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E-3200/2021

E-3200/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2017 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Zu dessen Begründung gab er bei seinen Befragungen zur Protokoll, er sei im Jahr 2012 einer Jugendorganisation namens "(...)" beigetreten. Am (...) 2014 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) mitgenommen und wegen mutmasslicher Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie zu seinen Beziehungen zum Vanni-Gebiet befragt und dabei misshandelt worden; nach zwei Tagen sei er freigekommen. Am (...) 2015 habe er eine Versammlung betreffend ein Massaker besucht, bei welchem ein bekannter Aktivist mitgewirkt habe. In der Folge hätten ihn Soldaten am (...) 2015 mitgenommen und zu diesem Mann befragt. Er sei am gleichen Tag freigelassen und jener Aktivist etwa einen Monat später getötet worden. Nachdem er am (...) 2017 in Colombo an einer Demonstration teilgenommen habe, an der Polizisten fotografiert hätten, sei am nächsten Tag mit einem Bild von ihm zu Hause nach ihm gesucht worden. Seine Mutter habe ihm später erzählt, die Beamten hätten ihr seine Tötung angedroht. Am (...) März 2017 habe er Sri Lanka auf Furcht vor Verfolgungshandlungen verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich Polizisten zu Hause nach ihm erkundigt. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 focht der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er liess die Richtigkeit der vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumentation bestreiten und die Asylgewährung beantragen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit seinem Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Das Gericht schloss sich der negativen Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM an und stellte fest, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe sei auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinn der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die in der Beschwerde thematisierten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt konkret nachteilig auf ihn auswirken könnten. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 hiess das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführes vom 30. Juli 2020 um Erstreckung der Ausreisefrist gut und setzte diese neu auf den 25. September 2020 fest. Der Beschwerdeführer liess die neue Ausreisefrist allerdings ungenutzt verstreichen. II. F. Mit Eingabe an das SEM vom 29. April 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein "Wiedererwägungsgesuch" stellen und beantragen, es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. F.a Zur Begründung wurde einerseits dargelegt, seit dem letzten Entscheid über sein Asylgesuch habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka stetig verschlechtert, so dass daraus nun eine konkrete Gefährdung für ihn entstanden ist, wenn er in sein Herkunftsland zurückkehren sollte. In Sri Lanka würden von Regierungsseite zunehmend Massnahmen ergriffen, die einem "kulturellen Genozid" an den Tamilen gleichzusetzen seien. Diese Entwicklungen würden ihn besonders treffen, weil er sich exil-politisch exponiert habe und anzunehmen sei, dass dies den heimatlichen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Konkret habe er am (...) 2021 in B._______ an einer Demonstration gegen die Unterdrückung der Tamilen teilgenommen. Unter diesen Umständen müsse auch seine Flüchtlingseigenschaft neu und anders beurteilt werden. Andererseits sei die Entwicklung der Corona-Pandemie in Sri Lanka so dramatisch, dass auch dies eine neue Gefahr für ihn darstelle. F.b Mit dem Gesuch wurden zwei Fotografien des Beschwerdeführers an einer Kundgebung zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (eröffnet am 10. Juni 2021) nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und wies dieses - unter erneuter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs - ab. H. Auch diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte inhaltlich die Aufhebung des Entscheids des SEM und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wehweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten gereicht. I. Am 15. Juli 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, weil dieses Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Für den zusätzlich beantragten Erlass vollzugshemmenden Massnahmen besteht aus gleichem Grund keine Veranlassung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM verwies zur Begründung seiner Verfügung vom 8. Juni 2021 im Asylpunkt zunächst auf seinen Asylentscheid vom 27. Januar 2020, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 bestätigt habe. Darin sei festgestellt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und er kein spezifisches Risikoprofil erfülle. Die Teilnahme an einer Demonstration vom (...) 2021 stelle ein niederschwelliges exilpolitisches Engagement dar, das nicht zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen vermöge. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die aktuelle innenpolitische Situation in Sri Lanka zu einer Veränderung der Einschätzung seiner Gefährdungssituation führen könnte, zumal kein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 oder zu deren Folgen ersichtlich sei. Es gebe nach wie vor keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der dem neuen Asylgesuch zugrundeliegende Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch respektive nur unzureichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei ein aktiver Sympathisant und öffentlicher Unterstützer der LTTE, der in Sri Lanka bereits mehrfach verhaftet, befragt und misshandelt worden sei. Er sei den sri-lankischen Behörden als tamilischer Regimekritiker und Unterstützer der Belange der LTTE bekannt. Der CID habe - auch nach der Ausreise - mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers vor-gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden (beziehungsweise ihre Agenten in der Schweiz) Informationen über seine exilpolitischen Aktivitäten gesammelt hätten. Dies ergebe sich auch aus der mit der Beschwerde eingereichten Länderanalyse der SFH. Mithin sei seine Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund festzustellen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten vollumfänglich der Vorinstanz an: Im ersten Asylverfahren wurde - in erster und zweiter Instanz - die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Soweit er den Sachverhalt im Rahmen seines Folgegesuchs so darstellt, wie wenn das erste Verfahren mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe geendet hätte, überzeugt dies offenkundig nicht. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzu-gehen.

E. 6.2 Mit dem Regierungswechsel von Ende 2019 und der Frage allfälliger Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2020 auseinandergesetzt (vgl. dort E. 7.3 und 8.3). Auch in dieser Hinsicht kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2021 (vgl. dort S. 6) verwiesen werden, denen es nichts beizufügen gibt.

E. 6.3 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer regimekritischen Demonstration in B._______ lässt nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Hinzu kommt, dass er keine weiteren Kundgebungsteilnahmen oder anderen Exilaktivitäten konkret vorgebracht hat. Es steht nicht fest, dass die sri-lankischen Behörden diese niederschwellige Aktivität überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass sie diesfalls in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführer als Kundgebungsteilnehmer zu identifizieren. In dieser Hinsicht ist erneut darauf hinzuweisen, dass seine bisherigen Vorbringen sich als unglaubhaft herausgestellt haben; soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, er sei bei den heimatlichen Behörden ja schliesslich bereits als Regimekritiker registriert, was seine Identifizierung leicht mache (vgl. Beschwerde S. 3 und 5), kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

E. 6.4 Das SEM hat unter diesen Umständen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nach wie vor weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Soweit im Rahmen des vorliegenden Asyl-Folgeverfahrens auf eine vollzugsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner früheren Asylvorbringen, wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse in Sri Lanka oder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten hingewiesen wird, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 8.4.1 Im Mehrfachgesuch wurde zudem die Befürchtung des Beschwerdeführers ausgedrückt, aufgrund der in Sri Lanka anhaltenden Corona-Pandemie bei einer Rückkehr in gesundheitliche Gefahr zu geraten. Ende 2020 habe es dort eine "zweite Welle" der Infektionen gegeben, welche das Land schwer getroffen und wieder zu einem Lockdown geführt habe. Danach sei eine neue, gefährliche Mutation des Virus aufgetreten, und im Rahmen der aktuellen "dritten Welle" würden die Zahlen der Infektionen mit dem Coronavirus rasend schnell ansteigen. Es sei absehbar, dass - neben dem aktuellen "Hotspot" Indien - Sri Lanka bald zu einem Land werde, das die Kontrolle über die Pandemie vollständig verliere (vgl. Gesuch vom 29. April 2021 S. 6 ff.).

E. 8.4.2 Im Urteil, welches das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abschloss, hatte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes festgehalten: "Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird" (BVGer E-1153/2020 E. 10.6 m.w.H.). Dieser Erwägung, auf welche auch das SEM verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), ist - abgesehen vom Hinweis darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann handelt - nichts beizufügen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - infolge der Aussichts-losigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3200/2021 Urteil vom 21. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger, Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2017 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Zu dessen Begründung gab er bei seinen Befragungen zur Protokoll, er sei im Jahr 2012 einer Jugendorganisation namens "(...)" beigetreten. Am (...) 2014 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) mitgenommen und wegen mutmasslicher Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie zu seinen Beziehungen zum Vanni-Gebiet befragt und dabei misshandelt worden; nach zwei Tagen sei er freigekommen. Am (...) 2015 habe er eine Versammlung betreffend ein Massaker besucht, bei welchem ein bekannter Aktivist mitgewirkt habe. In der Folge hätten ihn Soldaten am (...) 2015 mitgenommen und zu diesem Mann befragt. Er sei am gleichen Tag freigelassen und jener Aktivist etwa einen Monat später getötet worden. Nachdem er am (...) 2017 in Colombo an einer Demonstration teilgenommen habe, an der Polizisten fotografiert hätten, sei am nächsten Tag mit einem Bild von ihm zu Hause nach ihm gesucht worden. Seine Mutter habe ihm später erzählt, die Beamten hätten ihr seine Tötung angedroht. Am (...) März 2017 habe er Sri Lanka auf Furcht vor Verfolgungshandlungen verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich Polizisten zu Hause nach ihm erkundigt. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 focht der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er liess die Richtigkeit der vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumentation bestreiten und die Asylgewährung beantragen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit seinem Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Das Gericht schloss sich der negativen Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM an und stellte fest, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe sei auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinn der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die in der Beschwerde thematisierten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt konkret nachteilig auf ihn auswirken könnten. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 hiess das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführes vom 30. Juli 2020 um Erstreckung der Ausreisefrist gut und setzte diese neu auf den 25. September 2020 fest. Der Beschwerdeführer liess die neue Ausreisefrist allerdings ungenutzt verstreichen. II. F. Mit Eingabe an das SEM vom 29. April 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein "Wiedererwägungsgesuch" stellen und beantragen, es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. F.a Zur Begründung wurde einerseits dargelegt, seit dem letzten Entscheid über sein Asylgesuch habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka stetig verschlechtert, so dass daraus nun eine konkrete Gefährdung für ihn entstanden ist, wenn er in sein Herkunftsland zurückkehren sollte. In Sri Lanka würden von Regierungsseite zunehmend Massnahmen ergriffen, die einem "kulturellen Genozid" an den Tamilen gleichzusetzen seien. Diese Entwicklungen würden ihn besonders treffen, weil er sich exil-politisch exponiert habe und anzunehmen sei, dass dies den heimatlichen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Konkret habe er am (...) 2021 in B._______ an einer Demonstration gegen die Unterdrückung der Tamilen teilgenommen. Unter diesen Umständen müsse auch seine Flüchtlingseigenschaft neu und anders beurteilt werden. Andererseits sei die Entwicklung der Corona-Pandemie in Sri Lanka so dramatisch, dass auch dies eine neue Gefahr für ihn darstelle. F.b Mit dem Gesuch wurden zwei Fotografien des Beschwerdeführers an einer Kundgebung zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (eröffnet am 10. Juni 2021) nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und wies dieses - unter erneuter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs - ab. H. Auch diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte inhaltlich die Aufhebung des Entscheids des SEM und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wehweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten gereicht. I. Am 15. Juli 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, weil dieses Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Für den zusätzlich beantragten Erlass vollzugshemmenden Massnahmen besteht aus gleichem Grund keine Veranlassung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM verwies zur Begründung seiner Verfügung vom 8. Juni 2021 im Asylpunkt zunächst auf seinen Asylentscheid vom 27. Januar 2020, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 bestätigt habe. Darin sei festgestellt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und er kein spezifisches Risikoprofil erfülle. Die Teilnahme an einer Demonstration vom (...) 2021 stelle ein niederschwelliges exilpolitisches Engagement dar, das nicht zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen vermöge. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die aktuelle innenpolitische Situation in Sri Lanka zu einer Veränderung der Einschätzung seiner Gefährdungssituation führen könnte, zumal kein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 oder zu deren Folgen ersichtlich sei. Es gebe nach wie vor keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der dem neuen Asylgesuch zugrundeliegende Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch respektive nur unzureichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei ein aktiver Sympathisant und öffentlicher Unterstützer der LTTE, der in Sri Lanka bereits mehrfach verhaftet, befragt und misshandelt worden sei. Er sei den sri-lankischen Behörden als tamilischer Regimekritiker und Unterstützer der Belange der LTTE bekannt. Der CID habe - auch nach der Ausreise - mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers vor-gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden (beziehungsweise ihre Agenten in der Schweiz) Informationen über seine exilpolitischen Aktivitäten gesammelt hätten. Dies ergebe sich auch aus der mit der Beschwerde eingereichten Länderanalyse der SFH. Mithin sei seine Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund festzustellen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten vollumfänglich der Vorinstanz an: Im ersten Asylverfahren wurde - in erster und zweiter Instanz - die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Soweit er den Sachverhalt im Rahmen seines Folgegesuchs so darstellt, wie wenn das erste Verfahren mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe geendet hätte, überzeugt dies offenkundig nicht. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzu-gehen. 6.2 Mit dem Regierungswechsel von Ende 2019 und der Frage allfälliger Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2020 auseinandergesetzt (vgl. dort E. 7.3 und 8.3). Auch in dieser Hinsicht kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2021 (vgl. dort S. 6) verwiesen werden, denen es nichts beizufügen gibt. 6.3 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer regimekritischen Demonstration in B._______ lässt nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Hinzu kommt, dass er keine weiteren Kundgebungsteilnahmen oder anderen Exilaktivitäten konkret vorgebracht hat. Es steht nicht fest, dass die sri-lankischen Behörden diese niederschwellige Aktivität überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass sie diesfalls in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführer als Kundgebungsteilnehmer zu identifizieren. In dieser Hinsicht ist erneut darauf hinzuweisen, dass seine bisherigen Vorbringen sich als unglaubhaft herausgestellt haben; soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, er sei bei den heimatlichen Behörden ja schliesslich bereits als Regimekritiker registriert, was seine Identifizierung leicht mache (vgl. Beschwerde S. 3 und 5), kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 6.4 Das SEM hat unter diesen Umständen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nach wie vor weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Soweit im Rahmen des vorliegenden Asyl-Folgeverfahrens auf eine vollzugsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner früheren Asylvorbringen, wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse in Sri Lanka oder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten hingewiesen wird, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 8.4 8.4.1 Im Mehrfachgesuch wurde zudem die Befürchtung des Beschwerdeführers ausgedrückt, aufgrund der in Sri Lanka anhaltenden Corona-Pandemie bei einer Rückkehr in gesundheitliche Gefahr zu geraten. Ende 2020 habe es dort eine "zweite Welle" der Infektionen gegeben, welche das Land schwer getroffen und wieder zu einem Lockdown geführt habe. Danach sei eine neue, gefährliche Mutation des Virus aufgetreten, und im Rahmen der aktuellen "dritten Welle" würden die Zahlen der Infektionen mit dem Coronavirus rasend schnell ansteigen. Es sei absehbar, dass - neben dem aktuellen "Hotspot" Indien - Sri Lanka bald zu einem Land werde, das die Kontrolle über die Pandemie vollständig verliere (vgl. Gesuch vom 29. April 2021 S. 6 ff.). 8.4.2 Im Urteil, welches das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abschloss, hatte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes festgehalten: "Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird" (BVGer E-1153/2020 E. 10.6 m.w.H.). Dieser Erwägung, auf welche auch das SEM verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), ist - abgesehen vom Hinweis darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann handelt - nichts beizufügen. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - infolge der Aussichts-losigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: