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E-4738/2020

E-4738/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz) mit letztem Aufenthalt in E._______, Distrikt D._______ - reichte am 12. Oktober 2015 erstmals ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Mai 2012 einen Kollegen, welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen sei, an eine Versammlung begleitet. Kurz darauf sei er auf dem Arbeitsweg von Agenten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten worden und in einer Militärbasis in F._______ festgehalten worden. Dort sei er während 18 Tagen gefoltert und befragt worden. Man habe ihn zu seinem Kollegen befragt und ihm Verbindungen zur "Bewegung" vorgeworfen. Im Jahr 2013 habe er an drei Demonstrationen teilgenommen. Im Februar 2014 sei er erneut inhaftiert und misshandelt worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme habe man ihn im März 2014 wieder freigelassen. Nachdem sich das CID sowohl bei Verwandten als auch bei seiner Familie nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht habe, habe er zunächst bei einem Pastor gewohnt, bevor er am 9. Oktober 2015 Sri Lanka illegal verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. A.c Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-4422/2017 vom 2. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es teilte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vorgetragenen Fluchtgründen nicht glaubhaft und auch keine Risikofaktoren vorhanden seien, welche seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. B. B.a Am 14. Oktober 2019 (Eingang beim SEM: 22. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe im April 2019 die Schweiz selbständig verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten sri-lankischen Pass sei er über Italien, Abu Dhabi und Indien im Juni 2019 nach Sri Lanka gereist. Bei seiner Ankunft am Flughafen Colombo sei er befragt und durchsucht worden. Dabei hätten die Behörden auf seinem Mobiltelefon unter anderem Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz entdeckt. Ausserdem habe man Bankbelege von Transaktionen auf das Konto seiner Eltern gefunden. Es seien ihm erneut Verbindungen zu den LTTE nachgesagt worden und man habe ihn in der Folge auf einen Polizeiposten gebracht. Dort sei er festgehalten und misshandelt worden. Nach einigen Tagen hätten ihn seine Eltern besuchen können. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn bei der Human Rights Commission of Sri Lanka als vermisst gemeldet hätten, da sie ihn nicht hätten erreichen können. Kurz darauf sei er auch vom IKRK in seiner Zelle besucht worden. Am (...) 2019 sei er schliesslich freigelassen worden und man habe ihm mitgeteilt, es sei für den (...) 2019 ein Gerichtstermin angesetzt worden. Kurz nach seiner Freilassung habe er sich während einiger Tage in einem Krankenhaus in G._______ behandeln lassen. Sein Vater habe ihm geraten, das Land so schnell wie möglich wieder zu verlassen, und habe für ihn die erneute Ausreise organisiert. Am 12. Juli 2019 habe er in einem Fischerboot Sri Lanka verlassen. Über Indien, Doha und Paris sei er am 14. Oktober 2019 erneut in die Schweiz eingereist. Später habe er von seiner Familie erfahren, dass er aufgrund des verpassten Gerichtstermins eine weitere Vorladung für den (...) 2019 erhalten habe. Da er auch diesen Termin nicht wahrgenommen habe, hätten die Behörden seine Eltern aufgesucht und ihnen mitgeteilt, dass die nächste Gerichtsverhandlung für den (...) 2019 angesetzt sei. Da er erneut nicht vor Gericht erschienen sei, habe man einen Haftbefehl ausgestellt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Haftbestätigung des IKRK vom (...) 2019 (in Kopie), einen Haftbefehl (warrant of arrest) vom (...) 2019 (in Kopie), eine Zeugenvorladung (Summons to a Witness to give Evidence) vom (...) 2019 (im Original), eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka Regional Office D._______ vom (...) 2019 (im Original), eine ärztliche Bescheinigung (Diagnosis Ticket) eines Krankenhauses in G._______ für die Zeit vom (...) 2019 (im Original) sowie eine Festnahmebescheinigung (Receipt on Arrest) der sri-lankischen Behörden vom (...) 2019 (im Original) ein. B.b Am 25. Oktober 2019 liess das SEM mittels einer Botschaftsanfrage bei der Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen über den Beschwerdeführer und die eingereichten Beweismittel vornehmen. B.c Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 und 13. Mai 2020 orientierte die Schweizer Botschaft in Colombo das SEM über die Abklärungsergebnisse. B.d Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2020 der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärungen offengelegt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen eingestuft würden und Aussagen seiner in Sri-Lanka wohnhaften Familie widersprüchlich zu seinen Vorbringen seien. Eine vollumfängliche Offenlegung der Botschaftsanfage und der entsprechenden Antwort verweigerte das SEM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG (Akten SEM 1054421-18). B.e Am 29. Juli 2020 informierte der Rechtsvertreter das SEM über die Mandatsübernahme und stellte ein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht, insbesondere in sämtliche Botschaftsanfragen und Botschaftsantworten, sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. B.f Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Botschaftsanfrage und die Botschaftsabklärung nicht vollumfänglich offengelegt werden könnten, da an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse gemäss Art. 27 VwVG bestehe. Indem ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs der wesentliche Inhalt der Schreiben zur Kenntnis gebracht worden sei, sei dem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge getan worden. In die übrigen Akten des Verfahrens wurde Einsicht gewährt, und das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen. Das SEM hielt fest, die Zwischenverfügung sei erst mit dem Endentscheid anfechtbar. B.g Am 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er monierte, das SEM habe ihm in rechtswidriger Weise Einsicht in die Botschaftsabklärung verweigert. Ohne die entsprechende Einsicht sei es für ihn nicht ersichtlich, wie die Botschaft zu ihren Feststellungen gelangt sei. In Bezug auf die als gefälscht bezeichneten Beweismittel stellte er fest, dass die Botschaft keine einzelfallspezifische Abklärung vorgenommen habe, um die Situation des Beschwerdeführers zu klären. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben seiner Familie führte er aus, dass eine tamilische Frau seine Familie zu Hause besucht habe. Sie habe gesagt, sie komme im Auftrag der Schweizer Botschaft. Die Familie habe jedoch Angst gehabt, dass es sich dabei um eine Geheimdienstmitarbeiterin der sri-lankischen Behörden handeln könnte, und habe deshalb unwahre Angaben gemacht. C. Mit Verfügung vom 24. August 2020, eröffnet tags darauf, verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Mehrfachgesuch unter Kostenauflage ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass die geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht glaubhaft sei. Die Schweizerische Botschaft in Colombo habe festgestellt, dass die eingereichten Beweismittel gefälscht seien. Auf der Haftbestätigung (Receipt of Arrest) vom (...) 2019 sei der Name eines Polizeibeamten erwähnt, welcher unbekannt sei. In Bezug auf den eingereichten Haftbefehl (Warrant of Arrest) vom (...) 2019 habe die Botschaft festgestellt, dass das eingereichte Gerichtsdokument nicht den üblichen sri-lankischen Haftbefehlen entspreche. Die Verfahrensnummer stimme nicht mit den in Sri Lanka von Amtsgerichten (Magistrate Courts) verwendeten Verfahrensnummern überein. Ein Haftbefehl werde überdies einem Gesuchten nie ausgehändigt und eine Kopie könne nur über einen Anwalt durch Einsicht in die Verfahrensakten erlangt werden. In diesem Fall wäre ein Stempel der Registratur ersichtlich und die Rückseite des Haftbefehls könne nicht leer sein. Das eingereichte Gerichtsdokument erfülle diese Formerfordernisse nicht. Auch die eingereichte Zeugenvorladung (Summons to a Witness to give Evidence) vom (...) 2019 entspreche nicht den normalerweise ausgestellten sri-lankischen Zeugenvorladungen. Die Verfahrensnummer stimme nicht mit den in Sri Lanka von Amtsgerichten verwendeten Verfahrensnummern überein. Zudem sei die Zeugenvorladung vom Magistrate Court ausgestellt und nicht vom High Court, obwohl sich die Nummer bereits auf den High Court beziehe. Der verwendete Stempel auf dem eingereichten Gerichtsdokument entspreche sodann nicht dem üblicherweise verwendeten Stempel. Überdies sei fraglich, weshalb der Beschwerdeführer als Zeuge und nicht als Verdächtiger hätte vorgeladen werden sollen. Deshalb gehe das SEM davon aus, dass kein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige in seiner Praxis regelmässig, dass sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente leicht fälschbar seien. Die Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 vermöchten nicht zu überzeugen, zumal es sich grösstenteils um pauschale Behauptungen handle. Entgegen seinen Behauptungen habe die Schweizer Botschaft die eingereichten Dokumente auf ihre Authentizität einzelfallspezifisch geprüft. Ein Besuch eines Botschaftsmitarbeitenden der Schweizer Vertretung in Colombo bei seiner Familie habe ferner ergeben, dass seine Familie ihn seit dem Jahr 2008 nicht mehr gesehen habe. Sie hätten etwa ein Mal pro Monat telefonischen Kontakt. Er habe hingegen in der Begründung des zweiten Asylgesuchs angegeben, dass seine Eltern ihn nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2019 in der Haft besucht hätten und sich sein Vater für seine Freilassung eingesetzt habe. Die Aussagen seiner Familie würden somit nicht mit seinen im Mehrfachgesuch gemachten Aussagen übereinstimmen. Ausserdem hätten seine Familienmitglieder weder behördlichen Besuch noch gerichtliche Vorladungen im besagten Zeitraum erwähnt. Die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11. August 2020 vermöchten auch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Colombo bei Familienbesuchen transparent kommuniziere und Vorkehrungen treffe, um Familienmitglieder nicht zusätzlich zu belasten. Aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass seine Familie aus Furcht falsche Angaben gemacht habe. Schliesslich seien dem SEM auch keine Informationen über seine geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka, seinen Aufenthalt dort und seine Wiedereinreise in die Schweiz bekannt und er habe auch keine entsprechenden Belege vorgelegt, obschon er ausdrücklich aufgefordert worden sei, Dokumente, die seine Aussagen stützen würden, einzureichen. Seine Erklärung, der Schlepper habe ihm die Reisepapiere und den Pass wieder abgenommen, sei pauschal geblieben und er habe auch keine sonstigen Belege, wie beispielsweise Quittungen oder Dokumente über die Korrespondenz mit dem Schlepper einreichen können. Aufgrund mangelnder Indizien sei somit fraglich, ob er überhaupt nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka könne bloss belegen, dass eine Anzeige aufgegeben worden sei, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt für die Anzeige. Angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen herausgestellt hätten und die Vorbringen nicht glaubhaft geworden seien, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich auch bei der eingereichten Haftbestätigung des IKRK um eine Fälschung handle. Im Übrigen enthalte das Dokument keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale, womit auch dessen Beweiswert als gering zu werten ist. Auch aus dem eingereichten Arztbericht würden keine eindeutigen Hinweise hervorgehen, welche auf die geltend gemachte Verfolgung schliessen lassen könnten. Abschliessend hielt das SEM fest, dass Verfahren nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) in der Regel schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. D. Mit Schreiben vom 25. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht; diese wurde ihm vom SEM mit Verfügung vom 4. September 2020 gewährt. Dabei wurde nunmehr die Botschaftsanfrage des SEM vom 25. Oktober 2019 (Akte [...]-4) ediert. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. September 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 24. August 2020 anfechten. Er beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und in Folge dessen vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (...)-5, (...)-6, (...)-7, (...)-8, (...)-9, (...)-11 und (...)-21 sowie in sämtliche Akten des ersten Asylverfahrens, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den oben genannten Akten, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zu gewähren. Gleichzeitig focht er die Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 (betreffend teilweise Verweigerung der Akteneinsicht) an. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde (Beschwerde Art. 36 ff.) wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen moniert, dass es sich bei den Ausführungen des SEM betreffend das Vorgehen der Schweizer Botschaft beim Besuch der Familie um pauschale Behauptungen handle. Die Familie habe bewusst falsche Aussagen gemacht, um sich zu schützen. Daher sei offensichtlich, dass sich keine entsprechenden Belege in den Akten finden würden, da der Sinn der Falschaussagen ja gerade gewesen sei, dass die Botschaftsmitarbeiterin keine entsprechenden Informationen erhalte. Zu den Botschaftsabklärungen sei im Allgemeinen festzuhalten, dass diese seit Jahrzehnten in der Kritik stünden, was auch aus dem der Beschwerde beigelegten Artikel hervorgehe. Das SEM habe vorliegend mittels einer zweifelhaften Vorgehensweise mit den sri-lankischen Behörden Kontakt aufgenommen und den Beschwerdeführer dadurch zusätzlich gefährdet. Ausserdem bestünden entgegen der Ansicht des SEM überzeugende Angaben über seinen Aufenthalt (in Sri Lanka) und er habe ausführlich dargelegt, wie er von Colombo ins Vanni-Gebiet geflüchtet sei. Das SEM habe zudem zu Unrecht die Beweismittel als Fälschungen bezeichnet und ihnen die Beweiskraft abgesprochen. Vielmehr würden sie belegen, dass er in Sri Lanka verhaftet worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine gezielte Verfolgung drohe. Hinzukommend sei die Lage für rückkehrende Tamilen äusserst gefährlich, insbesondere für jene, die aus der Schweiz zurückkehren würden, da dieses Land als «LTTE-Hochburg» gelte. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits zum zweiten Mal aus Sri Lanka geflohen, weshalb ihm bei einer Rückkehr umso mehr vorgeworfen werde, für die LTTE tätig zu sein. Als Beilage wurden eine Fürsorgebestätigung und ein Onlineartikel mit dem Titel «Asylsuchende kritisieren die Schweiz - und fürchten um Angehörige» vom 1. September 2020 sowie diverse Akten des erstinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereicht. F. Am 29. September 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Antrag um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten (...)-9 (Vorabkopie der Botschaftsabklärung per E-Mail) und (...)-11 (Botschaftsabklärung im Original) abgewiesen. Das Gericht bestätigte, einer integralen Offenlegung stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber, präzise Fälschungsmerkmale nicht offenzulegen; das SEM habe den Inhalt der Botschaftsauskünfte korrekt und den Anforderungen von Art. 28 VwVG genügend offengelegt. Dass die Botschaftsanfrage vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht offengelegt worden sei, werde vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt; dies sei nun aber vom SEM inzwischen nachgeholt worden. Der Antrag um Akteneinsicht in die Akten (...)-5, (...)-6, (...)-7, (...)-8 und (...)-21 (E-Mail Korrespondenzen zwischen dem SEM und der Schweizer Botschaft in Colombo) sowie in die Akten des ersten Asylgesuches wurde gutgeheissen und die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer bis am 23. Oktober 2020 in geeigneter Weise Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner wurde das SEM angewiesen, die elektronischen Akten korrekt zu ergänzen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020. I. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 5. November 2020 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Am 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, die nachträglich gewährte Akteneinsicht belege, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt habe. Erst auf Anweisung des Gerichts sei ihm ergänzende Akteneinsicht gewährt worden. Mit dieser Vorgehensweise gehe ihm eine Instanz verloren, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass die offengelegten Akten - namentlich das Aktenstück (...)-32 - ausserordentlich weitreichende Schwärzungen aufweisen würden. K. Das SEM wurde daraufhin eingeladen, sich vernehmen zu lassen, und reichte mit Datum vom 13. November 2020 eine Vernehmlassung ein. Das SEM wies darauf hin, dass mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer nun korrekt Akteneinsicht gewährt worden und die mangelhafte Akteneinsicht geheilt worden sei. Das SEM nahm ferner Stellung zu den geschwärzten Passagen im Aktenstück (...)-32 und präzisierte, diese würden sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf ein anderes Verfahren beziehen. L. Am 4. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer und hielt fest, eine Heilung sei aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht möglich.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich wird die erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 angefochten. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Gericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise die Einsicht in die E-Mail Korrespondenz des SEM mit der Schweizer Botschaft in Colombo (SEM Akten [...]-5, [...]-6, [...]-7, [...]-8 und [...]-21) zu gewähren. Die Akteneinsicht in die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wurde hingegen verweigert und insofern die Vorgehensweise des SEM bestätigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. In der Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Akte (...)-21 in der anonymisierten Form überwiegend aus geschwärzten Sätzen bestand (SEM Akte [...]-32) und es ihm somit nicht möglich sei, sich - ohne nähere Angaben zum Inhalt der Anonymisierung - zu äussern (Beschwerdeergänzung Art. 69). In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich die anonymisierten Stellen auf ein anderes Asylverfahren bezogen und die einzelfallspezifische Abklärung das vorliegende Verfahren nicht beträfen. In der Replik erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich auch hierzu zu äussern. Das SEM hat, auf Instruktion des Gerichts hin, nunmehr korrekt Akteneinsicht gewährt und zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG gewisse Stellen anonymisiert. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Die aus der unvollständigen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als geheilt betrachtet werden (vgl BVGE 2015/10 E.7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. August 2020 rechtfertigt sich wegen der mangelhaften Akteneinsicht nicht. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Die Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3), sowie die Anfechtung der Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 (betreffend teilweise Verweigerung der Akteneinsicht) erweisen sich somit mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen des Gerichts vom 8. Oktober 2020 und 21. Oktober 2020 (siehe oben Sachverhalt Bst. G und I) inzwischen als gegenstandlos.

E. 3.3 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, da es die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das SEM vom 11. August 2020 nicht in die Akten aufgenommen und im Aktenverzeichnis erfasst habe (Beschwerde Art. 13). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das SEM die entsprechende Stellungnahme erst auf Aufforderung des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 korrekt in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen hat. Die zuvor fehlende Aufnahme des Dokuments in die vor-instanzlichen Akten hat indes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einer schwerwiegenden Rechtsverletzung geführt, da das SEM die entsprechende Stellungnahme in der Verfügung vom 24. August 2020 erwähnt und auch gewürdigt hat. Die mangelhafte Aktenführung wurde vom SEM bereinigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich somit nicht.

E. 3.4 Ferner rügt der Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es seine Stellungnahme vom 11. August 2020 nicht vollständig gewürdigt habe (Beschwerde Art. 23 und 24). Zur Begründung wurde der vollständige Wortlaut der Stellungnahme vom 11. August 2020 in der Beschwerde erneut wiedergegeben, ohne weiter darauf einzugehen, inwiefern das SEM die Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt habe. Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 24. August 2020 die genannte Stellungnahme aufgeführt und den wesentlichen Inhalt zusammengefasst hat (a.a.O., E.II.7). In den Erwägungen äussert sich das SEM an zwei Stellen zu den in der Stellungnahme eingebrachten Einwänden (a.a.O., E.IV.1. [Seite 7 und 8]). Ob die diesbezüglichen Erwägungen zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich und die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.5 In der Beschwerde wird schliesslich moniert, die Vorinstanz habe die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens nicht vorgenommen, da sie den Beschwerdeführer nicht angehört habe (Beschwerde Art. 29). Dadurch habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen sie mindestens so weit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 kann als hinreichend begründet im Sinne dieser Anforderungen betrachtet werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch Beweismittel eingereicht, welche sein Mehrfachgesuch stützen sollten. Das SEM hat diesbezüglich Abklärungen bei der Schweizer Botschaft veranlasst und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Abklärungsergebnis zu äussern. Sein neu mandatierter Rechtsvertreter hat daraufhin eine Stellungnahme eingereicht. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit hatte, sich erneut zum Sachverhalt zu äussern und zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtlich vertreten gewesen war, ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der wesentliche Sachverhalt hinreichend unterbreitet wurde. Das Gericht gelangt ebenfalls zum Schluss, dass der Sachverhalt angemessen festgestellt wurde und das SEM vorliegend zu Recht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete. Das SEM hat den Verzicht auf eine Anhörung mit Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung (BVGE 2014/39) auch korrekt begründet. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, ist somit ebenfalls nicht begründet.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der angefochtenen Verfügung in einer nicht hinreichend gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In materieller Hinsicht ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu bestätigen. Das SEM hat in seiner ablehnenden Verfügung ausführlich und mit treffender Begründung ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Bei den eingereichten Gerichtsdokumenten handelt es sich gemäss nachvollziehbaren Erläuterungen der Schweizer Botschaft um Fälschungen. Daneben wiedersprechen die Aussagen der Familie des Beschwerdeführers den Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 24. August 2020 (E.IV.1.) verwiesen werden (vgl. oben Sachverhalt Bst. C). Diesen Erwägungen wurde im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im Mehrfachgesuch vom 14. Oktober 2019 vorgetragenen Ausführungen (Beschwerde Art. 48 bis Art. 53) und hielt an der Authentizität der eingereichten Beweismittel fest (Beschwerde Art. 42). Die Rechtsschriften sind insgesamt nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 5.2 In Ergänzung zu den bereits von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen kann in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von der Schweizer Botschaft in Colombo als Fälschungen eingestuften Gerichtsdokumente festgehalten werden, dass es sich dabei um oberflächliche Erklärungsversuche handelt. So bleibt unbelegt, dass der Vater den Haftbefehl über einen Freund bei der Polizei erhalten habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2020, Ziff. 2, SEM Akte [...]-34; Beschwerde S. 12). Weder hat der Vater im Gespräch mit der Schweizer Botschaft Entsprechendes geäussert noch finden sich Dokumente in den Akten, welche dieses Vorgehen bestätigen würden. Hinsichtlich der eingereichten Zeugenvorladung ist festzustellen, dass das Dokument diverse Ungereimtheiten aufweist und somit nicht einer authentischen Zeugenvorladung entspricht. Inwiefern die Schweizer Botschaft neben der Dokumentenanalyse eine wie vom Beschwerdeführer gefordert einzelfallspezifischere Abklärung hätte vornehmen müssen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2020, Ziff. 3, SEM Akte [...]-34; Beschwerde S. 12f.), erschliesst sich dem Gericht nicht. Dem Einwand, die vorinstanzliche Akte (...)-28 bestätige, dass die Einschätzung der Botschaft auf einer pauschalen inhaltlichen Argumentation und nicht auf einer Dokumentenanalyse beruhe (Beschwerdeergänzung Art. 72), kann das Gericht ebenfalls nicht folgen. Sowohl die Haftbestätigung und der Haftbefehl, als auch die Zeugenvorladung weisen diverse Ungereimtheiten auf und sind nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 5.3 Des Weiteren sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (Art. 71 bis Art. 73) auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Schweizer Botschaft in Colombo durch ihre Abklärungen objektive Nachfluchtgründe geschaffen hätte oder es sich um eine unlautere Arbeitsweise gehandelt habe. Aus den Akten ergeben sich - abgesehen von den Erläuterungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das SEM vom 11. August 2020 (SEM Akte [...]-34, Ziff. 5; Beschwerde S. 13f.) - keine Anhaltspunkte, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers durch die Befragung der Schweizer Botschaft eingeschüchtert gefühlt habe und dies Einfluss auf ihre Aussagen gehabt haben könnte. Hätten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich wie von ihm behauptet den Verdacht gehegt, es handle sich bei der Person der Schweizer Botschaft, welche sie besucht hatte, um eine sri-lankische Geheimdienstmitarbeiterin, wäre zu erwarten gewesen, dass die Familienangehörigen zumindest nachdem sich das Missverständnis geklärt hätte, ihre Aussagen korrigiert hätten. Entsprechende schriftliche Erklärungen der Familie wurden weder auf erstinstanzlicher Ebene noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung richtiggestellt hat, dass sich die entsprechenden Ausführungen im E-Mail der Schweizer Botschaft, wonach sich ein Angehöriger über den Besuch der Schweizer Botschaft bei seiner Familie beschwert habe (SEM Akten [...]-21 und [...]-32; vgl. Beschwerdeergänzung Art. 70), nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf ein anderes Verfahren bezogen. Eine entsprechende Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft liegt nicht vor. Der in der Replik dargelegte Einwand, das E-Mail der Schweizer Botschaft bestätige, dass die geschilderte Situation (in Bezug auf die Falschaussagen der Familienangehörigen) realistisch sei, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schweizer Botschaft in Colombo objektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Botschaft vielmehr Abklärungen unterlassen, welche sie nicht vertraulich hätte vornehmen können. So unterliess sie es, verbindlich abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und wies in einem ersten Schritt (im Februar 2020) darauf hin, dass weitere Informationen allenfalls durch einen Besuch bei der Familie erlangt werden könnten (SEM Akten [...]-5 und [...]-28); dieser Besuch wurde später nachgeholt (vgl. Botschaftsauskünfte vom 13. Mai 2020). Das Gericht teilt somit die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wonach die durch die Botschaftsabklärung gewonnen Informationen nicht verwertbar seien und er durch das Vorgehen der Botschaft zusätzlich gefährdet worden sei. Auch der mit der Beschwerde eingereichte Artikel (Beschwerdebeilage 3) ist nicht geeignet, eine rechtswidrige Vorgehensweise der Schweizer Botschaft in Colombo zu belegen. In dem Artikel geht es insbesondere um iranische Asylsuchende und Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran, welche in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Botschaftsabklärung ist nicht ersichtlich.

E. 5.4 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine weiteren Dokumente, welche seine Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen könnten, eingereicht hat. Es darf erwartet werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine entsprechende Rückkehr nach Sri Lanka und eine erneute Ausreise beziehungsweise Einreise in die Schweiz hinreichend zu belegen. Dies lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, tatsächlich - angeblich mit Hilfe von Schleppern und falschen Papieren - nach Sri Lanka zurückgekehrt ist.

E. 5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch nicht gelungen ist, neue Asylgründe, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Nachdem sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist, welches aufgrund der heute bestehenden Sachlage bei einer Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnte. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. das nach wie vor zutreffende Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1-8.5.1; in jüngster Zeit vgl. statt vieler Urteile D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 6.2, E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.1). Dazu kann vorab auf die nach wie vor einschlägigen Erwägungen im Urteil E-4422/2017 vom 2. April 2019 (vgl. a.a.O. E. 10.4) verwiesen werden. Nachdem sich die neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, bleiben die damaligen Erwägungen weiterhin zutreffend und es sind nach wie vor keine stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich.

E. 6.2 Es bleibt einzig zu prüfen, ob sich die seit dem Urteil E-4422/2017 veränderte Lage in Sri Lanka nachteilig für den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 20. April 2021). Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015), Verteidigungssekretär war, wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753/, abgerufen am 11.01.2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 20. April 2021).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht.

E. 6.4 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Ein persönlicher Bezug zu den jüngsten politischen Entwicklungen wird sodann vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es ist zusammenfassend weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch mit treffender Begründung abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil E-4422/2017 vom 2. April 2019 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (vgl. E-4422/2017 E. 12.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 58) sind auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten.

E. 8.3.1 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (a.a.O., E.12.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.4.1)

E. 8.3.2 Im vorangegangen Asylverfahren bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch aus individueller Sicht als zumutbar erweise (vgl. Urteil E-4422/2017 E.12.3.4). Im vorliegenden zweiten Asylverfahren wurden keine Gründe vorgetragen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es wurde lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge und die Personen, die er kenne, weder gewillt noch fähig seien, ihn zu unterstützen, zumal sie sich selber in Gefahr bringen würden (Beschwerde Art. 60). Der Beschwerdeführer steht indes gemäss Aussagen seiner Familie seit seiner Ausreise mit dieser in Kontakt. Die Aussagen der Familie lassen nicht den Schluss zu, dass sie ihn bei einer existenzbedrohenden Situation nicht unterstützen würden. Es kann somit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. Auch die fünfeinhalbjährige Landesabwesenheit steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich, wenn überhaupt, um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzug ist demgegenüber gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 m.w.H.). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen - zumindest in formeller Hinsicht - nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 11 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4738/2020 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. August 2020; Akteneinsicht; Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz) mit letztem Aufenthalt in E._______, Distrikt D._______ - reichte am 12. Oktober 2015 erstmals ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Mai 2012 einen Kollegen, welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen sei, an eine Versammlung begleitet. Kurz darauf sei er auf dem Arbeitsweg von Agenten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten worden und in einer Militärbasis in F._______ festgehalten worden. Dort sei er während 18 Tagen gefoltert und befragt worden. Man habe ihn zu seinem Kollegen befragt und ihm Verbindungen zur "Bewegung" vorgeworfen. Im Jahr 2013 habe er an drei Demonstrationen teilgenommen. Im Februar 2014 sei er erneut inhaftiert und misshandelt worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme habe man ihn im März 2014 wieder freigelassen. Nachdem sich das CID sowohl bei Verwandten als auch bei seiner Familie nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht habe, habe er zunächst bei einem Pastor gewohnt, bevor er am 9. Oktober 2015 Sri Lanka illegal verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. A.c Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-4422/2017 vom 2. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es teilte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vorgetragenen Fluchtgründen nicht glaubhaft und auch keine Risikofaktoren vorhanden seien, welche seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. B. B.a Am 14. Oktober 2019 (Eingang beim SEM: 22. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe im April 2019 die Schweiz selbständig verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten sri-lankischen Pass sei er über Italien, Abu Dhabi und Indien im Juni 2019 nach Sri Lanka gereist. Bei seiner Ankunft am Flughafen Colombo sei er befragt und durchsucht worden. Dabei hätten die Behörden auf seinem Mobiltelefon unter anderem Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz entdeckt. Ausserdem habe man Bankbelege von Transaktionen auf das Konto seiner Eltern gefunden. Es seien ihm erneut Verbindungen zu den LTTE nachgesagt worden und man habe ihn in der Folge auf einen Polizeiposten gebracht. Dort sei er festgehalten und misshandelt worden. Nach einigen Tagen hätten ihn seine Eltern besuchen können. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn bei der Human Rights Commission of Sri Lanka als vermisst gemeldet hätten, da sie ihn nicht hätten erreichen können. Kurz darauf sei er auch vom IKRK in seiner Zelle besucht worden. Am (...) 2019 sei er schliesslich freigelassen worden und man habe ihm mitgeteilt, es sei für den (...) 2019 ein Gerichtstermin angesetzt worden. Kurz nach seiner Freilassung habe er sich während einiger Tage in einem Krankenhaus in G._______ behandeln lassen. Sein Vater habe ihm geraten, das Land so schnell wie möglich wieder zu verlassen, und habe für ihn die erneute Ausreise organisiert. Am 12. Juli 2019 habe er in einem Fischerboot Sri Lanka verlassen. Über Indien, Doha und Paris sei er am 14. Oktober 2019 erneut in die Schweiz eingereist. Später habe er von seiner Familie erfahren, dass er aufgrund des verpassten Gerichtstermins eine weitere Vorladung für den (...) 2019 erhalten habe. Da er auch diesen Termin nicht wahrgenommen habe, hätten die Behörden seine Eltern aufgesucht und ihnen mitgeteilt, dass die nächste Gerichtsverhandlung für den (...) 2019 angesetzt sei. Da er erneut nicht vor Gericht erschienen sei, habe man einen Haftbefehl ausgestellt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Haftbestätigung des IKRK vom (...) 2019 (in Kopie), einen Haftbefehl (warrant of arrest) vom (...) 2019 (in Kopie), eine Zeugenvorladung (Summons to a Witness to give Evidence) vom (...) 2019 (im Original), eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka Regional Office D._______ vom (...) 2019 (im Original), eine ärztliche Bescheinigung (Diagnosis Ticket) eines Krankenhauses in G._______ für die Zeit vom (...) 2019 (im Original) sowie eine Festnahmebescheinigung (Receipt on Arrest) der sri-lankischen Behörden vom (...) 2019 (im Original) ein. B.b Am 25. Oktober 2019 liess das SEM mittels einer Botschaftsanfrage bei der Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen über den Beschwerdeführer und die eingereichten Beweismittel vornehmen. B.c Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 und 13. Mai 2020 orientierte die Schweizer Botschaft in Colombo das SEM über die Abklärungsergebnisse. B.d Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2020 der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärungen offengelegt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen eingestuft würden und Aussagen seiner in Sri-Lanka wohnhaften Familie widersprüchlich zu seinen Vorbringen seien. Eine vollumfängliche Offenlegung der Botschaftsanfage und der entsprechenden Antwort verweigerte das SEM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG (Akten SEM 1054421-18). B.e Am 29. Juli 2020 informierte der Rechtsvertreter das SEM über die Mandatsübernahme und stellte ein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht, insbesondere in sämtliche Botschaftsanfragen und Botschaftsantworten, sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. B.f Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Botschaftsanfrage und die Botschaftsabklärung nicht vollumfänglich offengelegt werden könnten, da an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse gemäss Art. 27 VwVG bestehe. Indem ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs der wesentliche Inhalt der Schreiben zur Kenntnis gebracht worden sei, sei dem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge getan worden. In die übrigen Akten des Verfahrens wurde Einsicht gewährt, und das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen. Das SEM hielt fest, die Zwischenverfügung sei erst mit dem Endentscheid anfechtbar. B.g Am 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er monierte, das SEM habe ihm in rechtswidriger Weise Einsicht in die Botschaftsabklärung verweigert. Ohne die entsprechende Einsicht sei es für ihn nicht ersichtlich, wie die Botschaft zu ihren Feststellungen gelangt sei. In Bezug auf die als gefälscht bezeichneten Beweismittel stellte er fest, dass die Botschaft keine einzelfallspezifische Abklärung vorgenommen habe, um die Situation des Beschwerdeführers zu klären. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben seiner Familie führte er aus, dass eine tamilische Frau seine Familie zu Hause besucht habe. Sie habe gesagt, sie komme im Auftrag der Schweizer Botschaft. Die Familie habe jedoch Angst gehabt, dass es sich dabei um eine Geheimdienstmitarbeiterin der sri-lankischen Behörden handeln könnte, und habe deshalb unwahre Angaben gemacht. C. Mit Verfügung vom 24. August 2020, eröffnet tags darauf, verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Mehrfachgesuch unter Kostenauflage ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass die geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht glaubhaft sei. Die Schweizerische Botschaft in Colombo habe festgestellt, dass die eingereichten Beweismittel gefälscht seien. Auf der Haftbestätigung (Receipt of Arrest) vom (...) 2019 sei der Name eines Polizeibeamten erwähnt, welcher unbekannt sei. In Bezug auf den eingereichten Haftbefehl (Warrant of Arrest) vom (...) 2019 habe die Botschaft festgestellt, dass das eingereichte Gerichtsdokument nicht den üblichen sri-lankischen Haftbefehlen entspreche. Die Verfahrensnummer stimme nicht mit den in Sri Lanka von Amtsgerichten (Magistrate Courts) verwendeten Verfahrensnummern überein. Ein Haftbefehl werde überdies einem Gesuchten nie ausgehändigt und eine Kopie könne nur über einen Anwalt durch Einsicht in die Verfahrensakten erlangt werden. In diesem Fall wäre ein Stempel der Registratur ersichtlich und die Rückseite des Haftbefehls könne nicht leer sein. Das eingereichte Gerichtsdokument erfülle diese Formerfordernisse nicht. Auch die eingereichte Zeugenvorladung (Summons to a Witness to give Evidence) vom (...) 2019 entspreche nicht den normalerweise ausgestellten sri-lankischen Zeugenvorladungen. Die Verfahrensnummer stimme nicht mit den in Sri Lanka von Amtsgerichten verwendeten Verfahrensnummern überein. Zudem sei die Zeugenvorladung vom Magistrate Court ausgestellt und nicht vom High Court, obwohl sich die Nummer bereits auf den High Court beziehe. Der verwendete Stempel auf dem eingereichten Gerichtsdokument entspreche sodann nicht dem üblicherweise verwendeten Stempel. Überdies sei fraglich, weshalb der Beschwerdeführer als Zeuge und nicht als Verdächtiger hätte vorgeladen werden sollen. Deshalb gehe das SEM davon aus, dass kein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige in seiner Praxis regelmässig, dass sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente leicht fälschbar seien. Die Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 vermöchten nicht zu überzeugen, zumal es sich grösstenteils um pauschale Behauptungen handle. Entgegen seinen Behauptungen habe die Schweizer Botschaft die eingereichten Dokumente auf ihre Authentizität einzelfallspezifisch geprüft. Ein Besuch eines Botschaftsmitarbeitenden der Schweizer Vertretung in Colombo bei seiner Familie habe ferner ergeben, dass seine Familie ihn seit dem Jahr 2008 nicht mehr gesehen habe. Sie hätten etwa ein Mal pro Monat telefonischen Kontakt. Er habe hingegen in der Begründung des zweiten Asylgesuchs angegeben, dass seine Eltern ihn nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2019 in der Haft besucht hätten und sich sein Vater für seine Freilassung eingesetzt habe. Die Aussagen seiner Familie würden somit nicht mit seinen im Mehrfachgesuch gemachten Aussagen übereinstimmen. Ausserdem hätten seine Familienmitglieder weder behördlichen Besuch noch gerichtliche Vorladungen im besagten Zeitraum erwähnt. Die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11. August 2020 vermöchten auch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Colombo bei Familienbesuchen transparent kommuniziere und Vorkehrungen treffe, um Familienmitglieder nicht zusätzlich zu belasten. Aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass seine Familie aus Furcht falsche Angaben gemacht habe. Schliesslich seien dem SEM auch keine Informationen über seine geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka, seinen Aufenthalt dort und seine Wiedereinreise in die Schweiz bekannt und er habe auch keine entsprechenden Belege vorgelegt, obschon er ausdrücklich aufgefordert worden sei, Dokumente, die seine Aussagen stützen würden, einzureichen. Seine Erklärung, der Schlepper habe ihm die Reisepapiere und den Pass wieder abgenommen, sei pauschal geblieben und er habe auch keine sonstigen Belege, wie beispielsweise Quittungen oder Dokumente über die Korrespondenz mit dem Schlepper einreichen können. Aufgrund mangelnder Indizien sei somit fraglich, ob er überhaupt nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka könne bloss belegen, dass eine Anzeige aufgegeben worden sei, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt für die Anzeige. Angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen herausgestellt hätten und die Vorbringen nicht glaubhaft geworden seien, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich auch bei der eingereichten Haftbestätigung des IKRK um eine Fälschung handle. Im Übrigen enthalte das Dokument keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale, womit auch dessen Beweiswert als gering zu werten ist. Auch aus dem eingereichten Arztbericht würden keine eindeutigen Hinweise hervorgehen, welche auf die geltend gemachte Verfolgung schliessen lassen könnten. Abschliessend hielt das SEM fest, dass Verfahren nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) in der Regel schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. D. Mit Schreiben vom 25. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht; diese wurde ihm vom SEM mit Verfügung vom 4. September 2020 gewährt. Dabei wurde nunmehr die Botschaftsanfrage des SEM vom 25. Oktober 2019 (Akte [...]-4) ediert. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. September 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 24. August 2020 anfechten. Er beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und in Folge dessen vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (...)-5, (...)-6, (...)-7, (...)-8, (...)-9, (...)-11 und (...)-21 sowie in sämtliche Akten des ersten Asylverfahrens, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den oben genannten Akten, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zu gewähren. Gleichzeitig focht er die Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 (betreffend teilweise Verweigerung der Akteneinsicht) an. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde (Beschwerde Art. 36 ff.) wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen moniert, dass es sich bei den Ausführungen des SEM betreffend das Vorgehen der Schweizer Botschaft beim Besuch der Familie um pauschale Behauptungen handle. Die Familie habe bewusst falsche Aussagen gemacht, um sich zu schützen. Daher sei offensichtlich, dass sich keine entsprechenden Belege in den Akten finden würden, da der Sinn der Falschaussagen ja gerade gewesen sei, dass die Botschaftsmitarbeiterin keine entsprechenden Informationen erhalte. Zu den Botschaftsabklärungen sei im Allgemeinen festzuhalten, dass diese seit Jahrzehnten in der Kritik stünden, was auch aus dem der Beschwerde beigelegten Artikel hervorgehe. Das SEM habe vorliegend mittels einer zweifelhaften Vorgehensweise mit den sri-lankischen Behörden Kontakt aufgenommen und den Beschwerdeführer dadurch zusätzlich gefährdet. Ausserdem bestünden entgegen der Ansicht des SEM überzeugende Angaben über seinen Aufenthalt (in Sri Lanka) und er habe ausführlich dargelegt, wie er von Colombo ins Vanni-Gebiet geflüchtet sei. Das SEM habe zudem zu Unrecht die Beweismittel als Fälschungen bezeichnet und ihnen die Beweiskraft abgesprochen. Vielmehr würden sie belegen, dass er in Sri Lanka verhaftet worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine gezielte Verfolgung drohe. Hinzukommend sei die Lage für rückkehrende Tamilen äusserst gefährlich, insbesondere für jene, die aus der Schweiz zurückkehren würden, da dieses Land als «LTTE-Hochburg» gelte. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits zum zweiten Mal aus Sri Lanka geflohen, weshalb ihm bei einer Rückkehr umso mehr vorgeworfen werde, für die LTTE tätig zu sein. Als Beilage wurden eine Fürsorgebestätigung und ein Onlineartikel mit dem Titel «Asylsuchende kritisieren die Schweiz - und fürchten um Angehörige» vom 1. September 2020 sowie diverse Akten des erstinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereicht. F. Am 29. September 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Antrag um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten (...)-9 (Vorabkopie der Botschaftsabklärung per E-Mail) und (...)-11 (Botschaftsabklärung im Original) abgewiesen. Das Gericht bestätigte, einer integralen Offenlegung stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber, präzise Fälschungsmerkmale nicht offenzulegen; das SEM habe den Inhalt der Botschaftsauskünfte korrekt und den Anforderungen von Art. 28 VwVG genügend offengelegt. Dass die Botschaftsanfrage vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht offengelegt worden sei, werde vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt; dies sei nun aber vom SEM inzwischen nachgeholt worden. Der Antrag um Akteneinsicht in die Akten (...)-5, (...)-6, (...)-7, (...)-8 und (...)-21 (E-Mail Korrespondenzen zwischen dem SEM und der Schweizer Botschaft in Colombo) sowie in die Akten des ersten Asylgesuches wurde gutgeheissen und die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer bis am 23. Oktober 2020 in geeigneter Weise Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner wurde das SEM angewiesen, die elektronischen Akten korrekt zu ergänzen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020. I. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 5. November 2020 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Am 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, die nachträglich gewährte Akteneinsicht belege, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt habe. Erst auf Anweisung des Gerichts sei ihm ergänzende Akteneinsicht gewährt worden. Mit dieser Vorgehensweise gehe ihm eine Instanz verloren, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass die offengelegten Akten - namentlich das Aktenstück (...)-32 - ausserordentlich weitreichende Schwärzungen aufweisen würden. K. Das SEM wurde daraufhin eingeladen, sich vernehmen zu lassen, und reichte mit Datum vom 13. November 2020 eine Vernehmlassung ein. Das SEM wies darauf hin, dass mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer nun korrekt Akteneinsicht gewährt worden und die mangelhafte Akteneinsicht geheilt worden sei. Das SEM nahm ferner Stellung zu den geschwärzten Passagen im Aktenstück (...)-32 und präzisierte, diese würden sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf ein anderes Verfahren beziehen. L. Am 4. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer und hielt fest, eine Heilung sei aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich wird die erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 angefochten. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Gericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise die Einsicht in die E-Mail Korrespondenz des SEM mit der Schweizer Botschaft in Colombo (SEM Akten [...]-5, [...]-6, [...]-7, [...]-8 und [...]-21) zu gewähren. Die Akteneinsicht in die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wurde hingegen verweigert und insofern die Vorgehensweise des SEM bestätigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. In der Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Akte (...)-21 in der anonymisierten Form überwiegend aus geschwärzten Sätzen bestand (SEM Akte [...]-32) und es ihm somit nicht möglich sei, sich - ohne nähere Angaben zum Inhalt der Anonymisierung - zu äussern (Beschwerdeergänzung Art. 69). In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich die anonymisierten Stellen auf ein anderes Asylverfahren bezogen und die einzelfallspezifische Abklärung das vorliegende Verfahren nicht beträfen. In der Replik erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich auch hierzu zu äussern. Das SEM hat, auf Instruktion des Gerichts hin, nunmehr korrekt Akteneinsicht gewährt und zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG gewisse Stellen anonymisiert. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Die aus der unvollständigen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als geheilt betrachtet werden (vgl BVGE 2015/10 E.7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. August 2020 rechtfertigt sich wegen der mangelhaften Akteneinsicht nicht. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Die Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3), sowie die Anfechtung der Zwischenverfügung des SEM vom 30. Juli 2020 (betreffend teilweise Verweigerung der Akteneinsicht) erweisen sich somit mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen des Gerichts vom 8. Oktober 2020 und 21. Oktober 2020 (siehe oben Sachverhalt Bst. G und I) inzwischen als gegenstandlos. 3.3 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, da es die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das SEM vom 11. August 2020 nicht in die Akten aufgenommen und im Aktenverzeichnis erfasst habe (Beschwerde Art. 13). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das SEM die entsprechende Stellungnahme erst auf Aufforderung des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 korrekt in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen hat. Die zuvor fehlende Aufnahme des Dokuments in die vor-instanzlichen Akten hat indes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einer schwerwiegenden Rechtsverletzung geführt, da das SEM die entsprechende Stellungnahme in der Verfügung vom 24. August 2020 erwähnt und auch gewürdigt hat. Die mangelhafte Aktenführung wurde vom SEM bereinigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich somit nicht. 3.4 Ferner rügt der Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es seine Stellungnahme vom 11. August 2020 nicht vollständig gewürdigt habe (Beschwerde Art. 23 und 24). Zur Begründung wurde der vollständige Wortlaut der Stellungnahme vom 11. August 2020 in der Beschwerde erneut wiedergegeben, ohne weiter darauf einzugehen, inwiefern das SEM die Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt habe. Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 24. August 2020 die genannte Stellungnahme aufgeführt und den wesentlichen Inhalt zusammengefasst hat (a.a.O., E.II.7). In den Erwägungen äussert sich das SEM an zwei Stellen zu den in der Stellungnahme eingebrachten Einwänden (a.a.O., E.IV.1. [Seite 7 und 8]). Ob die diesbezüglichen Erwägungen zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich und die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 In der Beschwerde wird schliesslich moniert, die Vorinstanz habe die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens nicht vorgenommen, da sie den Beschwerdeführer nicht angehört habe (Beschwerde Art. 29). Dadurch habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen sie mindestens so weit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 kann als hinreichend begründet im Sinne dieser Anforderungen betrachtet werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch Beweismittel eingereicht, welche sein Mehrfachgesuch stützen sollten. Das SEM hat diesbezüglich Abklärungen bei der Schweizer Botschaft veranlasst und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Abklärungsergebnis zu äussern. Sein neu mandatierter Rechtsvertreter hat daraufhin eine Stellungnahme eingereicht. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit hatte, sich erneut zum Sachverhalt zu äussern und zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtlich vertreten gewesen war, ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der wesentliche Sachverhalt hinreichend unterbreitet wurde. Das Gericht gelangt ebenfalls zum Schluss, dass der Sachverhalt angemessen festgestellt wurde und das SEM vorliegend zu Recht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete. Das SEM hat den Verzicht auf eine Anhörung mit Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung (BVGE 2014/39) auch korrekt begründet. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, ist somit ebenfalls nicht begründet. 3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der angefochtenen Verfügung in einer nicht hinreichend gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu bestätigen. Das SEM hat in seiner ablehnenden Verfügung ausführlich und mit treffender Begründung ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Bei den eingereichten Gerichtsdokumenten handelt es sich gemäss nachvollziehbaren Erläuterungen der Schweizer Botschaft um Fälschungen. Daneben wiedersprechen die Aussagen der Familie des Beschwerdeführers den Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 24. August 2020 (E.IV.1.) verwiesen werden (vgl. oben Sachverhalt Bst. C). Diesen Erwägungen wurde im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im Mehrfachgesuch vom 14. Oktober 2019 vorgetragenen Ausführungen (Beschwerde Art. 48 bis Art. 53) und hielt an der Authentizität der eingereichten Beweismittel fest (Beschwerde Art. 42). Die Rechtsschriften sind insgesamt nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. 5.2 In Ergänzung zu den bereits von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen kann in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von der Schweizer Botschaft in Colombo als Fälschungen eingestuften Gerichtsdokumente festgehalten werden, dass es sich dabei um oberflächliche Erklärungsversuche handelt. So bleibt unbelegt, dass der Vater den Haftbefehl über einen Freund bei der Polizei erhalten habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2020, Ziff. 2, SEM Akte [...]-34; Beschwerde S. 12). Weder hat der Vater im Gespräch mit der Schweizer Botschaft Entsprechendes geäussert noch finden sich Dokumente in den Akten, welche dieses Vorgehen bestätigen würden. Hinsichtlich der eingereichten Zeugenvorladung ist festzustellen, dass das Dokument diverse Ungereimtheiten aufweist und somit nicht einer authentischen Zeugenvorladung entspricht. Inwiefern die Schweizer Botschaft neben der Dokumentenanalyse eine wie vom Beschwerdeführer gefordert einzelfallspezifischere Abklärung hätte vornehmen müssen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2020, Ziff. 3, SEM Akte [...]-34; Beschwerde S. 12f.), erschliesst sich dem Gericht nicht. Dem Einwand, die vorinstanzliche Akte (...)-28 bestätige, dass die Einschätzung der Botschaft auf einer pauschalen inhaltlichen Argumentation und nicht auf einer Dokumentenanalyse beruhe (Beschwerdeergänzung Art. 72), kann das Gericht ebenfalls nicht folgen. Sowohl die Haftbestätigung und der Haftbefehl, als auch die Zeugenvorladung weisen diverse Ungereimtheiten auf und sind nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen. 5.3 Des Weiteren sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (Art. 71 bis Art. 73) auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Schweizer Botschaft in Colombo durch ihre Abklärungen objektive Nachfluchtgründe geschaffen hätte oder es sich um eine unlautere Arbeitsweise gehandelt habe. Aus den Akten ergeben sich - abgesehen von den Erläuterungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das SEM vom 11. August 2020 (SEM Akte [...]-34, Ziff. 5; Beschwerde S. 13f.) - keine Anhaltspunkte, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers durch die Befragung der Schweizer Botschaft eingeschüchtert gefühlt habe und dies Einfluss auf ihre Aussagen gehabt haben könnte. Hätten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich wie von ihm behauptet den Verdacht gehegt, es handle sich bei der Person der Schweizer Botschaft, welche sie besucht hatte, um eine sri-lankische Geheimdienstmitarbeiterin, wäre zu erwarten gewesen, dass die Familienangehörigen zumindest nachdem sich das Missverständnis geklärt hätte, ihre Aussagen korrigiert hätten. Entsprechende schriftliche Erklärungen der Familie wurden weder auf erstinstanzlicher Ebene noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung richtiggestellt hat, dass sich die entsprechenden Ausführungen im E-Mail der Schweizer Botschaft, wonach sich ein Angehöriger über den Besuch der Schweizer Botschaft bei seiner Familie beschwert habe (SEM Akten [...]-21 und [...]-32; vgl. Beschwerdeergänzung Art. 70), nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf ein anderes Verfahren bezogen. Eine entsprechende Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft liegt nicht vor. Der in der Replik dargelegte Einwand, das E-Mail der Schweizer Botschaft bestätige, dass die geschilderte Situation (in Bezug auf die Falschaussagen der Familienangehörigen) realistisch sei, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schweizer Botschaft in Colombo objektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Botschaft vielmehr Abklärungen unterlassen, welche sie nicht vertraulich hätte vornehmen können. So unterliess sie es, verbindlich abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und wies in einem ersten Schritt (im Februar 2020) darauf hin, dass weitere Informationen allenfalls durch einen Besuch bei der Familie erlangt werden könnten (SEM Akten [...]-5 und [...]-28); dieser Besuch wurde später nachgeholt (vgl. Botschaftsauskünfte vom 13. Mai 2020). Das Gericht teilt somit die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wonach die durch die Botschaftsabklärung gewonnen Informationen nicht verwertbar seien und er durch das Vorgehen der Botschaft zusätzlich gefährdet worden sei. Auch der mit der Beschwerde eingereichte Artikel (Beschwerdebeilage 3) ist nicht geeignet, eine rechtswidrige Vorgehensweise der Schweizer Botschaft in Colombo zu belegen. In dem Artikel geht es insbesondere um iranische Asylsuchende und Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran, welche in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Botschaftsabklärung ist nicht ersichtlich. 5.4 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine weiteren Dokumente, welche seine Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen könnten, eingereicht hat. Es darf erwartet werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine entsprechende Rückkehr nach Sri Lanka und eine erneute Ausreise beziehungsweise Einreise in die Schweiz hinreichend zu belegen. Dies lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, tatsächlich - angeblich mit Hilfe von Schleppern und falschen Papieren - nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. 5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch nicht gelungen ist, neue Asylgründe, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Nachdem sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist, welches aufgrund der heute bestehenden Sachlage bei einer Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnte. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. das nach wie vor zutreffende Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1-8.5.1; in jüngster Zeit vgl. statt vieler Urteile D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 6.2, E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.1). Dazu kann vorab auf die nach wie vor einschlägigen Erwägungen im Urteil E-4422/2017 vom 2. April 2019 (vgl. a.a.O. E. 10.4) verwiesen werden. Nachdem sich die neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, bleiben die damaligen Erwägungen weiterhin zutreffend und es sind nach wie vor keine stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich. 6.2 Es bleibt einzig zu prüfen, ob sich die seit dem Urteil E-4422/2017 veränderte Lage in Sri Lanka nachteilig für den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 20. April 2021). Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015), Verteidigungssekretär war, wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753/, abgerufen am 11.01.2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 20. April 2021). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. 6.4 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Ein persönlicher Bezug zu den jüngsten politischen Entwicklungen wird sodann vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es ist zusammenfassend weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch mit treffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil E-4422/2017 vom 2. April 2019 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (vgl. E-4422/2017 E. 12.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 58) sind auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. 8.3 8.3.1 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (a.a.O., E.12.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.4.1) 8.3.2 Im vorangegangen Asylverfahren bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch aus individueller Sicht als zumutbar erweise (vgl. Urteil E-4422/2017 E.12.3.4). Im vorliegenden zweiten Asylverfahren wurden keine Gründe vorgetragen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es wurde lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge und die Personen, die er kenne, weder gewillt noch fähig seien, ihn zu unterstützen, zumal sie sich selber in Gefahr bringen würden (Beschwerde Art. 60). Der Beschwerdeführer steht indes gemäss Aussagen seiner Familie seit seiner Ausreise mit dieser in Kontakt. Die Aussagen der Familie lassen nicht den Schluss zu, dass sie ihn bei einer existenzbedrohenden Situation nicht unterstützen würden. Es kann somit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. Auch die fünfeinhalbjährige Landesabwesenheit steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich, wenn überhaupt, um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzug ist demgegenüber gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 m.w.H.). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen - zumindest in formeller Hinsicht - nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

11. Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: