Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 26. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sich zwischen Juni 2009 und Februar 2010 bei der Hilfsorganisation «(...)» zugunsten der durch den Krieg vertriebenen tamilischen Bevölke- rung engagiert zu haben und deswegen einmal von der sri-lankischen Armee befragt und fotografiert worden zu sein. Da die obgenannte Hilfsorganisation eng mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden gewesen sei, habe er auch regelmässig an Veranstaltungen derselben teilgenommen. Am 8. November 2011 sei er deswegen von der sri-lankischen Armee drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 habe er dank seiner Tätigkeit für die besagte Hilfsorganisation seinen (...) D._______, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, und eine befreundete Familie eines LTTE-Kämpfers aus einem sri-lankischen Flüchtlingslager freikaufen können. Derselbe (...) sei anfangs 2015 erneut festgenommen worden. Am 14. Februar 2015 sei er - der Beschwerdeführer - infolge des Vorwurfs der Unterstützung von Terroristen vom Criminal Investigation Department (CID) telefonisch kontaktiert und am 1. März 2015 mit einem Haftbefehl an seinem Wohnort gesucht worden. In der Folge sei er untergetaucht, weshalb das CID Ende April 2015 seinen (...) an seiner Stelle verhaftet habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich im Oktober 2015 schliesslich ausser Landes begeben. Auch nach seiner Ausreise seien mehrmals Personen in seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren machte er ergänzend geltend, sich nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. So habe er am 26. November 2016 an einer Blutspendenaktion anlässlich des Geburtstages eines ehemaligen LTTE-Führers und am 27. November 2016 am Heldengedenktag teilgenommen, was die beigebrachten Fotografien belegten. D. Mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft seien, und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu erwarten habe. Soweit der Beschwerdeführer auf sein exilpolitisches Engagement verweise, sei festzuhalten, dass weder aus den diesbezüglichen Ausführungen noch den eingereichten Fotografien auf ein exponiertes exilpolitisches Profil geschlossen werden könne. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen (vgl. E. 5.3.3). II. E. E.a Am 19. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters wiederum an das SEM und ersuchte um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im ersten Asylverfahren einzelne Sachverhaltselemente verschwiegen zu haben. So habe er damals nicht erwähnt, dass er seinen (...) D._______ aus dem (...)-Camp freigekauft habe und jener danach weiteren Personen - unter anderem E._______ - die Freilassung ermöglicht habe. Seit derselbe (...) anfangs des Jahres 2015 erneut festgenommen worden sei, arbeite er als Informant für das CID und habe ihn - den Beschwerdeführer - mehrfach belastet. Namentlich habe sein (...) in Bezug auf Schmiergeldzahlungen und Hilfeleistungen gelogen und die eigenen Aktivitäten ihm angehängt, insbesondere die Befreiung von E._______. Dies sei von E._______ gegenüber den sri-lankischen Behörden bestätigt worden, um seinen (...) zu decken. Die obgenannten Sachverhaltselemente habe er den Schweizer Asylbehörden gegenüber bis anhin verschwiegen, weil er befürchtet habe, dass ihm daraus im Asylverfahren in der Schweiz und insbesondre bei einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka ein Nachteil erwachsen könnte. Sodann habe er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides Kenntnis von einer Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 11. März 2020 erhalten, welche das anhaltende Verfolgungsinteresse an seiner Person belege. Des Weiteren drohe ihm aufgrund seines intensivierten exilpolitischen Engagements und der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrelevante Verfolgung. Er sei in den sozialen Medien aktiv und teile regelmässig Inhalte seines exilpolitischen Engagements. In diesem Zusammenhang reichte er einen Screenshot seines Facebook-Profils ein, welches mit einem Foto des ehemaligen LTTE-Führers als Profilbild versehen sei und seine politische Gesinnung zum Ausdruck bringe. Ausserdem habe er am 1. März 2021 an einer weiteren Demonstration gegen die sri-lankische Regierung in F._______ teilgenommen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er den sri-lankischen Behörden aufgefallen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Dies gelte umso mehr angesichts der erneuten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020. Im Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021 würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) vom UNO-Menschenrechtsrat aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Nicht zuletzt habe der sri-lankische Staatspräsident am 12. März 2021 den Prevention of Terrorism Act (PTA) per Verordnung erweitert und eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung» geschaffen, weshalb Personen mit seinem Profil eine willkürliche Verhaftung und mehrjährige Haftstrafe drohe. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- eine «Police Message Form» vom 11. März 2020 (im Original und inklusive englischer Übersetzung);
- ein Screenshot seines Facebook-Profils;
- Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021;
- einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. April 2021. F. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 13. September 2021 (eröffnet am 21. September 2021) wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - ein von seinem Rechtsvertreter verfasster Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 16. August 2021. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - aufgefordert, bis zum 22. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. J. Mit Eingabe vom 22. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. November 2021 (betreffend den Zeitraum 30. Oktober 2015 bis 15. Mai 2020) - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwägungsweisen Verzichts auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen.
E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die neu vorgebrachte Gefährdung pauschal als unglaubhaft respektive asylirrelevant taxiert und die aktuelle Ländersituation sowie die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und er sei erneut anzuhören.
E. 6.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie ein weiteres Beweismittel nachgereicht werden konnten.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorab hält sie fest, die neuen Vorbringen betreffend seinen (...) D._______ seien als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten, zumal er diese im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht habe. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach er die Informationen aus Angst vor Problemen in der Schweiz und vielmehr bei einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka zurückbehalten habe, vermöge nicht zu überzeugen. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge auch die eingereichte «Police Message Form» vom 11. März 2020 nichts zu ändern, zumal sri-lankischen Polizeidokumenten aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit nur ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner erwägt die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) verfüge, welches auf eine drohende asylrelevante Gefährdung seinerseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen liesse. Auch mit den neuen Vorbringen könne - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers geschlossen werden. Was sein intensiviertes exilpolitisches Engagement - die Aktivitäten in den sozialen Medien sowie die Teilnahme an einer weiteren Demonstration gegen die sri-lankische Regierung vom 1. März 2021 - anbelange, gehe aus den in diesem Zusammenhang gemachten oberflächlichen Ausführungen respektive dem eingereichten Beweismittel nicht hervor, dass er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Hinsichtlich seines Facebook-Profils sei insbesondere festzuhalten, dass er dieses unter dem Pseudonym «G._______» führe. Somit liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf seine Identität ziehen. Bei den geteilten Inhalten handle es sich zudem einzig um «Re-Posts» von anderen Profilen. Schliesslich stehe die angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 in keinem persönlichen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund bestimmter Ereignisse sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu denselben respektive deren Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Den im Gesuch beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka fehle es an persönlichem Bezug.
E. 8.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen entgegen, dass die neu vorgebrachten Fluchtgründe entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu einer verstärkten Gefährdung seinerseits führten und er jene aus Angst vor möglichen Konsequenzen in der Schweiz und im Heimatland verschwiegen habe, weshalb sie nicht als nachgeschoben qualifiziert werden könnten. Ferner habe die Vorinstanz hinsichtlich der «Police Message Form» vom 11. März 2020 eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie diesbezüglich auf allgemeine Annahmen verweise, anstatt einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Sodann habe er seine individuelle Gefährdung infolge des intensivierten exilpolitischen Engagements sowie der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka ausführlich dargelegt und mittels Beweismittel untermauert. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Länderbericht vom 16. August 2021 gehe sodann hervor, dass jeder regimekritische Post und jede regimekritische Nachricht, welche er in den letzten Jahren geschrieben, geteilt oder erhalten habe, unter der heute geltenden PTA-Gesetzgebung ausreiche, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend stelle die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen Risikofaktor dar. Im Gegensatz zur Schweiz würden andere Länder die Situation äusserst ernst nehmen. So hätten beispielsweise die britischen Behörden ihre Rechtspraxis bezüglich Sri Lanka angepasst und gingen von einer grundsätzlich veränderten Ländersituation aus (m.H.a. das Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 [PA/09978/2016 und PA 13288/2018]).
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 8.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 9.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2015 von seinem (...) D._______ denunziert worden und befürchte darum bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachstellungen seitens der heimatlichen Behörden, um (behauptete) Tatsachen handelt, welche bereits zum Zeitpunkt des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 Bestand gehabt haben, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Dasselbe gilt für die eingereichte «Police Message Form» vom 11. März 2020 (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Durch die (umfassende) Prüfung der Vorinstanz sind dem Beschwerdeführer allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Es bleibt ihm unbenommen, in diesem Zusammenhang ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei wohl sämtliche geltend gemachten Tatsachen respektive das entsprechende Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können und insbesondere das Verschweigen einzelner Sachverhaltselemente aus Furcht vor möglichen Konsequenzen in der Schweiz und im Heimatland keinen Entlastungsgrund darstellen dürfte. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
E. 9.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach dem Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 (behaupteten) Tatsachen oder datierten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen.
E. 9.3.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine anhaltende exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der Auftritte im Internet ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Auch die Teilnahme an einer weiteren Demonstration in F._______ vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal auch in der Beschwerde nicht näher dargetan wird, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste.
E. 9.3.2 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3397/2021 vom 16. September 2021 E. 6.2 und E-6357/2018 vom 19. November 2021 E. 9.2). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Unter Würdigung der obgenannten Umstände ist jedoch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. An dieser Einschätzung vermag auch der Verweis auf die Rechtspraxis des Vereinigten Königreichs nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich ist.
E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 19. Mai 2021 (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-5614/2017 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 19. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4729/2021 vom 12. November 2021 S. 8 f.). Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6 f.) zu verweisen.
E. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - vorbehältlich E. 9.2 - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4620/2021 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 26. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sich zwischen Juni 2009 und Februar 2010 bei der Hilfsorganisation «(...)» zugunsten der durch den Krieg vertriebenen tamilischen Bevölke- rung engagiert zu haben und deswegen einmal von der sri-lankischen Armee befragt und fotografiert worden zu sein. Da die obgenannte Hilfsorganisation eng mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden gewesen sei, habe er auch regelmässig an Veranstaltungen derselben teilgenommen. Am 8. November 2011 sei er deswegen von der sri-lankischen Armee drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 habe er dank seiner Tätigkeit für die besagte Hilfsorganisation seinen (...) D._______, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, und eine befreundete Familie eines LTTE-Kämpfers aus einem sri-lankischen Flüchtlingslager freikaufen können. Derselbe (...) sei anfangs 2015 erneut festgenommen worden. Am 14. Februar 2015 sei er - der Beschwerdeführer - infolge des Vorwurfs der Unterstützung von Terroristen vom Criminal Investigation Department (CID) telefonisch kontaktiert und am 1. März 2015 mit einem Haftbefehl an seinem Wohnort gesucht worden. In der Folge sei er untergetaucht, weshalb das CID Ende April 2015 seinen (...) an seiner Stelle verhaftet habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich im Oktober 2015 schliesslich ausser Landes begeben. Auch nach seiner Ausreise seien mehrmals Personen in seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren machte er ergänzend geltend, sich nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. So habe er am 26. November 2016 an einer Blutspendenaktion anlässlich des Geburtstages eines ehemaligen LTTE-Führers und am 27. November 2016 am Heldengedenktag teilgenommen, was die beigebrachten Fotografien belegten. D. Mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft seien, und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu erwarten habe. Soweit der Beschwerdeführer auf sein exilpolitisches Engagement verweise, sei festzuhalten, dass weder aus den diesbezüglichen Ausführungen noch den eingereichten Fotografien auf ein exponiertes exilpolitisches Profil geschlossen werden könne. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen (vgl. E. 5.3.3). II. E. E.a Am 19. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters wiederum an das SEM und ersuchte um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im ersten Asylverfahren einzelne Sachverhaltselemente verschwiegen zu haben. So habe er damals nicht erwähnt, dass er seinen (...) D._______ aus dem (...)-Camp freigekauft habe und jener danach weiteren Personen - unter anderem E._______ - die Freilassung ermöglicht habe. Seit derselbe (...) anfangs des Jahres 2015 erneut festgenommen worden sei, arbeite er als Informant für das CID und habe ihn - den Beschwerdeführer - mehrfach belastet. Namentlich habe sein (...) in Bezug auf Schmiergeldzahlungen und Hilfeleistungen gelogen und die eigenen Aktivitäten ihm angehängt, insbesondere die Befreiung von E._______. Dies sei von E._______ gegenüber den sri-lankischen Behörden bestätigt worden, um seinen (...) zu decken. Die obgenannten Sachverhaltselemente habe er den Schweizer Asylbehörden gegenüber bis anhin verschwiegen, weil er befürchtet habe, dass ihm daraus im Asylverfahren in der Schweiz und insbesondre bei einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka ein Nachteil erwachsen könnte. Sodann habe er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides Kenntnis von einer Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 11. März 2020 erhalten, welche das anhaltende Verfolgungsinteresse an seiner Person belege. Des Weiteren drohe ihm aufgrund seines intensivierten exilpolitischen Engagements und der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrelevante Verfolgung. Er sei in den sozialen Medien aktiv und teile regelmässig Inhalte seines exilpolitischen Engagements. In diesem Zusammenhang reichte er einen Screenshot seines Facebook-Profils ein, welches mit einem Foto des ehemaligen LTTE-Führers als Profilbild versehen sei und seine politische Gesinnung zum Ausdruck bringe. Ausserdem habe er am 1. März 2021 an einer weiteren Demonstration gegen die sri-lankische Regierung in F._______ teilgenommen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er den sri-lankischen Behörden aufgefallen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Dies gelte umso mehr angesichts der erneuten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020. Im Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021 würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) vom UNO-Menschenrechtsrat aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Nicht zuletzt habe der sri-lankische Staatspräsident am 12. März 2021 den Prevention of Terrorism Act (PTA) per Verordnung erweitert und eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung» geschaffen, weshalb Personen mit seinem Profil eine willkürliche Verhaftung und mehrjährige Haftstrafe drohe. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- eine «Police Message Form» vom 11. März 2020 (im Original und inklusive englischer Übersetzung);
- ein Screenshot seines Facebook-Profils;
- Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021;
- einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. April 2021. F. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 13. September 2021 (eröffnet am 21. September 2021) wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - ein von seinem Rechtsvertreter verfasster Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 16. August 2021. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - aufgefordert, bis zum 22. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. J. Mit Eingabe vom 22. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. November 2021 (betreffend den Zeitraum 30. Oktober 2015 bis 15. Mai 2020) - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwägungsweisen Verzichts auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die neu vorgebrachte Gefährdung pauschal als unglaubhaft respektive asylirrelevant taxiert und die aktuelle Ländersituation sowie die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und er sei erneut anzuhören. 6.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie ein weiteres Beweismittel nachgereicht werden konnten. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorab hält sie fest, die neuen Vorbringen betreffend seinen (...) D._______ seien als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten, zumal er diese im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht habe. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach er die Informationen aus Angst vor Problemen in der Schweiz und vielmehr bei einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka zurückbehalten habe, vermöge nicht zu überzeugen. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge auch die eingereichte «Police Message Form» vom 11. März 2020 nichts zu ändern, zumal sri-lankischen Polizeidokumenten aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit nur ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner erwägt die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) verfüge, welches auf eine drohende asylrelevante Gefährdung seinerseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen liesse. Auch mit den neuen Vorbringen könne - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers geschlossen werden. Was sein intensiviertes exilpolitisches Engagement - die Aktivitäten in den sozialen Medien sowie die Teilnahme an einer weiteren Demonstration gegen die sri-lankische Regierung vom 1. März 2021 - anbelange, gehe aus den in diesem Zusammenhang gemachten oberflächlichen Ausführungen respektive dem eingereichten Beweismittel nicht hervor, dass er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Hinsichtlich seines Facebook-Profils sei insbesondere festzuhalten, dass er dieses unter dem Pseudonym «G._______» führe. Somit liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf seine Identität ziehen. Bei den geteilten Inhalten handle es sich zudem einzig um «Re-Posts» von anderen Profilen. Schliesslich stehe die angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 in keinem persönlichen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund bestimmter Ereignisse sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu denselben respektive deren Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Den im Gesuch beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka fehle es an persönlichem Bezug. 8.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen entgegen, dass die neu vorgebrachten Fluchtgründe entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu einer verstärkten Gefährdung seinerseits führten und er jene aus Angst vor möglichen Konsequenzen in der Schweiz und im Heimatland verschwiegen habe, weshalb sie nicht als nachgeschoben qualifiziert werden könnten. Ferner habe die Vorinstanz hinsichtlich der «Police Message Form» vom 11. März 2020 eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie diesbezüglich auf allgemeine Annahmen verweise, anstatt einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Sodann habe er seine individuelle Gefährdung infolge des intensivierten exilpolitischen Engagements sowie der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka ausführlich dargelegt und mittels Beweismittel untermauert. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Länderbericht vom 16. August 2021 gehe sodann hervor, dass jeder regimekritische Post und jede regimekritische Nachricht, welche er in den letzten Jahren geschrieben, geteilt oder erhalten habe, unter der heute geltenden PTA-Gesetzgebung ausreiche, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend stelle die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen Risikofaktor dar. Im Gegensatz zur Schweiz würden andere Länder die Situation äusserst ernst nehmen. So hätten beispielsweise die britischen Behörden ihre Rechtspraxis bezüglich Sri Lanka angepasst und gingen von einer grundsätzlich veränderten Ländersituation aus (m.H.a. das Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 [PA/09978/2016 und PA 13288/2018]). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 8.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 9.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2015 von seinem (...) D._______ denunziert worden und befürchte darum bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachstellungen seitens der heimatlichen Behörden, um (behauptete) Tatsachen handelt, welche bereits zum Zeitpunkt des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 Bestand gehabt haben, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Dasselbe gilt für die eingereichte «Police Message Form» vom 11. März 2020 (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Durch die (umfassende) Prüfung der Vorinstanz sind dem Beschwerdeführer allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Es bleibt ihm unbenommen, in diesem Zusammenhang ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei wohl sämtliche geltend gemachten Tatsachen respektive das entsprechende Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können und insbesondere das Verschweigen einzelner Sachverhaltselemente aus Furcht vor möglichen Konsequenzen in der Schweiz und im Heimatland keinen Entlastungsgrund darstellen dürfte. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 9.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach dem Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 (behaupteten) Tatsachen oder datierten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen. 9.3.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine anhaltende exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der Auftritte im Internet ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Auch die Teilnahme an einer weiteren Demonstration in F._______ vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal auch in der Beschwerde nicht näher dargetan wird, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. 9.3.2 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3397/2021 vom 16. September 2021 E. 6.2 und E-6357/2018 vom 19. November 2021 E. 9.2). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Unter Würdigung der obgenannten Umstände ist jedoch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. An dieser Einschätzung vermag auch der Verweis auf die Rechtspraxis des Vereinigten Königreichs nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich ist. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 19. Mai 2021 (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-5614/2017 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 19. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4729/2021 vom 12. November 2021 S. 8 f.). Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6 f.) zu verweisen. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - vorbehältlich E. 9.2 - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: