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E-626/2022

E-626/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen am 26. Februar 2020 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Das Gericht schloss sich der negativen Glaubhaftigkeitsbeurtei- lung des SEM an und stellte fest, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe sei auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdefüh- rers im Sinn der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die in der Beschwerde thematisierten innen- politischen Entwicklungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt konkret nachteilig auf ihn auswirken könnten. B. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begrün- dung machte er geltend, seit dem letzten Entscheid über sein Asylgesuch habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka stetig verschlechtert, weshalb nun eine konkrete Gefährdung für ihn entstanden sei. In Sri Lanka würden von Regierungsseite zunehmend Massnahmen ergriffen, die ei- nem kulturellen Genozid an den Tamilen gleichzusetzen seien. Diese Ent- wicklungen würden ihn besonders treffen, weil er sich exilpolitisch expo- niert habe und anzunehmen sei, dass dies den heimatlichen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Konkret habe er am 1. März 2021 in Genf an einer Demonstration gegen die Unterdrückung der Tamilen teilgenom- men. Unter diesen Umständen müsse auch seine Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt werden. Andererseits sei die Entwicklung der Corona-Pande- mie in Sri Lanka so dramatisch, dass auch dies eine neue Gefahr für ihn darstelle. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nahm das SEM diese Eingabe als Mehr- fachgesuch entgegen und wies dieses – unter erneuter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs – ab.

E-626/2022 Seite 3 D. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 – soweit es darauf eintrat – ab. E. Mit Eingabe vom 8. November 2021 (Poststempel) reichte der Beschwer- deführer beim SEM eine zweite als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung, Folter und Tod. Seit dem letzten Asylentscheid habe sich die politische Situation in Sri Lanka zunehmend verschlechtert. Die Verschlechterungen würden ihn be- sonders betreffen, da er exilpolitisch aktiv sei und sich sichtbar gegen die Regierung in Sri Lanka einbringe. So habe er an mehreren Demonstratio- nen teilgenommen und sei Mitglied des «(…)». Er habe an verschieden Turnieren mitgespielt, über die in den sozialen Medien berichtet worden sei. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftskrise sowie des fehlenden Be- ziehungsnetzes müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Möglichkeit der beruflichen Wieder- eingliederung habe und in eine finanzielle Notlage gerate. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 (zugestellt am 1. Februar 2022) nahm das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Kostenerlass ab und erhob eine Ge- bühr in Höhe von CHF 600.–. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2022 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei aufgrund der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord- nen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E-626/2022 Seite 4 H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2022 bestätigte der Instrukti- onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde- führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese insoweit ohne Einschränkung prüft.

E-626/2022 Seite 5

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Weder die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten neuen Demonstrationsteilnahmen noch sein Einsatz an Sportturnieren sind als ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfach- gesuchs zu qualifizieren. Im Übrigen dürfte die Mitgliedschaft in einem Sportclub oder entsprechende sportliche Betätigungen seitens der sri-lan- kischen Sicherheitskräfte kaum als politisch missliebiges Statement wahr- genommen werden und lassen die neuen Demonstrationsteilnahmen – die der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst als niederschwellig be- zeichnet (Beschwerde S. 5) – weiterhin nicht auf ein exponiertes exilpoliti- sches Engagement schliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auch

E-626/2022 Seite 6 sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu bemängeln, sind diese doch vorliegend zum Beleg eines Gefährdungsprofils untauglich; auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer ist den er- höhten Anforderungen an die Begründungspflicht mithin auch in dieser Hin- sicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Ausführungen auf Beschwer- deebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich insbesondere in der Wiederholung des bereits mit der Ein- gabe vom 8. November 2021 Dargelegten (vgl. Sachverhalt Bst. E) und in oberflächlicher Kritik an den Verfügungen des SEM sowie den in casu er- gangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen. Soweit der Sachverhalt so dargestellt wird, wie wenn das erste Verfahren mit der Fest- stellung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beziehungsweise fälschlicher- weise mit deren Unglaubhaftigkeit geendet hätte, überzeugt dies offenkun- dig nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für den pauschalen Verweis, die Per- sonalien des Beschwerdeführers seien den Behörden ja bereits bekannt (vgl. Beschwerde S. 6). Insoweit der Beschwerdeführer erneut die allge- meine Lage in seinem Heimatstaat anführt, vermag er diese nicht in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ebenfalls ins Leere gehen. Das Gericht geht – unter Berücksichti- gung der Entwicklungen in Sri Lanka – praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im Übrigen hat sich das Bundes- verwaltungsgericht mit dem Regierungswechsel von Ende 2019 und der Frage allfälliger Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers bereits in seinem Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 auseinandergesetzt (vgl. dort E. 7.3 und 8.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E-626/2022 Seite 7

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-626/2022 Seite 8 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist – auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka – weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Be- schwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das seine Person betreffende Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht (vgl. Urteil des BVGer Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 E. 10.4. ff.).

E-626/2022 Seite 9 Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz verschie- dener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von be- waffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individu- ellen Hintergrund konkret gefährdet sind. Auch im vorliegend zu beurteilen- den Verfahren macht der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe geltend, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Er vermutet zwar, in Sri Lanka aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit über kein stabiles soziales Netzwerk mehr zu verfügen, was jedoch weder weiter begründet wird, noch aufgrund der Akten anzunehmen ist (vgl. Gesuch vom 8. November 2021 S. 7 Ziff. 9,

z. B. SEM-Akten A5/11 Ziff. 3.01 und Urteil des BVGer E- 1153/2020 vom

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E-626/2022 Seite 10 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-626/2022 Seite 11

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 10 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 Mai 2020 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin zumutbar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-626/2022 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen am 26. Februar 2020 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Das Gericht schloss sich der negativen Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM an und stellte fest, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe sei auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinn der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die in der Beschwerde thematisierten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt konkret nachteilig auf ihn auswirken könnten. B. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, seit dem letzten Entscheid über sein Asylgesuch habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka stetig verschlechtert, weshalb nun eine konkrete Gefährdung für ihn entstanden sei. In Sri Lanka würden von Regierungsseite zunehmend Massnahmen ergriffen, die einem kulturellen Genozid an den Tamilen gleichzusetzen seien. Diese Entwicklungen würden ihn besonders treffen, weil er sich exilpolitisch exponiert habe und anzunehmen sei, dass dies den heimatlichen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Konkret habe er am 1. März 2021 in Genf an einer Demonstration gegen die Unterdrückung der Tamilen teilgenommen. Unter diesen Umständen müsse auch seine Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt werden. Andererseits sei die Entwicklung der Corona-Pandemie in Sri Lanka so dramatisch, dass auch dies eine neue Gefahr für ihn darstelle. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nahm das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses - unter erneuter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs - ab. D. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 - soweit es darauf eintrat - ab. E. Mit Eingabe vom 8. November 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine zweite als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung, Folter und Tod. Seit dem letzten Asylentscheid habe sich die politische Situation in Sri Lanka zunehmend verschlechtert. Die Verschlechterungen würden ihn besonders betreffen, da er exilpolitisch aktiv sei und sich sichtbar gegen die Regierung in Sri Lanka einbringe. So habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei Mitglied des «(...)». Er habe an verschieden Turnieren mitgespielt, über die in den sozialen Medien berichtet worden sei. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftskrise sowie des fehlenden Beziehungsnetzes müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung habe und in eine finanzielle Notlage gerate. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 (zugestellt am 1. Februar 2022) nahm das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Kostenerlass ab und erhob eine Gebühr in Höhe von CHF 600.-. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2022 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2022 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Demonstrationsteilnahmen noch sein Einsatz an Sportturnieren sind als ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Im Übrigen dürfte die Mitgliedschaft in einem Sportclub oder entsprechende sportliche Betätigungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kaum als politisch missliebiges Statement wahrgenommen werden und lassen die neuen Demonstrationsteilnahmen - die der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst als niederschwellig bezeichnet (Beschwerde S. 5) - weiterhin nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auch sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu bemängeln, sind diese doch vorliegend zum Beleg eines Gefährdungsprofils untauglich; auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer ist den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht mithin auch in dieser Hinsicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich insbesondere in der Wiederholung des bereits mit der Eingabe vom 8. November 2021 Dargelegten (vgl. Sachverhalt Bst. E) und in oberflächlicher Kritik an den Verfügungen des SEM sowie den in casu ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen. Soweit der Sachverhalt so dargestellt wird, wie wenn das erste Verfahren mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beziehungsweise fälschlicherweise mit deren Unglaubhaftigkeit geendet hätte, überzeugt dies offenkundig nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für den pauschalen Verweis, die Personalien des Beschwerdeführers seien den Behörden ja bereits bekannt (vgl. Beschwerde S. 6). Insoweit der Beschwerdeführer erneut die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat anführt, vermag er diese nicht in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ebenfalls ins Leere gehen. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Regierungswechsel von Ende 2019 und der Frage allfälliger Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers bereits in seinem Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 auseinandergesetzt (vgl. dort E. 7.3 und 8.3). 6.2 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das seine Person betreffende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht (vgl. Urteil des BVGer Urteil E-1153/2020 vom 11. Mai 2020 E. 10.4. ff.). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe geltend, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Er vermutet zwar, in Sri Lanka aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit über kein stabiles soziales Netzwerk mehr zu verfügen, was jedoch weder weiter begründet wird, noch aufgrund der Akten anzunehmen ist (vgl. Gesuch vom 8. November 2021 S. 7 Ziff. 9, z. B. SEM-Akten A5/11 Ziff. 3.01 und Urteil des BVGer E- 1153/2020 vom 11. Mai 2020 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel