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E-3646/2019

E-3646/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und lebte zuletzt in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Er verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Januar 2016 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Ungarn und weitere europäische Staaten in die Schweiz nach D._______, wo er am 4. März 2016 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 15. März 2016 summarisch im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am 8. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Akten der Vorinstanz [A]1, A4, A16). Am 20. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 2. Mai 2016 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen (A9-A10). Der Beschwerdeführer reichte eine temporäre Identitätskarte (des IDP's Registration Project, datierend von Juni 2009) und eine aktuelle Identitätskarte (beide im Original), einen Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie), ein Familienfoto, eine Kopie des Sterberegisters zum Tod des Vaters, einen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Mutter, eine Kopie der Identitätskarte der Schwester, zwei Arbeitsbestätigungen vom Sommer 2009, eine Physiotherapieverordnung, Fotos von einer Demonstration in der Schweiz sowie einen Link zum Video einer Demonstration zu den Akten (A15). A.b Er machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in F._______, Distrikt G._______, Nordprovinz, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2000 sei die Familie nach B._______, umgezogen. Die Familie habe einen Bauernbetrieb mit einer Kuhherde betrieben. In der Nähe sei ein grosses LTTE-Camp gewesen. Seine Mutter habe für einen LTTE-Kader gekocht. Er selbst habe den LTTE Kuhmilch zur Verfügung gestellt und auch in der Landwirtschaft geholfen. In den Jahren 2007 und 2008 sei er für die LTTE tätig gewesen und habe hauptsächlich deren Kühe gemolken und die (...) des Lagers abgegeben. Zuständig für ihn seien zwei Personen, «H._______» und dessen Vorgesetzter «I._______» gewesen. Wegen dieser Tätigkeit für die LTTE sei er nicht bei Kampfhandlungen der LTTE eingesetzt worden. Von der Familie seien zwei Cousins bei den Rebellen gewesen. Ab Januar 2009 habe er an verschiedenen Orten, ab Februar 2009 in einem Flüchtlingslager in J._______ gelebt. Im Oktober 2009 sei er von der Armee verhaftet und während zwei Jahren in verschiedenen Lagern rehabilitiert worden. In der Rehabilitation sei er körperlich misshandelt worden und habe schwer arbeiten müssen. Am 30. September 2011 sei er entlassen worden. In der Folge habe er hauptsächlich seinem Vater im Betrieb geholfen. Er sei als ehemaliger Rehabilitationshäftling im Jahr 2012 zwangsweise für das sogenannte CIC-Programm für die (unentgeltliche) Arbeit in der Landwirtschaft rekrutiert worden. Ausserdem habe er monatlich Unterschriften leisten müssen. Da der Vater krank gewesen und im (...) gestorben sei, habe er beim CIC-Programm nicht teilgenommen. Die Behörden hätten ihn schliesslich in Ruhe gelassen. Im Dezember 2014 sei er in B._______ auf der Strasse von Soldaten angehalten worden. Sie hätten ihn nach dem Verbleib des (früheren) Kommandanten des LTTE-Lagers, I._______, gefragt. Er sei aufgefordert worden, sich im Büro zu melden und es sei ihm gedroht worden, ihn nochmals ins Rehabilitationslager zu schicken, wenn er nicht die Wahrheit sage. Er sei nicht hingegangen, stattdessen habe er sich bei seinem Onkel in F._______ versteckt. Er sei in der Folge sechs oder sieben Mal nachts nach Hause gefahren, um seine kranke Mutter zu besuchen, obwohl sie ihm dies verboten habe. Am 26. November 2015 habe er mit der Familie in B._______ den Geburtstag seiner jüngeren Schwester gefeiert. Seine Schwester habe am selben Tag Geburtstag wie der ehemalige LTTE-Anführer Prabhakaran. SLA-Soldaten seien gekommen und hätten ihnen vorgeworfen, den Geburtstag des LTTE-Anführers zu feiern. Sie hätten einen der anwesenden Onkel geschlagen und ausserdem ihn (den Beschwerdeführer) gesucht. Er habe sich verstecken können. Nachdem das Missverständnis wegen des Geburtstags habe aufgeklärt werden können, seien die Soldaten gegangen, ohne ihn zu finden. Aus Angst sei er noch in derselben Nacht mit dem Zug nach Colombo gefahren. Am nächsten Tag habe er sich einen Pass ausstellen lassen. Er sei am 26. Januar 2016 mit Hilfe eines Schleppers legal mit seinem Pass über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ausreise seien weiterhin Personen des Geheimdienstes bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt, seinen jüngeren Bruder belästigt und auch einmal vorgeladen. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, in der Schweiz habe er an ungefähr drei Demonstrationen teilgenommen. Fotos und ein Video einer Veranstaltung in K._______ seien im Internet publiziert worden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019, eröffnet am 18. Juni 2019, führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1 - 3). Es setzte ihm Frist bis zum 13. August 2019, die Schweiz zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4-5). C. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juli 2019 - vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion D._______ - gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsricht ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 17. Juni 2019 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Für das Verfahren beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Er reichte gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______, eine Videoaufnahme auf CD, Fotografien einer Demonstration sowie die Kostennote seiner Rechtsvertreterin ein (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Die Videoaufnahme zeige, wie zivilgekleidete Beamte die Familie aufsuchen und den Bruder des Beschwerdeführers draussen befragen würden, während die übrigen Familienmitglieder ins Haus gehen müssten und dort bewacht würden (vgl. Beschwerde Rz 25). D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (B-act. 3). E. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und äusserte sich ergänzend zum mit der Beschwerde eingereichten Video (B-act. 4). F. Replikweise nahm der Beschwerdeführer am 23. August 2019 seinerseits Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (B-act. 6). Mit Eingabe vom 30. September 2019 liess er ergänzen, dass seine Familie in Sri Lanka, insbesondere sein Bruder, der jetzt den Betrieb führe, weiter unter konstanter Beobachtung stehe und von Armeeangehörigen regelmässig unter Druck gesetzt werde (B-act. 7). Am 11. März 2020 reichte er einen Brief seiner Mutter zu den Akten, in welcher sie von M._______, Justice of Peace (...), N._______, O._______, B._______, Sri Lanka, die Rehabilitation und die wiederholten Bedrohungen und Behelligungen des Beschwerdeführers bestätigen liess. Aus dem Brief geht weiter hervor, dass jetzt der Bruder vom Geheimdienst hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers befragt werde (B-act. 8).

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, ausserdem seien seine Angaben unglaubhaft.

E. 4.1.1 Einleitend führte das SEM in der Verfügung aus, in Sri Lanka erfüllten Personen nach erfolgter Rehabilitation die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nicht, es sei denn, es gebe Anzeichen für eine nach der Rehabilitation erfolgte asylrelevante Verfolgung. Vorliegend ergäben sich keine diesbezüglichen konkreten Anzeichen: Die beschriebenen Massnahmen der Überwachung von rehabilitierten Personen durch die sri-lankischen Behörden (wiederholtes Unterschriftenleisten, Vorladungen) entsprächen nicht Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person in einem asylrelevanten Ausmass. Dies gelte auch für den zweiten beschriebenen Vorfall am Geburtstag der Schwester sowie für die Besuche des Criminal Investigation Departments (CID) beim Beschwerdeführer zuhause; auch diese Ereignisse hätten kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Demnach seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch sei keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen; allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es bestünden keine Anzeichen, dass dies seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert hätte. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 4.1.2 Das SEM äusserte sich weiter zur Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Demonstrationen in der Schweiz und würdigte die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Fotos, Internet-Link). Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa die blosse Teilnahme am Heldentag reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats nicht auslösten. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Dies treffe für den Beschwerdeführer nicht zu, es gebe keine Hinweise dazu, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Insgesamt betrachtet sei sein Verhalten in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken, und es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass in Sri Lanka gegen ihn aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die sri-lankischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde.

E. 4.1.3 Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich der Frage nach der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG aus, der Beschwerdeführer habe widersprechende Angaben dazu gemacht, wo er sich ab Dezember 2014 aufgehalten habe, auch die Angaben zur Rehabilitationshaft seien unterschiedlich gewesen, dasselbe gelte hinsichtlich seiner Teilnahme am CIC-Programm und zum Verbleib seines ehemaligen Vorgesetzen im LTTE-Camp. Was die beiden geltend gemachten Ereignisse im Dezember 2014 (Anhalten auf der Strasse durch Soldaten) und November 2015 (Geburtstagsfest der Schwester) angehe, seien seine Angaben substanzarm ausgefallen. Er habe daher nicht den Eindruck vermitteln können, diese beiden Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb vier Jahre nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation ein erhöhtes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hätte bestehen sollen, obwohl er nicht über ein politisches Profil verfüge. Es sei auch unwahrscheinlich, dass die Soldaten am Geburtstag der Schwester angeblich ausschliesslich wegen ihm gekommen seien, aber dennoch lediglich das Wohnzimmer durchsucht hätten. Ebenfalls sei unwahrscheinlich, dass er als einzige Person der Familie im Fokus der Behörden gestanden sei, während die Behörden behauptet hätten, die ganze Familie habe Kontakt zu I._______ gehabt.

E. 4.1.4 Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. So gehe zwar aus der Kopie der Identitätskarte der Schwester hervor, dass diese tatsächlich am 26. November (Anmerkung des Gerichts: dem Geburtstag von Velupillai Prabhakaran) Geburtstag habe, doch belege dies die angeblichen Probleme nicht. Die vorgelegte Physiotherapieverordnung (Anmerkung des Gerichts: diese datiert von Dezember 2016; es wird eine Physiotherapie wegen Rückenschmerzen verordnet) enthalte keine Hinweise auf die Ursachen der gestellten Diagnose und vermöge namentlich nicht allfällige Folterungen zu beweisen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er seine Verfolgung detailreich und widerspruchsfrei dargelegt habe. Ausserdem habe die bereits erlebte Verfolgung in asylrelevanter Weise stattgefunden.

E. 4.2.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit führte er aus, die Beurteilung sei in einer Gesamtschau aller Elemente zu betrachten und allfällige Widersprüche zwischen der BzP und der vertieften Anhörung seien - wenn die Aussagen nicht diametral voneinander abweichen würden - nicht derart stark zu gewichten. In der BzP habe er zu seinem letzten Aufenthalt in F._______ auch mehr sagen wollen, sei aber unter Hinweis auf die spätere vertiefte Anhörung unterbrochen worden. Zudem habe der Dolmetscher keine genaue Rückübersetzung gemacht und nur kursorisch und schnell rückübersetzt, weswegen ihm nicht aufgefallen sei, dass dieser Fehler im Protokoll gestanden habe. Ähnliches gelte auch hinsichtlich der Missverständnisse zu den verschiedenen Stationen in der Rehabilitation. Diese Abweichung vermöge nicht die ganze Rehabilitationshaft in Zweifel zu ziehen. Weiter habe er die Ereignisse seiner Verfolgung detailreich und nicht ausschweifend, wie die Vorinstanz meine, erzählt, weshalb sie glaubhaft seien. Beim Vorfall am Geburtstag der Schwester, wo er sich im Schrank habe verstecken können, verwies er ebenfalls auf Details und vorhandene Realkennzeichen. Zur Nachvollziehbarkeit des behördlichen Interesses an ihm verwies er auf die willkürliche Repression bei Personen, die eine Rehabilitationshaft durchlaufen hätten, die nicht immer durch nachvollziehbare Gründe erklärt werden könnten. Die beschriebene Repression passe dazu, dass er in Rehabilitationshaft gewesen sei, und dass ihm weiterhin Kontakte zu I._______ unterstellt würden. Weiter konstruiere die Vorinstanz einen Widerspruch aus Aussagen, bei denen es sich lediglich um Mutmassungen seinerseits gehandelt habe: Zum einen nehme er an, dass die Behörden die ganze Familie verdächtigen würden, Kontakte zu I._______ zu haben; dies zeige sich auch darin, dass nun auch sein Bruder behördlich verfolgt werde; zum anderen sei er der einzige der Familie gewesen, der eine Rehabilitationshaft durchgemacht habe, weshalb er vermute, dass er für die Behörden von besonderem Interesse gewesen sei; dazu passe, dass er anfangs als einziger der Familie Repressionen erlebt habe. Beide Vermutungen seien aber lediglich Spekulationen seinerseits darüber, welche Verfolgungsmotive die Behörden haben könnten. In der Gesamtschau habe er abgesehen von wenigen missverständlichen Aussagen sehr detailliert und widerspruchsfrei darlegen können, inwiefern er verfolgt worden sei und habe dies glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG machen können.

E. 4.2.2 Hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft führte er aus, er sei nach zweijähriger Rehabilitationshaft mit intensiver Folterung und schwerster Zwangsarbeit während weiteren drei Jahren unter monatlicher Unterschriftspflicht gestanden. Danach sei ihm unterstellt worden, weiterhin mit einem bekannten untergetauchten LTTE-Kommandanten in Kontakt zu stehen. Er sei deshalb zum Verhör geladen und es sei ihm eine weitere Rehabilitationshaft angedroht worden. Davor habe er sich gefürchtet und sich deswegen versteckt. Als rehabilitierter Person würden ihm auch bei wenig begründeten Verdachtsmomenten unverhältnismässig starke Verfolgungsmassnahmen drohen. Die wiederholten Vorladungen liessen eine erneute asylrelevante Verfolgung als sehr wahrscheinlich erscheinen. Angesichts seiner früheren Erlebnisse habe er eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung gehabt. Dafür spreche auch, dass seit seiner Ausreise stattdessen sein Bruder immer öfters behelligt werde. Der Beschwerdeführer reichte auf einer CD ein Video ein, das zeigen soll, wie zivilgekleidete Beamte nach Hause kommen, die übrigen Familienmitglieder ins Haus schicken und den Bruder draussen befragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Risikoanalyse unterliege der Beschwerdeführer als Person, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Verdacht stehe, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Es reiche bereits, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten den LTTE vorgenommen zu haben. Er erfülle den Hauptrisikofaktor der «tatsächlichen Verbindung zu den LTTE». Er stehe weiter im Interesse der Behörden, obwohl er bereits eine Rehabilitation durchlaufen habe. Er weise ferner mehrere Narben auf, die als Brandnarben erkennbar seien und auf die vergangene Haft beziehungsweise Folterungen hinweisen würden. Damit sei auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Die vor der Flucht erlebte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, auch wenn der ganzen Familie ein Kontakt mit I._______ unterstellt worden sei. Er sei zweimal vorgeladen worden. Er könne weiter auch keinen Schutz beim sri-lankischen Staat suchen, da er durch dessen Behörden behelligt werde. Schliesslich fusse die Verfolgung in seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zu dem mit der Beschwerde eingereichten Video, welches angeblich eine behördliche Befragung des Bruders dokumentieren soll. Die Videoaufnahmen würden im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehen, nachdem darauf lediglich mehrere Personen zu sehen seien, die sich draussen vor dem Haus aufhalten. Das Video vermöge zudem angesichts der leichten Fälschbarkeit und der unglaubhaften Aussagen im Verlauf des Asylverfahrens die Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu belegen noch die Einschätzung des SEM zu ändern (B-act. 4).

E. 4.4 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, das Video zeige nur den Anfang der Befragung, bis die filmende Person sich habe ins Haus begeben müssen. Die ganze Familie habe ins Haus gehen müssen und sei bewacht worden, während der Bruder draussen befragt worden sei. Die eigentliche Befragung habe nicht gefilmt werden können. Dies zeige eben gerade, dass es sich um eine echte und nicht um eine konstruierte Situation handle. Es stehe damit fest, dass das behördliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers anhalte. Sein Bruder sei ausserdem im Juli 2019 erneut verhört und nach seinem Verbleib gefragt worden. Bei einer allfälligen Rückschaffung drohe ihm erneut asylrelevante Verfolgung (B-act. 6). Mit Eingabe vom 30. September 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, sein Bruder werde weiterhin behelligt. Dieser habe den Behörden angegeben, er habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, gehe aber davon aus, dass er nicht mehr in der Schweiz sei. Wiederum sei von den Armeeangehörigen der Verdacht geäussert worden, der Beschwerdeführer unterhalte immer noch Kontakte zu den ehemaligen LTTE-Führern I._______ und H._______. Die Verdächtigungen würden sich vor allem darauf beziehen, dass die Familie mit externen Geldern unterstützt werde, nachdem sie beispielsweise eine neue Erntemaschine habe anschaffen können (B-act. 7, s. auch B-act. 8).

E. 5.1 Das SEM zieht in Erwägung, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (oben E. 4.1.3).

E. 5.1.1 Soweit das SEM unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in verschiedenen Rehabilitationscamps feststellt, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er in der BzP nicht die Möglichkeit hatte, sich dazu ausführlich zu äussern. Auch hatte er im Rahmen der BzP nicht den Raum, die Verpflichtung zum CIC-Programm durch die staatlichen Behörden zu erörtern. Zudem kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Details seiner Angaben zur Rehabilitation im Zeitraum von 2009 bis 2011, seiner Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis Anfang 2009 und allfälliger Ereignisse im Rahmen der Flucht im Jahr 2009 offen gelassen werden, da diese Ereignisse mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall nicht asylrelevant sind. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, fehlen nachvollziehbare Gründe, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise im Januar 2016 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Daran ändern auch allfällige Ungenauigkeiten in der Übersetzung während der BzP nichts.

E. 5.1.2 Zu bestätigen sind hingegen die Erwägungen der Vorinstanz, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beiden geltend gemachten Vorfälle im Dezember 2014, als der Beschwerdeführer auf der Strasse von Soldaten angehalten worden und anschliessend zum Onkel nach F._______ geflohen sei, sowie vom 26. November 2015, als am Geburtstag der Schwester ebenfalls Soldaten gekommen seien, betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass in den Schilderungen dieser beiden Ereignisse wenig Substantiierung hinsichtlich bedrohlicher Situationen ersichtlich sind. Dass der Beschwerdeführer angeblich seit Dezember 2014 beim Onkel versteckt in F._______ gelebt habe (A16 F23, 25 ff.), entspricht zudem nicht seinen Angaben in der BzP, er habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt (A4 Ziff. 2.01) Beim beschriebenen Ereignis auf der Strasse ist nicht nachzuvollziehen, was die Soldaten vom Beschwerdeführer, der in untergeordneter Stellung Jahre zuvor im LTTE-Lager in der Landwirtschaft geholfen hatte, über den ehemaligen Lagerkommandanten I._______ hätten erfahren können. Er konnte dies auch selbst nicht erklären und begründete es damit, dass der Familie unterstellt werde, von I._______ aus dem Ausland unterstützt zu werden, weil es ihr finanziell gut gehe. Deshalb werde jetzt seit seiner Ausreise auch sein Bruder behelligt (A16 F119-F123). Gemäss seinen Angaben unterstand der Beschwerdeführer jedoch seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation staatlichen Kontrollpflichten und musste monatlich Unterschriften leisten. Nach dem Tod seines Vaters am (...) 2014 sei er nicht mehr hingegangen, weshalb sie in der Folge gekommen seien und ihn auf seine Pflicht hingewiesen, ihn dann aber schliesslich in Ruhe gelassen hätten (A16 F92-F95). Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer offenbar seit (...) 2014 seiner Kontrollpflicht nicht mehr nachkam, wäre die Anhaltung durch die Soldaten im Dezember 2014 durchaus nachvollziehbar, allerdings im Hinblick auf seine Unterschriftspflicht und nicht hinsichtlich der behaupteten Suche der Behörden nach I._______. Was den Geburtstag der Schwester am 26. November 2015 betrifft, bleibt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offen, aus welchem Grund die Soldaten gekommen seien. Einerseits gab er an, Nachbarn hätten bei den Behörden denunziert, dass er zu Hause sei (A16 F67), andererseits führte er aus, Nachbarn hätten bei den Behörden gemeldet, dass an Prabhakarans Geburtstag ein Fest bei der Familie des Beschwerdeführers stattfinde (A16 F76, 80, Beschwerde Rz 21). Die Soldaten sollen aber jedenfalls gewusst haben, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei (A16 F76, 80); nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass sie sich lediglich im Wohnzimmer umgesehen hätten, in den andern Räumen des Hauses, wo der Beschwerdeführer sich habe verstecken können, hingegen nicht gesucht hätten (A16 F77-F79). Wenn sie wirklich wegen des Beschwerdeführers gekommen wären und gewusst hätten, dass er anwesend war, hätten sie in nachvollziehbarer Weise auch das ganze Haus durchsucht. Die geltend gemachten Ereignisse erscheinen konstruiert. Ebenfalls nicht plausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Furcht vor den Behörden überhaupt bei der Feier anwesend war, nachdem er sich angeblich seit Dezember 2014 beim Onkel in F._______ versteckt und die Familie jeweils nur nachts besucht habe. Nach dem gesagten ergibt sich mit der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Ereignisse im November 2014 und Dezember 2015 - aufgrund derer er sich zur Flucht aus Sri Lanka entschlossen habe - glaubhaft zu machen.

E. 5.1.3 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. November 2015 ohne Probleme von B._______, Nordprovinz, mit dem Zug nach Colombo gereist sein will, das heisst ohne auf dem Weg von Behörden aufgehalten oder kontrolliert worden zu sein (A4 F5.01, F7.01; A16 F20, F67 S. 9, F76). Auch hat er offenbar ohne Probleme am nächsten Tag einen Pass ausgestellt erhalten (A16 F67 S. 9, F130, F139). Wäre er bei den Behörden als Person mit vermuteten massgeblichen Verbindungen zu den LTTE registriert gewesen, wäre auch dies nicht nachtvollziehbar. Ebenfalls gegen eine angebliche Furcht vor Verfolgung spricht seine Angabe, er sei auf dem Flughafen in Colombo mit seinem eigenen Pass legal ausgereist (A4 F5.02). Die Erklärung, er sei bis zum Boarding durchgeschleust worden, für die Ausreise aus Sri Lanka habe er den Pass zurückerhalten, in der Türkei sei er ihm wieder weggenommen worden, weil er gemäss dem Schlepper für die Reise über die Balkanroute keinen Pass brauche (A4 F4.02, A16 F131-136), ist nicht glaubhaft.

E. 5.1.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine vor der Ausreise erlebte oder für die Zukunft befürchtete Verfolgung glaubhaft zu untermauern. Was das eingereichte Video betrifft, das angeblich aufzeigen soll, wie der Bruder des Beschwerdeführers von den Behörden behelligt werde (vgl. Beilage zu B-act. 1), sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu bestätigen (vgl. oben E. 4.3). Die kurze Video-sequenz zeigt mehrere Personen, die ausserhalb eines Hauses auf Stühlen sitzen; der Film hört auf, als die filmende Person ins Haus geht; aus dem Film ist weder eine Befragung oder Behelligung des Bruders des Beschwerdeführers ersichtlich, noch lässt sich betreffend den Beschwerdeführer etwas aus dem Film ableiten. Was die eingereichte Bestätigung des Justice of Peace vom 27. Februar 2018 betrifft, der die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers bekräftigt, kommt diesem Schreiben lediglich die Beweiskraft einer Gefälligkeitsbestätigung zu. Die Aussagen der Mutter bleiben inhaltlich vage und generell; es wird bestätigt, der Beschwerdeführer sei "immer wieder vom Geheimdienst bedroht und behelligt" worden, und seit seiner Ausreise werde nun sein Bruder nach ihm befragt (vgl. B-act. 8); präzisere Angaben finden sich nicht. Auch dieses Schreiben ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers beweiskräftig zu untermauern.

E. 5.2 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Mass der Überwachungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, nicht als asylrelevant erweist. Dies gilt auch - ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - für die beiden Ereignisse vom Dezember 2014 und vom November 2015.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer unterstand nach der Entlassung aus der Rehabilitation während drei Jahren einer monatlichen Kontroll- und Überwachungspflicht und musste jeweils Unterschriften leisten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind entsprechende Kontrollpflichten, namentlich mangels einer hinreichenden Intensität, nicht asylrelevant.

E. 5.2.2 Ebenfalls nicht eine hinlängliche Intensität käme den geltend gemachten Überwachungsmassnahmen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers zu, die seit seiner Ausreise seinen Angaben gemäss behelligt werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ganze Familie stehe unter Verdacht, noch Beziehungen zu den LTTE respektive zum Kommandanten I._______ zu haben. Seit seiner Ausreise werde nunmehr sein jüngerer Bruder, der jetzt den Betrieb führe, immer wieder wegen seine Abwesenheit kontrolliert und befragt, einmal sei er auch vorgeladen worden. Schwerer wiegende Vorfälle haben sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht ereignet; auch gegenüber seiner Mutter - die nach seiner Darstellung während des Bürgerkriegs das LTTE-Lager ebenfalls unterstützt habe (F16 F40) - sind keine weitergehenden Massnahmen erfolgt. Betreffend den Beschwerdeführer lassen sich aus diesen Darstellungen keine Hinweise ableiten, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen könnten. Daher sind die Eingriffe und Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht genügend intensiv, um die Bedrohungslage objektiv als so schwerwiegend zu beurteilen, wie der Beschwerdeführer subjektiv befürchtet. Letztlich war er gemäss seinen Angaben für die LTTE nur in ziviler Hinsicht in sehr untergeordneter Funktion tätig und es ist nicht ersichtlich, weshalb er über für die sri-lankischen Behörden interessantes Wissen betreffend Strategie oder Geheimnisse der LTTE oder betreffend frühere Kaderpersönlichkeiten verfügen könnte. Es bleibt daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet er über den Verbleib des Kommandanten I._______ sollte Auskunft geben können. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass in Sri Lanka nach wie vor willkürliche Repressionen stattfänden, die nicht immer durch nachvollziehbare Gründe erklärt werden könnten.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab Dezember 2014 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. Zudem erreichen die Ereignisse, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, nicht eine genügende Intensität hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung. Daher konnte der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2016 nicht dartun.

E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit sowie seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden.

E. 6.2 Die zu prüfenden Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 skizziert. Sie haben weiterhin Gültigkeit. Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Schweiz, zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindung zu den LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5). Der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). Soweit sich solche Risikofaktoren mit solchen decken, welche bereits vor der Ausreise zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung hätten führen können, schliesst die Tatsache, dass sich dies damals nicht realisiert hatte, nicht aus, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verhaftung und Folter hat (vgl. a.a.O. E. 8.5.6; zum Ganzen statt vieler: Urteil E-4917/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.2.1).

E. 6.3 Der Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE beziehungsweise seine Mitgliedschaft bei den LTTE von 2007 bis Anfang 2009 wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Allerdings geht sie davon aus, dass er nach erfolgter Rehabilitation in die sri-lankische Gesellschaft reintegriert worden sei. Die erfolgten Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen hätten kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Die Vorinstanz verneint weitere im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, kommt das SEM zum Schluss, reine Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie etwa die blosse Teilnahme am Heldentag, reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Deshalb vermöge die geltend gemachte Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen.

E. 6.4 Diese Auffassung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren kann Folgendes präzisiert werden:

E. 6.4.1 Mit der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE ist grundsätzlich von einem stark risikobehafteten Faktor auszugehen. Allerdings bestand seine Tätigkeit für die LTTE gemäss seinen Angaben darin, sie in der Landwirtschaft zu unterstützen, indem er für das Lager in B._______ zum Vieh geschaut und Kühe gemolken sowie mit dem Traktor gepflügt habe (vgl. A16 F39 ff.). Daraus ergibt sich eine sehr untergeordnete Rolle bei den LTTE, auch wenn er von vorgesetzten Kadern Anweisungen erhalten habe. Aufgrund dieser Rolle ist nicht nachzuvollziehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden könnten, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Solche Verdächtigungen wären zwar hinsichtlich der - gemäss dem Beschwerdeführer - weiterhin gesuchten Kaderpersonen der LTTE, insbesondere des ehemaligen Kommandanten I._______ denkbar, es ist aber nicht einsichtig, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer aufgrund seiner untergeordneten Rolle im ehemaligen LTTE-Lager in B._______ den Behörden auf der Suche nach diesen Personen dienen könnte. Der Beschwerdeführer war zudem den Behörden im Nachgang zur Rehabilitationshaft bekannt und unterstand jedenfalls bis Frühling 2014 einer monatlichen Kontrollpflicht. Trotzdem war es ihm im Dezember 2015 möglich, einen Pass zu erhalten und legal mit diesem Pass auszureisen (oben E. 5.1.3). Hätten die Behörden ein derartiges Interesse an ihm, wie er behauptet, wäre weder die Ausstellung eines Passes noch die legale Ausreise über den Flughafen Colombo denkbar gewesen und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bezweifeln, dass ein erhöhtes Interesse an ihm bei einer Rückkehr bestehen würde.

E. 6.4.2 Weiter wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an der Demonstration in K._______ vom (...) 2017 sowie an zwei weiteren Demonstrationen teilnahm und einmal mit einer überlebensgrossen Kartonfigur des LTTE-Führers auf der Bühne stand. Darüber hinaus gibt er selbst an, keinen Kontakt zu irgendwelchen exilpolitischen Gruppierungen oder Organisationen in der Schweiz zu haben (A16 F57 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die sri-lankischen Behörden allein daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Demonstration mit mehreren hundert Personen mitlief und einmalig mit der Kartonfigur des LTTE-Führers auf der Bühne stand, keine Gefährdung des sri-lankischen Staates ableiten dürften; es dürfte im Übrigen kaum möglich sein, den Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Bilder namentlich zu identifizieren. Daran ändert nichts, dass die Demonstration in K._______ im Internet live übertragen wurde und weiterhin abrufbar ist. Von einem exponierten und den Beschwerdeführer gefährdenden exilpolitischen Engagement kann nicht die Rede sein.

E. 6.4.3 Hinsichtlich den schwach risikobegründenden Faktoren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über einen Pass, aber über eine Identitätskarte verfügt. Weiter macht er noch sichtbare Narben (...) aus der Rehabilitationshaft geltend (vgl. B-act. 1 Rz. 10 f., Rz. 45). Diese lassen sich indes durch Kleider verdecken. Weiter käme der Beschwerdeführe nach mehreren Jahren Abwesenheit aus der Schweiz zurück, wobei der alleinigen Abwesenheit im Ausland keine Risikorelevanz zukommt und er legal ausgereist ist. Demnach ergibt sich im Ergebnis in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz, dass in Berücksichtigung der Risikofaktoren insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.

E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Soweit er subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, erweist es sich nicht als in einem genügenden Mass wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in den Fokus des sri-lankischen Staats geraten und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation und die heutige politische Situation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler den Entscheid E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.3.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell besteht in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler Entscheid E-4738/2020 vom 21. Juni 2021 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, soweit er sich seit Dezember 2014 nicht bei seinem Onkel in F._______, Distrikt G._______, Nordprovinz, aufhielt. Gemäss seinen Angaben leben in B._______ seine Mutter und der jüngere Bruder, der den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie führt. Die Familie besitze verschiedene Grundstücke in B._______ und in F._______ und sei finanziell gut gestellt. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben während elf Jahren zur Schule gegangen und führte bis zu seinem Weggang den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Ausserdem habe er als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer macht zwar Rückenprobleme als Folge der Rehabilitationshaft geltend, er war aber nach der Rehabilitation in der Lage, während Jahren den Familienbetrieb zu führen. Darüber hinaus sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die für ein Vollzugshindernis aus gesundheitlichen oder anderen Gründen sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch weiterhin noch besteht, sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wurde Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion D._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie hat mit der Beschwerde ihre Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 150.-, insgesamt Fr. 1'950.- (inkl. Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Aktenstudium und Abklärungen), und Auslagen von Fr. 174.- (Administrative Erfassung, Dolmetscheraufwand für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, Porto), zusammen Fr. 2'124.-, ohne Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Zum geltend gemachten Aufwand kommen drei Kurzeingaben vom 23. August 2019, vom 30. September 2019 und vom 11. März 2020. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des nicht übermässigen Umfangs der Akten als leicht überhöht, in Berücksichtigung der weiteren drei Eingaben ist der Aufwand von 13 Stunden für das Verfahren jedoch als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz von Fr. 150.- für die nichtanwaltliche amtliche Vertreterin ist praxiskonform (siehe Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019). Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen wird die administrative Pauschale zur Dossiereröffnung praxisgemäss nicht erstattet; im Übrigen sind die Auslagen (Kosten für die Dolmetscherin; Porti) angemessen. Mehrwertsteuern sind keine geschuldet. Demnach ergibt sich ein Honorar von total 2'074.- (inkl. Auslagen), das der Vertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'074.- bezahlt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3646/2019 Urteil vom 10. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,... Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und lebte zuletzt in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Er verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Januar 2016 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Ungarn und weitere europäische Staaten in die Schweiz nach D._______, wo er am 4. März 2016 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 15. März 2016 summarisch im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am 8. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Akten der Vorinstanz [A]1, A4, A16). Am 20. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 2. Mai 2016 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen (A9-A10). Der Beschwerdeführer reichte eine temporäre Identitätskarte (des IDP's Registration Project, datierend von Juni 2009) und eine aktuelle Identitätskarte (beide im Original), einen Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie), ein Familienfoto, eine Kopie des Sterberegisters zum Tod des Vaters, einen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Mutter, eine Kopie der Identitätskarte der Schwester, zwei Arbeitsbestätigungen vom Sommer 2009, eine Physiotherapieverordnung, Fotos von einer Demonstration in der Schweiz sowie einen Link zum Video einer Demonstration zu den Akten (A15). A.b Er machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in F._______, Distrikt G._______, Nordprovinz, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2000 sei die Familie nach B._______, umgezogen. Die Familie habe einen Bauernbetrieb mit einer Kuhherde betrieben. In der Nähe sei ein grosses LTTE-Camp gewesen. Seine Mutter habe für einen LTTE-Kader gekocht. Er selbst habe den LTTE Kuhmilch zur Verfügung gestellt und auch in der Landwirtschaft geholfen. In den Jahren 2007 und 2008 sei er für die LTTE tätig gewesen und habe hauptsächlich deren Kühe gemolken und die (...) des Lagers abgegeben. Zuständig für ihn seien zwei Personen, «H._______» und dessen Vorgesetzter «I._______» gewesen. Wegen dieser Tätigkeit für die LTTE sei er nicht bei Kampfhandlungen der LTTE eingesetzt worden. Von der Familie seien zwei Cousins bei den Rebellen gewesen. Ab Januar 2009 habe er an verschiedenen Orten, ab Februar 2009 in einem Flüchtlingslager in J._______ gelebt. Im Oktober 2009 sei er von der Armee verhaftet und während zwei Jahren in verschiedenen Lagern rehabilitiert worden. In der Rehabilitation sei er körperlich misshandelt worden und habe schwer arbeiten müssen. Am 30. September 2011 sei er entlassen worden. In der Folge habe er hauptsächlich seinem Vater im Betrieb geholfen. Er sei als ehemaliger Rehabilitationshäftling im Jahr 2012 zwangsweise für das sogenannte CIC-Programm für die (unentgeltliche) Arbeit in der Landwirtschaft rekrutiert worden. Ausserdem habe er monatlich Unterschriften leisten müssen. Da der Vater krank gewesen und im (...) gestorben sei, habe er beim CIC-Programm nicht teilgenommen. Die Behörden hätten ihn schliesslich in Ruhe gelassen. Im Dezember 2014 sei er in B._______ auf der Strasse von Soldaten angehalten worden. Sie hätten ihn nach dem Verbleib des (früheren) Kommandanten des LTTE-Lagers, I._______, gefragt. Er sei aufgefordert worden, sich im Büro zu melden und es sei ihm gedroht worden, ihn nochmals ins Rehabilitationslager zu schicken, wenn er nicht die Wahrheit sage. Er sei nicht hingegangen, stattdessen habe er sich bei seinem Onkel in F._______ versteckt. Er sei in der Folge sechs oder sieben Mal nachts nach Hause gefahren, um seine kranke Mutter zu besuchen, obwohl sie ihm dies verboten habe. Am 26. November 2015 habe er mit der Familie in B._______ den Geburtstag seiner jüngeren Schwester gefeiert. Seine Schwester habe am selben Tag Geburtstag wie der ehemalige LTTE-Anführer Prabhakaran. SLA-Soldaten seien gekommen und hätten ihnen vorgeworfen, den Geburtstag des LTTE-Anführers zu feiern. Sie hätten einen der anwesenden Onkel geschlagen und ausserdem ihn (den Beschwerdeführer) gesucht. Er habe sich verstecken können. Nachdem das Missverständnis wegen des Geburtstags habe aufgeklärt werden können, seien die Soldaten gegangen, ohne ihn zu finden. Aus Angst sei er noch in derselben Nacht mit dem Zug nach Colombo gefahren. Am nächsten Tag habe er sich einen Pass ausstellen lassen. Er sei am 26. Januar 2016 mit Hilfe eines Schleppers legal mit seinem Pass über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ausreise seien weiterhin Personen des Geheimdienstes bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt, seinen jüngeren Bruder belästigt und auch einmal vorgeladen. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, in der Schweiz habe er an ungefähr drei Demonstrationen teilgenommen. Fotos und ein Video einer Veranstaltung in K._______ seien im Internet publiziert worden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019, eröffnet am 18. Juni 2019, führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1 - 3). Es setzte ihm Frist bis zum 13. August 2019, die Schweiz zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4-5). C. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juli 2019 - vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion D._______ - gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsricht ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 17. Juni 2019 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Für das Verfahren beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Er reichte gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______, eine Videoaufnahme auf CD, Fotografien einer Demonstration sowie die Kostennote seiner Rechtsvertreterin ein (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Die Videoaufnahme zeige, wie zivilgekleidete Beamte die Familie aufsuchen und den Bruder des Beschwerdeführers draussen befragen würden, während die übrigen Familienmitglieder ins Haus gehen müssten und dort bewacht würden (vgl. Beschwerde Rz 25). D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (B-act. 3). E. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und äusserte sich ergänzend zum mit der Beschwerde eingereichten Video (B-act. 4). F. Replikweise nahm der Beschwerdeführer am 23. August 2019 seinerseits Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (B-act. 6). Mit Eingabe vom 30. September 2019 liess er ergänzen, dass seine Familie in Sri Lanka, insbesondere sein Bruder, der jetzt den Betrieb führe, weiter unter konstanter Beobachtung stehe und von Armeeangehörigen regelmässig unter Druck gesetzt werde (B-act. 7). Am 11. März 2020 reichte er einen Brief seiner Mutter zu den Akten, in welcher sie von M._______, Justice of Peace (...), N._______, O._______, B._______, Sri Lanka, die Rehabilitation und die wiederholten Bedrohungen und Behelligungen des Beschwerdeführers bestätigen liess. Aus dem Brief geht weiter hervor, dass jetzt der Bruder vom Geheimdienst hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers befragt werde (B-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, ausserdem seien seine Angaben unglaubhaft. 4.1.1 Einleitend führte das SEM in der Verfügung aus, in Sri Lanka erfüllten Personen nach erfolgter Rehabilitation die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nicht, es sei denn, es gebe Anzeichen für eine nach der Rehabilitation erfolgte asylrelevante Verfolgung. Vorliegend ergäben sich keine diesbezüglichen konkreten Anzeichen: Die beschriebenen Massnahmen der Überwachung von rehabilitierten Personen durch die sri-lankischen Behörden (wiederholtes Unterschriftenleisten, Vorladungen) entsprächen nicht Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person in einem asylrelevanten Ausmass. Dies gelte auch für den zweiten beschriebenen Vorfall am Geburtstag der Schwester sowie für die Besuche des Criminal Investigation Departments (CID) beim Beschwerdeführer zuhause; auch diese Ereignisse hätten kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Demnach seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch sei keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen; allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es bestünden keine Anzeichen, dass dies seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert hätte. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.1.2 Das SEM äusserte sich weiter zur Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Demonstrationen in der Schweiz und würdigte die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Fotos, Internet-Link). Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa die blosse Teilnahme am Heldentag reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats nicht auslösten. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Dies treffe für den Beschwerdeführer nicht zu, es gebe keine Hinweise dazu, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Insgesamt betrachtet sei sein Verhalten in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken, und es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass in Sri Lanka gegen ihn aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die sri-lankischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. 4.1.3 Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich der Frage nach der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG aus, der Beschwerdeführer habe widersprechende Angaben dazu gemacht, wo er sich ab Dezember 2014 aufgehalten habe, auch die Angaben zur Rehabilitationshaft seien unterschiedlich gewesen, dasselbe gelte hinsichtlich seiner Teilnahme am CIC-Programm und zum Verbleib seines ehemaligen Vorgesetzen im LTTE-Camp. Was die beiden geltend gemachten Ereignisse im Dezember 2014 (Anhalten auf der Strasse durch Soldaten) und November 2015 (Geburtstagsfest der Schwester) angehe, seien seine Angaben substanzarm ausgefallen. Er habe daher nicht den Eindruck vermitteln können, diese beiden Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb vier Jahre nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation ein erhöhtes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hätte bestehen sollen, obwohl er nicht über ein politisches Profil verfüge. Es sei auch unwahrscheinlich, dass die Soldaten am Geburtstag der Schwester angeblich ausschliesslich wegen ihm gekommen seien, aber dennoch lediglich das Wohnzimmer durchsucht hätten. Ebenfalls sei unwahrscheinlich, dass er als einzige Person der Familie im Fokus der Behörden gestanden sei, während die Behörden behauptet hätten, die ganze Familie habe Kontakt zu I._______ gehabt. 4.1.4 Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. So gehe zwar aus der Kopie der Identitätskarte der Schwester hervor, dass diese tatsächlich am 26. November (Anmerkung des Gerichts: dem Geburtstag von Velupillai Prabhakaran) Geburtstag habe, doch belege dies die angeblichen Probleme nicht. Die vorgelegte Physiotherapieverordnung (Anmerkung des Gerichts: diese datiert von Dezember 2016; es wird eine Physiotherapie wegen Rückenschmerzen verordnet) enthalte keine Hinweise auf die Ursachen der gestellten Diagnose und vermöge namentlich nicht allfällige Folterungen zu beweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er seine Verfolgung detailreich und widerspruchsfrei dargelegt habe. Ausserdem habe die bereits erlebte Verfolgung in asylrelevanter Weise stattgefunden. 4.2.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit führte er aus, die Beurteilung sei in einer Gesamtschau aller Elemente zu betrachten und allfällige Widersprüche zwischen der BzP und der vertieften Anhörung seien - wenn die Aussagen nicht diametral voneinander abweichen würden - nicht derart stark zu gewichten. In der BzP habe er zu seinem letzten Aufenthalt in F._______ auch mehr sagen wollen, sei aber unter Hinweis auf die spätere vertiefte Anhörung unterbrochen worden. Zudem habe der Dolmetscher keine genaue Rückübersetzung gemacht und nur kursorisch und schnell rückübersetzt, weswegen ihm nicht aufgefallen sei, dass dieser Fehler im Protokoll gestanden habe. Ähnliches gelte auch hinsichtlich der Missverständnisse zu den verschiedenen Stationen in der Rehabilitation. Diese Abweichung vermöge nicht die ganze Rehabilitationshaft in Zweifel zu ziehen. Weiter habe er die Ereignisse seiner Verfolgung detailreich und nicht ausschweifend, wie die Vorinstanz meine, erzählt, weshalb sie glaubhaft seien. Beim Vorfall am Geburtstag der Schwester, wo er sich im Schrank habe verstecken können, verwies er ebenfalls auf Details und vorhandene Realkennzeichen. Zur Nachvollziehbarkeit des behördlichen Interesses an ihm verwies er auf die willkürliche Repression bei Personen, die eine Rehabilitationshaft durchlaufen hätten, die nicht immer durch nachvollziehbare Gründe erklärt werden könnten. Die beschriebene Repression passe dazu, dass er in Rehabilitationshaft gewesen sei, und dass ihm weiterhin Kontakte zu I._______ unterstellt würden. Weiter konstruiere die Vorinstanz einen Widerspruch aus Aussagen, bei denen es sich lediglich um Mutmassungen seinerseits gehandelt habe: Zum einen nehme er an, dass die Behörden die ganze Familie verdächtigen würden, Kontakte zu I._______ zu haben; dies zeige sich auch darin, dass nun auch sein Bruder behördlich verfolgt werde; zum anderen sei er der einzige der Familie gewesen, der eine Rehabilitationshaft durchgemacht habe, weshalb er vermute, dass er für die Behörden von besonderem Interesse gewesen sei; dazu passe, dass er anfangs als einziger der Familie Repressionen erlebt habe. Beide Vermutungen seien aber lediglich Spekulationen seinerseits darüber, welche Verfolgungsmotive die Behörden haben könnten. In der Gesamtschau habe er abgesehen von wenigen missverständlichen Aussagen sehr detailliert und widerspruchsfrei darlegen können, inwiefern er verfolgt worden sei und habe dies glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG machen können. 4.2.2 Hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft führte er aus, er sei nach zweijähriger Rehabilitationshaft mit intensiver Folterung und schwerster Zwangsarbeit während weiteren drei Jahren unter monatlicher Unterschriftspflicht gestanden. Danach sei ihm unterstellt worden, weiterhin mit einem bekannten untergetauchten LTTE-Kommandanten in Kontakt zu stehen. Er sei deshalb zum Verhör geladen und es sei ihm eine weitere Rehabilitationshaft angedroht worden. Davor habe er sich gefürchtet und sich deswegen versteckt. Als rehabilitierter Person würden ihm auch bei wenig begründeten Verdachtsmomenten unverhältnismässig starke Verfolgungsmassnahmen drohen. Die wiederholten Vorladungen liessen eine erneute asylrelevante Verfolgung als sehr wahrscheinlich erscheinen. Angesichts seiner früheren Erlebnisse habe er eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung gehabt. Dafür spreche auch, dass seit seiner Ausreise stattdessen sein Bruder immer öfters behelligt werde. Der Beschwerdeführer reichte auf einer CD ein Video ein, das zeigen soll, wie zivilgekleidete Beamte nach Hause kommen, die übrigen Familienmitglieder ins Haus schicken und den Bruder draussen befragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Risikoanalyse unterliege der Beschwerdeführer als Person, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Verdacht stehe, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Es reiche bereits, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten den LTTE vorgenommen zu haben. Er erfülle den Hauptrisikofaktor der «tatsächlichen Verbindung zu den LTTE». Er stehe weiter im Interesse der Behörden, obwohl er bereits eine Rehabilitation durchlaufen habe. Er weise ferner mehrere Narben auf, die als Brandnarben erkennbar seien und auf die vergangene Haft beziehungsweise Folterungen hinweisen würden. Damit sei auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Die vor der Flucht erlebte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, auch wenn der ganzen Familie ein Kontakt mit I._______ unterstellt worden sei. Er sei zweimal vorgeladen worden. Er könne weiter auch keinen Schutz beim sri-lankischen Staat suchen, da er durch dessen Behörden behelligt werde. Schliesslich fusse die Verfolgung in seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei. 4.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zu dem mit der Beschwerde eingereichten Video, welches angeblich eine behördliche Befragung des Bruders dokumentieren soll. Die Videoaufnahmen würden im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehen, nachdem darauf lediglich mehrere Personen zu sehen seien, die sich draussen vor dem Haus aufhalten. Das Video vermöge zudem angesichts der leichten Fälschbarkeit und der unglaubhaften Aussagen im Verlauf des Asylverfahrens die Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu belegen noch die Einschätzung des SEM zu ändern (B-act. 4). 4.4 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, das Video zeige nur den Anfang der Befragung, bis die filmende Person sich habe ins Haus begeben müssen. Die ganze Familie habe ins Haus gehen müssen und sei bewacht worden, während der Bruder draussen befragt worden sei. Die eigentliche Befragung habe nicht gefilmt werden können. Dies zeige eben gerade, dass es sich um eine echte und nicht um eine konstruierte Situation handle. Es stehe damit fest, dass das behördliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers anhalte. Sein Bruder sei ausserdem im Juli 2019 erneut verhört und nach seinem Verbleib gefragt worden. Bei einer allfälligen Rückschaffung drohe ihm erneut asylrelevante Verfolgung (B-act. 6). Mit Eingabe vom 30. September 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, sein Bruder werde weiterhin behelligt. Dieser habe den Behörden angegeben, er habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, gehe aber davon aus, dass er nicht mehr in der Schweiz sei. Wiederum sei von den Armeeangehörigen der Verdacht geäussert worden, der Beschwerdeführer unterhalte immer noch Kontakte zu den ehemaligen LTTE-Führern I._______ und H._______. Die Verdächtigungen würden sich vor allem darauf beziehen, dass die Familie mit externen Geldern unterstützt werde, nachdem sie beispielsweise eine neue Erntemaschine habe anschaffen können (B-act. 7, s. auch B-act. 8). 5. 5.1 Das SEM zieht in Erwägung, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (oben E. 4.1.3). 5.1.1 Soweit das SEM unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in verschiedenen Rehabilitationscamps feststellt, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er in der BzP nicht die Möglichkeit hatte, sich dazu ausführlich zu äussern. Auch hatte er im Rahmen der BzP nicht den Raum, die Verpflichtung zum CIC-Programm durch die staatlichen Behörden zu erörtern. Zudem kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Details seiner Angaben zur Rehabilitation im Zeitraum von 2009 bis 2011, seiner Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis Anfang 2009 und allfälliger Ereignisse im Rahmen der Flucht im Jahr 2009 offen gelassen werden, da diese Ereignisse mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall nicht asylrelevant sind. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, fehlen nachvollziehbare Gründe, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise im Januar 2016 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Daran ändern auch allfällige Ungenauigkeiten in der Übersetzung während der BzP nichts. 5.1.2 Zu bestätigen sind hingegen die Erwägungen der Vorinstanz, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beiden geltend gemachten Vorfälle im Dezember 2014, als der Beschwerdeführer auf der Strasse von Soldaten angehalten worden und anschliessend zum Onkel nach F._______ geflohen sei, sowie vom 26. November 2015, als am Geburtstag der Schwester ebenfalls Soldaten gekommen seien, betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass in den Schilderungen dieser beiden Ereignisse wenig Substantiierung hinsichtlich bedrohlicher Situationen ersichtlich sind. Dass der Beschwerdeführer angeblich seit Dezember 2014 beim Onkel versteckt in F._______ gelebt habe (A16 F23, 25 ff.), entspricht zudem nicht seinen Angaben in der BzP, er habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt (A4 Ziff. 2.01) Beim beschriebenen Ereignis auf der Strasse ist nicht nachzuvollziehen, was die Soldaten vom Beschwerdeführer, der in untergeordneter Stellung Jahre zuvor im LTTE-Lager in der Landwirtschaft geholfen hatte, über den ehemaligen Lagerkommandanten I._______ hätten erfahren können. Er konnte dies auch selbst nicht erklären und begründete es damit, dass der Familie unterstellt werde, von I._______ aus dem Ausland unterstützt zu werden, weil es ihr finanziell gut gehe. Deshalb werde jetzt seit seiner Ausreise auch sein Bruder behelligt (A16 F119-F123). Gemäss seinen Angaben unterstand der Beschwerdeführer jedoch seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation staatlichen Kontrollpflichten und musste monatlich Unterschriften leisten. Nach dem Tod seines Vaters am (...) 2014 sei er nicht mehr hingegangen, weshalb sie in der Folge gekommen seien und ihn auf seine Pflicht hingewiesen, ihn dann aber schliesslich in Ruhe gelassen hätten (A16 F92-F95). Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer offenbar seit (...) 2014 seiner Kontrollpflicht nicht mehr nachkam, wäre die Anhaltung durch die Soldaten im Dezember 2014 durchaus nachvollziehbar, allerdings im Hinblick auf seine Unterschriftspflicht und nicht hinsichtlich der behaupteten Suche der Behörden nach I._______. Was den Geburtstag der Schwester am 26. November 2015 betrifft, bleibt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offen, aus welchem Grund die Soldaten gekommen seien. Einerseits gab er an, Nachbarn hätten bei den Behörden denunziert, dass er zu Hause sei (A16 F67), andererseits führte er aus, Nachbarn hätten bei den Behörden gemeldet, dass an Prabhakarans Geburtstag ein Fest bei der Familie des Beschwerdeführers stattfinde (A16 F76, 80, Beschwerde Rz 21). Die Soldaten sollen aber jedenfalls gewusst haben, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei (A16 F76, 80); nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass sie sich lediglich im Wohnzimmer umgesehen hätten, in den andern Räumen des Hauses, wo der Beschwerdeführer sich habe verstecken können, hingegen nicht gesucht hätten (A16 F77-F79). Wenn sie wirklich wegen des Beschwerdeführers gekommen wären und gewusst hätten, dass er anwesend war, hätten sie in nachvollziehbarer Weise auch das ganze Haus durchsucht. Die geltend gemachten Ereignisse erscheinen konstruiert. Ebenfalls nicht plausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Furcht vor den Behörden überhaupt bei der Feier anwesend war, nachdem er sich angeblich seit Dezember 2014 beim Onkel in F._______ versteckt und die Familie jeweils nur nachts besucht habe. Nach dem gesagten ergibt sich mit der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Ereignisse im November 2014 und Dezember 2015 - aufgrund derer er sich zur Flucht aus Sri Lanka entschlossen habe - glaubhaft zu machen. 5.1.3 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. November 2015 ohne Probleme von B._______, Nordprovinz, mit dem Zug nach Colombo gereist sein will, das heisst ohne auf dem Weg von Behörden aufgehalten oder kontrolliert worden zu sein (A4 F5.01, F7.01; A16 F20, F67 S. 9, F76). Auch hat er offenbar ohne Probleme am nächsten Tag einen Pass ausgestellt erhalten (A16 F67 S. 9, F130, F139). Wäre er bei den Behörden als Person mit vermuteten massgeblichen Verbindungen zu den LTTE registriert gewesen, wäre auch dies nicht nachtvollziehbar. Ebenfalls gegen eine angebliche Furcht vor Verfolgung spricht seine Angabe, er sei auf dem Flughafen in Colombo mit seinem eigenen Pass legal ausgereist (A4 F5.02). Die Erklärung, er sei bis zum Boarding durchgeschleust worden, für die Ausreise aus Sri Lanka habe er den Pass zurückerhalten, in der Türkei sei er ihm wieder weggenommen worden, weil er gemäss dem Schlepper für die Reise über die Balkanroute keinen Pass brauche (A4 F4.02, A16 F131-136), ist nicht glaubhaft. 5.1.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine vor der Ausreise erlebte oder für die Zukunft befürchtete Verfolgung glaubhaft zu untermauern. Was das eingereichte Video betrifft, das angeblich aufzeigen soll, wie der Bruder des Beschwerdeführers von den Behörden behelligt werde (vgl. Beilage zu B-act. 1), sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu bestätigen (vgl. oben E. 4.3). Die kurze Video-sequenz zeigt mehrere Personen, die ausserhalb eines Hauses auf Stühlen sitzen; der Film hört auf, als die filmende Person ins Haus geht; aus dem Film ist weder eine Befragung oder Behelligung des Bruders des Beschwerdeführers ersichtlich, noch lässt sich betreffend den Beschwerdeführer etwas aus dem Film ableiten. Was die eingereichte Bestätigung des Justice of Peace vom 27. Februar 2018 betrifft, der die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers bekräftigt, kommt diesem Schreiben lediglich die Beweiskraft einer Gefälligkeitsbestätigung zu. Die Aussagen der Mutter bleiben inhaltlich vage und generell; es wird bestätigt, der Beschwerdeführer sei "immer wieder vom Geheimdienst bedroht und behelligt" worden, und seit seiner Ausreise werde nun sein Bruder nach ihm befragt (vgl. B-act. 8); präzisere Angaben finden sich nicht. Auch dieses Schreiben ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers beweiskräftig zu untermauern. 5.2 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Mass der Überwachungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, nicht als asylrelevant erweist. Dies gilt auch - ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - für die beiden Ereignisse vom Dezember 2014 und vom November 2015. 5.2.1 Der Beschwerdeführer unterstand nach der Entlassung aus der Rehabilitation während drei Jahren einer monatlichen Kontroll- und Überwachungspflicht und musste jeweils Unterschriften leisten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind entsprechende Kontrollpflichten, namentlich mangels einer hinreichenden Intensität, nicht asylrelevant. 5.2.2 Ebenfalls nicht eine hinlängliche Intensität käme den geltend gemachten Überwachungsmassnahmen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers zu, die seit seiner Ausreise seinen Angaben gemäss behelligt werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ganze Familie stehe unter Verdacht, noch Beziehungen zu den LTTE respektive zum Kommandanten I._______ zu haben. Seit seiner Ausreise werde nunmehr sein jüngerer Bruder, der jetzt den Betrieb führe, immer wieder wegen seine Abwesenheit kontrolliert und befragt, einmal sei er auch vorgeladen worden. Schwerer wiegende Vorfälle haben sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht ereignet; auch gegenüber seiner Mutter - die nach seiner Darstellung während des Bürgerkriegs das LTTE-Lager ebenfalls unterstützt habe (F16 F40) - sind keine weitergehenden Massnahmen erfolgt. Betreffend den Beschwerdeführer lassen sich aus diesen Darstellungen keine Hinweise ableiten, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen könnten. Daher sind die Eingriffe und Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht genügend intensiv, um die Bedrohungslage objektiv als so schwerwiegend zu beurteilen, wie der Beschwerdeführer subjektiv befürchtet. Letztlich war er gemäss seinen Angaben für die LTTE nur in ziviler Hinsicht in sehr untergeordneter Funktion tätig und es ist nicht ersichtlich, weshalb er über für die sri-lankischen Behörden interessantes Wissen betreffend Strategie oder Geheimnisse der LTTE oder betreffend frühere Kaderpersönlichkeiten verfügen könnte. Es bleibt daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet er über den Verbleib des Kommandanten I._______ sollte Auskunft geben können. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass in Sri Lanka nach wie vor willkürliche Repressionen stattfänden, die nicht immer durch nachvollziehbare Gründe erklärt werden könnten. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab Dezember 2014 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. Zudem erreichen die Ereignisse, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, nicht eine genügende Intensität hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung. Daher konnte der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2016 nicht dartun. 6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit sowie seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden. 6.2 Die zu prüfenden Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 skizziert. Sie haben weiterhin Gültigkeit. Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Schweiz, zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindung zu den LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5). Der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). Soweit sich solche Risikofaktoren mit solchen decken, welche bereits vor der Ausreise zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung hätten führen können, schliesst die Tatsache, dass sich dies damals nicht realisiert hatte, nicht aus, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verhaftung und Folter hat (vgl. a.a.O. E. 8.5.6; zum Ganzen statt vieler: Urteil E-4917/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.2.1). 6.3 Der Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE beziehungsweise seine Mitgliedschaft bei den LTTE von 2007 bis Anfang 2009 wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Allerdings geht sie davon aus, dass er nach erfolgter Rehabilitation in die sri-lankische Gesellschaft reintegriert worden sei. Die erfolgten Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen hätten kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Die Vorinstanz verneint weitere im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, kommt das SEM zum Schluss, reine Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie etwa die blosse Teilnahme am Heldentag, reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Deshalb vermöge die geltend gemachte Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. 6.4 Diese Auffassung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren kann Folgendes präzisiert werden: 6.4.1 Mit der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE ist grundsätzlich von einem stark risikobehafteten Faktor auszugehen. Allerdings bestand seine Tätigkeit für die LTTE gemäss seinen Angaben darin, sie in der Landwirtschaft zu unterstützen, indem er für das Lager in B._______ zum Vieh geschaut und Kühe gemolken sowie mit dem Traktor gepflügt habe (vgl. A16 F39 ff.). Daraus ergibt sich eine sehr untergeordnete Rolle bei den LTTE, auch wenn er von vorgesetzten Kadern Anweisungen erhalten habe. Aufgrund dieser Rolle ist nicht nachzuvollziehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden könnten, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Solche Verdächtigungen wären zwar hinsichtlich der - gemäss dem Beschwerdeführer - weiterhin gesuchten Kaderpersonen der LTTE, insbesondere des ehemaligen Kommandanten I._______ denkbar, es ist aber nicht einsichtig, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer aufgrund seiner untergeordneten Rolle im ehemaligen LTTE-Lager in B._______ den Behörden auf der Suche nach diesen Personen dienen könnte. Der Beschwerdeführer war zudem den Behörden im Nachgang zur Rehabilitationshaft bekannt und unterstand jedenfalls bis Frühling 2014 einer monatlichen Kontrollpflicht. Trotzdem war es ihm im Dezember 2015 möglich, einen Pass zu erhalten und legal mit diesem Pass auszureisen (oben E. 5.1.3). Hätten die Behörden ein derartiges Interesse an ihm, wie er behauptet, wäre weder die Ausstellung eines Passes noch die legale Ausreise über den Flughafen Colombo denkbar gewesen und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bezweifeln, dass ein erhöhtes Interesse an ihm bei einer Rückkehr bestehen würde. 6.4.2 Weiter wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an der Demonstration in K._______ vom (...) 2017 sowie an zwei weiteren Demonstrationen teilnahm und einmal mit einer überlebensgrossen Kartonfigur des LTTE-Führers auf der Bühne stand. Darüber hinaus gibt er selbst an, keinen Kontakt zu irgendwelchen exilpolitischen Gruppierungen oder Organisationen in der Schweiz zu haben (A16 F57 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die sri-lankischen Behörden allein daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Demonstration mit mehreren hundert Personen mitlief und einmalig mit der Kartonfigur des LTTE-Führers auf der Bühne stand, keine Gefährdung des sri-lankischen Staates ableiten dürften; es dürfte im Übrigen kaum möglich sein, den Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Bilder namentlich zu identifizieren. Daran ändert nichts, dass die Demonstration in K._______ im Internet live übertragen wurde und weiterhin abrufbar ist. Von einem exponierten und den Beschwerdeführer gefährdenden exilpolitischen Engagement kann nicht die Rede sein. 6.4.3 Hinsichtlich den schwach risikobegründenden Faktoren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über einen Pass, aber über eine Identitätskarte verfügt. Weiter macht er noch sichtbare Narben (...) aus der Rehabilitationshaft geltend (vgl. B-act. 1 Rz. 10 f., Rz. 45). Diese lassen sich indes durch Kleider verdecken. Weiter käme der Beschwerdeführe nach mehreren Jahren Abwesenheit aus der Schweiz zurück, wobei der alleinigen Abwesenheit im Ausland keine Risikorelevanz zukommt und er legal ausgereist ist. Demnach ergibt sich im Ergebnis in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz, dass in Berücksichtigung der Risikofaktoren insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Soweit er subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, erweist es sich nicht als in einem genügenden Mass wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in den Fokus des sri-lankischen Staats geraten und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation und die heutige politische Situation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler den Entscheid E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.3.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell besteht in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler Entscheid E-4738/2020 vom 21. Juni 2021 E. 8.3.1 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, soweit er sich seit Dezember 2014 nicht bei seinem Onkel in F._______, Distrikt G._______, Nordprovinz, aufhielt. Gemäss seinen Angaben leben in B._______ seine Mutter und der jüngere Bruder, der den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie führt. Die Familie besitze verschiedene Grundstücke in B._______ und in F._______ und sei finanziell gut gestellt. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben während elf Jahren zur Schule gegangen und führte bis zu seinem Weggang den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Ausserdem habe er als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer macht zwar Rückenprobleme als Folge der Rehabilitationshaft geltend, er war aber nach der Rehabilitation in der Lage, während Jahren den Familienbetrieb zu führen. Darüber hinaus sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die für ein Vollzugshindernis aus gesundheitlichen oder anderen Gründen sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch weiterhin noch besteht, sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wurde Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion D._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie hat mit der Beschwerde ihre Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 150.-, insgesamt Fr. 1'950.- (inkl. Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Aktenstudium und Abklärungen), und Auslagen von Fr. 174.- (Administrative Erfassung, Dolmetscheraufwand für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, Porto), zusammen Fr. 2'124.-, ohne Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Zum geltend gemachten Aufwand kommen drei Kurzeingaben vom 23. August 2019, vom 30. September 2019 und vom 11. März 2020. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des nicht übermässigen Umfangs der Akten als leicht überhöht, in Berücksichtigung der weiteren drei Eingaben ist der Aufwand von 13 Stunden für das Verfahren jedoch als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz von Fr. 150.- für die nichtanwaltliche amtliche Vertreterin ist praxiskonform (siehe Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019). Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen wird die administrative Pauschale zur Dossiereröffnung praxisgemäss nicht erstattet; im Übrigen sind die Auslagen (Kosten für die Dolmetscherin; Porti) angemessen. Mehrwertsteuern sind keine geschuldet. Demnach ergibt sich ein Honorar von total 2'074.- (inkl. Auslagen), das der Vertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'074.- bezahlt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand: