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D-4729/2021

D-4729/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4729/2021 Urteil vom 12. November 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2021 mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe ans SEM gelangte, dass er in dieser im Wesentlichen geltend machte, es liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt aufgrund einer massiv erhöhten Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung im Falle einer allfälligen Rückkehr vor, da eine besorgniserregende Praxisänderung in der Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) stattgefunden habe, die sich insbesondere in der Inhaftierung einer Person, die LTTE-Inhalte auf den Sozialen Medien geteilt hatte, am 6. Juli 2021 spiegle, und dies für sich genommen bereits einen objektiven Nachfluchtgrund darstelle, dass er des Weiteren vorbrachte, seine gesamten Vorbringen seien aufgrund des neuen Country Guidance Urteils des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 (PA/09978/2016 und PA 13288/2018) neu zu beurteilen, dass ihm jedenfalls aber aufgrund der Zugehörigkeit zur «Gruppe der Träger» einer unterstellten extremistischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur «Gruppe der Rückkehrer» Verfolgung drohe und er bei dieser Sachlage als Flüchtling anzuerkennen sei, dass jedenfalls aber aufgrund der bei einer allfälligen Rückkehr drohenden Inhaftierung der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass er zuvor bereits am 24. Mai 2014 und am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM diese Asylgesuche mit Verfügungen vom 20. Mai 2015 und 16. April 2018 jeweils abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hatte, dass diese Entscheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-3837/2015 vom 27. Februar 2017 und D-3101/2018 vom 27. Mai 2021 bestätigt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 - eröffnet am 21. Oktober 2021 - in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das neue Asylgesuch nicht eintrat und (nochmals) die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das eingereichte Mehrfachgesuch sei nicht ausreichend begründet, weshalb auf dieses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nicht einzutreten sei, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ansah, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiter um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bekanntgabe, wie der Spruchkörper ausgewählt worden sei, ersuchte und geltend machte für den Fall, dass bei der Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien dafür bekannt zu geben, wozu Einsicht in die Datei der Software zu gewähren sei, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei und offenzulegen sei, wer diese Auswahl getroffen habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit der Zustellung des vorliegenden Urteils der Spruchkörper bekanntgegeben wird, dass zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers und den Ausführungen in der Eingabe vom 28. Oktober 2021 zu bemerken ist, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf haben, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c), dass die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte, dass der Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, daher abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass praxisgemäss nicht gehörig begründete Folgegesuche als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden können (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 und E. 7.1), dass vorliegend offensichtlich ein solcher Fall gegeben ist, da sich das gesamte vorgeblich neue asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers im Vortrag erschöpft, dass er eine «Person mit unbestrittenen und den Behörden bekannten direkten LTTE-Verbindungen» sei, «welcher sich seit mehreren Jahren aus dem Exil politisch für die tamilische Sache einsetzt und auch öffentlich und in den sozialen Medien auftritt» und er daher direkt von den sich verschärfenden Massnahmen unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) betroffen sei, dass genau dieser Vortrag zum Risiko bereits Gegenstand der vorherigen Asylgesuche war und in beiden Verfahren von der Vorinstanz die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angeblichen LTTE-Bezüge im Wesentlichen als unglaubhaft beziehungsweise nicht relevant erkannt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen D-3837/2015 vom 27. Februar 2017 und D- 3101/2018 vom 27. Mai 2021 diese Einschätzung in ihren wesentlichen Punkten geschützt und bestätigt hat, dass angesichts dieser Ausgangslage das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch zwar den formellen Anforderungen entsprach und eine Begründung enthielt, in der allerdings wie oben ausgeführt inhaltlich keine potentiell relevante Veränderung der Sachverhaltsumstände vorgetragen wird, dass die Vorinstanz das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers mithin richtigerweise daraufhin überprüft, ob es «begründet» sei (im Sinne des Erfordernisses, die Eingabe müsse «dûment motivée» sein, vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3), ohne dass eine Verbesserung oder Ergänzung hätte eingeholt werden müssen, dass sie zutreffend das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erneut auf bereits in den beiden vorherigen Asylverfahren als im Wesentlichen unglaubhaft beziehungsweise irrelevant gewürdigte LTTE-Verbindungen abstützte, als nicht erfüllt erachtete, dass die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass auch in der Beschwerde kein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise kein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers dargelegt wurde, dass ausserdem der eingereichte aktualisierte Länderbericht vom 16. August 2021 keinen konkreten Bezug der zwischenzeitlichen Entwicklungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzeigt, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht konkret darzutun vermag, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, dass schliesslich eine allfällige Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen siebenjährigen Aufenthalt nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag und sich jedenfalls aus den eingereichten Berichten in keiner Weise ergibt, dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, dass praxisgemäss den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen nicht Genüge getan wird, wenn anhand von aktuellen Länderinformationen in allgemeiner Weise eine "neue Entwicklung" in Sri Lanka behauptet und daraus pauschal - ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall - eine individuelle Gefährdungslage abgeleitet wird, dass das SEM daher im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das weniger als vier Monate nach dem letzten materiellen Beschwerdeurteil eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vorgenommen hat und somit die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs im ersten Mehrfachgesuch zugrundeliegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das erneute Mehrfachgesuch aktualisiert hat und sich - wenn auch in kurzer Form - mit den Vorbringen aus der Gesuchseingabe auseinandergesetzt hat, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, da es nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet erscheint, wenn das SEM zusammen mit dem Entscheid über das weitere Asylgesuch erneut über die Wegweisung entscheidet, zumal ein solches Vorgehen Unklarheiten, aus denen sich Folgeprobleme ergeben können, die das Verfahren erneut in unerwünschter Weise verlängern würden, vermeidet (vgl. BVGE 2014/39 E 8.3), dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass seit dem letzten Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, und im Wesentlichen auf die bereits erlassene und gerichtlich bestätigte Wegweisungsverfügung Bezug genommen hat, dass angesichts der Tatsache, dass auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 VwVG nicht einzutreten war, nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen ist, da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen und somit das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) nicht zur Anwendung kommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine so wesentlich veränderte Situation in Sri Lanka bestehen, dass zwischenzeitlich in Abweichung von den Feststellungen des Urteils D-3101/2018 vom 27. Mai 2021 eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich wäre, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2021 rechtskräftig festgestellt hat, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass weder die Beschwerdevorbringen noch der vorgelegte Bericht noch die Entwicklungen in Sri Lanka seit Mai 2021 geeignet sind, einen entsprechend veränderten rechtserheblichen Sachverhalt zu belegen, der eine Abweichung von den Feststellungen im Urteil vom 27. Mai 2021 rechtfertigen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch herrschenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens und vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: