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D-4966/2021

D-4966/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4966/2021 Urteil vom 24. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 7. November 2018 das erste Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens am 22. November 2018 summarisch befragt und am 27. August 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2018 mehrmals vom Criminal Investigation Department (CID) bedroht worden, weil ihm und seinem Neffen unterstellt worden sei, auf dem familieneigenen Grundstück Waffen, Schmuck und Geld der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vergraben zu haben, dass zudem in seinem Bus im Jahr 2015 Drogen gefunden worden seien, weshalb er von Armeeangehörigen zusammengeschlagen worden sei (vgl. Sachverhalt im Urteil des BVGer D-1534/2020 vom 22. April 2021), dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2020 feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass das SEM sein Asylgesuch im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (in Bezug auf die LTTE-Verstecke und Drohungen des CID) und Asylrelevanz (in Bezug auf die Drogenfunde im Bus) ablehnte, dass dieser Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1534/2020 am 22. April 2021 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe ans SEM gelangte, welche als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er könne neue Beweismittel zum Nachweis der als unglaubhaft erachteten Vorbringen beibringen und es liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt aufgrund der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka und einer besorgniserregenden Praxisänderung in der Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) vor, was eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts, inklusive seiner exilpolitischen Tätigkeit, erforderlich mache, dass seine gesamten Vorbringen aufgrund des neuen Country Guidance Urteils des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS (Sur place activities: risk) Sri Lanka [2021] UKUT 0130 (IAC) zu beurteilen seien, wobei das blosse Vorfinden eines LTTE-Verstecks ausreiche, um asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, dass ihm jedenfalls aufgrund der Zugehörigkeit zur «Gruppe der Träger» einer unterstellten extremistischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur «Gruppe der Rückkehrer» Verfolgung drohe und er bei dieser Sachlage als Flüchtling anzuerkennen sei, dass aufgrund einer drohenden Inhaftierung bei einer allfälligen Rückkehr der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwaltes vom 10. Mai 2021, fotografische Dokumentationen zu LTTE-Verstecken (vier Bilder von angeblichen LTTE-Verstecken, ein Echtheitszertifikat, eine amerikanische 1-Millionen Banknote), eine Liste mit Namen von Personen, die in Sri Lanka im Zusammenhang mit Grabungen behelligt oder verhaftet worden seien sowie ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 - eröffnet am 14. Oktober 2021 - abwies und (nochmals) die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 15. November 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass auf die formellen Rügen nachfolgend eingegangen wird, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fotografie des Beschwerdeführers bei einer Demonstration (abgedruckt in einer tamilischen Zeitung vom 22. September 2021) sowie aktuelle Länderberichte zu den Akten reichte, dass er am 17. November 2021 über einen bedrohlichen Angriff auf seine Familie im August 2021 informierte, wobei sein Schwippschwager von Unbekannten durch einen Schwertangriff beinahe ermordet worden sei, dass er diesbezügliche Beweismittel (Geburtsurkunden, Spitalakten vom 17. bis 24. August 2021, eine Polizeianzeige vom 16. August 2021, Fotografien einer Blutlache und der Narben des Schwippschwagers) einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem Verfahren des Neffen des Beschwerdeführers (D-4968/2021) koordiniert wird, dass mit dem vorliegenden Urteil der Spruchkörper bekanntgegeben wird, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde, dass die Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte, weshalb der Antrag betreffend Einsicht in diese Datei abzuweisen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4729/2021 vom 12. November 2021), dass bezüglich der Verfahrenssprache im vorliegenden Folgeverfahren nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1534/2020 vom 22. April 2021 E. 6), dass vorliegend im Übrigen weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen ist, zumal sich das SEM einlässlich - und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - in seiner umfangreichen Verfügung sowohl mit seiner Vorfluchtgeschichte als auch den eingereichten Beweismitteln und der aktuellen Lage sowie dem allfälligen Bezug zum Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, dass eine andere als die vom Beschwerdeführer vertretene Würdigung der Länderpraxis weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt, dass das SEM die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit genügend gewürdigt hat, wobei keine zusätzlichen Eingaben abgewartet werden mussten, dass auch der Antrag auf öffentliche Parteiverhandlung praxisgemäss abzuweisen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2), dass sich eine erneute Anhörung beziehungsweise weitere Fristansetzungen zur Einreichung weiterer Unterlagen und Abklärungen, inklusive einer Botschaftsabklärung, erübrigen, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, dass im Rahmen eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine erneute Anhörung besteht (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3), dass sich die formellen Rügen somit insgesamt als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die geltend gemachte Verfolgung im mit Urteil D-1534/2020 abgeschlossenen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt wurde, dass er sich vorliegend wiederum auf seine bereits aus dem Vorverfahren bekannten Grundvorbringen beruft, welche er durch Vorlage von angeblich neuen Beweismitteln aus der Heimat zu bekräftigten sucht, dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass das SEM den vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 vorgelegten Beweismitteln zu Recht keine Beweiskraft beigemessen hat, dass das Schreiben des sri-lankischen Anwalts vom 10. Mai 2021 lediglich eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch Sicherheitskräfte dokumentieren könnte, jedoch nicht tauglich ist, seine Vorbringen zu belegen, dass die eingereichten Fotografien den genauen Fundort der angeblichen LTTE-Verstecke (erkennbar als Erdlöcher) nicht aufzeigen, woran auch die Fotografie seines Bruders neben einem Erdloch nichts zu ändern vermag, dass diese Fotografien ebensowenig Aufschluss über die Entstehung und den Inhalt der Erdlöcher geben, weshalb die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers auch so nicht gestützt wird, dass die Fotokopie des Echtheitszertifikats - soweit sie leserlich ist - sowie die Fotografie einer 1-Millionen Banknote einen geringen Beweiswert haben, dass im Übrigen 1-Millionen Banknoten lediglich einen Sammlerwert haben, weshalb schwer nachvollziehbar ist, weswegen eine solche in einem LTTE-Versteck aufzufinden sein sollte, dass die Liste der angeblich gefährdeten Personen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebensowenig zu beweisen vermag, zumal diese von seinem Bruder (der Miteigentümer des besagten Grundstücks ist und offensichtlich ohne Probleme in Sri Lanka lebt) erstellt wurde, und der Beschwerdeführer auch nicht namentlich aufgelistet ist, dass das undatierte Schreiben seines Bruders bloss dessen subjektive Beurteilung der Situation aufzeichnet und nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern, dass angesichts der unglaubhaften Grundvorbringen auch die zum geltend gemachten Schwertangriff eingereichten Beweismittel kein Verfolgungsinteresse seitens des CID zu belegen vermögen, zumal weder die Arztberichte noch die Polizeianzeige Aufschluss über die Täterschaft geben, dass zudem festzuhalten bleibt, dass die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich staatlichen Schutz in Anspruch nehmen konnte, dass die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass kein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise kein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zum Beschwerdeführer dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun vermag, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie jemals eine Verbindung zu den LTTE gehabt haben, dass sein äusserst niederschwelliges exilpolitisches Engagement, selbst wenn dieses in Sri Lanka bekannt geworden wäre (was angesichts der unscharfen Fotografie im Zeitungsartikel unwahrscheinlich ist), nicht automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung führt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4), dass im Übrigen in diesem Zusammenhang - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters - auch gemäss dem indikator-basierten Ansatz des Upper Tribunals, insbesondere die Teilnahme an wenigen Demonstrationen, das Risikoprofil nicht massgeblich verschärft (vgl. KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para. 486), dass schliesslich eine Rückkehr aus der Schweiz nach einem dreijährigen Aufenthalt nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag und sich aus den eingereichten Berichten in keiner Weise ergibt, dass sämtliche tamilische Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM demnach das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1534/2020 rechtskräftig festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch herrschenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens und vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: