricht den zuvor dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und findet überdies an- derweitig keine Stütze in den Akten. Da in der Beschwerdeschrift abgese- hen davon nichts Neues vorgetragen wird, besteht insoweit ebenso wenig eine Veranlassung für weitere Abklärungen, auch nicht im Rahmen einer weiteren Anhörung oder mündlichen Parteiverhandlung (vgl. zum Antrag auf mündliche Parteiverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachfolgend E. 6.2). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es diese als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qua- lifizierte. Wenn die Beschwerdeführenden inhaltlich zu einem anderen Schluss kommen, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz.
E. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kas- sationsbegehren sind abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beur- teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine mündliche Parteiverhandlung ge- mäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und die Parteien sowie unabhängige Experten seien an die Verhandlung einzuladen. Die Beschwerdeführenden seien erneut anzuhören.
E. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An- trag auf eine erneute Anhörung abzuweisen (vgl. dazu auch hiervor E. 5.4). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG ist ebenfalls abzuweisen. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Ange- legenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2).
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E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei bekannt, dass seit Kriegsende in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz teils willkürliche Schikanen und Festnahmen seitens der sri- lankischen Behörden mit dem übergeordneten Ziel erfolgen würden, ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern und die tamilische Bevölkerung unter Kontrolle zu haben beziehungsweise sie mittels Einschüchterung ge- fügig zu machen. Das teils einschüchternde Vorgehen der sri-lankischen Behörden beziehungsweise der Sicherheitsbehörden gegenüber der tami- lischen Bevölkerung werde in keiner Weise gutgeheissen. Allerdings wür- den diese notorischen Schikanen in der Regel kein asylrelevantes Aus- mass annehmen. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Rahmen der behördlichen Ermittlungen und die dabei erlit- tenen Schläge und Tritte liege mangels der nötigen Intensität keine asylre- levante Verfolgung vor. Weiter sei nicht erkennbar, wie eine einmalige Mit- nahme und Befragung bei ihm bereits einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt haben soll, der ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. So will er nach seiner Freilassung wie gewohnt seinem Alltag nachgegangen sein. Er sei aufgrund der Erpressungen nach seiner Freilassung ausgereist. Demzufolge sei nicht von einem unmittelbaren Konnex zwischen der
E-5707/2021 Seite 11 Mitnahme respektive dem darauffolgenden Verhör durch das CID und der Ausreise auszugehen. Auch die Befragung im Jahre 2013 sei nicht kausal zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, es sei nie ein Verfahren und auch nie eine weitergehende Untersuchung gegen ihn eingeleitet oder eine Registrierung seiner Person durch die sri- lankischen Sicherheitsbehörden vorgenommen worden. Seinen Vorbrin- gen – die finanzielle Bereicherung seitens vier fehlbaren Beamten des CID
– fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofak- toren (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begrün- dete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftigen Verfolgungsmassnah- men im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Überdies seien die Beschwerdeführenden bis am (…) September 2019 in Sri Lanka wohn- haft gewesen, womit sie nach Kriegsende noch über zehn Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt hätten. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lan- kischen Behörden ausgelöst, und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollten. Auch die am 16. No- vember 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Nach den am 21. April 2019 verübten Terroranschlä- gen in Sri Lanka auf Kirchen und Hotels mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen zu fassen, die mit den Anschlägen in Zusammenhang gebracht würden. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern der Be- schwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen ernsthaft verdächtigt würde. Die blosse Angst vor verschärften behördli- chen Massnahmen vermöge keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu- dem habe die Befragung des Beschwerdeführers im Jahre 2013 seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden zur LTTE-Verbindung eines frühe- ren Angestellten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie wür- den mehrere Risikofaktoren (vermeintliche LTTE-Verbindungen, Involvie- rung in Osteranschläge, keine gültigen Einreisepapiere, Aufenthalt in der Schweiz) im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 auf- weisen, wobei ein Faktor als stark risikobegründend einzustufen sei und zwei eher formeller Natur seien. Eine Kumulation derselben müsse zwin- gend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
E-5707/2021 Seite 12 führen. Mittlerweile seien Nachfluchtgründe vorhanden, auf die sie keinen Einfluss hätten. Es sei zudem anzuerkennen, dass die willkürliche Erwei- terung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" ei- nen neuen Risikofaktor darstelle. Es bestehe somit ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Überdies sei die Lageein- schätzung des SEM, auf die sich auch das Bundesverwaltungsgericht stütze, überholt.
E. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen- den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.
E. 9.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass aufgrund der vorge- brachten Mitnahmen im Rahmen von behördlichen Ermittlungen (im Zu- sammenhang mit den Bombenanschlägen) mangels Intensität keine asyl- relevante Verfolgung vorliegt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 9.3 Im Weiteren lassen die Ausführungen der Beschwerdeführenden hin- sichtlich der Geldforderungen durch vier CID-Beamte darauf schliessen, dass es diesen allein um die Erpressung von Geld ging und sie somit einzig aus kriminellen Motiven handelten. Es besteht auch kein Grund zur An- nahme, dass diese im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID handelten und eine ethnisch oder politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asyl- gesetzes verübt hätten. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht kraft ihres Amtes (im Sinne staatlichen bzw. mittelbar staatlichen Handelns) agiert, sondern ihr Amt missbraucht haben. Dieser Schluss wird dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden ohne Problem legal mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausreisen konnten, wobei davon auszugehen ist, dass die Aus- reise über den Flughafen von Colombo erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist dem SEM beizupflichten, dass nicht von einer Verfolgung der Beschwer- deführenden aus einem asylrelevanten Motiv auszugehen ist. Vielmehr handelt es sich bei den geltend gemachten Erpressungen um kriminelle Akte Dritter, denen allenfalls unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK Relevanz zukommen könnte (Urteil des BVGer E-410/2018 vom 12. September 2018 E. 6.4 und 6.5).
E. 9.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
E-5707/2021 Seite 13 Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungsge- richt hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter aus- gesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpo- litische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein ge- nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demge- genüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Von den Rück- kehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach An- sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatis- mus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die von den Be- schwerdeführenden in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2013 seitens der sri-lanki- schen Behörden einmal zu einem früheren Angestellten befragt. Zudem wurde er im Zusammenhang mit den Anschlägen vom April 2019 kurzzeitig mitgenommen und befragt; indessen hat sich der gegen ihn erhobene Ver- dacht offensichtlich nicht erhärtet und es wurde gegen ihn weder ein Ver- fahren eingeleitet noch wurde er registriert, womit er nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist (vgl. SEM-Akte […]-33 F28). Zudem war es den Beschwerdeführenden möglich, legal aus Sri Lanka auszureisen (vgl. hievor). Ferner haben sie nie geltend gemacht, dass sie exilpolitisch tätig wären. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügen sie über keine Narben. Allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund viereinhalbjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Es erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich, dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein sollen. Obwohl nicht auszuschlies- sen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Back- ground Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Unter Würdigung aller
E-5707/2021 Seite 14 Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 9.3.3 Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte.
E. 9.4 Zusammenfassend erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlings- eigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-5707/2021 Seite 15
E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 11.2.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Was die geltend gemachten unrechtmäs- sigen Geld-Erpressungen anbelangt, obliegt es den Beschwerdeführenden dies bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und um Schutz zu ersu- chen. Dies haben die Beschwerdeführenden bisher unterlassen; auch konnten sie nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihnen die zuständigen Behörden in ihrem Fall keinen Schutz gewährt hätten (vgl. SEM-Akten […]- 33 F114 ff. und -34 F 36 ff.). Es kann mithin nicht angenommen werden, dass in ihrem konkreten Fall jegliche Schutzmassnahmen seitens der hei- matlichen Behörden unterblieben wären (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-
E-5707/2021 Seite 16 410/2018 vom 12. September 2018 E. 9.2.5). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass sie persönlich ge- fährdet wären.
E. 11.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Be- schwerdeführenden weisen ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.
E. 11.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Vorab ist festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom- men, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (dem Herkunfts- ort des Beschwerdeführers) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individu- ellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 13.2–13.4). Ausserdem haben die Be- schwerdeführenden in Colombo gelebt, wohin eine Rückkehr als grund- sätzlich zumutbar zu bezeichnen ist. Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu,
E-5707/2021 Seite 17 dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsi- denten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wick- remesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gota- baya Rajapaksa (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 3. November 2023 E. 12.4.1).
E. 11.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten seit (…) (Beschwerdeführer) res- pektive seit Geburt (Beschwerdeführerin) in Colombo. Ferner sollen der Vater und eine Schwester der Beschwerdeführerin in K._______i (recte: L._______), einem Vorort von Colombo, leben, wobei davon auszugehen ist, dass sie mit diesen weiterhin in Kontakt stehen und damit ein gefestig- tes Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben. Sodann verfügt der Beschwer- deführer über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (…) in einem grösseren Geschäft und in einem (…)geschäft (vgl. SEM-Akten […]-33 F18 und -34 F15). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in ihrer Heimat wieder werden eingliedern können und bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden.
E. 11.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug nicht als unzumutbar; entsprechendes wurde in der Be- schwerde denn auch nicht geltend gemacht. Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden sind mittlerweile (…) und (…) Jahre alt und im Sep- tember 2019 erstmals in die Schweiz eingereist. Die Kinder haben zwar einen gewissen Teil ihrer schulischen Ausbildung in der Schweiz absolviert. Allerdings dürften sie sich aufgrund ihres jungen Alters noch weitgehend an den Eltern orientieren. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, die Reinte-gration der Kinder in Sri Lanka wäre unmöglich oder unzumutbar. Dies gilt auch in Bezug auf das jüngste Kind, das noch im Kleinkindalter ist.
E. 11.3.5.1 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwen- dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
E-5707/2021 Seite 18 menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimat- staat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 11.3.5.2 In dem am 6. Juli 2022 eingereichten ärztlichen Bericht der "(…)" vom 5. Juli 2022 wurde betreffend die bei der Beschwerdeführerin früher diagnostizierte Schilddrüsenproblematik festgestellt, erneute Messungen der Werte des Schilddrüsenhormons hätten ergeben, dass es sich nicht um eine echte Hypothyreose handle und derzeit keine weitere Behandlung nötig sei. Ferner wurde mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 für den Be- schwerdeführer ein ärztlicher Bericht des «J._______» vom 27. September 2023 eingereicht. Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Februar 2021 in einer psychotherapeutischen Behandlung. Diese finde alle zwei Wochen statt. Er leide an Angstzuständen sowie Depressi- onen und weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Ferner leide er an Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde. Manchmal würden Suizidgedanken aufkommen. Er habe Mühe mit seiner derzeitigen Situation und Schwierigkeiten beim Erlernen der französischen Sprache. Der Rechtsvertreter ersuchte gestützt darauf um einen baldigen Entscheid.
E. 11.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung des Bluthochdrucks des Be- schwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat be- zahlt würde. Weiter ist festzustellen, dass die früheren Schilddrüsenprob- leme der Beschwerdeführerin offenbar keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen. Schliesslich stehen auch die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierten psychischen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allen- falls notwendige Behandlungen grundsätzlich in Colombo möglich sind (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein dem Beschwerdeführer
E-5707/2021 Seite 19 vertrauteres familiäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechte- rung seines psychischen Gesundheitszustande führen muss, zumal not- wendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar er- scheinen lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt müssen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Erkran- kungen befürchten. Es steht insbesondere dem Beschwerdeführer offen, für die lückenlose Fortsetzung der Behandlung seines Bluthochdrucks und seiner psychischen Beschwerden vor seiner Ausreise aus der Schweiz ei- nen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliede- rung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu be- antragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
E. 11.3.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 11.3.8 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-5707/2021 Seite 20 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfü- gung vom 6. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersicht- lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5707/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5707/2021 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren (...) Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Tamilen aus F._______, Nordprovinz (Beschwerdeführer), respektive Colombo (Beschwerdeführerin), mit letztem Wohnsitz in Colombo - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2019 und gelangten am 11. August 2020 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 17. August 2020 folgte die Aufnahme ihrer Personendaten. Am 11. September 2020 (Ehemann) respektive 22. September 2020 (Ehefrau) wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er habe seit 2011 ein eigenes (...)geschäft geführt und im Jahre 2009 einen entfernten Verwandten, der bei den Liberation Tigers of Eelam (LTTE) gewesen sei, in seinem Geschäft in Colombo beschäftigt. Deswegen sei er im Jahre 2013 zweimal von den Sicherheitsbehörden befragt worden. Diese hätten nach seinen früheren Wohnorten und Arbeitsorten gefragt. Aus diesen Gründen sei er im März 2013 nach G._______ ausgereist und nach drei bis vier Monaten wieder zurückgekehrt. Am (...) Mai 2019 seien vier Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in sein Geschäft gekommen und hätten ihn zu Quittungen einer muslimischen Person H._______ befragt. Er sei verdächtigt worden, mit H._______, der im Verdacht gestanden habe, für die Bombenanschläge vom 21. April 2019 verantwortlich zu sein, in Verbindung zu stehen. H._______ habe regelmässig Waren in grossen Mengen bei ihm eingekauft und bar bezahlt. Die CID-Leute hätten das ganze Geschäft des Beschwerdeführers durchsucht. Im Anschluss daran seien sie mit ihm in einem weissen Van an seinen Wohn-ort gefahren und hätten auch sein Haus durchsucht. Weder im Geschäft noch zu Hause sei belastendes Material gefunden worden. Eine der anwesenden Personen habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Zudem seien seine Kinder und seine Ehefrau bedroht worden. Er habe nichts mit der Explosion zu tun gehabt; es seien zirka 500 Personen deswegen festgenommen worden. Er sei schliesslich an einen Ort gebracht worden, wo er gefragt worden sei, ob er jemanden mit Geld und Waffen unterstützt habe. Er sei geschlagen, eingeschüchtert und zu Zugeständnissen aufgefordert worden. Er habe jedoch keine solchen gemacht. Wenig später seien andere CID-Leute gekommen und hätten ihm dieselben Fragen gestellt. Es sei ihm damit gedroht worden, dass seinen Kindern etwas angetan würde, wenn er nicht die Wahrheit sage. Schliesslich sei er am frühen Morgen nach Hause gebracht worden. Die CID-Leute hätten wohl gemerkt, dass er mit der ganzen Sache wirklich nichts zu tun habe. Wenig später hätten dieselben CID-Leute von ihm Geldzahlungen gefordert. Am (...) Juni 2019 sei er von zwei Personen in seinem Geschäft eingeschüchtert und zur Bezahlung von (...) Rupien aufgefordert worden. Er habe jedoch nur (...) Rupien bezahlen können. Die telefonischen Drohungen und Belästigungen hätten nicht aufgehört. Am (...) Juni 2019 sei er von einer weiteren CID-Person im Geschäft bedroht und zur Bezahlung weiterer Beträge aufgefordert worden. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er nochmals (...) Rupien gezahlt. Da er daraufhin erneut bedroht worden sei und er als Tamile keine Möglichkeiten gehabt habe, bei der Polizei oder einer anderen Stelle um Schutz zu ersuchen, habe er nochmals (...) Rupien bezahlt. Er sei später zu weiteren Zahlungen aufgefordert worden. Es sei beim Ganzen nur um Geld gegangen und kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die Behörden hätten nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Er habe von anderen Geschäftsführern erfahren, dass ihnen dasselbe widerfahren sei. Da er nicht damit gerechnet habe, dass die Erpressungen aufhören würden, und er in ganz Sri Lanka Behelligungen zu befürchten habe, habe er sich aus Angst vor Repressalien gegen ihn und seine Familie zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise seien CID-Leute noch zweimal in seinem Haus respektive bei seinen Schwiegereltern erschienen. Er telefoniere ab und zu mit seinen Verwandten, traue sich jedoch nicht, am Telefon weiteres zu fragen. Er möchte sich auch an das Ganze nicht wieder erinnern müssen. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes (Mitnahme, Verdächtigung, Verletzungen, Gelderpressungen) und die Drohungen, die CID-Leute ihr gegenüber ausgesprochen hätten. Sie und ihr Ehemann hätten keine Möglichkeiten gesehen, sich gegen die Machenschaften der CID-Leute zu wehren oder sich an einem anderen Ort in Sri Lanka niederzulassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Betreffend die Beschwerdeführerin wurden zwei medizinische Dokumente vom 18. und 27. August 2020 eingereicht. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 29. September 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 30. September 2020 erfolgte ihre Zuweisung in den Kanton I._______. C. Mit Verfügung vom 24. September 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM unternahm für die Zustellung dieser Verfügung drei Versuche. D. Am (...) 2021 wurde das Kind E._______ geboren. E. E.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 24. September 2024 Beschwerde und beantragten unter anderem deren Aufhebung. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten:
- Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 (verfasst vom Rechtsvertreter),
- Fortschreibung: Politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka, Stand 9. Dezember 2021 (verfasst vom Rechtsvertreter),
- International Truth and Justice Project, Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-21, September 2021. E.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 nicht ein, da diese verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei. F. F.a Am 30. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein «Feststellungsbegehren Nichtigkeit» des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 ein. Ebenfalls am 30. Dezember 2021 reichten sie beim Gericht ein «Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 ein. F.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 25. Mai 2022 (E-5695/2021; E-5704/2021) das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezem-ber 2021 ab. In demselben Urteil hiess es das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5399/2021 vom 20. Dezember 2021 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder auf. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022 wurde das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrens-Nummer E-5707/2021 wieder aufgenommen und fortgeführt. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 wurde den Beschwerdeführenden der Spruchkörper mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Ferner erhielten sie Gelegenheit, zu einer allfälligen ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin Angaben zu machen und eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Fristerstreckung zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts sowie um Einsicht in das Dokument der Spruchkörperbildung. Gleichzeitig reichten sie eine Sozialhilfebestätigung vom 23. Juni 2022 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 zog die damals zuständige Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 in Wiedererwägung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde antragsgemäss eine Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen angesetzt. Der Antrag auf Einsicht in das Dokument hinsichtlich Spruchkörperbildung wurde abgewiesen. K. Am 6. Juli 2022 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht von "(...)" vom 5. Juli 2022 zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erneuerten die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Einsicht in die Akten der Spruchkörperbildung. M. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 wurde für den Beschwerdeführer ein ärztlicher Bericht des «J._______» vom 27. September 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 ist, wie im Urteil BVGer E-5695/2021 / E-5704/2021 vom 25. Mai 2022 festgestellt, frist- und zudem formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme des danach geborenen Kindes - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am (...) geborene Kind (vgl. hiervor Bst. D) wird in das Verfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. An diesem Spruchkörper wurden zwischenzeitlich zwei Änderungen vorgenommen. Diese Anpassungen erfolgten aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2022 abermals um Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ersuchen, ist dieser Antrag unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 erneut abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, das SEM habe sich auf veraltete Länderinformationen gestützt. Es sei ihm entgangen, dass sie aufgrund ihrer vermeintlichen Terror-Unterstützung unter dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) in Sri Lanka einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, dass im Zusammenhang mit den Osteranschlägen hunderte Personen in willkürlicher Weise verhaftet und in Haft genommen worden seien, welche im Vergleich zu ihnen teilweise harmlose Profile aufweisen würden, und dass ihnen alleine aufgrund der behaupteten Verbindung zu den Osteranschlägen mindestens zwei Jahre willkürliche Haft drohen würde. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden sich einzig und alleine deshalb zur Flucht gezwungen gesehen, weil ihnen gedroht worden sei, aufgrund ihrer angeblichen Terror-Verbindung verhaftet zu werden. Das SEM setze sich im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit den vorgebrachten Argumenten auseinander, stelle den Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt fest und verletze seine Begründungspflicht. Da es sich weigere, den aktuellen Länderkontext zu würdigen, sei eine mündliche Parteiverhandlung zwingend notwendig. 5.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch insbesondere damit, er sei von vier Beamten des CID unter dem Vorwurf, in die Bombenanschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 verwickelt zu sein, verhört, bedroht und geschlagen worden; ferner hätten diese Beamten von ihm - nachdem sie bemerkt hätten, dass er nichts mit den Vorfällen zu tun habe - mehrfach Geld erpresst. Zudem sei er im Jahre 2013 bereits einmal wegen der Anstellung eines früheren LTTE-Mitglieds befragt worden. Weiter macht er geltend, es sei gegen ihn nie ein Verfahren eingeleitet worden. Das Bezahlen von Erpressungsgeldern sei nicht unüblich und auch andere Geschäftsinhaber seien schon von solchen Erpressungen betroffen gewesen. Da die sri-lankischen Behörden somit nach einem kurzen Anfangsverdacht nicht mehr davon auszugehen schienen, dass der Beschwerdeführer etwas mit den genannten Anschlägen zu tun hatte, bestand für das SEM keine Veranlassung dazu, einer Verfolgung wegen Terror-Unterstützung unter dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) nachzugehen. Die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten sich einzig und alleine deshalb zur Flucht gezwungen gesehen, weil ihnen gedroht worden sei, aufgrund ihrer angeblichen Terror-Verbindung verhaftet zu werden, widerspricht den zuvor dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und findet überdies anderweitig keine Stütze in den Akten. Da in der Beschwerdeschrift abgesehen davon nichts Neues vorgetragen wird, besteht insoweit ebenso wenig eine Veranlassung für weitere Abklärungen, auch nicht im Rahmen einer weiteren Anhörung oder mündlichen Parteiverhandlung (vgl. zum Antrag auf mündliche Parteiverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachfolgend E. 6.2). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es diese als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte. Wenn die Beschwerdeführenden inhaltlich zu einem anderen Schluss kommen, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und die Parteien sowie unabhängige Experten seien an die Verhandlung einzuladen. Die Beschwerdeführenden seien erneut anzuhören. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen (vgl. dazu auch hiervor E. 5.4). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG ist ebenfalls abzuweisen. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei bekannt, dass seit Kriegsende in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz teils willkürliche Schikanen und Festnahmen seitens der sri-lankischen Behörden mit dem übergeordneten Ziel erfolgen würden, ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern und die tamilische Bevölkerung unter Kontrolle zu haben beziehungsweise sie mittels Einschüchterung gefügig zu machen. Das teils einschüchternde Vorgehen der sri-lankischen Behörden beziehungsweise der Sicherheitsbehörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung werde in keiner Weise gutgeheissen. Allerdings würden diese notorischen Schikanen in der Regel kein asylrelevantes Aus-mass annehmen. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Rahmen der behördlichen Ermittlungen und die dabei erlittenen Schläge und Tritte liege mangels der nötigen Intensität keine asylrelevante Verfolgung vor. Weiter sei nicht erkennbar, wie eine einmalige Mitnahme und Befragung bei ihm bereits einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt haben soll, der ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. So will er nach seiner Freilassung wie gewohnt seinem Alltag nachgegangen sein. Er sei aufgrund der Erpressungen nach seiner Freilassung ausgereist. Demzufolge sei nicht von einem unmittelbaren Konnex zwischen der Mitnahme respektive dem darauffolgenden Verhör durch das CID und der Ausreise auszugehen. Auch die Befragung im Jahre 2013 sei nicht kausal zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, es sei nie ein Verfahren und auch nie eine weitergehende Untersuchung gegen ihn eingeleitet oder eine Registrierung seiner Person durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden vorgenommen worden. Seinen Vorbringen - die finanzielle Bereicherung seitens vier fehlbaren Beamten des CID - fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftigen Verfolgungsmassnah-men im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Überdies seien die Beschwerdeführenden bis am (...) September 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, womit sie nach Kriegsende noch über zehn Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt hätten. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollten. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Nach den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka auf Kirchen und Hotels mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen zu fassen, die mit den Anschlägen in Zusammenhang gebracht würden. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen ernsthaft verdächtigt würde. Die blosse Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Zudem habe die Befragung des Beschwerdeführers im Jahre 2013 seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden zur LTTE-Verbindung eines früheren Angestellten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie würden mehrere Risikofaktoren (vermeintliche LTTE-Verbindungen, Involvierung in Osteranschläge, keine gültigen Einreisepapiere, Aufenthalt in der Schweiz) im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 aufweisen, wobei ein Faktor als stark risikobegründend einzustufen sei und zwei eher formeller Natur seien. Eine Kumulation derselben müsse zwingend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden führen. Mittlerweile seien Nachfluchtgründe vorhanden, auf die sie keinen Einfluss hätten. Es sei zudem anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen Risikofaktor darstelle. Es bestehe somit ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Überdies sei die Lageeinschätzung des SEM, auf die sich auch das Bundesverwaltungsgericht stütze, überholt. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 9.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass aufgrund der vorgebrachten Mitnahmen im Rahmen von behördlichen Ermittlungen (im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen) mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.3 Im Weiteren lassen die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Geldforderungen durch vier CID-Beamte darauf schliessen, dass es diesen allein um die Erpressung von Geld ging und sie somit einzig aus kriminellen Motiven handelten. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass diese im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID handelten und eine ethnisch oder politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes verübt hätten. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht kraft ihres Amtes (im Sinne staatlichen bzw. mittelbar staatlichen Handelns) agiert, sondern ihr Amt missbraucht haben. Dieser Schluss wird dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden ohne Problem legal mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausreisen konnten, wobei davon auszugehen ist, dass die Ausreise über den Flughafen von Colombo erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist dem SEM beizupflichten, dass nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführenden aus einem asylrelevanten Motiv auszugehen ist. Vielmehr handelt es sich bei den geltend gemachten Erpressungen um kriminelle Akte Dritter, denen allenfalls unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK Relevanz zukommen könnte (Urteil des BVGer E-410/2018 vom 12. September 2018 E. 6.4 und 6.5). 9.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2013 seitens der sri-lankischen Behörden einmal zu einem früheren Angestellten befragt. Zudem wurde er im Zusammenhang mit den Anschlägen vom April 2019 kurzzeitig mitgenommen und befragt; indessen hat sich der gegen ihn erhobene Verdacht offensichtlich nicht erhärtet und es wurde gegen ihn weder ein Verfahren eingeleitet noch wurde er registriert, womit er nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist (vgl. SEM-Akte [...]-33 F28). Zudem war es den Beschwerdeführenden möglich, legal aus Sri Lanka auszureisen (vgl. hievor). Ferner haben sie nie geltend gemacht, dass sie exilpolitisch tätig wären. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügen sie über keine Narben. Allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund viereinhalbjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Es erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich, dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein sollen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.3.3 Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 9.4 Zusammenfassend erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Was die geltend gemachten unrechtmässigen Geld-Erpressungen anbelangt, obliegt es den Beschwerdeführenden dies bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und um Schutz zu ersuchen. Dies haben die Beschwerdeführenden bisher unterlassen; auch konnten sie nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihnen die zuständigen Behörden in ihrem Fall keinen Schutz gewährt hätten (vgl. SEM-Akten [...]-33 F114 ff. und -34 F 36 ff.). Es kann mithin nicht angenommen werden, dass in ihrem konkreten Fall jegliche Schutzmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden unterblieben wären (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-410/2018 vom 12. September 2018 E. 9.2.5). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 11.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführenden weisen ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 11.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Vorab ist festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (dem Herkunftsort des Beschwerdeführers) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 13.2-13.4). Ausserdem haben die Beschwerdeführenden in Colombo gelebt, wohin eine Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen ist. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 3. November 2023 E. 12.4.1). 11.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten seit (...) (Beschwerdeführer) respektive seit Geburt (Beschwerdeführerin) in Colombo. Ferner sollen der Vater und eine Schwester der Beschwerdeführerin in K._______i (recte: L._______), einem Vorort von Colombo, leben, wobei davon auszugehen ist, dass sie mit diesen weiterhin in Kontakt stehen und damit ein gefestigtes Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...) in einem grösseren Geschäft und in einem (...)geschäft (vgl. SEM-Akten [...]-33 F18 und -34 F15). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in ihrer Heimat wieder werden eingliedern können und bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. 11.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar; entsprechendes wurde in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden sind mittlerweile (...) und (...) Jahre alt und im September 2019 erstmals in die Schweiz eingereist. Die Kinder haben zwar einen gewissen Teil ihrer schulischen Ausbildung in der Schweiz absolviert. Allerdings dürften sie sich aufgrund ihres jungen Alters noch weitgehend an den Eltern orientieren. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, die Reinte-gration der Kinder in Sri Lanka wäre unmöglich oder unzumutbar. Dies gilt auch in Bezug auf das jüngste Kind, das noch im Kleinkindalter ist. 11.3.5 11.3.5.1 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 11.3.5.2 In dem am 6. Juli 2022 eingereichten ärztlichen Bericht der "(...)" vom 5. Juli 2022 wurde betreffend die bei der Beschwerdeführerin früher diagnostizierte Schilddrüsenproblematik festgestellt, erneute Messungen der Werte des Schilddrüsenhormons hätten ergeben, dass es sich nicht um eine echte Hypothyreose handle und derzeit keine weitere Behandlung nötig sei. Ferner wurde mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 für den Beschwerdeführer ein ärztlicher Bericht des «J._______» vom 27. September 2023 eingereicht. Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Februar 2021 in einer psychotherapeutischen Behandlung. Diese finde alle zwei Wochen statt. Er leide an Angstzuständen sowie Depressionen und weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Ferner leide er an Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde. Manchmal würden Suizidgedanken aufkommen. Er habe Mühe mit seiner derzeitigen Situation und Schwierigkeiten beim Erlernen der französischen Sprache. Der Rechtsvertreter ersuchte gestützt darauf um einen baldigen Entscheid. 11.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung des Bluthochdrucks des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Weiter ist festzustellen, dass die früheren Schilddrüsenprobleme der Beschwerdeführerin offenbar keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen. Schliesslich stehen auch die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allenfalls notwendige Behandlungen grundsätzlich in Colombo möglich sind (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrauteres familiäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustande führen muss, zumal notwendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt müssen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Erkrankungen befürchten. Es steht insbesondere dem Beschwerdeführer offen, für die lückenlose Fortsetzung der Behandlung seines Bluthochdrucks und seiner psychischen Beschwerden vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 11.3.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 11.3.8 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 6. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: