Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend: Er sei in B._______ geboren worden und in C._______ im Distrikt D._______, Nordprovinz, aufgewachsen. 2006 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) begonnen, von jeder Familie eine Person zwangsweise zu rekrutieren. Von 2007 bis 2009 sei er direkt in der Finanzabteilung der LTTE eingesetzt worden - dies obgleich er diese Tätigkeit nicht freiwillig ausgeübt habe und auch keine besondere Qualifikation hierzu gehabt habe. Er sei nie offizielles Mitglied gewesen. Im Januar 2009 habe er sich dieser Tätigkeit dann durch Flucht entzogen. Er habe sich in der Folge zusammen mit seiner Familie den sri-lankischen Behörden gestellt. Ab 2012 sei er von Soldaten zu allfälligen Geldverstecken der LTTE befragt worden. Ende 2014 und Ende 2015 sei er aufgesucht, befragt und mehrmals auf der Strasse angesprochen und vorgeladen worden, wobei er die Soldaten aber jeweils erfolgreich habe abwimmeln können. Im Dezember 2015 sei er befragt und misshandelt worden. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. Nach mehrmaligen Aus- und Rückreisen sei er am 30. Juli 2016 über Katar nach Europa geflogen. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde sowie diverse weitere Fotos und Unterlagen zu den Akten. A.a Mit Verfügung vom 19. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Mit Urteil E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte dabei die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden worden seien. Es befand im Wesentlichen, dass es bei den Kernvorbringen an der erforderlichen und zu erwartenden Substanz mangle, zudem seien die Vorbringen stellenweise auch nur schwer nachvollziehbar. B. B.a Am 11. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer - vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz E._______, beim SEM ein «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Er reichte als neue Beweismittel eine Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 1. Dezember 2020, ihn betreffend, nebst eines Fotos der Übergabe der Vorladung an seine Ehefrau am 3. Januar 2021 (mit Übersetzung auf Englisch; BM 1 und 2), eine Vorladung der TID vom 10. Februar 2021 betreffend seine Ehefrau (mit Übersetzung auf Englisch; BM 3), je ein Schreiben des F._______, Parish Priest, G._______ Church, D._______, vom 16. April 2021, des Friedensrichters H._______, vom 24. April 2021, des Parlamentsmitglieds I._______, Distrikt Jaffna, vom 24. April 2021, und von J._______, K._______, betreffend den Gesuchsteller vom 2. Dezember 2020 (BM 4-7), sowie das Foto einer Kundgebung in Sri Lanka vom 3. Februar 2021 (BM 8), nebst Sendeumschlag aus Sri Lanka (BM 9), ein. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er mit den neuen Beweismitteln belegen könne, dass er in Sri Lanka der Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der Vorladung seiner Person durch die TID vom 1. Dezember 2020 (BM1), wonach er im Rahmen einer Untersuchung des TID eine wichtige Stellungnahme hätte abgeben müssen, sei davon auszugehen, dass er auf einer sogenannten «Stop-List» oder «Watch-List» der sri-lankischen Behörden aufgeführt und bei einer Rückkehr gefährdet sei. Die Vorladung vom 10. Februar 2021 betreffe seine Ehefrau und beruhe auf der gleichen Gesetzesgrundlage und derselben Begründung. Sie habe am Protestmarsch von Pothuvil bis Polikandi vom 3. Februar 2021 teilgenommen. Sie habe die Vorladung am 10. Februar 2021 an ihrer Wohnadresse erhalten, weshalb sie davon ausgehe, dass sie mit der Kundgebung zusammenhänge. Aus Angst vor Verfolgungshandlungen respektive ernsthaften Nachteilen durch die bereits ihren Ehemann (Beschwerdeführer) verfolgenden Behörden habe sie sich sofort zu ihrer Mutter in L._______, dann zu ihrem Bruder in M._______, B._______, und später zu ihrer Schwester in N._______ begeben. Bei der Human Rights Commisson of Sri Lanka habe sie eine Beschwerde eingereicht und von verschiedenen Persönlichkeiten versucht Hilfe zu erlangen (vgl. BM 4-6). Schliesslich sei seine Ehefrau zurück zu ihrer Mutter gereist, wo sie sich seither aufhalte. Die Befürchtungen seiner Ehefrau, im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Mannes und ihrer Teilnahme am genannten Protest nun ebenfalls ernsthafte Nachteile von Seiten der sri-lankischen Behörden zu erleiden, erweise sich als objektiv begründet. Der Beschwerdeführer verwies weiter auf die eingereichte Bescheinigung eines in der Schweiz wohnhaften asylberechtigten Landsmannes vom 2. Dezember 2020, der bestätige, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 für die Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe. Somit sei belegt, dass er in Sri Lanka der Verfolgung ausgesetzt sei und gegen ihn ein Haftbefehl vorliegen würde. Die Foltergefahr für ihn sei bei einer Rückkehr als entsprechend sehr hoch einzustufen. Auch die Situation seiner Ehefrau zeige, dass ihm und seinen Angehörigen in Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten. Ergänzend verwies er auf die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka, die sich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 17. November 2019 deutlich verschlechtert habe (Vorakten des SEM [A]1). B.b Das SEM nahm das Gesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. Juni 2021 aus (A3). B.c Am 20. Juli 2021 räumte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den eigereichten Vorladungen der TID ein. Aus Sicht des SEM seien diese gefälscht (A5). Der Beschwerdeführer liess sich nicht dazu vernehmen. B.d Mit Verfügung 30. September 2021 wies das SEM die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- (A7). C. C.a Mit Eingabe vom 3. November 2021 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz E._______, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 5. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (B-act. 2). C.c Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1.1 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung einleitend zur Frage, ob ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch vorliege. Es führte gestützt darauf weiter aus, das Gesuch werde im Rahmen eines Mehrfachgesuchs behandelt.
E. 4.1.2 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer gehe im «Wiedererwägungsgesuch» nicht auf die in der Verfügung vom 19. November 2019 festgestellten - vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2020 bestätigten - Unglaubhaftigkeitselemente ein und entkräfte sie daher nicht. Die eingereichten Vorladungen (BM 1 und BM 3) seien amtsintern einer Analyse unterzogen worden und würden als gefälscht erachtet. Er habe auch das dazu gewährte rechtliche Gehör unbeantwortet gelassen, mithin dieser Analyse nichts entgegengesetzt. Es sei ihm daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka vom TID vorgeladen worden sei. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass er wegen dieser Vorladung auf einer Stop- oder Watch-List figurieren würde. Bei den übrigen eingereichten Dokumenten handle es sich um Fürspracheschreiben, die von Drittpersonen zu seinen Gunsten ausgestellt worden seien. Derartige Parteiaussagen seien zum objektiven Nachweis des Bestehens einer Verfolgungssituation nicht geeignet. Das Foto, welche die Kundgebung vom 3. Februar 2021 zeige, sei unscharf und seine Ehefrau könne darauf nicht erkannt werden. Zudem zeige die Kundgebung ohnehin nicht den Beschwerdeführer. Somit seien die Beweismittel nicht tauglich, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer sich zur aktuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka äussere, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. In Bezug auf diese Wahl führe er keinen persönlichen Bezug an. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Ereignissen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen. Entsprechend sei das Gesuch in Bezug auf seine persönliche Situation zu wenig begründet.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz folgendes entgegen: Es sei nicht das Ziel seines Mehrfachgesuches gewesen, die bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft betrachten Aussagen nochmals zu wiederholen. Trotzdem unterschreite (gemeint wohl: unterstreiche) er die Wahrhaftigkeit seiner Geschichte und habe sich bemüht, neue Beweismittel zu beschaffen. Dass er sich in Bezug auf Einzelheiten nicht überzeugend habe ausdrücken können, ändere nichts an seiner subjektiven Überzeugung, in Sri Lanka ernsthaften Gefahren ausgesetzt zu sein. Mit den neuen Beweismitteln habe er versucht, seine bedauerlicherweise als unglaubhaft erachteten Ausführungen in ihrem Kern zu bestätigen, nämlich, dass er für die LTTE tätig gewesen sei und deswegen durch die TID verfolgt werde. Die Kopien der Schreiben der TID bewiesen, dass die für die Terrorbekämpfung zuständige Behörde ihn im Visier habe, und weil er der Vorladung nicht Folge geleistet habe, könne er festgenommen werden. Dasselbe gelte für seine Ehefrau. Inwiefern diese Dokumente echt seien, dazu könne er keine Angaben machen. Alle Beweismittel seien ihm per Post aus Sri Lanka zugestellt worden. Seiner Einschätzung nach seien sie mit seinen persönlichen Erlebnissen im Einklang, er könne aber dieser Analyse als Laie nichts entgegensetzen. Was die Verunreinigungen auf den Dokumenten betreffe, könne es mit der Tatsache erklärt werden, dass sie mit dem gleichen Gerät kopiert worden seien. Was die anderen Dokumente betreffe, seien ihm deren Verfasser bekannt. Auch wenn deren Inhalt gemäss seiner Sicht den Tatsachen entspreche, könne er diesen naturgemäss nicht beweisen. Die Dokumente seien aber nicht pauschal als unglaubwürdig zu betrachten. Dies gelte vor allem für die Bestätigung seines in der Schweiz asylberechtigten Landsmanns. Dessen Zeugenaussage zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE sei im Rahmen des Gesuchs nicht angemessen gewürdigt worden. Weiter äusserte er sich zur die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der sri-lankischen Behörden sei die Erstickung jeglichen Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus. Jede Person, die als Gefahr für ein solches betrachtet werden könne, habe objektiv zu befürchten, Opfer ernsthafter Nachteile zu sein. Unter den geschilderten aktuellen Vorzeichen in Sri Lanka sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten, insbesondere aktuell unter Gotabhaya Rajapaksa und seinen Militärs an den Spitzen der Geheimdienste.
E. 5.1 Vorab ist zur Qualifizierung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz festzuhalten, dass dieses sowohl Elemente eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs wie auch Elemente eines Mehrfachgesuchs enthält. Soweit der Beschwerdeführer Belege zu seiner (angeblichen) LTTE-Vergangenheit einreichte, sind diese als Bestandteile eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu qualifizieren. Soweit die Belege und seine Argumentation sich auf eine Weiterentwicklung der Angelegenheit (insbesondere die Situation seiner Ehefrau) und die aktuelle Situation in Sri Lanka seit dem Regierungswechsel beziehen, enthält das Gesuch Elemente eines Mehrfachgesuchs. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beide Aspekte einlässlich geprüft hat, ist vorliegend die Qualifizierung des Gesuchs durch die Vorinstanz als Mehrfachgesuch nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Im Weiteren ist vorab auf das Begehren des Beschwerdeführers, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, einzugehen. Dieses wird sinngemäss damit begründet, dass das SEM das Beweismittel 7 nicht angemessen gewürdigt habe. Es liegt indes keine Begründungspflichtverletzung vor, hat das SEM doch dieses Schreiben gemeinsam mit den anderen eingereichten Schreiben von Einzelpersonen als ein Fürspracheschreiben taxiert und als für den Nachweis des Bestehens einer Verfolgungssituation nicht geeignet erachtet. Damit wurde es berücksichtigt. Auf den Vorwurf, es sei nicht angemessen gewürdigt worden, ist bei der materiellen Prüfung einzugehen. Das Subeventualbegehren ist folglich abzuweisen und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe)
E. 7.1.1 Das SEM hält die eingereichten Vorladungen des TID für gefälscht und daher nicht für glaubhaft. Sie widersprächen hinsichtlich gestalterischer Elemente, Angaben zu behördlichen Bezeichnungen beziehungsweise fehlenden Angaben, Rubriken und Telefonnummern authentischem Vergleichsmaterial. Es handle sich auch nicht um bedrucktes Papier, sondern um Fotokopien in niedriger Auflösung mit mehreren Verunreinigungen, die sich auf beiden Dokumenten an identischen Stellen befänden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Beurteilung, zumal auch der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten nicht erklären kann. Wie die Vorinstanz schon feststellte, handelt es sich nicht um Originalformulare, sondern um Fotokopien niedriger Auflösung mit mehreren Verunreinigungen auf beiden Formularen, die identisch sind. Ergänzend fällt auf, dass es sich bei beiden (angeblichen) Vorladungen um dieselbe (schlechte) Formularkopie handelt, die jeweils von derselben Person hinsichtlich Daten, Name und Adresse handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben zu sein scheint. Es erweist sich somit - abgesehen von den weiteren vom SEM festgellten Hinweisen auf Unregelmässigkeiten - als unwahrscheinlich, dass dieselbe Person bei der TID in Colombo in unterschiedlichen Angelegenheiten (behaupteter LTTE-Bezug des Beschwerdeführers von 2007 bis 2009; aktuelle Teilnahme der Ehefrau an einer Demonstration) für die Vorladung zuständig war. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in Sri Lanka behördlich gesucht wird und gar auf einer Stop- oder Watch-List verzeichnet wäre.
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuchs vom 16. August 2016 einen Bezug zu den LTTE geltend, wonach er (zwangsweise) von 2007 bis 2009 in der Finanzabteilung der LTTE eingesetzt worden sei. Er habe damals ein- bis zweimal pro Woche Geld an einen anderen Ort bringen müssen, den Rest der Zeit habe er oft mit reinem Nichtstun verbracht (vgl. BVGer E-6769/2019, a.a.O., Bst. A und E. 5.2 S. 7). Seine diesbezüglichen Angaben wurden sowohl vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht überzeugend und unsubstantiiert in Zweifel gezogen (a.a.O., E. 6.2.2). Die nunmehr eingereichte Stellungnahme seines Landsmannes, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 in D._______ und O._______ in der Versorgungsabteilung für die Finanzabteilung der LTTE mit ihm zusammengearbeitet habe, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Stellungnahme als eines von mehreren Fürspracheschreiben betrachtet, die für den objektiven Nachweis des Bestehens einer Verfolgungssituation nicht geeignet sei. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Gestützt auf diese Bestätigung erweist es sich in objektiver Hinsicht als unwahrscheinlich, dass diese (behauptete) Tätigkeit bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden auslösen könnte, selbst wenn der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum als Geldkurier - das heisst in einer sehr untergeordneten Rolle - gearbeitet haben sollte. Auch die weiteren Bestätigungen von F._______, G._______ Church, D._______, vom 16. April 2021, des Friedensrichters H._______, vom 24. April 2021, sowie des Parlamentsmitglieds I._______, Distrikt Jaffna, vom 24. April 2021, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
E. 7.1.3 Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht dargelegt, dass geltend gemachte allfällige Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden wegen einer Teilnahme an einer Demonstration in Sri Lanka im Februar 2021 nicht massgeblich sind im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch diese Behörden, zumal dieser sich seit August 2016 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten hat.
E. 7.1.4 Schliesslich erweist sich das Vorbringen, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und das Risiko sei nicht hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer unmenschlicher Behandlung werden könnte, als sehr abstrakt. Er bringt hierzu - wie schon die Vorinstanz ausgeführt hatte - nichts Konkretes vor, weshalb er unter diesen Umständen individuell besonders gefährdet sein sollte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka sich seit dem Urteil vom 1. Oktober 2020 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Demnach sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 7.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine (neue) drohende asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das am 11. Juni 2021 gestellte Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch deshalb zu Recht abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint. Insgesamt besteht auch keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch unsubstantiiert dargelegten Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-2413/2021 E. 10.2.2 vom 14. Juni 2021; D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell besteht in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler Entscheid E-3646/2019 vom 10. November 2021 E. 8.3.1 m.w.H.). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden - und vom Beschwerdeführer nicht bemängelten - Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort Teil V. Ziff. 2 in fine) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Eventualbegehrens fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren als aussichtlos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4864/2021 Urteil vom 26. November 2021 Besetzung Einzelrichtern Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/qualifizierte Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend: Er sei in B._______ geboren worden und in C._______ im Distrikt D._______, Nordprovinz, aufgewachsen. 2006 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) begonnen, von jeder Familie eine Person zwangsweise zu rekrutieren. Von 2007 bis 2009 sei er direkt in der Finanzabteilung der LTTE eingesetzt worden - dies obgleich er diese Tätigkeit nicht freiwillig ausgeübt habe und auch keine besondere Qualifikation hierzu gehabt habe. Er sei nie offizielles Mitglied gewesen. Im Januar 2009 habe er sich dieser Tätigkeit dann durch Flucht entzogen. Er habe sich in der Folge zusammen mit seiner Familie den sri-lankischen Behörden gestellt. Ab 2012 sei er von Soldaten zu allfälligen Geldverstecken der LTTE befragt worden. Ende 2014 und Ende 2015 sei er aufgesucht, befragt und mehrmals auf der Strasse angesprochen und vorgeladen worden, wobei er die Soldaten aber jeweils erfolgreich habe abwimmeln können. Im Dezember 2015 sei er befragt und misshandelt worden. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. Nach mehrmaligen Aus- und Rückreisen sei er am 30. Juli 2016 über Katar nach Europa geflogen. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde sowie diverse weitere Fotos und Unterlagen zu den Akten. A.a Mit Verfügung vom 19. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Mit Urteil E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte dabei die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden worden seien. Es befand im Wesentlichen, dass es bei den Kernvorbringen an der erforderlichen und zu erwartenden Substanz mangle, zudem seien die Vorbringen stellenweise auch nur schwer nachvollziehbar. B. B.a Am 11. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer - vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz E._______, beim SEM ein «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Er reichte als neue Beweismittel eine Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 1. Dezember 2020, ihn betreffend, nebst eines Fotos der Übergabe der Vorladung an seine Ehefrau am 3. Januar 2021 (mit Übersetzung auf Englisch; BM 1 und 2), eine Vorladung der TID vom 10. Februar 2021 betreffend seine Ehefrau (mit Übersetzung auf Englisch; BM 3), je ein Schreiben des F._______, Parish Priest, G._______ Church, D._______, vom 16. April 2021, des Friedensrichters H._______, vom 24. April 2021, des Parlamentsmitglieds I._______, Distrikt Jaffna, vom 24. April 2021, und von J._______, K._______, betreffend den Gesuchsteller vom 2. Dezember 2020 (BM 4-7), sowie das Foto einer Kundgebung in Sri Lanka vom 3. Februar 2021 (BM 8), nebst Sendeumschlag aus Sri Lanka (BM 9), ein. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er mit den neuen Beweismitteln belegen könne, dass er in Sri Lanka der Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der Vorladung seiner Person durch die TID vom 1. Dezember 2020 (BM1), wonach er im Rahmen einer Untersuchung des TID eine wichtige Stellungnahme hätte abgeben müssen, sei davon auszugehen, dass er auf einer sogenannten «Stop-List» oder «Watch-List» der sri-lankischen Behörden aufgeführt und bei einer Rückkehr gefährdet sei. Die Vorladung vom 10. Februar 2021 betreffe seine Ehefrau und beruhe auf der gleichen Gesetzesgrundlage und derselben Begründung. Sie habe am Protestmarsch von Pothuvil bis Polikandi vom 3. Februar 2021 teilgenommen. Sie habe die Vorladung am 10. Februar 2021 an ihrer Wohnadresse erhalten, weshalb sie davon ausgehe, dass sie mit der Kundgebung zusammenhänge. Aus Angst vor Verfolgungshandlungen respektive ernsthaften Nachteilen durch die bereits ihren Ehemann (Beschwerdeführer) verfolgenden Behörden habe sie sich sofort zu ihrer Mutter in L._______, dann zu ihrem Bruder in M._______, B._______, und später zu ihrer Schwester in N._______ begeben. Bei der Human Rights Commisson of Sri Lanka habe sie eine Beschwerde eingereicht und von verschiedenen Persönlichkeiten versucht Hilfe zu erlangen (vgl. BM 4-6). Schliesslich sei seine Ehefrau zurück zu ihrer Mutter gereist, wo sie sich seither aufhalte. Die Befürchtungen seiner Ehefrau, im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Mannes und ihrer Teilnahme am genannten Protest nun ebenfalls ernsthafte Nachteile von Seiten der sri-lankischen Behörden zu erleiden, erweise sich als objektiv begründet. Der Beschwerdeführer verwies weiter auf die eingereichte Bescheinigung eines in der Schweiz wohnhaften asylberechtigten Landsmannes vom 2. Dezember 2020, der bestätige, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 für die Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe. Somit sei belegt, dass er in Sri Lanka der Verfolgung ausgesetzt sei und gegen ihn ein Haftbefehl vorliegen würde. Die Foltergefahr für ihn sei bei einer Rückkehr als entsprechend sehr hoch einzustufen. Auch die Situation seiner Ehefrau zeige, dass ihm und seinen Angehörigen in Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten. Ergänzend verwies er auf die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka, die sich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 17. November 2019 deutlich verschlechtert habe (Vorakten des SEM [A]1). B.b Das SEM nahm das Gesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. Juni 2021 aus (A3). B.c Am 20. Juli 2021 räumte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den eigereichten Vorladungen der TID ein. Aus Sicht des SEM seien diese gefälscht (A5). Der Beschwerdeführer liess sich nicht dazu vernehmen. B.d Mit Verfügung 30. September 2021 wies das SEM die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- (A7). C. C.a Mit Eingabe vom 3. November 2021 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz E._______, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 5. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (B-act. 2). C.c Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung einleitend zur Frage, ob ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch vorliege. Es führte gestützt darauf weiter aus, das Gesuch werde im Rahmen eines Mehrfachgesuchs behandelt. 4.1.2 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer gehe im «Wiedererwägungsgesuch» nicht auf die in der Verfügung vom 19. November 2019 festgestellten - vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2020 bestätigten - Unglaubhaftigkeitselemente ein und entkräfte sie daher nicht. Die eingereichten Vorladungen (BM 1 und BM 3) seien amtsintern einer Analyse unterzogen worden und würden als gefälscht erachtet. Er habe auch das dazu gewährte rechtliche Gehör unbeantwortet gelassen, mithin dieser Analyse nichts entgegengesetzt. Es sei ihm daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka vom TID vorgeladen worden sei. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass er wegen dieser Vorladung auf einer Stop- oder Watch-List figurieren würde. Bei den übrigen eingereichten Dokumenten handle es sich um Fürspracheschreiben, die von Drittpersonen zu seinen Gunsten ausgestellt worden seien. Derartige Parteiaussagen seien zum objektiven Nachweis des Bestehens einer Verfolgungssituation nicht geeignet. Das Foto, welche die Kundgebung vom 3. Februar 2021 zeige, sei unscharf und seine Ehefrau könne darauf nicht erkannt werden. Zudem zeige die Kundgebung ohnehin nicht den Beschwerdeführer. Somit seien die Beweismittel nicht tauglich, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer sich zur aktuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka äussere, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. In Bezug auf diese Wahl führe er keinen persönlichen Bezug an. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Ereignissen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen. Entsprechend sei das Gesuch in Bezug auf seine persönliche Situation zu wenig begründet. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz folgendes entgegen: Es sei nicht das Ziel seines Mehrfachgesuches gewesen, die bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft betrachten Aussagen nochmals zu wiederholen. Trotzdem unterschreite (gemeint wohl: unterstreiche) er die Wahrhaftigkeit seiner Geschichte und habe sich bemüht, neue Beweismittel zu beschaffen. Dass er sich in Bezug auf Einzelheiten nicht überzeugend habe ausdrücken können, ändere nichts an seiner subjektiven Überzeugung, in Sri Lanka ernsthaften Gefahren ausgesetzt zu sein. Mit den neuen Beweismitteln habe er versucht, seine bedauerlicherweise als unglaubhaft erachteten Ausführungen in ihrem Kern zu bestätigen, nämlich, dass er für die LTTE tätig gewesen sei und deswegen durch die TID verfolgt werde. Die Kopien der Schreiben der TID bewiesen, dass die für die Terrorbekämpfung zuständige Behörde ihn im Visier habe, und weil er der Vorladung nicht Folge geleistet habe, könne er festgenommen werden. Dasselbe gelte für seine Ehefrau. Inwiefern diese Dokumente echt seien, dazu könne er keine Angaben machen. Alle Beweismittel seien ihm per Post aus Sri Lanka zugestellt worden. Seiner Einschätzung nach seien sie mit seinen persönlichen Erlebnissen im Einklang, er könne aber dieser Analyse als Laie nichts entgegensetzen. Was die Verunreinigungen auf den Dokumenten betreffe, könne es mit der Tatsache erklärt werden, dass sie mit dem gleichen Gerät kopiert worden seien. Was die anderen Dokumente betreffe, seien ihm deren Verfasser bekannt. Auch wenn deren Inhalt gemäss seiner Sicht den Tatsachen entspreche, könne er diesen naturgemäss nicht beweisen. Die Dokumente seien aber nicht pauschal als unglaubwürdig zu betrachten. Dies gelte vor allem für die Bestätigung seines in der Schweiz asylberechtigten Landsmanns. Dessen Zeugenaussage zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE sei im Rahmen des Gesuchs nicht angemessen gewürdigt worden. Weiter äusserte er sich zur die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der sri-lankischen Behörden sei die Erstickung jeglichen Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus. Jede Person, die als Gefahr für ein solches betrachtet werden könne, habe objektiv zu befürchten, Opfer ernsthafter Nachteile zu sein. Unter den geschilderten aktuellen Vorzeichen in Sri Lanka sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten, insbesondere aktuell unter Gotabhaya Rajapaksa und seinen Militärs an den Spitzen der Geheimdienste. 5. 5.1 Vorab ist zur Qualifizierung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz festzuhalten, dass dieses sowohl Elemente eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs wie auch Elemente eines Mehrfachgesuchs enthält. Soweit der Beschwerdeführer Belege zu seiner (angeblichen) LTTE-Vergangenheit einreichte, sind diese als Bestandteile eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu qualifizieren. Soweit die Belege und seine Argumentation sich auf eine Weiterentwicklung der Angelegenheit (insbesondere die Situation seiner Ehefrau) und die aktuelle Situation in Sri Lanka seit dem Regierungswechsel beziehen, enthält das Gesuch Elemente eines Mehrfachgesuchs. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beide Aspekte einlässlich geprüft hat, ist vorliegend die Qualifizierung des Gesuchs durch die Vorinstanz als Mehrfachgesuch nicht zu beanstanden. 5.2 Im Weiteren ist vorab auf das Begehren des Beschwerdeführers, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, einzugehen. Dieses wird sinngemäss damit begründet, dass das SEM das Beweismittel 7 nicht angemessen gewürdigt habe. Es liegt indes keine Begründungspflichtverletzung vor, hat das SEM doch dieses Schreiben gemeinsam mit den anderen eingereichten Schreiben von Einzelpersonen als ein Fürspracheschreiben taxiert und als für den Nachweis des Bestehens einer Verfolgungssituation nicht geeignet erachtet. Damit wurde es berücksichtigt. Auf den Vorwurf, es sei nicht angemessen gewürdigt worden, ist bei der materiellen Prüfung einzugehen. Das Subeventualbegehren ist folglich abzuweisen und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe) 7. 7.1 7.1.1 Das SEM hält die eingereichten Vorladungen des TID für gefälscht und daher nicht für glaubhaft. Sie widersprächen hinsichtlich gestalterischer Elemente, Angaben zu behördlichen Bezeichnungen beziehungsweise fehlenden Angaben, Rubriken und Telefonnummern authentischem Vergleichsmaterial. Es handle sich auch nicht um bedrucktes Papier, sondern um Fotokopien in niedriger Auflösung mit mehreren Verunreinigungen, die sich auf beiden Dokumenten an identischen Stellen befänden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Beurteilung, zumal auch der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten nicht erklären kann. Wie die Vorinstanz schon feststellte, handelt es sich nicht um Originalformulare, sondern um Fotokopien niedriger Auflösung mit mehreren Verunreinigungen auf beiden Formularen, die identisch sind. Ergänzend fällt auf, dass es sich bei beiden (angeblichen) Vorladungen um dieselbe (schlechte) Formularkopie handelt, die jeweils von derselben Person hinsichtlich Daten, Name und Adresse handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben zu sein scheint. Es erweist sich somit - abgesehen von den weiteren vom SEM festgellten Hinweisen auf Unregelmässigkeiten - als unwahrscheinlich, dass dieselbe Person bei der TID in Colombo in unterschiedlichen Angelegenheiten (behaupteter LTTE-Bezug des Beschwerdeführers von 2007 bis 2009; aktuelle Teilnahme der Ehefrau an einer Demonstration) für die Vorladung zuständig war. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in Sri Lanka behördlich gesucht wird und gar auf einer Stop- oder Watch-List verzeichnet wäre. 7.1.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuchs vom 16. August 2016 einen Bezug zu den LTTE geltend, wonach er (zwangsweise) von 2007 bis 2009 in der Finanzabteilung der LTTE eingesetzt worden sei. Er habe damals ein- bis zweimal pro Woche Geld an einen anderen Ort bringen müssen, den Rest der Zeit habe er oft mit reinem Nichtstun verbracht (vgl. BVGer E-6769/2019, a.a.O., Bst. A und E. 5.2 S. 7). Seine diesbezüglichen Angaben wurden sowohl vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht überzeugend und unsubstantiiert in Zweifel gezogen (a.a.O., E. 6.2.2). Die nunmehr eingereichte Stellungnahme seines Landsmannes, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 in D._______ und O._______ in der Versorgungsabteilung für die Finanzabteilung der LTTE mit ihm zusammengearbeitet habe, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Stellungnahme als eines von mehreren Fürspracheschreiben betrachtet, die für den objektiven Nachweis des Bestehens einer Verfolgungssituation nicht geeignet sei. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Gestützt auf diese Bestätigung erweist es sich in objektiver Hinsicht als unwahrscheinlich, dass diese (behauptete) Tätigkeit bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden auslösen könnte, selbst wenn der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum als Geldkurier - das heisst in einer sehr untergeordneten Rolle - gearbeitet haben sollte. Auch die weiteren Bestätigungen von F._______, G._______ Church, D._______, vom 16. April 2021, des Friedensrichters H._______, vom 24. April 2021, sowie des Parlamentsmitglieds I._______, Distrikt Jaffna, vom 24. April 2021, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 7.1.3 Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht dargelegt, dass geltend gemachte allfällige Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden wegen einer Teilnahme an einer Demonstration in Sri Lanka im Februar 2021 nicht massgeblich sind im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch diese Behörden, zumal dieser sich seit August 2016 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten hat. 7.1.4 Schliesslich erweist sich das Vorbringen, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und das Risiko sei nicht hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer unmenschlicher Behandlung werden könnte, als sehr abstrakt. Er bringt hierzu - wie schon die Vorinstanz ausgeführt hatte - nichts Konkretes vor, weshalb er unter diesen Umständen individuell besonders gefährdet sein sollte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka sich seit dem Urteil vom 1. Oktober 2020 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Demnach sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine (neue) drohende asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das am 11. Juni 2021 gestellte Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch deshalb zu Recht abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint. Insgesamt besteht auch keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch unsubstantiiert dargelegten Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-2413/2021 E. 10.2.2 vom 14. Juni 2021; D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell besteht in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler Entscheid E-3646/2019 vom 10. November 2021 E. 8.3.1 m.w.H.). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden - und vom Beschwerdeführer nicht bemängelten - Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort Teil V. Ziff. 2 in fine) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Eventualbegehrens fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren als aussichtlos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger Versand: