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E-2413/2021

E-2413/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), habe Ende 2010 gemeinsam mit seinen Eltern und einiger seiner Geschwister das Heimatland verlassen und ersuchte am 24. August 2015 (alleine) in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 1. September 2015 summarisch befragt und am 5. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen des Krieges die Schule in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp seien er und seine Familie nach C._______ und im Januar 2010 nach B._______ gegangen. Seine Familie sei immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Dies sei deshalb geschehen, weil sein Bruder D._______ von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei und seine Schwester die Organisation mit (...) unterstützt habe. Zweimal sei er mit seiner Schwester allein zu Hause gewesen, als die CID-Beamten gekommen seien, wobei er geohrfeigt worden sei. Da die Eltern weitere Übergriffe der sri-lankischen Behörden befürchtet hätten, seien sie gemeinsam nach E._______ ausgereist, wobei sein älterer Bruder F._______ mit dessen Familie in Sri Lanka verblieben sei. Zum Zeitpunkt der Anhörung hätten die Eltern wieder in Sri Lanka geweilt. Sein älterer Bruder G._______ wohne in H._______, seitdem der Beschwerdeführer klein gewesen sei. Der Bruder D._______ sei seit 2008 verschollen. Die beiden verbleibenden Geschwister würden noch in E._______ wohnen (A29 F19 ff.). A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 ab. Dabei wurde festgestellt, dass keine Reflexverfolgung wegen des Bruders, der seit dem Jahr 2008 bei den LTTE sei und von dem niemand wisse, wo er sich aufhalte, sowie wegen der Schwester, welche die LTTE unterstützt habe und sich zu jener Zeit in E._______ befunden habe, auszumachen sei, zumal ein älterer Bruder die ganze Zeit ohne Probleme im Norden von Sri Lanka habe leben können. Weiter seien keine risikobegründenden Faktoren bei einer allfälligen Rückkehr zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine familieneigene Unterkunft. Auch würden begünstigende wirtschaftliche Umstände (Unterstützung durch den in H._______ lebenden Bruder). B. Mit auf den 4. Dezember 2018 datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein mit der veränderten politischen Lage in Sri Lanka begründetes Mehrfachgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung und deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ein mit Datum vom 7. März 2019 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, welches damit begründet wurde, dass der in H._______ weilende Bruder dort Asyl erhalten und Sri Lanka wegen Reflexverfolgung verlassen habe, was auf eine entsprechende Gefährdung des Beschwerdeführers weisen würde, wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. März 2019 abgelehnt. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 25. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe bislang nicht erwähnt, dass seinem älteren Bruder in H._______ Asyl gewährt worden sei. Diese Tatsache zeige, dass er in seinem Heimatstaat ebenfalls bedroht sei. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei Mitorganisator und Teilnehmer an Demonstrationen gewesen, darunter eine in I._______ und eine vor dem Sitz der Vereinten Nationen. Er habe dabei insbesondere Flugblätter vor Geschäften und Boutiquen von sri-lankischen Staatsangehörigen in der Schweiz verteilt. Vom (...) Februar bis (...) März 2021 habe er an einem Hungerstreik vor dem Hauptquartier der Vereinten Nationen teilgenommen, worauf sich die tamilische Gemeinschaft aus ganz Europa mobilisiert und zu seiner Unterstützung eine (...) von J._______ nach I._______ organisierte habe. Nach diesen Ereignissen habe sich der sri-lankische Geheimdienst zum Haus seiner Eltern begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht. Die Polizei in K._______ habe in der Folge eine Vorladung ausgestellt. Er hätte sich am (...) Februar 2020 beim Hauptsitz in Colombo melden sollen. Zudem habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in dem ehemals von Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Sein Profil und die Fakten seines Falles würden ausreichende Beweise dafür liefern, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Behörden seines Heimatlandes aktenkundig sei. Ferner sei er gesundheitlich angeschlagen und zeige Symptome wie depressive Stimmung, Reizbarkeit, Schuldgefühle, Schlafstörungen, sozialer Rückzug und Selbstmordgedanken. Zudem sei am (...) August 2020 sein Vater bei einem Unfall verstorben. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Fotos und Videos von den exilpolitischen Tätigkeiten, Berichte zur derzeitigen Situation in Sri Lanka, eine angebliche Vorladung der Polizei von K._______, sowie die Sterbeurkunde seines Vaters zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. April 2021 - eröffnet am 26. April 2021 - lehnte das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 22. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Direktentscheid nicht einzutreten, kommt gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, was vorliegend nicht erfolgte.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, dass - mit Verweis auf die vorangehenden Verfügungen sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 - beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden und keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Im Entscheid vom 13. März 2019 sei der Umstand, wonach sein Bruder beim UNHCR als Flüchtling registriert und in H._______ umgesiedelt worden sei, bereits beurteilt worden. Weiter sei festgehalten worden, dass keine familiär bedingte Reflexverfolgung ersichtlich sei. Im Verlauf der vorangehenden Verfahren habe er zudem nie vorgebracht, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Er weise insgesamt kein besonders exponiertes Profil auf. Der eingereichten Police Message Form komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Damit handle es sich beim Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zum Haus seine Angehörigen begeben und diese mit dem Tod bedroht, um eine unbelegte Parteibehauptung, der es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen in den bisherigen Verfahren an der Grundlage fehle. Schliesslich würden die weiteren eingereichten Berichte keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo sowie eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen seien damit nicht geboten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten, indes nicht belegten medizinischen Beeinträchtigungen sei festzustellen, dass diese auch in Sri Lanka behandelt werden könnten. Einer allfälligen Suizidalität sei im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz vermehrt exilpolitisch betätigt, mit unverhülltem Gesicht demonstriert, wovon er mehrere Fotos und einen USB-Stick als Beweismittel eingereicht habe, und einen Hungerstreik gemacht. Nach diesen Ereignissen hätten die sri-lankischen Behörden seine Angehörigen bedroht. Das SEM habe seine eingereichten Artikel pauschal als nicht relevant gewertet. Im Zeitpunkt der Beschwerde sei sein Konto auf Anordnung der Behörden blockiert worden. Die Vorinstanz spiele die Rolle des Beschwerdeführers hinunter. Sein exilpolitisches Engagement sei im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Das SEM habe dies unterlassen, womit es die Untersuchungspflicht verletzt habe. Aufgrund der Entwicklungen der Lage in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass insbesondere Tamilen - und damit auch der Beschwerdeführer - einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Damit bestehe ein reelles Risiko, dass er erneut Opfer von Nachteilen zu werden drohe, so dass eine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen sei. Die Menschenrechtssituation für Tamilen sei nach wie vor prekär und volatil. De Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei damit nicht zulässig.

E. 6.1 Der Beschwerdeführenden wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht vor.

E. 6.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken

E. 6.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein sollte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und zur angeblichen Suche nach ihm im Heimatland als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Der Sachverhalt erweist sich ebenfalls als genügend erstellt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts fällt somit ausser Betracht. Die formelle Rüge ist unbegründet.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 8.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der eingereichten Beweismittel von einem profilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. Es kann somit - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, nach seinen exilpolitischen Aktivitäten seien seine Angehörigen in Sri Lanka von den Sicherheitsbehörden bedroht worden. Dieses Vorbringen wurde aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Auch die eingereichte Police Message Form vom (...) Februar 2020 - welche im Übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr erwähnt wird - ist, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nicht tauglich zum Beweis einer Gefährdungssituation, weder den Beschwerdeführer betreffend noch dessen Angehörigen. Zum einen datiert es vom Februar 2020, was mit der Aussage des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist, dass dieses Dokument nach seinen exilpolitischen Aktivitäten im Februar 2021 ausgestellt worden sei. Zum andern ist dessen Inhalt nicht zu entnehmen, im Rahmen welcher Ermittlungen der Beschwerdeführer sich zur "Ermittlungsabteilung der Terrorismusabteilung" hätte begeben müssen. Schliesslich ist zweifelhaft, dass eine Aufforderung zur Vernehmung des Beschwerdeführers auf seinen exilpolitischen Aktivitäten beruht hätte, wäre den sri-lankischen Behörden sein Hungerstreik im Ausland bekannt gewesen. Es wäre eher zu erwarten, dass sie seine Rückkehr für allfällige Befragungen abgewartet hätten. Allfällige Behelligungen aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen. Weder die angebliche Kontosperrung noch die eingereichten Fotos - welche im Übrigen nicht von einer Vielzahl von Aktivitäten zeugen - vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Aktivität nicht öffentlich erscheint. Es erscheint somit äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein durch die Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz - mehr hat er nicht substanziiert - ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die sri-lankischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen und der aktuellen - zwar als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil E-5030/2017 (vgl. E. 5.5.2), worauf als res iudicata verwiesen werden kann. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde erwähnten Medienberichte sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern.

E. 8.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch unsubstanziiert dargelegten Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: u.a. Urteile des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3; E-6549/2019 vom 5. November 2020 E. 10.3.4 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 verwiesen werden. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Insoweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, ohne diese indes zu belegen, ist darauf hinzuweisen, dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychiatrischer Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Einer allfälligen Gefahr der Suizidalität ist ferner im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2413/2021 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. April 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), habe Ende 2010 gemeinsam mit seinen Eltern und einiger seiner Geschwister das Heimatland verlassen und ersuchte am 24. August 2015 (alleine) in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 1. September 2015 summarisch befragt und am 5. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen des Krieges die Schule in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp seien er und seine Familie nach C._______ und im Januar 2010 nach B._______ gegangen. Seine Familie sei immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Dies sei deshalb geschehen, weil sein Bruder D._______ von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei und seine Schwester die Organisation mit (...) unterstützt habe. Zweimal sei er mit seiner Schwester allein zu Hause gewesen, als die CID-Beamten gekommen seien, wobei er geohrfeigt worden sei. Da die Eltern weitere Übergriffe der sri-lankischen Behörden befürchtet hätten, seien sie gemeinsam nach E._______ ausgereist, wobei sein älterer Bruder F._______ mit dessen Familie in Sri Lanka verblieben sei. Zum Zeitpunkt der Anhörung hätten die Eltern wieder in Sri Lanka geweilt. Sein älterer Bruder G._______ wohne in H._______, seitdem der Beschwerdeführer klein gewesen sei. Der Bruder D._______ sei seit 2008 verschollen. Die beiden verbleibenden Geschwister würden noch in E._______ wohnen (A29 F19 ff.). A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 ab. Dabei wurde festgestellt, dass keine Reflexverfolgung wegen des Bruders, der seit dem Jahr 2008 bei den LTTE sei und von dem niemand wisse, wo er sich aufhalte, sowie wegen der Schwester, welche die LTTE unterstützt habe und sich zu jener Zeit in E._______ befunden habe, auszumachen sei, zumal ein älterer Bruder die ganze Zeit ohne Probleme im Norden von Sri Lanka habe leben können. Weiter seien keine risikobegründenden Faktoren bei einer allfälligen Rückkehr zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine familieneigene Unterkunft. Auch würden begünstigende wirtschaftliche Umstände (Unterstützung durch den in H._______ lebenden Bruder). B. Mit auf den 4. Dezember 2018 datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein mit der veränderten politischen Lage in Sri Lanka begründetes Mehrfachgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung und deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ein mit Datum vom 7. März 2019 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, welches damit begründet wurde, dass der in H._______ weilende Bruder dort Asyl erhalten und Sri Lanka wegen Reflexverfolgung verlassen habe, was auf eine entsprechende Gefährdung des Beschwerdeführers weisen würde, wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. März 2019 abgelehnt. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 25. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe bislang nicht erwähnt, dass seinem älteren Bruder in H._______ Asyl gewährt worden sei. Diese Tatsache zeige, dass er in seinem Heimatstaat ebenfalls bedroht sei. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei Mitorganisator und Teilnehmer an Demonstrationen gewesen, darunter eine in I._______ und eine vor dem Sitz der Vereinten Nationen. Er habe dabei insbesondere Flugblätter vor Geschäften und Boutiquen von sri-lankischen Staatsangehörigen in der Schweiz verteilt. Vom (...) Februar bis (...) März 2021 habe er an einem Hungerstreik vor dem Hauptquartier der Vereinten Nationen teilgenommen, worauf sich die tamilische Gemeinschaft aus ganz Europa mobilisiert und zu seiner Unterstützung eine (...) von J._______ nach I._______ organisierte habe. Nach diesen Ereignissen habe sich der sri-lankische Geheimdienst zum Haus seiner Eltern begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht. Die Polizei in K._______ habe in der Folge eine Vorladung ausgestellt. Er hätte sich am (...) Februar 2020 beim Hauptsitz in Colombo melden sollen. Zudem habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in dem ehemals von Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Sein Profil und die Fakten seines Falles würden ausreichende Beweise dafür liefern, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Behörden seines Heimatlandes aktenkundig sei. Ferner sei er gesundheitlich angeschlagen und zeige Symptome wie depressive Stimmung, Reizbarkeit, Schuldgefühle, Schlafstörungen, sozialer Rückzug und Selbstmordgedanken. Zudem sei am (...) August 2020 sein Vater bei einem Unfall verstorben. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Fotos und Videos von den exilpolitischen Tätigkeiten, Berichte zur derzeitigen Situation in Sri Lanka, eine angebliche Vorladung der Polizei von K._______, sowie die Sterbeurkunde seines Vaters zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. April 2021 - eröffnet am 26. April 2021 - lehnte das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 22. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Direktentscheid nicht einzutreten, kommt gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, was vorliegend nicht erfolgte.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, dass - mit Verweis auf die vorangehenden Verfügungen sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 - beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden und keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Im Entscheid vom 13. März 2019 sei der Umstand, wonach sein Bruder beim UNHCR als Flüchtling registriert und in H._______ umgesiedelt worden sei, bereits beurteilt worden. Weiter sei festgehalten worden, dass keine familiär bedingte Reflexverfolgung ersichtlich sei. Im Verlauf der vorangehenden Verfahren habe er zudem nie vorgebracht, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Er weise insgesamt kein besonders exponiertes Profil auf. Der eingereichten Police Message Form komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Damit handle es sich beim Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zum Haus seine Angehörigen begeben und diese mit dem Tod bedroht, um eine unbelegte Parteibehauptung, der es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen in den bisherigen Verfahren an der Grundlage fehle. Schliesslich würden die weiteren eingereichten Berichte keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo sowie eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen seien damit nicht geboten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten, indes nicht belegten medizinischen Beeinträchtigungen sei festzustellen, dass diese auch in Sri Lanka behandelt werden könnten. Einer allfälligen Suizidalität sei im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz vermehrt exilpolitisch betätigt, mit unverhülltem Gesicht demonstriert, wovon er mehrere Fotos und einen USB-Stick als Beweismittel eingereicht habe, und einen Hungerstreik gemacht. Nach diesen Ereignissen hätten die sri-lankischen Behörden seine Angehörigen bedroht. Das SEM habe seine eingereichten Artikel pauschal als nicht relevant gewertet. Im Zeitpunkt der Beschwerde sei sein Konto auf Anordnung der Behörden blockiert worden. Die Vorinstanz spiele die Rolle des Beschwerdeführers hinunter. Sein exilpolitisches Engagement sei im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Das SEM habe dies unterlassen, womit es die Untersuchungspflicht verletzt habe. Aufgrund der Entwicklungen der Lage in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass insbesondere Tamilen - und damit auch der Beschwerdeführer - einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Damit bestehe ein reelles Risiko, dass er erneut Opfer von Nachteilen zu werden drohe, so dass eine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen sei. Die Menschenrechtssituation für Tamilen sei nach wie vor prekär und volatil. De Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei damit nicht zulässig. 6. 6.1 Der Beschwerdeführenden wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht vor. 6.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken 6.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein sollte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und zur angeblichen Suche nach ihm im Heimatland als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Der Sachverhalt erweist sich ebenfalls als genügend erstellt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts fällt somit ausser Betracht. Die formelle Rüge ist unbegründet. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der eingereichten Beweismittel von einem profilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. Es kann somit - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, nach seinen exilpolitischen Aktivitäten seien seine Angehörigen in Sri Lanka von den Sicherheitsbehörden bedroht worden. Dieses Vorbringen wurde aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Auch die eingereichte Police Message Form vom (...) Februar 2020 - welche im Übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr erwähnt wird - ist, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nicht tauglich zum Beweis einer Gefährdungssituation, weder den Beschwerdeführer betreffend noch dessen Angehörigen. Zum einen datiert es vom Februar 2020, was mit der Aussage des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist, dass dieses Dokument nach seinen exilpolitischen Aktivitäten im Februar 2021 ausgestellt worden sei. Zum andern ist dessen Inhalt nicht zu entnehmen, im Rahmen welcher Ermittlungen der Beschwerdeführer sich zur "Ermittlungsabteilung der Terrorismusabteilung" hätte begeben müssen. Schliesslich ist zweifelhaft, dass eine Aufforderung zur Vernehmung des Beschwerdeführers auf seinen exilpolitischen Aktivitäten beruht hätte, wäre den sri-lankischen Behörden sein Hungerstreik im Ausland bekannt gewesen. Es wäre eher zu erwarten, dass sie seine Rückkehr für allfällige Befragungen abgewartet hätten. Allfällige Behelligungen aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen. Weder die angebliche Kontosperrung noch die eingereichten Fotos - welche im Übrigen nicht von einer Vielzahl von Aktivitäten zeugen - vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Aktivität nicht öffentlich erscheint. Es erscheint somit äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein durch die Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz - mehr hat er nicht substanziiert - ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die sri-lankischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen und der aktuellen - zwar als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil E-5030/2017 (vgl. E. 5.5.2), worauf als res iudicata verwiesen werden kann. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde erwähnten Medienberichte sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern. 8.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch unsubstanziiert dargelegten Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: u.a. Urteile des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3; E-6549/2019 vom 5. November 2020 E. 10.3.4 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 verwiesen werden. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Insoweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, ohne diese indes zu belegen, ist darauf hinzuweisen, dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychiatrischer Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Einer allfälligen Gefahr der Suizidalität ist ferner im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: