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D-3397/2021

D-3397/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka zuletzt am (...) 2014 und reiste auf dem Luftweg mit einer zum Verbleib beim Ehemann erteilten Aufenthaltsbewilligung B in die Schweiz ein. Wegen des Scheiterns der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, was letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 geschützt wurde. In der Folge suchte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Angehörige der tamilischen Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse respektive bis (...) 2008 besucht. Im (...) 2009 sei sie von den (Liberation Tigers of Tamil Eelam) LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge ein normales Training absolviert, sei jedoch nicht an der Waffe ausgebildet worden. Am (...) 2009 habe sie sich zusammen mit Zivilisten ins Gebiet der sri-lankischen Armee begeben. Sie habe unter Druck zugegeben, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein, und sei in der Folge bis (...) 2010 im (...)-Camp in C._______ inhaftiert worden. Nach ihrer Freilassung sei sie zunächst zu ihrer Schwester nach C._______ gegangen und im (...) 2010 zu ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei sie nach ihrer Rückkehr von der Armee verhaftet und einen Tag lang im (...)-Camp befragt worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe sie für den Abzug der Armee aus den Gebieten der Zivilisten demonstriert. Im (...) 2012 sei sie wieder von der Armee verhaftet, in D._______ in E._______ befragt und danach sofort wieder freigelassen worden. Sie habe danach Angst gehabt, dort zu leben, und ihre Familie habe sie ins Ausland schicken wollen. Deshalb habe sie am (...) 2013 einen in der Schweiz lebenden Landsmann geheiratet. In der Folge sei sie am (...) 2013 in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann habe jedoch von Anfang an nicht mit ihr leben wollen, weshalb sie am (...) 2013 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo sie am (...) 2014 wegen ihrer schwierigen Situation einen Suizidversuch mit Schlaftabletten unternommen habe. Im (...) 2014 habe sie an Protestaktionen gegen die Festnahme einer Frau teilgenommen und sei deshalb am (...) 2014 vom CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und befragt worden. Danach sei eine Frau namens F._______ festgenommen worden und (unter anderem) über sie (die Beschwerdeführerin) befragt worden. Sie sei deshalb am (...) 2014 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Armee habe nach ihrer Ausreise zweimal zu Hause nach ihr gefragt. A.c Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. A.d Die gegen diese Verfügung am 31. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es auf diese eintrat. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die LTTE, ihre (...)monatige Inhaftierung im (...)-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden könnten nicht geglaubt werden. Im Weiteren war es der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. a.a.O. E. 8 und 9). B. B.a Am 10. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und in der Hauptsache beantragen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. B.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 (recte: 7. Oktober 2019) habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka allgemein und insbesondere in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Sri Lanka um Leib und Leben fürchten müsse, in beachtlichem Umfang zugenommen habe. Andererseits bestehe aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie grosse Sorge, dass sie bei einer Rückkehr in gesundheitliche Gefahr geraten könnte. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin folgende Berichte zu den Akten reichen:

- Eelanadu, "The young man who had Prabhakaran's photo in his phone was arrested", vom 8. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Eelanadu, "Is there an attempt to recreate LTTE? Four people in Jaffna, one person in Mullaitivu were arrested", vom 18. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Uthayan, "Recreation of LTTE; Arrested people are in detention", vom 19. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Independent Daily Voice in Tamil, "Threat to the safety of deportees. Letter to UN commissioner", vom 4. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Uthayan, "Street in the name of a rehabilitated militant; Prevention of Terrorism Act would act", vom 11. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung) C. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2021 - eröffnet am 24. Juni 2021 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 1. September 2021 an, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 1. September 2021 ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM verweist zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Juni 2021 im Asylpunkt zunächst auf seinen Asylentscheid vom 28. Juni 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019, wonach die Zwangsrekrutierung durch die LTTE, die (...)monatige Inhaftierung im (...)-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden nicht geglaubt werden könnten. Zudem sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin kein spezifisches Risikoprofil erfülle. Auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen ersichtlich sei. Es gebe zudem zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Identität der Beschwerdeführerin sei den sri-lankischen Behörden durch ihre Affiliation mit der Regierungsopposition und ihrer Unterstützung der ehemaligen LTTE-Bewegung bekannt geworden. Die Behörden seien über ihre Identität nicht nur in Kenntnis, sondern würden auch aktiv nach ihr suchen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden aktuell und in naher Zukunft gezielt gegen Oppositionelle oder der Opposition verdächtigte Personen vorgehen. Auch die in C._______ durchgeführten Datenerhebungen der Haushalte seien ein klares Zeichen der voranschreitenden Repressionsmassnahmen und Einschüchterungstaktiken der Behörde. Zudem verfüge Präsident Gotabaya Rajapaksa zunehmend diskriminierende Massnahmen gegen die tamilische Bevölkerung, um diese zu schikanieren. Die Vorinstanz stelle sich ungerechtfertigterweise auf den Standpunkt, dass die Repression keine kollektive Verfolgungsgefahr für bestimmte Bevölkerungsgruppen bedeute. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer allfälligen Rückkehr erneuter Inhaftierung, anderweitiger gewaltsamer Einschüchterung oder Schlimmerem schutzlos ausgeliefert. Die über (...) Monate andauernde Haft im (...)-Camp C._______ liege über zehn Jahre zurück und stelle bis heute eine einschneidende und traumatische Lebenserfahrung dar. Es könne und dürfe aus diesem Grund nicht von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie in der Lage sei, die Vorkommnisse in so detaillierter und substantiierter Weise vorzubringen, wie dies im unmittelbaren Nachgang der Haft wohl möglich gewesen wäre, wobei auch in diesem Zeitpunkt ihre damit verbundene Betroffenheit unbedingt hätte berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sei den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch das CID Rechnung zu tragen. Dass es den Behörden möglich gewesen sei, die Angehörigen ausfindig zu machen, zeige klar, dass erstere in Besitz ihrer Personalien seien. Zudem würden auf Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes willkürliche Verhaftungen erfolgen. Im Rahmen der sogenannten "Deradikalisierungshaft" könne jeder, welcher einer gewaltsamen Handlung oder der Unruhestiftung auch nur verdächtigt werde, bis zu zwei Jahren inhaftiert werden. Diese Haft stelle deshalb eine drohende Konsequenz der Assoziierung der Beschwerdeführerin mit den LTTE und somit eine akute, konkrete beziehungsweise individuelle Gefahr im Falle einer Rückkehr dar.

E. 6.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, gelangte das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE, ihre (...)monatige Inhaftierung im (...)-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden nicht geglaubt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 8.7). Eine (erneute) Glaubhaftigkeitsprüfung dieser bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Verfolgungsvorbringen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorgeschichte den Behörden bekannt und als Folge davon gefährdet sei, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 6.2 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anbelangt, haben die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6312/2019 vom 5. August 2021 E. 5.2.1). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im genannten Referenzurteil erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019, im Falle der Beschwerdeführerin sei ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, nicht ersichtlich (vgl. a.a.O. E. 9.3). An dieser Einschätzung ist unter Verweis auf die vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2021 (vgl. S. 4 f.) festzuhalten. Nachdem die bisherigen Verfolgungsvorbringen allesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann vorab auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 12.3 - 12.6). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3664/2021 vom 26. August 2021 S. 9 f., vgl. auch angefochtene Verfügung S. 5 f.).

E. 8.4.1 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, die gesundheitliche Lage in Sri Lanka aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich im Vergleich zu anderen Ländern in den letzten Monaten derart verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte. Besorgniserregend seien in jüngster Zeit vor allem die "neuen" Virusmutationen, welche zu einem rasanten Anstieg der Infektionszahlen führen würden. Die gesundheitliche Lage sei weitgehend ausser Kontrolle geraten, und Sri Lanka werde momentan als Risikogebiet eingestuft. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr eine Infizierung, wobei nicht damit gerechnet werden könne, dass sie im Falle eines ernsteren Verlaufs die nötige medizinische Hilfe erhielte, um allfällige fatale gesundheitliche Schäden zu verhindern.

E. 8.4.2 Wie das SEM zu Recht ausführte, steht die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für sich alleine dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. September 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3397/2021 law/gnb Urteil vom 16. September 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka zuletzt am (...) 2014 und reiste auf dem Luftweg mit einer zum Verbleib beim Ehemann erteilten Aufenthaltsbewilligung B in die Schweiz ein. Wegen des Scheiterns der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, was letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 geschützt wurde. In der Folge suchte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Angehörige der tamilischen Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse respektive bis (...) 2008 besucht. Im (...) 2009 sei sie von den (Liberation Tigers of Tamil Eelam) LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge ein normales Training absolviert, sei jedoch nicht an der Waffe ausgebildet worden. Am (...) 2009 habe sie sich zusammen mit Zivilisten ins Gebiet der sri-lankischen Armee begeben. Sie habe unter Druck zugegeben, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein, und sei in der Folge bis (...) 2010 im (...)-Camp in C._______ inhaftiert worden. Nach ihrer Freilassung sei sie zunächst zu ihrer Schwester nach C._______ gegangen und im (...) 2010 zu ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei sie nach ihrer Rückkehr von der Armee verhaftet und einen Tag lang im (...)-Camp befragt worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe sie für den Abzug der Armee aus den Gebieten der Zivilisten demonstriert. Im (...) 2012 sei sie wieder von der Armee verhaftet, in D._______ in E._______ befragt und danach sofort wieder freigelassen worden. Sie habe danach Angst gehabt, dort zu leben, und ihre Familie habe sie ins Ausland schicken wollen. Deshalb habe sie am (...) 2013 einen in der Schweiz lebenden Landsmann geheiratet. In der Folge sei sie am (...) 2013 in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann habe jedoch von Anfang an nicht mit ihr leben wollen, weshalb sie am (...) 2013 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo sie am (...) 2014 wegen ihrer schwierigen Situation einen Suizidversuch mit Schlaftabletten unternommen habe. Im (...) 2014 habe sie an Protestaktionen gegen die Festnahme einer Frau teilgenommen und sei deshalb am (...) 2014 vom CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und befragt worden. Danach sei eine Frau namens F._______ festgenommen worden und (unter anderem) über sie (die Beschwerdeführerin) befragt worden. Sie sei deshalb am (...) 2014 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Armee habe nach ihrer Ausreise zweimal zu Hause nach ihr gefragt. A.c Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. A.d Die gegen diese Verfügung am 31. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es auf diese eintrat. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die LTTE, ihre (...)monatige Inhaftierung im (...)-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden könnten nicht geglaubt werden. Im Weiteren war es der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. a.a.O. E. 8 und 9). B. B.a Am 10. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und in der Hauptsache beantragen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. B.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 (recte: 7. Oktober 2019) habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka allgemein und insbesondere in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Sri Lanka um Leib und Leben fürchten müsse, in beachtlichem Umfang zugenommen habe. Andererseits bestehe aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie grosse Sorge, dass sie bei einer Rückkehr in gesundheitliche Gefahr geraten könnte. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin folgende Berichte zu den Akten reichen:

- Eelanadu, "The young man who had Prabhakaran's photo in his phone was arrested", vom 8. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Eelanadu, "Is there an attempt to recreate LTTE? Four people in Jaffna, one person in Mullaitivu were arrested", vom 18. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Uthayan, "Recreation of LTTE; Arrested people are in detention", vom 19. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Independent Daily Voice in Tamil, "Threat to the safety of deportees. Letter to UN commissioner", vom 4. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung)

- Uthayan, "Street in the name of a rehabilitated militant; Prevention of Terrorism Act would act", vom 11. April 2021 (mit auszugsweiser deutscher Übersetzung) C. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2021 - eröffnet am 24. Juni 2021 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 1. September 2021 an, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 1. September 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM verweist zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Juni 2021 im Asylpunkt zunächst auf seinen Asylentscheid vom 28. Juni 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019, wonach die Zwangsrekrutierung durch die LTTE, die (...)monatige Inhaftierung im (...)-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden nicht geglaubt werden könnten. Zudem sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin kein spezifisches Risikoprofil erfülle. Auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen ersichtlich sei. Es gebe zudem zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Identität der Beschwerdeführerin sei den sri-lankischen Behörden durch ihre Affiliation mit der Regierungsopposition und ihrer Unterstützung der ehemaligen LTTE-Bewegung bekannt geworden. Die Behörden seien über ihre Identität nicht nur in Kenntnis, sondern würden auch aktiv nach ihr suchen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden aktuell und in naher Zukunft gezielt gegen Oppositionelle oder der Opposition verdächtigte Personen vorgehen. Auch die in C._______ durchgeführten Datenerhebungen der Haushalte seien ein klares Zeichen der voranschreitenden Repressionsmassnahmen und Einschüchterungstaktiken der Behörde. Zudem verfüge Präsident Gotabaya Rajapaksa zunehmend diskriminierende Massnahmen gegen die tamilische Bevölkerung, um diese zu schikanieren. Die Vorinstanz stelle sich ungerechtfertigterweise auf den Standpunkt, dass die Repression keine kollektive Verfolgungsgefahr für bestimmte Bevölkerungsgruppen bedeute. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer allfälligen Rückkehr erneuter Inhaftierung, anderweitiger gewaltsamer Einschüchterung oder Schlimmerem schutzlos ausgeliefert. Die über (...) Monate andauernde Haft im (...)-Camp C._______ liege über zehn Jahre zurück und stelle bis heute eine einschneidende und traumatische Lebenserfahrung dar. Es könne und dürfe aus diesem Grund nicht von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie in der Lage sei, die Vorkommnisse in so detaillierter und substantiierter Weise vorzubringen, wie dies im unmittelbaren Nachgang der Haft wohl möglich gewesen wäre, wobei auch in diesem Zeitpunkt ihre damit verbundene Betroffenheit unbedingt hätte berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sei den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch das CID Rechnung zu tragen. Dass es den Behörden möglich gewesen sei, die Angehörigen ausfindig zu machen, zeige klar, dass erstere in Besitz ihrer Personalien seien. Zudem würden auf Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes willkürliche Verhaftungen erfolgen. Im Rahmen der sogenannten "Deradikalisierungshaft" könne jeder, welcher einer gewaltsamen Handlung oder der Unruhestiftung auch nur verdächtigt werde, bis zu zwei Jahren inhaftiert werden. Diese Haft stelle deshalb eine drohende Konsequenz der Assoziierung der Beschwerdeführerin mit den LTTE und somit eine akute, konkrete beziehungsweise individuelle Gefahr im Falle einer Rückkehr dar. 6. 6.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, gelangte das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE, ihre (...)monatige Inhaftierung im (...)-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden nicht geglaubt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 8.7). Eine (erneute) Glaubhaftigkeitsprüfung dieser bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Verfolgungsvorbringen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorgeschichte den Behörden bekannt und als Folge davon gefährdet sei, ist daher nicht weiter einzugehen. 6.2 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anbelangt, haben die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6312/2019 vom 5. August 2021 E. 5.2.1). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im genannten Referenzurteil erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019, im Falle der Beschwerdeführerin sei ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, nicht ersichtlich (vgl. a.a.O. E. 9.3). An dieser Einschätzung ist unter Verweis auf die vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2021 (vgl. S. 4 f.) festzuhalten. Nachdem die bisherigen Verfolgungsvorbringen allesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann vorab auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 12.3 - 12.6). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3664/2021 vom 26. August 2021 S. 9 f., vgl. auch angefochtene Verfügung S. 5 f.). 8.4 8.4.1 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, die gesundheitliche Lage in Sri Lanka aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich im Vergleich zu anderen Ländern in den letzten Monaten derart verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte. Besorgniserregend seien in jüngster Zeit vor allem die "neuen" Virusmutationen, welche zu einem rasanten Anstieg der Infektionszahlen führen würden. Die gesundheitliche Lage sei weitgehend ausser Kontrolle geraten, und Sri Lanka werde momentan als Risikogebiet eingestuft. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr eine Infizierung, wobei nicht damit gerechnet werden könne, dass sie im Falle eines ernsteren Verlaufs die nötige medizinische Hilfe erhielte, um allfällige fatale gesundheitliche Schäden zu verhindern. 8.4.2 Wie das SEM zu Recht ausführte, steht die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für sich alleine dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4.2 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. September 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: