Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und so- weit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ordnungsgemässen Durchführung des Asylverfahrens, vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid ans SEM zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’250.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6934/2024 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2013 einen Schweizer Bürger heiratete, im September 2013 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz einreiste und ihr im Oktober 2013 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass ihre Ehe allerdings schon kurz nach der Einreise scheiterte, respektive gar nie richtig gelebt worden sei, und ihr daher im Januar 2015 von der damals zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, dass sie gegen diesen Entscheid rekurrierte, der Entscheid jedoch nach den kantonalen Rekursinstanzen auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. BGer-Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016), dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens in der Schweiz verblieb und am 21. Juni 2017 um Gewährung von Asyl ersuchte, dass sie im Rahmen des damaligen Verfahrens von einer angeblich im Februar 2009 erlittenen Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), einer angeblich von Mai 2009 bis Februar 2010 in B._______ im C._______-Camp erstandenen Rehabilitationshaft und einer angeblich im September 2012 erlebten, nochmaligen Verhaftung und Befragung durch die Armee berichtete, dass sie weiter geltend machte, sie habe Ende März 2014 (anlässlich eines Heimataufenthalts; vgl. dazu die Akten) eine Mitnahme und Befragung durch das CID (Criminal Investigation Departement) erlebt, weshalb sie im Mai 2014 in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass aufgrund dieser Vorbringen vom SEM eine Botschaftsabklärung veranlasst wurde und diese im Wesentlichen erbrachte, dass die Beschwerdeführerin weder von den LTTE zwangsrekrutiert worden noch in Rehabilitationshaft war und auch nie Ziel behördlicher Massnahmen war, dass im damaligen Verfahren der Beschwerdeführerin zu diesem Abklärungsergebnis ordnungsgemäss das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das SEM im Nachgang dazu das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, und dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge noch zweimal mit einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) ans SEM gelangte, das SEM das erste Gesuche ablehnte, auf das zweite Gesuch nicht eintrat und diese Entscheide auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden (vgl. zum Ganzen die BVGer-Urteile D-3397/2021 vom 16. September 2021 und D-268/2022 vom 25. Januar 2022), dass sie schliesslich von der kantonalen Vollzugsbehörde in Ausschaffungshaft versetzt und am (...) 2022 mit Polizeibegleitung in die Heimat zurückgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2023 in die Schweiz zurückgekehrt sei und am 4. Juli 2023 mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten schriftlichen Eingabe ans SEM gelangte, dass sie in ihrer Eingabe von angeblich nach der erzwungenen Rückkehr vom (...) 2022 bereits am Flughafen von Colombo erlittenen Behelligungen vonseiten der heimatlichen Behörden berichtete, dass sie aber nicht nur am Flughafen behelligt worden sei, sondern das CID dann täglich bei ihren Eltern angerufen und nach ihrem Verbleib gefragt habe, weshalb sie sich versteckt gehalten habe, dass ihr Vater jedoch unter Schlägen zur Preisgabe ihres Aufenthaltsortes gezwungen worden sei, worauf sie vom CID festgenommen und ins C._______-Camp in B._______ gebracht worden sei, dass sie dort während sieben Tagen in Haft behalten worden sei, bis man sie nach einer Kautionszahlung wieder freigelassen habe, dass sie seither psychisch schwer angeschlagen sei, da sie während der Haft Traumatisches erlebt habe, worüber sie aber nur mündlich in einer Anhörung berichten könne, weshalb eine solche anzusetzen sei, dass sie sich nach der Haftentlassung wiederum versteckt gehalten habe, ihr dann aber über ihre Eltern eine Vorladung des TID (Terrorist Investigation Department) zugestellt worden sei, worauf sie erneut ausgereist sei, zumal ihr trotz der Bemühungen ihrer Eltern weder die Polizei noch eine UN-Organisation habe helfen können, dass sie zur Stützung dieser Vorbringen Unterlagen zu einer am (...) 2023 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) eingereichten Beschwerde einreichte, dass sich das SEM nach Aktenlage aufgrund der Vorbringen über angeblich (...) 2022 am Flughafen erlittene Behelligungen zu einer Nachfrage bei der Schweizer Botschaft in Colombo veranlasst sah, dass sich dazu in den Akten eine vom 16. Januar 2024 datierende "Interne Aktennotiz" findet (aufgenommen in die Akten am 24. September 2024), worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM im Nachgang dazu das Mehrfachgesuch ablehnte, indem es am 22. Januar 2024 einen Asyl- und Wegweisungsentscheid erliess, und die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 26. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass im Rahmen der Beschwerde von der Beschwerdeführerin zusätzliche Sachverhaltsmomente eingebracht wurden, indem sie unter anderem von angeblich anlässlich ihrer Rückführung vonseiten der beteiligten Schweizer Polizisten erlebten Misshandlungen berichtete, dass sie gleichzeitig ergänzende Angaben zur angeblich erlebten Verhaftung und der angeblich im C._______-Camp erstandenen Haftzeit machte, wie auch zur angeblich vonseiten des TID erhaltenen Vorladung, dass sie mit der Beschwerde eine Kopie der angeblichen TID-Vorladung vom (...) 2023 einreichte und dem SEM im Rahmen ihrer Eingabe insbesondere eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorhielt, dass das SEM nach Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass sich das SEM nach Aktenlage aufgrund der Vorlage der angeblichen TID-Vorladung bereits während noch laufender Vernehmlassungsfrist zu einer zweiten Nachfrage bei der Botschaft veranlasst sah, dass sich dazu in den Akten eine vom 2. April 2024 datierende "Interne Aktennotiz" findet (aufgenommen in die Akten am 24. September 2024), worauf - soweit wesentlich - ebenfalls nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM in der Folge den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 22. Januar 2024 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, worauf das damalige Beschwerdeverfahren vom Gericht abgeschrieben wurde (vgl. BVGer-Abschreibungsentscheid D-1240/2024 vom 5. April 2024), dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens vom SEM amtsintern ein Bericht zu einer Länderfrage respektive eine Quellenanalyse zu dem von der Beschwerdeführerin erwähnten C._______-Camp eingeholt wurde, dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 26. September 2024 (eröffnet am 3. Oktober 2024) das Mehrfachgesuch erneut ablehnte, verbunden wiederum mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 4. November 2024 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien ausreichende individuelle Garantien für den gesicherten Zugang zur Rehabilitation in Sri Lanka einzuholen, dass sie ausserdem beantragt, es seien die Foltervorwürfe zu untersuchen und ihr eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr das Abwarten des Entscheides in der Schweiz zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung, dass auf das Begehren um Zuspruch einer Genugtuung für angeblich erlittene Folter nicht einzutreten ist, da dazu keine Begründung vorliegt, das Begehren im Weiteren aber auch gar nicht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren eingebracht werden kann, sondern das Begehren nach den einschlägigen Bestimmungen des Staatshaftungsverfahrens zunächst beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einzubringen wäre, sollten die entsprechenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, dass sich die Beschwerde sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist, mithin die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass das Verwaltungs- und auch das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.), dass nach Art. 29 Abs. 2 BV die Partei eines Verfahrens Anspruch auf das rechtliche Gehör hat, mithin Anspruch darauf, dass die verfügende Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass das SEM daher von Amtes wegen verpflichtet ist, den Anspruch der gesuchstellenden Person auf das rechtliche Gehör zu achten, dass im vorliegend Verfahren das SEM dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern den Gehörsrechtsanspruch der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über angeblich nach ihrer Rückführung erlittene Nachstellungen seien unglaubhaft (Art. 7 AsylG), dass es zu diesem Schluss ohne Anhörung der Beschwerdeführerin gelangt, weil eine solche aufgrund der Aktenlage auch nach der Bestimmung von Art. 12 VwVG als nicht angezeigt erscheine, dass es in dieser Hinsicht namentlich festhält, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Situation nach ihrer Einreise seien nicht der Wahrheit entsprechend, zumal «interne» Abklärungen erbracht hätten, dass sie bei ihrer Ankunft [am Flughafen von Colombo] keine Beschwerden bezüglich ihrer Behandlung durch [Schweizer] Polizisten im Flugzeug geltend gemacht habe und es anlässlich ihrer Befragung [am Flughafen] durch die [heimatlichen] Behörden auch zu keinen Belästigungen oder Bedrängungen gekommen sei, dass es zudem festhält, Abklärungen mit den Behörden vor Ort hätten ergeben, dass die von ihr eingereichte angebliche Polizeivorladung vom (...) 2023 eindeutig gefälscht sei, womit das zentrale Element ihrer Vorbringen nicht glaubhaft sei, dass das SEM damit seine Entscheidung ganz massgeblich auf die beiden über die Botschaft eingeholten Berichte stützt, respektive auf daraus gewonnenen Erkenntnissen, dass es daneben zwar auch noch festhält, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine angeblich (...) 2022 im C._______-Camp erstandene Haft ständen im Widerspruch zur verfügbaren Quellenlage, weshalb diese nicht der Wahrheit entsprechen könnten, dass diesem Punkt jedoch bereits auf den ersten Blick nicht das Gewicht zukommt, wie den aus den Botschaftsberichten gezogenen Erkenntnissen, welche spezifisch die Person der Beschwerdeführerin treffen, dass das SEM allerdings der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit geboten hat, sich zu den aus beiden Berichten gezogenen und ersichtlich zu ihrem Nachteil lautenden Erkenntnissen zu äussern, dass es damit seine Verfügung unter Missachtung seiner Verpflichtung zur vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 28 VwVG) erlassen hat, welche es im Falle von Botschaftsabklärungen und Dokumentenprüfungen zu achten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4, insbesondere E. 5.4.4), worauf an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann, dass das SEM vorliegend aber nicht nur den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör in unzulässiger Weise verkürzt hat, sondern es auch seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung nicht hinreichend nachgekommen ist, dass es die erwähnten Botschaftsberichte schon im Januar und April 2024 eingeholt hat, es die Berichte aber erst am 24. September 2024 auch effektiv in die Akten respektive das massgebliche Aktenführungssystem aufgenommen hat, dass dies nur schon deshalb nicht angeht, weil von der Vorinstanz bei einer Aktenablage nicht schon im Entstehungs-, sondern zu einem frei gewählten späteren Zeitpunkt allenfalls auch unterdrückt werden könnte, dass einzelfallspezifische Untersuchungsmassnahmen durchgeführt wurden, dass in vorliegender Sache denn auch tatsächlich im vorangegangenen Beschwerdeverfahren weder für die Beschwerdeführerin noch für das Gericht ersichtlich war, dass vom SEM schon im Januar 2024 ein erster Botschaftsbericht eingeholt worden war, dass schliesslich auch die Klassierung der beiden Botschaftsberichte (vorliegend in der Form von zusammenfassenden Berichten zu den durchgeführten Abklärungen) als "Interne Akten", welche vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind (BGE 115 V 303), im Widerspruch zur langjährigen und gefestigten Praxis steht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3 [zweite Hälfte]), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, und die vorliegende Sache aufgrund der festgestellten verfahrensrechtlichen Mängel an das SEM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde demnach und nach dem Gesagten als offensichtlich begründet gutzuheissen ist, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache sodann zur ordnungsgemässen Durchführung des Asylverfahrens, inklusive ordnungsgemässer Aktenführung, zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass das SEM dabei aufgrund der Aktenlage auch aufzufordern ist, mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung durchzuführen, dass mit vorliegendem Urteil das Verfahren abgeschlossen ist, womit sich das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos ist, dass sodann der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei für die Kosten ihrer Vertretung und allfällige weitere Auslagen - soweit die Kosten notwendig waren - eine durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der notwendige Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass dabei aufgrund der Akten auf einen insgesamt bloss eher mässigen (Zusatz-)Aufwand zu schliessen ist, nachdem der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im gegenstandslos gewordenen Vorverfahren vertreten hat und für seinen damaligen (Grund-)Aufwand schon in jenem Verfahren entschädigt worden ist (vgl. dazu den BVGer-Abschreibungsentscheid D-1240/2024 vom 5. April 2024), dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass vom Rechtsvertreter in jenem Verfahren nachträglich ein angeblich weit höherer Aufwand als damals entschädigt geltend gemacht wurde, dass nach dem Gesagten die Parteientschädigung gestützt auf die Aktenlage und in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf pauschal Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ordnungsgemässen Durchführung des Asylverfahrens, vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: