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D-3964/2021

D-3964/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, machte zur Begründung seines Asylgesuches vom (...) 2017 im Wesentlichen geltend, er sei im Distrikt B._______ aufgewachsen und habe zuletzt bei seiner Tante im C._______-Distrikt gelebt. Sein Vater, wie auch sein Onkel hätten Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom (...) 2006 in D._______ habe das Militär herausgefunden, dass sein Vater in seinem (...)laden zwei LTTE-Mitglieder beschäftigt habe, und Unterlagen seines Onkels gefunden, aus denen dessen LTTE-Verbindungen ersichtlich gewesen seien. Am nächsten Tag sei sein Vater verhaftet, wieder freigelassen und am (...) 2006 durch das Militär getötet worden. Am (...) 2014 sei der Beschwerdeführer von vier Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen beziehungsweise gekidnappt, festgehalten und befragt worden, um ihn zwecks (...) zu zwingen. Im (...) 2015 sei er Opfer einer (...)attacke geworden und habe einen Schlag (...) erhalten. Im Jahr 2016 sei er nach seinem Umzug zu seiner Tante vom CID gesucht worden. Daraufhin sei er nach E._______ geflüchtet und am (...) 2016 ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass (...) worden sei und (...) habe. B. In seinem Entscheid vom 22. November 2019 erachtete das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Urteil D-6884/2019 vom 11. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 22. November 2019 erhobene Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen sei. Zudem sei unter den gegebenen Umständen, Bezug nehmend auf das ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016, insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers in einer "Stop List" mit Personen mit LTTE-Verbindungen verzeichnet sei, welche von den sri-lankischen Behörden am Flughafen von Colombo benützt werde. D. Am 31. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne der Bestimmungen von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Darin machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, sein Mandant befürchte, gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Es gehe zentral um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka ausgesetzt sei. Dabei müsse insbesondere beachtet werden, dass sich aufgrund der am 12. März 2021 erfolgten Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) insofern eine neue Ausgangslage ergebe, als mittlerweile auch Personen, die über kein Hochrisikoprofil verfügten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer massiv höheren Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet und gefoltert zu werden. Diesbezüglich fordere die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) eine Neubeurteilung, wie aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte(OHCHR) vom 27. Januar 2021 hervorgehe. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich fundamental verschlechtert, wobei zusätzlich auf einen vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021 verwiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer nun in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka wäre er nun von einer bis zu zwei Jahren dauernden Rehabilitationshaft bedroht, insbesondere aufgrund der familiären LTTE-Verbindungen. Ausserdem gehöre er zur Risikogruppe der Rückkehrer, dies insbesondere auch deshalb, weil die Schweiz als "Hort des tamilischen Separatismus" gelte. Er halte sich inzwischen seit über fünf Jahren in der Schweiz auf. Schliesslich wies er darauf hin, dass er aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen stamme, sein Vater deswegen getötet worden und die Familie in den Fokus des CID geraten sei. Aus diesen Gründen sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Ihm drohe nur schon aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Tamile, bei einer Rückkehr behelligt, verhört, verhaftet und misshandelt zu werden. Ausserdem leide er immer noch unter (...)zuständen, die psychiatrisch attestiert worden seien. Die (...) würden weiterhin andauern. Zumindest sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Falle von Zweifeln am neu geltend gemachten Sachverhalt beziehungsweise an dessen Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft sei eine Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 5. August 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unter Einschluss des Wegweisungsvollzugs, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Das SEM verwies bezüglich des Profils des Beschwerdeführers vorweg auf seine Verfügung vom 22. November 2019 und auf das Urteil D-6884/2019, worin ausführlich dargelegt worden sei, dass die asylrechtlich beachtlichen Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Im Übrigen sei im besagten Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres in den Besitz eines auf seine Identität ausgestellten Passes hätte gelangen können, wenn er beziehungsweise Familienmitglieder aufgrund von Verbindungen mit den LTTE in den Fokus der militärischen Behörden oder des CID geraten wären. Schon alleine aufgrund dessen und verschiedener weiterer erheblicher Ungereimtheiten in den Schilderungen der Geltendmachungen seien die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen mit Blick auf LTTE-Verbindungen als unglaubhaft einzustufen. Somit sei die im Mehrfachgesuch geltend gemachte Furcht vor einer asylrechtlichen Verfolgung aufgrund der neusten Entwicklung abwegig und nicht nachvollziehbar beziehungsweise eine unbelegte Parteibehauptung. Ausserdem habe sich die Lage in Sri Lanka seit dem Urteil vom 11. August 2020 nicht derart verändert, dass er nun aufgrund seines Profils damit rechnen müsste, nach einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Sein Profil werde auch nicht dadurch geschärft, dass er tamilischer Ethnie sei und durch den, nicht wie vorgebracht über fünfjährigen, sondern gut vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz vergleichsweise lange landesabwesend gewesen sei. Der Bericht seines Rechtsvertreters zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka beziehe sich grösstenteils auf Ereignisse, die bereits vor dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien. Zudem wiesen auch die hierauf folgenden Entwicklungen keinen individuellen Bezug zu seiner Person auf. Mit der Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass es die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam verfolge und seine Asylpraxis laufend den Gegebenheiten vor Ort anpasse. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht hätten sodann in der Verfügung beziehungsweise im Urteil übereinstimmend festgestellt, dass er keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können und vor seiner Ausreise kein erhöhtes behördliches Interesse an ihm bestanden habe. Demzufolge lasse sich aus seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka ableiten. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 sei wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an dieVorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Diesem sei in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Als Begründung wurde angeführt, dass das SEM das zentrale Vorbringen beziehungsweise Hauptargument des Beschwerdeführers, die Problematik rund um die Erweiterung der drakonischen PTA-Gesetzgebung, in willkürlicher Weise nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung seien willkürlich und gesetzeswidrig und verletzten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht. Damit habe das SEM auch den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch korrekt ermittelt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter am 1. September 2021 per E-Mail eine Vielzahl von regimekritischen Posts auf Facebook zukommen lassen, welche er in der jüngsten Vergangenheit veröffentlicht habe. Diesbezüglich verwies er auf die PTA-Verordnung vom 12. März 2021, worin festgehalten werde, dass jegliche Äusserungen in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form den Verdacht auf eine extremistische Gesinnung beinhalte und zur Inhaftierung in nun neu geschaffenen Rehabilitationslagern führen werde, wobei das Ziel die Umerziehung dieser Personen sei. Zudem sei es ihm nach über (...) Jahren endlich gelungen, Beweismittel in Sri Lanka aufzutreiben, welche seine Vorfluchtgründe belegten. Diese seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Prüfung einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung miteinzubeziehen. Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka erneut fundamental verschlechtert, wobei auf den Länderbericht zu Sri Lanka des Büros des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 verwiesen wurde. Aufgrund der Erweiterung des PTA durch den "Radikalisierungstatbestand" bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerde waren Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, Beweismittel zu dessen Vorfluchtgründen und ein Länderbericht vom 16. August 2021 beigelegt. G. Mit Schreiben vom 7. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- mit Zahlungsfrist bis zum 29. September 2021 erhoben. I. Mit Eingabe vom 29. September 2021 beantragte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses von 1'500.- sei zu verzichten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG seien erfüllt. Mit Schreiben vom 30. September 2021 reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 28. September 2021 zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen.

E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Die Rechtsvertretung macht sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, dass sich das SEM nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall auseinandergesetzt, dabei "reihenweise Beweismittel" übergangen und damit die Begründungspflicht verletzt habe. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung seien willkürlich und gesetzeswidrig und verletzten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht. Damit habe das SEM auch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage. Des Weiteren wurde das bereits rechtskräftige beurteilte Profil des Beschwerdeführers von der Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in die Beurteilung der neuen Vorbringen miteinbezogen, weshalb sich der Vorwurf der fehlenden Gesamtwürdigung bereits aus diesem Grund als unbehelflich erweist. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war.

E. 5.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Im Entscheid des SEM fänden sich an keiner Stelle aktuelle Länderinformationen oder ein Verweis auf einen Bericht, der nachvollziehbar aktuelle, verlässliche und ausgewogene Länderinformationen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen verwerte. Ebenso wenig werde darin im Sinne einer Subsumption zur konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers mit Verweis auf aktuelle, verlässliche und korrekte Länderinformationen Stellung genommen und dargelegt, weshalb er trotz der von ihm vorgebrachten menschenrechtlichen und politischen Entwicklung der Lage bei einer Rückkehr nicht gefährdet wäre. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. So trifft insbesondere nicht zu, dass in der angefochtenen Verfügung der bei der Vorinstanz eingereichte OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 nicht ein einziges Mal erwähnt worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der besagte Bericht beim SEM nicht ins Recht gelegt, sondern derjenige vom 27. Januar 2021, welcher im Entscheid des SEM auch explizit Erwähnung fand. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass sich das SEM mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln (Länderbericht vom 4. April 2021, OHCHR-Bericht vom 27. Januar 2021) und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht drei Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und der Beschwerdeführer erneut anzuhören.

E. 6.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 8 Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde wird diese aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage gestellt.

E. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers mit Urteil D-6884/2019 vom 11. August 2020 rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet und sowohl eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise als auch das Vorliegen von Risikofaktoren bei einer Rückkehr verneint wurden. Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit allfälligen LTTE-Verbindungen seines Vaters oder Onkels in den Fokus der Behörden geraten ist.

E. 8.2 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei es nach über (...) Jahren gelungen, in Sri Lanka Beweismittel zu seinen Vorfluchtgründen aufzutreiben, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen. Bei solchen ausserordentlichen Rechtmitteln gelten erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).

E. 8.3 In materieller Hinsicht bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (einzig) die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Profils im Zusammenhang mit der Erweiterung des PTA vom 12. März 2021 und den geltend gemachten neu eingetretenen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 8.3.1 Auf Beschwerdeebene macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung einen von seinem Büro erstellten Länderbericht (Stand: 16. August 2021) zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Sodann wird unter Einreichung von Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe in der jüngsten Zeit eine Vielzahl von regimekritischen Posts veröffentlicht. Zudem stelle der durch die willkürliche Erweiterung des PTA neu geschaffene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen "Risikofaktor" dar.

E. 8.3.2 Aus seinem erstmals auf Beschwerde und lediglich pauschal geltend gemachten Vorbringen, er habe in jüngsten Zeit eine Vielzahl von regimekritischen Posts auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht, vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der erfolgten Erweiterung des PTA keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden abzuleiten. Mit diesen pauschal vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten äussert er lediglich blosse subjektive Empfindungen beziehungsweise Mutmassungen. Ein politisches Profil, das die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der bis anhin gänzlich unpolitische Beschwerdeführer mit einzelnen Facebook-Posts jedenfalls nicht darzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktive Personen kam.

E. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals von einem Tattoo spricht, das ihn gefährde (vgl. Ziff.3.2.2), wurde hierzu nichts näher ausgeführt oder ein Bild eingereicht, weshalb in diesem Zusammenhang keine Gefährdungssituation zu erkennen ist. Nachdem ausgeführt wird, er habe dieses im Asylgesuch vom 7. Mai 2021 dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen handelt, zumal das vorliegend zu beurteilende Asylgesuch am 31. Mai 2021 gestellt worden ist.

E. 8.3.4 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte. Dasselbe gilt bezüglich des aktualisierten Länderberichts vom 16. August 2021, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte und selbst nie LTTE-Verbindungen hatte, beim Tod des Vaters im Jahre 2006 erst elf Jahre alt war und bei der Ausreise im Jahr 2016 nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen fünfjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Berichten in keiner Weise.

E. 8.4 Das SEM hat diesen Erwägungen gemäss zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil D-6884/2019 vom 11. August 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 9). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6884/2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 31. Mai 2021 nichts zu ändern, zumal sie keine veränderte Situation bezüglich Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit zu begründen vermögen. Zur Gefahr eines «real risk» kann auf die Erwägungen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff.) zu verweisen.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6], ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, es sei auf den mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten oder diesen zu reduzieren, gegenstandslos.

E. 11.2 Aufgrund der vorliegenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (praxisgemäss wie in vergleichbaren Verfahren) im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3964/2021 Urteil vom 18. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,(...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, machte zur Begründung seines Asylgesuches vom (...) 2017 im Wesentlichen geltend, er sei im Distrikt B._______ aufgewachsen und habe zuletzt bei seiner Tante im C._______-Distrikt gelebt. Sein Vater, wie auch sein Onkel hätten Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom (...) 2006 in D._______ habe das Militär herausgefunden, dass sein Vater in seinem (...)laden zwei LTTE-Mitglieder beschäftigt habe, und Unterlagen seines Onkels gefunden, aus denen dessen LTTE-Verbindungen ersichtlich gewesen seien. Am nächsten Tag sei sein Vater verhaftet, wieder freigelassen und am (...) 2006 durch das Militär getötet worden. Am (...) 2014 sei der Beschwerdeführer von vier Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen beziehungsweise gekidnappt, festgehalten und befragt worden, um ihn zwecks (...) zu zwingen. Im (...) 2015 sei er Opfer einer (...)attacke geworden und habe einen Schlag (...) erhalten. Im Jahr 2016 sei er nach seinem Umzug zu seiner Tante vom CID gesucht worden. Daraufhin sei er nach E._______ geflüchtet und am (...) 2016 ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass (...) worden sei und (...) habe. B. In seinem Entscheid vom 22. November 2019 erachtete das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Urteil D-6884/2019 vom 11. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 22. November 2019 erhobene Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen sei. Zudem sei unter den gegebenen Umständen, Bezug nehmend auf das ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016, insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers in einer "Stop List" mit Personen mit LTTE-Verbindungen verzeichnet sei, welche von den sri-lankischen Behörden am Flughafen von Colombo benützt werde. D. Am 31. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne der Bestimmungen von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Darin machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, sein Mandant befürchte, gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Es gehe zentral um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka ausgesetzt sei. Dabei müsse insbesondere beachtet werden, dass sich aufgrund der am 12. März 2021 erfolgten Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) insofern eine neue Ausgangslage ergebe, als mittlerweile auch Personen, die über kein Hochrisikoprofil verfügten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer massiv höheren Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet und gefoltert zu werden. Diesbezüglich fordere die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) eine Neubeurteilung, wie aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte(OHCHR) vom 27. Januar 2021 hervorgehe. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich fundamental verschlechtert, wobei zusätzlich auf einen vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021 verwiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer nun in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka wäre er nun von einer bis zu zwei Jahren dauernden Rehabilitationshaft bedroht, insbesondere aufgrund der familiären LTTE-Verbindungen. Ausserdem gehöre er zur Risikogruppe der Rückkehrer, dies insbesondere auch deshalb, weil die Schweiz als "Hort des tamilischen Separatismus" gelte. Er halte sich inzwischen seit über fünf Jahren in der Schweiz auf. Schliesslich wies er darauf hin, dass er aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen stamme, sein Vater deswegen getötet worden und die Familie in den Fokus des CID geraten sei. Aus diesen Gründen sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Ihm drohe nur schon aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Tamile, bei einer Rückkehr behelligt, verhört, verhaftet und misshandelt zu werden. Ausserdem leide er immer noch unter (...)zuständen, die psychiatrisch attestiert worden seien. Die (...) würden weiterhin andauern. Zumindest sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Falle von Zweifeln am neu geltend gemachten Sachverhalt beziehungsweise an dessen Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft sei eine Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 5. August 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unter Einschluss des Wegweisungsvollzugs, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Das SEM verwies bezüglich des Profils des Beschwerdeführers vorweg auf seine Verfügung vom 22. November 2019 und auf das Urteil D-6884/2019, worin ausführlich dargelegt worden sei, dass die asylrechtlich beachtlichen Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Im Übrigen sei im besagten Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres in den Besitz eines auf seine Identität ausgestellten Passes hätte gelangen können, wenn er beziehungsweise Familienmitglieder aufgrund von Verbindungen mit den LTTE in den Fokus der militärischen Behörden oder des CID geraten wären. Schon alleine aufgrund dessen und verschiedener weiterer erheblicher Ungereimtheiten in den Schilderungen der Geltendmachungen seien die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen mit Blick auf LTTE-Verbindungen als unglaubhaft einzustufen. Somit sei die im Mehrfachgesuch geltend gemachte Furcht vor einer asylrechtlichen Verfolgung aufgrund der neusten Entwicklung abwegig und nicht nachvollziehbar beziehungsweise eine unbelegte Parteibehauptung. Ausserdem habe sich die Lage in Sri Lanka seit dem Urteil vom 11. August 2020 nicht derart verändert, dass er nun aufgrund seines Profils damit rechnen müsste, nach einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Sein Profil werde auch nicht dadurch geschärft, dass er tamilischer Ethnie sei und durch den, nicht wie vorgebracht über fünfjährigen, sondern gut vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz vergleichsweise lange landesabwesend gewesen sei. Der Bericht seines Rechtsvertreters zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka beziehe sich grösstenteils auf Ereignisse, die bereits vor dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien. Zudem wiesen auch die hierauf folgenden Entwicklungen keinen individuellen Bezug zu seiner Person auf. Mit der Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass es die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam verfolge und seine Asylpraxis laufend den Gegebenheiten vor Ort anpasse. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht hätten sodann in der Verfügung beziehungsweise im Urteil übereinstimmend festgestellt, dass er keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können und vor seiner Ausreise kein erhöhtes behördliches Interesse an ihm bestanden habe. Demzufolge lasse sich aus seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka ableiten. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 sei wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an dieVorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Diesem sei in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Als Begründung wurde angeführt, dass das SEM das zentrale Vorbringen beziehungsweise Hauptargument des Beschwerdeführers, die Problematik rund um die Erweiterung der drakonischen PTA-Gesetzgebung, in willkürlicher Weise nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung seien willkürlich und gesetzeswidrig und verletzten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht. Damit habe das SEM auch den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch korrekt ermittelt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter am 1. September 2021 per E-Mail eine Vielzahl von regimekritischen Posts auf Facebook zukommen lassen, welche er in der jüngsten Vergangenheit veröffentlicht habe. Diesbezüglich verwies er auf die PTA-Verordnung vom 12. März 2021, worin festgehalten werde, dass jegliche Äusserungen in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form den Verdacht auf eine extremistische Gesinnung beinhalte und zur Inhaftierung in nun neu geschaffenen Rehabilitationslagern führen werde, wobei das Ziel die Umerziehung dieser Personen sei. Zudem sei es ihm nach über (...) Jahren endlich gelungen, Beweismittel in Sri Lanka aufzutreiben, welche seine Vorfluchtgründe belegten. Diese seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Prüfung einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung miteinzubeziehen. Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka erneut fundamental verschlechtert, wobei auf den Länderbericht zu Sri Lanka des Büros des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 verwiesen wurde. Aufgrund der Erweiterung des PTA durch den "Radikalisierungstatbestand" bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerde waren Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, Beweismittel zu dessen Vorfluchtgründen und ein Länderbericht vom 16. August 2021 beigelegt. G. Mit Schreiben vom 7. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- mit Zahlungsfrist bis zum 29. September 2021 erhoben. I. Mit Eingabe vom 29. September 2021 beantragte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses von 1'500.- sei zu verzichten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG seien erfüllt. Mit Schreiben vom 30. September 2021 reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 28. September 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Rechtsvertretung macht sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, dass sich das SEM nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall auseinandergesetzt, dabei "reihenweise Beweismittel" übergangen und damit die Begründungspflicht verletzt habe. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung seien willkürlich und gesetzeswidrig und verletzten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht. Damit habe das SEM auch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage. Des Weiteren wurde das bereits rechtskräftige beurteilte Profil des Beschwerdeführers von der Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in die Beurteilung der neuen Vorbringen miteinbezogen, weshalb sich der Vorwurf der fehlenden Gesamtwürdigung bereits aus diesem Grund als unbehelflich erweist. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. 5.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Im Entscheid des SEM fänden sich an keiner Stelle aktuelle Länderinformationen oder ein Verweis auf einen Bericht, der nachvollziehbar aktuelle, verlässliche und ausgewogene Länderinformationen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen verwerte. Ebenso wenig werde darin im Sinne einer Subsumption zur konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers mit Verweis auf aktuelle, verlässliche und korrekte Länderinformationen Stellung genommen und dargelegt, weshalb er trotz der von ihm vorgebrachten menschenrechtlichen und politischen Entwicklung der Lage bei einer Rückkehr nicht gefährdet wäre. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. So trifft insbesondere nicht zu, dass in der angefochtenen Verfügung der bei der Vorinstanz eingereichte OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 nicht ein einziges Mal erwähnt worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der besagte Bericht beim SEM nicht ins Recht gelegt, sondern derjenige vom 27. Januar 2021, welcher im Entscheid des SEM auch explizit Erwähnung fand. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass sich das SEM mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln (Länderbericht vom 4. April 2021, OHCHR-Bericht vom 27. Januar 2021) und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht drei Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und der Beschwerdeführer erneut anzuhören. 6.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8. Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde wird diese aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage gestellt. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers mit Urteil D-6884/2019 vom 11. August 2020 rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet und sowohl eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise als auch das Vorliegen von Risikofaktoren bei einer Rückkehr verneint wurden. Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit allfälligen LTTE-Verbindungen seines Vaters oder Onkels in den Fokus der Behörden geraten ist. 8.2 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei es nach über (...) Jahren gelungen, in Sri Lanka Beweismittel zu seinen Vorfluchtgründen aufzutreiben, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen. Bei solchen ausserordentlichen Rechtmitteln gelten erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 8.3 In materieller Hinsicht bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (einzig) die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Profils im Zusammenhang mit der Erweiterung des PTA vom 12. März 2021 und den geltend gemachten neu eingetretenen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.3.1 Auf Beschwerdeebene macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung einen von seinem Büro erstellten Länderbericht (Stand: 16. August 2021) zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Sodann wird unter Einreichung von Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe in der jüngsten Zeit eine Vielzahl von regimekritischen Posts veröffentlicht. Zudem stelle der durch die willkürliche Erweiterung des PTA neu geschaffene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen "Risikofaktor" dar. 8.3.2 Aus seinem erstmals auf Beschwerde und lediglich pauschal geltend gemachten Vorbringen, er habe in jüngsten Zeit eine Vielzahl von regimekritischen Posts auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht, vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der erfolgten Erweiterung des PTA keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden abzuleiten. Mit diesen pauschal vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten äussert er lediglich blosse subjektive Empfindungen beziehungsweise Mutmassungen. Ein politisches Profil, das die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der bis anhin gänzlich unpolitische Beschwerdeführer mit einzelnen Facebook-Posts jedenfalls nicht darzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktive Personen kam. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals von einem Tattoo spricht, das ihn gefährde (vgl. Ziff.3.2.2), wurde hierzu nichts näher ausgeführt oder ein Bild eingereicht, weshalb in diesem Zusammenhang keine Gefährdungssituation zu erkennen ist. Nachdem ausgeführt wird, er habe dieses im Asylgesuch vom 7. Mai 2021 dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen handelt, zumal das vorliegend zu beurteilende Asylgesuch am 31. Mai 2021 gestellt worden ist. 8.3.4 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte. Dasselbe gilt bezüglich des aktualisierten Länderberichts vom 16. August 2021, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte und selbst nie LTTE-Verbindungen hatte, beim Tod des Vaters im Jahre 2006 erst elf Jahre alt war und bei der Ausreise im Jahr 2016 nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen fünfjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Berichten in keiner Weise. 8.4 Das SEM hat diesen Erwägungen gemäss zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil D-6884/2019 vom 11. August 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 9). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6884/2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 31. Mai 2021 nichts zu ändern, zumal sie keine veränderte Situation bezüglich Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit zu begründen vermögen. Zur Gefahr eines «real risk» kann auf die Erwägungen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff.) zu verweisen. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6], ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, es sei auf den mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten oder diesen zu reduzieren, gegenstandslos. 11.2 Aufgrund der vorliegenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (praxisgemäss wie in vergleichbaren Verfahren) im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand: